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{'item': 'W195 2224930-2'}

Obsah (20)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 5§ 58Art. 8§ 93§ 6§ 17Art. 130§ 9§ 28§ 31§§ 56§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2022 GeschäftszahlW195 2224930-2 SpruchW195 2224930-2/8E, W195 2224930-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.

  1. Erstverfahren:römisch eins.
  2. Erstverfahren: I.1.
  3. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein bengalischer Staatsangehöriger, stellte am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. römisch eins.1.
  4. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein bengalischer Staatsangehöriger, stellte am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. I.1.
  5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.07.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) Darüber hinaus wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). römisch eins.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.07.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) Darüber hinaus wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). I.1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.06.2020, Zl. XXXX als unbegründet abwies. römisch eins.1.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.06.2020, Zl. römisch 40 als unbegründet abwies. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in dieser Entscheidung Folgendes fest: „II.1.
  3. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:Das Bundesverwaltungsgericht stellte in dieser Entscheidung Folgendes fest: , „II.1.
  4. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali (gleichlautende Angaben in Erstbefragung AS 7 sowie bei Einvernahme vor dem BFA AS 81). Der BF ist im Ort XXXX geboren (AS 7; 81). Zuletzt hat er in Dhaka gewohnt (AS 11, AS 83, BVwG). Er hat in seinem Heimatland für zehn Jahre die Grundschule besucht, zwei Jahre AHS und hat den Universitätsabschluss „Master of Business Administration“ gemacht und vor seiner Ausreise aus Bangladesch zuvor bei einer Bank (BVwG), danach im Textilhandel gearbeitet (AS 82 und BVwG). Der BF ist im Ort römisch 40 geboren (AS 7; 81). Zuletzt hat er in Dhaka gewohnt (AS 11, AS 83, BVwG). Er hat in seinem Heimatland für zehn Jahre die Grundschule besucht, zwei Jahre AHS und hat den Universitätsabschluss „Master of Business Administration“ gemacht und vor seiner Ausreise aus Bangladesch zuvor bei einer Bank (BVwG), danach im Textilhandel gearbeitet (AS 82 und BVwG). Der BF ist seit 2008 verheiratet und hat eine Tochter und einen Sohn (AS 7 ff.; AS 82, BVwG). Seine Frau hält sich in Dhaka, wohnhaft angrenzend zum Schwiegervater des BF, auf (AS 82, BVwG). Weiters halten sich drei Schwestern des BF in Bangladesch auf (AS 11). Zwischen dem BF und seiner Familie besteht aufrechter regelmäßiger Kontakt. Der BF ist im November 2015 nicht legal in das Bundesgebiet eingereist. Er ist in die Grundversorgung einbezogen bzw. bemüht er sich seit Dezember 2019 um ein eigenes Gewerbe (Hausreinigung). In Österreich ist der BF bemüht, sein Deutsch zu verbessern. Er würde gerne ein Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege machen. In Österreich geht der BF aktuell einer gewerblichen Beschäftigung nach und erwartet monatlich ein Nettoeinkommen von € 1.200 bis 1.300,- (BVwG). In Österreich ist der BF Mitglied der XXXX XXXX und XXXX (AS 145). Er engagierte sich während seines bisherigen Aufenthaltes nicht ehrenamtlich. In Österreich ist der BF Mitglied der römisch 40 römisch 40 und römisch 40 (AS 145). Er engagierte sich während seines bisherigen Aufenthaltes nicht ehrenamtlich. Der BF ist seit 22.02.2020 Mitglied der XXXX Der BF ist seit 22.02.2020 Mitglied der römisch 40 Eine Schwägerin des BF, eine Schwester seiner Frau, ist verheiratet mit einem Bengalen; beide besitzen mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF lebt mit dieser Familie. Es besteht aber weder eine Lebensgemeinschaft des BF in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des BF (AS 145, BVwG). In Österreich hat der BF das ÖSD-Zertifikat B2 erworben (AS 241). Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und kann sich verständlich ausdrücken. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der BF leidet an einer Schilddrüsenerkrankung, derentwegen er einmal täglich eine Tablette XXXX einnimmt (AS 187 ff; BVwG); eine lebensbedrohliche Erkrankung wird nicht geltend gemacht.Der BF leidet an einer Schilddrüsenerkrankung, derentwegen er einmal täglich eine Tablette römisch 40 einnimmt (AS 187 ff; BVwG); eine lebensbedrohliche Erkrankung wird nicht geltend gemacht. I.1.
  5. Zum Fluchtvorbringen des BF: römisch eins.1.
  6. Zum Fluchtvorbringen des BF: Es wird festgestellt, dass der BF behauptet, seit 2011 Mitglied und zugleich Generalsekretär der BNP zu sein. Allerdings habe der BF, nach seinen Aussagen, bereits drei, zwei oder ein Jahr vorher begonnen, für die Partei zu arbeiten. Es wird festgestellt, dass der BF behauptet, in einer von seinem Wohnort 150 bis 200 km entfernten XXXX mit 15.000 bis 20.000 Einwohnern „Generalsekretär“ der BNP mit einer Gesamtanzahl von ca. 20 Parteimitgliedern, gewesen zu sein; dies allerdings nur für ca. zwei Jahre, weil er dann Bangladesch verließ. Es wird festgestellt, dass der BF behauptet, in einer von seinem Wohnort 150 bis 200 km entfernten römisch 40 mit 15.000 bis 20.000 Einwohnern „Generalsekretär“ der BNP mit einer Gesamtanzahl von ca. 20 Parteimitgliedern, gewesen zu sein; dies allerdings nur für ca. zwei Jahre, weil er dann Bangladesch verließ. Es wird festgestellt, dass der BF behauptet, in der XXXX Generalsekretär gewesen zu sein, aber dort nie an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Gleichzeitig führt der BF aus, dass er an einer Demonstration in XXXX teilgenommen habe, wenn auch nicht in führender Funktion (andere Aussage vor dem BFA: Der BF habe mit dem Vorgesetzten die Parteimitglieder telefonisch einberufen; AS 147). Es wird festgestellt, dass der BF behauptet, in der römisch 40 Generalsekretär gewesen zu sein, aber dort nie an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Gleichzeitig führt der BF aus, dass er an einer Demonstration in römisch 40 teilgenommen habe, wenn auch nicht in führender Funktion (andere Aussage vor dem BFA: Der BF habe mit dem Vorgesetzten die Parteimitglieder telefonisch einberufen; AS 147). Auf Grund der Schilderung des Vorfalles XXXX wäre der BF nach seinen Angaben zwar (unterschiedlich: nicht) verantwortlich für die Demonstration gewesen, hätte aber jedenfalls aktiv mitgemacht; bei dieser Demonstration, an der ca 20 Personen teilgenommen hätten (AS 147), seien Sprengmittel in Anwendung gebracht worden. Die Polizeistation XXXX habe den BF in der daraufhin folgenden Anzeige zu diesen Vorfällen (Verstoß gegen das Sprengmittelgesetz sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt) als Nr 9 gereiht. Auf Grund der Schilderung des Vorfalles römisch 40 wäre der BF nach seinen Angaben zwar (unterschiedlich: nicht) verantwortlich für die Demonstration gewesen, hätte aber jedenfalls aktiv mitgemacht; bei dieser Demonstration, an der ca 20 Personen teilgenommen hätten (AS 147), seien Sprengmittel in Anwendung gebracht worden. Die Polizeistation römisch 40 habe den BF in der daraufhin folgenden Anzeige zu diesen Vorfällen (Verstoß gegen das Sprengmittelgesetz sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt) als Nr 9 gereiht. Der BF führte vor dem BVwG aus, an dieser Demonstration, bei der Sprengmittel und Widerstand gegen die Staatsgewalt erhoben wurde, teilgenommen zu haben. Der BF führte ebenso aus, dass er die Anwendung von Sprengmittel verhindert hätte, weil verantwortliche Politiker dies machen würden. Der BF hat keinen Anwalt zu seiner Verteidigung wegen der Anzeige kontaktiert, sondern hat das Land verlassen. Sonstige Anzeigen oder eine sonstige politische Verfolgung sei nach Aussagen des BF nicht gegeben.“ Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine in seinem Herkunftsstaat bestehende konkrete Bedrohungssituation aus politischen Gründen glaubhaft zu machen. Es könne von keiner generellen Schutzunfähigkeit des Staates oder einer flächendeckenden Inhaftierung oder Benachteiligung von Sympathisanten der BNP lediglich aufgrund ihrer politischen Gesinnung ausgegangen werden. Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden können. Es handle sich beim BF um einen Mann im arbeitsfähigen Alter und sei seine Erkrankung keinesfalls dergestalt, dass eine Abschiebung verunmöglicht würde. Der BF lebe mit der Familie seiner Schwägerin in einem Haushalt, führe jedoch kein Familienleben mit ihnen. Er verfüge im Bundesgebiet über keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte und habe keine nennenswerten integrativen Bemühungen gezeigt. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet überwiege das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet. I.1.
  7. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2020, XXXX wurde die dagegen vom BF erhobene Revision zurückgewiesen. römisch eins.1.
  8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2020, römisch 40 wurde die dagegen vom BF erhobene Revision zurückgewiesen. I.1.
  9. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.römisch eins.1.
  10. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. I.
  11. Gegenständliches Verfahren: römisch eins.
  12. Gegenständliches Verfahren: I.2.
  13. Am 10.11.2020, lediglich vier Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und einen Monat nach Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof, stellte der rechtsfreundlich vertretene BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G römisch eins.2.1. Am 10.11.2020, lediglich vier Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und einen Monat nach Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof, stellte der rechtsfreundlich vertretene BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG Im Antrag wurde ausgeführt, dass sich der BF seit nunmehr knapp sechs Jahren durchgehend im Bundesgebiet befinde und vollends integriert sei. Er habe den Deutsch-Sprachkurs B2 sowie die Integrationsprüfung absolviert und spreche fließend Deutsch. Der BF sei selbständig erwerbstätig und lukriere ein regelmäßiges monatliches Einkommen. Mit 01.12.2019 habe er die Gewerbeberechtigung des Hausbetreuers erhalten und bereits einen dauerhaften Vertrag mit einem Vertragspartner geschlossen. Der BF werde im nächsten Semester das Bachelorstudium Gesundheits- und Krankenpflege beginnen. Vorgelegt wurden: Antragsformular; Kopie des Aufenthaltstitels; Geburtsurkunde; Mietvertrag; Versicherungsdatenauszug; Deutsch B2 Zertifikat vom 24.07.2019; Nachweis über Vereinsmitgliedschaften; Konvolut an Unterstützungserklärungen; GISA-Auszug; Reinigungsvertrag; Einnahmen des BF in Form von Rechnungen; Kontoauszüge; arbeitsrechtlicher Vorvertrag; Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; Bestätigung der regelmäßigen Bezahlung der SVS Beiträge. I.2.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 12.11.2020 teilte das BFA dem BF mit, ein Lichtbild

§ 5Asyl

G-DV und ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie und Übersetzung) vorzulegen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G mangels Mitwirkung am anhängigen Verfahren

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G zurückzuweisen sei, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen. römisch eins.2.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 12.11.2020 teilte das BFA dem BF mit, ein Lichtbild

Paragraph 5, AsylG-DV und ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie und Übersetzung) vorzulegen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG mangels Mitwirkung am anhängigen Verfahren

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen sei, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen. I.2.

  1. Mit Urkundenvorlage vom 09.12.2020 wurde dem Verbesserungsauftrag entsprochen und vier Lichtbilder des BF übermittelt. Hinsichtlich des Reisedokuments wurde festgehalten, dass sich dieses bereits im Original bei der Behörde befinden würden. römisch eins.2.
  2. Mit Urkundenvorlage vom 09.12.2020 wurde dem Verbesserungsauftrag entsprochen und vier Lichtbilder des BF übermittelt. Hinsichtlich des Reisedokuments wurde festgehalten, dass sich dieses bereits im Original bei der Behörde befinden würden. I.2.
  3. Mit 13.02.2021 wurde die Gewerbeberechtigung des BF beendet. römisch eins.2.
  4. Mit 13.02.2021 wurde die Gewerbeberechtigung des BF beendet. I.2.
  5. Am 12.03.2021 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme wurde auf Deutsch geführt, die anwesende Dolmetscherin musste nur gelegentlich herangezogen werden. Der BF gab zunächst an, er habe keinen gültigen Reisepass und habe auch nie einen besessen. Seine Geburtsurkunde habe er bereits vorgelegt, weitere Personaldokumente habe er nicht. Befragt ob sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2020 hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens etwas geändert hätte, erklärte der BF, es habe sich nichts geändert. Er habe den Aufenthaltstitel beantragt, um in Österreich überleben zu können. Er wolle nochmal am Aufnahmetest für das Bachelorstudium antreten und würde er seine Familie nach Österreich holen, wenn er einen positiven Bescheid bekommen würde. Er lebe bei seiner Schwägerin, die mit ihrer Familie seit 30 Jahren in Österreich wohne. In Österreich fühle er sich integriert, er habe Deutschkenntnisse auf B2, arbeite selbstständig, verdiene Geld, sei versichert und bezahle Steuern. Bis am 12.02.2021 habe er als Hausbetreuer gearbeitet und mindestens EUR 1.200,00 pro Monat verdient. Nunmehr sei seine Gewerbeberechtigung erloschen und lebe er von seinen Ersparnissen. Er habe noch ungefähr EUR 1.000,00 zur Verfügung. Im Herkunftsstaat würden sich seine Frau, seine zwei Kinder und drei Schwestern aufhalten, mit denen er seit einem halben Jahr in regelmäßigem Kontakt stehe. Sollte die Entscheidung negativ ausfallen, werde er eine Beschwerde machen und falls sie negativ bleibt freiwillig ausreisen. römisch eins.2.
  6. Am 12.03.2021 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme wurde auf Deutsch geführt, die anwesende Dolmetscherin musste nur gelegentlich herangezogen werden. Der BF gab zunächst an, er habe keinen gültigen Reisepass und habe auch nie einen besessen. Seine Geburtsurkunde habe er bereits vorgelegt, weitere Personaldokumente habe er nicht. Befragt ob sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2020 hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens etwas geändert hätte, erklärte der BF, es habe sich nichts geändert. Er habe den Aufenthaltstitel beantragt, um in Österreich überleben zu können. Er wolle nochmal am Aufnahmetest für das Bachelorstudium antreten und würde er seine Familie nach Österreich holen, wenn er einen positiven Bescheid bekommen würde. Er lebe bei seiner Schwägerin, die mit ihrer Familie seit 30 Jahren in Österreich wohne. In Österreich fühle er sich integriert, er habe Deutschkenntnisse auf B2, arbeite selbstständig, verdiene Geld, sei versichert und bezahle Steuern. Bis am 12.02.2021 habe er als Hausbetreuer gearbeitet und mindestens EUR 1.200,00 pro Monat verdient. Nunmehr sei seine Gewerbeberechtigung erloschen und lebe er von seinen Ersparnissen. Er habe noch ungefähr EUR 1.000,00 zur Verfügung. Im Herkunftsstaat würden sich seine Frau, seine zwei Kinder und drei Schwestern aufhalten, mit denen er seit einem halben Jahr in regelmäßigem Kontakt stehe. Sollte die Entscheidung negativ ausfallen, werde er eine Beschwerde machen und falls sie negativ bleibt freiwillig ausreisen. Vorgelegt wurden: Einkommensteuererklärung; mehrere Lohnzettel; Versicherungsbestätigung I.2.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 09.11.2020

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen. römisch eins.2.6. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 09.11.2020

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass sich der BF spätestens seit 03.07.2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, zumal er über keine Aufenthaltsberechtigung nach den Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz verfüge. Stattdessen bestehe eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung. Sein eingebachter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK begründe keinerlei Aufenthalts- oder Bleiberecht. Es konnte weder von der Behörde noch den Gerichten ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich festgestellt werden und sei gegenwärtig auch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens eingetreten. Auch eine über das übliche Maß hinausgehende Integration in Österreich nicht festgestellt werden können. Rechtmäßige berufliche Bindungen würden nicht bestehen und sei er auch nicht versichert. Er habe zwar einen Vorvertrag für ein Arbeitsverhältnis vorgelegt, bestehe jedoch keine begründete Aussicht auf eine legale Arbeitsstelle, zumal er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Auch sei sein Lebensunterhalt in Österreich auf Dauer nicht gesichert. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich wäre.

Begründend führte das BFA aus, dass sich der BF spätestens seit 03.07.2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, zumal er über keine Aufenthaltsberechtigung nach den Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz verfüge. Stattdessen bestehe eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung. Sein eingebachter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK begründe keinerlei Aufenthalts- oder Bleiberecht. Es konnte weder von der Behörde noch den Gerichten ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich festgestellt werden und sei gegenwärtig auch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens eingetreten. Auch eine über das übliche Maß hinausgehende Integration in Österreich nicht festgestellt werden können. Rechtmäßige berufliche Bindungen würden nicht bestehen und sei er auch nicht versichert. Er habe zwar einen Vorvertrag für ein Arbeitsverhältnis vorgelegt, bestehe jedoch keine begründete Aussicht auf eine legale Arbeitsstelle, zumal er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Auch sei sein Lebensunterhalt in Österreich auf Dauer nicht gesichert. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich wäre.

I.2.

  1. Mit Schriftsatz vom 13.01.2022 legte der rechtsanwaltlich vertretene BF vollinhaltlich Beschwerde ein. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF fließend Deutsch spreche und ein Sprachdiplom auf dem Niveau B2 besitze. Er sei kranken- und unfallversichert und selbständig erwerbstätig. Der BF habe mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt und damit den Beweis erbracht, mehrere Freunde im Bundesgebiet zu haben. Zudem befinde er sich nunmehr seit sieben Jahren durchgehend im Bundesgebiet und bestehe im Herkunftsland keine Lebensgrundlage mehr und bestehe auch nur noch sporadischer Kontakt in den Herkunftsstaat. Bei Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen werde man zwingend zum Ergebnis kommen, dass die privaten Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. Der BF sei seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2015 durchgehend behördlich gemeldet gewesen und habe mit den Behörden kooperiert. Der Großteil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sei darüber hinaus auch legal. römisch eins.2.
  2. Mit Schriftsatz vom 13.01.2022 legte der rechtsanwaltlich vertretene BF vollinhaltlich Beschwerde ein. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF fließend Deutsch spreche und ein Sprachdiplom auf dem Niveau B2 besitze. Er sei kranken- und unfallversichert und selbständig erwerbstätig. Der BF habe mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt und damit den Beweis erbracht, mehrere Freunde im Bundesgebiet zu haben. Zudem befinde er sich nunmehr seit sieben Jahren durchgehend im Bundesgebiet und bestehe im Herkunftsland keine Lebensgrundlage mehr und bestehe auch nur noch sporadischer Kontakt in den Herkunftsstaat. Bei Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen werde man zwingend zum Ergebnis kommen, dass die privaten Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. Der BF sei seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2015 durchgehend behördlich gemeldet gewesen und habe mit den Behörden kooperiert. Der Großteil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sei darüber hinaus auch legal. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem BF den Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. I.2.
  3. Mit Schreiben vom 14.01.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. römisch eins.2.
  4. Mit Schreiben vom 14.01.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. I.2.
  5. Mit Schreiben vom 25.01.2022 wurde zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen, wobei dem BF nochmals die aktuellen Länderberichte übermittelt wurden.römisch eins.2.
  6. Mit Schreiben vom 25.01.2022 wurde zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen, wobei dem BF nochmals die aktuellen Länderberichte übermittelt wurden. I.2.
  7. Am 01.02.2022 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des BF einen Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ausgeführt wurde, dass der BF vor etwa sechseinhalb Jahren ins Bundesgebiet gekommen und hier bestens integriert sei. Der BF habe Reinigungsarbeiten erledigt und hierfür einen Lohn erhalten und sei daher auch sozialversicherungsrechtlich versichert gewesen. Er verfüge bereits über zwei Beschäftigungszusagen und warte nur noch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels, um diesen nachgehen zu können. Der BF leide sehr unter dem gegenständlichen Verfahren und den für ihn nicht vorhersehbaren Verfahrensausgang. römisch eins.2.
  8. Am 01.02.2022 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des BF einen Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ausgeführt wurde, dass der BF vor etwa sechseinhalb Jahren ins Bundesgebiet gekommen und hier bestens integriert sei. Der BF habe Reinigungsarbeiten erledigt und hierfür einen Lohn erhalten und sei daher auch sozialversicherungsrechtlich versichert gewesen. Er verfüge bereits über zwei Beschäftigungszusagen und warte nur noch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels, um diesen nachgehen zu können. Der BF leide sehr unter dem gegenständlichen Verfahren und den für ihn nicht vorhersehbaren Verfahrensausgang. Vorgelegt wurden: Konvolut an Kontoauszügen; Rechnungen für erbrachte Reinigungsleistungen des BF; genehmigte Raten des BF von der Wirtschaftskammer; Entziehung des Gewerbescheins; Anzeige

§ 93Gew

O; Ansuchen Ratenvereinbarung; Ratenzahlungen Jahr 2021; Vorschreibebetrag Sozialversicherung; Ratenvereinbarung; zwei Arbeitsvorverträge; Einkommenssteuerbescheid 2020. Vorgelegt wurden: Konvolut an Kontoauszügen; Rechnungen für erbrachte Reinigungsleistungen des BF; genehmigte Raten des BF von der Wirtschaftskammer; Entziehung des Gewerbescheins; Anzeige

Paragraph 93, GewO; Ansuchen Ratenvereinbarung; Ratenzahlungen Jahr 2021; Vorschreibebetrag Sozialversicherung; Ratenvereinbarung; zwei Arbeitsvorverträge; Einkommenssteuerbescheid

  1. I.2.
  2. Am 03.02.2022 langte ein Empfehlungsschreiben für den BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.2.
  3. Am 03.02.2022 langte ein Empfehlungsschreiben für den BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.2.
  4. Am 15.02.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. An dieser Verhandlung nahm der BF, sein rechtsfreundlicher Vertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Bangla sowie ein vom BF namhaft gemachter Zeuge teil.römisch eins.2.
  5. Am 15.02.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. An dieser Verhandlung nahm der BF, sein rechtsfreundlicher Vertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Bangla sowie ein vom BF namhaft gemachter Zeuge teil. Der BF leidet nach seinen Angaben an keinen Krankheiten. Zu seiner Familie in Bangladesch, konkret seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern, hat der BF regelmäßig Kontakt. Er vermisst seine Familie und würde sie, wenn die Möglichkeit bestünde, nach Österreich bringen wollen. Darüber hinaus hat der BF weitere Verwandte in Bangladesch. Um den Lebensunterhalt seiner Familie abzusichern hat sich der BF in Bangladesch verschuldet. Das Erbe des im Jahr 2018 verstorbenen Vaters wurde nach Angaben des BF bisher jedoch noch nicht aufgeteilt, weil der BF sich nicht in Bangladesch aufhält. Sein bisher in Österreich Erspartes hat der BF mittlerweile verbraucht. Darüber hinaus hat der BF Verbindlichkeiten bei der Stadt Wien und der Wirtschaftskammer. Der BF ist nicht krankenversichert. In Österreich lebt seine Schwester und deren Ehemann sowie deren drei Töchter. Die Schwester und ihr Ehemann kommen aus Bangladesch, sie sind mittlerweile österreichische Staatsbürger. Der BF wird finanziell von seiner Schwester unterstützt und wohnt bei ihr, im Haushalt werden Bengali gesprochen. Der BF geht zweimal wöchentlich Badminton spielen. Er hat den Plan eine Krankenpflegerausbildung zu machen, hat jedoch die Aufnahmeprüfung bisher nicht bestanden, obwohl sein Sprachniveau auf B2 liegt. Die Ausbildung würde zumindest drei Jahre dauern und pro Semester € 730,- kosten. Um dies zu finanzieren, würde er wiederum zu arbeiten beginnen, wobei der BF zuvor angab, dass er wegen seiner Arbeitstätigkeit nicht zum Lernen gekommen sei und deshalb die Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe. Im Bankenbereich wolle der BF nicht arbeiten, dort sei zu viel Konkurrenz. Er habe zwar eine akademische Ausbildung dafür und habe in diesem Bereich in Bangladesch gearbeitet, er wolle jedoch in Österreich Pfleger werden. Seine Freunde in Österreich seien „von der bengalischen Gesellschaft hier in Österreich“, „vom Badminton-Verein“ und „weitere Freunde verschiedener Nationen“. Einen Freund habe er mitgebracht und als Zeugen namhaft gemacht. In weiterer Folge wurde der Zeuge einvernommen, welcher bestätigte, dass der gut Deutsch sprechende BF sehr fleißig, brav, tolerant und ein anständiger Mensch sei. Man würde bemerken, dass der BF integrationswillig sei. Der BF würde den Pflegeberuf anstreben, seine Freunde seien aus der bengalischen Community. Der BF würde nur gelegentlich für den Zeugen kleine Hilfsdienste verrichten, manchmal würde der Zeuge dem BF auch finanzielle Zuwendungen geben. Befragt, was den BF in Bangladesch im Falle der Rückkehr in seine Heimat erwarten würde, meinte der BF, dass für ihn das Überleben unmöglich sei. Nachgefragt, warum er den bisherigen Auftrag, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht entsprochen habe, führte der BF aus, dass ihm sein Anwalt geraten habe, einen neuerlichen Antrag zu stellen, weil er damit gute Chancen hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des BF steht nicht fest. Festgestellt wird, dass der BF nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des BFA vom 26.07.2019 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2020, XXXX als unbegründet abgewiesen. Die eingebrachte Revision gegen diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2020, XXXX zugestellt am 20.10.2020, zurückgewiesen.Festgestellt wird, dass der BF nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des BFA vom 26.07.2019 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2020, römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Die eingebrachte Revision gegen diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2020, römisch 40 zugestellt am 20.10.2020, zurückgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2020 erwuchs in Rechtskraft. Festgestellt wird, dass der BF die österreichische Gesetzgebung und Rechtslage nicht respektiert, indem er der bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich seit 03.07.2020 illegal im Bundesgebiet aufhält. Am 10.11.2020 stellte der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G. Am 10.11.2020 stellte der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Zwischen diesem Antrag und dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts lagen weniger als fünf Monate, zwischen dem Antrag und der Revisionszurückweisung durch den Verwaltungsgerichtshof nur ca. ein Monat. Der BF geht derzeit keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Seine Gewerbeberechtigung wurde mit 13.02.2021 beendet. Sonstige Änderungen im Privat- oder Familienleben des BF seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2020 liegen nicht vor.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Administrativakt, insbesondere den Antrag auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels (samt Beilagen), den angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.12.2021, der Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen BF, die von ihm eingebrachten Unterlagen und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Beweis wurde weiters erhoben durch aktuelle Auskünfte aus den diversen Registern, insbesondere dem zentralen Melderegister und dem Strafregister. Als Beweismittel wurde auch auf die rechtskräftige Entscheidung zum Vorverfahren, XXXX zurückgegriffen, sowie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, XXXX Als Beweismittel wurde auch auf die rechtskräftige Entscheidung zum Vorverfahren, römisch 40 zurückgegriffen, sowie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, römisch 40 Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass der BF den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels weniger als fünf Monate nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und nur einen Monat nach Revisionszurückweisung durch den Verwaltungsgerichtshof einbrachte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2020 wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen, welche auch die Abwägung des Familien- und Privatlebens des BF beinhaltete. Ein besonderer Aufenthaltstitel wurde damals nicht gewährt und hat sich seit diesem Zeitpunkt offensichtlich keine wesentliche Änderung ergeben, wie dies auch in der angefochtenen Entscheidung des BFA vom 15.12.2021 festgehalten wurde. Lediglich die Beendigung seiner Gewerbeberechtigung – die aus im Verwaltungsakt einliegenden GISA-Auszügen eindeutig hervorgeht – und die damit einhergehende Arbeitslosigkeit des BF stellt eine Änderung zu den vorhergehenden Entscheidungen dar, woraus sich jedoch kein weiteres Integrationsbemühen des BF ergibt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1 Zur Abweisung der Beschwerde: § 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58Abs. 10 Asyl

G sind Anträge

§ 55

als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge

Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind. Der volljährige BF hat im Bundesgebiet die „Familie seiner Schwägerin“, einer Schwester seiner Frau. Er wohnt mit dieser Familie in einem Haushalt, führt jedoch mit der verheirateten Schwägerin kein Familienleben. Seine Familie, die Ehefrau und zwei Kinder, sowie weitere Verwandte, befinden sich in Bangladesch. Seine Ausweisung bildet daher jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“.Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Was den BF betrifft, ist festzuhalten, dass er sich seit November 2015 – somit etwas über sechs Jahre – im Bundesgebiet aufhält. Der BF hat zwar gute Deutschkenntnisse, ein ÖSD Zertifikat auf Niveau B2 und ist Mitglied der XXXX , der XXXX und eines Badmintonvereins, wurde dies jedoch bereits in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2020 berücksichtigt und als nicht ausreichend für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gewertet. Der BF hat nunmehr mit 13.02.2021 seine Gewerbeberechtigung verloren und geht seither keiner selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung nach. Er ist nicht mehr selbsterhaltungsfähig. Der BF hat zweifelsfrei einige Integrationsschritte gesetzt, von einer verfestigten Eingliederung in die österreichische Gesellschaft ist aber nicht auszugehen. Zudem musste sich der BF bei allen seien Integrationsbemühungen seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Was den BF betrifft, ist festzuhalten, dass er sich seit November 2015 – somit etwas über sechs Jahre – im Bundesgebiet aufhält. Der BF hat zwar gute Deutschkenntnisse, ein ÖSD Zertifikat auf Niveau B2 und ist Mitglied der römisch 40 , der römisch 40 und eines Badmintonvereins, wurde dies jedoch bereits in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2020 berücksichtigt und als nicht ausreichend für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gewertet. Der BF hat nunmehr mit 13.02.2021 seine Gewerbeberechtigung verloren und geht seither keiner selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung nach. Er ist nicht mehr selbsterhaltungsfähig. Der BF hat zweifelsfrei einige Integrationsschritte gesetzt, von einer verfestigten Eingliederung in die österreichische Gesellschaft ist aber nicht auszugehen. Zudem musste sich der BF bei allen seien Integrationsbemühungen seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Der BF hat die ersten 36 Jahre und damit den Großteil seines bisherigen Lebens in Bangladesch verbracht, ist dort aufgewachsen, hat dort die Schule und ein Universitätsstudium abgeschlossen und seine Sozialisation erfahren. Zudem halten sich im Herkunftsstaat weiterhin die Ehefrau, die beiden Kinder und drei Schwestern auf. Der BF verfügt somit nach wie vor über ein familiäres und soziales Netzwerk im Herkunftsstaat. Daher ist im Vergleich von einer stärkeren Bindung des BF zu seinem Heimatland auszugehen. Im Ergebnis kann weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 noch dem Beschwerdeschriftsatz oder der Urkundenvorlage vom 01.02.2022 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt entnommen werden. Es wurden keine neuen Sachverhaltselemente dargelegt, sondern bloß auf den bereits bekannten Sachverhalt sowie die vorgelegten und teilweise schon berücksichtigten Integrationsunterlagen verwiesen. Die Beendigung seiner Gewerbeberechtigung und die nunmehrige Arbeitslosigkeit stellen die einzigen Änderung dar und gereichen diese dem BF hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Integration in Österreich nicht zum Vorteil. Sonstige vom BF gesetzte Integrationsbemühungen seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurden nicht vorgebracht. Im Ergebnis kann weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 noch dem Beschwerdeschriftsatz oder der Urkundenvorlage vom 01.02.2022 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt entnommen werden. Es wurden keine neuen Sachverhaltselemente dargelegt, sondern bloß auf den bereits bekannten Sachverhalt sowie die vorgelegten und teilweise schon berücksichtigten Integrationsunterlagen verwiesen. Die Beendigung seiner Gewerbeberechtigung und die nunmehrige Arbeitslosigkeit stellen die einzigen Änderung dar und gereichen diese dem BF hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Integration in Österreich nicht zum Vorteil. Sonstige vom BF gesetzte Integrationsbemühungen seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurden nicht vorgebracht. Der BF hat in einer Gesamtschau seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2020 kein besonderes Maß an persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, um unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen. Der BF hat in einer Gesamtschau seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2020 kein besonderes Maß an persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, um unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Insgesamt betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels wurde somit seitens des BFA zu Recht zurückgewiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu dem angefochtenen Bescheid ausführlich wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2224930.2.00

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