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{'item': 'G301 2249685-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 76§ 27§ 60§ 21§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlG301 2249685-1 Spruch, G301 2249685-1/4EG301 2249685-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 15.11.2021, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie

§ 53Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von vier

(4)Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 15.11.2021, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von vier

(4)Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 10.12.2021 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI., V. und VI. des oben angeführten Bescheides; die übrigen Spruchpunkte des Bescheides wurden nicht angefochten.Mit dem am 10.12.2021 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs., römisch fünf. und römisch sechs. des oben angeführten Bescheides; die übrigen Spruchpunkte des Bescheides wurden nicht angefochten. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.12.2021 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und im Besitz eines am XXXX 2021 ausgestellten und bis XXXX 2031 gültigen US-amerikanischen Reisepasses.Der BF ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und im Besitz eines am römisch 40 2021 ausgestellten und bis römisch 40 2031 gültigen US-amerikanischen Reisepasses. Das genaue Datum der letztmaligen Einreise des BF in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Es war davon auszugehen, dass sich der BF zumindest seit Dezember 2020 im Bundesgebiet aufhielt. Der BF wurde am XXXX 2021 im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung wegen eines Verkehrsdelikts einer Identitätskontrolle unterzogen. Der BF konnte dabei weder ein gültiges Reisedokument noch ein anderes Dokument vorweisen, aus dem sich ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben hätte. Den Polizeibeamten gegenüber gab der BF einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum bekannt und versuchte sich schlussendlich der Amtshandlung zu entziehen, indem er mit dem Fahrrad zu fliehen versuchte. Im Zuge einer anschließenden Personsdurchsuchung wurde beim BF ein totalgefälschter polnischer Identitätsausweis sowie ein US-amerikanischer Führerschein, beide lautend auf den Namen des BF, angefunden. Der BF wurde an Ort und Stelle festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum verbracht und noch am selben Tag vor dem BFA zur Prüfung seines Aufenthalts niederschriftlich einvernommen.Der BF wurde am römisch 40 2021 im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung wegen eines Verkehrsdelikts einer Identitätskontrolle unterzogen. Der BF konnte dabei weder ein gültiges Reisedokument noch ein anderes Dokument vorweisen, aus dem sich ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben hätte. Den Polizeibeamten gegenüber gab der BF einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum bekannt und versuchte sich schlussendlich der Amtshandlung zu entziehen, indem er mit dem Fahrrad zu fliehen versuchte. Im Zuge einer anschließenden Personsdurchsuchung wurde beim BF ein totalgefälschter polnischer Identitätsausweis sowie ein US-amerikanischer Führerschein, beide lautend auf den Namen des BF, angefunden. Der BF wurde an Ort und Stelle festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum verbracht und noch am selben Tag vor dem BFA zur Prüfung seines Aufenthalts niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und diese sogleich vollstreckt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und diese sogleich vollstreckt. Eine aktuelle Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet lag nicht vor. Der BF hat auch nicht behauptet, in Österreich über einen Wohnsitz zu verfügen. Der BF verfügt auch über keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der EU. Der BF war während seines Aufenthalts in Österreich, abgesehen von geringen Zahlungsmitteln, mittellos. Der BF konnte keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nachweisen. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration, insbesondere in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Der BF ist mit organisatorischer Unterstützung durch die BBU am XXXX 2021 aus Österreich ausgereist und in die USA zurückgekehrt.Der BF ist mit organisatorischer Unterstützung durch die BBU am römisch 40 2021 aus Österreich ausgereist und in die USA zurückgekehrt.

  1. Beweiswürdigung: Der dargestellte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Umstand, dass der genaue Zeitpunkt der Einreise des BF in Österreich nicht festgestellt werden konnte, beruht darauf, dass der BF diesbezüglich widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben tätigte und weitere die Einreise bestätigende Nachweise (z.B. Eintragungen im Reisepass) nicht vorliegen. Bei der polizeilichen Kontrolle am XXXX 2021 erklärte der BF, dass er sich seit zwei Wochen im Bundesgebiet aufhalten würde. In der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erklärte er dazu widersprüchlich, dass er nach einem Aufenthalt in Ungarn nach Österreich gereist sei und sich nunmehr seit Dezember 2020 in Österreich aufhalte. Den in der Beschwerde erstatteten Angaben zufolge sei er im Dezember 2020 nach Ungarn in den Schengen-Raum eingereist und habe sich für einen wesentlichen Teil der Zeit bis zu seiner freiwilligen Ausreise am XXXX 2021 im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten.Der Umstand, dass der genaue Zeitpunkt der Einreise des BF in Österreich nicht festgestellt werden konnte, beruht darauf, dass der BF diesbezüglich widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben tätigte und weitere die Einreise bestätigende Nachweise (z.B. Eintragungen im Reisepass) nicht vorliegen. Bei der polizeilichen Kontrolle am römisch 40 2021 erklärte der BF, dass er sich seit zwei Wochen im Bundesgebiet aufhalten würde. In der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erklärte er dazu widersprüchlich, dass er nach einem Aufenthalt in Ungarn nach Österreich gereist sei und sich nunmehr seit Dezember 2020 in Österreich aufhalte. Den in der Beschwerde erstatteten Angaben zufolge sei er im Dezember 2020 nach Ungarn in den Schengen-Raum eingereist und habe sich für einen wesentlichen Teil der Zeit bis zu seiner freiwilligen Ausreise am römisch 40 2021 im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Die Feststellungen zu den Umständen der polizeilichen Amtshandlung am XXXX 2021 sowie zur Festnahme und Anhaltung in Schubhaft des BF stützen sich auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und stimmen mit der im Akt einliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2021 überein (AS 1).Die Feststellungen zu den Umständen der polizeilichen Amtshandlung am römisch 40 2021 sowie zur Festnahme und Anhaltung in Schubhaft des BF stützen sich auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und stimmen mit der im Akt einliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 2021 überein (AS 1). Die Feststellung zur Totalfälschung des polnischen Identitätsausweises, der beim BF im Zuge der Amtshandlung am XXXX 2021 angefunden worden war, ergibt sich aus einem entsprechenden Nachtrag zum Abschlussbericht der LPD XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 17.01.2022 (OZ 3).Die Feststellung zur Totalfälschung des polnischen Identitätsausweises, der beim BF im Zuge der Amtshandlung am römisch 40 2021 angefunden worden war, ergibt sich aus einem entsprechenden Nachtrag zum Abschlussbericht der LPD römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 17.01.2022 (OZ 3). Die Feststellung, dass der BF in Österreich mittellos war und über keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügte, beruht auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch nicht durch das Vorbringen in der Beschwerde entkräftet werden konnten. Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid ausführlich, warum es vom Vorliegen einer Mittellosigkeit des BF ausging (Bescheid S. 12 ff). Der BF habe nicht nachweisen können, dass er über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge und habe selbst erklärt, dass er sich seinen Aufenthalt mittels illegaler Beschäftigungen im Bundesgebiet finanziert habe. Der BF bestritt das Vorliegen einer Mittellosigkeit und sah sich darin beschwert, dass die Behörde die Nachweise über die Zahlung seiner Miete und seiner Versicherungsprämien unberücksichtigt gelassen habe. Dieses Vorbringen entbehrt jedoch jeglicher Grundlage, zumal sich die belangte Behörde damit sehr wohl auseinandergesetzt hatte, dabei jedoch zur Feststellung gelangte, dass die vorgelegten Kontoauszüge nicht zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel geeignet seien bzw. eine Mittellosigkeit geradezu bestätigen würden (Guthaben auf dem Konto iHv 189,21 Euro zum 11.11.2021 und Barmittel iHv 261,20 Euro). Diese Feststellungen des BFA sind zutreffend, zumal auch nicht ersichtlich ist, aus welcher Quelle die als „Eigenerlag“ getätigten Kontoeinzahlungen stammen und erstattete der BF dazu auch in der Beschwerde keine näheren Angaben. Des Weiteren erklärte der BF in der Beschwerde, von Zuwendungen seiner Familie und seinen Freunden zu leben. Unregelmäßige Zuwendungen solcher Art sind jedoch nicht geeignet, um ausreichende Unterhaltsmittel nachzuweisen. Auch das Vorbringen, wonach der BF nicht die Absicht gehabt hätte, in Österreich zu bleiben und nach Mexiko reisen habe wollen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal er über einen für die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet gesicherten Unterhalt nicht verfügte und auch noch keine konkreten Vorbereitungen für eine Weiterreise getroffen hatte. Die Feststellungen, wonach keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich und auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration vorliegen, beruhen auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der Behauptung in der Beschwerde, wonach ihn die belangte Behörde nicht hinreichend zu seinem Privatleben befragt hätte, kann nicht gefolgt werden, zumal der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA durchaus Gelegenheit gehabt hatte, sich dazu zu äußern. Der Einwand, wonach ihm die Relevanz dieses Umstandes zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sei, erklärt aber nicht, warum der durch eine gesetzliche Rechtsberatungseinrichtung vertretene BF allfällige Ergänzungen dazu jedenfalls nicht in der Beschwerde nachholen hätte können. In der Beschwerde erklärte der BF dazu lediglich, dass er über viele Freunde und ein dichtes soziales Netzwerk in Österreich und in anderen Ländern im Schengen-Raum verfügen würde. Darüber hinaus gehende Angaben erstattete der BF jedoch nicht. Die Feststellung, dass der BF Österreich am XXXX 2021 freiwillig verlassen hat, beruht auf der diesbezüglichen Eintragung im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).Die Feststellung, dass der BF Österreich am römisch 40 2021 freiwillig verlassen hat, beruht auf der diesbezüglichen Eintragung im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden Spruchpunkt IV. (betreffend Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise), Spruchpunkt V. (betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung) und Spruchpunkt VI. (betreffend Erlassung eines auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbotes) des im Spruch angeführten Bescheides angefochten. Die übrigen unangefochten gebliebenen Spruchpunkte sind somit in Rechtskraft erwachsen.Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden Spruchpunkt römisch vier. (betreffend Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise), Spruchpunkt römisch fünf. (betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung) und Spruchpunkt römisch sechs. (betreffend Erlassung eines auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbotes) des im Spruch angeführten Bescheides angefochten. Die übrigen unangefochten gebliebenen Spruchpunkte sind somit in Rechtskraft erwachsen.

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. 3.2. Einreiseverbot: Die belangte Behörde hat das gegenständliche – auf die Dauer von vier Jahren befristete – Einreiseverbot im Spruch des Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seiner Mittellosigkeit und seines Fehlverhaltens eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF habe sich im Verborgenen aufgehalten, habe versucht sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen und habe über ein gefälschtes polnisches Identitätsdokument verfügt. Er habe durch sein Verhalten gegen eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen (Fremdenpolizeigesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz) verstoßen. Aus der Mittellosigkeit des BF resultiere die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen, die sich beim BF durch die Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung im Bundesgebiet auch bereits tatsächlich realisiert habe. Die Dauer des Einreiseverbotes wurde mit vier Jahren festgesetzt und damit begründet, dass dieser Zeitraum zur Stabilisierung der finanziellen Verhältnisse des BF und für den Eintritt eines Gesinnungswandels erforderlich sei. Die belangte Behörde hat das gegenständliche – auf die Dauer von vier Jahren befristete – Einreiseverbot im Spruch des Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seiner Mittellosigkeit und seines Fehlverhaltens eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF habe sich im Verborgenen aufgehalten, habe versucht sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen und habe über ein gefälschtes polnisches Identitätsdokument verfügt. Er habe durch sein Verhalten gegen eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen (Fremdenpolizeigesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz) verstoßen. Aus der Mittellosigkeit des BF resultiere die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen, die sich beim BF durch die Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung im Bundesgebiet auch bereits tatsächlich realisiert habe. Die Dauer des Einreiseverbotes wurde mit vier Jahren festgesetzt und damit begründet, dass dieser Zeitraum zur Stabilisierung der finanziellen Verhältnisse des BF und für den Eintritt eines Gesinnungswandels erforderlich sei.

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit, dass der Umstand der Mittellosigkeit in seinem Fall nicht erfüllt sei. Die Behörde habe bei der Feststellung der Mittellosigkeit des BF nicht berücksichtigt, dass er Nachweise über die Zahlung seiner Miete und seiner Versicherungsprämien erbracht habe und zum Teil von Zuwendungen seiner Familie und Freunde lebe. Außerdem habe der BF nie die Absicht gehabt, in Österreich zu bleiben. Der BF habe sich in der Einvernahme vor dem BFA kooperativ gezeigt und an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt, er habe sein Fehlverhalten eingesehen und habe sich in der Einvernahme vor dem BFA bereit erklärt, in die Vereinigten Staaten von Amerika auszureisen. Die fehlende Meldung im Bundesgebiet dürfe nicht zur Begründung des Einreiseverbotes herangezogen werden, da er deswegen nicht rechtskräftig bestraft worden sei. Auch sei die Unbescholtenheit des BF nicht berücksichtigt worden. Die Dauer des Einreisverbotes sei unverhältnismäßig, da die Höchstdauer fast ausgeschöpft worden sei und so bei wesentlich schwerwiegenderen Verstößen kaum mehr Spielraum nach oben bestehe. Außerdem sei bei der Bemessung des Einreiseverbotes auf das Privatleben des BF nicht Rücksicht genommen worden. Der BF verfüge über viele Freunde und ein dichtes soziales Netzwerk in Österreich und in anderen Ländern im Schengen-Raum. Das Einreiseverbot sei ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreisverbotes zu reduzieren. Was das Vorliegen des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG anbelangt, so hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 25.09.2020, Ra 2020/19/0132).Was das Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG anbelangt, so hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Ein derartiges Vorbringen hat der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde erstattet und auch von sich aus keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, wonach er über regelmäßige (finanzielle) Unterhaltsmittel verfügen würde, die aus rechtmäßig erworbenen Einkünften stammen und auf die der Fremde einen Rechtsanspruch hätte, sodass die Ansicht der belangten Behörde, wonach durch den Aufenthalt des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG indiziert sei, durchaus begründet ist. Dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Mittellosigkeit nicht vorliege, da er Nachweise über die Zahlung seiner Miete und seiner Versicherungsprämien erbracht habe, ist – wie auch bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde – entgegenzuhalten, dass zwar Kontoauszüge vorgelegt wurden, aus diesen jedoch nicht ersichtlich ist, woher die als „Eigenerlag“ auf das Konto überwiesenen Geldbeträge stammen. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt wurde, weisen die vorgelegten Kontoauszüge mit einem Guthaben von nur 189,21 Euro (zum 11.11.2021) sehr wohl auf das Nichtvorliegen ausreichender Mittel hin. Ein derartiges Vorbringen hat der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde erstattet und auch von sich aus keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, wonach er über regelmäßige (finanzielle) Unterhaltsmittel verfügen würde, die aus rechtmäßig erworbenen Einkünften stammen und auf die der Fremde einen Rechtsanspruch hätte, sodass die Ansicht der belangten Behörde, wonach durch den Aufenthalt des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG indiziert sei, durchaus begründet ist. Dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Mittellosigkeit nicht vorliege, da er Nachweise über die Zahlung seiner Miete und seiner Versicherungsprämien erbracht habe, ist – wie auch bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde – entgegenzuhalten, dass zwar Kontoauszüge vorgelegt wurden, aus diesen jedoch nicht ersichtlich ist, woher die als „Eigenerlag“ auf das Konto überwiesenen Geldbeträge stammen. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt wurde, weisen die vorgelegten Kontoauszüge mit einem Guthaben von nur 189,21 Euro (zum 11.11.2021) sehr wohl auf das Nichtvorliegen ausreichender Mittel hin. Daran ändern auch finanzielle Zuwendungen durch Familienangehörige und Freunde nichts, zumal auf diese kein Rechtsanspruch besteht und auch sonst keine Regelmäßigkeit sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Dauer solcher Zuwendungen nachgewiesen wurde. Die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG kann zwar auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben (vgl. VwGH 09.07.2020, Ra 2020/21/0257). Davon war beim grundsätzlich selbsterhaltungsfähigen BF jedoch nicht auszugehen.Die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG kann zwar auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben vergleiche VwGH 09.07.2020, Ra 2020/21/0257). Davon war beim grundsätzlich selbsterhaltungsfähigen BF jedoch nicht auszugehen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, hat sich diese Gefahr der Beschaffung von Mitteln aus illegalen Quellen beim BF bereits insofern – wie er selbst in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zugegeben hat – durch die Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung als Fitnesstrainer und Künstler in Österreich verwirklicht. Darüber hinaus sind dem BF maßgeblich seine Verstöße gegen fremdenrechtliche und melderechtliche Vorschriften anzulasten. Der BF hielt sich eigenen Angaben zufolge seit Dezember 2020 in Österreich auf, ohne jedoch über eine Berechtigung für einen über die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts hinausgehenden Aufenthalt zu verfügen. Weiters versuchte der BF im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung durch die Nennung eines falschen Namens und Geburtsdatums bzw. durch einen Fluchtversuch seine wahre Identität zu verschleiern. Überdies wurde beim BF ein totalgefälschtes polnisches Identitätsdokument angefunden. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die fehlende Meldung im Bundesgebiet nicht zur Begründung des Einreiseverbotes herangezogen werden dürfe, da er deswegen nicht rechtskräftig bestraft worden sei, ist festzuhalten, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH 22.01.2014, Zl. 2012/22/0246).Zum Beschwerdevorbringen, wonach die fehlende Meldung im Bundesgebiet nicht zur Begründung des Einreiseverbotes herangezogen werden dürfe, da er deswegen nicht rechtskräftig bestraft worden sei, ist festzuhalten, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche VwGH 22.01.2014, Zl. 2012/22/0246). Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten des BF auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah. Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen.Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

§ 53Abs. 1 FPG id

F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Da sich das angeordnete Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 6 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG als unbegründet abzuweisen. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von vier Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Schutz des Fremdenwesens zuwidergelaufen. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293). Die Erlassung eines auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht jedoch bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. So war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF bislang nicht rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist, wenngleich der BF wegen des Besitzes eines totalgefälschten polnischen Identitätsdokuments bereits zur Anzeige gebracht wurde. Überdies war dem Vorbringen in der Beschwerde beizutreten, wonach sich der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA kooperativ und einsichtig zeigte und Österreich letztlich auch freiwillig verlassen hat. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als zwei Jahre als nicht angemessen, zumal der BF die Bedingungen und Befristungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt und mehrere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (unrechtmäßiger Aufenthalt, Verstoß gegen melderechtliche Vorschriften, unerlaubte Erwerbstätigkeit) vorliegen. Es hat sich auch nicht ergeben, dass allfällige familiäre oder private Bindungen des BF in Österreich oder im Schengen-Raum das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit Freunde in Österreich oder im Schengen-Raum zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei

(2)Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit Folge zu geben. 3.3. Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides damit, dass die belangte Behörde keine besonderen Gründe genannt habe, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien daher rechtswidrig und ersatzlos zu beheben. Dem BF hätte eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden müssen, was auch für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots

§ 60

FPG, der eine fristgerechte Ausreise voraussetze, relevant sei.Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides damit, dass die belangte Behörde keine besonderen Gründe genannt habe, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien daher rechtswidrig und ersatzlos zu beheben. Dem BF hätte eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden müssen, was auch für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots

Paragraph 60, FPG, der eine fristgerechte Ausreise voraussetze, relevant sei. Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben wurde und diese in Rechtskraft erwachsen ist. Überdies ist der BF durch seine unterstützte freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet am XXXX 2021 seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen, weshalb eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) nicht mehr anzunehmen war.Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben wurde und diese in Rechtskraft erwachsen ist. Überdies ist der BF durch seine unterstützte freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet am römisch 40 2021 seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen, weshalb eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) nicht mehr anzunehmen war. Unabhängig davon war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Behauptung, dass die belangte Behörde diese Entscheidung nicht ausreichend begründet habe, trifft nicht zu, zumal die Gründe für die sofortige Ausreise im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurden. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF lag eine unverzügliche Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weshalb die von der belangten Behörde verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtmäßig war.Unabhängig davon war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Behauptung, dass die belangte Behörde diese Entscheidung nicht ausreichend begründet habe, trifft nicht zu, zumal die Gründe für die sofortige Ausreise im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurden. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF lag eine unverzügliche Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weshalb die von der belangten Behörde verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtmäßig war. Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG

§ 18Abs.

5 BFA-VG lagen hingegen nicht vor. Daran anknüpfend ist

§ 55Abs.

4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG lagen hingegen nicht vor. Daran anknüpfend ist

Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –

§ 21Abs.

7 BFA-VG sowie

§ 9Abs.

5 FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der BF, der sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist.Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie

Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der BF, der sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist. 3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G301.2249685.1.00

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