Obsah (11)
§ 8Art 133§ 52§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 3§§ 4§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlG305 2223662-1 SpruchG305 2223662-1/14E, G305 2223662-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 8Abs. 1 Asyl
G wird XXXX , geboren am XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 , geboren am römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G wird XXXX , geboren am XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer bzw. BF) reiste gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau XXXX (ihr Asylantrag wurde in einem gesonderten Verfahren verhandelt) illegal am Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer bzw. BF) reiste gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau römisch 40 (ihr Asylantrag wurde in einem gesonderten Verfahren verhandelt) illegal am Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er bei seiner Erstbefragung an, dass es im Irak viele Probleme gegeben habe, da sein Vater Sunnit gewesen sei und für das Hussein-Regime gearbeitet hätte. Sein Vater sei nach dem Regimewechsel getötet worden und die ganze Familie sei bedroht worden. Sonst habe er keine Fluchtgründe.
- Bei der weiteren Befragung vor dem BFA (in weiterer Folge: belangte Behörde) am XXXX .2018 wiederholte der BF sein Vorbringen vom XXXX .
- Ergänzend gab er an, dass er selbst für das XXXX gearbeitet haben soll. Eines Tages sei er entführt worden. Zwei Tage später sei er wieder freigelassen worden. Er sei verletzt gewesen und habe nicht arbeiten können. Er sei dann aufgefordert worden, seinen Dienst wieder anzutreten und es sei 2017 sogar ein Festaufnahmeauftrag gegen ihn erlassen worden.
- Bei der weiteren Befragung vor dem BFA (in weiterer Folge: belangte Behörde) am römisch 40 .2018 wiederholte der BF sein Vorbringen vom römisch 40 .
- Ergänzend gab er an, dass er selbst für das römisch 40 gearbeitet haben soll. Eines Tages sei er entführt worden. Zwei Tage später sei er wieder freigelassen worden. Er sei verletzt gewesen und habe nicht arbeiten können. Er sei dann aufgefordert worden, seinen Dienst wieder anzutreten und es sei 2017 sogar ein Festaufnahmeauftrag gegen ihn erlassen worden.
- Mit Bescheid vom XXXX .2019 hat das BFA, RD XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde), Zl: XXXX den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, bzw. auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den Irak abgewiesen, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.3. Mit Bescheid vom römisch 40 .2019 hat das BFA, RD römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde), Zl: römisch 40 den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, bzw. auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den Irak abgewiesen, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
- Binnen offener Frist erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid, die er mit den Anträgen verband, ihm den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status eines subsidär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig zu erklären und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anzuberaumen.
- Am 10.12.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF, seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Anlässlich seiner Vernehmung als Partei gab der BF an, dass er inzwischen von seiner Gattin geschieden sei. Er lebe nun mit einer Österreicherin in Lebensgemeinschaft und sie hätten ein gemeinsames Kind. Seit XXXX sei er berufstätig. Nach dem Sturz des Hussein-Regimes seien die Familien von Personen, die für das Regime gearbeitet hätten, aus dem Heimatdorf vertrieben worden. Das sei im Jahr 2005 gewesen. Der BF gab an, er sei dann XXXX geworden. Im Jahr 2015 habe man ihn entführt und nach zwei Tagen wieder freigelassen, dabei sei er verletzt worden. Nach einem Jahr Abwesenheit vom Dienst sei er aufgefordert worden, seinen Dienst wieder anzutreten. Nachdem ihm das aus gesundheitlichen Gründen noch immer nicht möglich gewesen sei, sei gegen ihn ein Festaufnahmeauftrag wegen XXXX erlassen worden. Bis zu seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er dort als XXXX gearbeitet. Eines Tages seien Feinde seines Vaters in jene Werkstatt gekommen, in welcher er gearbeitet habe. Der BF habe sofort die Flucht ergriffen und sei nach Erbil geflohen. Kurze Zeit später habe er dann das Land verlassen.
- Am 10.12.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF, seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Anlässlich seiner Vernehmung als Partei gab der BF an, dass er inzwischen von seiner Gattin geschieden sei. Er lebe nun mit einer Österreicherin in Lebensgemeinschaft und sie hätten ein gemeinsames Kind. Seit römisch 40 sei er berufstätig. Nach dem Sturz des Hussein-Regimes seien die Familien von Personen, die für das Regime gearbeitet hätten, aus dem Heimatdorf vertrieben worden. Das sei im Jahr 2005 gewesen. Der BF gab an, er sei dann römisch 40 geworden. Im Jahr 2015 habe man ihn entführt und nach zwei Tagen wieder freigelassen, dabei sei er verletzt worden. Nach einem Jahr Abwesenheit vom Dienst sei er aufgefordert worden, seinen Dienst wieder anzutreten. Nachdem ihm das aus gesundheitlichen Gründen noch immer nicht möglich gewesen sei, sei gegen ihn ein Festaufnahmeauftrag wegen römisch 40 erlassen worden. Bis zu seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er dort als römisch 40 gearbeitet. Eines Tages seien Feinde seines Vaters in jene Werkstatt gekommen, in welcher er gearbeitet habe. Der BF habe sofort die Flucht ergriffen und sei nach Erbil geflohen. Kurze Zeit später habe er dann das Land verlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Identitätsfeststellungen Der in XXXX aufgewachsene BF leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, führt die im Spruch angegebene Identität und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der Araber an und war Schiit bzw. soll sich nunmehr zum Christentum bekennen. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
- Er ist geschieden, lebt in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin und ist Vater eines Kindes.Der in römisch 40 aufgewachsene BF leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, führt die im Spruch angegebene Identität und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der Araber an und war Schiit bzw. soll sich nunmehr zum Christentum bekennen. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
- Er ist geschieden, lebt in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin und ist Vater eines Kindes. Der BF hat im Irak 9 Jahre die Schule besucht, ist in Österreich seit XXXX berufstätig und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr.Der BF hat im Irak 9 Jahre die Schule besucht, ist in Österreich seit römisch 40 berufstätig und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. 1.
- Zur Ausreise, Reise, Einreise der beschwerdeführenden Partei in Österreich und ihrer darauffolgenden Asylantragstellung: Vor ihrer Ausreise aus dem Irak lebte er in XXXX (Gouvernement XXXX ).Vor ihrer Ausreise aus dem Irak lebte er in römisch 40 (Gouvernement römisch 40 ). Am XXXX .2017 verließ er gemeinsam mit seiner damaligen Ehegattin sein Heimatland mit dem PKW und dann weiter zu Fuß über die Grenze, in weiterer Folge gelangte er schlepperunterstützt über die Balkanroute nach Österreich, wo er am XXXX .2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am römisch 40 .2017 verließ er gemeinsam mit seiner damaligen Ehegattin sein Heimatland mit dem PKW und dann weiter zu Fuß über die Grenze, in weiterer Folge gelangte er schlepperunterstützt über die Balkanroute nach Österreich, wo er am römisch 40 .2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Eine von den öffentlichen Sicherheitsbehörden durchgeführte EURODAC-Abfrage verlief negativ. 1.
- Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Heimatstaat: Die Mutter des BF wohnt in XXXX , sein ältester Bruder in XXXX . Der mittlere Bruder wohnt in XXXX , eine Schwester in einem Dorf - 20 km von XXXX entfernt - und seine andere Schwester in XXXX . Dort leben auch Onkel und Tanten des BF. Mit diesen hat er jedoch keinen Kontakt. Er steht lediglich ein bis zwei Mal im Monat in telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Er habe eine schlechte Kindheit gehabt, daher sei der Kontakt eher sporadisch. Die Mutter des BF wohnt in römisch 40 , sein ältester Bruder in römisch 40 . Der mittlere Bruder wohnt in römisch 40 , eine Schwester in einem Dorf - 20 km von römisch 40 entfernt - und seine andere Schwester in römisch 40 . Dort leben auch Onkel und Tanten des BF. Mit diesen hat er jedoch keinen Kontakt. Er steht lediglich ein bis zwei Mal im Monat in telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Er habe eine schlechte Kindheit gehabt, daher sei der Kontakt eher sporadisch. In Österreich hat der BF keine Familienangehörigen. Mit seiner Ex-Gattin hat er keinen Kontakt. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF gehörte in seiner Heimat keiner politischen Bewegung an. Auch hatte er nach eigenen Angaben weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates ein Problem. Er wurde zu keinem Zeitpunkt von staatlichen Organen oder von einer bewaffneten Gruppierung wegen seines Religionsbekenntnisses als sunnitischer Muslim oder aus politischen Gründen (etwa wegen einer Zugehörigkeit zu einer politischen Partei des Herkunftsstaates) verfolgt. Dass er von einer Miliz, Al-Qaida, dem Islamischen Staat oder öffentlichen Stellen bedroht worden wäre, wurde nicht glaubhaft dargetan. Anhaltspunkte, dass von einer dieser Gruppen eine Bedrohung gegen ihn ausgegangen wäre bzw. eine solche gegenwärtig von diesen Gruppierungen ausginge, liegen nicht vor. Der BF konnte dem erkennenden Gericht gegenüber nicht glaubhaft machen, dass er aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert wäre bzw. sich auch tatsächlich zum Christentum bekennt. Dass er im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre bzw. nach einer Rückkehr in diesen Herkunftsstaat einer solchen ausgesetzt sein könnte, vermochte er nicht darzutun. 1.
- Zu etwaigen Integrationsschritten des BF im Bundesgebiet: Der BF hat nachweislich ein Sprachzertifikat der Stufe B1 erworben. Er ist seit kurzem in Vollzeit berufstätig und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist ehrenamtlich beim XXXX tätig.Der BF hat nachweislich ein Sprachzertifikat der Stufe B1 erworben. Er ist seit kurzem in Vollzeit berufstätig und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist ehrenamtlich beim römisch 40 tätig. Auf weitere integrationsverfestigende Merkmale konnte er nicht verweisen. Der BF ist in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden (LG XXXX vom XXXX 9 - §§ 15, 105/1 StGB, Freiheitsstrafe 3 Monate bedingt).Der BF ist in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden (LG römisch 40 vom römisch 40 9 - Paragraphen 15, 105 /, eins, StGB, Freiheitsstrafe 3 Monate bedingt). 1.
- Zur Lage im Irak wird festgestellt: Sicherheitslage Letzte Änderung: 15.10.2021 Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen (AA 22.1.2021). Der sog. IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 22.1.2021). Die Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 22.1.2021). Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha’bi. Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 22.1.2021). Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). – Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). – Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www. ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_% C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28St and_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.2021 • DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-ir aq , Zugriff 25.8.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net /en/document/2046520.html , Zugriff 3.3.2021 • Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts /502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dh i-qar-governorate-july-15 , Zugriff 25.8.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/ , Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] • Reuters (18.6.2020): Turkey plans more military bases in north Iraq after offensive: official, https://www.reuters.com/article/us-turkey-security-iraq/turkey-plans-more-military-bases-i n-north-iraq-after-offensive-official-idUSKBN23P12U , Zugriff 16.3.2021 • Rudaw (21.6.2021): Coalition ‘very happy’ with Peshmerga reform, Kurdish-Iraqi coordination: colonel, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/210620212 , Zugriff 21.6.2021 • Rudaw (25.5.2021): In Makhmour, Iraqi and Kurdish forces collaborate against common enemy ISIS, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/25052021 , Zugriff 21.6.2021 • Rudaw (14.5.2021): Erbil, Baghdad agree on joint deployment to combat ISIS threat: Peshmerga ministry, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/14052021 , Zugriff 21.6.2021 • UNSC - United Nations Security Council (30.3.2021): Conflict-related sexual violence; Report of the Secretary-General [S/2021/312], https://www.ecoi.net/en/file/local/2049397 /S_2021_312_E.pdf , Zugriff 1.4.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html , Zugriff 1.4.2021 • Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html , Zugriff 25.8.2021 Allgemeine Menschenrechtslage in der Kurdischen Region im Irak (KRI) Letzte Änderung: 13.09.2021 Es gibt eine unabhängige kurdische Menschenrechtskommission, die sich aber auf die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen beschränkt. Sie kann selten eine volle Aufklärung oder gar Ahndung von Menschenrechtsverletzungen gewährleisten (AA 22.1.2021). Sicherheitskräfte der Kurdischen Regionalregierung (KRG) wie Peshmerga und Asayish verstoßen bisweilen gegen die Gesetze (USDOS 30.3.2021). Kurdischen Sicherheitskräften werden Gewalt, Drohungen und willkürliche Inhaftierung von Journalisten und Medienvertretern vorgeworfen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt auch Vorwürfe von willkürlichen Verhaftungen, sowie von Missbrauch und Folter von Gefangenen und Häftlingen (USDOS 30.3.2021). Es liegen keine zuverlässigen Statistiken über die Anzahl solcher Vorfälle vor. Peshmerga und Asayish wird vorgeworfen Vorschriften selektiv umzusetzen, auch aus ethno-konfessionellen Gründen. Die Vorwürfe umfassen auch Erpressung und die Verweigerung einer Rückkehr von Zivilisten in ihre Heimat, insbesondere sunnitischer Araber sowie Angehöriger ethno-konfessioneller Minderheiten (USDOS 30.3.2021). Es besteht quasi Straffreiheit für Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte, einschließlich bestimmten Einheiten der kurdischen Sicherheitsdienste, wie der Asayish (USDOS 30.3.2021).Es gibt eine unabhängige kurdische Menschenrechtskommission, die sich aber auf die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen beschränkt. Sie kann selten eine volle Aufklärung oder gar Ahndung von Menschenrechtsverletzungen gewährleisten (AA 22.1.2021). Sicherheitskräfte der Kurdischen Regionalregierung (KRG) wie Peshmerga und Asayish verstoßen bisweilen gegen die Gesetze (USDOS 30.3.2021). Kurdischen Sicherheitskräften werden Gewalt, Drohungen und willkürliche Inhaftierung von Journalisten und Medienvertretern vorgeworfen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Es gibt auch Vorwürfe von willkürlichen Verhaftungen, sowie von Missbrauch und Folter von Gefangenen und Häftlingen (USDOS 30.3.2021). Es liegen keine zuverlässigen Statistiken über die Anzahl solcher Vorfälle vor. Peshmerga und Asayish wird vorgeworfen Vorschriften selektiv umzusetzen, auch aus ethno-konfessionellen Gründen. Die Vorwürfe umfassen auch Erpressung und die Verweigerung einer Rückkehr von Zivilisten in ihre Heimat, insbesondere sunnitischer Araber sowie Angehöriger ethno-konfessioneller Minderheiten (USDOS 30.3.2021). Es besteht quasi Straffreiheit für Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte, einschließlich bestimmten Einheiten der kurdischen Sicherheitsdienste, wie der Asayish (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www. ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_% C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28St and_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.202 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net /en/document/2046520.html , Zugriff 3.3.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html , Zugriff 1.4.2021 Konversion und Apostasie Letzte Änderung: 15.10.2021 Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 22.1.2021). Das irakische Strafgesetzbuch verbietet jedoch die Beleidigung von religiösen Ritualen, Symbolen oder heiligen Personen und Gegenständen. Laut Artikel 372 können Personen, die sich dessen schuldig machen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 300 Dinar bestraft werden (EBL 18.6.2020). Die irakische Regierung weigerte sich, die Blasphemie- und Apostasiegesetze abzuschaffen (USCIRF 4.2021). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslimen zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 12.5.2021; vgl. DFAT 17.8.2020, UK Home Office 7.2021). Es liegen keine Berichte über Strafverfolgung von Konvertiten vor (UK Home Office 7.2021).Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 22.1.2021). Das irakische Strafgesetzbuch verbietet jedoch die Beleidigung von religiösen Ritualen, Symbolen oder heiligen Personen und Gegenständen. Laut Artikel 372 können Personen, die sich dessen schuldig machen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 300 Dinar bestraft werden (EBL 18.6.2020). Die irakische Regierung weigerte sich, die Blasphemie- und Apostasiegesetze abzuschaffen (USCIRF 4.2021). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslimen zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 12.5.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020, UK Home Office 7.2021). Es liegen keine Berichte über Strafverfolgung von Konvertiten vor (UK Home Office 7.2021). Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen. Dies gilt sogar dann, wenn das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 12.5.2021; vgl. DFAT 17.8.2020). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (EASO 1.2021). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 12.5.2021; vgl. DFAT 17.8.2020, RoI 30.12.1959). Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 17.8.2020). Es gibt keine gemeldeten Fälle von Personen, die in der Kurdischen Region im Irak (KRI) wegen eines Religionswechsels vor Gericht gestellt wurden. Die Zahl der zum Christentum konvertierten Personen in der KRI wird auf wenige hundert geschätzt (EASO 1.2021). Personen, die vom Islam zu Christentum konvertieren, sind in der KRI in Gefahr Opfer von (auch tödlicher) Gewalt zu werden (DIS/Landinfo 9.11.2018). Einige muslimische geistliche Führer sehen die Bahai als Apostaten vom Islam an (DFAT 17.8.2020).Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen. Dies gilt sogar dann, wenn das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 12.5.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (EASO 1.2021). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 12.5.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020, RoI 30.12.1959). Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 17.8.2020). Es gibt keine gemeldeten Fälle von Personen, die in der Kurdischen Region im Irak (KRI) wegen eines Religionswechsels vor Gericht gestellt wurden. Die Zahl der zum Christentum konvertierten Personen in der KRI wird auf wenige hundert geschätzt (EASO 1.2021). Personen, die vom Islam zu Christentum konvertieren, sind in der KRI in Gefahr Opfer von (auch tödlicher) Gewalt zu werden (DIS/Landinfo 9.11.2018). Einige muslimische geistliche Führer sehen die Bahai als Apostaten vom Islam an (DFAT 17.8.2020). Anlässlich seiner stattgehabten Einvernahme als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, dass er zum Christentum konvertiert und vom Islam abgefallen sei. Beides vermochte er dem Gericht gegenüber nicht glaubhaft zu machen. So hatte er vor dem Bundesverwaltungsgericht abschwächend angegeben, dass er „eigentlich Moslem“ gewesen sei und dass seine Eltern Muslime sind. Nach den Gesetzen seines Herkunftsstaates ist eine Konversion eines Muslimen zu einer anderen Religionszugehörigkeit nicht möglich. Der BF hat erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass ihm (offenbar im Herkunftsstaat) vorgeworfen worden sei, dass er mit Christen in die Kirche gehe. Eine allfällige Konversion zum Christentum wurde ihm im Herkunftsstaat nicht zum Vorwurf gemacht. Da sich sein vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals erstattetes Vorbringen als inkonsistent erweist, vermochte er selbst seine Behauptung, dass ihm im Herkunftsstaat vorgeworfen worden sei, mit Christen in die Kirche gegangen zu sein, nicht glaubhaft zu machen. Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www. ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_% C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28St and_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.2021 • DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/203 6511/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 3.3.2021 • DIS/Landinfo - Danish Immigration Service [Dänemark]; Norwegian Country of Origin Information Center [Norwegen] (9.11.2018): Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016438/Iraq-KRI-Wo men-and-men-in-honour-related-conflicts-Udl%C3%A6ndingestyrelsen-og-Landinfo-091 12018.pdf , Zugriff 15.5.2021 • EASO – European Asylum Support Office (1.2021): Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045437/Country_Guidanc e_Iraq_2021.pdf , Zugriff 3.3.2021 • EBL - End Blasphemy Laws (18.6.2020): Iraq, https://end-blasphemy-laws.org/countries /middle-east-and-north-africa/iraq/ , Zugriff 25.8.2021 • RoI - Republic of Iraq [Irak] (30.12.1959): Personal Status Law and Its Amendments
(1959)[Iraq], https://www.refworld.org/docid/5c7664947.html , Zugriff 15.5.2021 • UK Home Office [UK] (7.2021): Country Policy and Information NoteIraq: Religious minorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057419/Iraq_-_Religious_Minorities_CPIN_v3. 0__July_2021.pdf , Zugriff 25.8.2021 • USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Ira q+Chapter+AR2021.pdf , Zugriff 25.8.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html , Zugriff 15.5.2021 Einreise und Einwanderung in die Kurdische Region im Irak (KRI) Letzte Änderung: 15.10.2021: Die Kurdischen Region im Irak (KRI) schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten für Nicht-Einheimische ein (USDOS 30.3.2021). Es wird für die Einreise in die Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah wird kein Bürge benötigt (UNHCR 11.1.2021). Inner-irakische Migration aus dem Zentralirak in die KRI ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert (AA 21.1.2021). Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpolizei (Asayish-Behörde) des jeweiligen Bezirks anmelden (AA 21.1.2021; vgl. UNHRC 11.1.2021). Eine Sicherheitsfreigabe durch die Asayish ist dabei in allen Regionen der KRI notwendig (UNHCR 11.1.2021). Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen, dass sie einen in der Region ansässigen Bürgen vorweisen können (USDOS 11.3.2020). Eine zusätzliche Anforderung für alleinstehende arabische und turkmenische Männer ist, dass sie eine feste Anstellung und ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers vorweisen müssen. In Dohuk muss eine Person in Begleitung des Bürgen, der die Einreise ermöglicht, vorstellig werden, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten (UNHCR 11.1.2021). Die Aufenthaltsgenehmigung ist in der Regel einjährig erneuerbar (UNHCR 11.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Personen ohne feste Anstellung erhalten jedoch nur eine einmonatige, erneuerbare Genehmigung. Auch alleinstehende arabische und turkmenische Männer erhalten generell nur eine monatlich erneuerbare Aufenthaltsgenehmigung. Unter Vorlage des Nachweises einer regulären Beschäftigung und eines Unterstützungsschreibens ihres Arbeitgebers können sie auch eine einjährige Aufenthaltsgenehmigung beantragen (UNHCR 11.1.2021). Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 21.1.2021). Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die KRI einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehen lassen (USDOS 30.3.2021).Die Kurdischen Region im Irak (KRI) schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten für Nicht-Einheimische ein (USDOS 30.3.2021). Es wird für die Einreise in die Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah wird kein Bürge benötigt (UNHCR 11.1.2021). Inner-irakische Migration aus dem Zentralirak in die KRI ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert (AA 21.1.2021). Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpolizei (Asayish-Behörde) des jeweiligen Bezirks anmelden (AA 21.1.2021; vergleiche UNHRC 11.1.2021). Eine Sicherheitsfreigabe durch die Asayish ist dabei in allen Regionen der KRI notwendig (UNHCR 11.1.2021). Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen, dass sie einen in der Region ansässigen Bürgen vorweisen können (USDOS 11.3.2020). Eine zusätzliche Anforderung für alleinstehende arabische und turkmenische Männer ist, dass sie eine feste Anstellung und ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers vorweisen müssen. In Dohuk muss eine Person in Begleitung des Bürgen, der die Einreise ermöglicht, vorstellig werden, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten (UNHCR 11.1.2021). Die Aufenthaltsgenehmigung ist in der Regel einjährig erneuerbar (UNHCR 11.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Personen ohne feste Anstellung erhalten jedoch nur eine einmonatige, erneuerbare Genehmigung. Auch alleinstehende arabische und turkmenische Männer erhalten generell nur eine monatlich erneuerbare Aufenthaltsgenehmigung. Unter Vorlage des Nachweises einer regulären Beschäftigung und eines Unterstützungsschreibens ihres Arbeitgebers können sie auch eine einjährige Aufenthaltsgenehmigung beantragen (UNHCR 11.1.2021). Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 21.1.2021). Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die KRI einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehen lassen (USDOS 30.3.2021). Die kurdischen Behörden wenden Beschränkungen regional unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt (USDOS 30.3.2021). Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021). Checkpoints werden manchmal für längere Zeit geschlossen. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen (USDOS 30.3.2021). Der BF stammt aus der Region Erbil. Seine Rückkehr in die Herkunftsregion ist ob der länderberichtsspezifischen Tatsache, dass die Einreise für Männer, die ohne Familie reisen, in die Herkunftsregion oft schwieriger sei, nicht gesichert. Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www. ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_% C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28St and_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net /de/dokument/2043505.html , Zugriff 28.1.2021 • UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (11.1.2021): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 043432/5ffc243b4.pdf , Zugriff 1.3.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html , Zugriff 1.4.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 2.2.2021 Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung Letzte Änderung: 13.09.2021: Im Irak besteht keine Wehrpflicht (AA 22.1.2021). Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 18.1.2021). Seit 2003 wurden keine Personen mit Verbindungen zum alten Regime bei den neuen Sicherheitskräften aufgenommen (AA 22.1.2021). Laut Kapitel 5 des irakischen Militärstrafgesetzes von 2007 ist Desertion in Gefechtssituationen mit bis zu sieben Jahren Haft strafbar. Das Überlaufen zum Feind ist mit dem Tode strafbar (MoD 10.2007). Angehörige des irakischen Militärs, die 2014 desertiert sind, können auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 wieder der irakischen Armee beitreten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen. Regierungsangaben zufolge betrifft dies über 52.000 Soldaten und 2.000 Angehörige von Spezialeinheiten (AA 22.1.2021). Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. UK Home Office 1.2021).Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018; vergleiche UK Home Office 1.2021). Auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) herrscht keine Wehrpflicht (DIS 12.4.2016; vgl. EASO 1.2021). Kurdische Männer und Frauen können sich freiwillig zu den Peshmerga melden (DIS 12.4.2016). Rekruten für die Peshmerga unterzeichnen einen Vertrag für eine bestimmte Dienstzeit, nach dessen Ablauf die Person freiwillig gehen kann (EASO 1.2021 ). Mehrere Quellen haben festgestellt, dass es für hochrangige Peshmerga schwieriger sein kann, die Armee zu verlassen und dass dies Konsequenzen haben kann. Nicht aber für Peshmerga niederen Ranges (EASO 1.2021). Die Strafe für Desertion von den Peshmerga kann, je nach den Umständen, von der Auflösung des Vertrages bis zur Verurteilung zum Tode reichen (DIS 12.4.2016; vgl. EASO 1.2021). Es wurden jedoch weder vor 2015 noch in neueren Berichten derartige Fälle bekannt (EASO 1.2021).Auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) herrscht keine Wehrpflicht (DIS 12.4.2016; vergleiche EASO 1.2021). Kurdische Männer und Frauen können sich freiwillig zu den Peshmerga melden (DIS 12.4.2016). Rekruten für die Peshmerga unterzeichnen einen Vertrag für eine bestimmte Dienstzeit, nach dessen Ablauf die Person freiwillig gehen kann (EASO 1.2021 ). Mehrere Quellen haben festgestellt, dass es für hochrangige Peshmerga schwieriger sein kann, die Armee zu verlassen und dass dies Konsequenzen haben kann. Nicht aber für Peshmerga niederen Ranges (EASO 1.2021). Die Strafe für Desertion von den Peshmerga kann, je nach den Umständen, von der Auflösung des Vertrages bis zur Verurteilung zum Tode reichen (DIS 12.4.2016; vergleiche EASO 1.2021). Es wurden jedoch weder vor 2015 noch in neueren Berichten derartige Fälle bekannt (EASO 1.2021). Es gibt keine Berichte darüber, dass das Verteidigungsministerium der Zentralregierung Kinder für den Dienst in den Sicherheitsdiensten einberufen oder rekrutiert hat. Die Regierung und die religiösen schiitischen Führer haben Kindern unter 18 Jahren ausdrücklich verboten, im Kampf zu dienen. Es gab 2020 keine neuen Berichten über die Rekrutierung Minderjähriger durch die Volksmobilisierungskräfte (PMF) (USDOS 30.3.2021). Der BF hat zwar angegeben, dass er selbst für das XXXX gearbeitet haben soll und dass er eines Tages entführt worden sei. Zwei Tage später sei er wieder freigelassen worden. Er sei verletzt gewesen und habe nicht arbeiten können. Er sei dann aufgefordert worden, seinen Dienst wieder anzutreten und es sei 2017 sogar ein Festaufnahmeauftrag gegen ihn erlassen worden. Die Erlassung eines Festnahmeauftrages wegen XXXX vermochte er ebenso wenig glaubhaft zu machen, wie einen etwaigen Dienst für das XXXX des Herkunftsstaates. Er hat auch nicht angegeben, dass er Teil einer Peshmerga-Einheit gewesen wäre. Selbst bei Wahrunterstellung, dass er im Herkunftsstaat beim Militär gedient hätte, ist ihm zu entgegnen, dass er nicht dargetan hat, ein hoher Offizier gewesen zu sein. Selbst wenn er vom XXXX desertiert sein sollte, ist es unwahrscheinlich, dass gegen ihn ein Urteil wegen XXXX vorliegt. Der BF hat selbst angegeben, dass er mit den Gerichten des Herkunftsstaates kein Problem hatte. Der BF hat zwar angegeben, dass er selbst für das römisch 40 gearbeitet haben soll und dass er eines Tages entführt worden sei. Zwei Tage später sei er wieder freigelassen worden. Er sei verletzt gewesen und habe nicht arbeiten können. Er sei dann aufgefordert worden, seinen Dienst wieder anzutreten und es sei 2017 sogar ein Festaufnahmeauftrag gegen ihn erlassen worden. Die Erlassung eines Festnahmeauftrages wegen römisch 40 vermochte er ebenso wenig glaubhaft zu machen, wie einen etwaigen Dienst für das römisch 40 des Herkunftsstaates. Er hat auch nicht angegeben, dass er Teil einer Peshmerga-Einheit gewesen wäre. Selbst bei Wahrunterstellung, dass er im Herkunftsstaat beim Militär gedient hätte, ist ihm zu entgegnen, dass er nicht dargetan hat, ein hoher Offizier gewesen zu sein. Selbst wenn er vom römisch 40 desertiert sein sollte, ist es unwahrscheinlich, dass gegen ihn ein Urteil wegen römisch 40 vorliegt. Der BF hat selbst angegeben, dass er mit den Gerichten des Herkunftsstaates kein Problem hatte. Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www. ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_% C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28St and_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 3.3.2021 • CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.1.2021): The World Factbook – Iraq, file: ///home/co7295/Dokumente/LIB_KI/IRAK/IRAK_LIB_Update_2021/Quellen/CIA%2018.1 .2021.html#military-and-security; Zugriff 18.1.2021 • DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (12.4.2016): The Kurdistan Region of Iraq (KRI); Access, Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation; Report from fact finding mission to Erbil, the Kurdistan Region of Iraq (KRI) and Beirut, Lebanon, 26 September to 6 October 2015, https://www.ecoi.net/en/file/local/1302021/1226_1460710 389_factfindingreportkurdistanregionofiraq11042016.pdf , Zugriff 1.4.2021 • DIS/Landinfo - Danish Immigration Service [Dänemark]; Norwegian Country of Origin Information Center [Norwegen] (5.11.2018): Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), https://www.ecoi.net/en/file/local/1450541/122 6_1542182184_iraq-report-security-idps-and-access-nov2018.pdf , Zugriff 1.4.2021 • EASO – European Asylum Support Office (1.2021): Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045437/Country_Guidanc e_Iraq_2021.pdf , Zugriff 3.3.2021 • MoD - Republic of Iraq, Ministry of Defense [Irak] (10.2007): Military Penal Code No. 19 of 2007, https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihl-nat.nsf/implementingLaws.xsp?docum entId=9C60EDC34C397A53C1257C080040F111&action=openDocument&xp_countrySe lected=IQ&xp_topicSelected=GVAL-992BUA&from=state , Zugriff 18.1.2021 • UK Home Office [Großbritannien] (1.2021): Country Policy and Information Note Iraq: Sunni Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043500/Iraq_-_Sunni_Arabs_-_CPIN_-_v 3.0_-_January_2021_-_ext.pdf , Zugriff 1.4.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html , Zugriff 1.4.2021 Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdischen Region im Irak (KRI) Letzte Änderung: 15.10.2021 Wirtschaftslage Wie im gesamten Land ist auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) das Erdöl die Haupteinnahmequelle und trägt fast 80% zum BIP der Region bei. Die Landwirtschaft macht etwa 10% des BIP aus, der Tourismus 4% und Dienstleistungen und sonstige Industrie 6%. Öl macht auch bis zu 90% der Exporte aus der Region aus (IRIS 5.2021). Die kurdische Regionalregierung (KRG) kann für ihren aufgeblähten öffentlichen Sektor und die Ölindustrie nicht zahlen. Die KRG hat Gehaltszahlungen mehrfach verzögert und im Mai 2021 eine Gehaltskürzung von 21% angekündigt. Darüberhinaus hat sie mehrfach die Zahlungen verpasst. Eine Studie der Vereinten Nationen hat ergeben, dass diese Probleme zu einem Rückgang des monatlichen Familieneinkommens in Kurdistan von 31% führten, höher als im Rest des Landes (Wing 9.6.2021). Die Arbeitslosenrate in der KRI wird für das Jahr 2018 auf 9% geschätzt. Dabei lag im Jahr 2017 die Arbeitslosigkeit bei Männern bei 8,1% im Vergleich zu 20,1% bei Frauen (KRSO 2021). Die Arbeitsmarktbeteiligung wird in der Kurdischen Region im Irak (KRI) auf etwa 40% geschätzt (ILO 2021). Nahrungsmittelversorgung Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar. Das Lebensmittelrationierungsprogramm (PDS) des irakischen Handelsministeriums ist noch nicht abgeschlossen (IOM 18.6.2021). Ungünstige Niederschlagsmengen haben 2021 die Getreideproduktion im Nordirak und auch in der KRI beeinträchtigt. Die Ernte soll rund 50% unter jener im Jahr 2020 liegen (FAO 11.6.2021). Wasserversorgung In der KRI herrscht wegen einer Dürre, im Zusammenspiel mit Staudämmen im Iran, Wasserknappheit. Die KRG hat deswegen zusätzliche 1,7 Millionen Dollar (2,5 Mrd IQD) für Trinkwasser bereitgestellt (Rudaw 5.8.2021; vgl. Rudaw 4.7.2021). Grundsätzlich ist Trinkwasser in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021).In der KRI herrscht wegen einer Dürre, im Zusammenspiel mit Staudämmen im Iran, Wasserknappheit. Die KRG hat deswegen zusätzliche 1,7 Millionen Dollar (2,5 Mrd IQD) für Trinkwasser bereitgestellt (Rudaw 5.8.2021; vergleiche Rudaw 4.7.2021). Grundsätzlich ist Trinkwasser in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Stromversorgung Die Stromversorgung in der KRI erfolgt durch Betrieb eigener Kraftwerke (AA 14.10.2020). Der Großteil des Stroms wird durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe erzeugt. Etwa 9% des Stroms werden aus Wasserkraft gewonnen (Rudaw 18.9.2021). Die Stromversorgung unterliegt erheblichen Schwankungen (AA 14.10.2020). Sie ist nur für bis zu 20 Stunden pro Tag gegeben (AA 14.10.2020; vgl. K24 15.5.2021). Im Sommer 2021 konnten die drei kurdischen Gouvernements Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah nur etwa zwölf Stunden lang Strom am Tag liefern. Darüber hinaus werden Generatoren verwendet, die jedoch nicht den gesamten Bedarf abdecken können (Anadolu 8.7.2021). Insbesondere im Sommer und im Winter ist der Strombedarf wegen Klimatisierung bzw. Heizung höher (AA 14.10.2020). Nach Angaben des KRG-Ministeriums für Elektrizität beträgt der Strombedarf im Sommer mindestens 4.500 MW (Rudaw 3.7.2021). Es werden jedoch nur bis zu 3.500 MW Strom produziert (K24 15.5.2021). Die Kraftwerke laufen jedoch vor allem wegen Brennstoffmangel nicht mit voller Kapazität (Rudaw 3.7.2021). Die KRG plant die Steigerung der Stromversorgung durch die Implementierung mehrerer Energieprojekte (K24 15.5.2021).Die Stromversorgung in der KRI erfolgt durch Betrieb eigener Kraftwerke (AA 14.10.2020). Der Großteil des Stroms wird durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe erzeugt. Etwa 9% des Stroms werden aus Wasserkraft gewonnen (Rudaw 18.9.2021). Die Stromversorgung unterliegt erheblichen Schwankungen (AA 14.10.2020). Sie ist nur für bis zu 20 Stunden pro Tag gegeben (AA 14.10.2020; vergleiche K24 15.5.2021). Im Sommer 2021 konnten die drei kurdischen Gouvernements Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah nur etwa zwölf Stunden lang Strom am Tag liefern. Darüber hinaus werden Generatoren verwendet, die jedoch nicht den gesamten Bedarf abdecken können (Anadolu 8.7.2021). Insbesondere im Sommer und im Winter ist der Strombedarf wegen Klimatisierung bzw. Heizung höher (AA 14.10.2020). Nach Angaben des KRG-Ministeriums für Elektrizität beträgt der Strombedarf im Sommer mindestens 4.500 MW (Rudaw 3.7.2021). Es werden jedoch nur bis zu 3.500 MW Strom produziert (K24 15.5.2021). Die Kraftwerke laufen jedoch vor allem wegen Brennstoffmangel nicht mit voller Kapazität (Rudaw 3.7.2021). Die KRG plant die Steigerung der Stromversorgung durch die Implementierung mehrerer Energieprojekte (K24 15.5.2021). Erbil Einer Umfrage zufolge gehen 29% der befragten Personen in Erbil einer formellen Beschäftigung nach, 28% einer informellen und 42% gingen keiner Beschäftigung nach. Als Gründe für Arbeitslosigkeit werden ein Mangel an Startkapital, der Lockdown aufgrund von COVID-19 (22%) und ein Mangel an verfügbaren Jobs genannt (DRC 4.2020). Die Arbeitslosenrate in Erbil wird für das Jahr 2017 auf 9,2% geschätzt (KRSO 2021). Die Arbeitsmarktbeteiligung in Erbil lag 2018 bei 65,9% bei den Männern und 14,8% bei den Frauen (IOM 7.2018; vgl. EASO 9.2020).Einer Umfrage zufolge gehen 29% der befragten Personen in Erbil einer formellen Beschäftigung nach, 28% einer informellen und 42% gingen keiner Beschäftigung nach. Als Gründe für Arbeitslosigkeit werden ein Mangel an Startkapital, der Lockdown aufgrund von COVID-19 (22%) und ein Mangel an verfügbaren Jobs genannt (DRC 4.2020). Die Arbeitslosenrate in Erbil wird für das Jahr 2017 auf 9,2% geschätzt (KRSO 2021). Die Arbeitsmarktbeteiligung in Erbil lag 2018 bei 65,9% bei den Männern und 14,8% bei den Frauen (IOM 7.2018; vergleiche EASO 9.2020). Laut einer Umfrage von Februar 2021 im Distrikt Khabat liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte bei 244 USD (~ 356.590 IQD). Der Lohn für ungelernte Arbeiter reicht von 34 bis 500 USD (~ 49.690 bis 730.710 IQD), wobei der Durchschnitt bei 168 USD liegt (~ 245.520 IQD). Etwa 10% der Frauen sind berufstätig (IOM 9.2021w). Im Distrikt Makhmur mussten viele Arbeitgeber aufgrund der COVID-19-Pandemie vorübergehend schließen. Nach der Wiedereröffnung fiel die Nachfrage geringer aus und Arbeitgeber haben etwa 73% der Beschäftigten gehalten. Das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte ist im Vergleich zu vor COVID-19 um etwa 20 USD gesunken von 335 USD (~ 489.570 IQD) auf 315 (~ 460.350 IQD). Bei ungelernten Arbeitskräften ist der Durchschnittslohn jedoch gestiegen, von 159 USD (~ 232.360 IQD) auf 171 USD (~ 249.900 IQD) (IOM 9.2021x). Im Jahr 2018 waren etwa 5,32% der Bevölkerung des Gouvernements Erbil armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Einer anderen Quelle zufolge betrug die Armutsrate in Erbil im Jahr 2018 6,7% (KRSO 2021). Etwa 2,63% der Bevölkerung Erbils (rund 128.700 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 3,3% (rund 77.200 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Erbil im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020). Das Gouvernement Erbil und insbesondere die Stadt Erbil sind wegen der Dürre des Sommers 2021 besonders hart von Wasserknappheit betroffen (Rudaw 4.7.2021). Der Zab-Fluss und das Brunnenwasser der Stadt Erbil sind durch die Dürre beeinträchtigt, weswegen Trinkwasser seit Juli 2021 knapp ist. Die Bewohner sind gezwungen, abgefülltes Wasser zu kaufen. Eine Tankfüllung kostet über 50 Dollar (~ 72.970 IQD) und reicht für höchstens eine Woche. Das durchschnittliche Monatseinkommen eines Haushalts in der KRI liegt nach Angaben von NRT bei weniger als 250 Dollar (~ 364.870 IQD) pro Monat (Al Monitor 12.8.2021). Wasserknappheit tritt jedes Jahr erneut auf (Al Monitor 29.7.2021). In Erbil herrscht Stromknappheit (Rudaw 4.7.2021). Stromausfälle beeinträchtigen auch die Wasserversorgung in Erbil (Al-Monitor 29.7.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2040689/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCb 183 er_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_M %C3%A4rz_2020%29%2C_14.10.2020.pdf , Zugriff 3.3.2021 • Al Monitor (12.8.2021): Water protests erupt in Kurdistan Region of Iraq, https://www. al-monitor.com/originals/2021/08/water-protests-erupt-kurdistan-region-iraq , Zugriff 19.8.2021 • Al Monitor (29.7.2021): Iraqi Kurdistan water crisis blamed on climate and Iran, https://www.al-monitor.com/originals/2021/07/iraqi-kurdistan-water-crisis-blamed-climate -and-iran , Zugriff 29.9.2021 • Al Monitor (20.2.2020): New solar park to ease Iraqi governorate’s power shortage, https: //www.al-monitor.com/originals/2020/02/solar-energy-park-shines-light-on-duhoks-electr icity-woes.html , Zugriff 29.9.2021 • Anadolu Agency (8.7.2021): Oil-rich Iraq grapples with power outages for 30 years, https: //www.aa.com.tr/en/middle-east/oil-rich-iraq-grapples-with-power-outages-for-30-years/ 2297835 , Zugriff 29.9.2021 • EASO – European Asylum Support Office (9.2020): Iraq; Key socio-economic indicators; For Baghdad, Basra and Erbil, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037976/2020_09_EAS O_COI_Report_Iraq_Key_socio_economic_indicators_Baghdad_Basra_Erbil.pdf , Zugriff 25.8.2021 • FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (11.6.2021): GIEWS Country Brief, The Republic of Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/IR Q_13.pdf , Zugriff 15.8.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit
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(2021): Indicators, http://www.krso.net/default.aspx?page=article&id=899&l=1 , Zugriff 25.8.2021 • Rudaw (18.9.2021): Solar pilot project powers Erbil’s Mergasor village, https://www.ruda w.net/english/kurdistan/18092021 , Zugriff 29.9.2021 • Rudaw (5.8.2021): A Sulaimani river is drying up, https://www.rudaw.net/english/kurdista n/05082021 , Zugriff 29.9.2021 184 • Rudaw (4.7.2021): Erbil province hit hardest by water crisis: governor, https://www.rudaw. net/english/kurdistan/04072021 , Zugriff 29.8.2021 • Rudaw (3.7.2021): Deralok hydropower plant to be online by end of the year, https://www. rudaw.net/english/kurdistan/03072021 , Zugriff 29.9.2021 • Shafaq News (20.5.2021): Electric power decline in the Region due to the decrease in two major water dams, https://shafaq.com/en/Kurdistan/Electric-power-decline-in-the-Region -due-to-the-decrease-in-two-major-water-dams , Zugriff 29.9.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html , Zugriff 1.4.2021 • WB, WFP, FAO, IFAD - World Bank (WB), World Food Programme (WFP), Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO), International Fund for Agricultural Development (IFAD) (9.2020): Food Security in Iraq - Impact of COVID-19, with a Special Feature on Digital Innovation, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Ir aq%20Food%20Security%20Report%20August%202020%20-%20Arabic.pdf , Zugriff 1.10.2021 • WB - World Bank (5.4.2021): Republic of Iraq, https://pubdocs.worldbank.org/en/5270015 54825517687/mpo-irq.pdf , Zugriff 10.4.2021 • WFP - World Food Programme (9.2021): Hunger Map Live, Iraq https://hungermap.wfp.org/ , Zugriff 27.9.2021 • Wing, Joel, Musings on Iraq (9.6.2021): Iraq’s Kurdistan Can’t Pay Its Bills, https://musing soniraq.blogspot.com/2021/06/iraqs-kurdistan-cant-pay-its-bills.html , Zugriff 10.6.2021
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und die in der Folge getroffenen (sachverhaltsbezogenen) Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF anlässlich seiner Befragung durch die Organe der belangten Behörde.Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und die in der Folge getroffenen (sachverhaltsbezogenen) Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF anlässlich seiner Befragung durch die Organe der belangten Behörde. 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache zur Identität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin Feststellungen getroffen wurden, beruhen diese im Wesentlichen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, den vom BF vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, andererseits vor den Organen der belangten Behörde getätigten Angaben sowie auf den im Akt befindlichen Kopien der vorgelegten Dokumente und Urkunden. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Ehescheidung von seiner Ex-Gattin ergibt sich durch den im Akt befindlichen Beschluss des BG XXXX vom XXXX .Die Ehescheidung von seiner Ex-Gattin ergibt sich durch den im Akt befindlichen Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 . Dass er zu seiner Ex-Gattin hat der BF keinen Kontakt mehr hat, ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung (Seite 5). Die Feststellungen zu den Angehörigen im Irak und der fehlende Kontakt ergibt sich aus den Angaben des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll, Seiten 7 bis 9). Dass der BF seit kurzer Zeit einer Beschäftigung nachgeht und keine Leistung mehr aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BVwG (Protokoll, Seite 11). 2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Die zur Ausreise aus dem Irak, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise ins Bundesgebiet getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen der Sicherheitsbehörde (ON 21). Die negative EURODAC-Abfrage ergibt sich aus einem demensprechenden Auszug im Verwaltungsakt (ON 1). Die zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf den Angaben vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde sowie auf den vor den Organen der belangten Behörde gemachten Angaben und auf den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde wurde im Zuge der Erstbefragung die Bedrohung der Familie aufgrund der Tätigkeit des sunnitischen Vaters des BF für das Hussein-Regime geltend gemacht (ON 23). Anlässlich der Einvernahme vor dem BFA gab der BF zusätzlich an, dass er nun Christ geworden sei (ON 53) und am XXXX .2015 von unbekannten Männern entführt worden sei (ON 65). Von diesen sei er mit einer Bohrmaschine gefoltert worden, nach zwei Tagen hätte man ihn wieder freigelassen. Er sei dann aufgefordert worden, wieder in den XXXX zurückzukehren, er habe aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht können. Es sei im Juli 2017 ein Festnahmeauftrag ergangen (ON 67). Im September 2017 habe er entschieden, das Land zu verlassen, im Oktober sei er ausgereist (Protokoll mündliche Verhandlung, Seite 20).Anlässlich der Einvernahme vor dem BFA gab der BF zusätzlich an, dass er nun Christ geworden sei (ON 53) und am römisch 40 .2015 von unbekannten Männern entführt worden sei (ON 65). Von diesen sei er mit einer Bohrmaschine gefoltert worden, nach zwei Tagen hätte man ihn wieder freigelassen. Er sei dann aufgefordert worden, wieder in den römisch 40 zurückzukehren, er habe aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht können. Es sei im Juli 2017 ein Festnahmeauftrag ergangen (ON 67). Im September 2017 habe er entschieden, das Land zu verlassen, im Oktober sei er ausgereist (Protokoll mündliche Verhandlung, Seite 20). Die BF legte eine Bestätigung der XXXX vom XXXX .2021 vor. Demzufolge sei er am XXXX getauft worden und soll er regelmäßig an Gottesdiensten teilnehmen.Die BF legte eine Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 .2021 vor. Demzufolge sei er am römisch 40 getauft worden und soll er regelmäßig an Gottesdiensten teilnehmen. Auch wenn der BF eine wohlwollende Stellungnahme der XXXX zur Vorlage brachte, ist dennoch festzuhalten, dass er in der Befragung vor dem BFA am XXXX .2019 (ca. ½ Jahr nach der „Taufe“) nicht in der Lage war, einfache Fragen zum christlichen Glauben richtig zu beantworten. So war ihm zum Beispiel unbekannt, welches kirchliche Fest zu Ostern gefeiert wird (ON 85). Auch seine Beweggründe zum Religionswechsel waren sehr oberflächlich gehalten (ON 87). In der Gesamtbetrachtung ist daher anzuzweifeln, dass der BF tatsächlich aus innerster Überzeugung den Glauben gewechselt hat und vom Islam abgefallen ist. Nach den Berichten zum Herkunftsstaat ist ein Abfallen vom Islam und eine Konversion zu einer anderen Glaubensrichtung rechtlich nicht möglich.Auch wenn der BF eine wohlwollende Stellungnahme der römisch 40 zur Vorlage brachte, ist dennoch festzuhalten, dass er in der Befragung vor dem BFA am römisch 40 .2019 (ca. ½ Jahr nach der „Taufe“) nicht in der Lage war, einfache Fragen zum christlichen Glauben richtig zu beantworten. So war ihm zum Beispiel unbekannt, welches kirchliche Fest zu Ostern gefeiert wird (ON 85). Auch seine Beweggründe zum Religionswechsel waren sehr oberflächlich gehalten (ON 87). In der Gesamtbetrachtung ist daher anzuzweifeln, dass der BF tatsächlich aus innerster Überzeugung den Glauben gewechselt hat und vom Islam abgefallen ist. Nach den Berichten zum Herkunftsstaat ist ein Abfallen vom Islam und eine Konversion zu einer anderen Glaubensrichtung rechtlich nicht möglich. Hinsichtlich der Bedrohungen, die sich durch die Tätigkeit des Vaters für das Hussein-Regime ergeben haben sollen, ist folgendes festzuhalten: Der BF gab an, dass sein Vater im Jahr XXXX von der Badr-Miliz ermordet worden sei. Eine Bedrohung in diesem Zusammenhang vermochte der BF nicht glaubhaft machen, da es ihm dennoch möglich war, bis zu seiner Ausreise ein geregeltes Leben im Irak zu führen, wobei er in dieser Zeit auch immer wieder seinen Heimatort aufgesucht hat. Auch die behauptete Nachfrage von unbekannten Männern nach dem Aufenthalt des BF im Jahr 2005 blieb für den BF bis zu seiner Ausreise ohne Konsequenzen. Der BF gab an, dass sein Vater im Jahr römisch 40 von der Badr-Miliz ermordet worden sei. Eine Bedrohung in diesem Zusammenhang vermochte der BF nicht glaubhaft machen, da es ihm dennoch möglich war, bis zu seiner Ausreise ein geregeltes Leben im Irak zu führen, wobei er in dieser Zeit auch immer wieder seinen Heimatort aufgesucht hat. Auch die behauptete Nachfrage von unbekannten Männern nach dem Aufenthalt des BF im Jahr 2005 blieb für den BF bis zu seiner Ausreise ohne Konsequenzen. Gegen eine Bedrohung der gesamten Familie spricht jedenfalls der Umstand, dass die Mutter des BF nach wie vor unbehelligt in XXXX wohnt (Protokoll mündliche Verhandlung, Seite 7).Gegen eine Bedrohung der gesamten Familie spricht jedenfalls der Umstand, dass die Mutter des BF nach wie vor unbehelligt in römisch 40 wohnt (Protokoll mündliche Verhandlung, Seite 7). Auch zu seiner angeblichen Entführung am XXXX .2015 konnte der BF nur Vermutungen anstellen, wer hinter dieser Tat stand. In diesem Zusammenhang äußerte er bloß die Vermutung, dass dahinter „zu 90%“ die Al-Mahdi Miliz gestanden sei. Der BF vermochte auch keine Erklärung dafür liefern, warum er nach zwei Tagen wieder freigelassen wurde (Protokoll, mündliche Verhandlung, Seite 18). Es erscheint realitätsfern, dass eine Person entführt und misshandelt wird, und dann ohne etwaige Forderungen oder weitere Konsequenzen nach zwei Tagen wieder freigelassen wird.Auch zu seiner angeblichen Entführung am römisch 40 .2015 konnte der BF nur Vermutungen anstellen, wer hinter dieser Tat stand. In diesem Zusammenhang äußerte er bloß die Vermutung, dass dahinter „zu 90%“ die Al-Mahdi Miliz gestanden sei. Der BF vermochte auch keine Erklärung dafür liefern, warum er nach zwei Tagen wieder freigelassen wurde (Protokoll, mündliche Verhandlung, Seite 18). Es erscheint realitätsfern, dass eine Person entführt und misshandelt wird, und dann ohne etwaige Forderungen oder weitere Konsequenzen nach zwei Tagen wieder freigelassen wird. Zum Festaufnahmeauftrag wegen XXXX :Zum Festaufnahmeauftrag wegen römisch 40 : Auffallend ist, dass der BF diesen Umstand bei seiner Erstbefragung erst überhaupt nicht erwähnt hatte. Das betrifft auch sein Vorbringen hinsichtlich der Entführung seiner Person. Gerade hinsichtlich der Entführung wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, dass diese im Zuge der Erstbefragung als Fluchtgrund erwähnt worden wäre. Der BF vermochte zudem nicht plausibel darzulegen, warum er aufgefordert wurde, wieder in den XXXX zurückzukehren, obwohl er aufgrund seiner Verletzung am Fuß dazu offensichtlich noch nicht in der Lage gewesen sein soll und dieser Umstand – bei Wahrunterstellung seines Vorbringens – auch seinem Vorgesetzten bekannt gewesen sein muss. Ein XXXX mit einer Fußverletzung wäre für das XXXX kein Nutzen. Insgesamt vermittelte der BF in diesem Zusammenhang keinen glaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck. Der BF vermochte zudem nicht plausibel darzulegen, warum er aufgefordert wurde, wieder in den römisch 40 zurückzukehren, obwohl er aufgrund seiner Verletzung am Fuß dazu offensichtlich noch nicht in der Lage gewesen sein soll und dieser Umstand – bei Wahrunterstellung seines Vorbringens – auch seinem Vorgesetzten bekannt gewesen sein muss. Ein römisch 40 mit einer Fußverletzung wäre für das römisch 40 kein Nutzen. Insgesamt vermittelte der BF in diesem Zusammenhang keinen glaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck. Aus dem Länderinformationsbericht zum Irak ergibt sich, dass XXXX von XXXX wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge hätten. Der BF gab an, dass er angeblich XXXX gewesen sei. Auffallend ist, dass er seinen genauen XXXX nicht zu bezeichnen vermochte. Auch das zieht eine Tätigkeit für das XXXX in Zweifel. Jemand, der sich tatsächlich beim XXXX verdingt hat, weiß über den XXXX , den er beim XXXX bekleidete, genau Bescheid. Eine entsprechende Auskunft vermochte der BF jedoch nicht zu erteilen. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der BF XXXX gewesen sein sollte, ist er nicht als hochrangiger Angehöriger des XXXX zu bezeichnen, der bei einer allfälligen XXXX , die anlassbezogen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden konnte, Vergeltung befürchten müsste. Nach eigenen Angaben ist der BF bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat noch dort geblieben und will er dort seinen Lebensunterhalt noch in einem anderen Beruf verdient haben. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung verbleibt niemand im Herkunftsstaat, wenn er dort tatsächlich eine Verfolgung befürchten müsste. Aus dem Länderinformationsbericht zum Irak ergibt sich, dass römisch 40 von römisch 40 wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge hätten. Der BF gab an, dass er angeblich römisch 40 gewesen sei. Auffallend ist, dass er seinen genauen römisch 40 nicht zu bezeichnen vermochte. Auch das zieht eine Tätigkeit für das römisch 40 in Zweifel. Jemand, der sich tatsächlich beim römisch 40 verdingt hat, weiß über den römisch 40 , den er beim römisch 40 bekleidete, genau Bescheid. Eine entsprechende Auskunft vermochte der BF jedoch nicht zu erteilen. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der BF römisch 40 gewesen sein sollte, ist er nicht als hochrangiger Angehöriger des römisch 40 zu bezeichnen, der bei einer allfälligen römisch 40 , die anlassbezogen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden konnte, Vergeltung befürchten müsste. Nach eigenen Angaben ist der BF bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat noch dort geblieben und will er dort seinen Lebensunterhalt noch in einem anderen Beruf verdient haben. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung verbleibt niemand im Herkunftsstaat, wenn er dort tatsächlich eine Verfolgung befürchten müsste. Schlussendlich sind auch Zweifel an der Echtheit der vom BF vorgelegten Kopie des angeblichen Festnahmeauftrages aufgetreten, eine fachkundige Überprüfung wurde durch den Umstand erschwert, dass es sich um eine Kopie von nicht hoher Qualität handelte. Auffallend ist, dass das Schreiben keinen Briefkopf aufweist, inhaltlich ist ein „ XXXX “ und der Aushang einer Kundmachung gegeben (ON 242). Hinzu kommt der Umstand, dass der BF in der fraglichen Zeit der Erlassung des Schreibens, in welcher er zwischen XXXX und XXXX gependelt ist, ohne weiteres an seinen - auch dem XXXX bekannten - Aufenthaltsorten jederzeit aufgegriffen werden hätte können.Schlussendlich sind auch Zweifel an der Echtheit der vom BF vorgelegten Kopie des angeblichen Festnahmeauftrages aufgetreten, eine fachkundige Überprüfung wurde durch den Umstand erschwert, dass es sich um eine Kopie von nicht hoher Qualität handelte. Auffallend ist, dass das Schreiben keinen Briefkopf aufweist, inhaltlich ist ein „ römisch 40 “ und der Aushang einer Kundmachung gegeben (ON 242). Hinzu kommt der Umstand, dass der BF in der fraglichen Zeit der Erlassung des Schreibens, in welcher er zwischen römisch 40 und römisch 40 gependelt ist, ohne weiteres an seinen - auch dem römisch 40 bekannten - Aufenthaltsorten jederzeit aufgegriffen werden hätte können. Auch das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass die Feinde seines Vaters kurz vor der Ausreise des BF aus dem Irak in jene Werkstatt gekommen seien, in welcher der BF beschäftigt war, vermag keinen Fluchtgrund zu begründen. Der BF gab an, er habe die Männer gesehen und sofort durch die Hintertür die Flucht ergriffen (Protokoll, mündliche Verhandlung, Seite 20). Der BF wusste jedoch zum Zeitpunkt seiner Flucht gar nicht, warum die Männer in die Werkstatt gekommen sind. Es besteht durchaus auch die Möglichkeit, dass die Männer einfach nur die Dienstleistung der Werkstatt in Anspruch nehmen wollten und gar nicht wegen dem BF dort waren. Insgesamt erscheint das gesamte Fluchtvorbringen des BF als tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt und daher als nicht asylrelevant im Sinne der Flüchtlingskonvention. Die getroffenen Feststellungen waren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat des BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen drohende individuelle asylrelevante Gefährdung beinhaltet hätte. 2.
- Zur Integration des BF in Österreich: Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten Integrationsschritten ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Nachweisen im Akt. Dass der BF berufstätig ist und keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus ihren diesbezüglich als glaubhaft zu wertenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Seine strafrechtliche Verurteilung konnte mittels eines von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug festgestellt werden. 2.
- Zu einer Rückkehr des BF in den Heimatstaat: Eine Rückkehr nach XXXX in der Autonomen Region Kurdistan ist angesichts der dort anhaltend hohen Zahlen vertriebener Bevölkerungsgruppen und vor dem Hintergrund sich verschlechternder sozioökonomischer Bedingungen und steigender Armut grundsätzlich nicht zumutbar. Eine Rückkehr nach römisch 40 in der Autonomen Region Kurdistan ist angesichts der dort anhaltend hohen Zahlen vertriebener Bevölkerungsgruppen und vor dem Hintergrund sich verschlechternder sozioökonomischer Bedingungen und steigender Armut grundsätzlich nicht zumutbar. Angesichts dessen vertritt auch UNHCR die Auffassung, dass in der Autonomen Region Kurdistan grundsätzlich keine interne Schutzalternative gegeben ist. (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019). Hinzu kommt der Umstand, dass der BF wahrscheinlich auf kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk zurückgreifen kann, das ihn bei der Befriedigung seiner täglichen Bedürfnisse unterstützen könnte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 3.1.
- Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde des BF ist rechtzeitig. Die belangte Behörde legte die Beschwerdesache dem Bundesverwaltungsgericht vor.
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht. 3.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, der sich eignet, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens der angeblichen Drohungen wegen der Tätigkeit seines Vaters für das Hussein-Regime ist die Feststellung zu treffen, dass hier keine aktuelle Verfolgungsgefahr erkannt werden kann, zumal der Vater schon lange verstorben sein soll. Hinzu kommt der Umstand, dass der BF zwischen der angeblichen Bedrohung und seiner Ausreise viele Jahre unbehelligt im Herkunftsstaat leben konnte. Wie oben geschildert, vermochte der BF auch eine Konversion aus innerster Überzeugung nicht glaubhaft darzulegen. Selbst bei Wahrunterstellung einer Konversion ist festzuhalten, dass sich eine Verfolgung von staatlicher Seite, die auf seinem Glauben resultieren könnte, aus den Länderberichten nicht ableiten ließe. Eine Verfolgung durch eine Miliz konnte nicht glaubhaft gemacht werden, der BF konnte nur Mutmaßungen anstellen, von wem und warum er entführt und dann (ohne Zahlung eines Geldbetrages) wieder freigelassen wurde. Auch erscheint das Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Entführung nicht stimmig und unplausibel. Was die Tätigkeit des BF für das XXXX und den angeblichen Festnahmeauftrag wegen XXXX betrifft, konnte er diese nicht glaubhaft machen. Überdies sind an der Echtheit der vom BF vorgelegten Kopie des angeblichen Festnahmeauftrages aufgetreten. Was die Tätigkeit des BF für das römisch 40 und den angeblichen Festnahmeauftrag wegen römisch 40 betrifft, konnte er diese nicht glaubhaft machen. Überdies sind an der Echtheit der vom BF vorgelegten Kopie des angeblichen Festnahmeauftrages aufgetreten. Schlussendlich kommt dem angeblichen Auftreten von angeblichen Feinden seines längst verstorbenen Vaters in der Werkstätte, wo der BF zuletzt beschäftigt war, keine Asylrelevanz zu. Dem gesamten Vorbringen des BF lassen sich keinerlei Hinweise dahin entnehmen, dass er einer der Risikogruppen des Herkunftsstaates angehören würde, die unter dem Schutz der GFK stehen. In Anbetracht der vom BF vorgebrachten Sachverhalte und den hierzu getätigten Ausführungen lassen sich diese nicht unter die Fluchtgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK subsumieren, da eine etwaige Bedrohung einer bestimmten Gruppe oder öffentlichen Person nicht zugewiesen werden konnte.In Anbetracht der vom BF vorgebrachten Sachverhalte und den hierzu getätigten Ausführungen lassen sich diese nicht unter die Fluchtgründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK subsumieren, da eine etwaige Bedrohung einer bestimmten Gruppe oder öffentlichen Person nicht zugewiesen werden konnte. Aus den angeführten Gründen erübrigt sich die Prüfung einer Fluchtalternative, zumal der BF eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung nicht glaubhaft gemacht hat. 3.2.3. Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.3.2.3. Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: 3.3.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass fallbezogen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G gegeben sind:3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass fallbezogen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG gegeben sind: Auch wenn der VwGH wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH Ra 2019/20/0309, 31.10.2019), ist beim Beschwerdeführer eine über das Maß einer schwierigen Lebenssituation vorliegende Gefahr, bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, in Anbetracht der Länderinformationsberichte zur Herkunftsregion nicht gänzlich auszuschließen. Aus derselben Quelle lässt sich entnehmen, dass die Rückkehr alleinstehender Männer dorthin schwierig ist.Auch wenn der VwGH wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH Ra 2019/20/0309, 31.10.2019), ist beim Bes