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{'item': 'W285 2251633-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2022 GeschäftszahlW285 2251633-1 SpruchW285 2251633-1/2E, W285 2251633-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige von Bangladesch, stellte am 10.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.05.2016 ehelichte die BF einen bengalischen Staatsangehörigen in Österreich standesamtlich. Mit Bescheid vom 26.07.2018, IFA: 1104978200 160206008, wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 26.07.2018, IFA: 1104978200 160206008, wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2021, Zahl W195 2205801-1/8E, zugestellt am 15.10.2021, als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2021, E 4229/2021-4, gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2021, E 4229/2021-4, gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2021 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG als unzulässig gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 23.09.2021 zugestellt und blieb unbekämpft.Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2021 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG als unzulässig gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 23.09.2021 zugestellt und blieb unbekämpft. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 11.10.2021, Zahl W195 2205801-1/8E, folgende Feststellungen zur Person der BF und zum Fluchtvorbringen getroffen: „II.1.

  1. Zur Person der BF, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensumständen in Österreich: Die volljährige BF ist Staatsangehörige von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Ihre Muttersprache ist Bengali (gleichlautende Angaben in der Erstbefragung AS 5 sowie bei der Einvernahme vor dem BFA AS 119). Die BF ist im Ort XXXX geboren (AS 119) und hat dort gelebt (AS 5, 119). Für kurze Zeit lebte sie auch bei Verwandten im Dorf XXXX (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls vom 28.07.2021). Sie hat in ihrem Heimatland für zwölf Jahre die Schule besucht (AS 5, 120) und in Bangladesch nicht gearbeitet (AS 5, 120). Die BF ist im Ort römisch 40 geboren (AS 119) und hat dort gelebt (AS 5, 119). Für kurze Zeit lebte sie auch bei Verwandten im Dorf römisch 40 (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls vom 28.07.2021). Sie hat in ihrem Heimatland für zwölf Jahre die Schule besucht (AS 5, 120) und in Bangladesch nicht gearbeitet (AS 5, 120). Die BF heiratete 2015 mit einem bengalischen Staatsangehörigen, der in Österreich lebt, nach moslemischer Tradition (AS 67) und ist seit 20.05.2016 auch standesamtlich verheiratet (AS 65). Ihr Ehemann ist seit 13.08.2020 österreichischer Staatsbürger. Seit März 2020 ist der Ehemann der BF arbeitslos, davor arbeitete er seit 2008 als Koch (ohne Ausbildung). Die Intensität der Beziehung zwischen der BF und ihrem Ehegatten blieb im Dunkeln, es gibt widersprüchliche Hinweise zum Grad der Intensität des gemeinsamen Familienlebens. Am XXXX die gemeinsame Tochter (Anerkennung) in Wien geboren; diese ist ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist. Am römisch 40 die gemeinsame Tochter (Anerkennung) in Wien geboren; diese ist ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist. Die BF wohnt mit dem Ehemann und der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt und lebt die BF vom Arbeitslosengeld des Ehegatten und dem Karenzgeld der BF. In Bangladesch halten sich die Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder der BF auf (AS 7, 120). Der Vater ist verstorben. Zwischen der BF und ihren Verwandten besteht wenig, aber aufrechter Kontakt. Die BF ist im Februar 2016 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Ehemann der BF hat eine Er- und Ablebensversicherung abgeschlossen, wobei die BF Begünstigte ist (AS 73 ff. insbesondere AS 79). Die BF, ohne besonderes Einkommen, wies einen Bausparvertrag vor (AS 81). Die BF hat einen Erste-Hilfe-Grundkurs beim Wiener Roten Kreuz in der Dauer von 16 Stunden absolviert (AS 105). Sie hat im Jahr 2018 insgesamt € 20,‒ für XXXX gespendet (AS 107). Die BF ist Mitglied einer österreichischen Partei (AS 109) und der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft (AS 111). Die BF hat einen Erste-Hilfe-Grundkurs beim Wiener Roten Kreuz in der Dauer von 16 Stunden absolviert (AS 105). Sie hat im Jahr 2018 insgesamt € 20,‒ für römisch 40 gespendet (AS 107). Die BF ist Mitglied einer österreichischen Partei (AS 109) und der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft (AS 111). Die BF hat Deutschzertifikate bis zum Niveau A2 vorgelegt und besuchte 2018 einen Deutschkurs mit dem Niveau A
  2. Sie verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Die BF ging in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit und bekommt derzeit Karenzgeld. Sie hat keinen Kontakt zu Österreicherinnen oder Österreichern und hat nach eigenen Angaben ausschließlich bengalische Freunde. Die BF hat Probleme mit ihrer Schilddrüse und Eisenmangel, eine lebensbedrohliche Erkrankung liegt nicht vor. I.1.
  3. Zum Fluchtvorbringen der BF:römisch eins.1.
  4. Zum Fluchtvorbringen der BF: Festgestellt wird, dass die BF in Bangladesch von einem Mann beharrlich verfolgt wurde. Festgestellt wird, dass sich die BF diesen Behelligungen und auch dem Verfolger durch eine Niederlassung in anderen Landesteilen Bangladeschs entziehen könnte. Sie wird nicht landesweit gesucht, insbesondere auch nicht von Behörden, der Polizei oder Gerichten. Die BF wird aus keinem asylrelevanten Grund verfolgt. Es wird festgestellt, dass die BF vorbrachte den Versuch unternommen zu haben, ihrem Verfolger innerhalb von Bangladesch zu entkommen, indem sie zu Verwandten in ein benachbartes Dorf zog, welches lediglich 12 Kilometer entfernt ist und ihr Verfolger aus diesem Ort stammt. Festgestellt wird, dass die BF keinen tauglichen Versuch unternommen hat, ihrem Verfolger innerhalb von Bangladesch zu entkommen. Festgestellt wird, dass der BF ein innerstaatliche Fluchtalternative, beispielsweise in der Hauptstadt Dhaka, offensteht.“ Ergänzend werden gegenständlich folgende Feststellungen getroffen: Die BF ist strafgerichtlich unbescholten, sie ist nicht erwerbstätig. Sie bezog von XXXX bis 06.02.2022 Kinderbetreuungsgeld.Die BF ist strafgerichtlich unbescholten, sie ist nicht erwerbstätig. Sie bezog von römisch 40 bis 06.02.2022 Kinderbetreuungsgeld. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.12.2021 wurde der BF gemäß §46 Abs. 2 und 2b FPG aufgetragen, bei ihrer zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen. Begründet wurde ausgeführt, es bestehe seit 15.10.2021 eine zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die BF sei ihrer Ausreiseverpflichtung bis jetzt nicht nachgekommen und habe auch kein Reisedokument vorgelegt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.12.2021 wurde der BF gemäß §46 Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei ihrer zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen. Begründet wurde ausgeführt, es bestehe seit 15.10.2021 eine zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die BF sei ihrer Ausreiseverpflichtung bis jetzt nicht nachgekommen und habe auch kein Reisedokument vorgelegt. Dagegen wurde fristgerecht eine begründete Beschwerde erhoben. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezugshabenden Verwaltungsakte wurden dem BVwG am 11.02.2022 vorgelegt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen gründen auf der gegenständlich ergangenen Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W195 2205801-1/8E, in den elektronischen Akt wurde Einsicht genommen. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters aktuelle, die BF betreffende, Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem-GVS und der Sozialversicherungsdaten ein. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 46 Abs.1 bis 2b FPG lauten:Paragraph 46, Absatz eins bis 2 b FPG lauten: Abschiebung § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Paragraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn,
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder,
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Mit Bescheid vom 26.07.2018, IFA: 1104978200 160206008, wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 26.07.2018, IFA: 1104978200 160206008, wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2021, Zahl W195 2205801-1/8E, zugestellt am 15.10.2021, als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2021, E 4229/2021-4, gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2021, E 4229/2021-4, gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es liegt daher im Entscheidungszeitpunkt keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substantiellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substantiellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W285.2251633.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.