4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 15.11.2021, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist (Spruchpunkt III.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von vier
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und diese sogleich vollstreckt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und diese sogleich vollstreckt. Eine aktuelle Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet lag nicht vor. Der BF hat auch nicht behauptet, in Österreich über einen Wohnsitz zu verfügen. Der BF verfügt auch über keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der EU. Der BF war während seines Aufenthalts in Österreich, abgesehen von geringen Zahlungsmitteln, mittellos. Der BF konnte keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nachweisen. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration, insbesondere in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Der BF ist mit organisatorischer Unterstützung durch die BBU am XXXX 2021 aus Österreich ausgereist und in die USA zurückgekehrt.Der BF ist mit organisatorischer Unterstützung durch die BBU am römisch 40 2021 aus Österreich ausgereist und in die USA zurückgekehrt.
GVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. 3.2. Einreiseverbot: Die belangte Behörde hat das gegenständliche – auf die Dauer von vier Jahren befristete – Einreiseverbot im Spruch des Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seiner Mittellosigkeit und seines Fehlverhaltens eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF habe sich im Verborgenen aufgehalten, habe versucht sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen und habe über ein gefälschtes polnisches Identitätsdokument verfügt. Er habe durch sein Verhalten gegen eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen (Fremdenpolizeigesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz) verstoßen. Aus der Mittellosigkeit des BF resultiere die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen, die sich beim BF durch die Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung im Bundesgebiet auch bereits tatsächlich realisiert habe. Die Dauer des Einreiseverbotes wurde mit vier Jahren festgesetzt und damit begründet, dass dieser Zeitraum zur Stabilisierung der finanziellen Verhältnisse des BF und für den Eintritt eines Gesinnungswandels erforderlich sei. Die belangte Behörde hat das gegenständliche – auf die Dauer von vier Jahren befristete – Einreiseverbot im Spruch des Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seiner Mittellosigkeit und seines Fehlverhaltens eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF habe sich im Verborgenen aufgehalten, habe versucht sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen und habe über ein gefälschtes polnisches Identitätsdokument verfügt. Er habe durch sein Verhalten gegen eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen (Fremdenpolizeigesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz) verstoßen. Aus der Mittellosigkeit des BF resultiere die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen, die sich beim BF durch die Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung im Bundesgebiet auch bereits tatsächlich realisiert habe. Die Dauer des Einreiseverbotes wurde mit vier Jahren festgesetzt und damit begründet, dass dieser Zeitraum zur Stabilisierung der finanziellen Verhältnisse des BF und für den Eintritt eines Gesinnungswandels erforderlich sei.
1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit, dass der Umstand der Mittellosigkeit in seinem Fall nicht erfüllt sei. Die Behörde habe bei der Feststellung der Mittellosigkeit des BF nicht berücksichtigt, dass er Nachweise über die Zahlung seiner Miete und seiner Versicherungsprämien erbracht habe und zum Teil von Zuwendungen seiner Familie und Freunde lebe. Außerdem habe der BF nie die Absicht gehabt, in Österreich zu bleiben. Der BF habe sich in der Einvernahme vor dem BFA kooperativ gezeigt und an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt, er habe sein Fehlverhalten eingesehen und habe sich in der Einvernahme vor dem BFA bereit erklärt, in die Vereinigten Staaten von Amerika auszureisen. Die fehlende Meldung im Bundesgebiet dürfe nicht zur Begründung des Einreiseverbotes herangezogen werden, da er deswegen nicht rechtskräftig bestraft worden sei. Auch sei die Unbescholtenheit des BF nicht berücksichtigt worden. Die Dauer des Einreisverbotes sei unverhältnismäßig, da die Höchstdauer fast ausgeschöpft worden sei und so bei wesentlich schwerwiegenderen Verstößen kaum mehr Spielraum nach oben bestehe. Außerdem sei bei der Bemessung des Einreiseverbotes auf das Privatleben des BF nicht Rücksicht genommen worden. Der BF verfüge über viele Freunde und ein dichtes soziales Netzwerk in Österreich und in anderen Ländern im Schengen-Raum. Das Einreiseverbot sei ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreisverbotes zu reduzieren. Was das Vorliegen des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG anbelangt, so hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 25.09.2020, Ra 2020/19/0132).Was das Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG anbelangt, so hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Ein derartiges Vorbringen hat der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde erstattet und auch von sich aus keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, wonach er über regelmäßige (finanzielle) Unterhaltsmittel verfügen würde, die aus rechtmäßig erworbenen Einkünften stammen und auf die der Fremde einen Rechtsanspruch hätte, sodass die Ansicht der belangten Behörde, wonach durch den Aufenthalt des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
2 Z 6 FPG indiziert sei, durchaus begründet ist. Dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Mittellosigkeit nicht vorliege, da er Nachweise über die Zahlung seiner Miete und seiner Versicherungsprämien erbracht habe, ist – wie auch bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde – entgegenzuhalten, dass zwar Kontoauszüge vorgelegt wurden, aus diesen jedoch nicht ersichtlich ist, woher die als „Eigenerlag“ auf das Konto überwiesenen Geldbeträge stammen. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt wurde, weisen die vorgelegten Kontoauszüge mit einem Guthaben von nur 189,21 Euro (zum 11.11.2021) sehr wohl auf das Nichtvorliegen ausreichender Mittel hin. Ein derartiges Vorbringen hat der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde erstattet und auch von sich aus keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, wonach er über regelmäßige (finanzielle) Unterhaltsmittel verfügen würde, die aus rechtmäßig erworbenen Einkünften stammen und auf die der Fremde einen Rechtsanspruch hätte, sodass die Ansicht der belangten Behörde, wonach durch den Aufenthalt des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG indiziert sei, durchaus begründet ist. Dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Mittellosigkeit nicht vorliege, da er Nachweise über die Zahlung seiner Miete und seiner Versicherungsprämien erbracht habe, ist – wie auch bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde – entgegenzuhalten, dass zwar Kontoauszüge vorgelegt wurden, aus diesen jedoch nicht ersichtlich ist, woher die als „Eigenerlag“ auf das Konto überwiesenen Geldbeträge stammen. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt wurde, weisen die vorgelegten Kontoauszüge mit einem Guthaben von nur 189,21 Euro (zum 11.11.2021) sehr wohl auf das Nichtvorliegen ausreichender Mittel hin. Daran ändern auch finanzielle Zuwendungen durch Familienangehörige und Freunde nichts, zumal auf diese kein Rechtsanspruch besteht und auch sonst keine Regelmäßigkeit sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Dauer solcher Zuwendungen nachgewiesen wurde. Die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG kann zwar auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben (vgl. VwGH 09.07.2020, Ra 2020/21/0257). Davon war beim grundsätzlich selbsterhaltungsfähigen BF jedoch nicht auszugehen.Die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG kann zwar auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben vergleiche VwGH 09.07.2020, Ra 2020/21/0257). Davon war beim grundsätzlich selbsterhaltungsfähigen BF jedoch nicht auszugehen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, hat sich diese Gefahr der Beschaffung von Mitteln aus illegalen Quellen beim BF bereits insofern – wie er selbst in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zugegeben hat – durch die Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung als Fitnesstrainer und Künstler in Österreich verwirklicht. Darüber hinaus sind dem BF maßgeblich seine Verstöße gegen fremdenrechtliche und melderechtliche Vorschriften anzulasten. Der BF hielt sich eigenen Angaben zufolge seit Dezember 2020 in Österreich auf, ohne jedoch über eine Berechtigung für einen über die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts hinausgehenden Aufenthalt zu verfügen. Weiters versuchte der BF im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung durch die Nennung eines falschen Namens und Geburtsdatums bzw. durch einen Fluchtversuch seine wahre Identität zu verschleiern. Überdies wurde beim BF ein totalgefälschtes polnisches Identitätsdokument angefunden. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die fehlende Meldung im Bundesgebiet nicht zur Begründung des Einreiseverbotes herangezogen werden dürfe, da er deswegen nicht rechtskräftig bestraft worden sei, ist festzuhalten, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH 22.01.2014, Zl. 2012/22/0246).Zum Beschwerdevorbringen, wonach die fehlende Meldung im Bundesgebiet nicht zur Begründung des Einreiseverbotes herangezogen werden dürfe, da er deswegen nicht rechtskräftig bestraft worden sei, ist festzuhalten, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche VwGH 22.01.2014, Zl. 2012/22/0246). Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten des BF auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah. Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen.Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Da sich das angeordnete Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit
Vm. Abs. 2 Z 6 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG als unbegründet abzuweisen. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von vier Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot
2 Z 6 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Schutz des Fremdenwesens zuwidergelaufen. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293). Die Erlassung eines auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht jedoch bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. So war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF bislang nicht rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist, wenngleich der BF wegen des Besitzes eines totalgefälschten polnischen Identitätsdokuments bereits zur Anzeige gebracht wurde. Überdies war dem Vorbringen in der Beschwerde beizutreten, wonach sich der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA kooperativ und einsichtig zeigte und Österreich letztlich auch freiwillig verlassen hat. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als zwei Jahre als nicht angemessen, zumal der BF die Bedingungen und Befristungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt und mehrere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (unrechtmäßiger Aufenthalt, Verstoß gegen melderechtliche Vorschriften, unerlaubte Erwerbstätigkeit) vorliegen. Es hat sich auch nicht ergeben, dass allfällige familiäre oder private Bindungen des BF in Österreich oder im Schengen-Raum das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit Freunde in Österreich oder im Schengen-Raum zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides damit, dass die belangte Behörde keine besonderen Gründe genannt habe, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien daher rechtswidrig und ersatzlos zu beheben. Dem BF hätte eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden müssen, was auch für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots
FPG, der eine fristgerechte Ausreise voraussetze, relevant sei.Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides damit, dass die belangte Behörde keine besonderen Gründe genannt habe, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien daher rechtswidrig und ersatzlos zu beheben. Dem BF hätte eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden müssen, was auch für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots
Paragraph 60, FPG, der eine fristgerechte Ausreise voraussetze, relevant sei. Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben wurde und diese in Rechtskraft erwachsen ist. Überdies ist der BF durch seine unterstützte freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet am XXXX 2021 seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen, weshalb eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) nicht mehr anzunehmen war.Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben wurde und diese in Rechtskraft erwachsen ist. Überdies ist der BF durch seine unterstützte freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet am römisch 40 2021 seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen, weshalb eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) nicht mehr anzunehmen war. Unabhängig davon war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Behauptung, dass die belangte Behörde diese Entscheidung nicht ausreichend begründet habe, trifft nicht zu, zumal die Gründe für die sofortige Ausreise im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurden. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF lag eine unverzügliche Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weshalb die von der belangten Behörde verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtmäßig war.Unabhängig davon war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Behauptung, dass die belangte Behörde diese Entscheidung nicht ausreichend begründet habe, trifft nicht zu, zumal die Gründe für die sofortige Ausreise im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurden. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF lag eine unverzügliche Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weshalb die von der belangten Behörde verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtmäßig war. Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG
5 BFA-VG lagen hingegen nicht vor. Daran anknüpfend ist
4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG lagen hingegen nicht vor. Daran anknüpfend ist
Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –
7 BFA-VG sowie
5 FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der BF, der sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist.Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie
Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der BF, der sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist. 3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G301.2249685.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.