RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlW274 2226697-1 SpruchW274 2226697-1/4E, W274 2226697-1/4E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt, Ballgasse 6, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Zollamtes Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 14-18, 8010 Graz, GZ: BMF-00122144/035-PA-SU/2019, wegen Gewährung eines Vorschusses gemäß § 23 GehG, denDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt, Ballgasse 6, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Zollamtes Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 14-18, 8010 Graz, GZ: BMF-00122144/035-PA-SU/2019, wegen Gewährung eines Vorschusses gemäß Paragraph 23, GehG, den B E S C H L U S S: Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. , Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom 17.09.2018 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) an seine (damalige) Dienstbehörde Zollamt XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung eines Bezugsvorschusses in der Höhe von EUR 4.000,- nach § 23 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) und begründete dies damit, dass er sich aufgrund seiner seit 2013 bestehenden Gehaltskürzung iSd § 13c GehG in einer Notlage befinde sowie einen dringenden Bedarf an Anschaffung von Wohnungseinrichtungsgegenständen habe. Mit Schreiben vom 17.09.2018 stellte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) an seine (damalige) Dienstbehörde Zollamt römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung eines Bezugsvorschusses in der Höhe von EUR 4.000,- nach Paragraph 23, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) und begründete dies damit, dass er sich aufgrund seiner seit 2013 bestehenden Gehaltskürzung iSd Paragraph 13 c, GehG in einer Notlage befinde sowie einen dringenden Bedarf an Anschaffung von Wohnungseinrichtungsgegenständen habe. Mit Urgenz vom 27.12.2018 brachte der BF vor, sein Antrag sei nach wie vor unbeantwortet geblieben; dieser bleibe aufrecht. Sollte die Behörde der Auffassung sein, dass kein durch Gesetz gedeckter Berücksichtigungsgrund vorliege, möge sie dies in Form eines Feststellungsbescheides zum Ausdruck bringen. Weiters ersuche er um Tilgung des zuzuerkennenden Vorschusses durch Einbehaltung monatlicher Raten bis zum 31.03.
- Am 11.07.2019 erhob der BF Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, seit seiner Urgenz von Dezember 2018 seien mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass eine Reaktion seitens der Behörde erfolgt sei. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher die belangte Behörde zur Bescheiderlassung innerhalb der gebotenen Frist anhalten bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Frist selbst in der Sache entscheiden. Mit E-Mail vom 25.09.2019 teilte die belangte Behörde dem zuständigen Dienststellenausschuss (im Rahmen dessen Mitwirkungsrechts) mit, sie beabsichtige den Antrag abzuweisen zumal die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Der BF befinde sich in Hinblick auf seine wirtschaftliche und familiäre Situation in keiner Notlage. Mit Schreiben vom 08.10.2019 gab der zuständige Dienststellenausschuss bekannt, einer Stattgabe des Antrages des BF auf Gewährung des Vorschusses per Umlaufbeschluss mehrheitlich zugestimmt zu haben. Mit Schreiben vom 08.10.2019 teilte die belangte Behörde dem Dienststellenausschuss mit, dass sie – trotz dessen Zustimmung zur Gewährung des Bezugsvorschusses – beabsichtige, den Antrag (mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen) abzuweisen. Mit Bescheid vom 08.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Gewährung eines Vorschusses nach § 23 Abs. 1 GehG iHv EUR 4000,- gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ab. Mit Bescheid vom 08.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Gewährung eines Vorschusses nach Paragraph 23, Absatz eins, GehG iHv EUR 4000,- gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der BF sei seit 23.11.2010 ununterbrochen krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Die ihm zustehenden Bezüge seien im Hinblick auf diesen und einen vorangegangenen Krankenstand seit 16.05.2011 auf das Ausmaß von 80 % des Monatsbezugs, das dem BF ohne Dienstverhinderung gebührt hätte, gekürzt worden. Im Jahr 2018 habe der BF als Beamter EUR 47.273,18 und im Jahr 2018 EUR 50.958,38 bezogen. Der BF sei verheiratet und habe eine Tochter (geb. 2002), für die er sorgepflichtig sei. Die jährliche SILC-Erhebung („Community Statistics on Income and Living Conditions“) zu Einkommen und Lebensbedingungen in den EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2018 dokumentiere die Armutsgefährdungsschwelle für einen Haushalt mit zwei Erwachsenen und einem Kind mit einem monatlichen Einkommen von EUR 2.266,
- Der BF erziele jedoch ein wesentlich höheres Einkommen; eine Notlage iSd § 23 Abs. 1 Z 1 GehG liege daher im Hinblick auf seine wirtschaftliche und familiäre Situation nicht vor. Auch sonst habe der BF keine Umstände dargetan, die die Annahme einer unverschuldeten Notlage iSd GehG rechtfertigen könnten. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Bezugsvorschusses nach § 23 Abs. 1 GehG lägen daher nicht vor. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der BF sei seit 23.11.2010 ununterbrochen krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Die ihm zustehenden Bezüge seien im Hinblick auf diesen und einen vorangegangenen Krankenstand seit 16.05.2011 auf das Ausmaß von 80 % des Monatsbezugs, das dem BF ohne Dienstverhinderung gebührt hätte, gekürzt worden. Im Jahr 2018 habe der BF als Beamter EUR 47.273,18 und im Jahr 2018 EUR 50.958,38 bezogen. Der BF sei verheiratet und habe eine Tochter (geb. 2002), für die er sorgepflichtig sei. Die jährliche SILC-Erhebung („Community Statistics on Income and Living Conditions“) zu Einkommen und Lebensbedingungen in den EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2018 dokumentiere die Armutsgefährdungsschwelle für einen Haushalt mit zwei Erwachsenen und einem Kind mit einem monatlichen Einkommen von EUR 2.266,
- Der BF erziele jedoch ein wesentlich höheres Einkommen; eine Notlage iSd Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, GehG liege daher im Hinblick auf seine wirtschaftliche und familiäre Situation nicht vor. Auch sonst habe der BF keine Umstände dargetan, die die Annahme einer unverschuldeten Notlage iSd GehG rechtfertigen könnten. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Bezugsvorschusses nach Paragraph 23, Absatz eins, GehG lägen daher nicht vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF aufgrund „Verletzung der Verfahrensvorschriften und der gebotenen Rechtslage“ mit dem Antrag „den gegenständlichen Bescheid mit Beschluss aufzuheben“. Der BF führte zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe es verabsäumt, eingehende Verhandlungen mit dem Dienststellenausschuss anzustellen, zumal dieser sich für die Zuerkennung des Bezugsvorschusses ausgesprochen habe. Überdies habe die belangte Behörde nicht ausreichend Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 23 Abs. 1 GehG durchgeführt und bei ihrer Entscheidung die für die Ermessungsübung maßgebenden Umstände und Erwägungen nicht hinreichend aufgezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde mit dem Auftrag zur Erlassung eines neuen Bescheides „zurückweisen“.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF aufgrund „Verletzung der Verfahrensvorschriften und der gebotenen Rechtslage“ mit dem Antrag „den gegenständlichen Bescheid mit Beschluss aufzuheben“. Der BF führte zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe es verabsäumt, eingehende Verhandlungen mit dem Dienststellenausschuss anzustellen, zumal dieser sich für die Zuerkennung des Bezugsvorschusses ausgesprochen habe. Überdies habe die belangte Behörde nicht ausreichend Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen iSd Paragraph 23, Absatz eins, GehG durchgeführt und bei ihrer Entscheidung die für die Ermessungsübung maßgebenden Umstände und Erwägungen nicht hinreichend aufgezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde mit dem Auftrag zur Erlassung eines neuen Bescheides „zurückweisen“. Mit Berichtigungsbescheid vom 29.11.2019 berichtigte die belangte Behörde den bekämpften Bescheid insofern, als sie das im Spruch bezeichnete Antragsdatum von „17.09.2019“ auf „17.09.2018“ änderte. Am 13.12.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt elektronischem Akt – einlangend am 17.12.2019 – vor. Mit Schreiben vom 14.2.2022 gewährte das Verwaltungsgericht dem BF Parteiengehör zu folgender Mitteilung: Dem Bundesverwaltungsgericht sei aufgrund eines Schreibens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF im Verfahren vor dem BVwG zu Zl. W122 2015098-2 (betreffend Ruhestandsversetzung), Dr. Christian Lang, bekannt, dass er mit Ablauf des 31.03.2020 aufgrund Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters in den Ruhestand übergetreten sei. Das GehG sei lediglich auf Beamte des aktiven Dienststandes anwendbar. Da der BF mittlerweile in den Ruhestand übergetreten sei, finde das GehG keine Anwendung mehr auf ihn. Eine Auszahlung von Beträgen nach dem GehG sei daher nicht mehr möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien die Verwaltungsgerichte lediglich berechtigt eine inhaltliche Entscheidung über Beschwerden zu treffen, deren Verfahrensausgang nach wie vor praktische Bedeutung zukomme bzw. deren Stattgabe oder Abweisung eine Änderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers bewirken würde (Verweis etwa auf VwGH vom 06.10.2011, 2011/06/0117). Da auf den BF das GehG keine Anwendung mehr finde und daher eine Auszahlung von Bezügen nach dem GehG nicht mehr möglich sei, würde sich im Falle einer Stattgabe der Beschwerde die Rechtsstellung des BF nicht ändern/verbessern, weil eine Gewährung bzw. Auszahlung der gewünschten Geldbeträge nicht mehr möglich sei. Einer inhaltlichen Entscheidung über seinen Antrag sei daher die Grundlage entzogen worden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit einzustellen. Sollten der BF nach wie vor einen finanziellen Vorschuss benötigen, gäbe es nunmehr die Möglichkeit, einen diesbezüglichen Antrag bei der zuständigen Pensionsbehörde zu stellen. Fristgerecht äußerte sich der BF nicht zu diesem Schreiben. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den soeben dargestellten – unstrittigen und durch den Akteninhalt gedeckten – Verfahrensgang zugrunde und stellt darüber hinaus fest: Der BF stand zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Dienstverhältnis zum Zollamt XXXX (Dienstbehörde, belangte Behörde). Mit Ablauf des 31.03.2020 trat er infolge Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters gemäß § 13 BDG in den Ruhestand über. Der BF stand zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Dienstverhältnis zum Zollamt römisch 40 (Dienstbehörde, belangte Behörde). Mit Ablauf des 31.03.2020 trat er infolge Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters gemäß Paragraph 13, BDG in den Ruhestand über. Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf einem Schreiben des BF im Verfahren vor dem BVwG, Zl. W122 2015098-2, in dem dieser durch seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt gab, mit Ablauf des 31.03.2020 in den Ruhestand übergetreten zu seien. Diesen Umständen ist der BF auch nach Gewährung von Parteiengehör nicht entgegengetreten. Rechtlich folgt: Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist das Vorliegen eines konkreten Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers („Beschwer“; dh ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis nach dem Maßstab, ob die Rechtsstellung des BF eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid der Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird). Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung der Beschwerde nicht vor, ist die Beschwerde zurückzuweisen; fällt die „Beschwer“ erst nach Einbringung der Beschwerde weg, ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 700, 822, 824; vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0043). Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist das Vorliegen eines konkreten Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers („Beschwer“; dh ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis nach dem Maßstab, ob die Rechtsstellung des BF eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid der Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird). Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung der Beschwerde nicht vor, ist die Beschwerde zurückzuweisen; fällt die „Beschwer“ erst nach Einbringung der Beschwerde weg, ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 700, 822, 824; vergleiche etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0043). Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher und prozessualer Hinsicht das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtsphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084). Ein solcher Fall liegt hier vor: Gemäß § 1 Abs. 1 GehG findet das GehG auf alle Bundesbeamte des Dienststandes Anwendung. Sofern im GehG von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten des Dienststandes zu verstehen (§ 1 Abs. 2 GehG).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GehG findet das GehG auf alle Bundesbeamte des Dienststandes Anwendung. Sofern im GehG von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten des Dienststandes zu verstehen (Paragraph eins, Absatz 2, GehG). Unter Bundesbeamten des Dienststandes sind alle Bedienstete zu verstehen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und sich nicht im Ruhestand oder im Emeritierungsverhältnis befinden (vgl. Zach/Koblizek, § 1 Gehaltsgesetz, S. 1; vgl. auch § 13 BDG). Unter Bundesbeamten des Dienststandes sind alle Bedienstete zu verstehen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und sich nicht im Ruhestand oder im Emeritierungsverhältnis befinden vergleiche Zach/Koblizek, Paragraph eins, Gehaltsgesetz, S. 1; vergleiche auch Paragraph 13, BDG). Nach § 23 Abs. 1 GehG kann dem Beamten auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens EUR 7.300,- gewährt werden, wenn er unverschuldet in Notlage geraten ist (Z 1) oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (Z 2). Nach Paragraph 23, Absatz eins, GehG kann dem Beamten auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens EUR 7.300,- gewährt werden, wenn er unverschuldet in Notlage geraten ist (Ziffer eins,) oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (Ziffer 2,). Gemäß § 23 Abs. 2 GehG ist der Vorschuss durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, GehG ist der Vorschuss durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen. Da der BF – wie festgestellt - mit Ablauf des 31.03.2020 infolge Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters in den Ruhestand übergetreten ist, findet das GehG keine Anwendung mehr auf ihn. Eine Auszahlung von Bezügen nach dem GehG ist somit faktisch nicht mehr möglich. Dem BF stünde es allenfalls offen, allfällige Anträge auf Gewährung eines finanziellen Vorschusses nach dem Pensionsgesetz (§ 29 Pensionsgesetz; in welchem ebenfalls die Möglichkeit der Gewährung eines Vorschusses [nunmehr Ruhegenuss statt Gehalt] vorgesehen ist) bei der zuständigen Pensionsbehörde zu stellen.Dem BF stünde es allenfalls offen, allfällige Anträge auf Gewährung eines finanziellen Vorschusses nach dem Pensionsgesetz (Paragraph 29, Pensionsgesetz; in welchem ebenfalls die Möglichkeit der Gewährung eines Vorschusses [nunmehr Ruhegenuss statt Gehalt] vorgesehen ist) bei der zuständigen Pensionsbehörde zu stellen. Da die Gewährung eines Vorschusses nach § 23 GehG demnach nicht mehr in Frage kommt, würde sich an der Rechtstellung des BF auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nichts ändern, weshalb einer inhaltlichen Entscheidung des BVwG praktisch keine Bedeutung mehr zukäme. Das Rechtsschutzinteresse des BF ist demnach aufgrund der Änderung von Umständen in sachlicher bzw. zeitlicher Hinsicht weggefallen, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen war (vgl. etwa VwGH 22.02.1990, 89/18/0130 oder VwGH 06.10.2011, 2011/06/0117).Da die Gewährung eines Vorschusses nach Paragraph 23, GehG demnach nicht mehr in Frage kommt, würde sich an der Rechtstellung des BF auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nichts ändern, weshalb einer inhaltlichen Entscheidung des BVwG praktisch keine Bedeutung mehr zukäme. Das Rechtsschutzinteresse des BF ist demnach aufgrund der Änderung von Umständen in sachlicher bzw. zeitlicher Hinsicht weggefallen, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen war vergleiche etwa VwGH 22.02.1990, 89/18/0130 oder VwGH 06.10.2011, 2011/06/0117). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass nach der gefestigten (oben dargestellten) Rechtsprechung des VwGH die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2226697.1.00