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{'item': 'W215 2145010-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlW215 2145010-2 Spruch1) W215 2145005-2/15E2) W215 2145007-2/12E3) W215 2145010-2/12E , 1) W215 2145005-2/15E, 2)

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. In Spruchpunkten III. wurden gemäß §§ 57 und 55 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P 3 sowie des Ehegatten von P1 in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sind. Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde jeweils gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte IV). Die ersten Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zahlen 07.12.2016, 1) 1049430110-150004912, , 2) 1049430001-150004939 und 3) 1049429904-150004925, bzw. im Verfahren des Ehegatten von P1, Zahl römisch 40 , jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. In Spruchpunkten römisch drei. wurden gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P 3 sowie des Ehegatten von P1 in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind. Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde jeweils gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch vier). Fristgerecht gegen diese Bescheide erhobene Beschwerden wurden, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 27.05.2020, mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020, Zahlen 1) W152 2145005-1/18E, 2) W152 2145007-1/14E und 3) W152 2145010-1/15E bzw. im Verfahren des Ehegatten von P1 Zahl XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG sowie § 46 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I.). In den Spruchpunkten II. wurde gemäß § 55 Abs. 2 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tag ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurden Revisionen für nicht zulässig erklärt. In den Erkenntnissen wird kurz zusammengefasst festgestellt, dass die Angaben des Ehegatten von P1 zu den angeblichen Fluchtgründen mangels Glaubwürdigkeit den Entscheidungen nicht zugrunde gelegt werden konnten. P1 habe aufgrund ihrer in Österreich erfolgten Konversion keine Verfolgung in der Mongolei zu befürchten. Hinsichtlich einer diesbezüglichen allfälligen Privatverfolgung von P1 durch schamanistische Verwandte ist davon auszugehen, dass der Staat P1 vor Übergriffen schützen wird. Für P2 und P3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Im Hinblick darauf, dass P1 XXXX sowie P2 und P3 an keinen schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Krankheiten, die ständiger ärztlicher Behandlung bedürfen und nicht in der Mongolei behandelt werden können, litten und keine Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit der volljährigen Beschwerdeführer vorlag, erwies sich die Existenzgrundlage aller Beschwerdeführer in der Mongolei als gesichert, weshalb ihre Verbringung in die Mongolei keine Verletzung des Art. 3 EMRK bewirken konnte. Trotz des seit Jänner 2015, aufgrund der Asylverfahren, währenden Aufenthaltes der Beschwerdeführer erwiesen sich die Rückkehrentscheidungen als zulässig.Fristgerecht gegen diese Bescheide erhobene Beschwerden wurden, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 27.05.2020, mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020, Zahlen 1) W152 2145005-1/18E, 2) W152 2145007-1/14E und , 3) W152 2145010-1/15E bzw. im Verfahren des Ehegatten von P1 Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG sowie Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). In den Spruchpunkten römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG ausgesprochen, dass die Frist für die Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tag ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurden Revisionen für nicht zulässig erklärt. In den Erkenntnissen wird kurz zusammengefasst festgestellt, dass die Angaben des Ehegatten von P1 zu den angeblichen Fluchtgründen mangels Glaubwürdigkeit den Entscheidungen nicht zugrunde gelegt werden konnten. P1 habe aufgrund ihrer in Österreich erfolgten Konversion keine Verfolgung in der Mongolei zu befürchten. Hinsichtlich einer diesbezüglichen allfälligen Privatverfolgung von P1 durch schamanistische Verwandte ist davon auszugehen, dass der Staat P1 vor Übergriffen schützen wird. Für P2 und P3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Im Hinblick darauf, dass P1 römisch 40 sowie P2 und P3 an keinen schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Krankheiten, die ständiger ärztlicher Behandlung bedürfen und nicht in der Mongolei behandelt werden können, litten und keine Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit der volljährigen Beschwerdeführer vorlag, erwies sich die Existenzgrundlage aller Beschwerdeführer in der Mongolei als gesichert, weshalb ihre Verbringung in die Mongolei keine Verletzung des Artikel 3, EMRK bewirken konnte. Trotz des seit Jänner 2015, aufgrund der Asylverfahren, währenden Aufenthaltes der Beschwerdeführer erwiesen sich die Rückkehrentscheidungen als zulässig. P1 bis P3 weigerten sich, nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren in Österreich, ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und blieben stattdessen illegal im Bundesgebiet. Selbst nachdem mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 21.09.2020, E 2919-2922/2020-5, die Behandlung von Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020 abgelehnt worden waren, blieben P1 bis P3 weiterhin illegal im Bundesgebiet. Selbst nachdem mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 21.09.2020, , E 2919-2922/2020-5, die Behandlung von Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020 abgelehnt worden waren, blieben P1 bis P3 weiterhin illegal im Bundesgebiet.

  1. gegenständliche erstinstanzliche Verfahren: Die Beschwerdeführer stellten während ihres illegalen Aufenthalts am 29.01.2021 ihre zweiten (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragungen am 30.01.2021 nannten P2 und P3 keine Asylgründe, sondern äußerten nur den Wunsch, ihre Ausbildungen in Österreich abzuschließen und weiterhin hier leben zu dürfen. P1 hingegen gab zu ihren Asylgründen - auszugsweise - wörtlich an: „… Jetzt kommt noch etwas hinzu. Ich habe vor kurzem erfahren, dass meine Schwester in der Mongolei im Gefängnis ist. Dies könnte mir auch passieren, da wir beide Angezeigt wurden, dass wir XXXX hatten.„… Jetzt kommt noch etwas hinzu. Ich habe vor kurzem erfahren, dass meine Schwester in der Mongolei im Gefängnis ist. Dies könnte mir auch passieren, da wir beide Angezeigt wurden, dass wir römisch 40 hatten. […] Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? Meine Schwester sitzt wegen dem mich die Polizei sucht im Gefängnis. […] Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? Seit Jänner bin ich in ärztlicher Behandlung. Im Oktober habe ich vom Ehegatten meiner Schwester Gefängnisaufenthalt meiner Schwester erfahren. Ich habe seit dem keinen Kontakt zu jemanden der mir über meine Schwester Auskunft geben kann, da der Ehegatte keinen Kontakt mit mir wünscht. […] Ich befand mich nur in Österreich. Am
  2. Jänner wurde ich negativ auf Covid getestet. Ich bin gesund. […] Meine Töchter gehen hier zu Schule meine jüngste Tochter besucht die XXXX . Die ältester ist in der XXXX . Sie könnten die Schule nicht zu Ende bringen, wenn wir zurückmüssten. Dort ist solch eine Schulbildung nicht möglich…“Meine Töchter gehen hier zu Schule meine jüngste Tochter besucht die römisch 40 . Die ältester ist in der römisch 40 . Sie könnten die Schule nicht zu Ende bringen, wenn wir zurückmüssten. Dort ist solch eine Schulbildung nicht möglich…“ Aus den erstinstanzlichen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführer am 15.06.2021 sowie 13.07.2021 zu niederschriftlichen Befragungen im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unentschuldigt nicht erschienen. Schließlich konnten die Beschwerdeführer am 14.07.2021 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt werden. P2 und P3 nannten keine Asylgründe, sondern gaben erneut an, ihre Ausbildungen in Österreich abschließen zu wollen. P1 gab unter anderem an, nach wie vor verheiratet zu sein, sie lebe zwar seit Jänner 2021 von ihrem Ehegatten getrennt, aber alle drei Beschwerdeführer hielten nach wie vor telefonischen Kontakt zu ihm. P1 habe eine Schwester und drei Brüder im Herkunftsstaat. Zu ihren Asylgründen gab P1 kurz zusammengefasst an, dass sie seit Jänner 2021 keinen Kontakt zu ihrer Schwester habe, da diese unter Verdacht stehe XXXX zu haben und deswegen in Untersuchungshaft sei. P1 wisse nicht ob es ein Urteil gebe. Der Ehegatte ihrer Schwester habe P1 im Dezember 2020 erzählt, dass die Schwester in irgendeinem Gefängnis in XXXX in Haft sei und P1 im Fall ihrer Rückkehr ebenfalls eingesperrt werde. P1 sei XXXX ihrer Schwester gewesen und fürchte deshalb, im Fall ihrer Rückkehr in den Mongolischen Staat, des XXXX beschuldigt und dazu befragt zu werden; zumal der Ehegatte ihrer Schwester gesagt habe, die Polizei habe nach P1 gefragt. Deshalb sei P1 im Jänner 2021 in Österreich gesundheitlich „zusammengebrochen“ und benötige Beruhigungsmittel; auch weil P1 XXXX . Alle Probleme von P1 hätten sich wegen ihrer XXXX verschlechtert. P1 habe nichts vom XXXX in der Mongolei gewusst. Schließlich konnten die Beschwerdeführer am 14.07.2021 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt werden. P2 und P3 nannten keine Asylgründe, sondern gaben erneut an, ihre Ausbildungen in Österreich abschließen zu wollen. P1 gab unter anderem an, nach wie vor verheiratet zu sein, sie lebe zwar seit Jänner 2021 von ihrem Ehegatten getrennt, aber alle drei Beschwerdeführer hielten nach wie vor telefonischen Kontakt zu ihm. P1 habe eine Schwester und drei Brüder im Herkunftsstaat. Zu ihren Asylgründen gab P1 kurz zusammengefasst an, dass sie seit Jänner 2021 keinen Kontakt zu ihrer Schwester habe, da diese unter Verdacht stehe römisch 40 zu haben und deswegen in Untersuchungshaft sei. P1 wisse nicht ob es ein Urteil gebe. Der Ehegatte ihrer Schwester habe P1 im Dezember 2020 erzählt, dass die Schwester in irgendeinem Gefängnis in römisch 40 in Haft sei und P1 im Fall ihrer Rückkehr ebenfalls eingesperrt werde. P1 sei römisch 40 ihrer Schwester gewesen und fürchte deshalb, im Fall ihrer Rückkehr in den Mongolischen Staat, des römisch 40 beschuldigt und dazu befragt zu werden; zumal der Ehegatte ihrer Schwester gesagt habe, die Polizei habe nach P1 gefragt. Deshalb sei P1 im Jänner 2021 in Österreich gesundheitlich „zusammengebrochen“ und benötige Beruhigungsmittel; auch weil P1 römisch 40 . Alle Probleme von P1 hätten sich wegen ihrer römisch 40 verschlechtert. P1 habe nichts vom römisch 40 in der Mongolei gewusst. Die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 29.01.2021 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2021, Zahlen 1) 1049430110-210132047, 2) 1049430001-210132055 und 3) 1049429904-210132063, jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. In Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden in den Spruchpunkten VI. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P1 bis P3 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In den Spruchpunkten V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten VI. der Bescheide wurden Beschwerden gegen die Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in den Spruchpunkten VII. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für freiwilligen Ausreisen besteht.Die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 29.01.2021 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2021, Zahlen , 1) 1049430110-210132047, 2) 1049430001-210132055 und 3) 1049429904-210132063, jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. In Spruchpunkten römisch drei. wurden gemäß Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden in den Spruchpunkten römisch sechs. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen P1 bis P3 Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In den Spruchpunkten römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten römisch sechs. der Bescheide wurden Beschwerden gegen die Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in den Spruchpunkten römisch sieben. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für freiwilligen Ausreisen besteht. Mit Verfahrensanordnungen vom 28.07.2021 wurden P1 bis P3 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 28.07.2021 wurden P1 bis P3 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. aktuelle Beschwerdeverfahren: Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2021, Zahlen 1) 1049430110-210132047, 2) 1049430001-210132055 und 3) 1049429904-210132063, zugestellt am 04.08.2021, erhoben P1 bis P3 fristgerecht am 20.08.2021 die gegenständlichen Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit der Verfahren. In den Beschwerden wurden Auszüge des Vorbringens in den zweiten Asylverfahren wiederholt und beantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerden stattgeben und P1 bis P3 Asyl gewähren; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu Ausweisungen für dauerhaft unzulässig erklären; in eventu alle Bescheide beheben und zur neuerlichen Erledigungen an die Erstinstanz zurückverweisen; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; in eventu den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die Beschwerdevorlagen vom 25.08.2021 langten am 02.09.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2021 schriftlich mitgeteilt wurde. Mit Ladungen vom 03.09.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes für den 10.09.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung am 10.09.2021 erschienen die geladenen P1 bis P3 sowie ihr Vertreter. Das ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 06.09.2021 entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von vier Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Mit Teilerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2021, Zahlen 1) W215 2145005-2/7Z, 2) W215 2145007-2/7Z und 3) W152 2145010-2/7Z, wurde den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und diese ersatzlos behoben.Mit Teilerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2021, Zahlen , 1) W215 2145005-2/7Z, 2) W215 2145007-2/7Z und 3) W152 2145010-2/7Z, wurde den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. der angefochtenen Bescheide gemäß , Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Am 07.10.2021 langten schriftliche Stellungnahmen von P1 bis P3 vom 01.10.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein, wobei Bestätigungen über den Schulbesuch (Schuljahr 2021/22) von P2 und P3, sowie Unterstützungserklärungen zu P2 und P3, und eine Spracheinstufung vom XXXX für A2/1, sowie medizinische Unterlagen zum Verfahren von P1, XXXX , vorgelegt wurden.Am 07.10.2021 langten schriftliche Stellungnahmen von P1 bis P3 vom 01.10.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein, wobei Bestätigungen über den Schulbesuch (Schuljahr 2021/22) von P2 und P3, sowie Unterstützungserklärungen zu P2 und P3, und eine Spracheinstufung vom römisch 40 für A2/1, sowie medizinische Unterlagen zum Verfahren von P1, römisch 40 , vorgelegt wurden. Ebenfalls am 27.10.2021 langte die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Übersetzung (zwei Seiten in mongolischer Sprache) ein, aus der hervorgeht, dass es sich bei den beiden von P1 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Kopien (Anmerkung: Akt BFA Seiten 215 und 217), die P1 in der Beschwerdeverhandlung als „Fahndungsschreiben“ bezeichnete, XXXX Ebenfalls am 27.10.2021 langte die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Übersetzung (zwei Seiten in mongolischer Sprache) ein, aus der hervorgeht, dass es sich bei den beiden von P1 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Kopien (Anmerkung: Akt BFA Seiten 215 und 217), die P1 in der Beschwerdeverhandlung als „Fahndungsschreiben“ bezeichnete, römisch 40 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
  2. Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: Die Identität von P1 steht fest, die Identitäten von P2 und P3 können nicht festgestellt werden. P1 ist die Mutter der volljährigen P2 und P
  3. P1 bis P3 sind Staatsangehörige des Mongolischen Staates (Mongol Uls), sie gehören der Volksgruppe der Khalkh an (die mit mehr als 83 Prozent die größte des Landes bildet) und lebten bis zur Ausreise in XXXX . P1 ist nach wie vor mit dem Vater von P2 und P3 verheiratet und alle Beschwerdeführer stehen mit ihm in telefonischem Kontakt. P1 ließ sich am XXXX , P2 und P3 gehören keiner Glaubensgemeinschaft an.Die Identität von P1 steht fest, die Identitäten von P2 und P3 können nicht festgestellt werden. P1 ist die Mutter der volljährigen P2 und P
  4. P1 bis P3 sind Staatsangehörige des Mongolischen Staates (Mongol Uls), sie gehören der Volksgruppe der Khalkh an (die mit mehr als 83 Prozent die größte des Landes bildet) und lebten bis zur Ausreise in römisch 40 . P1 ist nach wie vor mit dem Vater von P2 und P3 verheiratet und alle Beschwerdeführer stehen mit ihm in telefonischem Kontakt. P1 ließ sich am römisch 40 , P2 und P3 gehören keiner Glaubensgemeinschaft an. b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen: P1 bis P3 reisten, zusammen mit dem Ehegatten von P1 bzw. Vater von P2 und P3, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 03.01.2015 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zahlen 07.12.2016, 1) 1049430110-150004912, 2) 1049430001-150004939 und 3) 1049429904-150004925, bzw. im Verfahren des Ehegatten von P1, Zahl XXXX , jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß §§ 57 und 55 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P 3 sowie des Ehegatten von P1 in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sind. Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde jeweils gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte IV). P1 bis P3 reisten, zusammen mit dem Ehegatten von P1 bzw. Vater von P2 und P3, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 03.01.2015 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zahlen 07.12.2016, , 1) 1049430110-150004912, 2) 1049430001-150004939 und 3) 1049429904-150004925, bzw. im Verfahren des Ehegatten von P1, Zahl römisch 40 , jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P 3 sowie des Ehegatten von P1 in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind. Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde jeweils gemäß , Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch vier). Fristgerecht gegen diese Bescheide erhobene Beschwerden wurden, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 27.05.2020, mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020, Zahlen 1) W152 2145005-1/18E, 2) W152 2145007-1/14E und 3) W152 2145010-1/15E bzw. im Verfahren des Ehegatten von P1 Zahl XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG sowie § 46 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I.). In den Spruchpunkten II. wurde gemäß § 55 Abs. 2 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tag ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurden Revisionen für nicht zulässig erklärt. Fristgerecht gegen diese Bescheide erhobene Beschwerden wurden, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 27.05.2020, mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020, Zahlen 1) W152 2145005-1/18E, 2) W152 2145007-1/14E und , 3) W152 2145010-1/15E bzw. im Verfahren des Ehegatten von P1 Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG sowie Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). In den Spruchpunkten römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG ausgesprochen, dass die Frist für die Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tag ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurden Revisionen für nicht zulässig erklärt. P1 bis P3 weigerten sich, nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren in Österreich, ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und blieben stattdessen illegal im Bundesgebiet. Selbst nachdem mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 21.09.2020, E 2919-2922/2020-5, die Behandlung von Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020 abgelehnt worden waren, blieben P1 bis P3 weiterhin illegal im Bundesgebiet und lebten weiterhin von der Grundversorgung.Selbst nachdem mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 21.09.2020, , E 2919-2922/2020-5, die Behandlung von Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020 abgelehnt worden waren, blieben P1 bis P3 weiterhin illegal im Bundesgebiet und lebten weiterhin von der Grundversorgung. Die Beschwerdeführer stellten während ihres illegalen Aufenthalts am 29.01.2021 ihre zweiten (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz. Diese zweiten Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2021, Zahlen 1) 1049430110-210132047, 2) 1049430001-210132055 und 3) 1049429904-210132063, jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden in den Spruchpunkten VI. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P1 bis P3 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In den Spruchpunkten V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten VI. der Bescheide wurden Beschwerden gegen die Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in den Spruchpunkten VII. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für freiwilligen Ausreisen besteht.Die Beschwerdeführer stellten während ihres illegalen Aufenthalts am 29.01.2021 ihre zweiten (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz. Diese zweiten Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2021, Zahlen , 1) 1049430110-210132047, 2) 1049430001-210132055 und 3) 1049429904-210132063, jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden gemäß Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurden in den Spruchpunkten römisch sechs. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen P1 bis P3 Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In den Spruchpunkten römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten römisch sechs. der Bescheide wurden Beschwerden gegen die Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in den Spruchpunkten römisch sieben. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für freiwilligen Ausreisen besteht. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2021, erhoben P1 bis P3 fristgerecht am 20.08.2021 die gegenständlichen Beschwerden. Für den 10.09.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, danach mit Teilerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, Zahlen 1) W215 2145005-2/7Z, 2) W215 2145007-2/7Z und 3) W152 2145010-2/7Z, den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und diese ersatzlos behoben.Für den 10.09.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, danach mit Teilerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, Zahlen 1) W215 2145005-2/7Z, , 2) W215 2145007-2/7Z und 3) W152 2145010-2/7Z, den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

  1. c)Zu den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Es kann nicht festgestellt werden, dass die volljährigen P1 bis P3 wegen Problemen mit mongolischen Behörden ihren Herkunftsstaat verlassen mussten oder im Fall ihrer Rückkehr haben werden. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P1 - welche bereits im Jänner 2015 illegal nach Österreich reiste - seit Jänner 2021 keinen Kontakt zu ihrer Schwester im Herkunftsstaat hat, weil ihre Schwester wegen des Verdachts XXXX in irgendeinem Gefängnis in XXXX in Haft ist und P1 deswegen ebenfalls in Haft kommen würde. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P1 - welche bereits im Jänner 2015 illegal nach Österreich reiste - seit Jänner 2021 keinen Kontakt zu ihrer Schwester im Herkunftsstaat hat, weil ihre Schwester wegen des Verdachts römisch 40 in irgendeinem Gefängnis in römisch 40 in Haft ist und P1 deswegen ebenfalls in Haft kommen würde.
  2. d)Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat: Alle Beschwerdeführer sind im Mongolischen Staat geboren und ihre Muttersprache ist Mongolisch. P1 bis P3 haben den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in den Mongolischen Staat in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würden. P1 ist derzeit XXXX bereits im ersten Asylverfahren angegeben hat und ist nach wie vor arbeitsfähig; P2 und P3 sind gesund. Keiner der Beschwerdeführer leidet an einer lebensbedrohlichen Krankheit. P1 hat im Herkunftsstaat ihre Ausbildungen (Schulabschluss XXXX ) absolviert. P1 konnte bis zur Reise nach Österreich immer problemlos den Lebensunterhalt für sich sowie P2 und P3 bestreiten. P1 bis P3 waren bis zur Beschwerdeverhandlung bereits gegen COVID-19 geimpft. Derzeit ist keiner der Beschwerdeführer an COVID-19 erkrankt. Alle Beschwerdeführer sind im Mongolischen Staat geboren und ihre Muttersprache ist Mongolisch. P1 bis P3 haben den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in den Mongolischen Staat in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würden. P1 ist derzeit römisch 40 bereits im ersten Asylverfahren angegeben hat und ist nach wie vor arbeitsfähig; P2 und P3 sind gesund. Keiner der Beschwerdeführer leidet an einer lebensbedrohlichen Krankheit. P1 hat im Herkunftsstaat ihre Ausbildungen (Schulabschluss römisch 40 ) absolviert. P1 konnte bis zur Reise nach Österreich immer problemlos den Lebensunterhalt für sich sowie P2 und P3 bestreiten. P1 bis P3 waren bis zur Beschwerdeverhandlung bereits gegen COVID-19 geimpft. Derzeit ist keiner der Beschwerdeführer an COVID-19 erkrankt. Im Falle ihrer Rückkehr können P1 bis P3 zunächst problemlos für die erste Zeit bei ihren zahlreichen Verwandten unterkommen, z.B. der Schwester von P1, oder deren Tochter, welche die Kopien von angeblichen Beweismitteln (P1 bezeichnete sie in der letzten Beschwerdeverhandlung als „Fahndungsschreiben“) im XXXX an P1 geschickt haben soll, oder den drei Brüdern von P1 samt deren Familien. Es besteht ein genügend großes familiäres Netzwerk, wobei die Familienangehörigen von P1 bis P3 unbehelligt im Mongolischen Staat leben und arbeiten können. Später können sich P1 bis P3 jeweils ein eigenständiges, unabhängiges Erwerbsleben aufbauen, zumal P2 und P3 mittlerweile volljährig sind, zusätzlich zur Muttersprache Mongolisch auch noch Deutsch beherrschen und es ihnen damit nach der Rückkehr zumutbar wäre, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. P1 bis P3 sind arbeitsfähig und können somit nach ihrer Rückkehr die Bedürfnisse des täglichen Lebens durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit stillen, die Existenzgrundlagen von P1 bis P3 sind damit gesichert. Im Falle ihrer Rückkehr können P1 bis P3 zunächst problemlos für die erste Zeit bei ihren zahlreichen Verwandten unterkommen, z.B. der Schwester von P1, oder deren Tochter, welche die Kopien von angeblichen Beweismitteln (P1 bezeichnete sie in der letzten Beschwerdeverhandlung als „Fahndungsschreiben“) im römisch 40 an P1 geschickt haben soll, oder den drei Brüdern von P1 samt deren Familien. Es besteht ein genügend großes familiäres Netzwerk, wobei die Familienangehörigen von P1 bis P3 unbehelligt im Mongolischen Staat leben und arbeiten können. Später können sich P1 bis P3 jeweils ein eigenständiges, unabhängiges Erwerbsleben aufbauen, zumal P2 und P3 mittlerweile volljährig sind, zusätzlich zur Muttersprache Mongolisch auch noch Deutsch beherrschen und es ihnen damit nach der Rückkehr zumutbar wäre, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. P1 bis P3 sind arbeitsfähig und können somit nach ihrer Rückkehr die Bedürfnisse des täglichen Lebens durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit stillen, die Existenzgrundlagen von P1 bis P3 sind damit gesichert.
  3. e)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich: P1 bis P3 reisten, zusammen mit dem Ehegatten von P1 und Vater von P2 und P3, problemlos, legal mit ihren mongolischen Auslandsreisepässen aus dem Mongolischen Staat aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 03.01.2015 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Damals war P2 XXXX und P3 XXXX Jahre alt. Seither halten sich P1 bis P3 durchgehend in Österreich auf. Die Muttersprache aller Beschwerdeführer ist Mongolisch. Nach sieben Jahren in Österreich sind P1 bis P3 hier unbescholten, P1 hat zwar im Jahr 2017 eine Deutschprüfung A1 bestanden, spricht aber, im Gegensatz zu P2 und P3, immer noch nicht Deutsch bzw. kann P1 nur in Mongolisch kommunizieren.P1 bis P3 reisten, zusammen mit dem Ehegatten von P1 und Vater von P2 und P3, problemlos, legal mit ihren mongolischen Auslandsreisepässen aus dem Mongolischen Staat aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 03.01.2015 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Damals war P2 römisch 40 und P3 römisch 40 Jahre alt. Seither halten sich P1 bis P3 durchgehend in Österreich auf. Die Muttersprache aller Beschwerdeführer ist Mongolisch. Nach sieben Jahren in Österreich sind P1 bis P3 hier unbescholten, P1 hat zwar im Jahr 2017 eine Deutschprüfung A1 bestanden, spricht aber, im Gegensatz zu P2 und P3, immer noch nicht Deutsch bzw. kann P1 nur in Mongolisch kommunizieren. P1 bis P3 haben sich nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren beharrlich geweigert ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und lebten ab Juli 2020 illegal im Bundesgebiet bzw. versuchte P1 mit ihrem zweiten (Folge-)Asylantrag, in dem P1 bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung auf ihren unwahren Angaben im ersten Asylverfahren beharrte und zudem auch noch neue Rückkehrbefürchtungen erfand, ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Im Gegensatz dazu machten P2 und P3 auch in den zweiten Asylverfahren wahre Angaben; sie hätten die Folgeanträge nicht wegen Asyl gestellt, sondern wollten ihrer Schulausbildung in Österreich beenden. P1 war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig; die ganze Familie lebt seit sieben Jahren ausschließlich von den Leistungen der Grundversorgung. P1 und P2 sind keine Mitglieder in Vereinen oder einer sonstigen Organisation. Allfällige freundschaftliche Beziehungen der Beschwerdeführer sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten. Es bestehen keine weiteren familiären Anbindungen in Österreich. Bei P1 kann auch nach sieben Jahren keinerlei Integration im Bundesgebiet festgestellt werden. P2 und P3 hingegen haben die Schulpflicht in Österreich abgeschlossen und besuchen derzeit weiterführende Schulen, sind in ihre jeweiligen Klassengemeinschaften gut integriert und planen anschließend darauf aufbauende Weiterbildungen.
  4. f)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Politische Lage Im Mongolischen Staat (Mongol Uls) lebten im Juli 2021 3.198.913 Menschen (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 04.02.2022, abgefragt am 16.02.2022). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit rechtstaatlicher Verfassung. Staatsoberhaupt ist Staatspräsident Ukhnaa Khurelsukh, sein Amtsantritt erfolgte am 25.06.2021. Regierungschef ist Ministerpräsident Luvsannamsrai Oyun-Erdene, sein Amtsantritt erfolgte am 27.01.2021 (AA Steckbrief Stand 16.09.2021, abgefragt am 16.02.2022). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 10.2020). Am 09.06.2021 wurde Ukhnaa Khurelsukh mit 67,8% der abgegebenen Stimmen zum sechsten Präsidenten des Landes demokratisch gewählt. Khurelsukh gehört der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP) an. Er war am 21.01.2021 von seinem Amt als Premierminister zurückgetreten, nachdem ein Gesundheitsskandal um eine mit dem Coronavirus infizierte Frau und deren Säugling in Ulan Bator (Ulaanbaatar) Proteste ausgelöst hatte. Khurelsukhs Präsidentschaft ist die erste, die infolge einer Verfassungsänderung auf eine einzige Amtszeit von sechs Jahren beschränkt sein wird. Gegen Khurelsukh angetreten waren Dangaasuren Enkhbat von der Right Person Electorate Coalition (RPEC), einem 2020 gegründeten Bündnis aus der Nationalen Arbeiterpartei, der Mongolischen Sozialdemokratischen Partei und der Gerechtigkeitspartei, und Sodnomzundui Erdene von der Demokratischen Partei (DP). Enkhbat erhielt 20,3% der Stimmen, an Erdene gingen 6%. 5,9% der Wahlzettel wurden leer abgegeben. Die Wahlbeteiligung lag bei 59,2%. Als Gewinner der Präsidentschaftswahl muss Khurelsukh seine Parteizugehörigkeit aufgeben (BAMF 14.06.2021). Die Mongolei ist 1.565 Millionen Quadratkilometer groß und hat im Hinblick auf Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen beachtliche Fortschritte erzielt. Die Verfassung von 1992 sieht Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor. Die Presse- und Meinungsfreiheit ist gewährleistet. Die Mongolei hat ein Mehrparteiensystem. Die größten im Parlament vertretenen Parteien sind die Mongolische Volkspartei MVP (derzeit Regierungspartei) und die Demokratische Partei (DP) als Oppositionspartei. Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA politisches Porträt Stand 30.09.2021, abgefragt am 16.02.2022). Die Mongolei ist eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie, die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Parlamentswahlen am 24.06.2020 verliefen friedlich und galten im Allgemeinen als frei und fair, obwohl mehrere Kandidaten während des Wahlkampfs festgenommen und strafrechtlich verfolgt wurden. Darüber hinaus äußerten sich einige Beobachter besorgt über Vorwürfe des Stimmenkaufs (USDOS 30.03.2021). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 16.02.2022). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden. Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament. Die 76 Abgeordneten werden für vier Jahre gewählt (ÖB Peking 10.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Steckbrief, Stand 16.09.2021, abgefragt am 16.02.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongolei/222840 CIA, The World Factbook, Mongolei, letzte Aktualisierung am 04.02.2022, abgefragt am 16.02.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/ USDOS, US Department of State, Mongolei, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/ ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020, liegt in der Staatendoku der BFA auf AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 16.02.2022, Stand 16.02.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842 AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Politisches Porträt, Stand 30.09.2021, abgefragt am 16.02.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.06.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw24-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2) Sicherheitslage Die mongolische Regierung hat diverse Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung beschlossen. In Ulan Bator gilt derzeit die Stufe der Bereitschaft (Level Gelb, Stufe 02 von 04). Nach wie vor gelten coronabedingt verstärkte Hygienebestimmungen (Maskenpflicht, Hände waschen, etc.) und Abstandspflichten. An den Landgrenzen gilt nach wie vor die Stufe der erhöhten Bereitschaft (Level Orange, Stufe 03 von 04 [AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 16.02.2022]). Um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat die mongolische Regierung partielle Ausgangssperren verfügt. Es kann zu Einschränkungen im Reiseverkehr sowie zur Schließung einzelner Stadtteile kommen (BMEIA Stand 16.02.2022). In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Verstöße dagegen können mit einer Geldstrafe geahndet werden. An Gebäudeeingängen werden häufig Fiebermessungen durchgeführt (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 16.02.2022). In der Mongolei fanden Anfang Juli 2021 mehrere Protestveranstaltungen in der Hauptstadt statt, ausgelöst durch die sich verschlechternde COVID-19 Situation im Land. Gesundheitsfachkräfte fordern von der Regierung, dass sie ihre Gehälter verdoppeln, um den Durchschnittslohn des Landes zu erreichen, da die Pandemie zu einem deutlichen Anstieg ihrer Arbeitsbelastung geführt hat. Unterdessen protestierten Unternehmer und Jugendgruppen und forderten die Regierung auf, die Feierlichkeiten zum nationalen Festival „Naadam“ inmitten eines Wiederauflebens von COVID-19 Fällen abzusagen und stattdessen Unternehmen zu unterstützen. Auf der anderen Seite fordern Pferdetrainer und Reitfans die Regierung auf, „Naadam“-Feierlichkeiten zuzulassen, um die Tradition am Leben zu erhalten. „Naadam“ ist ein nationales Fest, das jedes Jahr vom 11. bis 13. Juli in der Mongolei gefeiert wird und sich auf traditionelle Spiele wie Pferderennen, Ringen und Bogenschießen konzentriert (ACLED 07.07.2021). In der Vergangenheit kam es vereinzelt zu Demonstrationen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 16.02.2022). Touristen werden in Ulan Bator/Ulaanbaatar immer wieder Opfer von Taschendieben und gewalttätigen Überfällen, besonders nachts (BMEIA Stand 16.02.2022). Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Männer, auch gegen Ausländer, kommen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 16.02.2022). (BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Mongolei, unverändert gültig seit 07.01.2022, Stand 16.02.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/ ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Regional Overview, Berichtzeitraum 26.06. bis 02.07.2021, 07.07.2021, https://acleddata.com/2021/07/07/regional-overview-east-asia26-june-2-july-2021/ AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 16.02.2022, Stand 16.02.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842) Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung von 1992 sieht Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor (AA politisches Porträt Stand 30.09.2021, abgefragt am 16.02.2022). Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 10.2020). Die Verfassung und die Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, NGOs und Privatunternehmer berichteten aber, dass es weiterhin zu Korruption und Einflussnahmen von außerhalb kommt. Gerichte sprachen nur selten Freisprüche aus oder stellen Strafverfahren auf Grund von Bedenken von Staatsanwälten ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gab. Gerichte verwiesen Strafverfahren häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erschienen wäre. Dadurch wechselten auch einige große Strafverfahren jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden konnten (USDOS 30.03.2021). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) (rd. 3.350 EUR) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 10.2020). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel von der Justiz umgesetzt. Gerichte bieten bei Bedarf kostenlose Dolmetscher an, einschließlich Gebärdensprachdolmetscher, es sei denn, ein Gericht beschließt, die Verfahrenskosten von einem Angeklagten, der für schuldig befunden wurde, zurückzufordern. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie, in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen zur Verfügung gestellt (USDOS 30.03.2021). Änderungen der Strafprozessordnung vom 10.01.2020 legen die rechtlichen Voraussetzungen für Opferentschädigung in Fälle von Folter fest und sehen erstmals emotionale Belastung als rechtsgültigen zivilrechtlichen Anspruch vor (USDOS 30.03.2021). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 10.2020). Es gab keine Berichte über politische Gefangene (USDOS 30.03.2021). (AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Politisches Porträt, Stand 30.09.2021, abgefragt am 16.02.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882 ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020, liegt in der Staatendoku der BFA auf) USDOS, US Department of State, Mongolei, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/) Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Der Allgemeine Nachrichtendienst (General Intelligence Agency), dessen Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden im Rahmen der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Notfall- und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 30.03.2021). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 10.2020). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 10.2020). (ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020, liegt in der Staatendoku der BFA auf USDOS, US Department of State, Mongolei, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/) Folter und unmenschliche Behandlung Die Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung. Dennoch berichteten die staatliche Menschenrechtskommission und NGOs, dass einige Gefangene unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erhalten (USDOS 30.03.2021). Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, § 44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 10.2020).Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, Paragraph 44, wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 10.2020). Die Verantwortung für die Untersuchung von Folter- und Missbrauchsvorwürfen liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder der Unabhängigen Behörde gegen Korruption (Independent Authority against Corruption - IAAC), wobei die Unabhängige Behörde gegen Korruption im Allgemeinen für Straftaten zuständig ist, die während der Dienstausübung begangen wurden. Die Staatsanwaltschaft überwacht derartige Ermittlungen (USDOS 30.03.2021). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 10.2020). Die staatliche Menschenrechtskommission, NGOs und Strafverteidiger berichteten, dass um Gefangene zu nötigen oder einzuschüchtern, manchmal deren Familien bedroht wurden, Gefangen oft oder in Haftanstalten weit weg vom Wohnort der Familie verlegt wurden, um deren Zugang zu Rechtsbeistand oder Besuche von Familienmitglieder zu erschweren (USDOS 30.03.2021). Im Juli 2020 verurteilte das Provinzgericht in Tuv den ehemaligen Leiter des Allgemeinen Nachrichtendienstes, den ehemaligen stellvertretenden Generalstaatsanwalt und sieben weitere Beamte wegen im Jahr 2017 begangener Folter an Mordverdächtigen, welche in Zusammenhang mit der Ermordung von Zorig Sanjaasuren, einem Führer der demokratischen Revolution des Landes, im Jahr 1998 verurteilt worden waren. Die Angeklagten erhielten Haftstrafen zwischen einem und drei Jahren (USDOS 30.03.2021). Änderungen der Strafprozessordnung vom 10.01.2020 legen die rechtlichen Voraussetzungen für Opferentschädigung in Fälle von Folter fest und sehen erstmals emotionale Belastung als rechtsgültigen zivilrechtlichen Anspruch vor. Die Gerichte neigten allerdings dazu, Entschädigungen nur bei nachweisbare körperliche Verletzungen zu gewähren (USDOS 30.03.2021). (ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020, liegt in der Staatendoku der BFA auf USDOS, US Department of State, Mongolei, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/) Korruption Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 auf Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 2020). 2019 erreichte die Mongolei Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutete einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019). Im Jahr 2021 lag die Mongolei auf Rang 110 von 180 (TI 2021). Die Verfassung und die Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, NGOs und Privatunternehmen berichteten aber, dass es weiterhin zu Korruption kommt (USDOS 30.03.2021). Im Juni 2019 wurde eine umfassende Reform der mongolischen Steuergesetzgebung beschlossen. Die Änderungen im Allgemeinen Steuergesetz, im Körperschaftssteuergesetz sowie im Einkommenssteuergesetz sind seit 01.01.2020 in Kraft. Auch Steuerbetrug und –Hinterziehung sollen stärker bekämpft werden (WKO 26.05.2021 abgefragt am 16.02.2022). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 10.2020). Die Verantwortung für die Untersuchung von Folter- und Missbrauchsvorwürfen liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder der Unabhängigen Behörde gegen Korruption (Independent Authority against Corruption - IAAC), wobei die Unabhängige Behörde gegen Korruption im Allgemeinen für Straftaten zuständig ist, die während der Dienstausübung begangen wurden (USDOS 30.03.2021). (WKO, Wirtschaftskammer Österreich Wirtschaftsbericht Mongolei, Stand 26.05.2021 abgefragt am 16.02.2022, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaft-recht-steuern-reisen.html TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/countries/mongolia TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/countries/mongolia TI, Transparency International

(2019): Corruption Perceptions Index 2019 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/mng, Zugriff des BFA 23.09.2020 TI, Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2018/results/mng, Zugriff des BFA 23.09.2020 TI, Transparency International, Mongolia, Overview of Corruption and Anti-Corruption, 09.07.2018, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff des BFA 24.09.2020 ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020, liegt in der Staatendoku der BFA auf USDOS, US Department of State, Mongolei, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/) NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen können in der Regele ohne behördliche Einschränkungen arbeiten, recherchieren und ihre Erkenntnisse veröffentlichen. Amnesty International hat Berichte über Diskriminierung, Einschüchterung, Belästigung, Einschüchterung durch die Polizei und Stigmatisierung von Menschenrechtsorganisationen erhalten. Regierungsvertreter bezeichneten solche NGOs manchmal als „unerwünscht“, „Unruhestifter“, „ausländische Agenten“ oder „Gegner des Staates“ (USDOS 30.03.2021). Menschenrechtsgremien der Regierung: Die staatliche Menschenrechtskommission („National Human Rights Commission of Mongolia” - NHRC) ist zuständig für die Überwachung von Menschenrechtsverletzungen, die Beantragung und Überprüfung politischer Änderungen und die Koordination mit Menschenrechts NGOs. Die fünf Kommissare der Nationalen Menschenrechtskommission werden nach ihrer Bewerbung auf Grund ihre Qualifikation („on a competitive basis“) ausgewählt und vom Parlament für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Beamte berichteten, dass die vom Parlament bereitgestellten staatlichen Mittel für die staatliche Menschenrechtskommission nach wie vor unzureichend und Inspektions-, Schulungs- und Öffentlichkeitsaktivitäten vollständig von externen Finanzierungsquellen abhängig seien. Die staatliche Menschenrechtskommission unterstützte konsequent politisch umstrittene Menschenrechtsfragen, wie etwa die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender oder Intersexuellen (LGBTI), Menschen mit Behinderungen und ethnischen Minderheiten (USDOS 30.03.2021). (USDOS, US Department of State, Mongolei, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/) Allgemeine Menschenrechtslage Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 10.2020). Für mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen stehen verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung. Die Regierung hat es manchmal versäumt, Gerichtsbeschlüsse in Bezug auf die Menschenrechte durchzusetzen (USDOS 30.03.2021). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen harte Haftbedingungen, die Bedrohung der Unabhängigkeit der Justiz, die Existenz strafrechtlicher Diffamierungsgesetze, schwere Fälle amtliche Korruption, Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 30.03.2021). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine staatliche Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 10.2020). (USDOS, US Department of State, Mongolei, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/ ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020, liegt in der Staatendoku der BFA auf) Meinungs- und Pressefreiheit Die Presse- und Meinungsfreiheit ist gewährleistet (AA politisches Porträt Stand 30.09.2021, abgefragt am 16.02.2022). Die Gesetzte sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor und diese werden in der Regel von der Regierung respektiert. Die Vorschriften der Communications Regulatory Commission für digitale Inhalte sowie Fernseh- und Hörfunkdienste schreiben Inhaltsbeschränkungen, beispielsweise für extreme Gewalt, vor (USDOS 30.03.2021). In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 10.2020). Die Regierung verhängte in einigen Fällen Inhaltsbeschränkungen, die Lizenzierung erwies sich gelegentlich als problematisch und es wurde über Belästigungen von Journalisten berichtet. Presse- und Medienfreiheit, einschließlich Online-Medien: Ein im April 2020 verabschiedetes Gesetz über Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie sieht Geldbußen für natürliche oder juristische Personen vor, die sich der Verbreitung von Desinformationen über die Pandemie schuldig gemacht haben. Das Globe International Center, eine lokale NGO die sich auf Presse- und Medienfreiheit spezialisiert hat, stellte fest, dass das Gesetz die Polizei ermächtigte, zunächst festzustellen, ob redaktionelle Inhalte irreführende oder falsche Informationen enthielten. Das Globe International Center berichtete über anhaltenden Druck von Polizei, Politikern und großen Unternehmen auf lokale Medien und Pressestellen. Die Eigentumsverhältnisse und politischen Zugehörigkeiten von Medien wurden der Öffentlichkeit oft nicht offengelegt und laut einer Umfrage von Globe International aus dem Jahr 2018/19 berichteten sieben von zehn Journalisten, dass Staatsbeamte mindestens einmal in ihrer Karriere nicht auf ihren Wunsch nach Informationen reagierten, die aber laut Gesetz öffentlich zugänglich sein sollten. Die NGO Mongolian Center for Investigative Journalism stellte fest, dass es keinen rechtlichen Schutz für Whistleblower und vertrauliche Quellen gibt. In einer Umfrage des Globe International Center aus dem Jahr 2019 unter 300 Journalisten gaben 51 Prozent an, mindestens einmal in ihrer Karriere gezwungen worden zu sein, vertrauliche Quellen preiszugeben (USDOS 30.03.2021). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 10.2020). Das Gesetz erlaubt es Medienorganisationen Wiedergutmachung von Personen zu erlangen, die durch Gewaltandrohungen, versuchte Bestechung oder andere Mittel der Einschüchterung versuchen, sie zu zwingen, kritische Informationen über diese Person zurückzuhalten. In solchen Fällen kann die Medienorganisation Strafanzeige erstatten oder eine Zivilklage gegen den mutmaßlichen Täter einreichen. Im Falle einer Verurteilung kann diese Person mit einer Geldstrafe, dem Widerruf des Reiserechts von einem bis zu sechs Monaten und einer Freiheitsstrafe von einem bis sechs Monaten bestraft werden (USDOS 30.03.2021). Nach dem Gesetz können sich Einzelpersonen und Gruppen an der friedlichen Meinungsäußerung im Internet beteiligen. Die Regierung führte eine Liste der blockierten Websites und fügte der Liste Websites wegen angeblicher Verstöße gegen relevante Gesetze und Vorschriften, einschließlich derjenigen in Bezug auf geistiges Eigentum, hinzu. Informationen über die Anzahl der neu gesperrten Websites waren nicht verfügbar. Eine Verordnung schränkt unangemessene Inhalte weitgehend ein, ohne anstößige Inhalte explizit zu definieren. Die Verordnung schreibt vor, dass Websites mit starkem Datenverkehr Filtersoftware verwenden, welche die Internetprotokolladressen derjenigen, die Inhalte kommentieren oder teilen, öffentlich sichtbar macht (USDOS 30.03.2021). (AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Poltisches Porträt, Stand 30.09.2021, abgefragt am 16.02.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882 ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020, liegt in der Staatendoku der BFA auf) USDOS, US Department of State, Mongolei, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/) Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Gesetze sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung und Vereinigung vor und diese werden von der Regierung im Allgemeinen respektiert, obwohl sie während des (Anmerkung: wegen COVID-19) staatlich auferlegten „Social Distancing“ eingeschränkt waren. Einige Gruppen beschwerten sich über diese Einschränkungen (USDOS 30.03.2021). (USDOS, US Department of State, Mongolei, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/) Haftbedingungen Es gab keine Berichte über politische Gefangene (USDOS 30.03.2021). Am 23.01.2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines Kommissars, zuständig für die Verhinderung von Folter, mit der Befugnis, unangekündigte Inspektionen von Haftanstalten und Verhören durchzuführen. Die staatliche Menschenrechtskommission berichtete jedoch, dass sie aufgrund mangelnder Finanzierung nicht in der Lage war, den neuen Kommissar sinnvoll zu unterstützen (USDOS 30.03.2021). Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 11.03.2020, ÖB Peking 10.2020) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 10.2020). Obwohl viele Gefängnisse und Haftanstalten über Kameras zur Überwachung der Verhöre von Gefangenen verfügen, behaupteten die Behörden häufig, dass die Ausrüstung zum Zeitpunkt der gemeldeten Misshandlungen nicht funktionsfähig war (USDOS 30.03.2021). Die Bedingungen in Gefängnissen (in denen verurteilte Kriminelle inhaftiert sind), Haftanstalten (in denen Kleinkriminelle untergebracht sind) und Untersuchungshaftanstalten (für diejenigen, die auf einen Prozess warten) waren manchmal, aufgrund mangelnder Investitionen in das Gefängnissystem, hart: unzureichende Gesundheitsversorgung, sanitäre Einrichtungen und Nahrung; schlechte Infrastruktur; Mangel an Sicherheit und Kontrolle (USDOS 30.03.2021). Die 21 Gefängnisse und 29 Untersuchungshaftanstalten waren im Allgemeinen nicht überfüllt, obwohl es Berichte über Überbelegung in zwei Haftanstalten gab. NGOs und Regierungsbeamte berichteten, dass in den fünf älteren Untersuchungshaftanstalten in ländlichen Gebieten unzureichende medizinische Versorgung, Kleidung, Bettwäsche, Lebensmittel, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, sanitäre Einrichtungen und Unterkünfte für Menschen mit Behinderungen oft Probleme darstellten. Die Bedingungen in den von der Polizei betriebenen Alkoholentzugszentren waren schlecht (USDOS 30.03.2021). Die Behörden wiesen männlichen Gefangenen eine Sicherheitsstufe zu, die auf der Schwere ihrer Straftaten basierte und hielten sie in einem Gefängnis der entsprechenden Sicherheitsstufe an. Es gab nur ein Gefängnis für Frauen mit separaten Einrichtungen für verschiedene Sicherheitsstufen sowie eine Einrichtung für weibliche Gefangene mit Kleinkindern. Die Behörden hielten Untersuchungshäftlinge in getrennten Einrichtungen von verurteilten Gefangenen an (USDOS 30.03.2021). Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und der staatlichen Menschenrechtskommission Zugang, aber die Behörden schränkten manchmal die Bereiche ein, die Beobachter betreten durften (USDOS 30.03.2021). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 10.2020). Die Gesetze sehen vor, dass außerhalb festgelegter Verfahren keine Person festgenommen, inhaftiert oder der Freiheit beraubt werden darf. Weiters hat jeder Person das Recht, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Regierungsbehörden hielten sich im Allgemeinen an diese Anforderungen. Der Allgemeine Nachrichtendienst verhaftete manchmal Verdächtige zur Befragung ohne Anklage, aber das Strafgesetzbuch verlangt, dass ein Staatsanwalt alle Inhaftierungen überwacht (USDOS 30.03.2021). (USDOS, US Department of State, Mongolei, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/ USDOS, US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019, Mongolia, 11.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff des BFA 21.09.2020 ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020, liegt in der Staatendoku der BFA auf) Todesstrafe In der Mongolei ist für keine Straftat die Todesstrafe vorgesehen (AI 10.04.2019). Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das
  1. Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit 01.07.2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 10.2020, AI 30.01.2020). Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 10.2020, AI 30.01.2020). Gemäß dem mongolischen Außenministerium ist eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 10.2020). (AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018, 10.04.2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020, liegt in der Staatendoku der BFA auf AI, Amnesty International, Menschenrechtslage Mongolei 2020, 30.01.2020, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/east-asia/mongolia/report-mongolia/) Religionsfreiheit Die Verfassung zählt Gewissens- und Religionsfreiheit zu den Rechten und Freiheiten, die den Bürgern garantiert werden. Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Religion. Sie verbietet dem Staat sich an religiösen Aktivitäten zu beteiligen und religiösen Institutionen politische Aktivitäten auszuüben. Die Verfassung legt fest, dass das Verhältnis zwischen Staat und religiösen Institutionen durch Gesetze geregelt wird (USDOS 12.05.2021). Die US-Regierung schätzt die Gesamtbevölkerung auf 3,2 Millionen. Die im Jänner 2020 durchgeführte Volkszählung ergab, dass sich 59,4 Prozent der Bevölkerung, die 15 Jahre und älter sind, als religiös bezeichnen, während 40,6 Prozent angaben, keine religiöse Identität zu haben. Von denen, die eine religiöse Identität zum Ausdruck brachten, sahen sich 87,1 Prozent als Buddhisten, 5,4 Prozent als Muslime, 4,2 Prozent als Schamanen, 2,2 Prozent als Christen und 1,1 Prozent als Anhänger anderer Religionen. Die Mehrheit der Buddhisten sind Mahayana-Buddhisten. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus. Die Mehrheit der Christen ist protestantisch; Andere christliche Gruppen im Land sind die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die römisch-katholische Kirche, Jehovas Zeugen, die Russisch-Orthodoxe Kirche und die Familienföderation für Weltfrieden und Vereinigung (Vereinigungskirche). Andere religiöse Gruppen, einschließlich des Bahá'í-Glaubens, sind ebenfalls präsent. Die ethnische kasachische Gemeinschaft, die sich hauptsächlich im äußersten Westen befindet, ist mehrheitlich muslimisch (USDOS 12.05.2021). Die US-Regierung schätzt die Gesamtbevölkerung auf 3,2 Millionen. Die im Jänner 2020 durchgeführte Volkszählung ergab, dass sich 59,4 Prozent der Bevölkerung, die 15 Jahre und älter sind, als religiös bezeichnen, während 40,6 Prozent angaben, keine religiöse Identität zu haben. Von denen, die eine religiöse Identität zum Ausdruck brachten, sahen sich 87,1 Prozent als Buddhisten, 5,4 Prozent als Muslime, 4,2 Prozent als Schamanen, 2,2 Prozent als Christen und , 1,1 Prozent als Anhänger anderer Religionen. Die Mehrheit der Buddhisten sind Mahayana-Buddhisten. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus. Die Mehrheit der Christen ist protestantisch; Andere christliche Gruppen im Land sind die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die römisch-katholische Kirche, Jehovas Zeugen, die Russisch-Orthodoxe Kirche und die Familienföderation für Weltfrieden und Vereinigung (Vereinigungskirche). Andere religiöse Gruppen, einschließlich des Bahá'í-Glaubens, sind ebenfalls präsent. Die ethnische kasachische Gemeinschaft, die sich hauptsächlich im äußersten Westen befindet, ist mehrheitlich muslimisch (USDOS 12.05.2021). Die Gesetze verlangen von religiösen Institutionen, sich bei den Behörden zu registrieren, enthalten jedoch nur wenige Details zu Registrierungsverfahren und überlassen die meisten Einzelheiten der Umsetzung den lokalen Behörden. Die Gesetze verbieten die Behinderung der freien Ausübung des Glaubens, schränken aber Missionierung ein. Einige christliche und buddhistische Gruppen berichteten von anhaltenden Schwierigkeiten oder längeren Verzögerungen bei der Erlangung und Erneuerung der Registrierung oder der Erlangung religiöser Visa in einigen Orten, was zum Teil auf unterschiedliche Registrierungsrichtlinien zwischen den Provinzen, unsichere Registrierungspraktiken, häufige Personalwechsel und die Anforderung zurückzuführen ist, dass sich jeder Zweig (oder Ort der Anbetung) einer religiösen Gruppe separat registrieren muss (USDOS 12.05.2021). (USDOS, US Department of State, Mongolei, Religionsfreiheit, Jahresbericht 2020, 12.05.2021, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/mongolia/) Ethnische Minderheiten Die Mehrheit der fast 3,2 Millionen Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2021) bilden Angehörige der Khalkh mit 83,8%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,6%, Bayad mit 2%, Burjaten mit 1,4%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga 1,1% und 4,1% sonstige Minderheiten (Stand 2020 [CIA Factbook letzte Aktualisierung am 04.02.2022, abgefragt am 16.02.2022]). Es gibt keine Gesetze die Beteiligung von Minderheiten an politischen Prozessen beschränken, diese nahmen an politischen Prozessen teil (USDOS 30.03.2021). Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (GIZ 12.2020d). Die Verfassung anerkennt die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es bestehen kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB Peking 10.2020). Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 10.2020). (CIA, The World Factbook, Mongolei, letzte Aktualisierung am 04.02.2022, abgefragt am 16.02.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/ GIZ, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Mongolei, Ethnizität und Soziales, 12.2020d, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff des BFA 12.02.2021) ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020, liegt in der Staatendoku der BFA auf USDOS, US Department of State, Mongolei, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/) Frauen Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 10.2020). Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Artikel 16, Absatz 11, VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 10.2020). Das Gesetz gewährt Frauen und Männern den gleichen rechtlichen Status und die gleichen Rechte, einschließlich gleicher Bezahlung für gleiche Arbeit und gleichen Zugang zu Bildung. Diese Rechte wurden im Allgemeinen eingehalten, obwohl Frauen in der Beschäftigung diskriminiert wurden. Bis zum 07.10.2020 hatte die staatliche Menschenrechtskommission (NHRC) neun Beschwerden über Diskriminierung erhalten: fünf aufgrund des sozialen Status, drei aufgrund einer Behinderung und eine aufgrund der sexuellen Orientierung (USDOS 30.03.2021). Es gibt keine Gesetze die Beteiligung von Frauen an politischen Prozessen beschränken und diese nahmen an politischen Prozessen teil. Nach dem Wahlgesetz müssen mindestens 20 Prozent der von einer politischen Partei oder Koalition für regionale und nationale politische Ämter nominierten Kandidaten Frauen sein und im Allgemeinen werden diese Anforderungen von den politischen Parteien erfüllt. So waren bei den Parlamentswahlen im Juni 2020 etwa 25 Prozent, der von den verschiedenen politischen Parteien und Koalitionen nominierten Kandidaten, Frauen. Die Zahl der weiblichen Wähler übertraf die der Männer an den Wahlurnen um 11 Prozent (USDOS 30.03.2021). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (GIZ 12.2020d). Das Nationale Komitee für die Gleichstellung der Geschlechter unter dem Vorsitz des Premierministers und unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz koordiniert die Politik und die Interessen der Frauen zwischen Ministerien, NGOs und Gender-Räten auf Provinzebene und lokaler Ebene. Das Nationale Programm der Regierung zur Gleichstellung der Geschlechter 2017-21 und der damit verbundene Aktionsplan zielen auf die wirtschaftliche Stärkung von Frauen und gleichberechtigte Teilnahme am politischen und öffentlichen Leben ab (USDOS 30.03.2021). Es gab nur ein Gefängnis für Frauen mit separaten Einrichtungen für verschiedene Sicherheitsstufen sowie eine Einrichtung für weibliche Gefangene mit Kleinkindern (USDOS 30.03.2021). Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 10.2020). Paare und Einzelpersonen haben das Recht, über die Anzahl, den Abstand und den Zeitpunkt der Geburt von Kindern zu entscheiden. Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibung oder unfreiwillige Sterilisation seitens Regierungsbehörden (USDOS 30.03.2021). Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen steht laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2019). Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 10.2020). Eine in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen durchgeführte und 2018 veröffentlichte Umfrage der Regierung ergab, dass fast ein Drittel aller mongolischen Frauen körperlicher oder sexueller Misshandlung durch einen Partner ausgesetzt waren. Lediglich 10% derjenigen, die schwere sexuelle Gewalt durch einen Nichtpartner erlitten hatten, meldeten die Verbrechen bei den Behörden (FH 04.03.2020). Das mongolische Strafgesetz kriminalisiert erzwungenen sowie nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr und sexuelle Handlungen unter Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt. Zudem den Missbrauch einer (finanziellen oder offiziellen) Autoritätsposition, ebenso wenn der Umstand ausgenützt wird, dass eine Person - auf Grund einer psychischen Erkrankung, oder vorübergehender Unzurechnungsfähigkeit, oder dem Einfluss von Drogen oder Alkohol - entweder nicht in der Lage ist sich zu schützen, oder der Tatbegehung zu widersprechen. Je nach den Umständen des Einzelfalls können Strafdrohungen von einem bis 20 Jahren oder lebenslange Haft vorgesehen sein. Das Strafgesetz kriminalisiert Vergewaltigung in der Ehe. Häusliche Gewalt bildet ebenfalls einen Straftatbestand, für den Täter verwaltungs- oder strafrechtlich belangt werden können; in letzterem Fall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Die Regierung unterhält eine landesweite Datenbank mit häuslichen Gewalttätern und diejenigen, die zum zweiten Mal ein Vergehen im Bereich häuslicher Gewalt begehen, werden automatisch strafrechtlich angeklagt. Eine NGO namens Nationales Antigewaltzentrum (National Center Against Violence - NCAV), berichtete, dass sich die Reaktion der Polizei bei Anzeigen von Fällen häuslicher Gewalt verbessert hat. Obwohl das Gesetz alternative Schutzmaßnahmen für Opfer von häuslicher Gewalt vorsieht, z. B. einstweilige Verfügungen, wurde es aufgrund mangelnder Schulungen, technischer und anderer Ressourcen noch nicht umgesetzt. Trotz anhaltender Aufmerksamkeit blieb häusliche Gewalt ein ernstes und weit verbreitetes Problem. Das NCAV berichtete von einer verstärkten Berichterstattung Dritter zum Thema häusliche Gewalt. Die Bekämpfung häuslicher Gewalt ist im akkreditierten Ausbildungscurriculum der Polizeiakademie und in allen Stellenbeschreibungen von Polizeibeamten enthalten (USDOS 30.03.2021). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 10.2020). Nach Angaben der Nationalen Polizeibehörde gab es bis zum 01.10.2020 31.043 Anzeigen wegen häusliche Gewalt. NCAV meldete in den ersten acht Monaten des Jahres 2020 einen Anstieg der gemeldeten schweren Straftaten im Rahmen von häuslicher Gewalt um 1,4 Prozent und einen Anstieg der geringfügigen Straftaten im Rahmen von häuslicher Gewalt um 36,8 Prozent. NCAV führte diesen Anstieg auf Schulschließungen und Bewegungseinschränkungen als Reaktion auf die COVID-19 Pandemie zurück. NCAV meldete einen Anstieg der Nachfrage nach Notunterkünften um 20 Prozent und einen Anstieg der Anrufe bei seiner Hotline um 36,8 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr
  2. Die Behörde für Familien-, Kinder- und Jugendentwicklung meldete während COVID-19 bedingter Bewegungseinschränkungen einen Anstieg der Fälle häuslicher Gewalt, die als Geringfügigkeitsdelikte eingestuft wurden, um 99 Prozent. Das Nationale Antigewaltzentrum (NCAV) erweiterte seine Aktivitäten zur Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt mit Behinderungen durch den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern und die Renovierung von Einrichtungen, um sie für Rollstuhlfahrer oder Personen mit anderen Mobilitätsschwierigkeiten zugänglicher zu machen (USDOS 30.03.2021). Im Januar 2020 richtete die Nationale Polizeibehörde eine Spezialeinheit ein, die sich der Bekämpfung häuslicher Gewalt widmet. Laut Nationaler Polizeibehörde gab es 18 Unterkünfte und 16 Servicecenter für Opfer häuslicher Gewalt, die von der Nationalen Polizeibehörde, einer Vielzahl von NGOs, lokalen Regierungsbehörden und Krankenhäusern betrieben wurden. Alle Unterkünfte folgten den vom Nationale Antigewaltzentrum entwickelten Standardarbeitsanweisungen. Die Servicecenter, die sich hauptsächlich in Krankenhäusern befinden, bieten Notunterkünfte für maximal 72 Stunden. Die relativ geringe Anzahl von Unterkünften in ländlichen Gebieten stellte ein Problem für Opfer häuslicher Gewalt in diesen Gebieten dar (USDOS 30.03.2021). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulan Bator wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 10.2020). Eine im Mai 2020 vom Ministerium für Arbeit und Sozialschutz und dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen durchgeführte Bewertung der Auswirkungen von COVID-19 auf geschlechtsspezifische Gewalt ergab, dass die durch die Pandemie verursachten sozialen und wirtschaftlichen Belastungen die Hauptursachen für häusliche Gewalt und Gewalt gegen Kinder darstellten (USDOS 30.03.2021). Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend (FH 04.03.2020). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 10.2020). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft – sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre – geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt. Korruption und mangelndes lösungsorientiertes Vorgehen zur Lösung der Problematik behindern Fortschritte (FH 04.03.2020). (USDOS, US Department of State, Mongolei, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/ FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Mongolia, 04.03.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff des BFA am 23.09.2020 ÖB Peking, Asylländerbericht 2020 Mongolei, 10.2020, liegt in der Staatendoku der BFA auf ÖB Peking, Asylländerbericht 2019 Mongolei, 12.2019, liegt in der Staatendoku der BFA auf GIZ, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Mongolei, Ethnizität und Soziales, 12.2020d, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff des BFA 12.02.2021) Bewegungsfreiheit Die Gesetze sehen die Freiheit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung sowie Rückkehr vor und diese Rechte werden von der Regierung im Allgemeinen respektiert (USDOS 30.03.2021). (USDOS, US Department of State, Mongolei, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/) Grundversorgung und Wirtschaft Ausländische Direktinvestitionen in die rohstoffgewinnende Industrie der Mongolei – die auf umfangreichen Vorkommen von Kupfer, Gold, Kohle, Molybdän, Flussspat, Uran, Zinn und Wolfram basieren – haben die Binnenwirtschaft der Mongolei von ihrer traditionellen Abhängigkeit von Viehzucht und Landwirtschaft befreit. Die Exporte machen heute mehr als 40% des BIP aus. Die Mongolei ist für mehr als 60% ihres Außenhandels von China abhängig - China erhält etwa 90% der mongolischen Exporte und beliefert die Mongolei mit mehr als einem Drittel ihrer Importe. Die Mongolei ist für 90% ihrer Importe auf Russland angewiesen, was sie anfällig für Preiserhöhungen macht. Überweisungen von Mongolen, die im Ausland, insbesondere in Südkorea, arbeiten, sind erheblich (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 04.02.2022, abgefragt am 16.02.2022). Die derzeitige Regierung hat die Wiederherstellung des Vertrauens der Investoren und die Wiederbelebung der Wirtschaft zu ihrer obersten Priorität erklärt, aber es ist ihr nicht gelungen, die Wirtschaft angesichts des starken Rückgangs der ausländischen Direktinvestitionen, der steigenden Auslandsverschuldung und eines beträchtlichen Haushaltsdefizits zu beleben. Die Mongolei sicherte sich im Mai 2017 ein Finanzhilfepaket in Höhe von 5,5 Milliarden US-Dollar vom IWF und einer Vielzahl internationaler Gläubiger, was die langfristige fiskalische und wirtschaftliche Stabilität der Mongolei verbessern dürfte, solange Ulaanbaatar die schwierigen bedingten Reformen des Abkommens - wie die Konsolidierung der außerbilanziellen Verbindlichkeiten der Regierung und die Sanierung des mongolischen Bankensektors - vorantreiben kann. Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,5 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 04.02.2022, abgefragt am 16.02.2022). Die Mongolei hat im Hinblick auf Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen beachtliche Fortschritte erzielt (AA politisches Porträt Stand 30.09.2021, abgefragt am 16.02.2022). Nach einem Wirtschaftswachstum von +4,9% im Jahr 2019 trübt die Coronavirus Pandemie die Aussichten für das Jahr
  3. Der wirtschaftliche Abschwung des wichtigsten Handelspartners China und der niedrigere Kohlepreis schwächen jedoch die Investitions- und Konsumkraft der Mongolen. Die Analytiker des Economist Intelligence Unit rechnen für 2020 dennoch mit einem positiven BIP-Wachstum von 2,7%. Im Juni 2019 wurde eine umfassende Reform der mongolischen Steuergesetzgebung beschlossen. Die Änderungen im Allgemeinen Steuergesetz, im Körperschaftssteuergesetz sowie im Einkommenssteuergesetz sind seit 01.01.2020 in Kraft. Damit sollen neue Investitionen in die Mongolei gefördert werden (WKO 26.05.2021 abgefragt am 16.02.2022). Das Nationale Komitee für die Gleichstellung der Geschlechter unter dem Vorsitz des Premierministers und unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz koordiniert die Politik und die Interessen der Frauen zwischen Ministerien, NGOs und Gender-Räten auf Provinzebene und lokaler Ebene. Das Nationale Programm zur Gleichstellung der Geschlechter 2017-21 der Regierung und der damit verbundene Aktionsplan zielen auf die wirtschaftliche Stärkung von Frauen und die gleichberechtigte Teilnahme am politischen und öffentlichen Leben ab (USDOS 30.03.2021). (CIA, The World Factbook, Mongolei, letzte Aktualisierung am 04.02.2022, abgefragt am 16.02.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/ AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Politisches Porträt, Stand 30.09.2021, abgefragt am 16.02.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882 ÖB Peking, Asylländerbericht 2019 Mongolei, 12.2019, liegt in der Staatendoku der BFA auf WKO, Wirtschaftskammer Österreich Wirtschaftsbericht Mongolei, Stand 26.05.2021 abgefragt am 16.02.2022, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaft-recht-steuern-reisen.html USDOS, US Department of State, Mongolei, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/) Sozialbeihilfen Um den durch die COVID-19 Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schaden zu mildern, zahlte die Regierung zusätzliche 100.000 Tugriks (35 US-Dollar) pro Monat an Sozialhilfeempfänger, einschließlich Kinder mit Behinderungen (USDOS 30.03.2021). Das Sozialversicherungssystem der Mongolei gilt weithin als veraltet und die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (Bertelsmann 29.04.2020). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert und leidet unter schlechter Qualität und mangelnder Leistung. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2019). Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen (Bertelsmann 29.04.2020). 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 07.2020b). Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.04.2018; APO 2013). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50% vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung (SFH 01.02.2018). Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr
  4. Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (Bertelsmann 29.04.2020). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2019). Es gibt viele Hindernisse, die den Zugang zu Sozialleistungen erheblich erschweren oder sogar verunmöglichen. Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert (KAS 07.2017). Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 07.2017). Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.06.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 12.2019). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 07.2020b). (USDOS, US Department of State, Mongolei, Menschenrechtslage Jahresbericht 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/ APO, Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies, Mongolia Health System Review, 2013, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1 , Zugriff des BFA 25.09.2020 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), Briefing Notes 29.06.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033951/briefingnotes-kw27-2020.pdf, Zugriff des BFA 22.09.2020 Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 Country Report Mongolia, 29.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff des BFA 22.09.2020 BIO, Belgian Immigration Office, Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752, 16.04.2018 KAS, Konrad-Adenauer-Stiftung Sozialpolitik auf dem Prüfstand – Armut und Verstädterung in der Mongolei, 07.2017, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf?180228112418, Zugriff des BFA 25.09.2020 LIP, LIPortal, Das Länderinformationsportal Mongolei, Ethnizität und Soziales, 07.2020b, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff des BFA 22.09.2020 ÖB Peking, Asylländerbericht 2019 Mongolei, 12.2019 ÖB Peking, Asylländerbericht 2016 Mongolei, 11.2016 SFH, Schweizerische Flüchtlingshilfe Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 01.02.2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehende Frau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424678/1788_1518776201_0102.pdf, Zugriff des BFA 25.09.2020) Medizinische Versorgung Die mongolische Regierung hat diverse Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung beschlossen. In Ulan Bator gilt derzeit die Stufe der Bereitschaft (Level Gelb, Stufe 02 von 04). Nach wie vor gelten coronabedingt verstärkte Hygienebestimmungen (Maskenpflicht, Hände waschen, etc.) und Abstandspflichten. An den Landgrenzen gilt nach wie vor die Stufe der erhöhten Bereitschaft (Level Orange, Stufe 03 von 04), eine Einreise per Auto auf dem Landweg ist nur mit einer Genehmigung der mongolischen Staatssonderbehörde möglich. In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie der Einhaltung von Abstandsregeln. Verstöße dagegen können mit einer Geldstrafe geahndet werden. An Gebäudeeingängen werden häufig Fiebermessungen durchgeführt (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 16.02.2022). Im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 15.02.2022 gab es im Mongolischen Staat 888.363 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 2.076 Todesfälle; es wurden bis 04.02.2022 5.529.779 Einheiten Schutzimpfungen verabreicht (WHO, Mongolei, Stand 15.02.2022, abgefragt am 16.02.2022). Im selben Zeitraum gab es in der Republik Österreich 2.313.089 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen, 13.867 Todesfälle; es wurden bis 06.02.2022 17.686.085 Einheiten Schutzimpfungen verabreicht (WHO, Österreich, Stand 15.02.2022 abgefragt am 16.02.2022). Gesundheitsminister S. Enkhboldhas kündigte den Start der mongolischen Impfkampagne gegen das Coronavirus für den 23.02.2021 an. An diesem Tag sollen auch die seit dem 11.02.2021 landesweit geltenden strengen Lockdown Maßnahmen aufgehoben werden. Geplant ist Premierminister L. Oyun-Erdene zufolge die Impfung von 60% der 3,3 Millionen Menschen zählenden Bevölkerung. Über die Plattform COVAX erhält das Land Unterstützung in der Form von rund 189.000 Dosen verschiedener Hersteller. In der Mongolei wurden bisher 2.693 COVID-19 Infektionen bekannt, davon 1.852 in der Hauptstadt Ulan Bator (Ulaanbaatar). Mongolischen Quellen zufolge starben fünf Menschen an COVID-19, die WHO meldet zwei bestätigte Todesfälle (BAMF 22.02.2021). Seit dem 11.02.2021, dem Vortag des diesjährigen mongolischen Neujahrsfestes Tsagaan Sar, ist in der Mongolei ein landesweiter Lockdown in Kraft, der bis zum 23.02.2021 andauern soll. Als Teil des Lockdowns wurden der Reiseverkehr zwischen den Provinzen eingeschränkt und die Straßen von und nach der Hauptstadt Ulan Bator (Ulaanbaatar) für den privaten Autoverkehr gesperrt. Ebenfalls am 11.02.2021 begann in Ulan Bator eine großangelegte PCR-Testkampagne mit dem Ziel, pro Haushalt eine Person auf das Virus zu testen. Hintergrund der Maßnahmen ist ein Anstieg der bestätigten COVID-19 Fälle, welcher auf den ersten lokalen Ausbruch in dem zuvor kaum betroffenen Land Mitte November 2020 zurückgeht. Aktuell verzeichnet die Mongolei 2.383 Infektionen und zwei Todesfälle. Davon wurden die meisten Infektionen aus Ulan Bator und der Provinz Selenge gemeldet. Mit der Anzahl der Corona-Fälle häufte sich in den vergangenen Wochen auch die Kritik am Umgang der Regierung mit der Pandemie. Anlass zu einer wachsenden Unzufriedenheit gibt zudem die in den ersten neun Monaten des Jahres 2020 um 7,3% geschrumpfte Wirtschaft (BAMF 15.02.2021). Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.01.2021 zurückgetreten (FAZ 22.01.2021). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (LIP 07.2020b). Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (ÖB Peking 12.2019). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2019; APO 2013). Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (PP 2018; APO 2013). Die mongolische Regierung bietet Gesundheitsversorgung auf drei Serviceebenen: primär, sekundär und tertiär. Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100% der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90% ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10%. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15%. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.09.2018). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 07.2020b). In Ulaanbaatar gibt es neben den fünf staatlichen Krankenhäusern und medizinischen Zentren sechs Stadtbezirkskrankenhäuser sowie eine Reihe von internationalen Kliniken und Krankenhäusern mit modernstem Standard (LIP 07.2020d). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den letzten Jahren haben in Ulan Bator private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westliche Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 16.02.2022). Die medizinische Versorgung entspricht nicht dem europäischen Standard. Tuberkulose ist verbreitet, es treten auch andere gefährliche Infektionskrankheiten wie Milzbrand (Anthrax), Hand- Fuß- und Mundkrankheit und Pest vereinzelt auf (BMEIA Stand 16.02.2022). Die WHO hat im Januar 2019 das Verzögern oder Auslassen von Impfungen zur Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt. Insbesondere der fehlende Impfschutz gegen Masern birgt bei international steigenden Fallzahlen ein hohes Risiko. In den Jahren 2015/2016 ist es zu einer Masernepidemie mit 20.000 Fällen gekommen, überwiegend bei Kindern und Jugendlichen. Nachdem die Mongolei in den Jahren zuvor bereits als masernfrei eingestuft wurde, sollen Impfkampagnen jetzt wieder zu einer Eindämmung der Epidemie führen. Tuberkulose stellt in der Mongolei noch ein Gesundheitsproblem dar. Es werden ca. 200 Neuerkrankungen und Rückfälle pro 100.000 Einwohner und Jahr erfasst, Schätzungen liegen noch höher. Resistenz des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkulosemedikamente ist nicht selten. Tollwut ist im Land weiterhin endemisch (besonders Hunde, aber auch z.B. Bären), jedes Jahr werden vereinzelte menschliche Todesfälle gemeldet. Im Jahr 2017 wurde ein tollwütiger Bär im Nationalpark unweit von Ulan Bator erlegt. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko. Verwenden Sie stets Kondome, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften. Die von Zecken übertragene virale Hirnhautentzündung FSME und RSSE kommt vor allem im Norden an der Grenze zu Sibirien vor. Die durch Kontakt oder Tröpfcheninfektion übertragene Entero- bzw. Coxsackievirusinfektion führt immer wieder zu Ausbrüchen, auch in Ulan Bator. Bei entsprechender Hygiene (Händehygiene) und Vermeidung von Kontakten mit Erkrankten ist mit einer erhöhten Gefährdung von Reisenden nicht zu rechnen. In den letzten Jahren wurden regelmäßig Erkrankungen von Brucellose erfasst. Diese bakterielle, fieberhafte Erkrankung wird durch Kontakt mit kranken Tieren (Schafen, Ziegen, Rinder) oder Genuss von nicht ausreichend gekochten Milchprodukten übertragen. Seien sie bei Rohmilch und Rohkäse vorsichtig. Jedes Jahr kommt es in ländlichen Regionen zu kleinen Ausbrüchen der bakteriellen Milzbrand Infektion beim Menschen. Die Krankheit wird überwiegend durch kranke Rinder verursacht Ein Infektionsrisiko besteht nur bei Kontakt mit Tieren oder Umgang mit deren Produkten (Fellen, rohe Milch- bzw. Fleischprodukte). Die Mongolei gehört zu den wenigen Ländern, in denen die Pest endemisch ist. Hier wird sie von erkrankten Murmeltieren auf den Menschen übertragen, da diese als Delikatesse gelten. 2019 kam es zum Tod zweier russischer Touristen, die verseuchtes Murmeltierfleisch gegessen hatten. Eine Gefahr der Übertragung besteht nur bei direktem Kontakt mit infizierten Nagern (z. B. bei der Jagd), mit unverarbeiteten Produkten, die aus ihnen hergestellt wurden, oder durch Stiche infizierter Flöhe. Für den normal Reisenden besteht praktisch kein Infektionsrisiko. Besondere Belastungen verursacht im Winter die durch Fernheizwerke, Verkehr und die Ofenbeheizung der Jurten-Siedlungen entstehende und durch häufige Inversionswetterlage begünstigte extreme Luftverschmutzung. Diese überschreitet deutsche Grenzwerte um ein Vielfaches. Sowohl die Schadstoffemissionen, die im Winter Spitzenwerte erreichen, als auch die extreme Lufttrockenheit sind ursächlich für z. T. chronische Atembeschwerden und Bronchial-Erkrankungen. Diese gesundheitsbelastenden Umweltbedingungen sind besorgniserregend und werden in den Medien diskutiert (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 16.02.2022).Die WHO hat im Januar 2019 das Verzögern oder Auslassen von Impfungen zur Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt. Insbesondere der fehlende Impfschutz gegen Masern birgt bei international steigenden Fallzahlen ein hohes Risiko. In den Jahren 2015 aus 2016, ist es zu einer Masernepidemie mit 20.000 Fällen gekommen, überwiegend bei Kindern und Jugendlichen. Nachdem die Mongolei in den Jahren zuvor bereits als masernfrei eingestuft wurde, sollen Impfkampagnen jetzt wieder zu einer Eindämmung der Epidemie führen. Tuberkulose stellt in der Mongolei noch ein Gesundheitsproblem dar. Es werden ca. 200 Neuerkrankungen und Rückfälle pro 100.000 Einwohner und Jahr erfasst, Schätzungen liegen noch höher. Resistenz des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkulosemedikamente ist nicht selten. Tollwut ist im Land weiterhin endemisch (besonders Hunde, aber auch z.B. Bären), jedes Jahr werden vereinzelte menschliche Todesfälle gemeldet. Im Jahr 2017 wurde ein tollwütiger Bär im Nationalpark unweit von Ulan Bator erlegt. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko. Verwenden Sie stets Kondome, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften. Die von Zecken übertragene virale Hirnhautentzündung FSME und RSSE kommt vor allem im Norden an der Grenze zu Sibirien vor. Die durch Kontakt oder Tröpfcheninfektion übertragene Entero- bzw. Coxsackievirusinfektion führt immer wieder zu Ausbrüchen, auch in Ulan Bator. Bei entsprechender Hygiene (Händehygiene) und Vermeidung von Kontakten mit Erkrankten ist mit einer erhöhten Gefährdung von Reisenden nicht zu rechnen. In den letzten Jahren wurden regelmäßig Erkrankungen von Brucellose erfasst. Diese bakterielle, fieberhafte Erkrankung wird durch Kontakt mit kranken Tieren (Schafen, Ziegen, Rinder) oder Genuss von nicht ausreichend gekochten Milchprodukten übertragen. Seien sie bei Rohmilch und Rohkäse vorsichtig. Jedes Jahr kommt es in ländlichen Regionen zu kleinen Ausbrüchen der bakteriellen Milzbrand Infektion beim Menschen. Die Krankheit wird überwiegend durch kranke Rinder verursacht Ein Infektionsrisiko besteht nur bei Kontakt mit Tieren oder Umgang mit deren Produkten (Fellen, rohe Milch- bzw. Fleischprodukte). Die Mongolei gehört zu den wenigen Ländern, in denen die Pest endemisch ist. Hier wird sie von erkrankten Murmeltieren auf den Menschen übertragen, da diese als Delikatesse gelten. 2019 kam es zum Tod zweier russischer Touristen, die verseuchtes Murmeltierfleisch gegessen hatten. Eine Gefahr der Übertragung besteht nur bei direktem Kontakt mit infizierten Nagern (z. B. bei der Jagd), mit unverarbeiteten Produkten, die aus ihnen hergestellt wurden, oder durch Stiche infizierter Flöhe. Für den normal Reisenden besteht praktisch kein Infektionsrisiko. Besondere Belastungen verursacht im Winter die durch Fernheizwerke, Verkehr und die Ofenbeheizung der Jurten-Siedlungen entstehende und durch häufige Inversionswetterlage begünstigte extreme Luftverschmutzung. Diese überschreitet deutsche Grenzwerte um ein Vielfaches. Sowohl die Schadstoffemissionen, die im Winter Spitzenwerte erreichen, als auch die extreme Lufttrockenheit sind ursächlich für z. T. chronische Atembeschwerden und Bronchial-Erkrankungen. Diese gesundheitsbelastenden Umweltbedingungen sind besorgniserregend und werden in den Medien diskutiert (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 16.02.2022). (BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Mongolei, unverändert gültig seit 07.01.2022, Stand 16.02.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/ AA, Auswärtiges Amt, Mongolei, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 16.02.2022, Stand 16.02.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 15.02.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw07-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 22.02.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw08-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 FAZ, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Regierung in der Mongolei zurückgetreten, 22.01.2021, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff des BFA 22.01.2021 ÖB Peking, Asylländerbericht 2019 Mongolei, 12.2019, liegt in der Staatendoku der BFA auf APO, Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies, Mongolia Health System Review, LIP, LIPortal, Das Länderinformationsportal, Mongolei, Alltag, 07.2020d, https://www.liportal.de/mongolei/ueberblick/#c57158, Zugriff des BFA 25.09.2020 2013, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1, Zugriff des BFA 25.09.2020 ITA, International Trade Administration, Healthcare Resource Guide: Mongolia, 11.09.2018, https://2016.export.gov/industry/health/healthcareresourceguide/eg_main_116240.asp#targetText=Mongolia%20has%20over%204%2C005%20health,clinics%2C%20and%201%2C277%20private%20pharmacies., Zugriff des BFA 25.09.2020 PP, Pacific Prime, Mongolia Health Insurance, 2018, https://www.pacificprime.com/country/asia/mongolia-health-insurance-pacific-prime-international/, Zugriff des BFA 25.09.2020 LIP, LIPortal, Das Länderinformationsportal, Mongolei, Ethnizität und Soziales, 07.2020b, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff des BFA 22.09.2020 WHO, World Health Organization, COVID-19 Fälle, Mongolei, Stand 15.02.2022,

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