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{'item': 'W189 1261750-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlW189 1261750-4 SpruchW189 1261750-4/10E, W189 1261750-4/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch RA Dr. XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch RA Dr. römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 9 und § 10 IntG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 10, IntG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erstes Asylverfahren 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine ukrainische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl, den sie wie folgt begründete: Sie habe vor vier Jahren eine Beziehung mit einem Major einer Miliz gehabt, wobei sie während ihrer Beziehung viel über seine Arbeit bei der Miliz in Erfahrung bringen habe können. Später habe sie sich von ihm trennen wollen, woraufhin es zu Verfolgungshandlungen gekommen sei, die sich gegen die BF und ihre Familie gerichtet hätten. Da er auch Kontakte zur Mafia gepflegt habe, sei sie auch von Mitgliedern der Mafia verfolgt worden. Weiters habe er ihre Schwester und ihren Vater terrorisiert. Er habe sie regelmäßig verprügelt und hätte sie zur Milizstation gebracht, wo sie mehrmals einige Tage eingesperrt gewesen sei. Sie habe sich nirgends beschweren können, da er ja selbst bei der Miliz gearbeitet habe. Vor drei Jahren sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen, bei dem er sie über den Herd gelegt hätte, sodass sie Brandwunden dritten Grades bekommen habe. Ihr Leben sei unerträglich gewesen, denn er habe sie überall aufgespürt, sodass sie einige Male in andere Städte sowie zu Verwandten nach Russland gefahren sei. Während jener Zeit habe sie sehr viel gelitten und ständig in Angst gelebt, sodass sie sich zur Ausreise entschlossen habe.1.
  3. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine ukrainische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl, den sie wie folgt begründete: Sie habe vor vier Jahren eine Beziehung mit einem Major einer Miliz gehabt, wobei sie während ihrer Beziehung viel über seine Arbeit bei der Miliz in Erfahrung bringen habe können. Später habe sie sich von ihm trennen wollen, woraufhin es zu Verfolgungshandlungen gekommen sei, die sich gegen die BF und ihre Familie gerichtet hätten. Da er auch Kontakte zur Mafia gepflegt habe, sei sie auch von Mitgliedern der Mafia verfolgt worden. Weiters habe er ihre Schwester und ihren Vater terrorisiert. Er habe sie regelmäßig verprügelt und hätte sie zur Milizstation gebracht, wo sie mehrmals einige Tage eingesperrt gewesen sei. Sie habe sich nirgends beschweren können, da er ja selbst bei der Miliz gearbeitet habe. Vor drei Jahren sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen, bei dem er sie über den Herd gelegt hätte, sodass sie Brandwunden dritten Grades bekommen habe. Ihr Leben sei unerträglich gewesen, denn er habe sie überall aufgespürt, sodass sie einige Male in andere Städte sowie zu Verwandten nach Russland gefahren sei. Während jener Zeit habe sie sehr viel gelitten und ständig in Angst gelebt, sodass sie sich zur Ausreise entschlossen habe. 1.
  4. Am XXXX wurde die BF durch das Bundesasylamt (in der Folge: das BAA) niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie zusammengefasst an, die Verfolgungshandlungen seitens der Miliz hätten in etwa vor vier Jahren begonnen. Sie sei mit einem Major der Miliz befreundet gewesen und sei, nachdem sie sich öfters getroffen hätten, Zeuge von verschiedenen ungesetzlichen Handlungen wie beispielsweise Erpressungen von Drogenhändlern geworden, an denen er beteiligt gewesen sei. Als sie sich von ihm trennen habe wollen, habe er dies nicht zulassen wollen, da sie zu viel von seinen illegalen Machenschaften gewusst habe. Daraufhin hätten die Verfolgungshandlungen begonnen, insbesondere, nachdem sie ihm mitgeteilt habe, dass sie seinen Vorgesetzten informieren werde. In der Folge habe er sie mit einem scharfen Gegenstand verletzt und habe sie anzünden wollen, wobei er sie über einen Gasherd gelegt habe, sodass sie Brandnarben an der linken Schulter dritten Grades erlitten habe. Jene Verfolgungshandlungen seien nicht alle auf einmal gewesen, sondern hätten sich in kurzen Abständen ereignet. Einmal habe er ihr auch die Pistole an den Kopf gehalten und sie mit dem Umbringen bedroht, sollte sie auch nur ein Wort erzählen. Die Verfolgungshandlungen seien nicht nur von jenem Mann, sondern auch von seinen Leuten und von Mafiosi, mit denen er zusammengearbeitet habe, ausgegangen.1.
  5. Am römisch 40 wurde die BF durch das Bundesasylamt (in der Folge: das BAA) niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie zusammengefasst an, die Verfolgungshandlungen seitens der Miliz hätten in etwa vor vier Jahren begonnen. Sie sei mit einem Major der Miliz befreundet gewesen und sei, nachdem sie sich öfters getroffen hätten, Zeuge von verschiedenen ungesetzlichen Handlungen wie beispielsweise Erpressungen von Drogenhändlern geworden, an denen er beteiligt gewesen sei. Als sie sich von ihm trennen habe wollen, habe er dies nicht zulassen wollen, da sie zu viel von seinen illegalen Machenschaften gewusst habe. Daraufhin hätten die Verfolgungshandlungen begonnen, insbesondere, nachdem sie ihm mitgeteilt habe, dass sie seinen Vorgesetzten informieren werde. In der Folge habe er sie mit einem scharfen Gegenstand verletzt und habe sie anzünden wollen, wobei er sie über einen Gasherd gelegt habe, sodass sie Brandnarben an der linken Schulter dritten Grades erlitten habe. Jene Verfolgungshandlungen seien nicht alle auf einmal gewesen, sondern hätten sich in kurzen Abständen ereignet. Einmal habe er ihr auch die Pistole an den Kopf gehalten und sie mit dem Umbringen bedroht, sollte sie auch nur ein Wort erzählen. Die Verfolgungshandlungen seien nicht nur von jenem Mann, sondern auch von seinen Leuten und von Mafiosi, mit denen er zusammengearbeitet habe, ausgegangen. 1.
  6. Am XXXX wurde das Verfahren der BF wegen unbekannten Aufenthaltes und Nichtfeststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Bundespolizeidirektion Wien mit, dass sich die BF in Schubhaft befinde.1.
  7. Am römisch 40 wurde das Verfahren der BF wegen unbekannten Aufenthaltes und Nichtfeststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Bundespolizeidirektion Wien mit, dass sich die BF in Schubhaft befinde. 1.
  8. Am XXXX wurde die BF erneut durch das BAA einvernommen und gab auf Befragung zusammengefasst an, aufgrund der Einstellung ihres Verfahrens habe sie Anfang XXXX Österreich wieder verlassen und sei in die Ukraine zurückgekehrt. Diesbezüglich räumte das einvernehmende Organ ein, dass die Einstellung ihres Verfahrens mangels Bekanntgabe einer Adresse bzw. Abgabestelle erfolgt sei. Hinsichtlich der fluchtauslösenden Beweggründe befragt gab die BF an, jetzt gebe es einen neuen, eigentlich einen anderen Grund und legte anfänglich ihre Fluchtgründe, welche zur ersten Flucht geführt hätten, dar. Die erneute Flucht begründete die BF folgendermaßen: Ihre um zwei Jahre ältere Schwester sei am XXXX verschwunden, wobei sie mit ihrer älteren Schwester zusammengewohnt habe, jedoch zum Zeitpunkt des Verschwindens nicht zu Hause gewesen sei. Am XXXX seien Leute von der Miliz zu ihnen nach Hause gekommen und hätten berichtet, dass ihre Schwester verhaftet und zur Milizstation gebracht worden sei, wo sie sich am XXXX mit einer Strumpfhose in ihrer Zelle erhängt habe. Diese Nachricht könne jedoch nicht stimmen, da Strumpfhosen normalerweise abgenommen werden würden und ihre Schwester keine Spuren am Hals gehabt hätte. Sie habe sich auch nach dem Verhaftungsgrund ihrer Schwester erkundigt, wobei ihr nahegelegt worden sei, sich nicht einzumischen, ansonsten würde sie wie ihre Schwester enden. Später habe sie nachgefragt, warum über die Todesursache kein Gutachten erstellt worden sei, woraufhin es zu neuerlichen Verfolgungshandlungen gekommen sei. Auch habe sie sich an eine lokale Zeitung gewendet, damit die Zeitung den Vorfall veröffentliche und die Schuldigen bestraft werden würden. Die Zeitung habe jedoch nichts veröffentlicht, sondern vermutlich die Miliz informiert, woraufhin ihre Eltern eingeschüchtert und aufgefordert worden seien, sie zur Vernunft zu bringen. Weiters wolle sie ergänzen, dass das Begräbnis ihrer Schwester am XXXX stattgefunden habe, wobei die Leiche vollständig bekleidet übergeben worden sei und ihr erst später aufgefallen sei, dass sich zwar am Oberkörper ihrer Schwester blaue Flecken befunden hätten, jedoch am Hals keine Würgemale festzustellen gewesen seien. Ihre Eltern und sie selbst hätten täglich Drohanrufe mit der Aufforderung bekommen, dass die BF aus der Stadt verschwinden solle, ansonsten würde sie umgebracht werden. Ständig diesem psychischen Druck ausgesetzt gewesen zu sein, habe sie nicht standhalten können. Hinsichtlich ihres ersten niederschriftlichen Vorbringens räumte die BF ein, ihr (damaliger) Freund hätte nicht mehr bei der Miliz gearbeitet, sodass ihr überhaupt ihre damalige Rückkehr in die Ukraine möglich gewesen sei. Ihre Eltern hätten ihr telefonisch von seiner Entlassung berichtet. Als Verhaftungsgrund ihrer Schwester vermute sie einen von der Miliz gesuchten Freund ihrer Schwester, denn es werde oft so verfahren, dass eine nahestehende Person des Gesuchten verhaftet werde, um Informationen über den Gesuchten zu erpressen. Über ihre Schwester gebe es keine Akte. Ob der Freund ihrer Schwester im kriminellen Milieu etabliert gewesen sei, könne sie nicht sicher beantworten, aber dies sei gut möglich.1.
  9. Am römisch 40 wurde die BF erneut durch das BAA einvernommen und gab auf Befragung zusammengefasst an, aufgrund der Einstellung ihres Verfahrens habe sie Anfang römisch 40 Österreich wieder verlassen und sei in die Ukraine zurückgekehrt. Diesbezüglich räumte das einvernehmende Organ ein, dass die Einstellung ihres Verfahrens mangels Bekanntgabe einer Adresse bzw. Abgabestelle erfolgt sei. Hinsichtlich der fluchtauslösenden Beweggründe befragt gab die BF an, jetzt gebe es einen neuen, eigentlich einen anderen Grund und legte anfänglich ihre Fluchtgründe, welche zur ersten Flucht geführt hätten, dar. Die erneute Flucht begründete die BF folgendermaßen: Ihre um zwei Jahre ältere Schwester sei am römisch 40 verschwunden, wobei sie mit ihrer älteren Schwester zusammengewohnt habe, jedoch zum Zeitpunkt des Verschwindens nicht zu Hause gewesen sei. Am römisch 40 seien Leute von der Miliz zu ihnen nach Hause gekommen und hätten berichtet, dass ihre Schwester verhaftet und zur Milizstation gebracht worden sei, wo sie sich am römisch 40 mit einer Strumpfhose in ihrer Zelle erhängt habe. Diese Nachricht könne jedoch nicht stimmen, da Strumpfhosen normalerweise abgenommen werden würden und ihre Schwester keine Spuren am Hals gehabt hätte. Sie habe sich auch nach dem Verhaftungsgrund ihrer Schwester erkundigt, wobei ihr nahegelegt worden sei, sich nicht einzumischen, ansonsten würde sie wie ihre Schwester enden. Später habe sie nachgefragt, warum über die Todesursache kein Gutachten erstellt worden sei, woraufhin es zu neuerlichen Verfolgungshandlungen gekommen sei. Auch habe sie sich an eine lokale Zeitung gewendet, damit die Zeitung den Vorfall veröffentliche und die Schuldigen bestraft werden würden. Die Zeitung habe jedoch nichts veröffentlicht, sondern vermutlich die Miliz informiert, woraufhin ihre Eltern eingeschüchtert und aufgefordert worden seien, sie zur Vernunft zu bringen. Weiters wolle sie ergänzen, dass das Begräbnis ihrer Schwester am römisch 40 stattgefunden habe, wobei die Leiche vollständig bekleidet übergeben worden sei und ihr erst später aufgefallen sei, dass sich zwar am Oberkörper ihrer Schwester blaue Flecken befunden hätten, jedoch am Hals keine Würgemale festzustellen gewesen seien. Ihre Eltern und sie selbst hätten täglich Drohanrufe mit der Aufforderung bekommen, dass die BF aus der Stadt verschwinden solle, ansonsten würde sie umgebracht werden. Ständig diesem psychischen Druck ausgesetzt gewesen zu sein, habe sie nicht standhalten können. Hinsichtlich ihres ersten niederschriftlichen Vorbringens räumte die BF ein, ihr (damaliger) Freund hätte nicht mehr bei der Miliz gearbeitet, sodass ihr überhaupt ihre damalige Rückkehr in die Ukraine möglich gewesen sei. Ihre Eltern hätten ihr telefonisch von seiner Entlassung berichtet. Als Verhaftungsgrund ihrer Schwester vermute sie einen von der Miliz gesuchten Freund ihrer Schwester, denn es werde oft so verfahren, dass eine nahestehende Person des Gesuchten verhaftet werde, um Informationen über den Gesuchten zu erpressen. Über ihre Schwester gebe es keine Akte. Ob der Freund ihrer Schwester im kriminellen Milieu etabliert gewesen sei, könne sie nicht sicher beantworten, aber dies sei gut möglich. 1.
  10. Das BAA wies den Asylantrag der BF mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. 1.
  11. Das BAA wies den Asylantrag der BF mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. 1.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. 1.
  13. In einer Beschwerdeergänzung vom XXXX machte die BF unter anderem geltend, dass ihre Mutter am XXXX verschwunden und zwei Tage später tot im Fluss aufgefunden worden sei. Sie vermute, dass dies mit dem Tod ihrer Schwester zusammenhänge, da sie ihre Mutter von hier aus immer wieder gebeten habe, hinsichtlich ihrer verstorbenen Schwester weitere Ermittlungen durchzuführen.1.
  14. In einer Beschwerdeergänzung vom römisch 40 machte die BF unter anderem geltend, dass ihre Mutter am römisch 40 verschwunden und zwei Tage später tot im Fluss aufgefunden worden sei. Sie vermute, dass dies mit dem Tod ihrer Schwester zusammenhänge, da sie ihre Mutter von hier aus immer wieder gebeten habe, hinsichtlich ihrer verstorbenen Schwester weitere Ermittlungen durchzuführen. 1.
  15. In einer Stellungnahme vom XXXX korrigierte die BF das Sterbedatum ihrer Mutter auf den XXXX .1.
  16. In einer Stellungnahme vom römisch 40 korrigierte die BF das Sterbedatum ihrer Mutter auf den römisch 40 . 1.
  17. Am XXXX fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung mit der BF statt.1.
  18. Am römisch 40 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung mit der BF statt. 1.
  19. In einem gerichtlich in Auftrag gegebenem psychiatrischen Gutachten vom XXXX wurde der BF eine Anpassungsstörung, Angst und eine depressive Reaktion gemischt diagnostiziert.1.
  20. In einem gerichtlich in Auftrag gegebenem psychiatrischen Gutachten vom römisch 40 wurde der BF eine Anpassungsstörung, Angst und eine depressive Reaktion gemischt diagnostiziert. 1.
  21. Die BF nahm dazu am XXXX schriftliches Parteiengehör war.1.
  22. Die BF nahm dazu am römisch 40 schriftliches Parteiengehör war. 1.
  23. Nach einer Gutachtensergänzung vom XXXX bestehe bei der BF zudem eine Polytoxikomanie bei Substitutionsbehandlung.1.
  24. Nach einer Gutachtensergänzung vom römisch 40 bestehe bei der BF zudem eine Polytoxikomanie bei Substitutionsbehandlung. 1.
  25. Mit Schriftsatz vom XXXX nahm die BF zu den übermittelten Länderberichten Stellung.1.
  26. Mit Schriftsatz vom römisch 40 nahm die BF zu den übermittelten Länderberichten Stellung. 1.
  27. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Das Vorbringen der BF sei massiv widersprüchlich und unglaubwürdig. Ein psychiatrisches Gutachten habe ergeben, dass die massiven Widersprüche nicht durch psychische Beeinträchtigungen erklärbar seien. Der Gesundheitszustand der BF sei nicht akut lebensbedrohlich belastet, weitere refoulement-relevante Indizien seien nicht zu Tage getreten oder vorgebracht worden. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.1.
  28. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Das Vorbringen der BF sei massiv widersprüchlich und unglaubwürdig. Ein psychiatrisches Gutachten habe ergeben, dass die massiven Widersprüche nicht durch psychische Beeinträchtigungen erklärbar seien. Der Gesundheitszustand der BF sei nicht akut lebensbedrohlich belastet, weitere refoulement-relevante Indizien seien nicht zu Tage getreten oder vorgebracht worden. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
  29. Zweites Asylverfahren 2.
  30. Nachdem die BF in Schubhaft genommen wurde, stellte sie am XXXX einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.2.
  31. Nachdem die BF in Schubhaft genommen wurde, stellte sie am römisch 40 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  32. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme der BF am XXXX wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom BAA mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt II.).2.
  33. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme der BF am römisch 40 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom BAA mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). 2.
  34. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.2.
  35. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
  36. Drittes Asylverfahren 3.
  37. Nachdem die BF erneut in Schubhaft genommen wurde, stellte sie am XXXX einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass im XXXX fünf bis sechs Briefe mit einer Zahlungsforderung in Höhe von USD 80.000,- gekommen seien. Sie habe angeblich einen Kredit aufgenommen, dies sei jedoch unzutreffend. Der zweite Grund sei, dass sie der BJT-Partei ("Block Julia Timoschenko") beigetreten sei, ihrer Erinnerung nach im XXXX . Ihr Onkel sei dort „ein hohes Tier“, sei jedoch erschossen worden. Ihr Vater sei beim Begräbnis des Onkels gewesen, dort hätten ihm Parteifunktionäre mitgeteilt, dass die BF Probleme bei einer Rückkehr bekäme. Auch die Frau des ermordeten Onkels habe sie gewarnt. Ihr Onkel sei im XXXX ermordet worden. Er sei „kein kleiner Mensch in der Politik“ gewesen.3.
  38. Nachdem die BF erneut in Schubhaft genommen wurde, stellte sie am römisch 40 einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass im römisch 40 fünf bis sechs Briefe mit einer Zahlungsforderung in Höhe von USD 80.000,- gekommen seien. Sie habe angeblich einen Kredit aufgenommen, dies sei jedoch unzutreffend. Der zweite Grund sei, dass sie der BJT-Partei ("Block Julia Timoschenko") beigetreten sei, ihrer Erinnerung nach im römisch 40 . Ihr Onkel sei dort „ein hohes Tier“, sei jedoch erschossen worden. Ihr Vater sei beim Begräbnis des Onkels gewesen, dort hätten ihm Parteifunktionäre mitgeteilt, dass die BF Probleme bei einer Rückkehr bekäme. Auch die Frau des ermordeten Onkels habe sie gewarnt. Ihr Onkel sei im römisch 40 ermordet worden. Er sei „kein kleiner Mensch in der Politik“ gewesen. Im Rahmen der Erstbefragung wurde die BF auch befragt, ob sie seit der Rechtskraft des Zweitverfahrens in ihre Heimat zurückgekehrt sei. Laut Protokoll überlegte die BF einige Sekunden, sodass ihr die Frage gestellt wurde, ob sie vielleicht nicht zum Beispiel zum Besuch des Grabes der Schwester in die Ukraine zurückgekehrt sei, worauf die BF erneut überlegt habe und schließlich eine Rückkehr verneinte. 3.
  39. Am XXXX und am XXXX wurde die BF durch das BAA niederschriftlich einvernommen sowie am XXXX zu ihrem Gesundheitszustand untersucht.3.
  40. Am römisch 40 und am römisch 40 wurde die BF durch das BAA niederschriftlich einvernommen sowie am römisch 40 zu ihrem Gesundheitszustand untersucht. 3.
  41. Mit Bescheid des BAA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde auch dieser Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt II.).3.
  42. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde auch dieser Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). 3.
  43. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.3.
  44. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
  45. Gegenständliches viertes Asylverfahren 4.
  46. Nachdem die BF wiederum in Schubhaft genommen wurde, stellte sie am XXXX den gegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 39 ff). 4.
  47. Nachdem die BF wiederum in Schubhaft genommen wurde, stellte sie am römisch 40 den gegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 39 ff). Die BF sei im XXXX für einen Monat und ca. XXXX nochmals für drei Wochen in der Ukraine gewesen. Letzteren Aufenthalt habe sie bislang nicht erwähnt. Sie sei wieder nach Österreich gekommen, weil die BF wegen der Mörder ihrer Schwester in ständiger Angst lebe. Diese Leute seien von der Polizei und hätten damals niedrige Dienstgrade gehabt, seien aber inzwischen befördert worden. Einer sei Oberst, einer Oberstleutnant und der dritte Staatsanwalt. Da die BF Angst um das Leben ihres Vaters gehabt habe, habe sie sich in Österreich nicht getraut, alle Gründe detailliert zu erzählen, da diese Leute von ihrem Aufenthalt in Österreich wissen würden. Im Jahr XXXX habe die BF sich nicht getraut, bei ihrem Vater zu wohnen und habe eine andere Wohnung angemietet. Die Männer hätten von ihrem Aufenthalt bereits nach acht Tagen erfahren und sie von dort abgeholt. Es seien an die zehn Personen gewesen, wobei auch die drei ehemaligen Polizisten dabei gewesen seien. Sie hätten sie zum Polizeiposten gebracht, sie dort beschimpft und ihr nicht gesagt, weshalb sie bei der Polizei sei. Man habe ihr gedroht, dass ihr dasselbe Schicksal wie ihre Schwester und Mutter ereilen würde. Nach drei Tagen habe man die BF wieder gehen lassen. Sie habe in diesen drei Tagen nie ein Schriftstück über den Grund ihrer Anhaltung bekommen. Einer der Männer habe ihr die Nase gebrochen, indem er sie bei den Haaren gefasst und sie mit dem Knie ins Gesicht geschlagen habe. Er habe ihr gedroht, dass sie zu ihrer Mutter und Schwester befördert werden würde, wenn sie wieder über die Vorfälle erzähle. Die BF habe von diesen Misshandlungen bei ihrem letzten Asylantrag nichts erzählt. Zwei Männer hätten sie an den Armen festgehalten und man habe ihr eine Gasmaske über das Gesicht gestülpt. Es sei ein Schlauch an dieser Maske angeschlossen gewesen und es sei für einige Zeit immer die Luftzufuhr abgedreht worden. Es sei der BF vorgekommen, als hätte es fünf Minuten gedauert. Sie habe Lungen- und Brustschmerzen durch die Folter.Die BF sei im römisch 40 für einen Monat und ca. römisch 40 nochmals für drei Wochen in der Ukraine gewesen. Letzteren Aufenthalt habe sie bislang nicht erwähnt. Sie sei wieder nach Österreich gekommen, weil die BF wegen der Mörder ihrer Schwester in ständiger Angst lebe. Diese Leute seien von der Polizei und hätten damals niedrige Dienstgrade gehabt, seien aber inzwischen befördert worden. Einer sei Oberst, einer Oberstleutnant und der dritte Staatsanwalt. Da die BF Angst um das Leben ihres Vaters gehabt habe, habe sie sich in Österreich nicht getraut, alle Gründe detailliert zu erzählen, da diese Leute von ihrem Aufenthalt in Österreich wissen würden. Im Jahr römisch 40 habe die BF sich nicht getraut, bei ihrem Vater zu wohnen und habe eine andere Wohnung angemietet. Die Männer hätten von ihrem Aufenthalt bereits nach acht Tagen erfahren und sie von dort abgeholt. Es seien an die zehn Personen gewesen, wobei auch die drei ehemaligen Polizisten dabei gewesen seien. Sie hätten sie zum Polizeiposten gebracht, sie dort beschimpft und ihr nicht gesagt, weshalb sie bei der Polizei sei. Man habe ihr gedroht, dass ihr dasselbe Schicksal wie ihre Schwester und Mutter ereilen würde. Nach drei Tagen habe man die BF wieder gehen lassen. Sie habe in diesen drei Tagen nie ein Schriftstück über den Grund ihrer Anhaltung bekommen. Einer der Männer habe ihr die Nase gebrochen, indem er sie bei den Haaren gefasst und sie mit dem Knie ins Gesicht geschlagen habe. Er habe ihr gedroht, dass sie zu ihrer Mutter und Schwester befördert werden würde, wenn sie wieder über die Vorfälle erzähle. Die BF habe von diesen Misshandlungen bei ihrem letzten Asylantrag nichts erzählt. Zwei Männer hätten sie an den Armen festgehalten und man habe ihr eine Gasmaske über das Gesicht gestülpt. Es sei ein Schlauch an dieser Maske angeschlossen gewesen und es sei für einige Zeit immer die Luftzufuhr abgedreht worden. Es sei der BF vorgekommen, als hätte es fünf Minuten gedauert. Sie habe Lungen- und Brustschmerzen durch die Folter. Befragt nach dem Grund für die neuerliche Antragstellung gab die BF zu Protokoll, dass sie Angst habe, dass „diese Leute“ sie ermorden würden, sollte sie zurückkehren. Die Lage in der Ukraine sei nicht viel besser geworden. Die BF habe immer Panik, dass sie ihren Mann verlassen müsse und in ihrer Heimat sterbe. Sie habe niemandem etwas angetan. Diese Leute würden über alles Bescheid wissen, sogar, dass die BF einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe nur mit ihrem Vater telefonischen Kontakt, sonst zu niemandem. Im Falle einer Rückkehr befürchte die BF, wieder angehalten, festgenommen und vielleicht getötet zu werden oder spurlos zu verschwinden. Ihre Heimatstadt sei eine „Gangsterstadt“. Die Polizei und die Mafia würden dort zusammenarbeiten. Einer der Männer habe die BF im Jahr XXXX zweimal vergewaltigt.Im Falle einer Rückkehr befürchte die BF, wieder angehalten, festgenommen und vielleicht getötet zu werden oder spurlos zu verschwinden. Ihre Heimatstadt sei eine „Gangsterstadt“. Die Polizei und die Mafia würden dort zusammenarbeiten. Einer der Männer habe die BF im Jahr römisch 40 zweimal vergewaltigt. Diese Gründe seien ihr seit dem Jahr XXXX bekannt. Sie habe bisher nie zur Gänze die Wahrheit erzählt, dass sie nämlich geschlagen und vergewaltigt worden sei, weil sie Angst um ihr Leben und das ihres Vaters gehabt habe.Diese Gründe seien ihr seit dem Jahr römisch 40 bekannt. Sie habe bisher nie zur Gänze die Wahrheit erzählt, dass sie nämlich geschlagen und vergewaltigt worden sei, weil sie Angst um ihr Leben und das ihres Vaters gehabt habe. 4.
  48. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, Zl. XXXX , stellte das BAA fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorlägen und der BF der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt werde (AS 85 ff).4.
  49. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, Zl. römisch 40 , stellte das BAA fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorlägen und der BF der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt werde (AS 85 ff). 4.
  50. Eine Abschiebung der BF fand aufgrund einer Fluguntauglichkeit nicht statt (AS 29). 4.
  51. Am XXXX wurde die BF aufgrund der Dublin-VO aus der Schweiz übernommen (AS 153 ff).4.
  52. Am römisch 40 wurde die BF aufgrund der Dublin-VO aus der Schweiz übernommen (AS 153 ff). 4.
  53. Am XXXX wurde die BF durch das BAA niederschriftlich einvernommen, wobei sie angab, dass sie eine Thrombose gehabt habe und an Depressionen leide (AS 231 ff). Im Rahmen der Einvernahme legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und Zeitungsartikeln sowie ein Unterstützungsschreiben vor (AS 205 ff). Die BF wurde vom BAA zu einer ärztlichen PSY-III-Untersuchung geladen.4.
  54. Am römisch 40 wurde die BF durch das BAA niederschriftlich einvernommen, wobei sie angab, dass sie eine Thrombose gehabt habe und an Depressionen leide (AS 231 ff). Im Rahmen der Einvernahme legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und Zeitungsartikeln sowie ein Unterstützungsschreiben vor (AS 205 ff). Die BF wurde vom BAA zu einer ärztlichen PSY-III-Untersuchung geladen. 4.
  55. Am XXXX langten ärztliche Unterlagen der BF beim BAA ein (AS 244 ff).4.
  56. Am römisch 40 langten ärztliche Unterlagen der BF beim BAA ein (AS 244 ff). 4.
  57. Am XXXX wurde im Rahmen dieser Untersuchung eine „gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ durch eine Allgemeinmedizinerin erstellt (AS 289 ff).4.
  58. Am römisch 40 wurde im Rahmen dieser Untersuchung eine „gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ durch eine Allgemeinmedizinerin erstellt (AS 289 ff). 4.
  59. Am XXXX übermittelte die BF einen vorläufigen Entlassungsbrief in Bezug auf eine stationäre psychiatrische Behandlung (AS 309 ff).4.
  60. Am römisch 40 übermittelte die BF einen vorläufigen Entlassungsbrief in Bezug auf eine stationäre psychiatrische Behandlung (AS 309 ff). 4.
  61. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom XXXX wurde für die BF ein Sachwalter mit dem Aufgabenkreis der Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt, da bei der BF aufgrund des eingeholten psychiatrischen Gutachtens eine neuropsychiatrische Störung im Sinne eines rezidivierenden depressiven Syndroms und einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege und zusätzlich ein Zustand nach intravenösem Heroinkonsums bei bestehenden Substitutionsprogramm bestehe (AS 417 f).4.
  62. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom römisch 40 wurde für die BF ein Sachwalter mit dem Aufgabenkreis der Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt, da bei der BF aufgrund des eingeholten psychiatrischen Gutachtens eine neuropsychiatrische Störung im Sinne eines rezidivierenden depressiven Syndroms und einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege und zusätzlich ein Zustand nach intravenösem Heroinkonsums bei bestehenden Substitutionsprogramm bestehe (AS 417 f). 4.
  63. Am XXXX übermittelte der Sachwalter der BF dem nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) einen klinisch-psychologischen Befund (AS 445 ff).4.
  64. Am römisch 40 übermittelte der Sachwalter der BF dem nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) einen klinisch-psychologischen Befund (AS 445 ff). 4.
  65. Am XXXX langte beim BFA ein Konvolut an medizinischen Unterlagen der BF, ein Sozialbericht und eine gerichtliche Urkunde über ihre (nunmehrige) gerichtliche Erwachsenenvertretung im Umfang der Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern vom XXXX ein (AS 519 ff).4.
  66. Am römisch 40 langte beim BFA ein Konvolut an medizinischen Unterlagen der BF, ein Sozialbericht und eine gerichtliche Urkunde über ihre (nunmehrige) gerichtliche Erwachsenenvertretung im Umfang der Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern vom römisch 40 ein (AS 519 ff). 4.
  67. Am XXXX wurde die BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen, wobei ihre gerichtliche Erwachsenenvertreterin nicht erschien (AS 531 ff). Das BFA hielt fest, dass der Umfang der gerichtlichen Erwachsenenvertretung nicht feststehe und dass die BF „ihr Einverständnis“ gebe, die Einvernahme ohne ihre Vertreterin durchzuführen.4.
  68. Am römisch 40 wurde die BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen, wobei ihre gerichtliche Erwachsenenvertreterin nicht erschien (AS 531 ff). Das BFA hielt fest, dass der Umfang der gerichtlichen Erwachsenenvertretung nicht feststehe und dass die BF „ihr Einverständnis“ gebe, die Einvernahme ohne ihre Vertreterin durchzuführen. Die BF gab an, in ärztlicher Behandlung zu sein und täglich diverse Medikamente aufgrund ihrer psychischen Erkrankung einzunehmen. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und habe Panikattacken. Im weiteren Verlauf der Einvernahme merkte die BF zweimal an, dass sie starke Kopfschmerzen habe und sich schlecht fühle, da sie aufgrund ihrer Nerven zu viele Medikamente genommen habe. Im Zuge der Einvernahme legte die BF ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, einen Sozialbericht und zwei ukrainische Sterbeurkunden vor (AS 543 ff). 4.
  69. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) (AS 673 ff).4.
  70. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) (AS 673 ff). 4.
  71. Die BF erhob ihm Wege ihrer rechtlich vertretenen gerichtlichen Erwachsenenvertreterin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und monierte nach Wiederholung des Sachverhaltes und Verfahrensgangs aus näher genannten Gründen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Beantragt wurde die Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, „ob“ die BF einvernahmefähig sei und „wie“ sich eine Rückkehr unter Zwang auf ihren Gesundheitszustand auswirken würde. Der Beschwerde wurden ein Sozialbericht sowie medizinische Unterlagen beigelegt (AS 745 ff). 4.
  72. Am XXXX wurde ein weiterer psychologischer Befund vorgelegt (OZ 2).4.
  73. Am römisch 40 wurde ein weiterer psychologischer Befund vorgelegt (OZ 2). 4.
  74. Mit Eingabe vom XXXX führte die BF aus, dass ihr aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine eine Rückkehr nicht möglich sei, zumal sie dort ihre Substitutionstherapie nicht fortsetzen könnte. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei die BF zur Existenzsicherung auf Unterstützung angewiesen, die ihr nicht zuteilwerden würde. Zudem bestehe aktuell die Möglichkeit eines russischen Angriffs auf die Ukraine. Im Übrigen sei die BF bereits weitreichend in Österreich integriert. Der Stellungnahme beigelegt wurden ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, ein Zeugnis über eine bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 und Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen auf dem Niveau B1 und B2 (OZ 8).4.
  75. Mit Eingabe vom römisch 40 führte die BF aus, dass ihr aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine eine Rückkehr nicht möglich sei, zumal sie dort ihre Substitutionstherapie nicht fortsetzen könnte. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei die BF zur Existenzsicherung auf Unterstützung angewiesen, die ihr nicht zuteilwerden würde. Zudem bestehe aktuell die Möglichkeit eines russischen Angriffs auf die Ukraine. Im Übrigen sei die BF bereits weitreichend in Österreich integriert. Der Stellungnahme beigelegt wurden ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, ein Zeugnis über eine bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 und Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen auf dem Niveau B1 und B2 (OZ 8). 4.
  76. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die BF wurde ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihr mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen (OZ 9Z). Im Rahmen der Verhandlung legte die BF ein Unterstützungsschreiben vor (Beilage ./1).4.
  77. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die BF wurde ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihr mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen (OZ 9Z). Im Rahmen der Verhandlung legte die BF ein Unterstützungsschreiben vor (Beilage ./1). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  78. Feststellungen 1.
  79. Zur Person der BF 1.1.
  80. Die Identität der BF steht fest. Die BF ist ukrainische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Russen und der Religionsgemeinschaft der orthodoxen Christen an. Die BF ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie spricht Russisch und Polnisch. Die BF ist im Gebiet XXXX in der damaligen UdSSR geboren und in der Stadt XXXX (auch: XXXX ) aufgewachsen, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Sie hat XXXX Jahre die Grundschule besucht und danach als Sekretärin und zuletzt als Verkäuferin gearbeitet.Die BF ist ukrainische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Russen und der Religionsgemeinschaft der orthodoxen Christen an. Die BF ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie spricht Russisch und Polnisch. Die BF ist im Gebiet römisch 40 in der damaligen UdSSR geboren und in der Stadt römisch 40 (auch: römisch 40 ) aufgewachsen, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Sie hat römisch 40 Jahre die Grundschule besucht und danach als Sekretärin und zuletzt als Verkäuferin gearbeitet. Die BF ist geschieden und kinderlos. Ihr Vater lebt weiterhin in ihrem Geburtsort in einer eigenen Wohnung, bezieht eine Pension und geht zusätzlich einer Arbeit nach. Die BF hat Kontakt zu ihm. Desweiteren hat die BF Kontakt zu ihrer in der Ukraine lebenden Nichte und hat die BF dort auch einen Halbbruder, mit dem ihr Vater in Kontakt steht. Die BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung und nimmt die Medikamente Duloxetin, Quetiapin und Aripiprazol ein. Sie befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung. Sie befindet sich aufgrund einer Opiatabhängigkeit zudem in einer Substitutionstherapie mittels Substitol. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
  81. Der BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine asylrelevante Bedrohung. 1.1.
  82. Der BF ist eine Rückkehr in die Ukraine – etwa an ihren Heimatort XXXX – möglich.1.1.
  83. Der BF ist eine Rückkehr in die Ukraine – etwa an ihren Heimatort römisch 40 – möglich. Im Falle einer Rückkehr würde sie in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihr nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.1.
  84. Die BF reiste im XXXX ins Bundesgebiet ein und ist seither im Wesentlichen durchgängig hier aufhältig. Die BF war von XXXX bis XXXX unbekannten Aufenthaltes und von XXXX bis XXXX in der Schweiz aufhältig. Die BF war im Jahr XXXX nicht in der Ukraine.1.1.
  85. Die BF reiste im römisch 40 ins Bundesgebiet ein und ist seither im Wesentlichen durchgängig hier aufhältig. Die BF war von römisch 40 bis römisch 40 unbekannten Aufenthaltes und von römisch 40 bis römisch 40 in der Schweiz aufhältig. Die BF war im Jahr römisch 40 nicht in der Ukraine. Die BF stellte am XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Die BF stellte am römisch 40 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde. Am XXXX stellte die BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.Am römisch 40 stellte die BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Am XXXX stellte die BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , Zl. XXXX , wiederum wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.Am römisch 40 stellte die BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wiederum wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Am XXXX stellte die BF den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 stellte die BF den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Die BF hat eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden und besucht derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau B
  86. Sie spricht sehr gut Deutsch und kann ihr gestellten Fragen umgehend beantworten. Die BF lebt in einem betreuten Quartier, in dem sie mit kleineren Tätigkeiten aushilft, von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Im Falle der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung plant sie, eine Arbeit als Reinigungskraft aufzunehmen, um so ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Die BF pflegt freundschaftliche Kontakte und ist insbesondere mit einer Familie langjährig eng befreundet. Darüber hinaus konnten keine weiteren, familiären oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden. Es besteht eine gesetzliche Erwachsenenvertretung der BF durch RA Dr. XXXX mit dem Aufgabenkreis der Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern.Es besteht eine gesetzliche Erwachsenenvertretung der BF durch RA Dr. römisch 40 mit dem Aufgabenkreis der Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern. 1.
  87. Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine 1.2.
  88. Covid-19-Situation Die Ukraine ist von COVID-19 stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet u.a. die Weltgesundheitsorganisation WHO (AA 14.10.2021). Aufgrund der steigenden Infektionszahlen wurde von der Regierung der Ausnahmezustand bis Ende 2021 verlängert (RFE/RL 20.9.2021; vgl. UP 13.10.2021, IU 14.10.2021). Bis
  89. Dezember 2021 gilt weiterhin die sogenannte „adaptive Quarantäne“. Je nach Lage wird ein Gebiet (Oblast) farblich eingestuft. Die Farben (grün, gelb, orange, rot) drücken die jeweiligen Regeln in diesem Gebiet aus (AA 14.10.2021; vgl. KP 13.10.2021). Die Stadt Kiew befindet sich in der gelben Zone. Dies bedeutet, dass z.B. Restaurants, Kinos, Fitnesscenter und kulturelle Institutionen zwar in Betrieb sind, jedoch die Kapazitäten beschränkt sind. Um die Beschränkungen zu umgehen, steht es den Einrichtungen frei, nur geimpfte Besucher zuzulassen (KP 13.10.2021).Aufgrund der steigenden Infektionszahlen wurde von der Regierung der Ausnahmezustand bis Ende 2021 verlängert (RFE/RL 20.9.2021; vergleiche UP 13.10.2021, IU 14.10.2021). Bis
  90. Dezember 2021 gilt weiterhin die sogenannte „adaptive Quarantäne“. Je nach Lage wird ein Gebiet (Oblast) farblich eingestuft. Die Farben (grün, gelb, orange, rot) drücken die jeweiligen Regeln in diesem Gebiet aus (AA 14.10.2021; vergleiche KP 13.10.2021). Die Stadt Kiew befindet sich in der gelben Zone. Dies bedeutet, dass z.B. Restaurants, Kinos, Fitnesscenter und kulturelle Institutionen zwar in Betrieb sind, jedoch die Kapazitäten beschränkt sind. Um die Beschränkungen zu umgehen, steht es den Einrichtungen frei, nur geimpfte Besucher zuzulassen (KP 13.10.2021). An öffentlichen Orten, nicht aber im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel und den Handel (AA 14.10.2021; vgl. WKO 31.8.2021). Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden (AA 14.10.2021).An öffentlichen Orten, nicht aber im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel und den Handel (AA 14.10.2021; vergleiche WKO 31.8.2021). Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden (AA 14.10.2021). Impfungen erfolgen freiwillig und kostenlos (GM 14.10.2021; vgl. KP 13.10.2021). Jedoch besteht eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen (Bildungssektor, Ministerien und andere Zentralorgane der Exekutive etc.) (UNIAN 13.10.2021). 7.794.187 Personen erhielten bisher 1 Impfdosis. 6.364.933 Personen sind vollständig geimpft (GM 14.10.2021). Derzeit kommen in der Ukraine folgende Impfstoffe zur Anwendung: AstraZeneca, CoronaVac/Sinovac Biotech, Comirnaty/Pfizer-BioNTech und Spikevax/Moderna/mRNA-1273 (GM o.D.). Bis Ende Juni 2021 wurden Verträge über die Lieferung von insgesamt 37,3 Millionen Dosen Impfstoffe unterzeichnet (UA 16.7.2021). Landesweit existieren mehr als 400 Massenimpfungszentren (KP 13.10.2021). Gemäß Infektiologen sind mehr als 95% der in Spitäler eingelieferten Covid-Patienten ungeimpft (UP 13.10.2021). Bislang wurden 13.482.871 PCR-Tests durchgeführt (Gov.ua 15.10.2021).Impfungen erfolgen freiwillig und kostenlos (GM 14.10.2021; vergleiche KP 13.10.2021). Jedoch besteht eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen (Bildungssektor, Ministerien und andere Zentralorgane der Exekutive etc.) (UNIAN 13.10.2021). 7.794.187 Personen erhielten bisher 1 Impfdosis. 6.364.933 Personen sind vollständig geimpft (GM 14.10.2021). Derzeit kommen in der Ukraine folgende Impfstoffe zur Anwendung: AstraZeneca, CoronaVac/Sinovac Biotech, Comirnaty/Pfizer-BioNTech und Spikevax/Moderna/mRNA-1273 (GM o.D.). Bis Ende Juni 2021 wurden Verträge über die Lieferung von insgesamt 37,3 Millionen Dosen Impfstoffe unterzeichnet (UA 16.7.2021). Landesweit existieren mehr als 400 Massenimpfungszentren (KP 13.10.2021). Gemäß Infektiologen sind mehr als 95% der in Spitäler eingelieferten Covid-Patienten ungeimpft (UP 13.10.2021). Bislang wurden 13.482.871 PCR-Tests durchgeführt (Gov.ua 15.10.2021). Im internationalen Reiseverkehr bestehen keine Beschränkungen von staatlicher Seite. Aufgrund der geringen Auslastung können sich insbesondere Flugverbindungen jedoch kurzfristig ändern (AA 14.10.2021). Die Flughäfen in Kiew, Dnipro, Charkiw, Lwiw, Odesa und Saporischschja sind für den internationalen und inländischen Flugverkehr geöffnet (WKO 31.8.2021). Bei der Einreise in die Ukraine müssen Geimpfte den Nachweis einer vollständigen COVID-19-Impfung vorlegen. Genesene müssen ein dementsprechendes Zertifikat vorlegen. Getestete müssen ein negatives PCR-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) oder Antigen-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) vorlegen (WKO 31.8.2021). Mit Wirkung vom
  91. Oktober 2021 werden die Schutzmaßnahmen im überregionalen Verkehr verschärft. Alle Verkehrsteilnehmer müssen über Impf-, Genesungs- oder Testnachweise verfügen. Für die gelbe Risikozone ist ein Nachweis über eine Impfdosis ausreichend (AA 14.10.2021). Die Ukraine hat von Jänner bis Juni 2021 insgesamt 26,3 Mrd. UAH [ca. 800 Mio. Euro) zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie ausgegeben. Mit 9,8 Mrd. UAH wurde rund ein Drittel des Geldes für die stationäre medizinische Versorgung von Covid-19-Patienten ausgegeben. Für 9,3 Mrd. UAH, rund ein weiteres Drittel, wurden Impfstoffe erworben (UA 16.7.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2021): Ukraine: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung) ● GM – Gesundheitsministerium [Ukraine] (14.10.2021): Все про вакцинацію від COVID-19 в Україні [Alles über die COVID-19-Impfung in der Ukraine] ● GM – Gesundheitsministerium [Ukraine] (o.D.): Часті питання [FAQs] ● Gov.ua – Regierungsportal [Ukraine] (15.10.2021): Оперативна інформація про поширення та профілактику COVID-19 [Operative Information über die Ausbreitung und Vorbeugung gegen COVID-19] ● IU – Interfaks Ukraine (14.10.2021): В Украине за сутки зафиксировано 18 881 новый случай заболевания СOVID-19, выздоровело 7 630 человек, 412 умерло – Минздрав [In der Ukraine innerhalb 24 Stunden 18.881 COVID-Neuinfektionen, 7.630 Genesungen, 412 Todesfälle - Gesundheitsministerium] ● KP – Kyiv Post (13.10.2021): COVID-19 in Ukraine: 16,309 new cases, 471 new deaths, 79,515 new vaccinations ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (20.9.2021): Ukraine Extends State Of Emergency Amid New Wave Of COVID-19 Infections ● UA – Ukraine-Analysen (16.7.2021): Covid-19-Chronik, 10.6.-11.7.2021 (Nr. 254) ● UNIAN – Українське Незалежне Інформаційне Агентство Новин [Ukrainische unabhängige Nachrichtenagentur] (13.10.2021): Минздрав расширит перечень профессий для обязательной вакцинации от коронавируса [Gesundheitsministerium erweitert Liste betreffend Impfpflicht für Berufsgruppen] ● UP – Ukrainska Prawda (13.10.2021): Ситуація із розповсюдженням Covid-19 у Києві стрімко погіршується – Кличко [Situation wegen Verbreitung von Covid-19 in Kiew verschlimmert sich rapide - Klitschko] ● WKO – Wirtschaftskammer [Österreich] (31.8.2021): Coronavirus: Situation in der Ukraine 1.2.
  92. Sicherheitslage In den von Separatisten kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 30.5.2021). Die Sicherheitslage außerhalb der besetzten Gebiete ist im Allgemeinen stabil. Allerdings gab es in den letzten Jahren mehrere öffentlichkeitswirksame Attentate und Attentatsversuche, wovon sich einige gegen politische Persönlichkeiten richteten (FH 3.3.2021a). , Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021) ● FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine 1.2.
  93. Korruption Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, jedoch auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung bleibt Korruption ein ernsthaftes Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 30.3.2021a; vgl. FH 3.3.2021a).Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, jedoch auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung bleibt Korruption ein ernsthaftes Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 30.3.2021a; vergleiche FH 3.3.2021a). Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird die Ukraine mit 33 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Ukraine liegt auf Rang 117 von 180 untersuchten Staaten, gleichauf mit beispielsweise Sierra Leone und Sambia. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor.) (TI 2021). Quellen: ● FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine ● TI – Transparency International

(2021): Corruption Perceptions Index 2020 ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine 1.2.
  1. Allgemeine Menschenrechtslage Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA 30.5.2021). 2021 klassifizierte Freedom House die Ukraine als „teilweise frei“ (FH 3.3.2021a). Zu den gravierendsten Menschenrechtsthematiken gehören u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Korruption; und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung hat es im Allgemeinen verabsäumt, angemessene Schritte zu setzen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest (USDOS 30.3.2021a). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021) ● FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine 1.2.
  2. Ethnische Russen / Russischsprachige Personen Die Verfassung der Ukraine garantiert in Art. 10 die freie Entwicklung, Verwendung und Schutz der russischen Sprache sowie anderer Sprachen nationaler Minderheiten. Gemäß der Verfassung fördert der Staat das Erlernen von Sprachen der internationalen Kommunikation (WR 1.1.2020). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2001 (2001 fand die letzte Volkszählung statt) (CIA 14.7.2021; vgl. ÖB 5.2021) leben in der Ukraine u.a. 77,8% ethnische Ukrainer und 17,3% ethnische Russen. Geschätzt sprachen 2001 29,6% der Bevölkerung in der Ukraine Russisch, 67,5% Ukrainisch und 2,9% andere Sprachen, darunter Krimtatarisch, Moldauisch/Rumänisch und Ungarisch (CIA 14.7.2021). Aktuell wird neben der Staatssprache Ukrainisch (AA 1.6.2021a; vgl. WR 1.1.2020) als Verkehrssprache auch Russisch gesprochen (AA 1.6.2021a). Tatsächlich ist die Ukraine aufgrund der früher [zu Zeiten der Sowjetunion; Anm. der Staatendokumentation] stattgefundenen Russifizierung des öffentlichen Lebens ein zweisprachiges Land mit den zwei Sprachen Ukrainisch und Russisch. Beide Sprachen werden im Allgemeinen gesprochen und im Großteil der Ukraine verstanden. Die russische Sprache beherrscht das Leben in den meisten Städten, wohingegen Ukrainisch in ländlichen Regionen und im Westen dominierend ist (AC 25.6.2020). Die Verfassung der Ukraine garantiert in Artikel 10, die freie Entwicklung, Verwendung und Schutz der russischen Sprache sowie anderer Sprachen nationaler Minderheiten. Gemäß der Verfassung fördert der Staat das Erlernen von Sprachen der internationalen Kommunikation (WR 1.1.2020). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2001 (2001 fand die letzte Volkszählung statt) (CIA 14.7.2021; vergleiche ÖB 5.2021) leben in der Ukraine u.a. 77,8% ethnische Ukrainer und 17,3% ethnische Russen. Geschätzt sprachen 2001 29,6% der Bevölkerung in der Ukraine Russisch, 67,5% Ukrainisch und 2,9% andere Sprachen, darunter Krimtatarisch, Moldauisch/Rumänisch und Ungarisch (CIA 14.7.2021). Aktuell wird neben der Staatssprache Ukrainisch (AA 1.6.2021a; vergleiche WR 1.1.2020) als Verkehrssprache auch Russisch gesprochen (AA 1.6.2021a). Tatsächlich ist die Ukraine aufgrund der früher [zu Zeiten der Sowjetunion; Anmerkung der Staatendokumentation] stattgefundenen Russifizierung des öffentlichen Lebens ein zweisprachiges Land mit den zwei Sprachen Ukrainisch und Russisch. Beide Sprachen werden im Allgemeinen gesprochen und im Großteil der Ukraine verstanden. Die russische Sprache beherrscht das Leben in den meisten Städten, wohingegen Ukrainisch in ländlichen Regionen und im Westen dominierend ist (AC 25.6.2020). Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich zunehmend von Russland zu distanzieren und die eigene Identität als Nation zu stärken (ÖB 5.2021). Gemäß einer landesweiten Meinungsumfrage aus dem Jahr 2020 halten 72% der Befragten die ukrainische Sprache für ein wichtiges Merkmal der Unabhängigkeit der Ukraine (SDI 10.9.2020). Der Konflikt mit Russland hat u.a. zu Verboten russischer Medien, Cyber-Belästigungen und Prozessen wegen Staatsverratsanschuldigungen geführt (RSF o.D.). Das 2019 verabschiedete Gesetz „Über die Gewährleistung des Funktionierens der ukrainischen Sprache als Staatssprache“ stärkt die Verwendung des Ukrainischen in nahezu allen öffentlichen Bereichen (AA 30.5.2021). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine. Mehreren russischen Nachrichtenagenturen bzw. deren Journalisten wird die Einreise in die Ukraine verwehrt (FH 3.3.2021a). Im Februar 2021 wurden die drei Fernsehsender eines Vertrauten eines Kreml-nahen Oligarchen gesperrt. Diese TV-Sender waren für pro-russische Propaganda bekannt (AA 30.5.2021; vgl. BAMF 8.2.2021, IWPR 25.2.2021). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen. Gemäß der staatlichen Filmagentur sind seit 2014 in etwa 808 Filme und Fernsehshows aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten worden (USDOS 30.3.2021a). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) berichtet über Drohungen und Hass gegenüber Personen, welche das Gesetz über die Staatssprache offen kritisieren oder sich positiv über die russische Sprache äußern. Die Behörden haben diese Vorfälle nicht öffentlich verurteilt, und in einigen Fällen wurden trotz medialer Berichterstattung keine Untersuchungen eingeleitet (OHCHR 3.2021).Das 2019 verabschiedete Gesetz „Über die Gewährleistung des Funktionierens der ukrainischen Sprache als Staatssprache“ stärkt die Verwendung des Ukrainischen in nahezu allen öffentlichen Bereichen (AA 30.5.2021). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine. Mehreren russischen Nachrichtenagenturen bzw. deren Journalisten wird die Einreise in die Ukraine verwehrt (FH 3.3.2021a). Im Februar 2021 wurden die drei Fernsehsender eines Vertrauten eines Kreml-nahen Oligarchen gesperrt. Diese TV-Sender waren für pro-russische Propaganda bekannt (AA 30.5.2021; vergleiche BAMF 8.2.2021, IWPR 25.2.2021). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen. Gemäß der staatlichen Filmagentur sind seit 2014 in etwa 808 Filme und Fernsehshows aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten worden (USDOS 30.3.2021a). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) berichtet über Drohungen und Hass gegenüber Personen, welche das Gesetz über die Staatssprache offen kritisieren oder sich positiv über die russische Sprache äußern. Die Behörden haben diese Vorfälle nicht öffentlich verurteilt, und in einigen Fällen wurden trotz medialer Berichterstattung keine Untersuchungen eingeleitet (OHCHR 3.2021). 2017 wurde ein neues Bildungsgesetz verabschiedet, welches als Unterrichtssprache in den meisten öffentlichen höheren Schulen die Staatssprache (das Ukrainische) festlegt (UA 28.10.2020; vgl. FH 3.3.2021a). Den ethnischen Minderheiten wird weiterhin das Recht eingeräumt, bis zur vierten Klasse in der Muttersprache unterrichtet zu werden. 2020 wurde ein neues Sekundarbildungsgesetz verabschiedet, welches Folgendes vorsieht: Bis zur vierten Klasse sollen Kinder ethnischer Minderheiten verpflichtend die ukrainische Sprache erlernen. Alle anderen Fächer können in der jeweiligen Muttersprache unterrichtet werden. In der
  3. Klasse soll der Anteil des ukrainischsprachigen Unterrichts mindestens 20% betragen und sich bis zur
  4. Klasse auf 40% erhöhen. In den höheren Klassen (Klassen 10 und 11) soll der Unterricht zu 60% in ukrainischer Sprache erfolgen (UA 28.10.2020). Die 2017 und 2020 verabschiedeten Bildungsgesetze werden von Minderheitenangehörigen als Beschneidung des Rechts nationaler Minderheiten auf muttersprachlichen Unterricht kritisiert. Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats wurden inzwischen teilweise aufgegriffen, so etwa längere Übergangsfristen und Ausnahmen für Privatschulen (AA 30.5.2021). 2017 wurde ein neues Bildungsgesetz verabschiedet, welches als Unterrichtssprache in den meisten öffentlichen höheren Schulen die Staatssprache (das Ukrainische) festlegt (UA 28.10.2020; vergleiche FH 3.3.2021a). Den ethnischen Minderheiten wird weiterhin das Recht eingeräumt, bis zur vierten Klasse in der Muttersprache unterrichtet zu werden. 2020 wurde ein neues Sekundarbildungsgesetz verabschiedet, welches Folgendes vorsieht: Bis zur vierten Klasse sollen Kinder ethnischer Minderheiten verpflichtend die ukrainische Sprache erlernen. Alle anderen Fächer können in der jeweiligen Muttersprache unterrichtet werden. In der
  5. Klasse soll der Anteil des ukrainischsprachigen Unterrichts mindestens 20% betragen und sich bis zur
  6. Klasse auf 40% erhöhen. In den höheren Klassen (Klassen 10 und 11) soll der Unterricht zu 60% in ukrainischer Sprache erfolgen (UA 28.10.2020). Die 2017 und 2020 verabschiedeten Bildungsgesetze werden von Minderheitenangehörigen als Beschneidung des Rechts nationaler Minderheiten auf muttersprachlichen Unterricht kritisiert. Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats wurden inzwischen teilweise aufgegriffen, so etwa längere Übergangsfristen und Ausnahmen für Privatschulen (AA 30.5.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2021a): Ukraine: Politisches Porträt ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021) ● AC – Atlantic Council / Iryna Matviyishyn (25.6.2020): How Russia weaponizes the language issue in Ukraine ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2.2021): Briefing Notes ● CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.7.2021): The World Factbook: Ukraine ● FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine ● IWPR – Institute for War and Peace Reporting (25.2.2021): Ukraine: Will Radical Action Against Pro-Russian TV Work? ● ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine ● OHCHR – Human Rights Office of the High Commissioner [UN] (3.2021): Report on the human rights situation in Ukraine (1 August 2020 - 31 January 2021) ● RSF – Reporters sans frontières [Reporter ohne Grenzen] (o.D.): Ukraine ● SDI – Stiftung "Demokratische Initiativen" (10.9.2020): Українська мова: шлях у незалежній Україні [Die ukrainische Sprache: der Weg in der unabhängigen Ukraine] ● UA – Ukraine-Analysen (Nr. 241) / Dmytro Tuschanskyj (28.10.2020): Wie die ukrainisch-ungarischen Beziehungen in die Krise gerieten – und warum sie nicht aus der Sackgasse kommen ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine ● WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020) 1.2.
  7. Frauen Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020). Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert (AA 30.5.2021). Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor (AA 30.5.2021; vergleiche WR 1.1.2020). Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert (AA 30.5.2021). Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernstes Problem (HRW 22.7.2020). Durch den bewaffneten Konflikt, Menschenrechtsverletzungen und die Covid-Pandemie kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), wovon vor allem Frauen betroffen sind (ÖB 5.2021). Ein neues Gesetz, welches systematische häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen (ÖB 5.2021; vgl. HRW 22.7.2020). Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-)Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 5.2021). Häusliche Gewalt wird selten gemeldet und häufig nicht wirksam bekämpft (AI 7.4.2021). Am 29.7.2021 unterzeichnete der ukrainische Präsident ein Gesetz, wodurch sich Staatsbedienstete für Straftaten im Bereich häuslicher Gewalt nunmehr (wie auch andere ukrainische Bürger) gerichtlich verantworten müssen und nicht mehr nur disziplinarrechtlich belangt werden (KP 30.7.2021). Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde von der Ukraine nicht ratifiziert (AI 7.4.2021; vgl. HRW 22.7.2020).Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernstes Problem (HRW 22.7.2020). Durch den bewaffneten Konflikt, Menschenrechtsverletzungen und die Covid-Pandemie kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), wovon vor allem Frauen betroffen sind (ÖB 5.2021). Ein neues Gesetz, welches systematische häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen (ÖB 5.2021; vergleiche HRW 22.7.2020). Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-)Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 5.2021). Häusliche Gewalt wird selten gemeldet und häufig nicht wirksam bekämpft (AI 7.4.2021). Am 29.7.2021 unterzeichnete der ukrainische Präsident ein Gesetz, wodurch sich Staatsbedienstete für Straftaten im Bereich häuslicher Gewalt nunmehr (wie auch andere ukrainische Bürger) gerichtlich verantworten müssen und nicht mehr nur disziplinarrechtlich belangt werden (KP 30.7.2021). Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde von der Ukraine nicht ratifiziert (AI 7.4.2021; vergleiche HRW 22.7.2020). Gemäß dem Global Gender Gap Index 2021 liegt die Ukraine auf Rang 74 (von insgesamt 156 Ländern). Der Global Gender Gap Index misst Geschlechterunterschiede anhand 4 Dimensionen: wirtschaftliche Partizipationsmöglichkeiten, Bildungsniveau, Gesundheit und politische Macht (WEF 3.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021) ● AI – Amnesty International (7.4.2021): Ukraine 2020 ● HRW – Human Rights Watch (22.7.2020): Thousands Urge Ukraine’s President to Help Stop Violence Against Women ● KP – Kyiv Post (30.7.2021): Zelensky signs law on domestic violence ● ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine ● WEF – World Economic Forum (3.2021): Global Gender Gap Report 2021 ● WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020) 1.2.
  8. Bewegungsfreiheit In Gebieten unter Regierungskontrolle ist die Bewegungsfreiheit im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Das aufwändige ukrainische System, welches von Einzelpersonen verlangt, sich rechtmäßig an einer Adresse registrieren zu lassen, um wählen und bestimmte Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, stellt jedoch ein Hindernis für die volle Bewegungsfreiheit dar, insbesondere für Vertriebene und Personen ohne offizielle Adresse (FH 3.3.2021a). Quellen: ● FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine 1.2.
  9. Grundversorgung und Wirtschaft Die makroökonomische Lage hat sich nach schweren Krisenjahren stabilisiert. Ungeachtet des Konflikts in der Ostukraine sowie der anhaltenden Besetzung der Krim durch Russland wurde 2019 ein Wirtschaftswachstum von 3,2% erzielt, welches 2020 pandemiebedingt um geschätzte 4,4% gesunken ist. Die Staatsverschuldung belief sich 2020 auf ca. 63% des BIP (Staatsschulden zu BIP, 2019: 50,5%) (AA 30.5.2021). Im ersten Quartal 2021 sank das reale BIP im Vergleich zum Vorjahreswert um 2,2%. Es kam zu einem beträchtlichen Anstieg der Inflationsrate (9,5% im Mai 2021 im Vergleich zum Vorjahreswert) (WIIW o.D.). Der gesetzliche Mindestlohn wurde zuletzt zum 1.1.2021 auf 6.000 UAH [ca. 175 Euro] erhöht (AA 30.5.2021). Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser zum Teil nicht immer ganztägig zur Verfügung (AA 30.5.2021). Die Situation, gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kindern, bleibt daher karg. Die Versorgungslage in den nichtregierungskontrollierten Gebieten ist deutlich schlechter, von der Krim wird die Rationierung von Leitungswasser gemeldet. Die Ukraine gehört trotz vor der Pandemie zuletzt deutlich steigender Reallöhne zu den ärmsten Ländern Europas. Das offizielle BIP pro Kopf zählt zu den niedrigsten im Regionalvergleich und beträgt lediglich ca. 3.221 USD pro Jahr und Kopf. Ein hoher Anteil von nicht erfasster Schattenwirtschaft muss in Rechnung gestellt werden (AA 30.5.2021). Ohne zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger, Schattenwirtschaft) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Pensionisten und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Pensionen werden zwar regelmäßig ausbezahlt, sind jedoch trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr niedrig (Mindestpension zum 1.1.2021: 2.400 UAH [ca. 69 Euro]) (AA 30.5.2021). Die Arbeitslosenrate betrug 2020 9,5% (WIIW o.D.). Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Anspruchsanforderungen, Finanzierung des Systems und beim Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP im Jahr 2013 auf 18,5% im Jahr 2015 und danach weiter auf 17,8%. Dies ist vor allem auf Reduktion von Sozialleistungen, besonders der Pensionen, zurückzuführen. Der Durchschnittslohn lag im Oktober 2020 bei 12.174 UAH [ca. 368 Euro]. Das Wirtschaftsministerium schätzte den Schattensektor der ukrainischen Wirtschaft 2019 auf 29%, andere Schätzungen gehen eher von 50% aus. Das gesetzlich festgelegte Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde ab
  10. Dezember 2020 mit 2.270 UAH [ca. 68 Euro] festgelegt. (ÖB 5.2021). Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 1.800 UAH [ca. 55 Euro] und maximal 8.408 UAH [ca. 250 Euro] Arbeitslosengeld pro Monat, was dem Vierfachen des gesetzlichen Mindesteinkommens entspricht. Nicht-versicherte Arbeitslose erhalten mindestens 650 UAH [ca. 21 Euro]. In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, welcher sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Im Oktober 2017 nahm das ukrainische Parlament eine umfassende Pensionsreform an, welche vor allem auch von internationalen Geldgebern zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits gefordert wurde. Eine automatische Indexierung der Mindestpension sowohl an die Inflationsrate als auch an die Entwicklung des Mindestlohns wurde verankert. Weiters wurde für arbeitende Pensionisten der Beitrag zur staatlichen Pensionsversicherung von 15% zur Gänze gestrichen. Das Pensionsantrittsalter wurde bei 60 Jahren belassen, die Anzahl an Beitragsjahren zur Erlangung einer staatlichen Pension wurde auf 30 Jahre erhöht und soll bis 2038 auf 35 Jahre steigen. Im April 2020 belief sich die Durchschnittspension auf 3.170,14 UAH [ca. 96 Euro], die durchschnittliche Invaliditätspension auf 2.547 UAH [ca. 77 Euro] und die Hinterbliebenenpension auf 2.259,99 UAH [ca. 71 Euro]. Viele Pensionisten sind dementsprechend gezwungen weiterzuarbeiten (ÖB 5.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021) ● ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine ● WIIW – Wiener Institut für internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Ukraine - Overview 1.2.
  11. Medizinische Versorgung Das ukrainische Spitalswesen ist derzeit nach einem hierarchischen Dreistufenplan organisiert: die Grundversorgung wird in Rayonskrankenhäusern bereitgestellt. Das Rückgrat des ukrainischen Spitalswesens stellen die Distriktkrankenhäuser dar, welche sich durch Spezialisierung in den verschiedenen medizinischen Disziplinen auszeichnen. Die dritte Ebene wird durch überregionale Spezialeinrichtungen und spezialisierte klinische und diagnostische Einrichtungen an den nationalen Forschungsinstituten des ukrainischen Gesundheitsministeriums gebildet. Ursprünglich als Speerspitze der Gesundheitsversorgung für komplizierte Fälle konzipiert, sind die Grenzen zwischen Einrichtungen der zweiten und dritten Ebene in letzter Zeit zunehmend verschwommen (ÖB 5.2021). Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser als dürftig zu bezeichnen. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: Jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen, vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land, sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gut ausgebildeter Mediziner, ins Ausland zu gehen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert (ÖB 5.2021). Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation – mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – durch Budgetmittel gewährleistet sein. In der Realität waren laut einer Studie aus dem Jahr 2017 in 97% der Fälle die Medikamente von den Patienten selbst zu bezahlen, was die in Angriff genommene Reform zu reduzieren versucht. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. 50% der Patienten würden demnach aufgrund finanzieller Schwierigkeiten eine Behandlung hinauszögern oder diese gänzlich nicht in Anspruch nehmen. In 43% der Fälle mussten die Patienten entweder Eigentum verkaufen oder sich Geld ausleihen, um eine Behandlung bezahlen zu können. In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, etc.) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption wird dies in der Praxis jedoch selten umgesetzt (ÖB 5.2021). Im Staatshaushalt 2021 sind Gesundheitsausgaben in Höhe von ca. 4,3% des Bruttoinlandsprodukts eingeplant (zum Vergleich: 3,3% im Jahr 2020) (AA 30.5.2021). Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems eingeleitet. Eingeführt wurde unter anderem das System der „Familienärzte“. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen. Ebenfalls ist eine dringend nötige Modernisierung der medizinischen Infrastruktur in ländlichen Regionen vorgesehen und ein allgemeiner neuer Zertifizierungsprozess inklusive strikterer und transparenterer Ausbildungsanforderungen für Ärzte vorgesehen. Weiters sind ukrainische Ärzte nunmehr verpflichtet, internationale Behandlungsprotokolle zu befolgen. Die Umsetzung der Reform schreitet nur schrittweise voran. Im Jahr 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst (NGD) gegründet, welcher auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll (ÖB 5.2021; vgl. EASO 2.2021, GM o.D.). Die Gesundheitsleistungen des NGD stehen ukrainischen Bürgern, Rückkehrern, Ausländern mit Aufenthaltsbewilligungen (einschließlich Asylwerbern) und Binnenvertriebenen offen (EASO 2.2021). Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems eingeleitet. Eingeführt wurde unter anderem das System der „Familienärzte“. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen. Ebenfalls ist eine dringend nötige Modernisierung der medizinischen Infrastruktur in ländlichen Regionen vorgesehen und ein allgemeiner neuer Zertifizierungsprozess inklusive strikterer und transparenterer Ausbildungsanforderungen für Ärzte vorgesehen. Weiters sind ukrainische Ärzte nunmehr verpflichtet, internationale Behandlungsprotokolle zu befolgen. Die Umsetzung der Reform schreitet nur schrittweise voran. Im Jahr 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst (NGD) gegründet, welcher auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll (ÖB 5.2021; vergleiche EASO 2.2021, GM o.D.). Die Gesundheitsleistungen des NGD stehen ukrainischen Bürgern, Rückkehrern, Ausländern mit Aufenthaltsbewilligungen (einschließlich Asylwerbern) und Binnenvertriebenen offen (EASO 2.2021). Im Rahmen der laufenden Reform des Gesundheitswesens wird das sowjetische Finanzierungsmodell pauschaler Vorhaltfinanzierung medizinischer Einrichtungen schrittweise abgeschafft und stattdessen ein System der Vergütung konkret erbrachter medizinischer Leistungen eingeführt ("Geld folgt dem Patienten") (AA 30.5.2021; vgl. EASO 2.2021, GM o.D.). Der Nationale Gesundheitsdienst hat dabei die Funktion einer staatlichen, budgetfinanzierten Einheitskrankenversicherung übernommen (AA 30.5.2021). Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde in der Ukraine bislang nicht eingeführt (ÖB 5.2021).Im Rahmen der laufenden Reform des Gesundheitswesens wird das sowjetische Finanzierungsmodell pauschaler Vorhaltfinanzierung medizinischer Einrichtungen schrittweise abgeschafft und stattdessen ein System der Vergütung konkret erbrachter medizinischer Leistungen eingeführt ("Geld folgt dem Patienten") (AA 30.5.2021; vergleiche EASO 2.2021, GM o.D.). Der Nationale Gesundheitsdienst hat dabei die Funktion einer staatlichen, budgetfinanzierten Einheitskrankenversicherung übernommen (AA 30.5.2021). Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde in der Ukraine bislang nicht eingeführt (ÖB 5.2021). 2018/2019 wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt. Der NGD übernimmt auch die Kostenerstattung für rezeptpflichtige, staatlich garantierte Arzneien (AA 30.5.2021; vgl. EASO 2.2021, NGD o.D., GM o.D.). Das Affordable Medicines Programme hat 2017 begonnen und umfasst 23 Medikamente für kardiovaskuläre Erkrankungen, Asthma und Diabetes Typ
  12. Für Zugang zum Programm benötigt man ein Rezept vom Familienarzt (Allgemeinmediziner). Ein Teil der Medikamente ist kostenlos, bei einem Teil gibt es einen Selbstbehalt. Etwa 7.000 Apotheken in der Ukraine nehmen an dem Programm teil. Doch das alte System ist noch nicht vollständig abgelöst. Die Essential Medicines List (EML) enthält ca. 400 Wirkstoffe, die für stationäre Patienten kostenlos sein sollten. Für ambulante Patienten gilt das o.g. Refundierungssystem des Affordable Medicines Programme. In der Praxis bezahlen etwa 95% der stationären Patienten zumindest einige ihrer Medikamente selbst, was durch die Reform repariert werden soll. Der Staat bezahlt oft nur alte, klassische Präparate, während neuere Medikamente nicht übernommen werden. Ein weiteres Problem kann auch geografische Erreichbarkeit sein. In manchen Regionen müssen Patienten 200 km anreisen, um Medikamente zu erhalten (EASO 2.2021). 2018 aus 2019, wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt. Der NGD übernimmt auch die Kostenerstattung für rezeptpflichtige, staatlich garantierte Arzneien (AA 30.5.2021; vergleiche EASO 2.2021, NGD o.D., GM o.D.). Das Affordable Medicines Programme hat 2017 begonnen und umfasst 23 Medikamente für kardiovaskuläre Erkrankungen, Asthma und Diabetes Typ
  13. Für Zugang zum Programm benötigt man ein Rezept vom Familienarzt (Allgemeinmediziner). Ein Teil der Medikamente ist kostenlos, bei einem Teil gibt es einen Selbstbehalt. Etwa 7.000 Apotheken in der Ukraine nehmen an dem Programm teil. Doch das alte System ist noch nicht vollständig abgelöst. Die Essential Medicines List (EML) enthält ca. 400 Wirkstoffe, die für stationäre Patienten kostenlos sein sollten. Für ambulante Patienten gilt das o.g. Refundierungssystem des Affordable Medicines Programme. In der Praxis bezahlen etwa 95% der stationären Patienten zumindest einige ihrer Medikamente selbst, was durch die Reform repariert werden soll. Der Staat bezahlt oft nur alte, klassische Präparate, während neuere Medikamente nicht übernommen werden. Ein weiteres Problem kann auch geografische Erreichbarkeit sein. In manchen Regionen müssen Patienten 200 km anreisen, um Medikamente zu erhalten (EASO 2.2021). Die Datenbank des NGD umfasst zurzeit 1.696 primärmedizinische Einrichtungen (davon 201 Privatambulanzen und 388 private Ärztepraxen) sowie ca. 31 Millionen individuelle Patientenverträge mit Hausärzten, d.h. das neue System staatlich garantierter medizinischer Dienstleistungen und Arzneien erreicht mittlerweile 70% der Einwohner (AA 30.5.2021; vgl. AC 21.7.2020). Ab April 2020 wurde die Reform auf die fachmedizinische Versorgung (Krankenhäuser) erweitert (AA 30.5.2021; vgl. EASO 2.2021, AC 21.7.2020). Soweit die Gesundheitsreform noch nicht vollständig umgesetzt ist, ist der Beginn einer Behandlung in der Regel auch weiterhin davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des NGD jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar (AA 30.5.2021). Gebräuchliche Medikamente werden im Land selbst hergestellt (AA 30.5.2021; vgl. EASO 2.2021). Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor (AA 30.5.2021).Die Datenbank des NGD umfasst zurzeit 1.696 primärmedizinische Einrichtungen (davon 201 Privatambulanzen und 388 private Ärztepraxen) sowie ca. 31 Millionen individuelle Patientenverträge mit Hausärzten, d.h. das neue System staatlich garantierter medizinischer Dienstleistungen und Arzneien erreicht mittlerweile 70% der Einwohner (AA 30.5.2021; vergleiche AC 21.7.2020). Ab April 2020 wurde die Reform auf die fachmedizinische Versorgung (Krankenhäuser) erweitert (AA 30.5.2021; vergleiche EASO 2.2021, AC 21.7.2020). Soweit die Gesundheitsreform noch nicht vollständig umgesetzt ist, ist der Beginn einer Behandlung in der Regel auch weiterhin davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des NGD jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar (AA 30.5.2021). Gebräuchliche Medikamente werden im Land selbst hergestellt (AA 30.5.2021; vergleiche EASO 2.2021). Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor (AA 30.5.2021). Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal (AA 30.5.2021). In Kleinstädten und Dörfern herrscht ein Ärztemangel (EASO 2.2021; vgl. AC 21.7.2020). Die traditionellen und kulturell verankerten informellen Zahlungen im Gesundheitssektor sind bis heute weit verbreitet, obwohl sie gesetzeswidrig sind (EASO 2.2021). Die Verfassung der Ukraine sichert allen Bürgern eine kostenlose Gesundheitsversorgung zu (WR 1.1.2020). Informelle Zuzahlungen sind illegal, kommen aber immer noch vor, vor allem auf der sekundären Ebene der Gesundheitsversorgung (Fachärzte). Angeblich bezahlen über 80% der Patienten informell etwas hinzu. Diese Zahlungen werden als Teil der ukrainischen Kultur betrachtet. Viele Patienten fürchten Berichten zufolge, dass sie eine Behandlung nicht erhalten, wenn sie nichts zuzahlen bzw. bezahlen, um besser behandelt zu werden. Es soll möglich sein, die Behandlung auch ohne Zahlungen zu erhalten, wenn man „genug Lärm“ macht, aber das könne auch nach hinten losgehen, und Patienten zahlen, um die Behandlung langfristig zu sichern (EASO 2.2021). Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal (AA 30.5.2021). In Kleinstädten und Dörfern herrscht ein Ärztemangel (EASO 2.2021; vergleiche AC 21.7.2020). Die traditionellen und kulturell verankerten informellen Zahlungen im Gesundheitssektor sind bis heute weit verbreitet, obwohl sie gesetzeswidrig sind (EASO 2.2021). Die Verfassung der Ukraine sichert allen Bürgern eine kostenlose Gesundheitsversorgung zu (WR 1.1.2020). Informelle Zuzahlungen sind illegal, kommen aber immer noch vor, vor allem auf der sekundären Ebene der Gesundheitsversorgung (Fachärzte). Angeblich bezahlen über 80% der Patienten informell etwas hinzu. Diese Zahlungen werden als Teil der ukrainischen Kultur betrachtet. Viele Patienten fürchten Berichten zufolge, dass sie eine Behandlung nicht erhalten, wenn sie nichts zuzahlen bzw. bezahlen, um besser behandelt zu werden. Es soll möglich sein, die Behandlung auch ohne Zahlungen zu erhalten, wenn man „genug Lärm“ macht, aber das könne auch nach hinten losgehen, und Patienten zahlen, um die Behandlung langfristig zu sichern (EASO 2.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021) ● AC – Atlantic Council / Judy Twigg (21.7.2020): Ukraine’s healthcare system is in critical condition again ● EASO – European Asylum Support Office [EU] (2.2021): Ukraine FFM report – healthcare reform and economic accessibility (Medical Country of Origin Information Report) ● GM – Gesundheitsministerium [Ukraine] (o.D.): Healthcare Reform: The transformation of Ukrainian healthcare - Key Steps to Transforming Ukrainian Healthcare ● NGD – Nationaler Gesundheitsdienst [Ukraine] (o.D.): Про НСЗУ [Über den NGD] ● ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine ● WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020) 1.2.
  14. Rückkehr Grundsätzlich ist die Einreise eines ukrainischen Staatsangehörigen verfassungsmäßig garantiert (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020). Die Gesundheitsleistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes (NGD) stehen Rückkehrern offen (EASO 2.2021). Grundsätzlich ist die Einreise eines ukrainischen Staatsangehörigen verfassungsmäßig garantiert (AA 30.5.2021; vergleiche WR 1.1.2020). Die Gesundheitsleistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes (NGD) stehen Rückkehrern offen (EASO 2.2021). IOM bietet Unterstützung bei der Reintegration von Ukrainern an, welche freiwillig aus Europa in die Ukraine zurückkehren. Konkret betreffen die von IOM angebotenen Unterstützungsleistungen u.a. folgende Bereiche: Transfers ab Eintreffen beim Flughafen; Bereitstellung kurzfristiger Unterbringungsmöglichkeiten auf Anfrage; Berufsausbildungen und Unterstützung bei der Gründung von Kleinunternehmen (IOM o.D.). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021) ● EASO – European Asylum Support Office [EU] (2.2021): Ukraine FFM report – healthcare reform and economic accessibility (Medical Country of Origin Information Report) ● IOM – International Organization for Migration [UN] (o.D.): Travel Assistance: Travel and Reintegration Assistance 1.2.
  15. Substitutionstherapie in der Ukraine Der Wirkstoff Pregabalin und der alternative Wirkstoff Carbamazepine sind laut MedCOI in Kiew in Privatapotheken verfügbar. Das Medikament Substitol ist hingegen in der Ukraine nicht verfügbar. Folgende alternative Wirkstoffe sind laut Antwort von MedCOI in Kiew in Privatapotheken verfügbar: Buprenorphin, Buprenorphin + Naloxone. Der Wirkstoff Methadon ist beispielsweise im City Aids Center, eine öffentliche Einrichtung, verfügbar. Zusätzlich gibt MedCOI im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von narkotischen Schmerzmitteln an, dass solche für die stationäre Verwendung in Krankenhäusern uneingeschränkt verschrieben werden können. Die Verschreibung für die ambulante Verwendung ist hingegen eingeschränkt. Nach ärztlicher Verordnung des narkotischen Schmerzmittels wird vom Sonderausschuss der Distriktpoliklinik entschieden, ob das Medikament für den Patienten genehmigt wird. Nach der Genehmigung kann der Patient das Medikament in einem Krankenhaus oder zu Hause einnehmen. Die Behandlung in öffentlichen Spezialkliniken ist generell kostenlos. Methadon wird den Patienten unter ärztlicher Aufsicht kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Zugang zur staatlich finanzierten Opioid-Substitutionstherapie wird in der Praxis jedoch nur für eine geringe Anzahl von Suchtkranken gewährt. Der Preis für Pregabalin liegt zwischen UAH 156,98 und
  16. Der Preis für den Alternativwirkstoff Carbamazepine liegt zwischen UAH 39,30 und
  17. Quelle: ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.02.2019: Ukraine – Leberzirrhose, Substitutionstherapie
  18. Beweiswürdigung 2.
  19. Zur Person der BF 2.1.
  20. Die Identität der BF steht aufgrund des im Zuge ihres ersten Asylantrags vorgelegten ukrainischen Reisepasses, der als authentisch klassifiziert wurde, fest. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF, ihren Sprachkenntnissen, ihrem Geburts- und Aufenthaltsort, ihrer Schulbildung und ihrer Erwerbstätigkeit in ihrem Heimatland gründen sich auf die plausiblen und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben der BF im Laufe ihrer Verfahren in Zusammenschau mit den vor ihr im ersten Asylverfahren vorgelegten Identitätsdokumenten. Die Feststellungen zum Familienstand der BF sowie zum Aufenthalt und zur Existenzgrundlage ihres Vaters, sowie zum Aufenthalt ihrer Nichte und ihres Halbbruders sowie dem zu diesen bestehenden Kontakt folgen ihrem Vorbringen in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen über die psychischen Erkrankungen der BF, ihre psychotherapeutische Behandlung und ihre Substitutionstherapie sowie die eingenommenen Medikamente bzw. die Substitution stützen sich auf die von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen, zuletzt nämlich den Patientenbrief vom XXXX , die psychotherapeutische Stellungnahme vom XXXX und das Schreiben der XXXX vom XXXX .Die Feststellungen über die psychischen Erkrankungen der BF, ihre psychotherapeutische Behandlung und ihre Substitutionstherapie sowie die eingenommenen Medikamente bzw. die Substitution stützen sich auf die von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen, zuletzt nämlich den Patientenbrief vom römisch 40 , die psychotherapeutische Stellungnahme vom römisch 40 und das Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 . Die strafgerichtliche Unbescholtenheit konnte aufgrund einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister festgestellt werden. 2.1.
  21. Dem Fluchtvorbringen der BF fehlt jeglicher glaubhafte Kern. Die BF verweist auch im gegenständlichen Verfahren auf ihr bereits in den Vorverfahren geäußertes Vorbringen und baut auf dieses auf, doch wurde diesem bereits mit den obgenannten, rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom XXXX , XXXX und XXXX die Glaubwürdigkeit versagt und besteht kein Grund, von dieser Einschätzung abzugehen. Im Übrigen meinte die BF zwar in der gegenständlichen Erstbefragung vom XXXX , dass sie XXXX nochmals in der Ukraine gewesen sei und – aufgrund ihrer bisherigen Fluchtgründe – wiederum Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, wobei sie dies aus Angst nicht schon in ihren Vorverfahren vorgebracht habe. Doch erklärte sie in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , dass sie vor XXXX Jahren (d.h. XXXX ) die Ukraine verlassen habe und seither nicht mehr in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Dies bestätigte sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX , in welcher sie wiederholt angab, dass sie vor ca. XXXX Jahren, nämlich XXXX oder XXXX , zuletzt in der Ukraine gewesen sei. Unter Vorhalt ihres Vorbringens im Zuge der Antragstellung, sich XXXX nochmals in der Ukraine aufgehalten zu haben, antwortete die BF völlig unplausibel, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Im Weiteren dazu aufgefordert, Angaben zu ihren Fluchtgründen zu machen, erklärte die BF schließlich, dass sie nicht mehr über ihre Asylgründe sprechen wolle. Damit besteht aber vor dem zusätzlichen Hintergrund des ohnehin unglaubhaften Kerns aufgrund des deutlich widersprüchlichen Vorbringens und schließlich der Weigerung, überhaupt weitere Angaben zu machen, kein Zweifel daran, dass auch das Fluchtvorbringen im Zuge der gegenständlichen Antragstellung nicht der Wahrheit entspricht, sondern es sich um ein bloßes gedankliches Konstrukt handelt. Andere Fluchtgründe wurden von der BF nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht hervorgekommen.2.1.
  22. Dem Fluchtvorbringen der BF fehlt jeglicher glaubhafte Kern. Die BF verweist auch im gegenständlichen Verfahren auf ihr bereits in den Vorverfahren geäußertes Vorbringen und baut auf dieses auf, doch wurde diesem bereits mit den obgenannten, rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 die Glaubwürdigkeit versagt und besteht kein Grund, von dieser Einschätzung abzugehen. Im Übrigen meinte die BF zwar in der gegenständlichen Erstbefragung vom römisch 40 , dass sie römisch 40 nochmals in der Ukraine gewesen sei und – aufgrund ihrer bisherigen Fluchtgründe – wiederum Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, wobei sie dies aus Angst nicht schon in ihren Vorverfahren vorgebracht habe. Doch erklärte sie in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , dass sie vor römisch 40 Jahren (d.h. römisch 40 ) die Ukraine verlassen habe und seither nicht mehr in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Dies bestätigte sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 , in welcher sie wiederholt angab, dass sie vor ca. römisch 40 Jahren, nämlich römisch 40 oder römisch 40 , zuletzt in der Ukraine gewesen sei. Unter Vorhalt ihres Vorbringens im Zuge der Antragstellung, sich römisch 40 nochmals in der Ukraine aufgehalten zu haben, antwortete die BF völlig unplausibel, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Im Weiteren dazu aufgefordert, Angaben zu ihren Fluchtgründen zu machen, erklärte die BF schließlich, dass sie nicht mehr über ihre Asylgründe sprechen wolle. Damit besteht aber vor dem zusätzlichen Hintergrund des ohnehin unglaubhaften Kerns aufgrund des deutlich widersprüchlichen Vorbringens und schließlich der Weigerung, überhaupt weitere Angaben zu machen, kein Zweifel daran, dass auch das Fluchtvorbringen im Zuge der gegenständlichen Antragstellung nicht der Wahrheit entspricht, sondern es sich um ein bloßes gedankliches Konstrukt handelt. Andere Fluchtgründe wurden von der BF nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.1.
  23. Im Heimatort der BF lebt weiterhin ihr Vater, der eine eigene Wohnung besitzt, eine Pension bezieht und zusätzlich einer Arbeit nachgeht. Die BF, die mit ihrem Vater in Kontakt steht, würde somit im Falle einer Rückkehr über eine Unterkunft und soziale Anknüpfungspunkte verfügen. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, könnte die BF nötigenfalls staatliche Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Insbesondere aber ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die physisch gesunde BF, die über eine Schulbildung und – wenn auch schon länger zurückliegende – Arbeitserfahrung verfügt, nicht selbst in der Ukraine einer Arbeit nachgehen könnte und damit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen könnte, zumal weder die psychischen Erkrankungen der BF noch eine Substitutionstherapie einer wenn vielleicht auch nur unqualifizierten Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Dafür spricht, dass die BF in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst ihre Arbeitswilligkeit unterstrich, möchte sie doch auch in Österreich im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nachgehen. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, erneut für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Zwar brachte die BF zuletzt vor, dass sie ihre Substitutionstherapie in der Ukraine nicht fortsetzen könnte, da sie auf Substitol angewiesen sei, in ihrem Heimatland aber nur Methadon zur Verfügung stehe, auf welches sie allergisch reagiere. Einen Beweis für eine solche Allergie legte die BF aber nicht nur nicht vor, sondern erklärte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt der Notwendigkeit der Vorlage eines solchen Befundes ausdrücklich, dass sie auch in Zukunft keinen derartigen Befund vorlegen werde. Damit kann diese behauptete Allergie aber nicht wahrunterstellt werden, zumal auch im vorgelegten Patientenbrief vom XXXX , in welchem der BF unter anderem die Medikation mit Substitol empfohlen wurde, ausdrücklich angeführt wird, dass keine Allergien oder Unverträglichkeiten bekannt sind. Die BF erklärte hierzu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass sie dort selbst angegeben habe, keine Allergien zu haben. Eine Motivation für eine solche – behaupteterweise – falsche Angabe ist aber nicht erkennbar. Dass eine Substitutionstherapie im Übrigen grundsätzlich in der Ukraine besteht, wurde nicht bestritten. Den vagen Behauptungen, dass die BF keinen tatsächlichen Zugang zu dieser hätte, war angesichts ihrer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit, der möglichen finanziellen Unterstützung insbesondere durch ihren Vater und allfälliger staatlicher Sozialhilfeleistungen nicht zu folgen.Zwar brachte die BF zuletzt vor, dass sie ihre Substitutionstherapie in der Ukraine nicht fortsetzen könnte, da sie auf Substitol angewiesen sei, in ihrem Heimatland aber nur Methadon zur Verfügung stehe, auf welches sie allergisch reagiere. Einen Beweis für eine solche Allergie legte die BF aber nicht nur nicht vor, sondern erklärte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt der Notwendigkeit der Vorlage eines solchen Befundes ausdrücklich, dass sie auch in Zukunft keinen derartigen Befund vorlegen werde. Damit kann diese behauptete Allergie aber nicht wahrunterstellt werden, zumal auch im vorgelegten Patientenbrief vom römisch 40 , in welchem der BF unter anderem die Medikation mit Substitol empfohlen wurde, ausdrücklich angeführt wird, dass keine Allergien oder Unverträglichkeiten bekannt sind. Die BF erklärte hierzu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass sie dort selbst angegeben habe, keine Allergien zu haben. Eine Motivation für eine solche – behaupteterweise – falsche Angabe ist aber nicht erkennbar. Dass eine Substitutionstherapie im Übrigen grundsätzlich in der Ukraine besteht, wurde nicht bestritten. Den vagen Behauptungen, dass die BF keinen tatsächlichen Zugang zu dieser hätte, war angesichts ihrer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit, der möglichen finanziellen Unterstützung insbesondere durch ihren Vater und allfälliger staatlicher Sozialhilfeleistungen nicht zu folgen. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat – nämlich insbesondere außerhalb der Konfliktgebiete der Ostukraine und der Krim – die BF in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist – zumal aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens – anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. Die BF meinte zwar in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Hintergrund der aktuellen medialen Berichterstattung, dass in der Ukraine ein Krieg drohe, doch handelt es sich hierbei um bloße Spekulation, zumal alle beteiligten Staaten stets erklärten, keinen Krieg führen zu wollen und um eine diplomatische Lösung bemüht zu sein, sowie Russland zuletzt Truppenteile wieder von den Manövern in der Nähe der ukrainischen Grenze abzog. Zudem ist drauf hinzuweisen, dass sich der Herkunftsort der BF nicht in der östlichen Ukraine respektive angrenzend an unmittelbar von Russland kontrollierten Gebieten, sondern westlich des Dnjepr befindet. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat die BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.1.
  24. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt der BF in Österreich sowie ihren Asylverfahren ergeben sich aus dem unstrittigen und unzweifelhaften Akteninhalt. Zwar gab die BF im gegenständlichen Asylverfahren zunächst an, im Jahr XXXX nochmals in der Ukraine gewesen zu sein, doch ging sie von dieser – ohnehin gänzlich unglaubhaften – Behauptung im Zuge der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wieder ab (s. oben).2.1.
  25. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt der BF in Österreich sowie ihren Asylverfahren ergeben sich aus dem unstrittigen und unzweifelhaften Akteninhalt. Zwar gab die BF im gegenständlichen Asylverfahren zunächst an, im Jahr römisch 40 nochmals in der Ukraine gewesen zu sein, doch ging sie von dieser – ohnehin gänzlich unglaubhaften – Behauptung im Zuge der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wieder ab (s. oben). Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse der BF folgen dem vorgelegten Zeugnis einer bestandenen Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau B1 und der vorgelegten Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs auf dem Niveau B
  26. Im Übrigen konnte sich die erkennende Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst von den Sprachkenntnissen der BF überzeugen. Die Feststellungen zur Unterbringung der BF, der Beziehung der Grundversorgung und ihrer Berufsplanung folgen ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Grundversorgungssystem und den vorgelegten Sozialberichten. Wie die BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebracht hat und sich auch aus einem in dieser vorgelegten Unterstützungsschreiben ergibt, hat sie in Österreich Freunde gefunden. Sonstige familiäre, familienähnliche oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte wurden aber nicht von ihr dargetan. Die Feststellung über die gesetzliche Erwachsenenvertretung der BF beruht auf den im Akt befindlichen bezirksgerichtlichen Beschlüssen. 2.
  27. Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom 19.10.2021 wiedergegebenen und zitierten Länderberichten sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.02.
  28. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.
  29. zitiert.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom 19.10.2021 wiedergegebenen und zitierten Länderberichten sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.02.
  30. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt römisch zwei.1.
  31. zitiert.
  32. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 3.
  33. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
  34. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.
  35. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.
  36. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß Abs. 2 leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Absatz 2, leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wennGemäß Absatz 3, leg.cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  37. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  38. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  39. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  40. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“ Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.
  41. Umgelegt auf den konkreten Fall folgt daraus, dass der von der BF vorgebrachte Fluchtgrund – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – nicht glaubhaft war. Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es der BF nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vie

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