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{'item': 'W282 2237075-8'}

Obsah (15)§ 22a§ 35Art. 133§ 29§ 7Art. 130§ 13§ 28§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 80§ 76

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlW282 2237075-8 SpruchW282 2237075-8/25E, W282 2237075-8/25E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklärt.wird stattgegeben und die Anhaltung in diesen Zeiträumen

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig erklärt. II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 25.11.2020 bis zum 15.03.2021 und vom 17.03.2021 bis zum 12.04.2021 wird

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 u. Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 25.11.2020 bis zum 15.03.2021 und vom 17.03.2021 bis zum 12.04.2021 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG werden die Kostenersatzanträge des Beschwerdeführers als auch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG werden die Kostenersatzanträge des Beschwerdeführers als auch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.Verfahrensgang: 1.1 Der Beschwerdeführer (in Folge „BF“), ein pakistanischer Staatsangehöriger stellte am 11.09.2017 seinen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „BFA“) vom XXXX 2018, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge „BVwG“) wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 05.12.2018, Zl. L512 2196062-1/37E, als unbegründet abgewiesen.1.1 Der Beschwerdeführer (in Folge „BF“), ein pakistanischer Staatsangehöriger stellte am 11.09.2017 seinen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „BFA“) vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge „BVwG“) wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 05.12.2018, Zl. L512 2196062-1/37E, als unbegründet abgewiesen. 1.2 Der zwischenzeitlich straffällig gewordene Beschwerdeführer wurde am 16.11.2018 in Untersuchungshaft genommen. Ab 12.06.2019 verbüßte er nach zwei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt. Das BFA war am 23.09.2020 vom Strafvollzugsgericht (Landesgericht Ried i. Innkreis) durch Übermittlung des Entlassungsbeschlusses des BF vom XXXX 2020 Zl. XXXX von der bevorstehenden vorzeitigen bedingten Entlassung des BF am 16.11.2020 informiert worden. Am 07.10.2020 übermittelte das BFA dem BF ein Parteiengehör zur beabsichtigen Schubhaftverhängung in die Justizanstalt und traf gleichzeitig Vorbereitungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der pakistanischen Botschaft. Nach seiner Entlassung am 16.11.2020 wurde der BF direkt ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt, nachdem mit ordentlichem Bescheid des BFA vom XXXX 2020 über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG im Anschluss an die Strafhaft verhängt wurde. 1.2 Der zwischenzeitlich straffällig gewordene Beschwerdeführer wurde am 16.11.2018 in Untersuchungshaft genommen. Ab 12.06.2019 verbüßte er nach zwei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt. Das BFA war am 23.09.2020 vom Strafvollzugsgericht (Landesgericht Ried i. Innkreis) durch Übermittlung des Entlassungsbeschlusses des BF vom römisch 40 2020 Zl. römisch 40 von der bevorstehenden vorzeitigen bedingten Entlassung des BF am 16.11.2020 informiert worden. Am 07.10.2020 übermittelte das BFA dem BF ein Parteiengehör zur beabsichtigen Schubhaftverhängung in die Justizanstalt und traf gleichzeitig Vorbereitungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der pakistanischen Botschaft. Nach seiner Entlassung am 16.11.2020 wurde der BF direkt ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt, nachdem mit ordentlichem Bescheid des BFA vom römisch 40 2020 über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG im Anschluss an die Strafhaft verhängt wurde. 1.3 Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2020 unmittelbar aus dem Stande der Schubhaft in Verzögerungsabsicht einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 29.12.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gleichzeitig aber eine (neue) Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren über ihn verhängt. Die dagegen beim BVwG erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 21.01.2021 unter Zl. L516 2196062-3/6E mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. 1.4 Gegen die über den BF verhängte Schubhaft brachte der BF seine (erste) Schubhaftbeschwerde im November 2020 beim BVwG ein, welche mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 24.11.2020, schriftlich ausgefertigt am 18.12.2020, Zl. L515 2237075-1/12E, abgewiesen wurde. Darin wird ua. ausgeführt, es liege fallbezogen Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vor. 1.5 Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft wurde vom BVwG amtswegig nach Aktenvorlage

§ 22aAbs.

4 BFA-VG am 16.03.2021 (Zl. W154 2237075-2) und am 13.04.2021 (Zl. W171 2237075-3) überprüft und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiter vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. In diesen Erkenntnissen wird ua. ausgeführt, es liege fallbezogen fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vor.1.5 Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft wurde vom BVwG amtswegig nach Aktenvorlage

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG am 16.03.2021 (Zl. W154 2237075-2) und am 13.04.2021 (Zl. W171 2237075-3) überprüft und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiter vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. In diesen Erkenntnissen wird ua. ausgeführt, es liege fallbezogen fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vor. 1.6 Mit erneuter Schubhaftbeschwerde vom 26.04.2021 an das BVwG monierte der durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) vertretene BF, dass er sich seit 16.11.2020 in Schubhaft befinde und die Behörde bereits damals angegeben habe, dass seine Abschiebung ehestmöglich stattfinden würde. Letztere sei jedoch in absehbarer Zeit nicht realisierbar. Die Schubhaft dürfe nur so lange aufrechterhalten werden, solange das Ziel erreicht werden könne. Bis heute habe die pakistanische Botschaft trotz mehrfacher Urgenzen durch die Behörde kein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt. Urgenzen bei der pakistanischen Botschaft am 04.02.2021, 25.02.2021, 19.03.2021 und 01.04.2021 hätten zu keiner Reaktion geführt. Die Schubhaft könne nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich in eine Abschiebung münden könne. Aus dem Nichtreagieren der Vertretungsbehörde auf eine Vielzahl von Urgenzen sei abzuleiten, dass die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht mehr rechtens sein könne. Eine Inschubhaftnahme auf Vorrat sei unzulässig. Die Behörde habe bereits im Oktober 2020 den HRZ-Antrag der Botschaft übermittelt und daher sei bereits ein Zeitraum vergangen, der über der vom BFA avisierten Dauer von 3 bis 4 Monaten liege; eine baldige HRZ-Ausstellung liege immer noch nicht in Reichweite. 1.7 Mit Stellungnahme vom 26.04.2021 führte das BFA aus, dass sowohl die Nationalität als auch die Identität des BF nicht geklärt werden habe können, weshalb sowohl mit der pakistanischen als auch mit der afghanischen Botschaft ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ geführt werden habe müssen. Der BF habe hierzu keine besonderen Bemühungen an den Tag gelegt. Erst durch Vorführung bei der afghanischen Botschaft am 05.03.2021 habe die afghanische Botschaft befunden, dass es sich beim BF um einen pakistanischen Staatsbürger handeln müsse, weshalb die afghanische Botschaft schließlich die Ausstellung eines HRZ verweigerte. Nach den genannten Urgenzen habe am 07.04.2021 eine mündliche Besprechung mit dem pakistanischen Konsulat stattgefunden: In dieser sei mitgeteilt worden, dass der BFnicht identifiziert habe werden können. Alle vorhandenen Daten müssten erneut an die pakistanische Botschaft übermittelt werden. Eine zeitnahe erneute Befragung mit dem BF und ein gemeinsames Ausfüllen der entsprechenden Formularblätter mit dem BF sei geplant. Dennoch sei die Erlangung eines HRZ weiterhin als wahrscheinlich anzusehen. Die Schubhaft könne auf 18 Monate ausgedehnt werden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines HRZ, zumal die Feststellung der Identität des BF nicht möglich sei. Die pakistanische Botschaft stelle regelmäßig Heimreisezertifikate aus. Zuletzt habe am 14.04.2021 ein Charterflug stattgefunden, der nächste sei für Ende Juni 2021 vorgesehen. 1.8 Am 30.04.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung (VH) durchgeführt. Bei dieser VH wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen. Zudem wurde eine Zeugin (die Leiterin des Referats - Dublin und Internationale Beziehungen/BII/1 – Rückkehrvorbereitung des BFA) einvernommen, welche zum Verfahren betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikaten im Allgemeinen, sowie im Speziellen zur Zusammenarbeit mit den pakistanischen Behörden befragt wurde. Die Einvernahme der Zeugin kann wie folgt aus der Niederschrift der mündlichen VH zur Zl. W284 2237075-4/8Z festgestellt werden: R: Wann wurde(n) das erste Mal ein Antrag/Anträge auf Erteilung eines HRZ von der Behörde bei der entsprechenden Botschaft gestellt? Z: Das allererste Mal war 2018 bei Pakistan. Das wurde aufgrund der ungenauen Daten, die uns vorgelegen sind, leider negativ beendet. Wir haben gleichzeitig auch ein Afghanistan-HRZ Verfahren mit dem BF geführt, auch

  1. Das wurde auch negativ beendet. Im November 2020 wurden gleichzeitig HRZ-Verfahren mit Pakistan und Afghanistan gestartet von der Regionaldirektion und am 05.
  2. konnten wir das HRZ Afghanistan auch negativ beenden. R: Das heißt, Sie haben ursprünglich zwei HRZ-Verfahren führen müssen? Z: Zuerst wurde ein Verfahren mit Pakistan geführt, nachdem dieses negativ verlief, wurde ein Verfahren mit Afghanistan geführt. R: Was bedarf es genau, damit so ein HRZ-Dokument ausgestellt werden kann für Pakistan? Z: Es bedarf einer Adresse, Geburtsdatum. Es sind auch bestimmte Formblätter für Pakistan, die ausgefüllt werden müssen. Diese Formblätter werden dann in Pakistan überprüft und wenn alle Daten der Richtigkeit entsprechen, erfolgt eine Identifizierung, meist problemlos. Das HRZ kann nach positiver Identifizierung ausgestellt werden. R: Wie viel Zeit vergeht in der Regel zwischen dem Ausfüllen des Formblattes und der HRZ-Erstellung und ist das länderabhängig? Z: Das war unabhängig vom Verhalten des BF. R: Wann haben Sie jeweils urgiert bei der pakistanischen Botschaft? Z: Die letzte Urgenz erfolgte am 19.
  3. Die Urgenzen erfolgen monatlich. Die Direktionen weisen uns darauf hin, dass wir bei dringenden Fällen urgieren sollen. R: Das heißt, die Listen, die Sie anfertigen müssen, da stehen die jeweiligen Namen der BF? Z: Diese wird monatlich urgiert bei der Botschaft. Die letzte Urgenz erfolgte am 19.03.
  4. Am 26.04.2021 erfolgte eine Antwort aus Pakistan, dass aufgrund der ungenauen Daten eine Identifizierung nicht erfolgen konnte und wir gebeten wurden, alle uns zur Verfügung stellenden Daten, erneut zur Verfügung zu stellen. R: Hat diese neuerliche Übermittlung bereits stattgefunden? Z: Die Formblätter werden dem BF vorgelegt und es wurden uns neue Daten bekanntgegeben vom BF. Eine genaue Adresse und Geburtsdatum wurde uns bekanntgegeben und die Übermittlung hat gestern stattgefunden. R: Wenn Sie sagen „neue Daten bekanntgegeben“, waren das abweichende zum Bisherigen? Z: Es wurde uns ein neues Geburtsdatum vorgelegt, das sich nicht um 1-2 Tage handelt, sondern etwas mehr. Ursprünglich hat er angegeben, am XXXX geboren zu sein, im Formblatt ist jetzt angegeben, dass er am XXXX geboren wäre. Z: Es wurde uns ein neues Geburtsdatum vorgelegt, das sich nicht um 1-2 Tage handelt, sondern etwas mehr. Ursprünglich hat er angegeben, am römisch 40 geboren zu sein, im Formblatt ist jetzt angegeben, dass er am römisch 40 geboren wäre. R: Ist eine baldige HRZ-Ausstellung aus Ihrer Sicht in Reichweite? Z: Im Endeffekt ist es so zu bewerten, dass die Daten erneut an Pakistan übermittelt werden. R: Das heißt, diese grundsätzliche Einschätzung von 3-4 Monaten fängt wieder bei 0 an? Z: Ja. R an BFV, BehV: Haben Sie Fragen an die Z? BFV: Sie haben gesagt, dass November 2020 das HRZ an Pakistan überstellt worden ist, in der letzten Stellungnahme steht der Oktober drinnen. Z schaut in ihren Unterlagen nach. Z: Oktober ist zutreffend. Ich möchte erwähnen, dass, wenn ein Verfahren hinsichtlich eines Antrages auf internationalen Schutz laufend ist, wir keinerlei Anfragen an die Behörden des Herkunftsstaates richten. BFV: Ist der HRZ-Antrag zurückgezogen worden oder ist er einfach nicht weiter urgiert worden? Z: Er ist nicht weiter urgiert worden. Es wurde für Pakistan nicht prioritär behandelt. Wenn wir dann mit der Priorisierung anfangen, wird es vorgezogen. Das war dann in diesem Fall erst möglich mit Anfang Februar
  5. BFV: War das am 26.04.2021 die erste Rückmeldung, die Sie erhalten haben oder schon früher? Z: Es war die erste offizielle Rückmeldung. Natürlich haben wir das immer wieder mit der Botschaft mündlich besprochen. Am 26.04.2021 ist eine offizielle Antwort aus Pakistan gekommen. BFV: Sie haben gesagt, dass im HRZ-Verfahren mit Pakistan meistens problemlos funktionieren würden. Ist es dann üblich, dass in einem Fall mehrfach urgiert werden muss? Z: High-Priority-Listen urgieren wir monatlich. Das ist so üblich, weil wir die Leute kurz in Schubhaft halten wollen. Wir müssen monatlich urgieren. BFV: Ist es normalerweise üblich, wenn es keine high-prioritys eine Rückmeldung von der pakistanischen Botschaft binnen 3-4 Monaten kommt, ohne, dass es einer weiteren Urgenz bedarf? Z: Wenn die Daten alle richtig sind und entsprechende Dokumente vorhanden sind, erfolgt die Identifizierung in der Regel binnen dieser Frist meist problemlos. Wie schon ausgeführt, wir sind in einer weltweiten Pandemie und dadurch kann sich natürlich alles etwas verzögern. R: Eine Rückführungsinformation der Behörde, da steht bei Pakistan drinnen, dass keine Interviews möglich sind, was heißt das genau? Z: Die Identifizierung erfolgt durch das pak. Innenministerium, daher sind keine Interviews möglich. Die Kommunikation zwischen dem pak. Innenministerium und uns erfolgt durch die Botschaft. BFV: Liegen Ihnen irgendwelche Dokumente des BF vor, sei es im Original oder in Kopie? Z: Bis dato hat der BF keine Dokumente vorgelegt. BFV: Sie haben diese erforderlichen Formblätter erwähnt. Wo der BF jetzt vor ein paar Tagen diese Blätter ausgefüllt hat, wurden damals im Oktober auch Formblätter ausgefüllt? Z: Es ist auch möglich, dass das BFA die Daten ausfüllt, wenn die Daten angegeben sind. An ihn wurden die Formblätter im Oktober nicht vorgelegt. BFV: Warum wurden die Formblätter dem BF im Oktober nicht vorgelegt und vom BFA ausgefüllt? Z: Weil auch die Möglichkeit besteht, dass die Behörde das Formblatt ausfüllt/übermittelt. R: Sind das alternative Methoden? Z: Ja. BFV: Sie haben gesagt, dass jetzt neue Daten übermittelt worden sind, u.a. ein neues Geburtsdatum vom BF. Es ist aber so, dass der BF selbst dieses Geburtsdatum im bisherigen Verfahrensverlauf schon angegeben hat. Z: Es wurden die Daten übermittelt, die als Verfahrensidentität geführt worden sind. BFV: Das heißt, der reale Antrag wurde übermittelt mit dem Geburtsdatum XXXX ?BFV: Das heißt, der reale Antrag wurde übermittelt mit dem Geburtsdatum römisch 40 ? Z: Ja. In der Erstbefragung am 16.11.2020 hat er schon angegeben, am XXXX geboren zu sein. Er hätte die Möglichkeit gehabt, sich zu beschweren, dass das Geburtsdatum nicht stimmt, zumal er auch die Erstbefragung unterschrieben hat. Z: Ja. In der Erstbefragung am 16.11.2020 hat er schon angegeben, am römisch 40 geboren zu sein. Er hätte die Möglichkeit gehabt, sich zu beschweren, dass das Geburtsdatum nicht stimmt, zumal er auch die Erstbefragung unterschrieben hat. BFV: Sie haben auch genannt, dass es auch eine neue Adresse gegeben hat. Z: Ja, es ist auch mit einer genauen Hausnummer, einer neuen Provinz genannt. BFV: Welche Adresse hat er genau angegeben? Z: Das hat er vorher noch nie so konkret genannt. Es ist XXXX Z: Das hat er vorher noch nie so konkret genannt. Es ist römisch 40 Z bringt das im Rede stellende Formular in Vorlage. Dieses wird als Beilage ./1 zum Akt genommen. BFV nimmt Einsicht in das Formularblatt. BFV: Abgesehen von der Adresse und dem Geburtsdatum, gibt es weitere Daten, die Sie vorher nicht hatten? Z: Es wurde uns dieses neue Formblatt mit Fingerabdrücken und einem neuen Antrag übermittelt. Soweit mir bekannt ist, lebt die Mutter vom BF in Pakistan und es ist jederzeit möglich, durch die Mutter oder einem Verwandten Dokumente nach Österreich schicken zu lassen, dann könnte die Identifizierung erfolgen und die Ausreise schneller erfolgen. Wir bemühen uns, die Schubhaftdauer so gering wie möglich zu halten. BFV: In welchem Zeitraum rechnet man jetzt damit, dass die pakistanische Botschaft eine Rückmeldung geben wird? Z: Wie vorhin erwähnt, mit ca. 3-4 Monaten.“ Im Anschluss an die Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 30.04.2021 zur Zl. W284 2237075-4/8Z, schriftlich ausgefertigt am 10.05.2021, die Beschwerde des BF abgewiesen und iSd § 22a Abs. 3 BFA-Vg festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Im Anschluss an die Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 30.04.2021 zur Zl. W284 2237075-4/8Z, schriftlich ausgefertigt am 10.05.2021, die Beschwerde des BF abgewiesen und iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-Vg festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.9 Das BVwG sprach in Folge mit weiteren Erkenntnissen vom 31.05.2021, Zl. W154 2237075-5/5E und vom 23.06.2021, W140 2237075-6/6E gem. § 22 Abs 4 BFA-VG erneut aus, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. 1.9 Das BVwG sprach in Folge mit weiteren Erkenntnissen vom 31.05.2021, Zl. W154 2237075-5/5E und vom 23.06.2021, W140 2237075-6/6E gem. Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG erneut aus, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. 1.10 Festgestellt wird, dass keines der bisher genannten Erkenntnisse vor den Höchstgerichten bekämpft wurde. 1.11 Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 19.07.2021, W117 2237075-7/7Z, gekürzte Ausfertigung

§ 29Abs. 5 Vw

GVG vom 05.08.2021, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 22 Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass die weitere Anhaltung des BF unzulässig und unverhältnismäßig ist. Begründend führte das BVwG im Rahmen der mündlichen Verkündung wie folgt aus:1.11 Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 19.07.2021, W117 2237075-7/7Z, gekürzte Ausfertigung

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG vom 05.08.2021, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass die weitere Anhaltung des BF unzulässig und unverhältnismäßig ist. Begründend führte das BVwG im Rahmen der mündlichen Verkündung wie folgt aus: „In Österreich führt der Beschwerdeführer den Namen XXXX und wurde sein Geburtsdatum nach Einholung eines Gutachtens zur Altersfeststellung mit dem XXXX festgelegt, weil man der Annahme ist, dass er ein falsches Geburtsdatum angegeben hat. Mit dieser Identität aber konnte kein HRZ erwirkt werden. Der Beschwerdeführer brachte bis heute keine Dokumente in Vorlage, die seine Identität belegen. Mit der Beschwerdevorlage vom 26.04.2021 gab die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass der BF (noch) „nicht definitiv identifiziert werden könne und somit alle vorhandenen Daten bzw. Dokumente erneut an die pakistanische Botschaft übermittelt werden müsse.“„In Österreich führt der Beschwerdeführer den Namen römisch 40 und wurde sein Geburtsdatum nach Einholung eines Gutachtens zur Altersfeststellung mit dem römisch 40 festgelegt, weil man der Annahme ist, dass er ein falsches Geburtsdatum angegeben hat. Mit dieser Identität aber konnte kein HRZ erwirkt werden. Der Beschwerdeführer brachte bis heute keine Dokumente in Vorlage, die seine Identität belegen. Mit der Beschwerdevorlage vom 26.04.2021 gab die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass der BF (noch) „nicht definitiv identifiziert werden könne und somit alle vorhandenen Daten bzw. Dokumente erneut an die pakistanische Botschaft übermittelt werden müsse.“ Erstmals im HRZ-Antrag vom April 2021 führte die Behörde auch das vom Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Erstbefragung im Asylverfahren (beginnend 2017) angeführte Geburtsdatum an; nach den, dem Richter vorliegenden Aktenteilen kann der Stellungnahme der Diakonie, wonach sich der Beschwerdeführer nur eines Geburtsdatums bediente, nicht entgegengetreten werden. Auch erstmals wurde im zweiten HRZ-Antrag die Heimatadresse des Beschwerdeführers angeführt. Die Aussage der in der Verhandlung einvernommenen Zeugin, wonach der Beschwerdeführer erst im April 2021 seine Heimatadresse bekanntgegeben hat ist zumindest hinsichtlich Staat, Provinz und Heimatort, der im Übrigen nur 16000 Einwohner hat, aktenwidrig: Bereits im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.09.2017 hat der Beschwerdeführer unter Punkt 6 zu seiner Wohnsitzadresse angeführt „ XXXX , Pakistan“. Es bleibt daher völlig unerfindlich, warum die Behörde nicht diese Heimatdaten bereits im ersten HRZ-Antrag im November 2020 mitlieferte. Geradezu kurios klingt auch die Rechtfertigung der Zeugin in der Verhandlung vom 30.04.2021 in Bezug auf die Frage im Zusammenhang mit der bloßen Übermittlung des gutachterlich festgestellten Geburtsdatums und nicht des vom Beschwerdeführer angeführten Geburtsdatums: Die Zeugin führte diesbezüglich nämlich an, dass der Beschwerdeführer ja „die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu beschweren, dass das Geburtsdatum nicht stimmt, zumal er auch die Erstbefragung unterschrieben hat“ (gemeint Erstbefragungsprotokoll vom 16.11.2020 im Folgeasylantragsverfahren). Die Unterschrift aber zu verweigern, weil man mit einem gutachterlich festgestellten Geburtsdatum nicht einverstanden sei, erscheint nicht sehr lebensnah.Die Aussage der in der Verhandlung einvernommenen Zeugin, wonach der Beschwerdeführer erst im April 2021 seine Heimatadresse bekanntgegeben hat ist zumindest hinsichtlich Staat, Provinz und Heimatort, der im Übrigen nur 16000 Einwohner hat, aktenwidrig: Bereits im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.09.2017 hat der Beschwerdeführer unter Punkt 6 zu seiner Wohnsitzadresse angeführt „ römisch 40 , Pakistan“. Es bleibt daher völlig unerfindlich, warum die Behörde nicht diese Heimatdaten bereits im ersten HRZ-Antrag im November 2020 mitlieferte. Geradezu kurios klingt auch die Rechtfertigung der Zeugin in der Verhandlung vom 30.04.2021 in Bezug auf die Frage im Zusammenhang mit der bloßen Übermittlung des gutachterlich festgestellten Geburtsdatums und nicht des vom Beschwerdeführer angeführten Geburtsdatums: Die Zeugin führte diesbezüglich nämlich an, dass der Beschwerdeführer ja „die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu beschweren, dass das Geburtsdatum nicht stimmt, zumal er auch die Erstbefragung unterschrieben hat“ (gemeint Erstbefragungsprotokoll vom 16.11.2020 im Folgeasylantragsverfahren). Die Unterschrift aber zu verweigern, weil man mit einem gutachterlich festgestellten Geburtsdatum nicht einverstanden sei, erscheint nicht sehr lebensnah. Wenn man also ins Kalkül zieht, dass die pakistanischen Behörden offensichtlich im Zusammenhang mit der Identifizierung einer rückzuführenden Person sämtliche Daten eines Beschwerdeführers benötigen, wie auch letztlich der Stellungnahme der Behörde vom 26.04.2021 zu entnehmen ist, und weiters berücksichtigt, dass nunmehr das zweite HRZ-Verfahren im April 2021 bei null begonnen hat, wie wiederum die Zeugin in der Verhandlung vom 30.04.2021 ausführte, dann bedeutet dies in letzter Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde fünf Monate verstreichen ließ, ohne effektiv gehandelt zu haben. Hingegen kann dem Beschwerdeführer nach der heutigen Verhandlung nicht ohne weiteres der Vorwurf gemacht werden, er sei kausal für die bisherige Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates: Der Beschwerdeführer hat zwar bis heute keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt, aber offensichtlich beißt sich hier die Katze in den Schwanz, denn scheint die Rückkehrberatung der BBU für die Antragstellung Dokumente zu fordern, die der Beschwerdeführer aber nicht hat. Der Beschwerdeführer wurde zwar seit April immer wieder von der Rückkehrberatung besucht, diese Besuche erweisen sich aber vor dem Hintergrund des soeben Angeführten als völlig sinnentleert. Nach der Aktenlage waren keine Alias-Identitäten festzustellen, es liegt daher an der Behörde, mit dem von dem Beschwerdeführer vorgelegten Datenmaterial ein HRZ zu erwirken. In gewisser Weise kann der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die Haft sei für ihn mittlerweile so unerträglich geworden, dass er eine Rückkehr sogar bevorzuge, nicht entgegengetreten werden, denn war der Beschwerdeführer schon vor der Schubhaft geraume Zeit in Strafhaft. Ins Bild einer gewissen Nachlässigkeit seitens der Behörde passt auch, dass man eben den Beschwerdeführer nicht bereits im Oktober 2020 das Formular ausfüllen ließ; daran hätte man nämlich auch sehen können, ob der Beschwerdeführer mitwirkt; so aber kam es zu dem Unterlassen der Angabe sämtlicher vorliegender Daten des Beschwerdeführers, und seien diese auch nur behauptet. Der Beschwerdeführer ist ein Straftäter und wiegt besonders die zweite Verurteilung wegen Drogenhandel schwer. Dies vermag aber nicht das Verstreichen von fünf Monaten (im Verantwortungsbereich der Behörde) aufzuwiegen. Im Hinblick darauf, dass also die Behörde fünf Monate „verloren“ hat und entgegen der Zeugenaussage ein HRZ-Verfahren durchschnittlich nicht drei bis vier Monate, sondern ca. ein halbes Jahr in Anspruch nimmt, bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer mit großer Wahrscheinlichkeit erst im Oktober 2021 rückgeführt werden kann, auch wenn die Verwaltungsbehörde glaubwürdig anmerkte, dass es auch starke Unterschreitungen dieses Zeitaufwandes gibt. Insofern ist daher die weitere Anhaltung in Schubhaft jedenfalls nicht mehr verhältnismäßig.“ 1.12 Der BF wurde im Anschluss an die VH am 19.07.2021 enthaftet, wodurch die Schubhaft faktisch und rechtlich beendet wurde. 1.13 Am 17.08.2021 langte die ggst. Schubhaftbeschwerde der nunmehr neuen Rechtsvertretung des BF ein, in der beantragt wird, das BVwG möge „eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; • aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft in den Zeiträumen 25.11.2020 bis 15.03.2021, 17.03.2021 bis 12.04.2021, 24.04.2021 bis 29.04.2021, 01.05.2021 bis 30.05.2021, vo 01.06.2021 bis 22.06.2021, sowie 24.06.2021 bis 19.07.2021 in rechtswidriger Weise erfolgte; • in eventu aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft in den Zeiträumen 16.05.2021 bis 30.05.2021; 01.06.2021 bis 22.06.2021, sowie 24.06.2021 bis 19.07.2021 in rechtswidriger Weise erfolge. • der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnungs owie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.“ 1.14 Das BFA legte den bezughabenden Verwaltungsakt vor und erstatte eine Stellungnahme, in der jedoch inhaltlich nicht direkt Stellung genommen wird, sondern „In Bezug auf das Beschwerdevorbringen des BF [..] vom BFA RD OÖ auf den Akteninhalt, welcher mit der Beschwerdevorlage übermittelt wird, sowie auf folgende Erkenntnisse des BVwG verwiesen [..]“ wird. Hiernach folgt eine Auflistung der oben angeführten diversen Erkenntnisse des BVwG.

  1. Zum BF selbst: 2.1 Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. In Österreich führt der Beschwerdeführer den Namen XXXX und sein Geburtsdatum wurde nach Einholung eines Gutachtens zur Altersfeststellung mit dem XXXX festgelegt, weil er ein nach Ansicht des BFA nicht glaubwürdiges Geburtsdatum ( XXXX ) angegeben hat, demzufolge er jünger wäre. Der BF ist gesund und war während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig.2.1 Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. In Österreich führt der Beschwerdeführer den Namen römisch 40 und sein Geburtsdatum wurde nach Einholung eines Gutachtens zur Altersfeststellung mit dem römisch 40 festgelegt, weil er ein nach Ansicht des BFA nicht glaubwürdiges Geburtsdatum ( römisch 40 ) angegeben hat, demzufolge er jünger wäre. Der BF ist gesund und war während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. 2.2 Die Geburtsurkunde des BF befindet sich in Österreich. Diese brachte der Beschwerdeführer im Verfahren bis zuletzt jedoch nicht in Vorlage. 2.3 Der BF ist in Österreich bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil des LG Wr. Neustadt zu 48 Hv 99/2017x, rk seit 06.03.2018 wurde der BF gem. § 83 Abs. 1 StGB – wegen einer Jugendstraftat – zu einer bedingten dreiwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des LG Wr. Neustadt zu 48 Hv 99/2017x, rk seit 06.03.2018 wurde der BF gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB – wegen einer Jugendstraftat – zu einer bedingten dreiwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des LG Linz zu 25 Hv 24/2019w, rk seit 18.06.2019, wurde der BF gem. §§ 28a Abs. 1 5.Fall, 28a Abs. 2 2.Fall SMG, 27 Abs. 1 1.Fall, 27 Abs. 1 2.Fall und 27 Abs. 2 SMG sowie 28 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe, ebenfalls als junger Erwachsener, verurteilt.Mit Urteil des LG Linz zu 25 Hv 24/2019w, rk seit 18.06.2019, wurde der BF gem. Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5.Fall, 28a Absatz 2, 2.Fall SMG, 27 Absatz eins, 1.Fall, 27 Absatz eins, 2.Fall und 27 Absatz 2, SMG sowie 28 Absatz eins, SMG zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe, ebenfalls als junger Erwachsener, verurteilt. Vor Antritt seiner Strafhaft am 12.06.2019 war der BF bereits seit 16.11.2018 in Untersuchungshaft. 2.4 Der BF wurde am 16.11.2020 aus der Strafhaft in die Schubhaft überstellt. Aus dem Stande der Schubhaft stellte er an diesem Tag – in Verzögerungsabsicht – einen Folgeantrag. 2.5 Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde über ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren rechtskräftig verhängt. 2.6 Der BF war im Bundesgebiet nicht sozial, familiär oder beruflich verfestigt und hatte während der Dauer der Anhaltung keinen gesicherten Wohnsitz.
  2. Zum Verfahren zur Erlangung eines HRZ: 3.1 Festgestellt wird, dass der BF anlässlich der Erstbefragung am 11.09.2017 hinsichtlich seines ersten Antrag auf internationalen Schutz sein Geburtsdatum mit „ XXXX “ angab. Mit Altersfeststellungsgutachten vom 30.10.2017 wurde das fiktive Geburtsdatum des BF jedoch mit XXXX bestimmt. Weiters gab der BF seine Heimatadresse bei dieser Befragung mit „ XXXX , Pakistan“ an. 3.1 Festgestellt wird, dass der BF anlässlich der Erstbefragung am 11.09.2017 hinsichtlich seines ersten Antrag auf internationalen Schutz sein Geburtsdatum mit „ römisch 40 “ angab. Mit Altersfeststellungsgutachten vom 30.10.2017 wurde das fiktive Geburtsdatum des BF jedoch mit römisch 40 bestimmt. Weiters gab der BF seine Heimatadresse bei dieser Befragung mit „ römisch 40 , Pakistan“ an. 3.2 Festgestellt wird, dass das BFA im Rahmen der Beantragung eines HRZ für den BF im Oktober 2020 bei der pakistanischen Botschaft ein Formblatt vorlegte, das nicht vom BF selbst ausgefüllt wurde und hierin als Geburtsdatum der XXXX und keine konkrete Heimatadresse (in Pakistan) angeben wurde. In Folge teilte die pakistanische Botschaft am 26.04.2021 dem BFA mit, dass der BF mit diesen Angaben nicht als pakistanischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte. Ein parallel eingeleitetes HRZ-Verfahren mit Afghanistan war zwischenzeitlich bereits erfolglos verlaufen. 3.2 Festgestellt wird, dass das BFA im Rahmen der Beantragung eines HRZ für den BF im Oktober 2020 bei der pakistanischen Botschaft ein Formblatt vorlegte, das nicht vom BF selbst ausgefüllt wurde und hierin als Geburtsdatum der römisch 40 und keine konkrete Heimatadresse (in Pakistan) angeben wurde. In Folge teilte die pakistanische Botschaft am 26.04.2021 dem BFA mit, dass der BF mit diesen Angaben nicht als pakistanischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte. Ein parallel eingeleitetes HRZ-Verfahren mit Afghanistan war zwischenzeitlich bereits erfolglos verlaufen. 3.3 In Folge wurde der BF im April 2020 zum Ausfüllen des Formblattes für einen erneuten HRZ-Antrag bei der pakistanischen Botschaft aufgefordert, wobei er dem nachkam und im am 29.04.2021 der pakistanischen Botschaft übermittelten Formblatt im Rahmen der erneuten HRZ-Beantragung nun (auch) das Geburtsdatum „ XXXX “ und die Heimatadresse „ XXXX “ angab. 3.3 In Folge wurde der BF im April 2020 zum Ausfüllen des Formblattes für einen erneuten HRZ-Antrag bei der pakistanischen Botschaft aufgefordert, wobei er dem nachkam und im am 29.04.2021 der pakistanischen Botschaft übermittelten Formblatt im Rahmen der erneuten HRZ-Beantragung nun (auch) das Geburtsdatum „ römisch 40 “ und die Heimatadresse „ römisch 40 “ angab. 3.4 HRZ-Verfahren mit der pakistanischen Botschaft verlaufen im Regelfall bei Tätigung korrekter Angaben in dem hierfür zu übermittelnden Formblatt insoweit problemlos ab, als nach einem ca. drei- bis viermonatigen Zeitraum bei korrekten Angaben und entsprechender Urgenzen eine Identifizierung der jeweiligen Person durch die Behörden in Pakistan erfolgt und in Folge HRZ rasch ausgestellt werden können. Mit erfolgloser Identifizierung des BF durch die pakistanischen Behörden am 26.04.2021 wurde das HRZ-Verfahren des BF mit Pakistan letztlich auf „Null“ zurückgestellt. Das Verfahren aufgrund der erneuten HRZ-Beantragung durch das BFA am 29.04.2021 hätte daher zumindest erneut eine drei- bis viermonatige Bearbeitungszeit bis zu einem (positiven oder negativen) Ergebnis benötigt. 3.5 Festgestellt wird, dass sich der BF im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ nicht maßgeblich unkooperativ verhalten hat. Er hat weder Alias-Identitäten genutzt um seine Identität zu verschleiern oder im Rahmen der Verfahren unterschiedliche Angaben über das (von ihm angegebene) Geburtsdatum oder seinen Herkunftsort gemacht, noch hat er das Ausfüllen des Formblattes für den erneuten HRZ-Antrag an die pakistanischen Behörden Ende April 2021 verweigert. Er hat jedoch zumindest seine Geburtsurkunde, dies sich seinen Angaben zu Folge in Österreich befindet nicht vorgelegt. 3.6 Sammelabschiebungen nach Pakistan durch organisierte Charterflüge fanden im Zeitraum Q 1/2021 bis Q 2/2021 am 10.02.2021, 14.04.2021 und am 15.06.2021 statt. 3.6 Sammelabschiebungen nach Pakistan durch organisierte Charterflüge fanden im Zeitraum Q 1 aus 2021, bis Q 2 aus 2021, am 10.02.2021, 14.04.2021 und am 15.06.2021 statt.
  3. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und in die bezughabenden in den Feststellungen jeweils mit Geschäftszahl genannten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministerium für Inneres. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und ein Strafregisterauszug wurden zusätzlich eingeholt. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf ergeben sich insoweit widerspruchsfrei aus aus dem Verwaltungsakt des BFA und den in den Feststellungen zitierten Gerichtsakten des BVwG bzw. den jeweils mit Geschäftszahl angeführten Erkenntnissen, die insoweit auch mit der Wiedergabe des zu Grunde liegenden Sachverhalts in der Beschwerde übereinstimmen. Die Feststellung wonach die Folgeantragstellung des BF am 16.11.2020 in der Absicht erfolgte, seine Abschiebung nach Pakistan zu verzögern, ergibt sich aus dem unbekämpft gebliebenen am 18.12.2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des BVwG Zl. L515 2237075-1/12E (dort S 38f), wobei der BF in der Verhandlung in diesem Verfahren selbst angab, den Folgeantrag nur gestellt zu haben, um der Schubhaft zu entgehen. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des BF, seinen Asylanatragstellungen und seiner Haftfähigkeit stützen sich auf die Feststellungen im am 18.12.2020 ausgefertigten Erkenntnis L515 2237075-1/12E und das am 10.05.2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis zur Zl. W 284 2237075-4/10E. Dass sich an der Haftfähigkeit des BF bis zu seiner Entlassung aus der Schubhaft am 19.07.2021 etwas geändert hätte, ist aus der Anhaltedatei des BMI nicht zu entnehmen und wird auch in der Beschwerende nicht behauptet. Die Feststellungen zur Straffälligkeit des BF entspringen ebenfalls den vorgenannten Erkenntnissen des BVwG und stimmen diese mit dem Strafregisterauszug überein. Das der BF seine in Österreich befindliche Geburtsurkunde nicht vorgelegt hat, stützt sich auf die diesbezüglich unbekämpfte Feststellung im Erkenntnis W 284 2237075-4/10E. Die festgestellte Einvernahme der der Referatsleiterin des für die HRZ-Erlangung zuständigen Referats des Bundesamtes als Zeugin in der Verhandlung vom 30.04.2021 im Verfahren W284 2237075-4, ist wortwörtlich der bezughabenden VH-Niederschrift entnommen. Auf diese stützen sich auch die Feststellungen zum grds. Ablauf von HRZ-Verfahren mit Pakistan und den konkret in den HRZ-Verfahren des BF getätigten Verfahrenshandlungen. Die exakten Termine der Charterabschiebungen nach Pakistan in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2021 ergeben sich aus einer entsprechenden Anfragebeantwortung des BFA, Referat B/I/2 - Operative Angelegenheiten vom 14.02.2022 (ggst. Akt OZ 23). Der konkrete Termin der Beantragung des zweiten HRZ stützt sich ebenfalls auf die Angaben diese Zeugin, die nach Nachschau in den Unterlagen angab, das HRZ sei im Oktober 2020 beantragt worden. Der Termin zu dem das BFA von der vorzeitigen Entlassung des BF informiert wurde, ergibt sich aus der Antwort auf die Anfrage des BVwG vom 16.02.2022, mit dem das BFA auch den bezughabenden Beschluss des LG Ried i. Innkreis übermittelte (OZ 24).Die festgestellte Einvernahme der der Referatsleiterin des für die HRZ-Erlangung zuständigen Referats des Bundesamtes als Zeugin in der Verhandlung vom 30.04.2021 im Verfahren , W284 2237075-4, ist wortwörtlich der bezughabenden VH-Niederschrift entnommen. Auf diese stützen sich auch die Feststellungen zum grds. Ablauf von HRZ-Verfahren mit Pakistan und den konkret in den HRZ-Verfahren des BF getätigten Verfahrenshandlungen. Die exakten Termine der Charterabschiebungen nach Pakistan in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2021 ergeben sich aus einer entsprechenden Anfragebeantwortung des BFA, Referat B/I/2 - Operative Angelegenheiten vom 14.02.2022 (ggst. Akt OZ 23). Der konkrete Termin der Beantragung des zweiten HRZ stützt sich ebenfalls auf die Angaben diese Zeugin, die nach Nachschau in den Unterlagen angab, das HRZ sei im Oktober 2020 beantragt worden. Der Termin zu dem das BFA von der vorzeitigen Entlassung des BF informiert wurde, ergibt sich aus der Antwort auf die Anfrage des BVwG vom 16.02.2022, mit dem das BFA auch den bezughabenden Beschluss des LG Ried i. Innkreis übermittelte (OZ 24). Die Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG vom 19.07.2021, Zl. W117 2237075-7/7Z, ist der dortigen Verhandlungsniederschrift entnommen. Weitere Feststellungen waren wegen Entscheidungsreife nicht vorzunehmen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A):

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 22aAbs.

2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Paragraph 22 a, Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Nach Paragraph 22 a, Absatz 3, leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 28Abs. 6 Vw

GVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.1 Rechtsgrundlagen:§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1 Rechtsgrundlagen:, Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.2. Zur Judikatur allgemein: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.2 Zum konkreten Fall: Zur Zulässigkeit der Anfechtung von Schubhaftzeiträumen, für die keine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in eben diesen Zeiträumen vorliegt, verweist die Beschwerde einleitend korrekt auf die diesbezügliche klare Rsp. des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111, weiters VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066), wonach es einem Fremden unbenommen bleibt, betreffend Zeiträume vor oder nach der Erlassung einer Entscheidung

§ 22aAbs.

4 BFA-VG, eine Schubhaftbeschwerde

§ 22aAbs. 1 BFA-VG einzubringen, sofern hierüber nicht bereits durch ein Erkenntnis des BVw

G abgesprochen wurde. Ebenso wurde die ggst. Beschwerde insoweit rechtzeitig erhoben, weil dem Fremden die Anfechtung der gesamten (ununterbrochenen) Schubhaft(-dauer) auch nach deren Ende innerhalb der hierfür vorgesehenen Beschwerdefrist offensteht (dazu grundlegend: VwGH 30.04.2009 2008/21/0565 Punkt 4.2, Verweis hierauf in VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066, Rn. 19). Ggst. wurden entsprechend der oben genannten Judikatur in Übereinstimmung mit dem festgestellten Verfahrensgang nur jene Zeiträume der Anhaltung des BF in Schubhaft angefochten, hinsichtlich derer keine gerichtliche Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit vorliegt.Zur Zulässigkeit der Anfechtung von Schubhaftzeiträumen, für die keine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in eben diesen Zeiträumen vorliegt, verweist die Beschwerde einleitend korrekt auf die diesbezügliche klare Rsp. des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111, weiters VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066), wonach es einem Fremden unbenommen bleibt, betreffend Zeiträume vor oder nach der Erlassung einer Entscheidung

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, eine Schubhaftbeschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG einzubringen, sofern hierüber nicht bereits durch ein Erkenntnis des BVwG abgesprochen wurde. Ebenso wurde die ggst. Beschwerde insoweit rechtzeitig erhoben, weil dem Fremden die Anfechtung der gesamten (ununterbrochenen) Schubhaft(-dauer) auch nach deren Ende innerhalb der hierfür vorgesehenen Beschwerdefrist offensteht (dazu grundlegend: VwGH 30.04.2009 2008/21/0565 Punkt 4.2, Verweis hierauf in VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066, Rn. 19). Ggst. wurden entsprechend der oben genannten Judikatur in Übereinstimmung mit dem festgestellten Verfahrensgang nur jene Zeiträume der Anhaltung des BF in Schubhaft angefochten, hinsichtlich derer keine gerichtliche Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit vorliegt. Weiters ist festzuhalten, dass die Frage des Vorliegens von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG im ggst. Fall in der Beschwerde nicht bestritten wird, zumal auch durch sämtliche in den Feststellungen zitierten bisherigen Überprüfungen der ggst. Schubhaft durch das BVwG das Vorliegen von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr - zumindest im relevanten Zeitraum für den die Beschwerde abgewiesen wird - bestätigt wird. Diese mehrfach für den relevanten Zeitraum durch das BVwG getroffene Bewertung (vgl. Punkte 1.4 und 1.5 der Feststellungen) wird – insoweit durch die Beschwerde gänzlich unbestritten – somit dem ggst. Verfahren zu Grunde gelegt, ohne dass es einer konkreten Auseinandersetzung der Umstände hierfür bedürfte.Weiters ist festzuhalten, dass die Frage des Vorliegens von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG im ggst. Fall in der Beschwerde nicht bestritten wird, zumal auch durch sämtliche in den Feststellungen zitierten bisherigen Überprüfungen der ggst. Schubhaft durch das BVwG das Vorliegen von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr - zumindest im relevanten Zeitraum für den die Beschwerde abgewiesen wird - bestätigt wird. Diese mehrfach für den relevanten Zeitraum durch das BVwG getroffene Bewertung vergleiche Punkte 1.4 und 1.5 der Feststellungen) wird – insoweit durch die Beschwerde gänzlich unbestritten – somit dem ggst. Verfahren zu Grunde gelegt, ohne dass es einer konkreten Auseinandersetzung der Umstände hierfür bedürfte. 3.2.1 Zur höchstzulässigen Schubhaftdauer und zur Frage der angemessenen Bemühungen zur Erlangung eines HRZ: Wie die Beschwerde in Punkt 4 korrekt anführt, beträgt die übliche Höchstdauer der Schubhaft ggü. volljährigen Fremden

§ 80Abs.

2 Z 2 FPG grundsätzlich sechs Monate. Sie kann, wenn gewisse in § 80 Abs. 4 Z 1 bis 4 FPG genannte Umstände vorliegen, auf 18 Monate verlängert werden, wobei § 80 Abs. 4 leg. cit. dabei der Umsetzung der Bestimmung des Art. 15 Abs. 6 RL 2008/115/EG (RückführungsRL) dient. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Wie die Beschwerde in Punkt 4 korrekt anführt, beträgt die übliche Höchstdauer der Schubhaft ggü. volljährigen Fremden

Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich sechs Monate. Sie kann, wenn gewisse in Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 FPG genannte Umstände vorliegen, auf 18 Monate verlängert werden, wobei Paragraph 80, Absatz 4, leg. cit. dabei der Umsetzung der Bestimmung des Artikel 15, Absatz 6, RL 2008/115/EG (RückführungsRL) dient. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „

(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
  1. a)mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder
  2. b)Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten“. Darauf aufbauend judiziert der VwGH in seiner Rsp. zur lit. b der vorgennannten Bestimmung wie folgt:Darauf aufbauend judiziert der VwGH in seiner Rsp. zur Litera b, der vorgennannten Bestimmung wie folgt: „Die Abschiebung des Revisionswerbers am 15. Dezember 2020 scheiterte nach den - letztlich unbestrittenen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts daran, dass für ihn nur ein EU-Laissez-Passer, aber kein Vorheriger Heimreisezertifikat ausgestellt worden war, und das EU-Laissez-Passer von den afghanischen Behörden nicht akzeptiert wurde. Damit war grundsätzlich der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG erfüllt, fehlte es doch an einer „für die Ein- oder Durchreise erforderlichen Bewilligung“. Art. 15 Abs. 6 lit. b der RückführungsRL stellt darüber hinaus darauf ab, dass es - trotz angemessener Vorheriger Bemühungen des Mitgliedstaates - zu „Verzögerungen“ bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen gekommen sein muss. § 80 Abs. 4 Z 2 FPG ist richtlinienkonform im Sinn dieser Bestimmung zu verstehen. Sie verlangt von der Behörde den Nachweis, dass die Abschiebung trotz ihrer Vorheriger Bemühungen länger dauern wird als vorgesehen (vgl. dazu auch EuGH 5.6.2014, Mahdi, C-146/14 PPU, Rn. 83), wofür die Verzögerungen bei der Übermittlung der Unterlagen - also Umstände in der Sphäre des betreffenden Drittstaats - kausal sein müssen. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass eine Verzögerung im Sinn dieser Bestimmung auch dann vorliegt, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass vom Drittstaat im Lauf des Verfahrens zur Organisation der Abschiebung andere, noch nicht übermittelte Unterlagen als erforderlich angesehen werden als auf Grund bisheriger Gepflogenheiten oder Zusagen anzunehmen war.“ (VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0044, Rn. 15)„Die Abschiebung des Revisionswerbers am 15. Dezember 2020 scheiterte nach den - letztlich unbestrittenen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts daran, dass für ihn nur ein EU-Laissez-Passer, aber kein Vorheriger Heimreisezertifikat ausgestellt worden war, und das EU-Laissez-Passer von den afghanischen Behörden nicht akzeptiert wurde. Damit war grundsätzlich der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG erfüllt, fehlte es doch an einer „für die Ein- oder Durchreise erforderlichen Bewilligung“. Artikel 15, Absatz 6, Litera b, der RückführungsRL stellt darüber hinaus darauf ab, dass es - trotz angemessener Vorheriger Bemühungen des Mitgliedstaates - zu „Verzögerungen“ bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen gekommen sein muss. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG ist richtlinienkonform im Sinn dieser Bestimmung zu verstehen. Sie verlangt von der Behörde den Nachweis, dass die Abschiebung trotz ihrer Vorheriger Bemühungen länger dauern wird als vorgesehen vergleiche dazu auch EuGH 5.6.2014, Mahdi, C-146/14 PPU, Rn. 83), wofür die Verzögerungen bei der Übermittlung der Unterlagen - also Umstände in der Sphäre des betreffenden Drittstaats - kausal sein müssen. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass eine Verzögerung im Sinn dieser Bestimmung auch dann vorliegt, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass vom Drittstaat im Lauf des Verfahrens zur Organisation der Abschiebung andere, noch nicht übermittelte Unterlagen als erforderlich angesehen werden als auf Grund bisheriger Gepflogenheiten oder Zusagen anzunehmen war.“ (VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0044, Rn. 15) Die Frage ob nun „angemessene Bemühungen“ iSd Bestimmung vom BFA an den Tag gelegt wurden, oder nicht, ist nach Ansicht des Gerichts keine unmittelbare Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage. Festzustellen waren daher aus Sicht des Gerichts nur die tatsächlich vom BFA vorgenommenen Handlungen im Rahmen der geführten Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF (vgl. Punkt 3 der Feststellungen). Basierend auf diesen Feststellungen muss das Gericht fallbezogen zum Ergebnis gelangen, dass das BFA zur raschen und zeitnahen Erlangung eines HRZ im ggst. Fall zwar Bemühungen unternommen, die jedoch nicht als „angemessen“ zu bewerten sind. Damit ist nämlich nicht ein tatsächliches Unterlassen der notwendigen Verfahrensschritte zur Erlangung eines HRZ seitens Pakistans zu verstehen; dieses liegt ggst. sicherlich nicht vor. Jedoch hat es das BFA unterlassen, den BF selbst das Formblatt für den HRZ-Antrag im November 2020 ausfüllen zu lassen, sondern hat die Angaben dort selbst eingefügt und dieses an die pakistanische Botschaft übermittelt. Dabei geschah dem BFA aber, wie die Zeugin insoweit (indirekt) in ihrer Aussage in der VH am 30.04.2021 im Verfahren W 284 2237075-4 bestätigte, ein Missgeschick, als für die Befüllung des HRZ-Antragsformulars ausschließlich die „Verfahrensidentität“ des BF verwendet wurde, die für das bzw. die Asylverfahren vor dem BFA herangezogen wurde. Dabei wurde auch das gutachterlich bemessene fiktive Geburtsdatum des BF angegeben und nicht (zumindest als Zusatz) auch jenes Geburtsdatum, das der BF bisher übereinstimmend angeben hatte. Auch die Heimatadresse des BF wurde nicht so angegeben, wie er sie bei seinem ersten Asylantrag im Jahr 2017 angegeben hatte. Soweit die Zeugin in der VH im Verfahren W284 2237075-4 noch darauf verweist, der BF habe bei seinem Folgeantrag wieder das fiktive Geburtsdatum angegeben, überzeugt dies nicht, da zu diesem Zeitpunkt bereits das HRZ-Verfahren eingeleitet und das Formular den pakistanischen Behörden bereits übermittelt war. Insgesamt schließt sich der erkennende Richter daher der im Erkenntnis vom 19.07.2021 Zl. W117 2237075-7/7Z getroffenen Wertung an, dass die ggst. unternommen Bemühungen des BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht als „angemessen“ iSd Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL betrachtet werden können.Die Frage ob nun „angemessene Bemühungen“ iSd Bestimmung vom BFA an den Tag gelegt wurden, oder nicht, ist nach Ansicht des Gerichts keine unmittelbare Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage. Festzustellen waren daher aus Sicht des Gerichts nur die tatsächlich vom BFA vorgenommenen Handlungen im Rahmen der geführten Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF vergleiche Punkt 3 der Feststellungen). Basierend auf diesen Feststellungen muss das Gericht fallbezogen zum Ergebnis gelangen, dass das BFA zur raschen und zeitnahen Erlangung eines HRZ im ggst. Fall zwar Bemühungen unternommen, die jedoch nicht als „angemessen“ zu bewerten sind. Damit ist nämlich nicht ein tatsächliches Unterlassen der notwendigen Verfahrensschritte zur Erlangung eines HRZ seitens Pakistans zu verstehen; dieses liegt ggst. sicherlich nicht vor. Jedoch hat es das BFA unterlassen, den BF selbst das Formblatt für den HRZ-Antrag im November 2020 ausfüllen zu lassen, sondern hat die Angaben dort selbst eingefügt und dieses an die pakistanische Botschaft übermittelt. Dabei geschah dem BFA aber, wie die Zeugin insoweit (indirekt) in ihrer Aussage in der VH am 30.04.2021 im Verfahren W 284 2237075-4 bestätigte, ein Missgeschick, als für die Befüllung des HRZ-Antragsformulars ausschließlich die „Verfahrensidentität“ des BF verwendet wurde, die für das bzw. die Asylverfahren vor dem BFA herangezogen wurde. Dabei wurde auch das gutachterlich bemessene fiktive Geburtsdatum des BF angegeben und nicht (zumindest als Zusatz) auch jenes Geburtsdatum, das der BF bisher übereinstimmend angeben hatte. Auch die Heimatadresse des BF wurde nicht so angegeben, wie er sie bei seinem ersten Asylantrag im Jahr 2017 angegeben hatte. Soweit die Zeugin in der VH im Verfahren W284 2237075-4 noch darauf verweist, der BF habe bei seinem Folgeantrag wieder das fiktive Geburtsdatum angegeben, überzeugt dies nicht, da zu diesem Zeitpunkt bereits das HRZ-Verfahren eingeleitet und das Formular den pakistanischen Behörden bereits übermittelt war. Insgesamt schließt sich der erkennende Richter daher der im Erkenntnis vom 19.07.2021 Zl. W117 2237075-7/7Z getroffenen Wertung an, dass die ggst. unternommen Bemühungen des BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht als „angemessen“ iSd Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL betrachtet werden können. Daraus folgt aber ebenso zwanglos, dass die ggst. höchstzulässige Schubhaftdauer sechs Monate betrug, da eine Verlängerung auf 18 Monate bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 80 Abs. 4 FPG iSv Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL nach der ausdrücklichen Textierung dieser Bestimmung immer „angemessene Bemühungen“ zur Effektuierung der Rückführung des Fremden vorrausetzt, deren Kern in erster Linie eben die Besorgung eines HRZ ist. Da diese „Angemessenheit“ dieser Bemühungen fallbezogen nicht ersichtlich ist, liegt schon per-se kein Anwendungsfall des Art. 15 Abs.6 leg. cit. vor, ohne dass es eines Eingehens auf die Tatbestände der lit. a und b der genannten Bestimmung bedarf. Daraus folgt aber ebenso zwanglos, dass die ggst. höchstzulässige Schubhaftdauer sechs Monate betrug, da eine Verlängerung auf 18 Monate bei unionsrechtskonformer Auslegung von Paragraph 80, Absatz 4, FPG iSv Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL nach der ausdrücklichen Textierung dieser Bestimmung immer „angemessene Bemühungen“ zur Effektuierung der Rückführung des Fremden vorrausetzt, deren Kern in erster Linie eben die Besorgung eines HRZ ist. Da diese „Angemessenheit“ dieser Bemühungen fallbezogen nicht ersichtlich ist, liegt schon per-se kein Anwendungsfall des Artikel 15, Absatz 6, leg. cit. vor, ohne dass es eines Eingehens auf die Tatbestände der Litera a und b der genannten Bestimmung bedarf. Die ggst. höchstzulässige Schubhaftdauer betrug

§ 80Abs.

2 Z 2 FPG daher sechs Monate. Die ggst. höchstzulässige Schubhaftdauer betrug

Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG daher sechs Monate. 3.3 Zur Abweisung der Beschwerde für die Anhaltezeiträume 25.11.2020 bis 15.03.2021 und 17.03.2021 bis 12.04.2021: Basierend auf dem zuvor in Punkt 3.2.1 Gesagten, ist aus Sicht des BVwG nun die Frage zu klären, ob und wie lange der BF in Schubhaft angehalten worden wäre, wären schon bei Einleitung des HRZ-Verfahrens mit Pakistan die ursprünglich vom BF bei seinem Erstantrag auf internationalen Schutz angegeben Daten zumindest mitübermittelt worden und wäre es in Folge zu einer Identifizierung des BF und zur Ausstellung eines HRZ gekommen. Die Frage ob die Verhängung der Schubhaft diesfalls zur Gänze unterblieben wäre, ist aus Sicht des BVwG zu verneinen, da das (zweite) HRZ-Verfahren mit Pakistan im Oktober 2020 vor der Haftentlassung des BF eingeleitet wurde und bei einer Mindestdauer von drei Monaten somit jedenfalls am 16.11.2020 noch im Laufen gewesen wäre (vgl. hierzu im Detail unten).Die Frage ob die Verhängung der Schubhaft diesfalls zur Gänze unterblieben wäre, ist aus Sicht des BVwG zu verneinen, da das (zweite) HRZ-Verfahren mit Pakistan im Oktober 2020 vor der Haftentlassung des BF eingeleitet wurde und bei einer Mindestdauer von drei Monaten somit jedenfalls am 16.11.2020 noch im Laufen gewesen wäre vergleiche hierzu im Detail unten). Fraglich ist nun, ob die Tatsache der letztlich vom BFA zur Erlangung eines HRZ getätigten Bemühungen, die aber im ggst. Fall nicht „angemessen“ iSv „zielführend“ waren, die Anhaltung in Schubhaft schon in den ersten sechs Monaten der Anhaltung für jenen Zeitraum, in dem diese Bemühungen nicht „angemessen“ waren, automatisch rechtswidrig macht. Diese konkrete Frage ist – soweit auch aufgrund der Vorgängerbestimmungen zu § 76 FPG 2005 überblickbar – in der höchstgerichtlichen Rsp. aus Sicht des BVwG in concreto nicht abschließend geklärt. Fraglich ist nun, ob die Tatsache der letztlich vom BFA zur Erlangung eines HRZ getätigten Bemühungen, die aber im ggst. Fall nicht „angemessen“ iSv „zielführend“ waren, die Anhaltung in Schubhaft schon in den ersten sechs Monaten der Anhaltung für jenen Zeitraum, in dem diese Bemühungen nicht „angemessen“ waren, automatisch rechtswidrig macht. Diese konkrete Frage ist – soweit auch aufgrund der Vorgängerbestimmungen zu Paragraph 76, FPG 2005 überblickbar – in der höchstgerichtlichen Rsp. aus Sicht des BVwG in concreto nicht abschließend geklärt. Im Fall, dass vor bzw. bei Schubhaftverhängung auf Basis des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG bzw. deren Aufrechterhaltung

§ 76Abs.

6 FPG mit dem Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ bei Vorliegen einer bereits durchsetzbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme überhaupt kein HRZ-Verfahren für den Fremden eingeleitet wird, somit also rechtzeitige Bemühungen ein HRZ zu erlangen, zur Gänze unterlassen werden, führt dies jedenfalls zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft aufgrund Unverhältnismäßigkeit in diesem Zeitraum, was sich jedenfalls in Bezug auf eine vollständige Untätigkeit oder ein nicht rechtzeitiges Tätigwerden des BFA aus der höchstgerichtlichen Rsp. ergibt (vgl. VwGH 05.04.2014, 2013/21/0209, jüngst: VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0266). In letzterem Judikat wird ua. wie folgt vom VwGH ausgeführt (Hervorhebungen nur hier):Im Fall, dass vor bzw. bei Schubhaftverhängung auf Basis des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG bzw. deren Aufrechterhaltung

Paragraph 76, Absatz 6, FPG mit dem Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ bei Vorliegen einer bereits durchsetzbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme überhaupt kein HRZ-Verfahren für den Fremden eingeleitet wird, somit also rechtzeitige Bemühungen ein HRZ zu erlangen, zur Gänze unterlassen werden, führt dies jedenfalls zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft aufgrund Unverhältnismäßigkeit in diesem Zeitraum, was sich jedenfalls in Bezug auf eine vollständige Untätigkeit oder ein nicht rechtzeitiges Tätigwerden des BFA aus der höchstgerichtlichen Rsp. ergibt vergleiche VwGH 05.04.2014, 2013/21/0209, jüngst: VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0266). In letzterem Judikat wird ua. wie folgt vom VwGH ausgeführt (Hervorhebungen nur hier): „Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Schubhaft stets nur „ultima ratio“ sein darf. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026, mwN, und darauf bezugnehmend VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, Rn. 20).“„Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Schubhaft stets nur „ultima ratio“ sein darf. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026, mwN, und darauf bezugnehmend VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, Rn. 20).“ Ein solcher Fall von gänzlicher Untätigkeit zum absehbaren Ende der Strafhaft liegt aber im ggst. Fall nicht vor. Einleitend ist festzuhalten, dass das BVwG davon ausgeht, dass das ggst. zweite HRZ-Verfahren mit Pakistan rechtzeitig Mitte Oktober eingeleitet wurde. Das BFA wurde - wie festgestellt (vgl. Punkt 1.2 der Feststellungen) - erst am 23.09.2020 vom zuständigen Strafvollzugsgericht durch Übermittlung des Beschlusses über die bedingte vorzeitige Entlassung des BF zum 16.11.2020 vom absehbaren Ende der Strafhaft des BF in Kenntnis gesetzt. Eine darüber hinaus gehende vorauseilende Nachforschungspflicht des BFA bei den zuständigen Strafvollzugsgerichten hinsichtlich der möglichen bedingten vorzeitigen Entlassungen in Strafhaft angehaltener Fremder, die für eine Schubhaft in Frage kommen könnten, besteht nach Ansicht des BVwG jedenfalls nicht. Das BFA darf daher entsprechend der in § 30 Abs. 5 BFA-VG normierten Mitteilungspflichten das Einlangen des Entlassungsbeschlusses des Strafvollzugsgerichts abwarten. Mit Eingang dieses Beschlusses am 23.09.2020 war daher das Ende der Haft des BF am 16.11.2020 für das BFA „absehbar“, woraufhin dem BF ein Parteiengehör zur Schubhaftverhängung in die Justizanstalt übermittelt wurde und Vorbereitungen für das zweite HRZ-Verfahren getroffen wurden, das letztlich noch im Oktober bei der pakistanischen Botschaft beantragt wurde. Ein Untätigbleiben des BFA ab dem Zeitpunkt, ab dem für das BFA das Ende der Strafhaft durch die vorzeitige bedingte Entlassung absehbar war, liegt fallbezogen somit nicht vor. Ein solcher Fall von gänzlicher Untätigkeit zum absehbaren Ende der Strafhaft liegt aber im ggst. Fall nicht vor. Einleitend ist festzuhalten, dass das BVwG davon ausgeht, dass das ggst. zweite HRZ-Verfahren mit Pakistan rechtzeitig Mitte Oktober eingeleitet wurde. Das BFA wurde - wie festgestellt vergleiche Punkt 1.2 der Feststellungen) - erst am 23.09.2020 vom zuständigen Strafvollzugsgericht durch Übermittlung des Beschlusses über die bedingte vorzeitige Entlassung des BF zum 16.11.2020 vom absehbaren Ende der Strafhaft des BF in Kenntnis gesetzt. Eine darüber hinaus gehende vorauseilende Nachforschungspflicht des BFA bei den zuständigen Strafvollzugsgerichten hinsichtlich der möglichen bedingten vorzeitigen Entlassungen in Strafhaft angehaltener Fremder, die für eine Schubhaft in Frage kommen könnten, besteht nach Ansicht des BVwG jedenfalls nicht. Das BFA darf daher entsprechend der in Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG normierten Mitteilungspflichten das Einlangen des Entlassungsbeschlusses des Strafvollzugsgerichts abwarten. Mit Eingang dieses Beschlusses am 23.09.2020 war daher das Ende der Haft des BF am 16.11.2020 für das BFA „absehbar“, woraufhin dem BF ein Parteiengehör zur Schubhaftverhängung in die Justizanstalt übermittelt wurde und Vorbereitungen für das zweite HRZ-Verfahren getroffen wurden, das letztlich noch im Oktober bei der pakistanischen Botschaft beantragt wurde. Ein Untätigbleiben des BFA ab dem Zeitpunkt, ab dem für das BFA das Ende der Strafhaft durch die vorzeitige bedingte Entlassung absehbar war, liegt fallbezogen somit nicht vor. Die Weiterbetreibung des HRZ-Verfahrens wurde in Folge vom BF aber auch zumindest mittelbar erschwert, da er bei seiner Inschubhaftnahme am 16.11.2020 einen objektiv unbegründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, wobei die Anhaltung in Folge auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten wurde. Während bzw. solange einem Asylwerber aber ein Bleiberecht iSd AufnahmeRL zukommt, verbietet sich schon grundsätzlich jede Urgenz bei der Botschaft des jeweiligen Herkunftsstaates. Weiters hat es der BF zu vertreten, dass er bis dato seine Geburtsurkunde, die sich nach seinen Angaben in Österreich befindet, nicht vorgelegt hat. Zu fragen ist aus Sicht des BVwG daher, wie die Anhaltung des BF in Schubhaft im (für ihn) hypothetisch günstigsten Fall verlaufen wäre, wenn das BFA ab Oktober 2020 zielführende Bemühungen zur Erlangung eines HRZ, z.B. durch zusätzliche Übermittlung jener Daten, die der BF bisher insoweit übereinstimmend angegeben hatte, unternommen hätte.Die Weiterbetreibung des HRZ-Verfahrens wurde in Folge vom BF aber auch zumindest mittelbar erschwert, da er bei seiner Inschubhaftnahme am 16.11.2020 einen objektiv unbegründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, wobei die Anhaltung in Folge auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten wurde. Während bzw. solange einem Asylwerber aber ein Bleiberecht iSd AufnahmeRL zukommt, verbietet sich schon grundsätzlich jede Urgenz bei der Botschaft des jeweiligen Herkunftsstaates. Weiters hat es der BF zu vertreten, dass er bis dato seine Geburtsurkunde, die sich nach seinen Angaben in Österreich befindet, nicht vorgelegt hat. Zu fragen ist aus Sicht des BVwG daher, wie die Anhaltung des BF in Schubhaft im (für ihn) hypothetisch günstigsten Fall verlaufen wäre, wenn das BFA ab Oktober 2020 zielführende Bemühungen zur Erlangung eines HRZ, z.B. durch zusätzliche Übermittlung jener Daten, die der BF bisher insoweit übereinstimmend angegeben hatte, unternommen hätte. Berücksichtigt man die Lage des Falles und die Aussage der Zeugin in der VH im Verfahren W284 2237075-4, wonach ein HRZ-Verfahren mit Pakistan iaR bei Tätigung regelmäßiger Urgenzen drei bis vier Monate dauert, gelangt man bei einer Einleitung des HRZ-Verfahrens durch das BFA im Oktober 2020, wie ebenfalls von der Zeugin angegeben, zu einem hypothetisch positiven Abschluss des Verfahrenes und der hypothetischen frühestmöglichen Zusage eines HRZ mit Anfang Februar 2021. Zu berücksichtigen ist aber, dass der BF mit Stellung seines Folgeantrags bei seiner Inschubhaftnahme am 16.11.2020 in der Absicht seine Abschiebung zu verzögern, einen Hinderungsgrund schuf, der des dem BFA unmöglich machte, das bereits einleitete HRZ-Verfahren mit Pakistan regelmäßig zu urgieren, da dem BF für die Dauer des Verfahrens über den Folgeantrag vorerst ein Bleiberecht nach der AufnahmeRL zukam. Erst mit der gerichtlichen Bestätigung der Zurückweisung dieses Folgeantrags und Bestätigung der uno acto erlassen (neuen) Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot durch das Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2021, Zl. L516 2196062-3/6E war diese wieder durchsetzbar, wodurch Urgenzen bei der pakistanischen Botschaft im HRZ-Verfahren wieder erfolgen konnten und letztlich in Folge auch mehrfach getätigt wurden. Der Zeitraum von 21.01.2021 bis zum geplanten und letztlich erfolgreich durchgeführten Abschiebecharter am 10.02.2021 war aber jedenfalls zu kurz, um anzunehmen, dass der BF innerhalb der verbleibenden Restzeit identifiziert und ihm ein HRZ ausgestellt worden wäre, sodass er bereits am 10.02.2021 außer Landes gebracht werden hätte können. Wesentlich plausibler ist, dass dem BF in weiterer Folge bei Übermittlung der zusätzlichen von ihm bisher angegeben Daten und regelmäßiger Urgenzen als „high priority” Fall ein HRZ im März oder Anfang April ausgestellt werden hätte können. Diese Einschätzung stützt sich insoweit auf die Angaben der fachkundigen Zeugin in der VH im Verfahren W284 2237075-4, als diese angab, dass bei Vorlage „richtiger“ Daten jedenfalls binnen drei bis vier Monaten eine Identifizierung erfolge. Schon daraus ergibt sich aber, dass die Einhaltung dieser Frist vor allem an die Zurverfügungstellung von korrekten Daten des Fremden geknüpft ist. Da diese ggst. nicht erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass die negative Identifizierungsauskunft, die am 26.04.2021 seitens der pakistanischen Behörden erging, auch aufgrund dieser eben nicht korrekt angegeben Daten insgesamt länger als vier Monate benötigte. Wären die Daten also korrekt gewesen, dies in dem Sinne, dass zumindest die zusätzlichen, bisher vom BF angeben Daten mitübermittelt worden wären, ist es plausibel, dass mit einer früheren Antwort der pakistanischen Behörden Mitte bis Ende März 2021 zu rechnen gewesen wäre. Dies führt fallbezogen zum Ergebnis, dass bei Zugrundelegung des für den BF günstigsten Falls bei einer HRZ-Ausstellung im März 2021, er frühestens mit dem Abschiebecharter am 14.04.2021 nach Pakistan abgeschoben werden hätte können, wodurch die Schubhaft geendet hätte. Dieses Datum ist daher aus Sicht des BVwG für die Abgrenzung heranzuziehen, da aus Sicht des Gerichts der BF auch im für ihn letztlich günstigsten Fall diesen Zeitraum jedenfalls in Schubhaft verbracht hätte. Dass fallbezogen bereits vor dem 14.04.2021 eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vorgelegen wäre, ist für das BVwG angesichts der Bestimmung den § 76 Abs. 2a FPG nicht ersichtlich. Der BF fiel während seines bis zu diesem Datum ca. fünfjährigen Aufenthalts nämlich vor allem mit seiner erheblichen Straffälligkeit wegen Körperverletzung und Suchtgifthandel (§ 28a SMG) auf, weswegen er insb. hinsichtlich letzteren Delikts zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die das öffentliche Interesse an seiner gesicherten Außerlandesbringung nachhaltig erhöht. Angesichts der bis zum Zeitpunkt 14.04.2021 abgelaufenen Anhaltedauer von fünf Monaten, kann daher unter diesen Umständen und mangels sozialer, familiärer und wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte und dem Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes im Bundesgebiet keine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft erkannt werden. Ebenso wäre in diesem Zeitraum aus denselben Gründen die Verhängung eines gelinderen Mittels ausgeschlossen gewesen. Dass fallbezogen bereits vor dem 14.04.2021 eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vorgelegen wäre, ist für das BVwG angesichts der Bestimmung den Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG nicht ersichtlich. Der BF fiel während seines bis zu diesem Datum ca. fünfjährigen Aufenthalts nämlich vor allem mit seiner erheblichen Straffälligkeit wegen Körperverletzung und Suchtgifthandel (Paragraph 28 a, SMG) auf, weswegen er insb. hinsichtlich letzteren Delikts zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die das öffentliche Interesse an seiner gesicherten Außerlandesbringung nachhaltig erhöht. Angesichts der bis zum Zeitpunkt 14.04.2021 abgelaufenen Anhaltedauer von fünf Monaten, kann daher unter diesen Umständen und mangels sozialer, familiärer und wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte und dem Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes im Bundesgebiet keine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft erkannt werden. Ebenso wäre in diesem Zeitraum aus denselben Gründen die Verhängung eines gelinderen Mittels ausgeschlossen gewesen. Zusammengefasst wäre der BF aus Sicht des Gerichts bei Ergreifung von Bemühungen durch das BFA, die als „zielführend“ hinsichtlich der Erlangung eines HRZ zu bewerten wären, im für den BF günstigsten Fall mit dem Sammelcharter am 14.04.2021 nach Pakistan abgeschoben worden, wodurch mit diesem Datum die Schubhaft geendet hätte. Eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftaufrechterhaltung vor bzw. bis zu diesem Zeitpunkt ist für das Gericht nicht ersichtlich. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass man im Gegenteil auch mit einer gewissen Begründetheit die Ergreifung von „nicht-zielführenden“ Bemühungen des BFA ein HRZ zu erlangen, pauschal dem in der oben zitieren Judikatur des VwGH aufgestellten Grundsatz unterwerfen könnte, dass die Schubhaft diesfalls als unverhältnismäßig einzustufen ist, da die Ergreifung von „nicht-zielführenden“ Bemühungen schlichtweg einer gänzlichen Untätigkeit zum absehbaren Ende der Strafhaft gleichgehalten werden könnte. Aufgrund der herausgearbeiteten Unterschiede in den Ausgansvoraussetzungen zwischen diesen Szenarien sieht das BVwG aber hinreichende Gründe für eine auch rechtliche Differenzierung ebendieser gegeben. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft von 25.11.2020 bis 15.03.2021 und von 17.03.2021 bis 12.04.2021 richtet,

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 u. Abs. 6 FPG, als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft von 25.11.2020 bis 15.03.2021 und von 17.03.2021 bis 12.04.2021 richtet,

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 6, FPG, als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde: 3.4.
  2. Zu den angefochtenen Anhaltezeiträumen von 24.04.2021 bis 29.04.2021, von 01.05.2021 bis 30.05.2021, von 01.06.2021 bis 22.06.2021 und von 24.06.2021 bis 19.07.2021: Bezogen auf das in Punkt 3.2.
  3. Gesagte, scheitert – mit Ausnahme jener Tage, für die ein positiver gerichtlicher Fortsetzungsausspruch iSd § 22a Abs. 4 BFA-VG besteht - die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft ab 16.05.2021 schon an der maximal zulässigen Schubhaftdauer, da am 16.05.2021 das sechste vollständige Monat der Anhaltung erreicht war. Da – wie oben dargelegt – kein Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 FPG iVm Art. 15 Abs. 6 der RückführungsRL greift, wäre die Anhaltung über den BF jedenfalls mit Erreichen dieses Tages wegen Ausschöpfung der zulässigen Schubhafthöchstdauer aufzuheben gewesen. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 16.05.2021 bis 19.07.2021 war daher schon jedenfalls aus diesem Grund rechtswidrig.Bezogen auf das in Punkt 3.2.
  4. Gesagte, scheitert – mit Ausnahme jener Tage, für die ein positiver gerichtlicher Fortsetzungsausspruch iSd Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG besteht - die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft ab 16.05.2021 schon an der maximal zulässigen Schubhaftdauer, da am 16.05.2021 das sechste vollständige Monat der Anhaltung erreicht war. Da – wie oben dargelegt – kein Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, der RückführungsRL greift, wäre die Anhaltung über den BF jedenfalls mit Erreichen dieses Tages wegen Ausschöpfung der zulässigen Schubhafthöchstdauer aufzuheben gewesen. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 16.05.2021 bis 19.07.2021 war daher schon jedenfalls aus diesem Grund rechtswidrig. Der Anhaltezeitraum 29.04.2021 bis 16.05.2021 ist - mit Ausnahme jener Tage, für die ein positiver gerichtlicher Fortsetzungsausspruch iSd § 22a Abs. 4 BFAV-VG besteht - insofern nur geringfügig anders gelagert als jener nach 16.05.2021, da mit Ergehen der negativen Identifizierungsauskunft seitens der pakistanischen Behörden am 26.04.2021 ein – wie die Zeugin in der VH im Verfahren W284 2237075-4 ausdrücklich aussagte – komplett neues HRZ-Verfahren eingeleitet werden musste, wobei dieses Mal der BF das hierfür notwendige Formular selbst ausfüllen durfte. Dabei gab der BF eben jenes Geburtsdatum und jene Adresse an, die er insoweit durchgehend in allen vorhergehenden Verfahren angegeben hatte. Dass der BF das Geburtsdatum bei der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag am 16.11.2020 nicht explizit korrigiert hat, kann insoweit nicht als Täuschungsversuch gewertet werden, zumal auch nicht geklärt ist, ob diese Daten insoweit nicht schon aufgrund der Verfahrensidentität des BF vorab übernommen wurden. Der Anhaltezeitraum 29.04.2021 bis 16.05.2021 ist - mit Ausnahme jener Tage, für die ein positiver gerichtlicher Fortsetzungsausspruch iSd Paragraph 22 a, Absatz 4, BFAV-VG besteht - insofern nur geringfügig anders gelagert als jener nach 16.05.2021, da mit Ergehen der negativen Identifizierungsauskunft seitens der pakistanischen Behörden am 26.04.2021 ein – wie die Zeugin in der VH im Verfahren W284 2237075-4 ausdrücklich aussagte – komplett neues HRZ-Verfahren eingeleitet werden musste, wobei dieses Mal der BF das hierfür notwendige Formular selbst ausfüllen durfte. Dabei gab der BF eben jenes Geburtsdatum und jene Adresse an, die er insoweit durchgehend in allen vorhergehenden Verfahren angegeben hatte. Dass der BF das Geburtsdatum bei der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag am 16.11.2020 nicht explizit korrigiert hat, kann insoweit nicht als Täuschungsversuch gewertet werden, zumal auch nicht geklärt ist, ob diese Daten insoweit nicht schon aufgrund der Verfahrensidentität des BF vorab übernommen wurden. Ungeachtet dessen stand aber bereits am 29.04.2021 jedenfalls fest, dass bei einer zumindest dreimonatigen Dauer des HRZ-Verfahrens mit Pakistan und der Tatsache, dass dieses Verfahren am 29.04.2021 wieder bei „Null“ begann, wie die Zeugin in der VH im Verfahren W284 2237075-4 ausführte, ein HRZ binnen der noch verbleibenden etwas mehr zwei Wochen bis zum Erreichen der zulässigen Schubhafthöchstdauer nicht mehr erlangt werden hätte können. Dass nun auch die vom BF letztlich immer so angegeben Daten mitübermittelt wurden, machte angesichts des nur noch kurzen Zeitraums von etwas mehr als zwei Wochen bis 16.05.2021 keinen Unterschied mehr. Mit der Ausstellung eines HRZ für den BF binnen der noch verbleibenden Anhaltedauer bis zum Erreichen der zulässigen Schubhafthöchstdauer durfte daher am 29.04.2021 nicht mehr gerechnet werden, weshalb der Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nicht mehr erfüllbar war. Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 29.04.2021 bis 16.05.2021 war daher aus diesen Gründen ebenfalls rechtswidrig.Ungeachtet dessen stand aber bereits am 29.04.2021 jedenfalls fest, dass bei einer zumindest dreimonatigen Dauer des HRZ-Verfahrens mit Pakistan und der Tatsache, dass dieses Verfahren am 29.04.2021 wieder bei „Null“ begann, wie die Zeugin in der VH im Verfahren W284 2237075-4 ausführte, ein HRZ binnen der noch verbleibenden etwas mehr zwei Wochen bis zum Erreichen der zulässigen Schubhafthöchstdauer nicht mehr erlangt werden hätte können. Dass nun auch die vom BF letztlich im

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