RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlW280 2202007-1 Spruch, W280 2202010-1/36E W280 2202007-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art 2, Art 3 EMRK oder Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der BF1 weise Verletzungen an den Händen und im Gesicht auf, sei stark sehbehindert bzw. blind, sei auf keine Medikamente angewiesen und wegen seiner Verletzungen in medizinischer Behandlung. Aus den, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderinformationen sei ersichtlich, dass eine derartige Behandlung auch im Herkunftsstaat des BF1 möglich sei. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1 im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer
Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der BF1 weise Verletzungen an den Händen und im Gesicht auf, sei stark sehbehindert bzw. blind, sei auf keine Medikamente angewiesen und wegen seiner Verletzungen in medizinischer Behandlung. Aus den, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderinformationen sei ersichtlich, dass eine derartige Behandlung auch im Herkunftsstaat des BF1 möglich sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen und sei eine Rückkehrentscheidung in Abwägung der privaten und den, einer solchen Erteilung entgegenstehenden, öffentlichen Interessen verhältnismäßig. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen und sei eine Rückkehrentscheidung in Abwägung der privaten und den, einer solchen Erteilung entgegenstehenden, öffentlichen Interessen verhältnismäßig. Von einer solchen potentiellen Entscheidung sei seine Ehefrau gleichermaßen betroffen, weshalb die Rückkehrentscheidung, nachdem keine weiteren Familienmitglieder des BF1 im Bundesgebiet aufhältig seien, keinen Eingriff in das von Art 8 EMRK geschützte Familienleben darstelle. Von einer solchen potentiellen Entscheidung sei seine Ehefrau gleichermaßen betroffen, weshalb die Rückkehrentscheidung, nachdem keine weiteren Familienmitglieder des BF1 im Bundesgebiet aufhältig seien, keinen Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben darstelle. Zwar bestehe seitens des BF1 ein Privatleben in Österreich, eine fortgeschrittene Integration liege jedoch nicht vor. Angesichts des Umstandes, dass der BF1 keine wirtschaftliche Integration vorweise, dieser sozial nicht verhaftet sei und lediglich rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache aufweise, sei davon auszugehen, dass dessen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Einhaltung von Regelungen betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet in den Hintergrund zu treten hätten. Umstände, die einer Abschiebung in die Russische Föderation entgegenstehen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes wurde seitens des BFA darauf verwiesen, dass ein solches aufgrund der vom BF1 ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Der BF1 habe nicht darlegen können, dass er über die entsprechenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfüge. Daraus resultiere die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Zudem habe die Ehefrau des BF1 eine mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälschte Ladungsbescheinigung der tschetschenischen Polizei vorgelegt und habe die BF1 keine Verfolgungsgründe dargelegt. Vielmehr gehe die belangte Behörde davon aus, dass der BF1 keine Verfolgung gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) behaupte und es keine Hinweise gebe, dass dieser im Rahmen der gegen ihn geführten Ermittlungen hinsichtlich des Verdachts des Terrorismus (oder widerrechtlichen Handels mit Mobiltelefonen) im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen und des Strafverfahrens aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung schlechter gestellt sei, als andere Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Vielmehr gehe die belangte Behörde davon aus, dass der BF1 keine Verfolgung gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) behaupte und es keine Hinweise gebe, dass dieser im Rahmen der gegen ihn geführten Ermittlungen hinsichtlich des Verdachts des Terrorismus (oder widerrechtlichen Handels mit Mobiltelefonen) im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen und des Strafverfahrens aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung schlechter gestellt sei, als andere Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Betreffend die BF2 wird begründend ausgeführt, dass den Ereignissen aus dem Jahre 2009 die Ausreisekausalität fehle und diesen sohin keine Asylrelevanz zukomme. Bei der von der BF2 vorgelegten Ladung zum Beweis einer zuletzt im Jahre 2016 ergangenen Ladung durch die dortige Polizei handle es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Fälschung. Es habe sohin nicht festgestellt werden können, dass die BF2 in der Russischen Föderation einer Verfolgung durch staatliche Organe unterliege und hätten sich auch keine anderen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Konventionsgründen ergeben. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die BF2 im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation dort einer
Art 2, Art 3 EMRK oder Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei oder eine solche für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die BF2 im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation dort einer
Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei oder eine solche für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die BF2 habe in ihrer Heimat ein Studium abgeschlossen und sei, nachdem sich ihr Ehemann dem Widerstand angeschlossen hätte, ab 2010 als Verkäuferin - unterbrochen durch die Behandlung ihrer Tuberkuloseerkrankung – einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. 2013 habe die BF2 sodann eine staatliche Pension zugesprochen bekommen. Nachdem ihr im Frühjahr 2016 erlaubt worden sei, neben der zuerkannten Pension wiederum zu arbeiten, habe diese sodann bis zum Verlassen des Herkunftsstaates im Herbst 2016 wiederum als Verkäuferin gearbeitet. Die BF2 verfüge über einen großen Kreis an Angehörigen und Verwandten in ihrem Herkunftsstaat, und leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Sowohl die Tuberkuloseerkrankung als auch eine Anpassungsstörung sei ausgeheilt. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, der in der Russischen Föderation gewährleisteten Grundversorgung sowie des Umstandes, dass es sich bei der BF2 um eine selbsterhaltungsfähige Person handle, sei davon auszugehen, dass diese im Falle der Rückkehr in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten werde. Die BF2 lebe in Österreich mit ihrem Ehepartner. Da beide im selben Umfang von einer potentiellen aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, stelle eine solche kein Eingriff in das von Art 8 EMRK geschützte Familienleben dar. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, der in der Russischen Föderation gewährleisteten Grundversorgung sowie des Umstandes, dass es sich bei der BF2 um eine selbsterhaltungsfähige Person handle, sei davon auszugehen, dass diese im Falle der Rückkehr in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten werde. Die BF2 lebe in Österreich mit ihrem Ehepartner. Da beide im selben Umfang von einer potentiellen aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, stelle eine solche kein Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben dar. Zwar sei ein Privatleben der BF2 in Österreich gegeben, eine außergewöhnliche und schützenswerte Integration liege jedoch nicht vor. Angesichts des Umstandes, dass bei der BF2 keine wirtschaftliche Integration erkennbar sei, diese sozial nicht verhaftet sei und lediglich rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache aufweise, sei davon auszugehen, dass deren Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Einhaltung von Regelungen betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet in den Hintergrund zu treten hätten. Umstände, die einer Abschiebung in die Russische Föderation entgegenstehen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Einreiseverbot im ausgesprochenen Ausmaß sei deshalb indiziert, da die BF2 nicht die für den Aufenthalt erforderlichen Mitteln nachweise könne und daraus sohin die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiere. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde unter Hinweis darauf, dass hinsichtlich des Ehemannes der BF2 auf die Annahme, dass dieser eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die BF2 eine gefälschte polizeiliche Ladung in Vorlage gebracht habe und diese keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe, versagt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018, GZ. W247 2202010-1/3Z und W247 2202007-1/3Z, wurde den Beschwerden der beiden BF gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und begründend hierzu ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beiden BF in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018, GZ. W247 2202010-1/3Z und W247 2202007-1/3Z, wurde den Beschwerden der beiden BF gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und begründend hierzu ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beiden BF in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde. Nach Übermittlung der im Rechtshilfeweg angefragten Informationen sowie der Übermittlung ergänzend angefragter Unterlagen wurde seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft hinsichtlich des BF1 die Festnahme angeordnet und über diesen die Untersuchungshaft verhängt. Ein seitens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gestelltes Begehren um Auslieferung des BF1 wurde mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen für unzulässig erklärt. Mit Urteil desselben Landesgerichtes vom XXXX 01.2021 wurde der BF1 im zweiten Verfahrensgang wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Mit Urteil desselben Landesgerichtes vom römisch 40 01.2021 wurde der BF1 im zweiten Verfahrensgang wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsauschusses vom 29.06.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W247 abgenommen und der Gerichtsabteilung W280 neu zugewiesen. Am 10.01.2022 wurde vor dem BVwG mit den beiden BF und deren Rechtsvertretung (RA Mag. Timo GERERSDORFER in Substitution für RA Mag. Florian KREINER) eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde war zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der am XXXX .1987 geborene BF1 sowie die am XXXX .1986 geborene BF2, deren Identität feststeht, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind sunnitische Moslems. Die beiden BF sind seit XXXX .2008 nach traditionellem Ritus verheiratet. Der am römisch 40 .1987 geborene BF1 sowie die am römisch 40 .1986 geborene BF2, deren Identität feststeht, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind sunnitische Moslems. Die beiden BF sind seit römisch 40 .2008 nach traditionellem Ritus verheiratet. Beide BF stellten nach illegaler Einreise am 19.07.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Person des ersten Beschwerdeführers (BF1): 1.
- Der BF1 absolvierte in XXXX / Tschetschenien 11 Jahre eine schulische Ausbildung die er mit der Matura beendete. Aufgrund der finanziellen Situation war ihm eine weitere universitäre Ausbildung verwehrt. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der BF1 folglich als Bauarbeiter und Verkäufer von gebrauchten Mobiltelefonen. Die Muttersprache des BF1 ist Tschetschenisch. Darüber hinaus spricht dieser Russisch und weist Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B1 auf.1.
- Der BF1 absolvierte in römisch 40 / Tschetschenien 11 Jahre eine schulische Ausbildung die er mit der Matura beendete. Aufgrund der finanziellen Situation war ihm eine weitere universitäre Ausbildung verwehrt. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der BF1 folglich als Bauarbeiter und Verkäufer von gebrauchten Mobiltelefonen. Die Muttersprache des BF1 ist Tschetschenisch. Darüber hinaus spricht dieser Russisch und weist Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B1 auf. 1.
- In seinem Herkunftsstaat leben seine bereits in Pension befindlichen Eltern sowie zwei Brüder und vier Schwestern mit deren Familien. Des Weitere verfügt der BF1 über vier Tanten, fünf Onkeln und zahlreiche Cousins und Cousinen in seiner Heimat. Zu seinen Angehörigen und Verwandten besteht kein direkter Kontakt. Im Bundesgebiet ist ein Onkel väterlicherseits sowie ein Onkel und ein Cousin mütterlicherseits des BF1 aufhältig. Zu diesen besteht ein regelmäßiger, ca. alle 2 Tage stattfindender Telefonkontakt, zu dem in Wien aufhältigen Onkel besteht auch ein regelmäßiger physischer Kontakt. Letzterer unterstützt auch die BF2 indem dieser den BF1 bei der Wahrnehmung von Auswärtsterminen, denen die körperliche Beeinträchtigung behindernd entgegensteht, behilflich ist wenn diese Aufgabe von der BF2 nicht wahrgenommen werden kann. 1.
- Durch die Explosion eines mit Sprengstoff präparierten Mobiltelefons am 07.09.2013 erlitt der BF1 Verletzungen an den Händen und im Gesicht. Die linke Hand weist nur noch Daumen und Zeigefinger, die rechte Hand weist den Verlust des Daumens auf. Durch die Explosion hat der BF1 auch das Augenlicht verloren und ein Knalltrauma erlitten. Die Einnahme von Medikamenten ist nicht erforderlich, von einer Erkrankung an Covid-19 ist der BF1 genesen. 1.
- Der BF1 hat einen, seiner körperlichen Beeinträchtigung entsprechenden, strukturierten Tagesablauf, pflegt soziale Kontakte zu Freunden und Bekannten und steht mit dem Kulturverein für Tschetschenen und Inguschen in Österreich in Kontakt. Zu dessen Fluchtgründen und der strafgerichtlichen Verurteilung: 1.
- Der BF1 gab nach mehrfachen Schikanen durch die örtlichen Polizeibehörden am XXXX 05.2008 seine Erwerbstätigkeit als Verkäufer von gebrauchten Mobiltelefonen auf, verließ seine Ehefrau und schloss sich einer tschetschenischen Widerstandsgruppe unter der Führung des Oberbefehlshabers Doku UMAROV an. 1.
- Der BF1 gab nach mehrfachen Schikanen durch die örtlichen Polizeibehörden am römisch 40 05.2008 seine Erwerbstätigkeit als Verkäufer von gebrauchten Mobiltelefonen auf, verließ seine Ehefrau und schloss sich einer tschetschenischen Widerstandsgruppe unter der Führung des Oberbefehlshabers Doku UMAROV an. Zuerst war der BF1 Mitglied in einer unter dem Unterkommando von Muslim GAKAEV stehenden Gruppierung. Zu einem nicht feststellbaren späteren Zeitpunkt wechselte der BF1 in die unter dem Kommando von Rustam SALIEV stehenden Untergruppe, die für jenen Bezirk zuständig war, aus welchem der BF1 stammte und in der dieser bis September 2013 tätig war. 1.
- Der BF1 hatte in dieser Gruppierung die Hauptaufgabe der Besorgung von Nahrungsmitteln und Gewand. Festgestellt wird, dass der BF1 bei Schusswechseln mit dem russischen Militär von seiner Waffe Gebrauch gemacht hat und das Feuer erwidert hat. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF1 Angehörige des russischen Militärs getötet hat. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF1 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an Kriegsverbrechen oder an Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. an besonders schweren nichtpolitischen Straftaten beteiligt gewesen ist. 1.
- Nach der Entdeckung der von den Mitgliedern der angeführten Untergruppe versteckten Privaten Sachen durch russische Soldaten und der Präparation des Mobiltelefons des BF1 mit Sprengstoff kam es zu einer Detonation desselben, im Zuge derer der BF1 die unter Pkt. 1.
- angeführten Verletzungen erlitt. Der BF1 hielt sich in weiterer Folge zwischen XXXX 09.2013 und XXXX 07.2017, sohin bis zum Beginn seiner Flucht, bei Verwandten in Inguschetien versteckt.Der BF1 hielt sich in weiterer Folge zwischen römisch 40 09.2013 und römisch 40 07.2017, sohin bis zum Beginn seiner Flucht, bei Verwandten in Inguschetien versteckt. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 01.2021, GZ XXXX , wurde der BF1 im zweiten Rechtsgang wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Vom Verbrechen des versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB wurde der BF1 freigesprochen.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 01.2021, GZ römisch 40 , wurde der BF1 im zweiten Rechtsgang wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Vom Verbrechen des versuchten Mordes gemäß Paragraphen 15, 75, StGB wurde der BF1 freigesprochen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF1 im Zeitraum XXXX 05.2008 bis XXXX 09.2013 in der Russischen Föderation als Mitglied an terroristischen Vereinigungen, nämlich der im Oktober 2007 von Doku Chamatowitsch UMAROV ausgerufenen und geführten, in der UN-Sanktionsliste (Quellen: UN-Sanktionsliste, www.un.org, Punkt QDe 131) und der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates idF 02/2015 gelisteten Terrorvereinigung „Emirat Kaukasus“ (auch „Emarat Kavkaz“ bzw. „Imarat Kavkaz“, die als tschetschenisch – separatistische und radikalislamisch-sunnitische Gruppierung das Ziel der Errichtung eines unabhängigen radikal- islamischen „Gottesstaates“ auf Grundlage der Scharia, bestehend aus der Russischen Teilrepublik Tschetschenien und weiteren Gebieten im Nordkaukasus, verfolgt und als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung terroristische Straftaten (§ 278 c StGB), und zwar insbesondere Morde und Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87 StGB an Zivilpersonen und politischen , militärischen und administrativen Verantwortungsträgern der Russischen Föderation insbesondere in den Teilrepubliken Tschetschenien und Dagestan, begangen werden, im Wissen, dadurch die terroristische Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF1 im Zeitraum römisch 40 05.2008 bis römisch 40 09.2013 in der Russischen Föderation als Mitglied an terroristischen Vereinigungen, nämlich der im Oktober 2007 von Doku Chamatowitsch UMAROV ausgerufenen und geführten, in der UN-Sanktionsliste (Quellen: UN-Sanktionsliste, www.un.org, Punkt QDe 131) und der Verordnung (EG) Nr. 881 aus 2002, des Rates in der Fassung 02 aus 2015, gelisteten Terrorvereinigung „Emirat Kaukasus“ (auch „Emarat Kavkaz“ bzw. „Imarat Kavkaz“, die als tschetschenisch – separatistische und radikalislamisch-sunnitische Gruppierung das Ziel der Errichtung eines unabhängigen radikal- islamischen „Gottesstaates“ auf Grundlage der Scharia, bestehend aus der Russischen Teilrepublik Tschetschenien und weiteren Gebieten im Nordkaukasus, verfolgt und als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung terroristische Straftaten (Paragraph 278, c StGB), und zwar insbesondere Morde und Körperverletzungen nach den Paragraphen 84 bis 87 StGB an Zivilpersonen und politischen , militärischen und administrativen Verantwortungsträgern der Russischen Föderation insbesondere in den Teilrepubliken Tschetschenien und Dagestan, begangen werden, im Wissen, dadurch die terroristische Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, A.) ab XXXX 05.2008 einer von Muslim AKAEV und Hussein GAKAEV geführten, im örtlichen Raum Schalinski (südöstlich von Grosny) operierenden Untergruppe des „Emirats Kaukasus“ anschloss und sich von anderen Mitgliedern dieser Terrorvereinigung in der Handhabung von Schusswaffen, nämlich dem automatischen Sturm- und Maschinengewehr „Kalaschnikow“ AK 47 und der Selbstladepistole „Makarow“, unterrichten ließ, um in der Folge aktiv an bewaffneten Kampfhandlungen gegen Soldaten der russischen Föderation teilzunehmen; A.) ab römisch 40 05.2008 einer von Muslim AKAEV und Hussein GAKAEV geführten, im örtlichen Raum Schalinski (südöstlich von Grosny) operierenden Untergruppe des „Emirats Kaukasus“ anschloss und sich von anderen Mitgliedern dieser Terrorvereinigung in der Handhabung von Schusswaffen, nämlich dem automatischen Sturm- und Maschinengewehr „Kalaschnikow“ AK 47 und der Selbstladepistole „Makarow“, unterrichten ließ, um in der Folge aktiv an bewaffneten Kampfhandlungen gegen Soldaten der russischen Föderation teilzunehmen; B.) ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2010 einer von Rustam Akhmedovich SALIEV (Kampfname „Abu MUSLIM“, „Emir des Sektors Achkoy-Martan“) geführten, im örtlichen Raum von Atschchoi-Martan (südwestlich von Grosny) operierenden Untergruppe des „Emirats Kaukasus“ anschloss, um in der Folge aktiv an Kampfhandlungen gegen Soldaten der russischen Föderation teilzunehmen; C.) im Zeitraum von XXXX 05.2008 bis XXXX 09.2013 an einer noch festzustellenden Anzahl bewaffneter Kampfhandlungen unter Verwendung von Schusswaffen, nämlich einem automatischen Sturm- und Maschinengewehr „Kalaschnikow“ AK 47 und einer Selbstladepistole „Makarow“ gegen Soldaten der russischen Föderation teilnahm und Schüsse auf diese abgab. C.) im Zeitraum von römisch 40 05.2008 bis römisch 40 09.2013 an einer noch festzustellenden Anzahl bewaffneter Kampfhandlungen unter Verwendung von Schusswaffen, nämlich einem automatischen Sturm- und Maschinengewehr „Kalaschnikow“ AK 47 und einer Selbstladepistole „Makarow“ gegen Soldaten der russischen Föderation teilnahm und Schüsse auf diese abgab. 1.
- Bei der Strafzumessung wertete das Gericht als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, dass der BF zu Beginn des Deliktszeitraums die Taten zwar nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen hat sowie dieser die Taten vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat. Als erschwerend berücksichtigte das Gericht den langen Deliktszeitraum. 1.
- Mit dem Strafurteil wurde die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und sechs Monaten in Vollzug gesetzt. Am XXXX 12.2021 wurde der nach Verbüßung eines Teils der Strafe im Ausmaß von 1 Jahr und 9 Monaten gemäß § 46 Abs. 1 StGB iVm. § 152 Abs. 1 Z 1 StGB unter bedingter Nachsicht des Rests der Strafe, bei einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe, aus der Strafhaft entlassen. Gleichzeitig wurde dem BF1 aufgetragen an den Deradikalisierungsmaßnahmen des Vereins XXXX teilzunehmen und den Beginn sowie den Fortlauf vierteljährlich nachzuweisen. 1.
- Mit dem Strafurteil wurde die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und sechs Monaten in Vollzug gesetzt. Am römisch 40 12.2021 wurde der nach Verbüßung eines Teils der Strafe im Ausmaß von 1 Jahr und 9 Monaten gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StGB unter bedingter Nachsicht des Rests der Strafe, bei einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe, aus der Strafhaft entlassen. Gleichzeitig wurde dem BF1 aufgetragen an den Deradikalisierungsmaßnahmen des Vereins römisch 40 teilzunehmen und den Beginn sowie den Fortlauf vierteljährlich nachzuweisen. Die bedingte Entlassung aus der Strafhaft gründete im Umstand, dass der BF1 während der Haft eine gute Führung an den Tag legte, keine Ablehnung des österreichischen „Systems“ der Rechtsstaatlichkeit, der staatlichen Institutionen oder der Gesetze zu Tage getreten ist und der BF1 keine radikale Position vertritt. Der BF1 fiel seit der Inhaftierung weder durch ein antidemokratisches Denken noch durch eine negative Ideologisierung auf. Auch seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung wurde der BF1 nicht als radikal eingestuft. 1.
- Eine über Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation beantragte Auslieferung des BF1 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 06.2020, GZ. XXXX , über Antrag der Staatsanwaltschaft XXXX für unzulässig erklärt.1.
- Eine über Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation beantragte Auslieferung des BF1 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 06.2020, GZ. römisch 40 , über Antrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 für unzulässig erklärt. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass gemäß Art. 8 des europäischen Auslieferungsübereinkommens der um Auslieferung ersuchte Staat die Auslieferung einer verlangten Person ablehnen kann, die von ersuchten Staat wegen Handlungen verfolgt wird, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Darüber hinaus ist gemäß § 16 Abs. 1 ARHG eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegen, unzulässig und steht diese Bestimmung gemäß Abs. 2 leg.cit. einer Auslieferung nur dann nicht entgegen, wenn die Gerichtsbarkeit nur stellvertretend für einen anderen Staat ausgeübt wird oder wenn der Durchführung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat mit Rücksicht auf besondere Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafbemessung oder der Vollstreckung der Vorzug zu geben ist. Diese Ausnahmetatbestände wurden als nicht gegeben erachtet, weshalb eine Auslieferung für unzulässig erklärt wurde. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass gemäß Artikel 8, des europäischen Auslieferungsübereinkommens der um Auslieferung ersuchte Staat die Auslieferung einer verlangten Person ablehnen kann, die von ersuchten Staat wegen Handlungen verfolgt wird, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Darüber hinaus ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ARHG eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegen, unzulässig und steht diese Bestimmung gemäß Absatz 2, leg.cit. einer Auslieferung nur dann nicht entgegen, wenn die Gerichtsbarkeit nur stellvertretend für einen anderen Staat ausgeübt wird oder wenn der Durchführung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat mit Rücksicht auf besondere Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafbemessung oder der Vollstreckung der Vorzug zu geben ist. Diese Ausnahmetatbestände wurden als nicht gegeben erachtet, weshalb eine Auslieferung für unzulässig erklärt wurde. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 1.
- Aufgrund des Durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann seitens des BVwG nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF1 im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen. Der BF1 ist im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation der Gefahr ausgesetzt, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung in seinem Herkunftsstaat im Zeitraum vom XXXX 05.2008 bis XXXX 09.2013, für welche er sich bereits in Österreich vor einem Strafgericht verantworten musste, erneut strafrechtlich verfolgt und verurteilt zu werden weshalb ihm im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der ihm durch die Zugehörigkeit zur oa. separatistischen Vereinigung unterstellten politischen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung droht.Der BF1 ist im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation der Gefahr ausgesetzt, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung in seinem Herkunftsstaat im Zeitraum vom römisch 40 05.2008 bis römisch 40 09.2013, für welche er sich bereits in Österreich vor einem Strafgericht verantworten musste, erneut strafrechtlich verfolgt und verurteilt zu werden weshalb ihm im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der ihm durch die Zugehörigkeit zur oa. separatistischen Vereinigung unterstellten politischen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung droht. Der BF1 verfügt auch über keine Möglichkeit, sich in anderen Teilen der Russischen Föderation niederzulassen, da die Verfolgungshandlung vom Staat bzw. den staatlichen Organen selbst ausgeht. Zur Person der zweiten Beschwerdeführerin (BF2): 1.
- Die BF2 wurde in XXXX / Tschetschenien geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise auch gelebt hat. Nach dem Abschluss der Mittelschule studierte sie in ihrer Heimatstadt XXXX und XXXX ohne jedoch den Beruf einer XXXX auszuüben. 1.
- Die BF2 wurde in römisch 40 / Tschetschenien geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise auch gelebt hat. Nach dem Abschluss der Mittelschule studierte sie in ihrer Heimatstadt römisch 40 und römisch 40 ohne jedoch den Beruf einer römisch 40 auszuüben. Ihren Lebensunterhalt verdiente sich die BF2 folglich bis zum Zeitpunkt als ihr Ehemann sich den Widerstandskämpfern anschloss, als Verkäuferin, anschließend lebte sie von Ersparnissen. Von Mai bis Oktober 2009 wurde die BF2 in einem Krankenhaus wegen ihrer Tuberkuloseerkrankung behandelt um folglich nach ihrer Genesung ab dem Frühjahr 2010 wiederum eine Arbeit als Verkäuferin aufzunehmen. Diesen Beruf übte sie bis zum Jahreswechsel 2012/2013 aus. Danach lebte sie von der Unterstützung ihrer Mutter sowie der ihr zuerkannten staatlichen Invaliditätspension. Nachdem der BF2 im Frühjahr 2016 erlaubt wurde, neben dem Bezug der Invaliditätspension einer Arbeit nachzugehen, nahm diese den vorherigen Beruf wiederum auf. Am XXXX .10.2016 verließ die BF2 sodann Tschetschenien und reiste nach XXXX aus um von dort später nach XXXX und schließlich am XXXX 07.2017 nach Österreich weiterzureisen.Ihren Lebensunterhalt verdiente sich die BF2 folglich bis zum Zeitpunkt als ihr Ehemann sich den Widerstandskämpfern anschloss, als Verkäuferin, anschließend lebte sie von Ersparnissen. Von Mai bis Oktober 2009 wurde die BF2 in einem Krankenhaus wegen ihrer Tuberkuloseerkrankung behandelt um folglich nach ihrer Genesung ab dem Frühjahr 2010 wiederum eine Arbeit als Verkäuferin aufzunehmen. Diesen Beruf übte sie bis zum Jahreswechsel 2012 aus 2013, aus. Danach lebte sie von der Unterstützung ihrer Mutter sowie der ihr zuerkannten staatlichen Invaliditätspension. Nachdem der BF2 im Frühjahr 2016 erlaubt wurde, neben dem Bezug der Invaliditätspension einer Arbeit nachzugehen, nahm diese den vorherigen Beruf wiederum auf. Am römisch 40 .10.2016 verließ die BF2 sodann Tschetschenien und reiste nach römisch 40 aus um von dort später nach römisch 40 und schließlich am römisch 40 07.2017 nach Österreich weiterzureisen. Die BF2 spricht Tschetschenisch, was ihre Muttersprache ist, sowie Russisch und weist gute Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B1 auf. Bereits 2019 absolvierte die BF2 die Integrationsprüfung beinhaltend eine Sprachkompetenz auf Sprachniveau A2 und einen Werte- und Orientierungskurs. 1.
- Die Mutter der BF2 lebt zusammen mit einem Bruder in XXXX , der von der Mutter geschiedene Vater lebt mit seiner nunmehrigen Ehefrau im Herkunftsstaat. Dieser bezieht dort eine Alterspension. Des Weiteren leben eine verheiratete Schwester sowie 6 Tanten der BF2 in XXXX . Diese hat regelmäßigen, ca. alle ein bis zwei Wochen über WhatsApp stattfindenden Kontakt zu ihrem Vater und ihrer Schwester. Die BF2 versucht einen Kontakt zu Bekannten in anderen Teilen der russischen Föderation aus Furcht, dass diese sodann wegen ihr Probleme bekommen, hintanzuhalten. 1.
- Die Mutter der BF2 lebt zusammen mit einem Bruder in römisch 40 , der von der Mutter geschiedene Vater lebt mit seiner nunmehrigen Ehefrau im Herkunftsstaat. Dieser bezieht dort eine Alterspension. Des Weiteren leben eine verheiratete Schwester sowie 6 Tanten der BF2 in römisch 40 . Diese hat regelmäßigen, ca. alle ein bis zwei Wochen über WhatsApp stattfindenden Kontakt zu ihrem Vater und ihrer Schwester. Die BF2 versucht einen Kontakt zu Bekannten in anderen Teilen der russischen Föderation aus Furcht, dass diese sodann wegen ihr Probleme bekommen, hintanzuhalten. Zu den in Österreich lebenden Verwandten des BF1 pflegt auch die BF2 regelmäßigen telefonischen, respektive physischen Kontakt. 1.
- Eine Behandlung der Tuberkuloseerkrankung der BF2 wurde in ihrem Herkunftsstaat begonnen und in Deutschland und Österreich fortgeführt und ist diese zwischenzeitig hiervon genesen. Derzeit leidet diese an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder Gebrechen. Ebenfalls genesen ist die BF2 von einer Erkrankung an Covid-19 Anfang
- Die BF2 benötigt keine regelmäßigen Medikamente. 1.
- Die BF2 hat im Bundesgebiet soziale Kontakte zu ebenfalls aus der Russischen Föderation stammenden Freundinnen bzw. hat diese durch die Absolvierung des Deutschkurses neue Bekannte aus der Ukraine und der Türkei gewonnen, mit denen diese auch gegenseitige Besuchs- und Freizeitaktivitäten unternimmt. 1.
- Einer Erwerbstätigkeit ist die arbeitsfähige BF2 bis dato in Österreich nicht nachgegangen und lebt diese von der Grundversorgung. Die freie Zeit hat diese bislang mit der Absolvierung von Deutschkursen bzw. der Absolvierung der Integrationsprüfung verbracht. Seit Ihr Ehemann wiederum aus der Haft entlassen ist, kümmert sich diese um ihn und begleitet diesen zu Auswärtsterminen. Zu ihren Fluchtgründen: 1.
- Hinsichtlich der BF2 bestehen keine individuellen Fluchtgründe bzw. Rückkehrhindernisse. 1.
- Zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien: Auszug Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS, Version 4: COVID-19-Situation Letzte Änderung: 17.11.2021 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 9.11.2021).Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.
- bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vgl. WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.
- bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vergleiche HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vergleiche WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 8.11.2021). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vgl. LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vgl. DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vergleiche LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vergleiche DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021).Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.11.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.11.2021). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021). Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels, welcher derzeit knapp unter 85 Rubel je Euro gehandelt wird (WKO 10.2021). Moskau: In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vgl. CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021).In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021). St. Petersburg: In St. Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vgl. Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anm. der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021).In St. Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vergleiche Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anmerkung der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021). Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021). In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.10.2021): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 12.11.2021 Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion ab], http://chechnya.gov.ru/novosti/r-kadyrov-provel-soveshhanie-po-borbe-s-koronavirusnoj-infektsiej/, Zugriff 12.11.2021 CK – Caucasian Knot (5.7.2021): Week in the Caucasus: review of main events of June 28-July 4, 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56028, Zugriff 12.11.2021 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (9.11.2021): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 10.11.2021 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 5.10.2021 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/#faq27, Zugriff 5.10.2021 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.c): Меры поддержки бизнеса [Unternehmensunterstützungsmaßnahmen], https://стопкоронавирус.рф/what-to-do/business/, Zugriff 5.10.2021 DS – Der Standard (30.9.2021): Höchstwert von 867 Corona-Toten in 24 Stunden in Russland, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000130049914/redcontent/1000244645?responsive=false, Zugriff 12.11.2021 E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (12.11.2021): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 12.11.2021 Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (12.11.2021): Эпидемиологическая ситуация 12.11.2021 [Epidemiologische Situation 12.11.2021], https://www.gov.spb.ru/covid-19/, Zugriff 12.11.2021 Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. 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Zugriff 12.11.2021 Russland-Analysen (Nr. 406) (20.9.2021): Covid-19-Chronik (2.8.-12.9.2021), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/406/RusslandAnalysen406.pdf, Zugriff 12.11.2021 WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 12.11.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (8.11.2021): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 12.11.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2021): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 12.11.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2021): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 12.11.2021, Politische Lage Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
- Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
- Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
- Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
- Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
- Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Der Rat der Europäischen Union hat am 12.7.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.1.2022 zu verlängern (Rat der EU 12.7.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 1.10.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 28.9.2021 BTI - Bertelsmann Transformation Index
(2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021 CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021 EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 16.2.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 16.2.2021 Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020 MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020 ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020 OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020 Presse.com (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020 Rat der EU (12.7.2021): Russland: EU verlängert Wirtschaftssanktionen wegen Destabilisierung der Ukraine um sechs Monate, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/07/12/russia-eu-prolongs-economic-sanctions-over-the-destabilisation-of-ukraine-by-six-months/, Zugriff 28.9.2021 Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020 Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020 Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021).In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021 CK - Caucasian Knot (20.9.2021): Edinaya Rossiya Party wins parliamentary elections in Chechnya, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56796/, Zugriff 28.9.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435?reduced=true, Zugriff 11.3.2020 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 26.05.2021 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vgl. GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vgl. EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vergleiche GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vergleiche EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 , Zugriff 7.4.2021 BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten, Zugriff 8.4.2021 Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 7.4.2021 Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https://www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram:article_id=484951, Zugriff 8.4.2021 DW - Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben, https://www.dw.com/de/russland-im-syrien-krieg-gekommen-um-zu-bleiben/a-55096554, Zugriff 8.4.2021 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.4.2021): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#par_textimage, Zugriff 7.4.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 7.4.2021 SN - Salzburger Nachrichten (15.10.2020): Terrorzelle in Russland ausgeschaltet, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/terrorzelle-in-russland-ausgeschaltet-94250941, Zugriff 8.4.2021 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 7.4.2021 Nordkaukasus Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.2021). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der 'Tschetschenisierung' wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 6.2021). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 13.1.2020). [Anmerkung Staatendokumentation:] Bitte vergleichen Sie hierzu auch alle Kapitel zur Allgemeinen Menschenrechtslage (einschließlich der Kapitel zu Tschetschenien, Dagestan und Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien (CK 2.7.2020a, CK 2.7.2020b, CK 27.10.2020, CK 24.12.2020, CK 20.2.2021). Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] (CK 15.4.2021, CK 21.7.2021, CK 12.8.2021, CK 27.9.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 8.4.2021 ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/#Toc489358424, Zugriff 9.4.2021 CK - Caucasian Knot (2.7.2020a): In January 2020, there were no victims of armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51356/, Zugriff 8.4.2021 CK - Caucasian Knot (2.7.2020b): In February and March 2020, four people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51357/, Zugriff 8.4.2021 CK - Caucasian Knot (27.10.2020): In Quarter 2 of 2020, 11 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52582/, Zugriff 8.4.2021 CK - Caucasian Knot (24.12.2020): 15 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus in Q3 2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53177/, Zugriff 8.4.2021 CK - Caucasian Knot (20.2.2021): In Quarter 4 of 2020, 26 persons fell victim to armed conflict in North Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53738/, Zugriff 8.4.2021 CK - Caucasian Knot (15.4.2021): In the 1st quarter of 2021, 19 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/55259/, Zugriff 18.10.2021 CK - Caucasian Knot (21.7.2021): One person killed during armed conflict in Northern Caucasus in Quarter 2 of 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56193/, Zugriff 18.10.2021 CK - Caucasian Knot (12.8.2021): In July 2021, six people were killed in armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56855/, Zugriff 18.10.2021 CK - Caucasian Knot (27.9.2021): In August 2021, no victims of armed conflict recorded in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56857/, Zugriff 18.10.2021 Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 9.4.2021 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 18.10.2021 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 9.4.2021 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 8.4.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 16.11.2021 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.3.2021 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 23.3.2021 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 23.3.2021 BTI – Bertelsmann Transformation Index
(2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.5.2021 EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-o