Obsah (10)
§ 11§ 13Art. 14§ 2§ 1§ 4§ 5§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlW227 2248489-1 SpruchW227 2248489-1/4E, W227 2248489-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
§ 11Abs. 3 Schulpflichtgesetz (Sch
PflG) die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/2022 (Spruchpunkt 1.), ordnete an, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht im Schuljahr 2021/2022 an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
§ 13Abs. 2 Vw
GVG aus (Spruchpunkt 3.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Steiermark
Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021 aus 2022, (Spruchpunkt 1.), ordnete an, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht im Schuljahr 2021 aus 2022, an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die Bildungsdirektion zusammengefasst aus: Die durchgeführte Grobprüfung habe ergeben, dass mit großer Wahrscheinlichkeit nicht von der Gleichwertigkeit des angezeigten häuslichen Unterrichts mit jenem an einer öffentlichen Schule auszugehen sei. Dies ergebe sich (vor allem) aus den mangelnden Kenntnissen der Erstbeschwerdeführerin über den zu unterrichtenden Lehrstoff sowie daraus, dass der Unterricht mehrheitlich auf Chinesisch und nicht auf Deutsch stattfinden würde, weshalb er den Lehrplanbestimmungen widersprechen würde.
- Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt: Den Beschwerdeführern sei die im Bescheid angeführte „
- Pädagogische Stellungnahme“ des Schulqualitätsmanagers (SQM) nicht übermittelt worden, weshalb dazu keine Stellungnahme hätte abgegeben werden können. Dadurch seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Auch sei von einer Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts auszugehen, so würden etwa die nötigen Kontakte zur Schule, zu den Schulkollegen und weiteren Unterstützern bestehen. Auch werde der häusliche Unterricht auf Deutsch stattfinden. Die Verständigungsschwierigkeiten mit dem SQM (und die daraus resultierenden Zweifel an den Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin) hätten sich lediglich aus dessen schneller und fordernder Gesprächsweise im Telefonat am
- September 2021 ergeben. Weiters stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
- Am
- November 2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom
- November 2021, das Schreiben des Kindesvaters, XXXX , vom
- Juli 2021, samt einer Ergänzung sowie die Scheidungsvereinbarung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Kindesvater vom
- April 2014 zur Stellungnahme.
- Am
- November 2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom
- November 2021, das Schreiben des Kindesvaters, römisch 40 , vom
- Juli 2021, samt einer Ergänzung sowie die Scheidungsvereinbarung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Kindesvater vom
- April 2014 zur Stellungnahme.
- Die Beschwerdeführer gaben keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Am
- August 2021 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des schulpflichtigen Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/2022 (
- Schulstufe) an.Am
- August 2021 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des schulpflichtigen Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021 aus 2022, (
- Schulstufe) an. Die Gleichwertigkeit des angezeigten häuslichen Unterrichts mit dem Unterricht an einer in § 5 SchPflG genannten Schule ist mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gegeben.Die Gleichwertigkeit des angezeigten häuslichen Unterrichts mit dem Unterricht an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule ist mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gegeben.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und den schlüssigen und richtigen Ausführungen im Bescheid, die die Beschwerdeführer nicht entkräften konnten (siehe dazu etwa VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, m.w.N., wonach eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat). Insbesondere aus den Ausführungen der „Pädagogischen Stellungnahme“ des SQM geht deutlich hervor, dass eine (telefonische) Verständigung mit der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse schwierig ist. Die mangelnden Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin wurden zudem vom Kindesvater in seinem Schreiben vom
- Juli 2021 an die Bildungsdirektion bestätigt. Überdies trat die Erstbeschwerdeführerin den diesbezüglichen Bedenken der Bildungsdirektion – auch nach dem vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehör – nicht (substanziell) entgegen. Weiters stützt die Unkenntnis der Erstbeschwerdeführerin über den im Schuljahr 2021/2022 zu unterrichtenden Lehrstoff noch am
- September 2021 und somit kurz vor dem Start des Unterrichtsjahres – da sie im Telefonat mit dem SQM nicht einmal angeben konnte, in welcher Schulstufe sich der Zweitbeschwerdeführer befindet – die Annahme, dass keine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes gegeben sein würde. Das vermag auch die behauptete Hilfestellung von der Schule, den Mitschülern oder „weiteren Unterstützern“ nicht zu ändern.Weiters stützt die Unkenntnis der Erstbeschwerdeführerin über den im Schuljahr 2021 aus 2022, zu unterrichtenden Lehrstoff noch am
- September 2021 und somit kurz vor dem Start des Unterrichtsjahres – da sie im Telefonat mit dem SQM nicht einmal angeben konnte, in welcher Schulstufe sich der Zweitbeschwerdeführer befindet – die Annahme, dass keine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes gegeben sein würde. Das vermag auch die behauptete Hilfestellung von der Schule, den Mitschülern oder „weiteren Unterstützern“ nicht zu ändern.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchteil A)] 3.1.1.
Art. 14Abs.
7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.3.1.1.
Artikel 14
, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
§ 2Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (Sch
OG) hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.
Paragraph 2, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz (SchOG) hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
§ 1Sch
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Paragraph eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
§ 2Sch
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.
§ 4Sch
PflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
§ 5Abs. 1 Sch
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
§ 11Abs. 2 Sch
PflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.
Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn
Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
Absatz 3, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn
Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist. 3.1.
- Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018).3.1.
- Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018). Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht i.S.d. § 11 Abs. 3 SchPflG ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 25.02.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, m.w.N.).Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht i.S.d. Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ist eine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 25.02.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, m.w.N.). Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in § 11 Abs. 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist. Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den anderen, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (siehe VwGH 25.04.1974, 0016/74; 25.02.1971, 2062/70).Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist. Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den anderen, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (siehe VwGH 25.04.1974, 0016/74; 25.02.1971, 2062/70). 3.1.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Entscheidend für die Zulässigkeit der von der Bildungsdirektion für Steiermark mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Maßnahme, nämlich der Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht, ist, ob bei der gegebenen Sachlage mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden durfte, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit dem Unterricht an einer allgemeinbildenden Pflichtschule nicht gegeben sein wird. Diese Frage wurde von der Bildungsdirektion für Steiermark aufgrund der ihr im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Verfahrensergebnisse aus nachstehenden Gründen mit Recht bejaht: Wie bereits oben ausgeführt, ergibt sich aus den „Pädagogischen Stellungnahmen“ des SQM, dass die Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin nicht ausreichen, um einen – dem Lehrplan der
- Schulstufe entsprechenden – häuslichen Unterricht auf Deutsch zu gewährleisten. Gestützt wurde diese Feststellung durch das Schreiben des Kindesvaters sowie die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin dem bis dato nicht substantiiert entgegengetreten ist. Auch stellte die Bildungsdirektion unter Zuhilfenahme des SQM fest, dass die Erstbeschwerdeführerin noch am
- September 2021 nicht wusste, in welcher Schulstufe sich der Zweitbeschwerdeführer befand und somit keine Kenntnisse über den zu unterrichtenden Lehrstoff hatte. Durch diese Feststellung hat die Bildungsdirektion von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne der erfolgten Untersagung Gebrauch gemacht und sich dabei von der entscheidenden Erwägung leiten lassen, dass eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist. Somit hat sie das ihr eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes (den schulpflichtigen Kindern in ihrem eigenen Interesse und dem der Allgemeinheit in einer objektiv überprüfbaren Form das nötige Elementarwissen zu vermitteln) gehandhabt. Mit dieser Feststellung aber erschöpft sich die Befugnis einer inhaltlichen Überprüfung der Ermessensausübung durch das Bundesverwaltungsgericht. Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Bildungsdirektion die fehlende Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes im gegenständlichen Fall im Rahmen ihres gesetzlichen Ermessensspielraumes festgestellt hat, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der häusliche Unterricht hier untersagt wurde.3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Bildungsdirektion die fehlende Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes im gegenständlichen Fall im Rahmen ihres gesetzlichen Ermessensspielraumes festgestellt hat, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der häusliche Unterricht hier untersagt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W227.2248489.1.00