FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 22.03.2019, Zl. römisch 40 , betreffend Ausweisung
Paragraph 66, FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2022 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, zugestellt am 26.03.2019, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, zugestellt am 26.03.2019, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit dem am 23.04.2019 beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 02.05.2019 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 AÜG und einer von Amts wegen eingeholten Auskunft der Sozialversicherungsdaten.Die Feststellung zu dem seit römisch 40 .2022 aufrechten Arbeitsverhältnis und der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung beruhen auf der mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 17.02.2022 (OZ 18) übermittelten Überlassungsmitteilung
Paragraph 12, Absatz eins, AÜG und einer von Amts wegen eingeholten Auskunft der Sozialversicherungsdaten.
Vm. § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ausgesprochen und diese im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass dem BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich nicht zukomme, weil er keiner Beschäftigung nachgehe, keine ernsthafte Arbeitssuche betreibe und letztlich auch keine Nachweise über ausreichende eigene Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes habe vorweisen können. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch ein öffentliches Interesse, dass der Aufenthalt des Fremden nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werde.Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gegen die beschwerdeführende Partei eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet
Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ausgesprochen und diese im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass dem BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich nicht zukomme, weil er keiner Beschäftigung nachgehe, keine ernsthafte Arbeitssuche betreibe und letztlich auch keine Nachweise über ausreichende eigene Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes habe vorweisen können. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch ein öffentliches Interesse, dass der Aufenthalt des Fremden nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werde.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat
2 FPG das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat
Paragraph 66, Absatz 2, FPG das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
3 FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 66, Absatz 3, FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und somit Unionsbürger bzw. EWR-Bürger. Das jedem freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger zukommende Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ergibt sich unmittelbar kraft Unionsrechts (auf Grund von Art. 21 AEUV und der Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG) und bleibt so lange bestehen, bis der Wegfall oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht – etwa durch eine Ausweisung (§ 66 FPG) oder ein Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) – rechtskräftig ausgesprochen wurde. Bloß der Umstand, dass ein die Freizügigkeit in Anspruch nehmender EWR-Bürger eine im Aufenthaltsstaat geforderte Anmeldebescheinigung für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt nicht fristgerecht beantragt hat (
1 NAG ist der Aufenthalt binnen vier Monaten ab Einreise der Aufenthaltsbehörde anzuzeigen) oder einer gesetzlich vorgesehenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachkommt, mag allenfalls eine Verletzung von (verfahrensrechtlichen) Mitwirkungspflichten oder eine Ordnungswidrigkeit bzw. Verwaltungsübertretung darstellen (siehe etwa § 77 Abs. 1 Z 4 und 5 NAG), ändert aber nichts am weiteren Bestehen des Rechts auf Aufenthalt.Das jedem freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger zukommende Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ergibt sich unmittelbar kraft Unionsrechts (auf Grund von Artikel 21, AEUV und der Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG) und bleibt so lange bestehen, bis der Wegfall oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht – etwa durch eine Ausweisung (Paragraph 66, FPG) oder ein Aufenthaltsverbot (Paragraph 67, FPG) – rechtskräftig ausgesprochen wurde. Bloß der Umstand, dass ein die Freizügigkeit in Anspruch nehmender EWR-Bürger eine im Aufenthaltsstaat geforderte Anmeldebescheinigung für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt nicht fristgerecht beantragt hat (
Paragraph 53, Absatz eins, NAG ist der Aufenthalt binnen vier Monaten ab Einreise der Aufenthaltsbehörde anzuzeigen) oder einer gesetzlich vorgesehenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachkommt, mag allenfalls eine Verletzung von (verfahrensrechtlichen) Mitwirkungspflichten oder eine Ordnungswidrigkeit bzw. Verwaltungsübertretung darstellen (siehe etwa Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 NAG), ändert aber nichts am weiteren Bestehen des Rechts auf Aufenthalt. Die belangte Behörde hat das Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die auf Grund dessen zu erlassende Ausweisung mit dem Umstand begründet, dass der BF weder erwerbstätig sei, noch über einen Nachweis ausreichender Existenzmittel noch über eine Krankenversicherung verfüge, weshalb ihm das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 NAG nicht (mehr) zukomme.Die belangte Behörde hat das Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die auf Grund dessen zu erlassende Ausweisung mit dem Umstand begründet, dass der BF weder erwerbstätig sei, noch über einen Nachweis ausreichender Existenzmittel noch über eine Krankenversicherung verfüge, weshalb ihm das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, NAG nicht (mehr) zukomme. Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 28 VwGVG, Rz 13).Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 28, VwGVG, Rz 13). „Sache“ im vorliegenden Verfahren ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung
Vm. § 55 Abs. 3 NAG.„Sache“ im vorliegenden Verfahren ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung
Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG. Im vorliegenden Fall war eine maßgeblich geänderte Sachlage insoweit gegeben, als der BF nunmehr unselbstständig beschäftigt und als Arbeiter nach dem ASVG krankenversichert ist. Überdies konnte der BF nachweisen, dass er über ausreichende eigene Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt. Da der BF nunmehr Arbeitnehmer ist sowie auch über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sind die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht
1 Z 1 und 2 NAG erfüllt.Da der BF nunmehr Arbeitnehmer ist sowie auch über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sind die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG erfüllt. Die von der belangten Behörde erlassene Ausweisung
Vm. § 55 Abs. 3 NAG erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid
Vm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben war.Die von der belangten Behörde erlassene Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG zur Gänze aufzuheben war. 3.2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G301.2218228.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.