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{'item': 'W250 2172522-6'}

Obsah (28)§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 57§ 53§ 12a§ 22aArt 39Art. 2§ 67§§ 52a§ 77§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 28§ 80§ 76§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlW250 2172522-6 Spruch, W250 2172522-6/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden als BF bezeichnet) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge bezeichnet als Bundesamt, BFA oder belangte Behörde) vom 15.09.2017 betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 – AsylG (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2020 abgewiesen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden als BF bezeichnet) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge bezeichnet als Bundesamt, BFA oder belangte Behörde) vom 15.09.2017 betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 – AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2020 abgewiesen. 2. Der BF stellte am 02.12.2020 aus dem Stande der Strafhaft einen (ersten) Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2021 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Darüber hinaus wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.03.2021 als unbegründet abgewiesen. 2. Der BF stellte am 02.12.2020 aus dem Stande der Strafhaft einen (ersten) Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2021 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Darüber hinaus wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.03.2021 als unbegründet abgewiesen. 3. Nach der bedingten Entlassung des BF aus der Strafhaft am 06.04.2021 wurde mit Mandatsbescheid der belangten Behörde die Schubhaft über den BF verhängt und der BF am selben Tag in Schubhaft genommen. Er stellte am 19.04.2021 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren (zweiten) Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dort gab er an, dass er in psychologischer Behandlung sei und täglich abends Medikamente nehme. Am 03.05.2021 wurde der BF von der belangten Behörde erneut niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er Medikamente gegen Schlaflosigkeit und Depressionen nehme. Zur geplanten Vorgehensweise des BFA, seinen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68

AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, brachte der BF vor, dass er einen Folgeantrag gestellt habe und darin neue Gründe angegeben habe, die er in seinem Vorverfahren nicht angegeben habe. Am Ende dieser Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 03.05.2021 der dem BF zukommende faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 11.05.2021 wurde die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt. Die Behandlung der gegen diesen Beschluss eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 30.11.2021 abgelehnt, mit Beschluss des VfGH vom 25.01.2022 wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abgetreten.3. Nach der bedingten Entlassung des BF aus der Strafhaft am 06.04.2021 wurde mit Mandatsbescheid der belangten Behörde die Schubhaft über den BF verhängt und der BF am selben Tag in Schubhaft genommen. Er stellte am 19.04.2021 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren (zweiten) Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dort gab er an, dass er in psychologischer Behandlung sei und täglich abends Medikamente nehme. Am 03.05.2021 wurde der BF von der belangten Behörde erneut niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er Medikamente gegen Schlaflosigkeit und Depressionen nehme. Zur geplanten Vorgehensweise des BFA, seinen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, brachte der BF vor, dass er einen Folgeantrag gestellt habe und darin neue Gründe angegeben habe, die er in seinem Vorverfahren nicht angegeben habe. Am Ende dieser Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 03.05.2021 der dem BF zukommende faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 11.05.2021 wurde die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt. Die Behandlung der gegen diesen Beschluss eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 30.11.2021 abgelehnt, mit Beschluss des VfGH vom 25.01.2022 wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abgetreten.

  1. Am 30.07.2021 erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 06.04.2021 und brachte im Wesentlichen vor, ihm komme wieder faktischer Abschiebeschutz zu, da er trotz offenen Verfahrens über seinen zweiten Folgeantrag vom 19.04.2021 am 29.07.2021 aus seiner Sicht einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es sei unsicher wann Abschiebungen nach Afghanistan wieder durchgeführt werden könnten. Diese Schubhaftbeschwerde wurde dem BFA am 02.08.2021 zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme brachte das BFA vor, dass eine begleitete Abschiebung des BF für den 03.08.2021 bereits fixiert worden sei, ein Heimreisezertifikat liege vor. Dieser Termin sei dem BF am 29.07.2021 auch mitgeteilt worden. Der BF habe am 02.08.2021 die Durchführung des für eine Flugabschiebung notwendigen PCR-Tests verweigert um seine Abschiebung zu vereiteln. Er solle nun mit dem Frontex-Charter am
  2. September 2021 nach Afghanistan abgeschoben werden.
  3. Am 01.08.2021 stellte der BF durch seine damalige Rechtsvertretung einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Maßnahme an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Diesem Antrag wurde am 02.08.2021 durch den EGMR stattgegeben (Interim Measure des EGMR vom 02.08.2021, Application no. 38335/21) und der österreichischen Bundesregierung aufgetragen, unter einer vorläufigen Befristung bis 31.08.2021 von der Abschiebung des BF nach Afghanistan abzusehen. Am 03.08.2021 langte diese einstweilige Anordnung bei der belangten Behörde ein, wonach die Abschiebung des BF nach Afghanistan bis 31.08.2021 auszusetzen sei.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2021 wurde die Schubhaftbeschwerde vom 30.07.2021 im ersten Rechtsgang abgewiesen. Gleichzeitig stellte das BVwG

§ 22aAbs.

3 BFA-VG fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) sowie ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und brachte unter anderem vor, die geplante begleitete Abschiebung des BF am 03.08.2021 sei dem BF am 29.07.2021 nicht mitgeteilt worden und es habe daher durch seine neuerliche Folgeantragstellung faktischer Abschiebeschutz vorgelegen. Der VfGH erkannte der Beschwerde des BF mit Beschluss vom 18.08.2021aufschiebende Wirkung zu. Am 18.08.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2021 wurde die Schubhaftbeschwerde vom 30.07.2021 im ersten Rechtsgang abgewiesen. Gleichzeitig stellte das BVwG

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) sowie ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und brachte unter anderem vor, die geplante begleitete Abschiebung des BF am 03.08.2021 sei dem BF am 29.07.2021 nicht mitgeteilt worden und es habe daher durch seine neuerliche Folgeantragstellung faktischer Abschiebeschutz vorgelegen. Der VfGH erkannte der Beschwerde des BF mit Beschluss vom 18.08.2021aufschiebende Wirkung zu. Am 18.08.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.

  1. Mit Schreiben vom 18.08.2021 erhob der BF die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem 05.08.
  2. Seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 05.08.2021 sei es zu maßgeblichen Änderungen der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban sei zu erwarten, dass dem BF im Falle einer Abschiebung im gesamten Staatsgebiet eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Eine für den 14.09.2021 angedachte Abschiebung des BF sei vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen nicht realistisch. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung seit 05.08.2021 in eventu seit 14.08.2021, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen sowie den Ersatz der Kosten.
  3. Mit Schreiben vom 18.08.2021 erhob der BF die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem 05.08.
  4. Seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 05.08.2021 sei es zu maßgeblichen Änderungen der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban sei zu erwarten, dass dem BF im Falle einer Abschiebung im gesamten Staatsgebiet eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Eine für den 14.09.2021 angedachte Abschiebung des BF sei vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen nicht realistisch. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung seit 05.08.2021 in eventu seit 14.08.2021, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen sowie den Ersatz der Kosten.
  5. Am 19.08.2021 lege die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt einer Stellungnahme dem BVwG vor. Die Schubhaft sei bis zur Entlassung des BF am 18.08.2021 notwendig gewesen und der BF habe die lange Schubhaftdauer selbst zu verantworten. Das Verhalten des BF stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, weshalb die Aufrechterhaltung der Schubhaft aus Sicht der belangten Behörde unweigerlich geboten gewesen sei. Die belangte Behörde beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
  6. Mit Erkenntnis vom 24.09.2021 gab der VfGH der Beschwerde des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2021 statt und behob das angefochtene Erkenntnis des BVwG. Begründend führte der VfGH aus, das BVwG hätte angesichts der verfügbaren Länderinformationen (insb LIB vom 11.06.2021) und der breiten medialen Berichterstattung zum Entscheidungszeitpunkt von einer extrem volatilen Sicherheitslage in Afghanistan ausgehen müssen. Zudem bestand die Erlassung der vorläufigen Maßnahme des EGMR

Art 39EMRK, wonach der BF bis zum 31.08.2021 nicht außer Landes gebracht werden sollte. Das BVw

G hätte von einer maßgeblichen Relativierung des Sicherheitsbedarfs, einer möglichen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung und hinsichtlich § 50 Abs 1 FPG bzw aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK von der Unmöglichkeit einer zeitnahen Abschiebung des BF ausgehen müssen.9. Mit Erkenntnis vom 24.09.2021 gab der VfGH der Beschwerde des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2021 statt und behob das angefochtene Erkenntnis des BVwG. Begründend führte der VfGH aus, das BVwG hätte angesichts der verfügbaren Länderinformationen (insb LIB vom 11.06.2021) und der breiten medialen Berichterstattung zum Entscheidungszeitpunkt von einer extrem volatilen Sicherheitslage in Afghanistan ausgehen müssen. Zudem bestand die Erlassung der vorläufigen Maßnahme des EGMR

Artikel 39, EMRK, wonach der BF bis zum 31.08.2021 nicht außer Landes gebracht werden sollte. Das BVw

G hätte von einer maßgeblichen Relativierung des Sicherheitsbedarfs, einer möglichen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung und hinsichtlich Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK von der Unmöglichkeit einer zeitnahen Abschiebung des BF ausgehen müssen. 10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2021 wurde im zweiten Rechtsgang die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 06.04.2021 bis 19.07.2021

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 20.07.2021 bis 04.08.2021 wurde entsprechend der Entscheidung des VfGH vom 24.09.2021, Zl. E 3115/2021-10 stattgegeben und diese Anhaltung

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt II.).10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2021 wurde im zweiten Rechtsgang die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 06.04.2021 bis 19.07.2021

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 20.07.2021 bis 04.08.2021 wurde entsprechend der Entscheidung des VfGH vom 24.09.2021, Zl. E 3115/2021-10 stattgegeben und diese Anhaltung

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  3. bis
  4. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  5. bis
  6. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  7. Zur Person des BF 1.2.1 Der BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.2 Der BF leidet an einer mittelgradigen Depression und wurde deshalb während der Schubhaft betreut bzw. medikamentös behandelt. Der BF hatte in Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung und zu benötigten Medikamenten. Der BF war durchgehend haftfähig. 1.2.
  8. Der BF befand sich seit 06.04.2021 in Schubhaft und wurde am 18.08.2021 aus der Schubhaft entlassen. 1.2.4 Der BF ist in Österreich zweifach vorbestraft: 1.2.4.
  9. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.07.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 Suchtmittelgesetz – SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.2.4.
  10. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.07.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, Suchtmittelgesetz – SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.2.4.
  11. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.05.2020 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Die mit Urteil vom 03.07.2019 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.1.2.4.
  12. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.05.2020 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Die mit Urteil vom 03.07.2019 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. 1.
  13. Zur Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan und Unmöglichkeit der tatsächlichen Abschiebung 1.3.1 Mit Beginn des 20.07.2021 ist von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorlag, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Art. 2

und 3 EMRK aussetzt.1.3.1 Mit Beginn des 20.07.2021 ist von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorlag, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Artikel 2und 3 EMRK aussetzt.

Die Unmöglichkeit von Abschiebungen nach Afghanistan trat mit 20.07.2021 ein. 1.3.

  1. Der Abschiebecharter am 03.08.2021 wurde von der (damals noch im Amt befindlichen) afghanischen Regierung, mit der Begründung einer sich verschlechternden Covid-19 Lage, kurzfristig abgesagt. 1.3.
  2. Am 03.08.2021 langte beim BVwG über Vorlage der Rechtsvertretung des BF eine einstweilige Anordnung („interim measure“, Application no. 38335/21) des EGMR vom 02.08.2021 ein, wonach aufgrund der Angaben im Antrag dieser Vertretung zur Durchführung eines Vorverfahrens die Abschiebung des BF nach Afghanistan bis 31.08.2021 auszusetzen ist. 1.3.
  3. Die afghanische Botschafterin in Österreich hielt am 06.08.2021 in einem Interview mit dem ORF fest, dass in Afghanistan „Krieg herrscht. Das Leben der Abgeschobenen steht auf dem Spiel.“ Die afghanische Regierung schaffe es nicht, Unterkünfte und Essen für die 100.000 aktuell Vertriebenen zur Verfügung zu stellen, umso weniger sei es möglich, abgeschobene Rückkehrer zu versorgen. Botschafterin Manizha Bakhtari ersuchte die EU daher im Interview mit Ö1, den dreimonatigen Abschiebestopp, den die Regierung in Kabul im Juli erbeten hat, nicht nur umzusetzen, sondern auf vorerst unbestimmte Zeit zu verlängern. Sobald sich die Sicherheitslage verbessere, sollten die Rückführungen wiederaufgenommen werden. Bakhtari zufolge ist die Sicherheitslage dramatisch: Seit April habe es mehr als 5.500 Attacken und Anschläge durch die Taliban gegeben. Mehr als 4.000 Soldaten und 2.000 Zivilistinnen und Zivilisten, darunter auch Kinder, seien ums Leben gekommen. 1.3.
  4. Die Taliban haben am 12.08.2021 die Stadt Herat und am 14.08.2021 Mazar-e Sharif eingenommen. Am 15.08.2021 besetzten die Taliban die Hauptstadt Kabul und nahmen diese ein. Die bisherige afghanische Regierung übte nach der Flucht des Präsidenten keine Gebietshoheit mehr aus und die Taliban haben mittlerweile die Macht in ganz Afghanistan übernommen. 1.3.
  5. Eine tatsächliche Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer erschien daher jedenfalls seit dem 04.08.2021 nicht realistisch.
  6. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur im Spruch angeführten GZ, sowie in den Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahme der belangten Behörde. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem „Zentrales Fremdenregister“ und aus der Anhaltedatei des Bundeministeriums für Inneres wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Weiters wurde in die Verfahrensakte des BVwG zu den Vorverfahren Einsicht genommen. Die Feststellungen beruhen auch auf dem oben genannten Erkenntnis des VfGH vom 24.09.2021, Zl. E 3115/2021-
  7. 2.
  8. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten der Vorverfahren und dem oben genannten Erkenntnis des VfGH. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten. 2.
  9. Zur Person des BF Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, den darin vorliegenden Dokumenten und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  10. Zu den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft 2.3.
  11. Die Feststellungen zur Inschubhaftnahme im Anschluss an die Strafhaft und den Folgeantragstellungen durch den BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und deren Stellungnahme. Die Feststellungen zur Straffälligkeit ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen gegen den BF. 2.3.
  12. Dass der BF haftfähig war, ergibt sich aus der Anhaltedatei, wonach der BF im Hinblick auf depressive Episoden medikamentös behandelt wurde aber im Rahmen dessen körperlich und psychisch haftfähig war. 2.
  13. Zur Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan und Unmöglichkeit der tatsächlichen Abschiebung 2.4.
  14. Zu den Feststellungen, ab welchem konkreten Zeitpunkt das Bundesamt von einer dauerhaften Unmöglichkeit von Abschiebungen nach Afghanistan ausgehen musste, stützt sich das BVwG auf die entsprechende mit Erkenntnis des VfGH vom 30.09.2021 ergangene Judikatur (Zl. E 3445/2021-8). Aus diesem Judikat geht hervor (Rz. 20), dass der VfGH auf Basis der Kurzinformation der Staatendokumentation des BFA vom 19.07.2021 jedenfalls mit 20.07.2021 von einer Unmöglichkeit der Verbringung von afghanischen Staatsbürgern nach Afghanistan aufgrund der volatilen Sicherheitslage ausgeht. So hält der VfGH in Rz. 20 fest: „Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass auf Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten (und behandelten) länderberichtlichen Informationen vom
  15. Juni 2021, insbesondere aber auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom
  16. Juli 2021 (und der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab
  17. Juli 2021, dh. auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Art. 2

und 3 EMRK aussetzt (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 19.466/2011, 20.296/2018, 20.358/2019; VfGH 6.10.2020, E 2406/2020).“„Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass auf Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten (und behandelten) länderberichtlichen Informationen vom

  1. Juni 2021, insbesondere aber auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom
  2. Juli 2021 (und der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab
  3. Juli 2021, dh. auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Artikel 2

und 3 EMRK aussetzt (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 19.466 aus 2011,, 20.296 aus 2018,, 20.358 aus 2019,; VfGH 6.10.2020, E 2406 aus 2020,).“ 2.4.

  1. Dass eine für 03.08.2021 in Kooperation mit Deutschland geplante Charterabschiebung nach Afghanistan nicht durchgeführt werden konnte, da von Afghanistan keine Landeerlaubnis erteilt wurde, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen und der Stellungnahme des BFA. 2.4.
  2. Das am 03.08.2021 beim BVwG über Vorlage der Rechtsvertretung des BF eine einstweilige Anordnung („interim measure“, Application no. 38335/21) des EGMR vom 02.08.2021 einlangte, wonach zur Durchführung eines Vorverfahrens die Abschiebung des BF nach Afghanistan bis 31.08.2021 auszusetzen sei, ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.4.
  3. Bereits in seiner Beschwerde hat der BF zahlreiche Medienberichte die Sicherheitslage in Afghanistan betreffend vorgelegt und auf Berichte und Quellen verwiesen. Weiters zitierte der BF in seiner Beschwerde mehrere Medienberichte in denen die sich rasch ändernde Sicherheitslage in Afghanistan dokumentiert wird. Dem Bundesamt wurde im Verfahren die Möglichkeit gegeben, zu diesen Berichten eine Stellungnahme abzugeben und darzulegen, inwiefern trotz der sich laufend verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan mit einer Abschiebung des BF gerechnet werden könne. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt ab der nicht durchführbaren Charterabschiebung am 03.08.2021 in Verbindung mit der sich seit diesem Zeitpunkt bekannten, stetig verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan, von der tatsächlichen Durchführbarkeit einer Charterabschiebung ausgegangen ist. Bereits aus den in der Beschwerde zitierten Quellen ergibt sich, dass seit dem Beginn des Abzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan die Taliban binnen kurzer Zeit einen Großteil Afghanistans unter ihre Kontrolle gebracht haben. Aus den Ausführungen der afghanischen Botschafterin in Österreich, geht hervor, dass die afghanische Regierung nicht in der Lage war, nach Afghanistan abgeschobene Personen zu versorgen, weshalb um einen Stopp der Abschiebungen gebeten wurde. Da bereits am 03.08.2021 eine Charterabschiebung nach Afghanistan scheiterte, da keine Landeerlaubnis erteilt wurde, ist es für das erkennende Gericht bereits aus den in der Beschwerde vorgelegten Berichten zur Lage in Afghanistan nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund Afghanistan danach tatsächlich eine Landeerlaubnis erteilen hätte sollen, da zum einen eine Versorgung der abgeschobenen Personen durch die Regierung nicht möglich war und sich zum anderen die Sicherheitslage laufend verschlechterte. 2.4.
  4. Dass die Taliban mittlerweile die Städte Herat, Mazar-e Sharif und Kabul eingenommen haben und somit die Macht in ganz Afghanistan übernommen haben, steht auf Grund der diesbezüglichen Medienberichte fest. Beispielhaft wird dazu auf die Berichterstattung des ORF verwiesen: „Taliban verüben Hinrichtungen Nach der Machtübernahme der militant-islamistischen Taliban in Afghanistan werden schwere Verletzungen von Menschenrechten aus dem Krisenstaat gemeldet, wie die UNO am Dienstag bekanntgegeben hat. Laut diesen Berichten gab es etwa standrechtliche Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte. Unterdessen begannen die Taliban einem Medienbericht zufolge mit der Regierungsbildung.“ Quelle: www.orf.at,
  5. August 2021, 12.10 Uhr (Update:
  6. August 2021, 16.03 Uhr) „Taliban bringen Herat unter ihre Kontrolle Die drittgrößte Stadt Afghanistans ist an die militant-islamistischen Taliban gefallen. Die wichtigsten Regierungseinrichtungen von Herat im Westen des Landes seien in den Händen der Islamisten, bestätigten drei lokale Behördenvertreter der dpa am Donnerstag. Erst am Donnerstagfrüh (Ortszeit) war die strategische Stadt Ghazni im Südosten gefallen. Auch die zweitgrößte Stadt Kandahar ist schwer umkämpft. Dem Fall der historischen Stadt Herat mit ihren geschätzt 600.000 Einwohnerinnen und Einwohnern waren wochenlange Angriffe auf die Stadt vorausgegangen. Die Taliban konnten zunächst von den Sicherheitskräften und Milizen des dort heimischen Politikers und ehemaligen Kriegsfürsten Ismail Khan in Schach gehalten und teils auch wieder zurückgedrängt werden. Provinzräte berichteten seit Donnerstagnachmittag (Ortszeit) von zunehmenden Gefechten in Herat. Die Taliban seien aus dem Osten in die Stadt vorgedrungen und bis zu 200 Meter an den Gouverneurssitz gelangt. Die Milizen von Khan seien im Westen der Stadt damit beschäftigt gewesen, einen Angriff der Islamisten abzuwehren. Auch vom Norden seien diese vorgerückt, sagte ein weiterer Provinzrat.“ Quelle: www.orf.at,
  7. August 2021, 19.37 Uhr (Update:
  8. August 2021, 22.12 Uhr) „Mazar-e Sharif erobert, Kabul umzingelt Die Taliban setzen ihre Offensive in Afghanistan ungehindert fort. Am Samstagabend nahmen die radikalen Islamisten offenbar kampflos Mazar-e Sharif ein, ehemals Standort der deutschen Bundeswehr. Auch die Lage in der Hauptstadt Kabul wird immer prekärer, die Taliban sind mittlerweile nahe an die Stadt gerückt. Der örtliche Provinzrat und Bewohner von Mazar-e Sharif berichteten, dass die Stadt eingenommen wurde. Soldaten der Regierung seien in Richtung der Grenze zu Usbekistan geflohen. In einem Feldlager am Rande der Stadt hatte die deutsche Bundeswehr bis zu ihrem Abzug im Juni ihr Hauptquartier für den Afghanistan-Einsatz. Laut Zeugenberichten wurde die Flagge der Taliban auf der Blauen Moschee gehisst. Gefangene seien aus dem Zentralgefängnis der Stadt freigelassen worden. Die Stadt galt als eine der letzten Hochburgen des Regierungslagers. Kabul ist nun angesichts des raschen Vorrückens der Taliban de facto die letzte Bastion der Regierungstruppen. Doch die Lage wird immer prekärer. International wird befürchtet, dass auch die Hauptstadt bald an die Islamisten fallen könnte. Immer mehr Länder trieben den Abzug ihres Personals rasch voran. Deutschland kündigte etwa an, Staatsbürger mit Hilfe der Bundeswehr aus dem Land holen zu wollen.“ Quelle: www.orf.at,
  9. August 2021, 20.45 Uhr (Update:
  10. August 2021, 23.56 Uhr) „Die Folgen des Taliban-Siegeszugs Neun Tage nach der Eroberung der ersten Provinzhauptstadt sind die radikalislamischen Taliban bis in die afghanische Hauptstadt Kabul vorgerückt. In der Bevölkerung ist die Angst vor Vergeltungsaktionen der Dschihadisten groß. Auch international herrscht Besorgnis über die Folgen des Taliban-Siegeszugs. In „30 bis 90 Tagen“ werde Kabul an die Taliban fallen, lautete die Einschätzung der US-Geheimdienste noch vergangene Woche. Die Annahme hielt nicht einmal fünf Tage: Am Sonntag drangen die Islamisten in die Hauptstadt Afghanistans ein und besetzten den Präsidentenpalast. Präsident Ashraf Ghani hat das Land fluchtartig verlassen. Nach Angaben des früheren afghanischen Staatschefs Hamid Karzai wurde ein „Koordinierungsrat“ gebildet, der eine friedliche Machtübergabe an die Dschihadisten gewährleisten soll. In den vergangenen Tagen nahmen die Taliban zahlreiche wichtige Städte ein, viele davon kampflos, etwa die Handelsstadt Jalalabad. Auch die große Schlacht um Kabul blieb aus. Die afghanischen Sicherheitskräfte – die zwei Jahrzehnte lang mit Milliarden aus dem Westen aufgebaut wurden – leisteten kaum Widerstand. Auch die sich in der Stadt befindlichen 5.000 Angehörigen der US-Streitkräfte griffen nicht ein. Ihre Mission war es einzig und allein, den Abzug des diplomatischen Personals zu sichern.“ Quelle: www.orf.at,
  11. August 2021, 23.24 Uhr 2.4.
  12. Da die Taliban nunmehr insbesondere die Städte Herat und Mazar-e Sharif sowie die Hauptstadt Kabul eingenommen haben, war spätestens seit diesem Zeitpunkt mit einer tatsächlichen Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht zu rechnen. Insgesamt ergeben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer seit dem 03.08.2021 faktisch möglich war. Dies war für die belangte Behörde erkennbar, da der für diesen Tag geplante Charterflug nicht durchgeführt werden konnte und sich die allgemeine Sicherheitslage stetig verschlechterte. Auf die durch zahlreiche Medienberichte belegte – faktische – stetige Verschlechterung der Sicherheitslage seit 03.08.2021 bis hin zur Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan ging das Bundesamt nicht ein. Mit Aktenvermerk vom 09.08.2021 wurde die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft von der belangten Behörde von Amts wegen überprüft und festgehalten, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung vorliegen würden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die afghanische Botschafterin in Österreich in einem Interview am 06.08.2021 im ORF bereits festgehalten, dass in Afghanistan „Krieg herrscht. Das Leben der Abgeschobenen steht auf dem Spiel.“ Am 13.8.2021 nahmen die Taliban Kandahar und damit die zweitgrößte Stadt Afghanistans ein. Wenn die Behörde in ihrer Stellungnahme darlegt, dass sie annimmt, dass „ausreichenden Umstände“ dafür vorliegen würden, dass Abschiebungen nach Afghanistan durchgeführt werden, so ist diese Annahme für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  14. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Anhaltung in Schubhaft3.
  15. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  16. Zu den gesetzlichen Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:Der Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (§ 80 FPG)Dauer der Schubhaft (Paragraph 80, FPG) „

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

§ 28Abs. 6 Vw

GVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). 3.1.

  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  3. Zum Sicherungszweck Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft vorerst auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Von 06.04.2021 war hierbei aus Sicht des BVwG der Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ gegeben, da gegen den BF bereits eine rechtskräftige aufenthaltsbeende Maßnahme samt Einreiseverbot vorlag. Mit Stellung des zweiten Folgeantrages auf internationalen Schutz änderte das Bundesamt die Rechtsgrundlage der Schubhaft mit Aktenvermerk auf § 76 Abs. 6 FPG ab. Mit Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAsyl

G 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA am 03.05.2021 und der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung durch das BVwG am 11.05.2021 ist die bestehende Rückkehrentscheidung gegen den BF wieder durchsetzbar geworden, wobei das Verfahren über seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz während des Anhaltung des BF in Schubhaft noch vor dem BFA anhängig war. Dem BF kam somit der faktische Abschiebschutz nicht mehr zu, weshalb § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wieder die Rechtsgrundlage der hier zu prüfenden Schubhaft bildete.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft vorerst auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Von 06.04.2021 war hierbei aus Sicht des BVwG der Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ gegeben, da gegen den BF bereits eine rechtskräftige aufenthaltsbeende Maßnahme samt Einreiseverbot vorlag. Mit Stellung des zweiten Folgeantrages auf internationalen Schutz änderte das Bundesamt die Rechtsgrundlage der Schubhaft mit Aktenvermerk auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG ab. Mit Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA am 03.05.2021 und der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung durch das BVwG am 11.05.2021 ist die bestehende Rückkehrentscheidung gegen den BF wieder durchsetzbar geworden, wobei das Verfahren über seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz während des Anhaltung des BF in Schubhaft noch vor dem BFA anhängig war. Dem BF kam somit der faktische Abschiebschutz nicht mehr zu, weshalb Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wieder die Rechtsgrundlage der hier zu prüfenden Schubhaft bildete. 3.1.

  1. Zur faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, kann die Schubhaft ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (Hinweis auf VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116). Der Verwaltungsgerichtshof brachte bereits zum Ausdruck (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177), Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG dürfe „aus verfassungsrechtlichen Gründen (siehe dazu etwa Khakzadeh-Leiler, Art. 2 PersFrG, Art. 5 EMRK, in Kneihs/Lienbacher [Hg], Rill/Schäffer-Kommentar [
  2. Lfg 2019] Rz 87) nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren, über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme‘ auch in eine Abschiebung münden kann“ (siehe darauf jeweils Bezug nehmend auch VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 14, und zu § 76 Abs. 6 FPG VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 12; vgl. auch noch jüngst VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, Rn. 16). Der Verwaltungsgerichtshof brachte bereits zum Ausdruck vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177), Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG dürfe „aus verfassungsrechtlichen Gründen (siehe dazu etwa Khakzadeh-Leiler, Artikel 2, PersFrG, Artikel 5, EMRK, in Kneihs/Lienbacher [Hg], Rill/Schäffer-Kommentar [
  3. Lfg 2019] Rz 87) nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren, über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme‘ auch in eine Abschiebung münden kann“ (siehe darauf jeweils Bezug nehmend auch VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 14, und zu Paragraph 76, Absatz 6, FPG VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 12; vergleiche auch noch jüngst VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, Rn. 16). Eine Anhaltung in Schubhaft ist somit immer nur solange zulässig, solange die realistische Möglichkeit besteht, dass der in Schubhaft angehaltene innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer tatsächlich in seinen Herkunftsstaat zeitnah abgeschoben werden kann (ua. VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144; 12.1.2021, Ra 2020/21/0378), somit also der Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG realistisch erreichbar scheint.Eine Anhaltung in Schubhaft ist somit immer nur solange zulässig, solange die realistische Möglichkeit besteht, dass der in Schubhaft angehaltene innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer tatsächlich in seinen Herkunftsstaat zeitnah abgeschoben werden kann (ua. VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144; 12.1.2021, Ra 2020/21/0378), somit also der Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG realistisch erreichbar scheint. Daraus folgt, dass die Anordnung und der Vollzug einer auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützten, der Abschiebung dienenden Schubhaft dann nicht in Betracht kommt, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat (innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird. Daraus folgt, dass die Anordnung und der Vollzug einer auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützten, der Abschiebung dienenden Schubhaft dann nicht in Betracht kommt, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat (innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird. Ist bei der Verhängung der Schubhaft nicht mit der Durchführung einer Abschiebung zu rechnen, kommt dies einer unzulässigen in Schubhaftnahme „auf Vorrat“ gleich (vgl VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).Ist bei der Verhängung der Schubhaft nicht mit der Durchführung einer Abschiebung zu rechnen, kommt dies einer unzulässigen in Schubhaftnahme „auf Vorrat“ gleich vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Wird ersichtlich, dass aufgrund einer dauerhaft stark verschlechternden Sicherheitslage im Herkunftsstaat eine Abschiebung auf absehbare Zeit bzw. überhaupt auf Dauer unmöglich sein wird, kann der Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nicht mehr erreicht werden, weshalb sich eine über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhaltene Anhaltung in Schubhaft als rechtwidrig erweisen muss. Der Zeitpunkt, ab dem sich die Sicherheitslage derart stark verschlechtert hat, sodass von der jedenfalls bestehenden Unmöglichkeit einer Abschiebung aufgrund der volatilen Sicherheitslage auszugehen ist, setzt der VfGH – wie festgestellt – in seiner jüngsten Judikatur mit dem 20.07.2021 fest. Mit Beginn des 20.07.2021 war von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls bereits damals eine Situation vorlag, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Art. 2und 3 EMRK aussetzte. Die Unmöglichkeit von Abschiebungen nach Afghanistan trat daher mit 20.07.2021 ein (vgl. Vf

GH vom 24.09.2021, E 3115/2021-10). Wird ersichtlich, dass aufgrund einer dauerhaft stark verschlechternden Sicherheitslage im Herkunftsstaat eine Abschiebung auf absehbare Zeit bzw. überhaupt auf Dauer unmöglich sein wird, kann der Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht mehr erreicht werden, weshalb sich eine über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhaltene Anhaltung in Schubhaft als rechtwidrig erweisen muss. Der Zeitpunkt, ab dem sich die Sicherheitslage derart stark verschlechtert hat, sodass von der jedenfalls bestehenden Unmöglichkeit einer Abschiebung aufgrund der volatilen Sicherheitslage auszugehen ist, setzt der VfGH – wie festgestellt – in seiner jüngsten Judikatur mit dem 20.07.2021 fest. Mit Beginn des 20.07.2021 war von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls bereits damals eine Situation vorlag, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Artikel 2und 3 EMRK aussetzte. Die Unmöglichkeit von Abschiebungen nach Afghanistan trat daher mit 20.07.2021 ein vergleiche Vf

GH vom 24.09.2021, E 3115/2021-10). Der Abschiebecharter am 03.08.2021 wurde von der (damals noch im Amt befindlichen) afghanischen Regierung abgesagt. Zudem bestand die Erlassung der vorläufigen Maßnahme des EGMR

Art 39EMRK („interim measure“, Application no.

38335/21), wonach der BF bis zum 31.08.2021 nicht außer Landes gebracht werden durfte. Es ist somit von einer maßgeblichen Relativierung des Sicherheitsbedarfs, einer möglichen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung und hinsichtlich § 50 Abs 1 FPG bzw aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK von der Unmöglichkeit einer zeitnahen Abschiebung des BF auszugehen (vgl. VfGH vom 24.09.2021, E 3115/2021-10). Der Abschiebecharter am 03.08.2021 wurde von der (damals noch im Amt befindlichen) afghanischen Regierung abgesagt. Zudem bestand die Erlassung der vorläufigen Maßnahme des EGMR

Artikel 39, EMRK („interim measure“, Application no.

38335/21), wonach der BF bis zum 31.08.2021 nicht außer Landes gebracht werden durfte. Es ist somit von einer maßgeblichen Relativierung des Sicherheitsbedarfs, einer möglichen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung und hinsichtlich Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK von der Unmöglichkeit einer zeitnahen Abschiebung des BF auszugehen vergleiche VfGH vom 24.09.2021, E 3115/2021-10). Eine tatsächliche Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer erschien nicht realistisch und die Anhaltung in Schubhaft von 05.08.2021 bis 18.08.2021 war somit rechtswidrig. Hinsichtlich der Anhaltung des BF vom 20.07.2021 bis zum 04.08.2021 erging bereits das im Verfahrensgang genannte Erkenntnis des BVwG in dem der Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft von 20.07.2021 bis zum 04.08.2021

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 28 Abs. 6 VwGVG stattgegeben und dieser Zeitraum der Anhaltung für rechtswidrig erklärt wurde. Hinsichtlich der Anhaltung des BF vom 20.07.2021 bis zum 04.08.2021 erging bereits das im Verfahrensgang genannte Erkenntnis des BVwG in dem der Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft von 20.07.2021 bis zum 04.08.2021

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG stattgegeben und dieser Zeitraum der Anhaltung für rechtswidrig erklärt wurde. Auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie die Eingabe des BF vom 29.07.2021 konkret zu qualifizieren sei und ob ihm faktischer Abschiebeschutz ab diesem Datum wieder zukommt sowie auf die „interim measure“ des EGMR ist mangels Relevanz nicht weiter einzugehen, da die Anhaltung in Schubhaft bereits aus den oben genannten Gründen ab 20.07.2021 und somit auch im gegenständlichen Zeitraum vom 05.08.2021 bis 18.08.2021 für rechtwidrig zu erklären war. 3.1.6. Im Ergebnis ist daher auch der gegenständlichen Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 05.08.2021 bis 18.08.2021

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattzugeben und dieser Zeitraum der Anhaltung für rechtswidrig zu erklären.3.1.6. Im Ergebnis ist daher auch der gegenständlichen Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 05.08.2021 bis 18.08.2021

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattzugeben und dieser Zeitraum der Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. 3.1.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen ist auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Durchführbarkeit von Abschiebungen nach Afghanistan nicht realistisch möglich war, auf der Tatsachenebene durch das zitierte Judikat des VfGH als geklärt anzusehen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen ist auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Durchführbarkeit von Abschiebungen nach Afghanistan nicht realistisch möglich war, auf der Tatsachenebene durch das zitierte Judikat des VfGH als geklärt anzusehen. 3.2 Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II.– Kostenersatz 3.2 Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei.– Kostenersatz 3.2.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.2.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der BF die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wird ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 767,60. Darin enthalten ist auch der Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Im gegenständlichen Verfahren beantragte der BF die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wird ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 767,60. Darin enthalten ist auch der Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W250.2172522.6.00

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