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{'item': 'W212 2142613-2'}

Obsah (11)§ 52§ 55Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 46Art. 8§ 34Artikel 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2022 GeschäftszahlW212 2142613-2 Spruch, W212 2142613-2/29E W212 2141915-2/27E W212 2142614-2/23E W212 2142611-2/27EW212 2241974-1/

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und

§ 55Abs. 1 Asyl

G den BF 1-4 jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch eins. In Erledigung der Beschwerde gegen die Bescheide vom 29.08.2019 wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG den BF 1-4 jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte V. – VI. werden jeweils ersatzlos behoben. römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch fünf. – römisch sechs. werden jeweils ersatzlos behoben. B) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. II. und III. des Bescheides vom 15.03.2021 wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides vom 15.03.2021 wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und in Erledigung der Beschwerde festgestellt, dass

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF 5

§ 55Abs. 2 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und in Erledigung der Beschwerde festgestellt, dass

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF 5

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V. – VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. C) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF 1), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Zweitbeschwerdeführer (BF 2), ein Staatsangehöriger der Ukraine, sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF 3), des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (BF 4) und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers (BF 5), welche jeweils die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen. Die BF 1 ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF 3-
  2. römisch eins.
  3. Die Erstbeschwerdeführerin (BF 1), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Zweitbeschwerdeführer (BF 2), ein Staatsangehöriger der Ukraine, sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF 3), des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (BF 4) und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers (BF 5), welche jeweils die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen. Die BF 1 ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF 3-
  4. Am 27.06.2014 stellten die BF 1-4 Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt waren. I.
  5. Mit Bescheiden vom 30.11.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (BF 2-4) respektive Russische Föderation (BF 1) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und wurde

§ 52

Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine respektive die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. römisch eins.2. Mit Bescheiden vom 30.11.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (BF 2-4) respektive Russische Föderation (BF 1) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine respektive die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. I.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2017, W103 2141915-1/6E W103 2142613-1/5E W103 2142614-1/5E W103 2142611-1/5E, wurden die Beschwerden gegen diese Bescheide als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2017, W103 2141915-1/6E W103 2142613-1/5E W103 2142614-1/5E W103 2142611-1/5E, wurden die Beschwerden gegen diese Bescheide als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführer wurde festgestellt, dass die unbescholtenen Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben verfügten. Sie verfügten weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestritten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Die BF zeigten sich um eine Integration im Bundesgebiet bemüht. Die BF 1 und der BF 2 würden an Deutschkursen teilnehmen und knüpften Kontakte im Bundesgebiet, die BF 1 engagierte sich ehrenamtlich für die Caritas. Die minderjährigen BF 3 und BF 4 besuchten Kindergarten bzw. Volksschule im Bundesgebiet, wo sie altersgemäß gut integriert seien. Eine die Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren

Art. 8

EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführer wurde festgestellt, dass die unbescholtenen Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben verfügten. Sie verfügten weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestritten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Die BF zeigten sich um eine Integration im Bundesgebiet bemüht. Die BF 1 und der BF 2 würden an Deutschkursen teilnehmen und knüpften Kontakte im Bundesgebiet, die BF 1 engagierte sich ehrenamtlich für die Caritas. Die minderjährigen BF 3 und BF 4 besuchten Kindergarten bzw. Volksschule im Bundesgebiet, wo sie altersgemäß gut integriert seien. Eine die Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren

Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

I.

  1. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27.02.2018, E 407-410/2018-5, ablehnte.römisch eins.
  2. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27.02.2018, E 407-410/2018-5, ablehnte. I.
  3. Die Beschwerdeführer verblieben in Österreich und stellten am 23.04.2018 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK.römisch eins.
  4. Die Beschwerdeführer verblieben in Österreich und stellten am 23.04.2018 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Vorgelegt wurden: - Empfehlungsschreiben für BF 1 - Arbeitsvorvertrag als Reinigungskraft für BF 1 - Deutschkursbestätigung BF 1 - Kursbesuchsbestätigung BF 1 - Bestätigung über gemeinnützige Hilfstätigkeiten BF 2 - Deutschkursbestätigung BF 2 - Unterschriftenliste - Mietvertrag - Kindergartenbesuchsbestätigung BF 4 - Schulbesuchsbestätigung BF 3 I.
  5. Mit Schreiben vom 30.04.2018 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführer zur Stellungnahme zur Frage auf, welche maßgebliche Sachverhaltsveränderung sich seit der rechtskräftig negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017 ergeben habe. römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 30.04.2018 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführer zur Stellungnahme zur Frage auf, welche maßgebliche Sachverhaltsveränderung sich seit der rechtskräftig negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017 ergeben habe. I.
  7. In einer Stellungnahme vom 16.05.2018 wurde vorgebracht, dass die BF 1 nunmehr über eine Einstellungszusage verfüge. Empfehlungsschreiben, Seminarbestätigungen und Teilnahmebestätigungen seien ebenfalls in Vorlage gebracht worden. Die BF 1 und der BF 2 hätten die Integrationsprüfung A2 absolviert. Der Nachweis der Deutschkenntnisse stelle in Verbindung mit den anderen vorgelegten Urkunden eine Neuerung dar, die die soziale Integration der BF dokumentierten und eine Änderung des Sachverhalts zugunsten der BF darstellten. Der Stellungnahme lagen Prüfungsanmeldungen der BF 1 und BF 2 bei.römisch eins.
  8. In einer Stellungnahme vom 16.05.2018 wurde vorgebracht, dass die BF 1 nunmehr über eine Einstellungszusage verfüge. Empfehlungsschreiben, Seminarbestätigungen und Teilnahmebestätigungen seien ebenfalls in Vorlage gebracht worden. Die BF 1 und der BF 2 hätten die Integrationsprüfung A2 absolviert. Der Nachweis der Deutschkenntnisse stelle in Verbindung mit den anderen vorgelegten Urkunden eine Neuerung dar, die die soziale Integration der BF dokumentierten und eine Änderung des Sachverhalts zugunsten der BF darstellten. Der Stellungnahme lagen Prüfungsanmeldungen der BF 1 und BF 2 bei. I.
  9. Die Zeugnisse der Integrationsprüfung A2 der BF 1 und des BF 2 wurde am 18.06.2018 nachgereicht. römisch eins.
  10. Die Zeugnisse der Integrationsprüfung A2 der BF 1 und des BF 2 wurde am 18.06.2018 nachgereicht. I.
  11. Die BF 1 gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 14.08.2019 an, dass sie seit dem Jahr 2000 mit ihrer Familie keinen Kontakt mehr habe. Sie lebe in Österreich von der Grundversorgung. Grund für ihre jetzige Antragstellung sei, dass sie Angst hätten zurückzukehren. Die Kinder würden kein anderes Leben kennen als das in Österreich, sie würden besser Deutsch als Russisch sprechen. Die Kinder seien sozial integriert, gingen in den Kindergarten bzw. die Volksschule und hätten viele Freunde hier. Laut Auskunft ihres Rechtsvertreters sei die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG aussichtslos. Die BF 1 sei seit 2015 bei der Caritas ehrenamtlich tätig. Sie sei als Fitnesstrainerin, Dolmetscherin und bei integrationsunterstützenden Maßnahmen tätig. Sie habe viele österreichische Freunde und Bekannte. römisch eins.
  12. Die BF 1 gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 14.08.2019 an, dass sie seit dem Jahr 2000 mit ihrer Familie keinen Kontakt mehr habe. Sie lebe in Österreich von der Grundversorgung. Grund für ihre jetzige Antragstellung sei, dass sie Angst hätten zurückzukehren. Die Kinder würden kein anderes Leben kennen als das in Österreich, sie würden besser Deutsch als Russisch sprechen. Die Kinder seien sozial integriert, gingen in den Kindergarten bzw. die Volksschule und hätten viele Freunde hier. Laut Auskunft ihres Rechtsvertreters sei die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG aussichtslos. Die BF 1 sei seit 2015 bei der Caritas ehrenamtlich tätig. Sie sei als Fitnesstrainerin, Dolmetscherin und bei integrationsunterstützenden Maßnahmen tätig. Sie habe viele österreichische Freunde und Bekannte. Der BF 2 gab in seiner Einvernahme an, dass er gemeinnützig für die Stadt tätig sein und Grundversorgung erhalte. Die Antragstellung sei hauptsächlich wegen der Kinder erfolgt, diese würden nichts anderes kennen und seien hier voll integriert. Der BF 2 lerne Deutsch, habe einen großen Freundeskreis und verfüge über eine Einstellungszusage. Folgende Unterlagen wurden in Vorlage gebracht: - Arbeitsvorvertrag BF 2 - Protokoll Entwicklungsgespräche BF 4 - Zusage der Aufnahme der BF 3 an einer privaten Volksschule - ausgefüllte Antragsformulare für die ukrainische Staatsbürgerschaft der BF 3 und BF 4 - Schulnachricht BF 3 - Jahreszeugnis BF 3 - Einladung Schuleinschreibung BF 4 I.
  13. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.08.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.),

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkte II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46FPG in die Ukraine (BF 2, BF 3, BF 4) bzw.

in die Russische Föderation (BF 1) zulässig sei (Spruchpunkte III.) sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkte IV.).römisch eins.10. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.08.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Ukraine (BF 2, BF 3, BF 4) bzw. in die Russische Föderation (BF 1) zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkte römisch vier.). Die belangte Behörde verwies dabei auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.

  1. Die neu hinzugekommenen Tatsachen seien schon allein deshalb nicht maßgeblich relevant, da sie zu einem Zeitpunkt geschaffen wurden, zu dem bereits eine Ausreiseverpflichtung bestanden habe. Ein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die öffentlichen Interessen klar die privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegen würden. I.
  2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.09.2019 Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass sich die soziale Integration der Beschwerdeführer maßgeblich gebessert habe und die zahlreichen vorgelegten Urkunden nicht zu deren Gunsten berücksichtigt worden seien, weshalb der Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung vorzuwerfen sei. Die BF 1 und der BF 2 hätten auch dargelegt, dass sie Angst vor einer Rückkehr hätten und dass die Asylantragstellung in Österreich ausreichend sei, um die Beschwerdeführer bei ihrer Ankunft in der Ukraine bzw. der Russischen Föderation umgehend zu verhaften. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren erweise sich als mangelhaft. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die BF 1 von ihrer Familie getrennt werde, da ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die BF 1 und der BF 2 seien gerichtlich unbescholten. Es sei angesichts der vorgelegten Urkunden von einer außergewöhnlichen Integration der Beschwerdeführer auszugehen. In vergleichbaren Fällen sei den Anträgen Folge gegeben worden. Die belangte Behörde habe keine Interessenabwägung vorgenommen, was eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle. römisch eins.
  3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.09.2019 Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass sich die soziale Integration der Beschwerdeführer maßgeblich gebessert habe und die zahlreichen vorgelegten Urkunden nicht zu deren Gunsten berücksichtigt worden seien, weshalb der Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung vorzuwerfen sei. Die BF 1 und der BF 2 hätten auch dargelegt, dass sie Angst vor einer Rückkehr hätten und dass die Asylantragstellung in Österreich ausreichend sei, um die Beschwerdeführer bei ihrer Ankunft in der Ukraine bzw. der Russischen Föderation umgehend zu verhaften. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren erweise sich als mangelhaft. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die BF 1 von ihrer Familie getrennt werde, da ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die BF 1 und der BF 2 seien gerichtlich unbescholten. Es sei angesichts der vorgelegten Urkunden von einer außergewöhnlichen Integration der Beschwerdeführer auszugehen. In vergleichbaren Fällen sei den Anträgen Folge gegeben worden. Die belangte Behörde habe keine Interessenabwägung vorgenommen, was eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle. I.
  4. Nach Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht wurden am 16.10.2019, 28.10.2019, 13.11.2019 und am 23.12.2019 folgende Unterlagen nachgereicht: römisch eins.
  5. Nach Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht wurden am 16.10.2019, 28.10.2019, 13.11.2019 und am 23.12.2019 folgende Unterlagen nachgereicht: - Teilnahmebestätigungen an diversen Sportkursen für BF 3 und BF 4 - Konvolut an Empfehlungsschreiben - Zertifikat und Schreiben des Vereins Frauenservice Graz „femmesTische“ für die BF 1 I.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2020, W212 2142613-2/8E, W212 2141915-2/8E, W212 2142614-2/4E und W212 2142611-2/8E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2020, W212 2142613-2/8E, W212 2141915-2/8E, W212 2142614-2/4E und W212 2142611-2/8E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer seit 09.10.2017 durchgehend unrechtmäßig in Österreich aufhalten würden. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet mit anderen Personen ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen. Sie würden sich mittlerweile sechs Jahre im Bundesgebiet aufhalten, es fehle aber weiterhin an einer nachhaltigen beruflichen Integration. Auch die nachgewiesenen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 würden angesichts der Aufenthaltsdauer nicht auf eine außergewöhnliche Integration schließen lassen. Die minderjährigen BF 3-4 seien außerdem immer noch in einem anpassungsfähigen Alter. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer seit 09.10.2017 durchgehend unrechtmäßig in Österreich aufhalten würden. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet mit anderen Personen ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen. Sie würden sich mittlerweile sechs Jahre im Bundesgebiet aufhalten, es fehle aber weiterhin an einer nachhaltigen beruflichen Integration. Auch die nachgewiesenen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 würden angesichts der Aufenthaltsdauer nicht auf eine außergewöhnliche Integration schließen lassen. Die minderjährigen BF 3-4 seien außerdem immer noch in einem anpassungsfähigen Alter. I.
  8. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020 wurden die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. römisch eins.
  9. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020 wurden die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. I.
  10. Am XXXX wurde der BF 5 in Österreich geboren. römisch eins.
  11. Am römisch 40 wurde der BF 5 in Österreich geboren. I.
  12. Am 23.11.2020 stellte die BF 1 für den BF 5 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. römisch eins.
  13. Am 23.11.2020 stellte die BF 1 für den BF 5 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. I.
  14. Die BF 1 wurde als gesetzliche Vertreterin des BF 5 am 09.02.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass der BF 5 dieselben Fluchtgründe habe, wie sie und der BF
  15. Man könne den BF 5 verwenden, um den BF 2 zu bestrafen, indem man ihn entführe und ihm Schaden zufüge. römisch eins.
  16. Die BF 1 wurde als gesetzliche Vertreterin des BF 5 am 09.02.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass der BF 5 dieselben Fluchtgründe habe, wie sie und der BF
  17. Man könne den BF 5 verwenden, um den BF 2 zu bestrafen, indem man ihn entführe und ihm Schaden zufüge. I.
  18. Mit Stellungnahme vom 23.02.2021 wurde in Bezug auf das Asylverfahren des BF 5 der Antrag gestellt, beim Verwaltungsgericht den Akt zu Ra 2020/22/0193-0196 anzufordern und die in diesem Verfahren vorgelegten Urkunden der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen. römisch eins.
  19. Mit Stellungnahme vom 23.02.2021 wurde in Bezug auf das Asylverfahren des BF 5 der Antrag gestellt, beim Verwaltungsgericht den Akt zu Ra 2020/22/0193-0196 anzufordern und die in diesem Verfahren vorgelegten Urkunden der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen. I.
  20. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF 5 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). römisch eins.19. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF 5 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der BF 5 zur Kernfamilie der BF 1-4 gehöre und ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G vorliege. Seine gesetzliche Vertretung habe für ihn keine individuellen asylrelevanten Gründe geltend gemacht, sondern sich auf die Fluchtgründe der BF 1 und des BF2 bezogen. Im gegenständlichen Fall sei auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und komme deswegen eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht. Der BF 5 lebe in Österreich mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt, jedoch seien auch seine Angehörigen von denselben aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der BF 5 zur Kernfamilie der BF 1-4 gehöre und ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG vorliege. Seine gesetzliche Vertretung habe für ihn keine individuellen asylrelevanten Gründe geltend gemacht, sondern sich auf die Fluchtgründe der BF 1 und des BF2 bezogen. Im gegenständlichen Fall sei auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und komme deswegen eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht. Der BF 5 lebe in Österreich mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt, jedoch seien auch seine Angehörigen von denselben aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF 5 am 19.04.2021 Beschwerde und wurde gleichzeitig ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass seit rechtskräftigem Erkenntnis im Asylverfahren der Eltern und der Geschwister des BF 5 mehr als dreieinhalb Jahre vergangen seien. Die Behörde hätte deswegen Ermittlungen darüber anstellen müssen, inwieweit der BF 5 als Druckmittel gegen seinen Vater in der Ukraine eingesetzt werden würde, insbesondere er Gefahr laufen würde entführt zu werden. Anzumerken sei, dass gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2020 betreffend der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei. Der Behörde sei sohin eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. Dem angefochtenen Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, von welchen konkreten und nachvollziehbaren Feststellungen die Behörde ausgehe, um zu gegenständlicher Entscheidung zu gelangen. römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF 5 am 19.04.2021 Beschwerde und wurde gleichzeitig ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass seit rechtskräftigem Erkenntnis im Asylverfahren der Eltern und der Geschwister des BF 5 mehr als dreieinhalb Jahre vergangen seien. Die Behörde hätte deswegen Ermittlungen darüber anstellen müssen, inwieweit der BF 5 als Druckmittel gegen seinen Vater in der Ukraine eingesetzt werden würde, insbesondere er Gefahr laufen würde entführt zu werden. Anzumerken sei, dass gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2020 betreffend der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei. Der Behörde sei sohin eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. Dem angefochtenen Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, von welchen konkreten und nachvollziehbaren Feststellungen die Behörde ausgehe, um zu gegenständlicher Entscheidung zu gelangen. I.
  3. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 29.04.2021 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
  4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 29.04.2021 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  5. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2021, Ra 2020/22/0193 bis 0196-13, wurde das in Punkt I.
  6. dargestellte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Darin wurde ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die befürchtete Trennung der Familienangehörigen nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und somit nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen. Es würde auch kein eindeutiger Fall im Sinn der Rechtsprechung vorliegen und fehle deswegen eine Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl. römisch eins.
  7. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2021, Ra 2020/22/0193 bis 0196-13, wurde das in Punkt römisch eins.
  8. dargestellte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Darin wurde ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die befürchtete Trennung der Familienangehörigen nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und somit nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen. Es würde auch kein eindeutiger Fall im Sinn der Rechtsprechung vorliegen und fehle deswegen eine Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl. I.
  9. Mit Schreiben vom 07.12.2021 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert binnen vier Wochen mitzuteilen, ob hinsichtlich des BF 5 individuelle Fluchtgründe vorgebracht werden, um Vorlage von Integrationsunterlagen ersucht und um Angabe von Gründen gebeten, die gegen die Möglichkeit einer Aufenthaltsbegründung aller Beschwerdeführer in der Ukraine entgegenstehen würden. römisch eins.
  10. Mit Schreiben vom 07.12.2021 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert binnen vier Wochen mitzuteilen, ob hinsichtlich des BF 5 individuelle Fluchtgründe vorgebracht werden, um Vorlage von Integrationsunterlagen ersucht und um Angabe von Gründen gebeten, die gegen die Möglichkeit einer Aufenthaltsbegründung aller Beschwerdeführer in der Ukraine entgegenstehen würden. I.
  11. Am 04.01.2022 langte eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin ausgeführt wurde, dass hinsichtlich des BF 5 keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht werden. Die Beschwerdeführer würden in ihrem Heimatland über keine existentielle Grundlage verfügen. Bei einer Abschiebung sei davon auszugehen, dass die BF 1 in die Russische Föderation und die BF 2-5 in die Ukraine abgeschoben werden würden. Eine Trennung der Familie sei inakzeptabel und würde deren physisches und psychisches Wohl aufs Gröbste gefährden. Die Beschwerdeführer würden eine außerordentliche soziale Integration aufweisen und sei der Aufenthalt als finanziell abgesichert anzusehen, zumal sie auch von Freunden und Bekannten finanziell unterstützt werden. Es wurde diesbezüglich auch auf vergleichbare Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, bei denen den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden sei, verwiesen. römisch eins.
  12. Am 04.01.2022 langte eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin ausgeführt wurde, dass hinsichtlich des BF 5 keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht werden. Die Beschwerdeführer würden in ihrem Heimatland über keine existentielle Grundlage verfügen. Bei einer Abschiebung sei davon auszugehen, dass die BF 1 in die Russische Föderation und die BF 2-5 in die Ukraine abgeschoben werden würden. Eine Trennung der Familie sei inakzeptabel und würde deren physisches und psychisches Wohl aufs Gröbste gefährden. Die Beschwerdeführer würden eine außerordentliche soziale Integration aufweisen und sei der Aufenthalt als finanziell abgesichert anzusehen, zumal sie auch von Freunden und Bekannten finanziell unterstützt werden. Es wurde diesbezüglich auch auf vergleichbare Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, bei denen den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden sei, verwiesen. Vorgelegt wurden: - Arbeitsvorvertrag BF 2 - Sporturkunde BF 3 - Schreiben Eishockeyverein vom 31.12.2021 - Jahreszeugnisse der BF 3 und des BF 4 I.
  13. Am 07.01.2022 langte eine Bestätigung der GBG GmbH, hinsichtlich gemeinnütziger Hilfstätigkeiten für und im Auftrag der Stadt Graz des BF 2, beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
  14. Am 07.01.2022 langte eine Bestätigung der GBG GmbH, hinsichtlich gemeinnütziger Hilfstätigkeiten für und im Auftrag der Stadt Graz des BF 2, beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  15. Am 26.01.2022 wurde ein aktualisierter Arbeitsvorvertrag für den BF 2 und eine Bestätigung der freiwilligen Mitarbeit bei der Caritas im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2021 im Ausmaß von 5 Stunden im Monat der BF 1 vorgelegt. römisch eins.
  16. Am 26.01.2022 wurde ein aktualisierter Arbeitsvorvertrag für den BF 2 und eine Bestätigung der freiwilligen Mitarbeit bei der Caritas im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2021 im Ausmaß von 5 Stunden im Monat der BF 1 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Die Beschwerdeführer weisen die im Spruch angeführten Identitäten auf. Die BF 1 ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, die BF 2-5 sind Staatsangehörige der Ukraine. Die BF 1 und der BF 2 sind die Eltern der minderjährigen BF 3-
  19. Die BF 1-4 reisten am 27.06.2014 illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF 1-4 vollinhaltlich abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.10.2017, W103 2141915-1/6E W103 2142613-1/5E W103 2142614-1/5E W103 2142611-1/5E, abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 27.02.2018, E 407-410/2018-5, abgelehnt. 1.
  20. Die BF 1-4 reisten in der Folge nicht entsprechend der sie treffenden Ausreiseverpflichtung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, sondern stellten am 23.04.2018 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK. Ob eine "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 oder eine „Aufenthaltsberechtigung“

§ 55Abs. 2 Asyl

G beantragt wurde, geht aus dem Antragsformular nicht hervor, die entsprechenden Felder wurden nicht angekreuzt. Mit Bescheid vom 29.08.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF 1-4 ab und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2020 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis mit Entscheidung vom 09.09.2021 zur Gänze auf. 1.2. Die BF 1-4 reisten in der Folge nicht entsprechend der sie treffenden Ausreiseverpflichtung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, sondern stellten am 23.04.2018 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Ob eine "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 oder eine „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG beantragt wurde, geht aus dem Antragsformular nicht hervor, die entsprechenden Felder wurden nicht angekreuzt. Mit Bescheid vom 29.08.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF 1-4 ab und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2020 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis mit Entscheidung vom 09.09.2021 zur Gänze auf. 1.

  1. Der BF 5 wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte seine gesetzliche Vertretung für ihn am 23.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Für den BF 5 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. 1.
  2. Der BF 5 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte seine gesetzliche Vertretung für ihn am 23.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Für den BF 5 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF 5 wurde mit Bescheid vom 15.03.2021 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF 5 im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der BF 5 ist gesund und auch nicht gefährdet, im Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten. Sein Fortkommen ist durch seine Familie gesichert, welche im Bedarfsfall auf familiäre Unterstützung seitens Verwandter zurückgreifen kann. 1.
  3. Die BF 1-4 befanden sich ab ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Sie halten sich seit der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 09.10.2017 illegal im Bundesgebiet auf. Seit der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung legten die BF 1 und der BF 2 eine Deutschprüfung A2 ab. Die BF 1 geht weiterhin, wie auch schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 09.10.2017, einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Caritas nach. Der BF 2 ist seit 10.10.2017 ehrenamtlich für die Stadt Graz tätig. Die BF 1 und der BF 2 sind nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und bestreiten ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Beide verfügen über eine Einstellungszusage. Sie verfügen in Österreich über soziale Kontakte und nehmen am gesellschaftlichen Leben teil. Die elfjährige BF 3 besucht derzeit die zweite Klasse des Gymnasiums, der neunjährige BF 4 die dritte Klasse der Volksschule. Beide nehmen in ihrer Freizeit an Sportkursen und Veranstaltungen teil, der BF 4 ist seit 2018 Mitglied eines Eishockeyclubs. Beide sind ihrem Alter entsprechend sozial integriert. Die BF 1-5 sind eine Kernfamilie und leben in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten bzw. strafunmündig. Sie leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die BF 1 und der BF 2 sind arbeitsfähig. Bis auf die Geburt des BF 5 kam es zu keinen Änderungen im Bereich des Familienlebens. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 16.10.2020 Durch die Ereignisse der letzten Jahre hat die ukrainische Regierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014 durch ein international nicht anerkanntes Referendum von Russland völkerrechtswidrig annektiert. Außerdem haben sich Teile der Ostukraine als von der Ukraine unabhängig erklärt. Diese separatistischen Gebiete bezeichnen sich selbst als die Volksrepubliken Donezk und Luhansk. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten vorerst nicht für die Halbinsel Krim und die Gebiete der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt! In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig – nähere Informationen sind den Länderinformationen zu entnehmen. COVID-19 Letzte Änderung: 01.02.2021 Vom
  5. bis
  6. Jänner 2021 galten in der Ukraine strenge Quarantänebestimmungen (Gov.ua 7.1.2021; vgl. UP 27.1.2021). Das ukrainische Gesundheitsministerium stellte eine Stabilisierung der Covid-Situation nach den Weihnachts- und Neujahrsfeiertagen fest und beschloss eine Lockerung der Quarantänebestimmungen. Seit dem
  7. Jänner 2021 bis
  8. Februar 2021 gelten in der Ukraine u.a. folgende Quarantänebestimmungen: (Hoch-)Schulen setzen den Präsenzunterricht wieder fort. In Restaurants und Kaffeehäusern dürfen Speisen und Getränke nun direkt konsumiert werden. Handelsgeschäfte sind wieder geöffnet. Theater- und Kinobesuche sowie sportliche Betätigung innerhalb von Gebäuden sind nun gestattet. Sporteinrichtungen, Museen, Galerien usw. müssen ausreichende Abstandsregelungen beachten (UP 27.1.2021; vgl. UNIAN 25.1.2021, AA 25.1.2021). Verboten sind u.a. die Durchführung von Massenveranstaltungen im Kultur-, Sport- und Gastronomiebereich usw. und öffentliche Bewirtung zwischen 23 Uhr und 7 Uhr (mit Ausnahme von Bestellungslieferungen) (UNIAN 25.1.2021; vgl. AA 25.1.2021). Es herrscht Maskenpflicht im öffentlichen Raum, so auch in öffentlichen Verkehrsmitteln (Gov.ua 7.1.2021, UNIAN 25.1.2021; vgl. WKO 26.1.2021).Vom
  9. bis
  10. Jänner 2021 galten in der Ukraine strenge Quarantänebestimmungen (Gov.ua 7.1.2021; vergleiche UP 27.1.2021). Das ukrainische Gesundheitsministerium stellte eine Stabilisierung der Covid-Situation nach den Weihnachts- und Neujahrsfeiertagen fest und beschloss eine Lockerung der Quarantänebestimmungen. Seit dem
  11. Jänner 2021 bis
  12. Februar 2021 gelten in der Ukraine u.a. folgende Quarantänebestimmungen: (Hoch-)Schulen setzen den Präsenzunterricht wieder fort. In Restaurants und Kaffeehäusern dürfen Speisen und Getränke nun direkt konsumiert werden. Handelsgeschäfte sind wieder geöffnet. Theater- und Kinobesuche sowie sportliche Betätigung innerhalb von Gebäuden sind nun gestattet. Sporteinrichtungen, Museen, Galerien usw. müssen ausreichende Abstandsregelungen beachten (UP 27.1.2021; vergleiche UNIAN 25.1.2021, AA 25.1.2021). Verboten sind u.a. die Durchführung von Massenveranstaltungen im Kultur-, Sport- und Gastronomiebereich usw. und öffentliche Bewirtung zwischen 23 Uhr und 7 Uhr (mit Ausnahme von Bestellungslieferungen) (UNIAN 25.1.2021; vergleiche AA 25.1.2021). Es herrscht Maskenpflicht im öffentlichen Raum, so auch in öffentlichen Verkehrsmitteln (Gov.ua 7.1.2021, UNIAN 25.1.2021; vergleiche WKO 26.1.2021). Laut Gesundheitsministerium stehen ungefähr 66.000 Spitalsbetten für die COVID-19-Behandlung bereit, von denen ca. 76% über Sauerstoffzufuhranlagen verfügen (IU 4.1.2021). Die regierungseigene Covid-Homepage verlautbart, bisher (Stichtag 28.1.2021) insgesamt 6.184.320 Covid-Tests durchgeführt zu haben (CMU 28.1.2021). Nach Aussagen des Premierministers wird die erste Lieferung von 100.000-200.000 COVAX-Impfstoffdosen Ende Jänner 2021 erwartet. Es existiert eine vorläufige Vereinbarung über die Lieferung von mehr als 30 Millionen Dosen (Gov.ua 26.1.2021; vgl. Gavi 15.12.2020). Der Premierminister weist auf die Freiwilligkeit der Impfung hin und prognostiziert den Impfbeginn mit Februar 2021 (Gov.ua 26.1.2021). Nach Aussagen des Premierministers wird die erste Lieferung von 100.000-200.000 COVAX-Impfstoffdosen Ende Jänner 2021 erwartet. Es existiert eine vorläufige Vereinbarung über die Lieferung von mehr als 30 Millionen Dosen (Gov.ua 26.1.2021; vergleiche Gavi 15.12.2020). Der Premierminister weist auf die Freiwilligkeit der Impfung hin und prognostiziert den Impfbeginn mit Februar 2021 (Gov.ua 26.1.2021). Die ukrainische Regierung verteilte im Jänner 2021 80 Millionen US-Dollar an 278.000 Arbeitnehmer und Kleinunternehmer, um die finanziellen Folgen der Covid-Pandemie abzufedern (RFE/RL 2.1.2021). Laut jüngsten Zahlen des Ukrainischen Statistikamts ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im
  13. Quartal 2020 im Vergleich zum Wert des Vorjahres um 3,5% gesunken. Im
  14. Quartal 2020 war das BIP um 11,4% gesunken (SSSU o.D.; vgl. WIIW o.D.).Laut jüngsten Zahlen des Ukrainischen Statistikamts ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im
  15. Quartal 2020 im Vergleich zum Wert des Vorjahres um 3,5% gesunken. Im
  16. Quartal 2020 war das BIP um 11,4% gesunken (SSSU o.D.; vergleiche WIIW o.D.). Ein Einreiseverbot in die Ukraine bzw. Beschränkungen im internationalen Reiseverkehr sind derzeit nicht vorgesehen (AA 25.1.2021; vgl. WKO 26.1.2021). Die Flughäfen in Kiew, Dnipro, Charkiw, Lwiw, Odessa und Saporischschja sind für den internationalen und inländischen Flugverkehr geöffnet. Bei der Einreise wird zwischen Ländern der grünen und roten Zone unterschieden. Staatsangehörige von Ländern der roten Zone oder Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in solchen Ländern aufgehalten haben, müssen bei Einreise in die Ukraine einen aktuellen negativen COVID-PCR-Test vorweisen oder in 14-tägige Quarantäne (mit der Möglichkeit der Freitestung). Kinder unter 12 Jahren dürfen ohne Quarantäne in die Ukraine einreisen (WKO 26.1.2021).Ein Einreiseverbot in die Ukraine bzw. Beschränkungen im internationalen Reiseverkehr sind derzeit nicht vorgesehen (AA 25.1.2021; vergleiche WKO 26.1.2021). Die Flughäfen in Kiew, Dnipro, Charkiw, Lwiw, Odessa und Saporischschja sind für den internationalen und inländischen Flugverkehr geöffnet. Bei der Einreise wird zwischen Ländern der grünen und roten Zone unterschieden. Staatsangehörige von Ländern der roten Zone oder Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in solchen Ländern aufgehalten haben, müssen bei Einreise in die Ukraine einen aktuellen negativen COVID-PCR-Test vorweisen oder in 14-tägige Quarantäne (mit der Möglichkeit der Freitestung). Kinder unter 12 Jahren dürfen ohne Quarantäne in die Ukraine einreisen (WKO 26.1.2021). Quellen: […] Politische Lage Letzte Änderung: 09.07.2020 Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Staatsoberhaupt ist seit
  17. Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selenskyj (AA 6.3.2020). Beobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
  18. April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (KP 22.4.2019). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbas fanden keine Wahlen statt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Staatsoberhaupt ist seit
  19. Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selenskyj (AA 6.3.2020). Beobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
  20. April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (KP 22.4.2019). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbas fanden keine Wahlen statt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). 2019 war ein Superwahljahr in der Ukraine. Am
  21. März fanden die Präsidentschaftswahlen statt; Parlamentswahlen waren ursprünglich für den
  22. Oktober 2019 angesetzt. Nach der Inauguration des Präsidenten Selenskyj wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
  23. Juli 2019 statt (GIZ 3.2020a). Selenskyjs Partei „Sluha Narodu“ (Diener des Volkes) gewann 254 von 450 Sitzen. Die Wahlbeteiligung war mit knapp 50% geringer als vor fünf Jahren. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 4.3.2020; vgl. BAMF 22.7.2019, DS 22.7.2019). Es wurden sechs Fraktionen gebildet: „Diener des Volkes“ mit 254 Sitzen, die Oppositionsplattform „Für das Leben“ mit 44 Sitzen, Europäische Solidarität (Ex-Block Poroschenko) mit 27 Sitzen, Batkivshchyna (Julia Timoschenkos Partei) mit 25 Sitzen, Holos (Stimme) mit 17 Sitzen und schließlich die aus unabhängigen Abgeordneten bestehende Fraktion „Für die Zukunft“ mit 23 Sitzen (KP 29.8.2019). Auf der Krim und in den von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden; folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt. Darüber hinaus sind rund eine Million ukrainische Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse haben (FH 4.3.2020). 2019 war ein Superwahljahr in der Ukraine. Am
  24. März fanden die Präsidentschaftswahlen statt; Parlamentswahlen waren ursprünglich für den
  25. Oktober 2019 angesetzt. Nach der Inauguration des Präsidenten Selenskyj wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
  26. Juli 2019 statt (GIZ 3.2020a). Selenskyjs Partei „Sluha Narodu“ (Diener des Volkes) gewann 254 von 450 Sitzen. Die Wahlbeteiligung war mit knapp 50% geringer als vor fünf Jahren. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 4.3.2020; vergleiche BAMF 22.7.2019, DS 22.7.2019). Es wurden sechs Fraktionen gebildet: „Diener des Volkes“ mit 254 Sitzen, die Oppositionsplattform „Für das Leben“ mit 44 Sitzen, Europäische Solidarität (Ex-Block Poroschenko) mit 27 Sitzen, Batkivshchyna (Julia Timoschenkos Partei) mit 25 Sitzen, Holos (Stimme) mit 17 Sitzen und schließlich die aus unabhängigen Abgeordneten bestehende Fraktion „Für die Zukunft“ mit 23 Sitzen (KP 29.8.2019). Auf der Krim und in den von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden; folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt. Darüber hinaus sind rund eine Million ukrainische Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse haben (FH 4.3.2020). Die nach der „Revolution der Würde“auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch von Präsident Poroschenko verfolgte europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selenskyj verstärkt fortgesetzt. Grundlage bildet ein ambitioniertes Programm für fast alle Lebensbereiche. Schwerpunkte liegen u.a. auf Korruptionsbekämpfung, Digitalisierung, Bildung und Stimulierung des Wirtschaftswachstums. Selenskyj kann sich dabei auf eine absolute Mehrheit im Parlament stützen. Diese Politik, maßgeblich von der internationalen Gemeinschaft unterstützt, hat über eine Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren zu einer Annäherung an europäische Verhältnisse geführt (AA 29.2.2020). Die nach der „Revolution der Würde“auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch von Präsident Poroschenko verfolgte europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selenskyj verstärkt fortgesetzt. Grundlage bildet ein ambitioniertes Programm für fast alle Lebensbereiche. Schwerpunkte liegen u.a. auf Korruptionsbekämpfung, Digitalisierung, Bildung und Stimulierung des Wirtschaftswachstums. Selenskyj kann sich dabei auf eine absolute Mehrheit im Parlament stützen. Diese Politik, maßgeblich von der internationalen Gemeinschaft unterstützt, hat über eine Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren zu einer Annäherung an europäische Verhältnisse geführt (AA 29.2.2020). Während des ersten Jahres seiner Amtszeit war Präsident Selenskyj mit einigen Herausforderungen konfrontiert (RFE/RL 20.4.2020; vgl. Brookings 20.5.2020). Zwar liegt seine Popularität nicht mehr bei den historischen 70% Unterstützung, die er einst genoss; Umfragen zeigen jedoch, dass seine Zustimmungswerte immer noch höher sind als die aller seiner Vorgänger (RFE/RL 25.4.2020). Im März 2020 gestaltete er die Regierung um, nachdem Ministerpräsident Hončaruk seinen Rücktritt bekanntgegeben hatte (DW 3.3.2020; vgl. Brookings 20.5.2020). Seit
  27. März 2020 ist Denys Schmyhal neuer Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 6.3.2020). Dem neuen Kabinett fehlt jedoch die Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Reformen und Mitglieder der alten Eliten sind in Machtpositionen zurückgekehrt. Ob und wie stark das Kabinett Veränderungen durchsetzen wird, muss sich erst zeigen (Brookings 20.5.2020). Während des ersten Jahres seiner Amtszeit war Präsident Selenskyj mit einigen Herausforderungen konfrontiert (RFE/RL 20.4.2020; vergleiche Brookings 20.5.2020). Zwar liegt seine Popularität nicht mehr bei den historischen 70% Unterstützung, die er einst genoss; Umfragen zeigen jedoch, dass seine Zustimmungswerte immer noch höher sind als die aller seiner Vorgänger (RFE/RL 25.4.2020). Im März 2020 gestaltete er die Regierung um, nachdem Ministerpräsident Hončaruk seinen Rücktritt bekanntgegeben hatte (DW 3.3.2020; vergleiche Brookings 20.5.2020). Seit
  28. März 2020 ist Denys Schmyhal neuer Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 6.3.2020). Dem neuen Kabinett fehlt jedoch die Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Reformen und Mitglieder der alten Eliten sind in Machtpositionen zurückgekehrt. Ob und wie stark das Kabinett Veränderungen durchsetzen wird, muss sich erst zeigen (Brookings 20.5.2020). Das ukrainische Parlament (Verkhovna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Direktwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Ukrainische Oligarchen üben durch ihre finanzielle Unterstützung für verschiedene politische Parteien einen bedeutenden Einfluss auf die Politik aus (FH 4.3.2020). Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor (FH 4.3.2020). Quellen: […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 09.07.2020 In den von Separatisten kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 29.2.2020). Die Sicherheitslage außerhalb der besetzten Gebiete im Osten des Landes ist im Allgemeinen stabil. Allerdings gab es in den letzten Jahren eine Reihe von öffentlichkeitswirksamen Attentaten und Attentatsversuchen, von denen sich einige gegen politische Persönlichkeiten richteten (FH 4.3.2020). In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk wurde nach Wiederherstellung der staatlichen Ordnung der Neuaufbau begonnen. Die humanitäre Versorgung der Bevölkerung ist sichergestellt (AA 29.2.2020). Russland hat im März 2014 die Krim annektiert und unterstützt seit Frühjahr 2014 die selbst erklärten separatistischen „Volksrepubliken“ im Osten der Ukraine. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten sind über 13.000 Menschen getötet und rund 30.000 Personen verletzt worden, davon laut OHCHR zwischen 7.000 und 9.000 Zivilisten. 1,5 Mio. Binnenflüchtlinge sind innerhalb der Ukraine registriert; nach Schätzungen von UNHCR sind weitere 1,55 Mio. Ukrainer in Nachbarländer (Russland, Polen, Belarus) geflohen (AA 29.2.2020). Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt. Die Sicherheitslage hat sich seither zwar deutlich verbessert, Waffenstillstandsverletzungen an der Kontaktlinie bleiben aber an der Tagesordnung und führen regelmäßig zu zivilen Opfern und Schäden an der dortigen zivilen Infrastruktur. Schäden ergeben sich auch durch Kampfmittelrückstände (v.a. Antipersonenminen). Mit der Präsidentschaft Selenskyjs hat der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland), insbesondere nach dem Pariser Gipfel im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) am
  29. Dezember 2019 wieder an Dynamik gewonnen. Fortschritte beschränken sich indes überwiegend auf humanitäre Aspekte (Gefangenenaustausch). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt die im Minsker Maßnahmenpaket vorgesehene Autonomie für die gegenwärtig nicht kontrollierten Gebiete, die unter anderem aufgrund der Unmöglichkeit, dort Lokalwahlen nach internationalen Standards abzuhalten, noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Gleichwohl hat das ukrainische Parlament zuletzt die Gültigkeit des sogenannten „Sonderstatusgesetzes“ bis Ende 2020 verlängert (AA 29.2.2020). Ende November 2018 kam es im Konflikt um drei ukrainische Militärschiffe in der Straße von Kertsch erstmals zu einem offenen militärischen Vorgehen Russlands gegen die Ukraine. Das als Reaktion auf diesen Vorfall für 30 Tage in zehn Regionen verhängte Kriegsrecht endete am 26.12.2018, ohne weitergehende Auswirkungen auf die innenpolitische Entwicklung zu entfalten. (AA 22.2.2019; vgl. FH 4.2.2019). Die Besatzung der involvierten ukrainischen Schiffe wurde im September 2019 freigelassen, ihre Festnahme bleibt indes Gegenstand eines von der Ukraine angestrengten Verfahrens vor dem Internationalen Seegerichtshof (AA 29.2.2020).Ende November 2018 kam es im Konflikt um drei ukrainische Militärschiffe in der Straße von Kertsch erstmals zu einem offenen militärischen Vorgehen Russlands gegen die Ukraine. Das als Reaktion auf diesen Vorfall für 30 Tage in zehn Regionen verhängte Kriegsrecht endete am 26.12.2018, ohne weitergehende Auswirkungen auf die innenpolitische Entwicklung zu entfalten. (AA 22.2.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Die Besatzung der involvierten ukrainischen Schiffe wurde im September 2019 freigelassen, ihre Festnahme bleibt indes Gegenstand eines von der Ukraine angestrengten Verfahrens vor dem Internationalen Seegerichtshof (AA 29.2.2020). Der russische Präsident, Vladimir Putin, beschloss am 24.4.2019 ein Dekret, welches Bewohnern der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft im Eilverfahren erleichtert ermöglicht. Demnach soll die Entscheidung der russischen Behörden über einen entsprechenden Antrag nicht länger als drei Monate dauern. Internationale Reaktionen kritisieren dies als kontraproduktiven bzw. provokativen Schritt. Ukrainische Vertreter sehen darin die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den offiziellen Einsatz der russischen Streitkräfte gegen die Ukraine. Dafür gibt es einen historischen Präzedenzfall. Als im August 2008 russische Truppen in Georgien einmarschierten, begründete der damalige russische Präsident Dmitrij Medwedjew das mit seiner verfassungsmäßigen Pflicht, „das Leben und die Würde russischer Staatsbürger zu schützen, wo auch immer sie sein mögen“. In den Jahren zuvor hatte Russland massenhaft Pässe an die Bewohner der beiden von Georgien abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien ausgegeben (FAZ 26.4.2019; vgl. SO 24.4.2019).Der russische Präsident, Vladimir Putin, beschloss am 24.4.2019 ein Dekret, welches Bewohnern der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft im Eilverfahren erleichtert ermöglicht. Demnach soll die Entscheidung der russischen Behörden über einen entsprechenden Antrag nicht länger als drei Monate dauern. Internationale Reaktionen kritisieren dies als kontraproduktiven bzw. provokativen Schritt. Ukrainische Vertreter sehen darin die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den offiziellen Einsatz der russischen Streitkräfte gegen die Ukraine. Dafür gibt es einen historischen Präzedenzfall. Als im August 2008 russische Truppen in Georgien einmarschierten, begründete der damalige russische Präsident Dmitrij Medwedjew das mit seiner verfassungsmäßigen Pflicht, „das Leben und die Würde russischer Staatsbürger zu schützen, wo auch immer sie sein mögen“. In den Jahren zuvor hatte Russland massenhaft Pässe an die Bewohner der beiden von Georgien abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien ausgegeben (FAZ 26.4.2019; vergleiche SO 24.4.2019). Frieden in der Ostukraine gehörte zu den zentralen Versprechen von Wolodymyr Selenskyj während seiner Wahlkampagne
  30. In der Tat gelangen ihm einige Durchbrüche innerhalb der ersten zehn Monate seiner Präsidentschaft. Es kam zu einem mehrmaligen Austausch von Gefangenen, zur Entflechtung der Streitkräfte beider Seiten an drei Abschnitten der Kontaktlinie, zu einer relativ erfolgreichen Waffenruhe im August 2019 und zum Normandie-Treffen unter Teilnahme des russischen, französischen und ukrainischen Präsidenten sowie der deutschen Bundeskanzlerin. An der Dynamik des Konfliktes hat sich jedoch wenig verändert. Im Donbas wird weiterhin geschossen und die gegenwärtigen Verluste des ukrainischen Militärs sind mit denen in den Jahren 2018 und 2019 vergleichbar. In den ersten drei Monaten 2020 starben 27 ukrainische Soldaten in den Kampfhandlungen (KAS 4.2020). Quellen: […] Halbinsel Krim Letzte Änderung: 09.07.2020 Auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 29.2.2020). Im Februar 2014 besetzten russische Truppen die Halbinsel Krim militärisch. Im März wurde die Krim nach einem Scheinreferendum schließlich annektiert und zum Teil der Russischen Föderation erklärt. Die Vereinten Nationen verurteilten diesen Schritt und riefen dazu auf, dies nicht anzuerkennen. Auf der Krim gilt seither de facto russisches Recht, es wurde eine russische Regierung installiert, die von Sergey Aksyonov als 'Premierminister' des 'Staatsrats der Republik Krim' geführt wird. Der 'Staatsrat' ist für die tägliche Verwaltung und andere Regierungsfunktionen zuständig. Die schwerwiegendsten Probleme in Bezug auf die Einschränkung der Menschenrechte beinhalten: Verschwindenlassen; Folter, einschließlich strafweise psychiatrische Einweisung; Misshandlung von Inhaftierten als Strafe oder zur Erpressung von Geständnissen; harte Haftbedingungen und Überführung von Gefangenen nach Russland; willkürliche Festnahme und Inhaftierung, auch aus politischen Gründen; allgegenwärtige Missachtung der Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der Medien einschließlich Schließungen und Gewalt gegen Journalisten; Beschränkungen des Internets; grobe und weit verbreitete Unterdrückung der Versammlungsfreiheit; Einschränkung der Religionsfreiheit; starke Einschränkung der Vereinigungsfreiheit, einschließlich Verbot der Selbstverwaltung (Mejlis) der Krimtataren; Einschränkung von Bewegungsfreiheit und Teilnahme am politischen Prozess; systemische Korruption; sowie Gewalt gegen und systematische Diskriminierung von Krimtataren und ethnischen Ukrainern. Die russischen Behörden unternehmen kaum Schritte, um Menschenrechtsverletzungen strafrechtlich zu verfolgen, wodurch eine Atmosphäre der Straflosigkeit und Gesetzlosigkeit geschaffen wurde (USDOS 11.3.2020b). Auf der Krim werden seit der völkerrechtswidrigen Annexion durch Russland im März 2014 staatliche Aufgaben von russischen Behörden ausgeübt. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Die Einwohner der Krim werden von der Russischen Föderation, wenn sie nicht ihr Widerspruchsrecht genutzt und damit u.a. den Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung verloren haben, als eigene Staatsangehörige behandelt. Die Minderheit der Krimtataren unterliegt erheblichen Restriktionen. Besorgniserregend sind weiterhin Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit aufgrund politisch motivierter Vorwürfe inhaftiert werden, verschwinden, nicht mehr auf die Krim zurückreisen dürfen bzw. vielfältigen Diskriminierungen wie willkürlichen Hausdurchsuchungen oder wirtschaftlichem Druck ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Die gewählte Versammlung der Krimtataren (Mejlis) wird von den de-facto-Behörden als terroristische Vereinigung eingestuft, ihre Mitglieder verfolgt. Es gibt Berichte über systematische Diskriminierungen ukrainisch-orthodoxer und muslimischer Gemeinden. Unabhängige Medien werden unterdrückt, dem unabhängigen Fernsehsender der Tataren ATR wurde die Lizenz entzogen; er hat seinen Sitz nach Kiew verlegt. Seine, sowie Sendungen anderer ukrainischer Sender, können auf der Krim nur noch sehr eingeschränkt verfolgt werden. Eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr, Auskunftspersonen haben die Krim verlassen. Religiöse Literatur gilt den Behörden als extremistisch. Auch jüngste Berichte von UNHCR, Amnesty International sowie des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte listen eine Reihe von Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der Krim auf, die von einer Einschränkung des Versammlungsrechts über willkürliche Verhaftungen bis hin zu Entführungen, Folter und willkürlichen Tötungen reicht. Versuche der UN, der OSZE oder des Europarats eine kontinuierliche Beobachtung der Menschenrechtssituation auf der Krim vor Ort vorzunehmen, sind bisher gescheitert (AA 29.2.2020). Seit der russischen Annexion der Halbinsel Krim häufen sich Berichte über den Versuch der systematischen Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch die russischen Behörden unter dem Vorwand sicherheitspolitischer Erwägungen. Dies wirkt sich insbesondere auf die Aktivitäten der Krimtataren, jedoch auch auf Vertreter der ukrainischen Minderheit aus (ÖB 2.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Während des Jahres 2019 setzten die russischen Behörden die Schikanen gegen Krimtataren fort und verfolgten Dutzende von ihnen wegen erfundener Terrorismusvorwürfe (HRW 14.1.2020).Seit der russischen Annexion der Halbinsel Krim häufen sich Berichte über den Versuch der systematischen Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch die russischen Behörden unter dem Vorwand sicherheitspolitischer Erwägungen. Dies wirkt sich insbesondere auf die Aktivitäten der Krimtataren, jedoch auch auf Vertreter der ukrainischen Minderheit aus (ÖB 2.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Während des Jahres 2019 setzten die russischen Behörden die Schikanen gegen Krimtataren fort und verfolgten Dutzende von ihnen wegen erfundener Terrorismusvorwürfe (HRW 14.1.2020). Seit 2014 sind konstant Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Behörden zu beobachten: Gefangene legen Geständnisse ab, die durch Misshandlung und Folter erlangt wurden. Individuen bestimmter Gruppen werden in psychiatrische geschlossene Anstalten zwangseingewiesen. Anwälte können nicht uneingeschränkt ihrer Arbeit nachgehen. Menschen, die keinen russischen Pass haben, wird der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwehrt. Weiters besteht Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Genderidentität. Menschen mit abweichender politischer Meinung werden verhaftet und unter Bezugnahme auf russische Anti-Terror-Gesetzgebung zu Haftstrafen verurteilt. Auch werden Personen entführt oder verschwinden plötzlich. Wenige bis keine dieser Fälle werden ausreichend strafverfolgt. Besonders die ethnische Gruppe der Krimtataren, aber auch Ukrainer anderer ethnischer oder religiöser Gruppen, sind von Menschenrechtsverletzungen betroffen. Die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird massiv eingeschränkt (ÖB 2.2019). Quellen: […] Ukrainer von der Krim mit russischen Reisepässen Letzte Änderung: 09.07.2020 Die Gesetzgebung der Ukraine sieht die einzige Staatsbürgerschaft vor. Wenn ein ukrainischer Staatsbürger legal die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation annehmen möchte, muss er auf die ukrainische Staatsbürgerschaft verzichten. Von den russischen Behörden werden jedoch, entgegen ukrainischen und internationalen rechtlichen Normen, russische Reisepässe an die Bevölkerung der Krim mit ukrainischer Staatsbürgerschaft ausgegeben. Diese Reisepässe der Russischen Föderation für Einwohner der Krim, werden international nur von einigen Ländern anerkannt (Nordkorea, Bolivien, Nicaragua, Armenien) (VB 28.1.2019). Die Frage der Staatsangehörigkeit der Einwohner der Krim ist damit eigentlich ungeklärt. Da die Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine erst durch einen entsprechenden Erlass des Präsidenten der Ukraine erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass nach ukrainischem Recht die Einwohner der Krim Staatsbürger der Ukraine geblieben sind (BFH 30.6.2016). Krim-Bewohner, die über keinen ukrainischen Reisepass, sondern nur über von russischen Behörden auf der Krim ausgestellte Reisedokumente verfügen, haben Schwierigkeiten bei der Einreise auf das ukrainische Festland, da diese Dokumente nicht anerkannt werden. Alle Krim-Bewohner wurden von der Russischen Föderation zu russischen Staatsbürgern erklärt. Krim-Bewohner, welche die russische Staatsbürgerschaft nicht annehmen, gelten als Ausländer und benötigen eine Aufenthaltserlaubnis. Personen, die eine Aufenthaltsgenehmigung ohne russische Staatsbürgerschaft besitzen, werden wichtiger Rechte beraubt und dürfen weder landwirtschaftliches Land besitzen, noch wählen oder kandidieren, noch eine religiöse Gemeinde registrieren oder ein Fahrzeug anmelden. Die Behörden verweigern denjenigen, welche die russische Staatsbürgerschaft ablehnten, unter anderem den Zugang zu staatlichen Jobs, Bildung und Gesundheitsversorgung sowie die Möglichkeit, Bankkonten zu eröffnen und Versicherungen abzuschließen. Die Ablehnung der russischen Staatsbürgerschaft kann zur Ausweisung bzw. Abschiebung führen. Nach Angaben der Crimean Human Rights Group wurden in den fünf Jahren der russischen Besatzung mehr als 1.500 Ukrainer wegen fehlender russischer Dokumente strafrechtlich verfolgt und 450 Personen zur Deportation verurteilt. In einigen Fällen wurden Krim-Bewohner von den Behörden gezwungen, ihren ukrainischen Reisepass abzugeben, was Auslandsreisen entsprechend erschwert (USDOS 11.3.2020b; vgl. IRB 28.2.2020).Krim-Bewohner, die über keinen ukrainischen Reisepass, sondern nur über von russischen Behörden auf der Krim ausgestellte Reisedokumente verfügen, haben Schwierigkeiten bei der Einreise auf das ukrainische Festland, da diese Dokumente nicht anerkannt werden. Alle Krim-Bewohner wurden von der Russischen Föderation zu russischen Staatsbürgern erklärt. Krim-Bewohner, welche die russische Staatsbürgerschaft nicht annehmen, gelten als Ausländer und benötigen eine Aufenthaltserlaubnis. Personen, die eine Aufenthaltsgenehmigung ohne russische Staatsbürgerschaft besitzen, werden wichtiger Rechte beraubt und dürfen weder landwirtschaftliches Land besitzen, noch wählen oder kandidieren, noch eine religiöse Gemeinde registrieren oder ein Fahrzeug anmelden. Die Behörden verweigern denjenigen, welche die russische Staatsbürgerschaft ablehnten, unter anderem den Zugang zu staatlichen Jobs, Bildung und Gesundheitsversorgung sowie die Möglichkeit, Bankkonten zu eröffnen und Versicherungen abzuschließen. Die Ablehnung der russischen Staatsbürgerschaft kann zur Ausweisung bzw. Abschiebung führen. Nach Angaben der Crimean Human Rights Group wurden in den fünf Jahren der russischen Besatzung mehr als 1.500 Ukrainer wegen fehlender russischer Dokumente strafrechtlich verfolgt und 450 Personen zur Deportation verurteilt. In einigen Fällen wurden Krim-Bewohner von den Behörden gezwungen, ihren ukrainischen Reisepass abzugeben, was Auslandsreisen entsprechend erschwert (USDOS 11.3.2020b; vergleiche IRB 28.2.2020). Im November 2018 wurde ein Einreiseverbot in die Ukraine für männliche russische Staatsbürger im Alter von 16 bis 60 Jahren verhängt, das weiterhin gilt. Wenn Einwohner der Krim die Grenze als Bürger der Russischen Föderation passieren wollen, gilt dieses Verbot auch für sie. Wenn sie jedoch noch einen gültigen ukrainischen Pass vorweisen können, gilt dieses Verbot für sie nicht (VB 28.1.2019). Quellen: […] Ostukraine Letzte Änderung: 09.07.2020 In den von Separatisten kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen sind über 13.000 Menschen getötet und rund 30.000 Personen verletzt worden, davon laut OHCHR zwischen 7.000 und 9.000 Zivilisten. 1,5 Mio. IDPs sind innerhalb der Ukraine registriert; nach Schätzungen von UNHCR sind weitere 1,55 Mio. Ukrainer in Nachbarländer geflohen (AA 29.2.2020). An der Dynamik des Konfliktes hat sich wenig verändert, obwohl 2019 einige Durchbrüche gelangen, wie der mehrmalige Austausch von Gefangenen, die Entflechtung der Streitkräfte beider Seiten an drei Abschnitten der Kontaktlinie, und eine relativ erfolgreiche Waffenruhe im August 2019 (KAS 4.2020). Auch im April 2020 kam es wieder zu einem Gefangenenaustausch (RFE/RL 16.4.2020). In den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk kam es besonders 2014/15 zu schwersten Menschenrechtsverletzungen. Obwohl die Separatisten seither die öffentliche Ordnung und eine soziale Grundversorgung im Wesentlichen wiederhergestellt haben, werden zahlreiche Grundrechte (v.a. Meinungs- und Religionsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Eigentumsrechte) weiterhin systematisch missachtet (AA 29.2.2020). In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk (DPR) und Luhansk (LPR) gibt es seit 2014 keine unabhängige Justiz und das Recht auf ein faires Verfahren wird systematisch eingeschränkt. Es werden Inhaftierungen auf unbestimmte Zeit ohne gerichtliche Überprüfung und ohne Anklage oder Gerichtsverfahren berichtet. Bei Verdacht auf Spionage oder Verbindungen zur ukrainischen Regierung werden von Militärgerichten geheime Gerichtsverfahren abgehalten, gegen deren Urteile es nahezu keine Beschwerdemöglichkeit gibt und die Berichten zufolge lediglich dazu dienen, bei der Verfolgung von Personen einen Anschein von Legalität zu wahren. Willkürliche Verhaftung sind in der DPR und der LPR weit verbreitet. 2018 wurde die Möglichkeit der Präventivhaft für 30 bis 60 Tage geschaffen, wenn eine Person an Verbrechen gegen die Sicherheit von DPR oder LPR beteiligt gewesen sein soll. Die Präventivhaft wird Angehörigen nicht mitgeteilt (incommunicado) und kein Kontakt zu einem Rechtsbeistand und Verwandten zugelassen. Der Zustand der Hafteinrichtungen in den separatistisch kontrollierten Gebieten verschlechtert sich weiter und wird als hart und teils lebensbedrohlich bezeichnet. Berichten zufolge existiert in den Gebieten Donezk und Luhansk in Kellern, Abwasserschächten, Garagen und Industrieunternehmen ein umfangreiches Netz inoffizieller Haftstätten. Es gibt Berichte über schweren Mangel an Nahrungsmitteln, Wasser, sanitären Einrichtungen und angemessener medizinischer Versorgung. Es gibt Berichte über systematische Übergriffe gegen Gefangene, wie körperliche Misshandlung, Folter, Hunger, sexuelle Gewalt, öffentliche Demütigung, Verweigerung der medizinischen Versorgung und Einzelhaft sowie den umfangreichen Einsatz von Gefangenen als Zwangsarbeiter zur persönlichen Bereicherung der separatistischen Anführer (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk (DPR) und Luhansk (LPR) gibt es seit 2014 keine unabhängige Justiz und das Recht auf ein faires Verfahren wird systematisch eingeschränkt. Es werden Inhaftierungen auf unbestimmte Zeit ohne gerichtliche Überprüfung und ohne Anklage oder Gerichtsverfahren berichtet. Bei Verdacht auf Spionage oder Verbindungen zur ukrainischen Regierung werden von Militärgerichten geheime Gerichtsverfahren abgehalten, gegen deren Urteile es nahezu keine Beschwerdemöglichkeit gibt und die Berichten zufolge lediglich dazu dienen, bei der Verfolgung von Personen einen Anschein von Legalität zu wahren. Willkürliche Verhaftung sind in der DPR und der LPR weit verbreitet. 2018 wurde die Möglichkeit der Präventivhaft für 30 bis 60 Tage geschaffen, wenn eine Person an Verbrechen gegen die Sicherheit von DPR oder LPR beteiligt gewesen sein soll. Die Präventivhaft wird Angehörigen nicht mitgeteilt (incommunicado) und kein Kontakt zu einem Rechtsbeistand und Verwandten zugelassen. Der Zustand der Hafteinrichtungen in den separatistisch kontrollierten Gebieten verschlechtert sich weiter und wird als hart und teils lebensbedrohlich bezeichnet. Berichten zufolge existiert in den Gebieten Donezk und Luhansk in Kellern, Abwasserschächten, Garagen und Industrieunternehmen ein umfangreiches Netz inoffizieller Haftstätten. Es gibt Berichte über schweren Mangel an Nahrungsmitteln, Wasser, sanitären Einrichtungen und angemessener medizinischer Versorgung. Es gibt Berichte über systematische Übergriffe gegen Gefangene, wie körperliche Misshandlung, Folter, Hunger, sexuelle Gewalt, öffentliche Demütigung, Verweigerung der medizinischen Versorgung und Einzelhaft sowie den umfangreichen Einsatz von Gefangenen als Zwangsarbeiter zur persönlichen Bereicherung der separatistischen Anführer (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020). Im Donbas unterdrücken die Separatisten die Rede- und Pressefreiheit durch Belästigung, Einschüchterung, Entführungen und Übergriffe auf Journalisten und Medien (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020, ÖB 2.2019). Die Separatisten verhindern auch die Übertragung ukrainischer und unabhängiger Fernseh- und Radioprogramme in von ihnen kontrollierten Gebieten. In der LPR sollen die Websites von mehr als 50 ukrainischen Nachrichtenagenturen blockiert worden sein. Journalisten werden in der DNR genau überwacht, müssen die „Behörden“ der Separatisten z.B. über ihre Aktivitäten informieren oder werden von Mitgliedern bewaffneter Gruppen begleitet, wenn sie sich in der Nähe der Kontaktlinie bewegen. Es sind nur Demonstrationen zulässig, welche von den lokalen „Behörden“ unterstützt oder organisiert werden; oft mit erzwungener Teilnahme. In der DNR/LNR können nationale und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen nicht frei arbeiten. Es gibt eine steigende Zahl von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die von den Separatisten gegründet wurden (USDOS 11.3.2020).Im Donbas unterdrücken die Separatisten die Rede- und Pressefreiheit durch Belästigung, Einschüchterung, Entführungen und Übergriffe auf Journalisten und Medien (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020, ÖB 2.2019). Die Separatisten verhindern auch die Übertragung ukrainischer und unabhängiger Fernseh- und Radioprogramme in von ihnen kontrollierten Gebieten. In der LPR sollen die Websites von mehr als 50 ukrainischen Nachrichtenagenturen blockiert worden sein. Journalisten werden in der DNR genau überwacht, müssen die „Behörden“ der Separatisten z.B. über ihre Aktivitäten informieren oder werden von Mitgliedern bewaffneter Gruppen begleitet, wenn sie sich in der Nähe der Kontaktlinie bewegen. Es sind nur Demonstrationen zulässig, welche von den lokalen „Behörden“ unterstützt oder organisiert werden; oft mit erzwungener Teilnahme. In der DNR/LNR können nationale und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen nicht frei arbeiten. Es gibt eine steigende Zahl von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die von den Separatisten gegründet wurden (USDOS 11.3.2020). Es gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen waren und bleiben weiterhin betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen oder nur zeitweise gesichert, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den Separatistengebieten sind dort Frauen besonders gefährdet. Es gibt Berichte über Missbrauch, Sexsklaverei und Menschenhandel (ÖB 2.2019). Die meisten LGBTI-Personen sind aus den separatistischen Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk geflohen oder verstecken ihre sexuelle Orientierung bzw. Geschlechtsidentität (USDOS 13.3.2019). 2019 soll sich laut Berichten das soziale Stigma und die Intoleranz aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität verschärft haben; v.a. aufgrund der Anwendung von Gesetzen, welche die "Propaganda gleichgeschlechtlicher Beziehungen" kriminalisieren (USDOS 11.3.2020). Obwohl DNR und LNR in ihren Verfassungen Religionsfreiheit garantieren, sind Anhänger von Glaubensrichtungen, die nicht der russisch-orthodoxen Kirche angehören, Verfolgung ausgesetzt. Am schlimmsten betroffen sind die Zeugen Jehovas, die 2018 als extremistische Organisation vollständig verboten wurden und deren Eigentum beschlagnahmt wurde (FH 2020). Die separatistischen Kräfte im Gebiet Donezk verboten die humanitäre Hilfe der ukrainischen Regierung und schränken die Hilfe internationaler humanitärer Organisationen ein. Infolgedessen sind Berichten zufolge die Preise für Grundnahrungsmittel für viele Personen, die auf dem von Russland kontrollierten Gebiet verblieben, zu hoch. Menschenrechtsgruppen berichten auch über einen ausgeprägten Mangel an Medikamenten, Kohle und medizinischen Hilfsgütern. Es kommen weiterhin Konvois der russischen „humanitären Hilfe“ an, die nach Ansicht der ukrainischen Regierungsbeamten aber Waffen und Lieferungen für die separatistischen Streitkräfte enthalten (USDOS 11.3.2020). Die laufende Handelsblockade zwischen den besetzten Gebieten in der Ostukraine und dem Rest der Ukraine dämpfte, kombiniert mit Korruption und anhaltenden Kampfhandlungen, die Bemühungen zur Wiederbelebung der lokalen Wirtschaft. Viele Einwohner sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (FH 2020). Durch die Kontaktlinie, welche die Konfliktparteien trennt, wird das Recht auf Bewegungsfreiheit beschnitten und Gemeinden getrennt. Jeden Tag warten bis zu 30.000 Menschen stundenlang unter erschwerten Bedingungen an den fünf Checkpoints auf das Überqueren der Kontaktlinie. Unzureichend beschilderte Minen entlang der Straßen stellen eine Gefahr für die Wartenden dar (ÖB 2.2019; vgl. PCU 3.2019). Es gibt nur unzureichende sanitäre Einrichtungen, speziell auf separatistischer Seite (HRW 17.1.2019). Die Bewegungsfreiheit nach Russland ist weniger eingeschränkt (FH 2020). Durch die Kontaktlinie, welche die Konfliktparteien trennt, wird das Recht auf Bewegungsfreiheit beschnitten und Gemeinden getrennt. Jeden Tag warten bis zu 30.000 Menschen stundenlang unter erschwerten Bedingungen an den fünf Checkpoints auf das Überqueren der Kontaktlinie. Unzureichend beschilderte Minen entlang der Straßen stellen eine Gefahr für die Wartenden dar (ÖB 2.2019; vergleiche PCU 3.2019). Es gibt nur unzureichende sanitäre Einrichtungen, speziell auf separatistischer Seite (HRW 17.1.2019). Die Bewegungsfreiheit nach Russland ist weniger eingeschränkt (FH 2020). Im Zuge der Kampfhandlungen zwischen der Ukraine und den Separatisten kam es 2014 in jenen Gebieten, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern Freiwilligenbataillone eingesetzt waren, mitunter zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Diese Bataillone wurden in der Folgezeit sukzessive der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt, nur das Bataillon „Ajdar“ wurde in die Armee eingegliedert. Offiziell wurden Freiwilligenbataillone danach nicht mehr an der Kontaktlinie, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete eingesetzt. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen kam, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Infolge des Übergangs von der ATO (Anti-Terror-Operation in der Ostukraine, geführt vom SBU, Anm.) zu der nunmehr von der Armee koordinierten OVK (Operation der Vereinigten Kräfte) mit April 2018, wurden verbliebene Freiwilligenverbände endgültig in die regulären Streitkräfte eingegliedert oder haben die OVK-Zone verlassen (AA 29.2.2020). Im Zuge der Kampfhandlungen zwischen der Ukraine und den Separatisten kam es 2014 in jenen Gebieten, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern Freiwilligenbataillone eingesetzt waren, mitunter zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Diese Bataillone wurden in der Folgezeit sukzessive der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt, nur das Bataillon „Ajdar“ wurde in die Armee eingegliedert. Offiziell wurden Freiwilligenbataillone danach nicht mehr an der Kontaktlinie, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete eingesetzt. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen kam, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Infolge des Übergangs von der ATO (Anti-Terror-Operation in der Ostukraine, geführt vom SBU, Anmerkung zu der nunmehr von der Armee koordinierten OVK (Operation der Vereinigten Kräfte) mit April 2018, wurden verbliebene Freiwilligenverbände endgültig in die regulären Streitkräfte eingegliedert oder haben die OVK-Zone verlassen (AA 29.2.2020). Es gibt Berichte über Entführungen auf beiden Seiten der Kontaktlinie. Am häufigsten wurden Zivilisten von den von Russland geführten Streitkräften an Ein-/Ausreisekontrollpunkten entlang der Kontaktlinie festgenommen. Beide Konfliktparteien setzen Landminen ohne Umzäunung, Beschilderung oder andere Maßnahmen ein, wodurch Opfer unter der Zivilbevölkerung verhindert werden könnten. Besonders akut sind die Risiken für Personen, die in Städten und Siedlungen in der Nähe der Kontaktlinie leben, sowie für Personen, welche die Kontaktlinie täglich überqueren müssen (USDOS 11.3.2020). Von Jänner bis November 2019 dokumentierte die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte 162 konfliktbezogene zivile Unfallopfer; davon kamen 26 zu Tode, 136 wurden verletzt. Dabei wurden 101 der Unfälle durch Handfeuerwaffen und 58 durch Minen und Sprengstoffe verursacht. Insgesamt war im Jahr 2019 gegenüber 2018 ein Rückgang konfliktbedingter Unfälle um fast 40% zu verzeichnen (AA 29.2.2020). Zu den fünf Gruppen, die am stärksten vom Konflikt betroffen sind, gehören ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, IDPs, Kinder und Familien von Alleinerzieherinnen (UN 1.2020). Im Juni 2019 begann die Russische Föderation damit, in einem erleichterten Verfahren russische Pässe für ukrainische Staatsbürger, die in den besetzten Gebieten leben, auszustellen (FH 2020). Acht Monate nach der Vereinfachung des Verfahrens zum Erwerb eines russischen Passes für die Donbas-Bewohner gab Russland bekannt, dass es bereits über 196.000 Ukrainern die Staatsbürgerschaft verliehen hatte (TMT 3.1.2020). Quellen: […] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 09.07.2020 Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin ein Problem. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen der Exekutive und der Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte erhielten Berichten zufolge Bestechungsgelder. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte Gerichte und mangelnde Möglichkeiten Urteile durchzusetzen (USDOS 11.3.2020). Die ukrainische Justizreform trat im September 2016 in Kraft, der langjährige Prozess der Implementierung der Reform dauert weiter an. Bereits 2014 startete ein umfangreicher Erneuerungsprozess mit der Annahme eines Lustrationsgesetzes, das u.a. die Entlassung aller Gerichtspräsidenten sowie die Erneuerung der Selbstverwaltungsorgane der Richterschaft vorsah. Eine im Februar 2015 angenommene Gesetzesänderung zur „Sicherstellung des Rechtes auf ein faires Verfahren“ sieht auch eine Erneuerung der gesamten Richterschaft anhand einer individuellen qualitativen Überprüfung („re-attestation“) aller Richter vor, die jedoch von der Zivilgesellschaft als teils unzureichend kritisiert wurde. Bislang wurden laut Informationen von ukrainischen Zivilgesellschaftsvertretern rund 2.000 der insgesamt 8.000 in der Ukraine tätigen Richter diesem Prozess unterzogen, wobei rund 10% entweder von selbst zurücktraten oder bei der Prozedur durchfielen. Ein wesentliches Element der Justizreform ist auch der vollständig neu gegründete Oberste Gerichtshof, der am
  31. Dezember 2017 seine Arbeit aufnahm. Allgemein ist der umfassende Erneuerungsprozess der Richterschaft jedoch weiterhin in Gange und schreitet nur langsam voran. Die daraus resultierende häufige Unterbesetzung der Gerichte führt teilweise zu Verfahrensverzögerungen. Von internationaler Seite wurde die Annahme der weitreichenden Justizreform weitgehend begrüßt (ÖB 2.2019). 2014 wurde auch eine umfassende Reform der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt. In erster Linie ging es dabei auch darum, das schwer angeschlagene Vertrauen in die Institution wieder herzustellen, weshalb ein großer Teil dieser Reform auch eine Erneuerung des Personals vorsieht. Im Juli 2015 begann die vierstufige Aufnahmeprozedur für neue Mitarbeiter. Durchgesetzt haben sich in erster Linie jedoch Kandidaten, die bereits in der Generalstaatsanwaltschaft Erfahrung gesammelt hatten. Weiters wurde der Generalstaatsanwaltschaft ihre Funktion als allgemeine Aufsichtsbehörde mit der Justizreform 2016 auf Verfassungsebene entzogen, was jedoch noch nicht einfach gesetzlich umgesetzt wurde. Jedenfalls wurde in einer ersten Phase die Struktur der Staatsanwaltschaft verschlankt, indem über 600 Bezirksstaatsanwaltschaften auf 178 reduziert wurden. 2017 wurde mit dem Staatsanwaltschaftsrat („council of prosecutors“) ein neues Selbstverwaltungsorgan der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es gab bereits erste Disziplinarstrafen und Entlassungen, Untersuchungen gegen die Führungsebene der Staatsanwaltschaft wurden jedoch vorerst vermieden. Auch eine spezialisierte Antikorruptions-Staatsanwaltschaft wurde geschaffen. Diese Reformen wurden vor allem wegen der mangelnden personellen Erneuerung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Auch erhöhte die Reform die Belastung der Ankläger, die im Durchschnitt rund je 100 Strafverfahren gleichzeitig bearbeiten, was zu einer Senkung der Effektivität der Institution beiträgt. Allgemein bleibt aber, trotz einer signifikanten Reduktion der Zahl der Staatsanwälte, diese im europäischen Vergleich enorm hoch, jedoch ineffizient auf die zentrale, regionale und lokale Ebene verteilt (ÖB 2.2019). Die jüngsten Reforminitiativen, die sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück. Das neue Hohe Anti-Korruptionsgericht, das im September 2019 seine Arbeit aufgenommen hat, hat noch keine Ergebnisse erzielt. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 4.3.2020). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 29.2.2020). Nach den 2019 veröffentlichten Statistiken des World Prison Bureau sind etwa 36% der Gefangenen in der Ukraine Untersuchungshäftlinge (FH 4.3.2020). Quellen: […] Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 09.07.2020 Das Innenministerium ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Ordnung zuständig. Das Ministerium beaufsichtigt das Personal der Polizei und anderer Strafverfolgungsbehörden. Der Sicherheitsdienst der Ukraine (SBU) ist für den Staatsschutz im weitesten Sinne, den nicht-militärischen Nachrichtendienst sowie für Fragen der Spionage- und Terrorismusbekämpfung zuständig. Das Innenministerium untersteht dem Ministerkabinett, der SBU ist direkt dem Präsidenten unterstellt. Das Verteidigungsministerium schützt das Land vor Angriffen aus dem In- und Ausland, gewährleistet die Souveränität und die Integrität der Landesgrenzen und übt die Kontrolle über die Aktivitäten der Streitkräfte im Einklang mit dem Gesetz aus. Der Präsident ist der oberste Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Das Verteidigungsministerium untersteht direkt dem Präsidenten. Der Staatliche Steuerfiskus übt über die Steuerpolizei Strafverfolgungsbefugnisse aus und untersteht dem Ministerkabinett. Der dem Innenministerium unterstellte Staatliche Migrationsdienst setzt die staatliche Politik in Bezug auf Grenzsicherheit, Migration, Staatsbürgerschaft und Registrierung von Flüchtlingen und anderen Migranten um (USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitsbehörden unterstehen generell effektiver ziviler Kontrolle. Die Regierung hat es jedoch im Allgemeinen versäumt, angemessene Schritte zu unternehmen, um Missbräuche durch Beamte strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest. Zuweilen wenden die Sicherheitskräfte selbst übermäßige Gewalt an, um Proteste aufzulösen (USDOS 11.3.2020), oder verabsäumen es in einzelnen Fällen, Opfer vor Belästigung oder Gewalt zu schützen. Dies betrifft vor allem Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten, insbesondere Roma, LGBT-Personen, Feministinnen oder Personen, die von ihren Angreifern als „anti-ukrainisch“ wahrgenommen werden. Auch die Misshandlung von Festgenommenen durch die Polizei ist weiterhin ein Problem (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 16.4.2020).Die Sicherheitsbehörden unterstehen generell effektiver ziviler Kontrolle. Die Regierung hat es jedoch im Allgemeinen versäumt, angemessene Schritte zu unternehmen, um Missbräuche durch Beamte strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest. Zuweilen wenden die Sicherheitskräfte selbst übermäßige Gewalt an, um Proteste aufzulösen (USDOS 11.3.2020), oder verabsäumen es in einzelnen Fällen, Opfer vor Belästigung oder Gewalt zu schützen. Dies betrifft vor allem Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten, insbesondere Roma, LGBT-Personen, Feministinnen oder Personen, die von ihren Angreifern als „anti-ukrainisch“ wahrgenommen werden. Auch die Misshandlung von Festgenommenen durch die Polizei ist weiterhin ein Problem (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 16.4.2020). Während der Maidan-Proteste 2013/2014 kam es zu Menschenrechtsverletzungen durch die gewaltsame Unterdrückung der Proteste durch Sicherheitskräfte, mehr als 100 Menschen wurden getötet, hunderte verletzt. Die laufende Untersuchung zu diesen Verbrechen ist langsam und ineffektiv (AI 16.4.2020). Es wurden dennoch einige Fortschritte erzielt, 422 Menschen wurden angeklagt, 52 verurteilt und 9 davon mit einer Gefängnisstrafe belegt. Die Gesellschaft fordert jedoch, dass auch diejenigen, die die Befehle zur Tötung gaben, zur Rechenschaft gezogen werden, und nicht nur jene, die diesen Befehlen folgten (BTI 2020).Während der Maidan-Proteste 2013 aus 2014, kam es zu Menschenrechtsverletzungen durch die gewaltsame Unterdrückung der Proteste durch Sicherheitskräfte, mehr als 100 Menschen wurden getötet, hunderte verletzt. Die laufende Untersuchung zu diesen Verbrechen ist langsam und ineffektiv (AI 16.4.2020). Es wurden dennoch einige Fortschritte erzielt, 422 Menschen wurden angeklagt, 52 verurteilt und 9 davon mit einer Gefängnisstrafe belegt. Die Gesellschaft fordert jedoch, dass auch diejenigen, die die Befehle zur Tötung gaben, zur Rechenschaft gezogen werden, und nicht nur jene, die diesen Befehlen folgten (BTI 2020). In den letzten Jahren wurden u.a. Reformen im Bereich der Polizei durchgeführt (AA 29.2.2020). Das sichtbarste Ergebnis der ukrainischen Polizeireform ist die Gründung der Nationalen Polizei nach europäischen Standards, mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan. Mit November 2015 ersetzte die Nationale Polizei offiziell die bestehende und aufgrund von schweren Korruptionsproblemen in der Bevölkerung stark diskreditierte „Militsiya“. Alle Mitglieder der Militsiya hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Truppe aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen „Re-Attestierungsprozess“ samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritätsprüfungen durchlaufen. Im Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, in dessen Zuge 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft wurden. Zentrale Figur der Polizeireform war die ehemalige georgische Innenministerin Khatia Dekanoidze, die jedoch am
  32. November 2016 aufgrund des von ihr bemängelnden Reformfortschrittes, zurücktrat. Zu ihrem Nachfolger wurde, nach einem laut Einschätzung der EU Advisory Mission (EUAM) offenen und transparenten Verfahren, im Februar 2017 Serhii Knyazev bestellt. Das Gesetz „Über die Nationalpolizei“ sieht eine Gewaltenteilung zwischen dem Innenminister und dem Leiter der Nationalen Polizei vor. Der Innenminister ist ausschließlich für die staatliche Politik im Rechtswesen zuständig, der Leiter der Nationalen Polizei konkret für die Polizei. Dieses europäische Modell soll den Einfluss des Ministers auf die operative Arbeit der Polizei verringern. Dem Innenministerium unterstehen seit der Reform auch der Staatliche Grenzdienst, der Katastrophendienst, die Nationalgarde und der Staatliche Migrationsdienst. Festzustellen ist, dass der Innenminister in der Praxis immer noch die Arbeit der Polizei beeinflusst und die Reform somit noch nicht vollständig umgesetzt ist. Das nach dem Abgang von Khatia Dekanoidze befürchtete Zurückrollen diverser erzielter Reformen, ist laut Einschätzung der EUAM, jedenfalls nicht eingetreten. Das im Juni 2017 gestartete Projekt „Detektive“ – Schaffung polizeilicher Ermittler/Zusammenlegung der Funktionen von Ermittlern und operativen Polizeieinsatzkräften, spielt in den Reformen ebenfalls eine wichtige Rolle. Wie in westeuropäischen Staaten bereits seit langem praktiziert, soll damit ein- und derselbe Ermittler für die Erhebung einer Straftat, die Beweisaufnahme bis zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft zuständig sein. Bislang sind in der Ukraine, wie zu Sowjetzeiten, immer noch die operative Polizei für die Beweisaufnahme und die Ermittler für die Einreichung bei Gericht zuständig. Etwas zögerlich wurde auch die Schaffung eines „Staatlichen Ermittlungsbüros (SBI)“ auf den Weg gebracht und mit November 2017 ein Direktor ernannt. Das SBI hat die Aufgabe, vorgerichtliche Erhebungen gegen hochrangige Vertreter des Staates, Richter, Polizeikräfte und Militärangehörige durchzuführen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Nationalen Antikorruptions-Büros (NABU) fallen. Die Auswahl der Mitarbeiter ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Mit Unterstützung der EU Advisory Mission (EUAM) wurde 2018 auch eine „Strategie des Innenministeriums bis 2020“ sowie ein Aktionsplan entwickelt (ÖB 2.2019). Kritiker bemängeln, dass bei den Reformen der Strafverfolgung ab 2015 systemische Fragen im Innenministerium und im Strafrechtssystem nicht behandelt wurden, und dass sich das weit verbreitete kriminelle Verhalten von Polizisten, Ermittlern und Staatsanwälten fortsetzt bzw. sich in einigen Fällen sogar verschlechtert hat (AC 30.6.2020). Quellen: […] Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 09.07.2020 Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, sind

Artikel 28der ukrainischen Verfassung verboten.

Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats (AA 29.2.2020). Trotzdem gibt es Berichte, dass Strafverfolgungsbehörden an solchen Misshandlungen beteiligt waren. Obwohl Gerichte keine unter Zwang zustande gekommene Geständnisse mehr als Beweismittel verwenden, gibt es Berichte über von Exekutivbeamten durch Folter erzwungene Geständnisse. Die Misshandlung von Gefangenen durch die Polizei blieb ein weit verbreitetes Problem. In einem Bericht des UN-Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von Jänner 2019 heißt es, dass der Sonderberichterstatter zahlreiche Vorwürfe von Folter und Misshandlung durch die Polizei erhalten habe, darunter auch gegen Jugendliche, fast immer während der Festnahme und des Verhörs. Die meisten Insassen berichteten, dass die Untersuchungsbeamten eine solche Behandlung einsetzten, um sie einzuschüchtern oder sie zu zwingen, ein angebliches Verbrechen zu gestehen. Der Sonderberichterstatter stellte ferner fest, dass es Rechtsanwälten, Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern an grundlegenden Kenntnissen mangelte, um Anschuldigungen von Folter und Misshandlung angemessen zu untersuchen und zu dokumentieren. Folglich erhielten Opfer von Folter oder anderen Misshandlungen im Allgemeinen keine Hilfe von staatlichen Behörden. Nach Angaben der Charkiwer Menschenrechtsgruppe berichteten diejenigen, die bei der Generalstaatsanwaltschaft Folterbeschwerden eingereicht hatten, dass Strafverfolgungsbeamte sie oder ihre Angehörigen eingeschüchtert und gezwungen hätten, ihre Beschwerden zurückzuziehen. Menschenrechtsorganisationen und Medien berichteten über Todesfälle aufgrund von Folter oder Vernachlässigung durch Polizei oder Gefängnispersonal (USDOS 11.3.2020). Im von der Regierung kontrollierten Gebiet erhielt das Office of the UN High Commissioner for Human Rights Monitoring Mission in Ukraine (HRMMU) weiterhin Vorwürfe, dass der SBU Personen sowohl in offiziellen als auch in inoffiziellen Haftanstalten festhielt und missbrauchte, um Informationen zu erhalten und Verdächtige unter Druck zu setzen, damit sie gestehen oder kooperieren. Die Zahl der gemeldeten Fälle war erheblich geringer als in den vergangenen Jahren. HRMMU vermutete, dass solche Fälle zu wenig gemeldet wurden, weil die Opfer oft in Haft blieben oder aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen oder aus mangelndem Vertrauen in das Justizsystem Angst hatten, Missbrauch anzuzeigen. Dem HRMMU zufolge gibt der Mangel an wirksamen Ermittlungen in zuvor dokumentierten Fällen von Folter und körperlicher Misshandlung nach wie vor Anlass zur Sorge (USDOS 11.3.2020). Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse des HRMMU, einige wenige Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlungen wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen. HRMMU, das sonst in regierungskontrollierten Gebieten problemlos Zugang zu Inhaftierten erhält, beklagte in der Vergangenheit gelegentlich erhebliche Verzögerungen beim Erhalt von Besuchsgenehmigungen für Personen, gegen die der SBU ermittelt. Ein im Mai 2017 bekannt gewordener Gesetzentwurf räumt die Existenz illegaler SBU-Gefängnisse ein und zielt darauf ab, diese auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen (AA 29.2.2020). Aus den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Osten der Ukraine (Donbas) gibt es Berichte über gewaltsame Unterdrückung aller Formen von Dissidenten, allgegenwärtige Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen (AI 16.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Nach Angaben internationaler Organisationen und NGOs gehören zu den Missbräuchen Schläge, Zwangsarbeit, psychische und physische Folter, öffentliche Erniedrigung und sexuelle Gewalt (USDOS 11.3.2020).Aus den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Osten der Ukraine (Donbas) gibt es Berichte über gewaltsame Unterdrückung aller Formen von Dissidenten, allgegenwärtige Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen (AI 16.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Nach Angaben internationaler Organisationen und NGOs gehören zu den Missbräuchen Schläge, Zwangsarbeit, psychische und physische Folter, öffentliche Erniedrigung und sexuelle Gewalt (USDOS 11.3.2020). Quellen: […] Korruption Letzte Änderung: 09.07.2020 Die Ukraine wird im 2019 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 30 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) (TI 2019). Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen diese nicht effektiv um, und viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, aber auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung, bleibt diese ein Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 13.3.2019). Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013/2014, die im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, die beide stark von Korruption betroffen sind. Bis heute gibt es je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, die Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Es kam jedoch, wenn überhaupt, nur zu sehr wenigen Verurteilungen (Landinfo 2.3.2020). Bis vor kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vgl. RFE/RL 14.11.2019).Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013 aus 2014,, die im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, die beide stark von Korruption betroffen sind. Bis heute gibt es je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, die Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Es kam jedoch, wenn überhaupt, nur zu sehr wenigen Verurteilungen (Landinfo 2.3.2020). Bis vor kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vergleiche RFE/RL 14.11.2019). Im Juni 2018 unterzeichnete der Präsident das Gesetz über das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) (USDOS 13.3.2019). Das HACC nahm im September 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf hoher Ebene vervollständigt und zwei zuvor geschaffene Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung, ergänzt. Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck ausgesetzt, der das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 11.3.2020). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 29.2.2020). Das HACC hat jedoch bisher noch keine Ergebnisse erzielt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Juni 2018 unterzeichnete der Präsident das Gesetz über das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) (USDOS 13.3.2019). Das HACC nahm im September 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf hoher Ebene vervollständigt und zwei zuvor geschaffene Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung, ergänzt. Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck ausgesetzt, der das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 11.3.2020). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 29.2.2020). Das HACC hat jedoch bisher noch keine Ergebnisse erzielt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Ende Februar 2019 hat das ukrainische Verfassungsgericht Artikel 368-2 des ukrainischen Strafgesetzbuches, welcher illegale Bereicherung durch ukrainische Amtsträger kriminalisierte, aufgehoben, weil er gegen die Unschuldsvermutung verstoßen habe. In der Folge musste NABU 65 anhängige Ermittlungen gegen Parlamentarier, Richter, Staatsanwälte und andere Beamte einstellen, die teilweise schon vor Gericht gekommen waren. Die EU zeigte sich über diese Entscheidung besorgt (Hi 3.3.2019). Am

  1. November 2019 unterzeichnete Präsident Selenskyj ein Gesetz, das die strafrechtliche Verantwortung für die unrechtmäßige Bereicherung von Regierungsbeamten wieder einführte (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz schreibt vor, dass hohe Amtsträger Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und diese durch die Nationale Agentur für Korruptionsprävention (NAPC) geprüft werden. Die NAPC überprüft neben diesen Finanzerklärungen auch die Parteienfinanzierung. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 11.5.2020; vgl. ÖB 2.2019).Das Gesetz schreibt vor, dass hohe Amtsträger Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und diese durch die Nationale Agentur für Korruptionsprävention (NAPC) geprüft werden. Die NAPC überprüft neben diesen Finanzerklärungen auch die Parteienfinanzierung. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 11.5.2020; vergleiche ÖB 2.2019). Durch den Reformkurs der letzten Jahre wurden mehr Transparenz und gesellschaftliches Bewusstsein für Korruption erreicht. Dennoch sind Korruption, Oligarchie und teilweise mafiöse Strukturen weiterhin Teil des Alltags der Menschen in der Ukraine, ob im Gesundheits- oder Bildungsbereich, in der Wirtschaft, im Zollwesen sowie in der Medienlandschaft (KAS 2019). Korruption ist nach wie vor ein ernstes Problem und trotz des starken Drucks der Zivilgesellschaft ist der politische Wille gering, dagegen anzugehen. Antikorruptionsagenturen wurden wiederholt in politisch belastete Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 4.3.2020). Im Mai 2020 wurde bekannt, dass die Spezialstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung gegen den ehemaligen ukrainischen Generalstaatsanwalt Ruslan Ryaboshapka, der zwei Monate zuvor in einem parlamentarischen Misstrauensvotum aus dem Amt gezwungen wurde, ermittelt (RFE/RL 6.5.2020). Die Ukraine hat einige Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen, und indem 2016 ein Gesetz verabschiedet wurde, das Politiker und Beamte dazu verpflichtet, elektronische Vermögenserklärungen abzugeben. Es ist jedoch möglich, einige Vorschriften zu umgehen, zum Teil, weil unterentwickelte Institutionen nicht in der Lage sind, Verstöße zu erkennen und zu bestrafen (FH 4.3.2020). Trotz der Bemühungen um eine Reform des Justizwesens und der Generalstaatsanwaltschaft bleibt Korruption unter Richtern und Staatsanwälten weit verbreitet (USDOS 11.3.2020). Der Präsident der Ukraine, Wolodymyr Selenskyj, der seit 2019 im Amt ist, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (UA 27.2.2019; vgl. AA 29.2.2020).Der Präsident der Ukraine, Wolodymyr Selenskyj, der seit 2019 im Amt ist, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (UA 27.2.2019; vergleiche AA 29.2.2020). Quellen: […] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 09.07.2020 Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 3.2020a). Jedoch bestehen in der Ukraine gegenwärtig noch Unzulänglichkeiten in der Umsetzung und Gewährung der Menschenrechte, was insbesondere die Bereiche Folter, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Behandlung von Geflüchteten und sozialen (LGBTQ) bzw. ethnischen Minderheiten (Roma) betrifft. 2019 stufte Freedom House die Ukraine auf „partly free“ ab (GIZ 3.2020a). Zu den Menschenrechtsproblemen gehören darüber hinaus u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Bedingungen in Gefängnissen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Internetfreiheit und Korruption. Die Regierung hat es im Allgemeinen versäumt, angemessene Schritte zu unternehmen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest (USDOS 11.3.2020).Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Jedoch bestehen in der Ukraine gegenwärtig noch Unzulänglichkeiten in der Umsetzung und Gewährung der Menschenrechte, was insbesondere die Bereiche Folter, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Behandlung von Geflüchteten und sozialen (LGBTQ) bzw. ethnischen Minderheiten (Roma) betrifft. 2019 stufte Freedom House die Ukraine auf „partly free“ ab (GIZ 3.2020a). Zu den Menschenrechtsproblemen gehören darüber hinaus u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Bedingungen in Gefängnissen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Internetfreiheit und Korruption. Die Regierung hat es im Allgemeinen versäumt, angemessene Schritte zu unternehmen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest (USDOS 11.3.2020). Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 29.2.2020). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten. Das Amt wird derzeit von Lyudmila Denisova bekleidet. Ihr Büro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen häufig mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen, und von Russland inhaftierte politische Gefangene. Sie ist auch bei Problemen mit der Justiz jederzeit ansprechbar (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert. Nach 2018 kam es auch am
  2. März 2019 bei Veranstaltungen und Paraden zum Frauentag in mehreren Städten zu Zwischenfällen mit rechten Gruppierungen (AA 29.2.2020). Durch den bewaffneten Konflikt kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), von der vor allem Frauen betroffen sind. Ein neues Gesetz, das häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen. Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-) Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 2.2019). Frauen und Mitglieder von Minderheitengruppen können am politischen Leben in der Ukraine teilnehmen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Diese Rechte werden jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den Konflikt im Osten, Analphabetismus und das Fehlen von Ausweisdokumenten (häufig bei Roma) geschmälert. Das Gesetz über Kommunalwahlen schreibt eine 30%-Quote für Frauen auf Parteilisten vor, die jedoch nicht wirksam durchgesetzt wird (FH 4.3.2020). Nach den Parlamentswahlen vom Juli 2019 stieg der Anteil der Frauen im Parlament von 12 auf 20% (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die gesellschaftliche Diskriminierung von sexuellen Minderheiten beeinträchtigt ihre Fähigkeit, sich an politischen Prozessen und Wahlprozessen zu beteiligen (FH 4.3.2020).Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert. Nach 2018 kam es auch am
  3. März 2019 bei Veranstaltungen und Paraden zum Frauentag in mehreren Städten zu Zwischenfällen mit rechten Gruppierungen (AA 29.2.2020). Durch den bewaffneten Konflikt kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), von der vor allem Frauen betroffen sind. Ein neues Gesetz, das häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen. Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-) Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 2.2019). Frauen und Mitglieder von Minderheitengruppen können am politischen Leben i

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