GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 16.11.2021, GZ: XXXX , der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), Bevollmächtigte nach § 35 Abs. 3 ASVG der XXXX GmbH,
Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.400,00 vorgeschrieben. Im Rahmen der am 24.09.2021 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 20 in XXXX , sei festgestellt worden, dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer für XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. 1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 16.11.2021, GZ: römisch 40 , der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), Bevollmächtigte nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG der römisch 40 GmbH,
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.400,00 vorgeschrieben. Im Rahmen der am 24.09.2021 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 20 in römisch 40 , sei festgestellt worden, dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer für römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , VSNR römisch 40 , nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.
GVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beiden Betretenen im Zuge der Kontrolle am 24.09.2021 am Weg zu einer Baustelle gewesen seien um im Auftrag der XXXX GmbH Bauschutt zu entfernen. Sie hätten daher als Dienstnehmer der XXXX GmbH agiert. Die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte der XXXX GmbH wäre daher verpflichtet gewesen, die beiden Betretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung zu melden. Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, sodass gegenständlicher Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen sei. 3. Mit Bescheid vom 10.12.2021, GZ: römisch 40 , hat die ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beiden Betretenen im Zuge der Kontrolle am 24.09.2021 am Weg zu einer Baustelle gewesen seien um im Auftrag der römisch 40 GmbH Bauschutt zu entfernen. Sie hätten daher als Dienstnehmer der römisch 40 GmbH agiert. Die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte der römisch 40 GmbH wäre daher verpflichtet gewesen, die beiden Betretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung zu melden. Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, sodass gegenständlicher Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen sei.
Vm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben.Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2021 bereits ein Beitragszuschlag
Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorgeschrieben. 2. Beweiswürdigung: Es ist unstrittig, dass XXXX und XXXX am 24.09.2021 mit verschmutzter Arbeitskleidung in einem Klein-LKW, welcher auf die XXXX GmbH zugelassen war, angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Dass sich die Betretenen in Arbeitskleidung im Klein-LKW befanden, wird auch durch die zahlreichen im Verwaltungsakt befindlichen Fotos belegt.Es ist unstrittig, dass römisch 40 und römisch 40 am 24.09.2021 mit verschmutzter Arbeitskleidung in einem Klein-LKW, welcher auf die römisch 40 GmbH zugelassen war, angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Dass sich die Betretenen in Arbeitskleidung im Klein-LKW befanden, wird auch durch die zahlreichen im Verwaltungsakt befindlichen Fotos belegt. Dass es sich bei den weiteren Insassen des Klein-LKW um Dienstnehmer der XXXX GmbH handelte, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug und ist unstrittig. Dass es sich bei den weiteren Insassen des Klein-LKW um Dienstnehmer der römisch 40 GmbH handelte, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug und ist unstrittig. Die Feststellung, wonach die Liegenschaft, auf der sich die Baustelle befand, im Alleineigentum der XXXX GmbH steht, ergibt sich aus dem Grundbuch und ist ebenfalls nicht strittig. Die Feststellung, wonach die Liegenschaft, auf der sich die Baustelle befand, im Alleineigentum der römisch 40 GmbH steht, ergibt sich aus dem Grundbuch und ist ebenfalls nicht strittig. Zu der Feststellung, wonach die beiden Betretenen zum Zeitpunkt der Kontrolle auf dem Weg zu einer Baustelle in XXXX , XXXX , waren und sie dort Bau(hilfs)tätigkeiten verrichten und unter anderem Bauschutt wegräumen sollten, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Zu der Feststellung, wonach die beiden Betretenen zum Zeitpunkt der Kontrolle auf dem Weg zu einer Baustelle in römisch 40 , römisch 40 , waren und sie dort Bau(hilfs)tätigkeiten verrichten und unter anderem Bauschutt wegräumen sollten, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: XXXX gab gegenüber den Organen der Finanzpolizei und in dem von ihm ausgefüllten Personenblatt an, dass er bereits seit 20.09.2021 für die XXXX GmbH tätig sei. Dazu ist darauf zu verweisen, dass
ständiger Judikatur des VwGH die Erstaussage die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086). In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.09.2021 gab XXXX an, dass sie zum Zeitpunkt der Kontrolle gerade zur Baustelle gefahren seien und sie „möglicherweise bis zum Abend oder auch nur für zwei bis drei Stunden gearbeitet hätten.“ Weiters ergibt sich aus dem Strafantrag vom 29.09.2021, dass der Geschäftsführer der XXXX GmbH, XXXX , gegenüber den Organen der Finanzpolizei mündlich angegeben hat, dass auf der Baustelle Bauschutt weggeräumt werden sollte. Es ist kein Grund hervorgekommen, diese Angaben des Geschäftsführers gegenüber den Organen der Finanzpolizei in Zweifel zu ziehen. römisch 40 gab gegenüber den Organen der Finanzpolizei und in dem von ihm ausgefüllten Personenblatt an, dass er bereits seit 20.09.2021 für die römisch 40 GmbH tätig sei. Dazu ist darauf zu verweisen, dass
ständiger Judikatur des VwGH die Erstaussage die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086). In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.09.2021 gab römisch 40 an, dass sie zum Zeitpunkt der Kontrolle gerade zur Baustelle gefahren seien und sie „möglicherweise bis zum Abend oder auch nur für zwei bis drei Stunden gearbeitet hätten.“ Weiters ergibt sich aus dem Strafantrag vom 29.09.2021, dass der Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, römisch 40 , gegenüber den Organen der Finanzpolizei mündlich angegeben hat, dass auf der Baustelle Bauschutt weggeräumt werden sollte. Es ist kein Grund hervorgekommen, diese Angaben des Geschäftsführers gegenüber den Organen der Finanzpolizei in Zweifel zu ziehen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die im Bus angetroffenen Personen für XXXX aus einem der XXXX GmbH gehörigen Gebäude einen Ofen abtransportiert und in dem Privathaus des XXXX installiert hätten, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal dieser Umstand in der Beschwerde völlig neu vorgebracht wurde und daher davon auszugehen ist, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt. Weder die Betretenen noch der Geschäftsführer der XXXX GmbH, XXXX , gaben im Zuge der Betretung auch nur ansatzweise an, dass sie einen Ofen transportieren würden. Auch in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erwähnten die Betretenen den Abtransport eines Ofens mit keinem Wort und ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen daher nicht glaubwürdig und ist davon auszugehen, dass dies lediglich vorgebracht wurde um die Dienstnehmereigenschaft der beiden Betretenen zu verschleiern. Vielmehr wird den Erstaussagen des XXXX und des XXXX gefolgt, wonach die Betretenen am Weg zu einer Baustelle waren um dort Bau(hilfs)tätigkeiten zu verrichten und Bauschutt wegzuräumen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die im Bus angetroffenen Personen für römisch 40 aus einem der römisch 40 GmbH gehörigen Gebäude einen Ofen abtransportiert und in dem Privathaus des römisch 40 installiert hätten, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal dieser Umstand in der Beschwerde völlig neu vorgebracht wurde und daher davon auszugehen ist, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt. Weder die Betretenen noch der Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, römisch 40 , gaben im Zuge der Betretung auch nur ansatzweise an, dass sie einen Ofen transportieren würden. Auch in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erwähnten die Betretenen den Abtransport eines Ofens mit keinem Wort und ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen daher nicht glaubwürdig und ist davon auszugehen, dass dies lediglich vorgebracht wurde um die Dienstnehmereigenschaft der beiden Betretenen zu verschleiern. Vielmehr wird den Erstaussagen des römisch 40 und des römisch 40 gefolgt, wonach die Betretenen am Weg zu einer Baustelle waren um dort Bau(hilfs)tätigkeiten zu verrichten und Bauschutt wegzuräumen. Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach beide Betretenen ausschließlich in ihren Herkunftsländern arbeiten und in Österreich keiner Arbeitstätigkeit nachgehen würden, ist in Bezug auf XXXX durch seine eigene Aussage, wonach er bereits seit 20.09.2021 für die XXXX GmbH tätig sei, widerlegt. Überdies wurden weder für XXXX noch für XXXX entsprechende Nachweise, die eine Tätigkeit ausschließlich in den Herkunftsländern belegen würden, vorgelegt. Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach beide Betretenen ausschließlich in ihren Herkunftsländern arbeiten und in Österreich keiner Arbeitstätigkeit nachgehen würden, ist in Bezug auf römisch 40 durch seine eigene Aussage, wonach er bereits seit 20.09.2021 für die römisch 40 GmbH tätig sei, widerlegt. Überdies wurden weder für römisch 40 noch für römisch 40 entsprechende Nachweise, die eine Tätigkeit ausschließlich in den Herkunftsländern belegen würden, vorgelegt. Die von XXXX in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.09.2021 getätigte Aussage, wonach er eigentlich nicht arbeiten habe wollen, sondern nur das Haus anschauen und spazieren gehen habe wollen, ist ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten, zumal es nicht nachvollziehbar ist und der Lebenserfahrung widerspricht, dass XXXX in Arbeitskleidung in einem auf die XXXX GmbH zugelassenen Klein-LKW mitfährt, um danach lediglich spazieren zu gehen. Die von römisch 40 in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.09.2021 getätigte Aussage, wonach er eigentlich nicht arbeiten habe wollen, sondern nur das Haus anschauen und spazieren gehen habe wollen, ist ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten, zumal es nicht nachvollziehbar ist und der Lebenserfahrung widerspricht, dass römisch 40 in Arbeitskleidung in einem auf die römisch 40 GmbH zugelassenen Klein-LKW mitfährt, um danach lediglich spazieren zu gehen. Beweiswürdigend ist weiters auf die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 01.12.2021 zu verweisen, mit welchen die drei Gesellschafter der XXXX GmbH betreffend XXXX und XXXX
BG iVm § 3 Abs. 1 AuslBG bestraft wurden. Diese Erkenntnisse sind am 01.01.2022 in Rechtskraft erwachsen und weisen den vollkommen identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist. Es ist auszuführen, dass diese Straferkenntnisse vom 01.12.2021 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung haben. Beweiswürdigend ist weiters auf die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 01.12.2021 zu verweisen, mit welchen die drei Gesellschafter der römisch 40 GmbH betreffend römisch 40 und römisch 40
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG bestraft wurden. Diese Erkenntnisse sind am 01.01.2022 in Rechtskraft erwachsen und weisen den vollkommen identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist. Es ist auszuführen, dass diese Straferkenntnisse vom 01.12.2021 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung haben. Überdies ist auf das weitere Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 01.12.2021, GZ: XXXX , zu verweisen, mit welchem festgestellt wurde, dass XXXX , Geschäftsführer der XXXX GmbH, gegen die Meldeverpflichtung im Sinne des § 33 ASVG verstoßen hat und somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Auch dieses Straferkenntnis weist den vollkommen identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist und stellt eine unangemeldete Beschäftigung der beiden Betretenen fest. Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Überdies ist auf das weitere Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 01.12.2021, GZ: römisch 40 , zu verweisen, mit welchem festgestellt wurde, dass römisch 40 , Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, gegen die Meldeverpflichtung im Sinne des Paragraph 33, ASVG verstoßen hat und somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Auch dieses Straferkenntnis weist den vollkommen identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist und stellt eine unangemeldete Beschäftigung der beiden Betretenen fest. Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Zu dem Umstand, wonach nicht festgestellt werden kann, ob es sich bei XXXX um den Neffen des XXXX , Gesellschafter der XXXX GmbH, handelt, ist beweiswürdigend festzuhalten, dass diese Behauptung seitens der Beschwerdeführerin lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, ohne diese Behauptung durch irgendwelche Nachweise zu belegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 25.01.2022 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufgetragen, einen Nachweis über das vorgebrachte Verwandtschaftsverhältnis zwischen XXXX und XXXX vorzulegen; dieser Aufforderung wurde jedoch nicht nachgekommen. Zu dem Umstand, wonach nicht festgestellt werden kann, ob es sich bei römisch 40 um den Neffen des römisch 40 , Gesellschafter der römisch 40 GmbH, handelt, ist beweiswürdigend festzuhalten, dass diese Behauptung seitens der Beschwerdeführerin lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, ohne diese Behauptung durch irgendwelche Nachweise zu belegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 25.01.2022 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufgetragen, einen Nachweis über das vorgebrachte Verwandtschaftsverhältnis zwischen römisch 40 und römisch 40 vorzulegen; dieser Aufforderung wurde jedoch nicht nachgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 25.01.2022 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin weiters aufgetragen, den Aufenthaltsort (ladungsfähige Adresse) der beiden Betretenen bekanntzugeben, sowie einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die beiden Betretenen ausschließlich in ihren Herkunftsländern arbeiten würden und in Österreich keiner Arbeitstätigkeit nachgehen. Auch diesen Aufträgen wurde nicht nachgekommen und ließ die Beschwerdeführerin sohin eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren erkennen. Seitens der Beschwerdeführerin wurde insbesondere dadurch, dass sie es unterließ, eine ladungsfähige Adresse der beiden Betretenen bekanntzugeben, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht mitgewirkt. Zu der Feststellung, wonach XXXX und XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die XXXX GmbH tätig waren, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.Zu der Feststellung, wonach römisch 40 und römisch 40 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die römisch 40 GmbH tätig waren, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Dass der Beschwerdeführerin bereits ein Beitragszuschlag
Vm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben wurde, ergibt sich aus den Angaben der ÖGK und wurde nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführerin bereits ein Beitragszuschlag
Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG vorgeschrieben wurde, ergibt sich aus den Angaben der ÖGK und wurde nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang nochmals, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.01.2022 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufgetragen hat, den Aufenthaltsort (ladungsfähige Adresse) der beiden Betretenen bekanntzugeben; diesem Auftrag wurde jedoch nicht nachgekommen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang nochmals, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.01.2022 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufgetragen hat, den Aufenthaltsort (ladungsfähige Adresse) der beiden Betretenen bekanntzugeben; diesem Auftrag wurde jedoch nicht nachgekommen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
3 ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
Paragraph 35, Absatz 3, ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich
2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Der Beitragszuschlag setzt sich
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.
3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags
ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine
H daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags
, Paragraph 113, ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine
Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte der römisch 40 GmbH daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Verfahrensgegenständlich steht fest, dass XXXX und XXXX in einem Klein-LKW der XXXX GmbH auf dem Weg zu einer Baustelle angetroffen wurden um dort Bau(hilfs)tätigkeiten zu verrichten und unter anderem Bauschutt wegräumen und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Festzuhalten ist, dass der Dienstweg bereits als Dienstverrichtung zu qualifizieren ist und auf dem Dienstweg bereits ein Anspruch auf Entlohnung besteht. Bei den beabsichtigten Bauhilfstätigkeiten (Wegräumen von Bauschutt) handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Verfahrensgegenständlich steht fest, dass römisch 40 und römisch 40 in einem Klein-LKW der römisch 40 GmbH auf dem Weg zu einer Baustelle angetroffen wurden um dort Bau(hilfs)tätigkeiten zu verrichten und unter anderem Bauschutt wegräumen und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Festzuhalten ist, dass der Dienstweg bereits als Dienstverrichtung zu qualifizieren ist und auf dem Dienstweg bereits ein Anspruch auf Entlohnung besteht. Bei den beabsichtigten Bauhilfstätigkeiten (Wegräumen von Bauschutt) handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei XXXX und XXXX um den Neffen bzw. einen langjährigen Freund des XXXX handle und es sich um einen reinen Gefälligkeitsdienst gehandelt habe, ist zunächst zu bemerken, dass – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - keinerlei Nachweise für die behauptete Verwandtschaft (und auch nicht für die behauptete Freundschaft) vorgelegt wurden. Zum Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei römisch 40 und römisch 40 um den Neffen bzw. einen langjährigen Freund des römisch 40 handle und es sich um einen reinen Gefälligkeitsdienst gehandelt habe, ist zunächst zu bemerken, dass – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - keinerlei Nachweise für die behauptete Verwandtschaft (und auch nicht für die behauptete Freundschaft) vorgelegt wurden. Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009).Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009). Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318).Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165). Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mit Verweis auf VwGH vom
3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,00 € herabgesetzt werden.
Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,00 € herabgesetzt werden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um keine erstmalige verspätete Anmeldung, zumal bereits ein Beitragszuschlag
Vm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben wurde.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um keine erstmalige verspätete Anmeldung, zumal bereits ein Beitragszuschlag
Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorgeschrieben wurde. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). So etwa dann, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist - also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041, VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246).Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). So etwa dann, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist - also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041, VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246). Das Vorliegen unbedeutender Folgen ist nicht allein aus dem Grund anzunehmen, dass bei einer Kontrolle nicht mehr als zwei Dienstnehmer betreten wurden, vielmehr ist davon auszugehen, dass es für eine Herabsetzung des Beitragszuschlages zusätzlich sowohl notwendig als auch unerlässlich ist, kumulativ zu prüfen, ob die aus der Nichtanmeldung resultierenden Folgen in Schwere und Gewichtigkeit hinter jenen Folgen bleiben, welche dem typischen Bild eines Meldeverstoßes immanent sind. Im vorliegenden Fall war die Anmeldung zur Sozialversicherung der Dienstnehmer XXXX und XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Es liegt somit im Einklang mit der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und dauerte im Zeitpunkt der Kontrolle noch an. Von unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs. 2 ASVG, welche eine Herabsetzung des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Im vorliegenden Fall war die Anmeldung zur Sozialversicherung der Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Es liegt somit im Einklang mit der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und dauerte im Zeitpunkt der Kontrolle noch an. Von unbedeutenden Folgen iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, welche eine Herabsetzung des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2249974.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.