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{'item': 'G305 2236919-1'}

Obsah (21)Art 133§ 4§ 293b§ 6§ 194§ 67§ 113§ 98§ 2§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 48§ 25a§ 3§ 44§ 25§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlG305 2236919-1 SpruchG305 2236919-1/8E, G305 2236919-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz SVS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass seine monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018 Euro 3.284,53 und die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 Euro 438,05 betrage.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz SVS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass seine monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Euro 3.284,53 und die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Euro 438,05 betrage. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF seit dem XXXX .2014 ein Handelsgewerbe innehabe und er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt

§ 4Abs.

1 Z 7 GSVG einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gestellt habe. Sein Einkommensteuerbescheid vom XXXX .2019 für das Jahr 2018 habe bei ihm Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 81.340,35 und nunmehr berichtigt mit Datum XXXX .2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 39.414,30 ausgewiesen. Daraufhin habe die belangte Behörde eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 festgestellt. Für die Pensionsversicherung sei eine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 3.284,53 (EUR 39.414,30 : 12) zu bilden gewesen und für die Krankenversicherung eine solche in Höhe von EUR 438,50 (fixe Neugangszulage).Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF seit dem römisch 40 .2014 ein Handelsgewerbe innehabe und er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gestellt habe. Sein Einkommensteuerbescheid vom römisch 40 .2019 für das Jahr 2018 habe bei ihm Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 81.340,35 und nunmehr berichtigt mit Datum römisch 40 .2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 39.414,30 ausgewiesen. Daraufhin habe die belangte Behörde eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 festgestellt. Für die Pensionsversicherung sei eine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 3.284,53 (EUR 39.414,30 : 12) zu bilden gewesen und für die Krankenversicherung eine solche in Höhe von EUR 438,50 (fixe Neugangszulage).

  1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom XXXX .2020 gab der BF an, dass er schon in einer Stellungnahme vor der Bescheiderlassung angeführt habe, dass der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 im Spruch unrichtig sei. Trotzdem habe die belangte Behörde den Bescheid für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen herangezogen. Durch Erhebungen hätte die belangte Behörde aber feststellen können, dass der hohe Gewinn durch den § 30 EStG Immobilienertragssteuer entstanden sei. Es werde der Antrag gestellt, den Gewinn aus der XXXX (kein Gewerbebetrieb) beitragsfrei zu behandeln.
  2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom römisch 40 .2020 gab der BF an, dass er schon in einer Stellungnahme vor der Bescheiderlassung angeführt habe, dass der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 im Spruch unrichtig sei. Trotzdem habe die belangte Behörde den Bescheid für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen herangezogen. Durch Erhebungen hätte die belangte Behörde aber feststellen können, dass der hohe Gewinn durch den Paragraph 30, EStG Immobilienertragssteuer entstanden sei. Es werde der Antrag gestellt, den Gewinn aus der römisch 40 (kein Gewerbebetrieb) beitragsfrei zu behandeln.
  3. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2020 ein. Mit der Vorlage der Beschwerde übermittelte die belangte Behörde auch eine als „Beschwerdevorlage“ titulierte Stellungnahme. Darin heißt es unter anderem, dass ein Veräußerungsgewinn nur soweit aus der Beitragsgrundlage herausgerechnet werden könne, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen des Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist. Nach dem Gesetzeswortlaut und nach der Rechtsprechung soll ein Veräußerungsgewinn die Beitragsgrundlage dann nicht erhöhen, wenn durch die Übertragung des Gewinnes dessen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen des Betriebes des Versicherten weiterhin sichergestellt sei. Da dies im Fall des BF nicht zutraf, habe der Veräußerungsgewinn nicht aus der Beitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2018 herausgerechnet werden können und sei die Beitragsgrundlage in der im Bescheid genannten Höhe festzusetzen gewesen. Weiter heißt es im Vorlagebericht, dass eine eigenständige Beurteilung der Einkünfte durch die belangte Behörde nicht vorgesehen sei, da der Gesetzgeber keinen Raum dafür lasse, ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend sei.
  4. Mit hg. Verfügung vom 20.09.2021 wurde dem BF das Ergebnis des hg. geführten Beschwerdeverfahrens und der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb festgesetzter Frist gegeben.
  5. Am XXXX .2021 brachte der BF eine Äußerung beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin er darauf hinweist, dass er bei der für ihn zuständigen Abgabenbehörde einen Antrag auf Änderung des Abgabenbescheides für das Jahr 2018 gestellt habe wonach die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 1.863,46 und die Einkünfte aus Vermietung mit EUR 37.730,74 ausgewiesen werden mögen. Da ein solcher zu erwartender geänderter Bescheid als Grundlagenbescheid zu werten sei, werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht wolle mit der Entscheidung bis zum Ergebnis des geänderten Bescheides zuwarten.
  6. Am römisch 40 .2021 brachte der BF eine Äußerung beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin er darauf hinweist, dass er bei der für ihn zuständigen Abgabenbehörde einen Antrag auf Änderung des Abgabenbescheides für das Jahr 2018 gestellt habe wonach die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 1.863,46 und die Einkünfte aus Vermietung mit EUR 37.730,74 ausgewiesen werden mögen. Da ein solcher zu erwartender geänderter Bescheid als Grundlagenbescheid zu werten sei, werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht wolle mit der Entscheidung bis zum Ergebnis des geänderten Bescheides zuwarten.
  7. Diese Äußerung des BF wurde der belangten Behörde mit hg. Verfügung vom 11.11.2021 zur Kenntnis gebracht und dieser die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern. Die belangte Behörde ließ die ihr gewährte Gelegenheit zur Äußerung reaktionslos verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der BF war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung Inhaber eines Handelsgewerbes am Standort XXXX und bis Ende des Jahres XXXX Betreiber einer XXXX bzw. XXXX am Standort in XXXX . Diese Betriebe führte der BF auf eigene Rechnung und Gefahr.1.
  10. Der BF war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung Inhaber eines Handelsgewerbes am Standort römisch 40 und bis Ende des Jahres römisch 40 Betreiber einer römisch 40 bzw. römisch 40 am Standort in römisch 40 . Diese Betriebe führte der BF auf eigene Rechnung und Gefahr. Ende XXXX stellte er den Betrieb der XXXX ein und verkaufte diese.Ende römisch 40 stellte er den Betrieb der römisch 40 ein und verkaufte diese. 1.
  11. Mit seiner in Punkt 1.
  12. beschriebenen Tätigkeit ist nicht schon eine Pflichtversicherung des BF nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten.1.
  13. Mit seiner in Punkt 1.
  14. beschriebenen Tätigkeit ist nicht schon eine Pflichtversicherung des BF nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG - eingetreten. 1.
  15. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt einen Antrag

§ 4Abs.

1 Z 7 GSVG auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung stellte.1.3. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt einen Antrag

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung stellte. 1.

  1. Der für das Kalenderjahr XXXX von der für den BF zuständigen Abgabenbehörde am XXXX .2019 erlassene berichtigte Einkommensteuerbescheid weist beim BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von (berichtigt) 39.414,30 Euro aus. Bei der Ermittlung der Einkunftshöhe zog die Abgabenbehörde die Betriebseinnahmen für den Handelbetrieb in XXXX und der XXXX in XXXX heran.1.
  2. Der für das Kalenderjahr römisch 40 von der für den BF zuständigen Abgabenbehörde am römisch 40 .2019 erlassene berichtigte Einkommensteuerbescheid weist beim BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von (berichtigt) 39.414,30 Euro aus. Bei der Ermittlung der Einkunftshöhe zog die Abgabenbehörde die Betriebseinnahmen für den Handelbetrieb in römisch 40 und der römisch 40 in römisch 40 heran. 1.
  3. Der Einkommensteuerbescheid 2018 ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
  4. Auf der Grundlage des berichtigten Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2018 stellte die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG mit Euro 3.284,53 (Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 39.414,30 : 12) und die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG mit Euro 438,05 fest.
  5. Beweiswürdigung: Die in den Punkten 1.
  6. bis 1.4 getroffenen Konstatierungen ergeben sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt und wurden diese vom BF auch nicht in Zweifel gezogen. Am XXXX .2021 brachte der BF nach eigenen Angaben in seiner Stellungnahme, die er im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs erstattete, vor, dass er bei der Abgabenbehörde einen Antrag auf neuerliche Bescheidänderung

§ 293b

BAO eingereicht hätte, da er neben den Einkünften aus dem Handelsbetrieb fälschlicherweise auch seine Einkünfte aus der XXXX als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt hätte.Am römisch 40 .2021 brachte der BF nach eigenen Angaben in seiner Stellungnahme, die er im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs erstattete, vor, dass er bei der Abgabenbehörde einen Antrag auf neuerliche Bescheidänderung

Paragraph 293 b, BAO eingereicht hätte, da er neben den Einkünften aus dem Handelsbetrieb fälschlicherweise auch seine Einkünfte aus der römisch 40 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt hätte. Die Feststellungen zum Einkommensteuerbescheid 2018 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und einer im Akt befindlichen Kopie des ESt-Bescheides. Die Konstatierungen zur Höhe der Beitragsgrundlagen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die sonstigen Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall sind

§ 194

GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind

Paragraph 194, GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, ASVG anzuwenden. § 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 87/2013 wörtlich wie folgt:Paragraph 410, Absatz eins und Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, wörtlich wie folgt: „§ 410

(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:„§ 410
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
  1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
  2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
  3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
  4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden

§ 67ausspricht,4.

wenn er die Haftung für Beitragsschulden

Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag

§ 113vorschreibt,5.

wenn er einen Beitragszuschlag

Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen

§ 98Abs.

2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen

Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

  1. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
  2. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht

§ 4Abs.

4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,

  1. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
  2. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.

(2)In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.“
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.“

§ 414Abs. 1 und Abs. 2 i

Vm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs.

1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen:

§ 2Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 id

F. BGBl. I Nr. 162/2015 sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. § 25 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 29/2017 lautet:Paragraph 25, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, lautet: „

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.„

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2)Beitragsgrundlage ist der

Abs. 1 ermittelte Betrag,

(2)Beitragsgrundlage ist der

Absatz eins, ermittelte Betrag, (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)

  1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,),
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4)Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(4)Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage). (Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der

§ 48jeweils festgesetzte Betrag.

(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der

Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.

(6)Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a)Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(6a)Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.
(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen

§ 25a

, die

Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen

Abs. 2.

(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen

Paragraph 25 a,, die

Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen

Absatz 2, (Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben.)

(9)Beitragsgrundlage für die

§ 3Abs.

2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages

§ 44Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(9)Beitragsgrundlage für die

Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages

Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10)Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.“ Die Bestimmung des § 25a GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl I Nr. 162/2015 hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 25 a, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, hat folgenden Wortlaut: „
(1)Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,„
(1)Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4,,
  1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs.
  2. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.
  3. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist Paragraph 359, Absatz 3 a, anzuwenden.
  4. in allen anderen Fällen die Summe der

§ 25Abs.

2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage

§ 25

für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung

§ 25Abs.

6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.2. in allen anderen Fällen die Summe der

Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage

Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung

Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

(3)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage

§ 25gleichzuhalten.

(3)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, gleichzuhalten.

(4)Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.
(4)Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gilt der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. Paragraph 25, Absatz 6, ist nicht anzuwenden.
(5)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.“
(5)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den Paragraphen 25, Absatz 4 und 359 Absatz 3 a, nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.“ Als Beitragsgrundlage ist dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage

§ 25a

GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.Als Beitragsgrundlage ist dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den Paragraphen 25, 26 und 35 b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage

Paragraph 25 a, GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist. 3.2.2. Höchstgerichtliche Judikatur: Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

§ 2Abs. 3 ESt

G 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich „um real erwirtschaftetes Einkommen“ handelt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (vgl. VwGH 22.7.2014, 2012/08/0243, mwN) (VwGH vom 27.01.2020, Zl. Ra 2019/08/0120).Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich „um real erwirtschaftetes Einkommen“ handelt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind vergleiche VwGH 22.7.2014, 2012/08/0243, mwN) (VwGH vom 27.01.2020, Zl. Ra 2019/08/0120). Die Versicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0205, und vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0307, jeweils mwN) (VwGH vom 27.01.2020, Zl. Ra 2019/08/0120).Die Versicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen vergleiche etwa die Erkenntnisse vom

  1. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0205, und vom
  2. März 2011, Zl. 2007/08/0307, jeweils mwN) (VwGH vom 27.01.2020, Zl. Ra 2019/08/0120). 3.
  3. Umgelegt auf den Beschwerdefall bedeutet dies: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die von der belangten Behörde für das Kalenderjahr 2018 mittels Bescheid vom XXXX .2020 festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die von der belangten Behörde für das Kalenderjahr 2018 mittels Bescheid vom römisch 40 .2020 festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung. Im Zeitraum von XXXX .20218 bis XXXX .2018 unterlag der BF der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG.Im Zeitraum von römisch 40 .20218 bis römisch 40 .2018 unterlag der BF der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG. Wenn er in der Beschwerde vorbringt, dass der Spruch des - in Rechtskraft erwachsenen - für das Kalenderjahr 2018 (berichtigt) erlassenen Einkommensteuerbescheides unrichtig sei und er bei der Finanzbehörde einen „Antrag auf Berichtigung“ eingebracht habe, ist ihm zu entgegnen, dass der Sozialversicherungsträger bei der Festsetzung der Beitragsgrundlagen an die rechtskräftige Entscheidung der Abgabenbehörde grundsätzlich gebunden ist. So weist der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 vom XXXX .2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von (berichtigt) 39.414,30 Euro beim BF aus.Wenn er in der Beschwerde vorbringt, dass der Spruch des - in Rechtskraft erwachsenen - für das Kalenderjahr 2018 (berichtigt) erlassenen Einkommensteuerbescheides unrichtig sei und er bei der Finanzbehörde einen „Antrag auf Berichtigung“ eingebracht habe, ist ihm zu entgegnen, dass der Sozialversicherungsträger bei der Festsetzung der Beitragsgrundlagen an die rechtskräftige Entscheidung der Abgabenbehörde grundsätzlich gebunden ist. So weist der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 vom römisch 40 .2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von (berichtigt) 39.414,30 Euro beim BF aus. Aufgrund der grundsätzlichen Bindungswirkung der Entscheidung des Finanzamtes hat die belangte Behörde für 2018 diese Einkünfte als Beitragsgrundlage und für die Ermittlung der Beiträge zur Sozialversicherung herangezogen bzw. berechnet und vorgeschrieben. Hinsichtlich des Zeitraumes XXXX .2018 bis XXXX .2018 hat die belangte Behörde die die in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt EUR 39.414,30 durch 12 geteilt, was eine monatliche Beitragsgrundlage im GSVG von 3.284,53 Euro ergibt.Hinsichtlich des Zeitraumes römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 hat die belangte Behörde die die in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt EUR 39.414,30 durch 12 geteilt, was eine monatliche Beitragsgrundlage im GSVG von 3.284,53 Euro ergibt. Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid enthaltenen errechneten Forderungen und die zugrundeliegende Berechnungsmethode sind im angefochtenen Bescheid detailliert aufgelistet und schlüssig und wurden vom BF auch nicht in Zweifel gezogen. Da die so errechnete monatliche Beitragsgrundlage die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet, war in der Pensionsversicherung die Beitragsgrundlage daher mit 3.284,53 Euro festzulegen. Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 GSVG vorliegen, hat die belangte Behörde die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu Recht mit der Mindestbeitragsgrundlage für 2018 in der Höhe von 438,05 Euro festgestellt.Da die so errechnete monatliche Beitragsgrundlage die in Paragraph 25, Absatz 5, GSVG vorgesehene Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet, war in der Pensionsversicherung die Beitragsgrundlage daher mit 3.284,53 Euro festzulegen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, GSVG vorliegen, hat die belangte Behörde die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu Recht mit der Mindestbeitragsgrundlage für 2018 in der Höhe von 438,05 Euro festgestellt. Ein substantiiertes Vorbringen, aus welchem Grunde diese Berechnung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht bzw. diese falsch sei, wurde nicht erstattet und konnten auch keinerlei Hinweise darauf gefunden werden. Wenn der BF in der Beschwerde weiter ausführt, dass der hohe Gewinn in der XXXX durch § 30 EStG Immobilienertragssteuer entstanden sei, ist ihm zu entgegnen, dass es der belangten Behörde auf Grund der Bindungswirkung an den in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid verwehrt ist, eine eigenständige Beurteilung der Einkünfte vorzunehmen, da der Gesetzgeber keinen Raum dafür lässt, ob die von der Abgabenbehörde vorgenommene Berechnung zutreffend ist oder nicht (sic VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, wie im vorliegenden Fall, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0037 mwH und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 mit Hinweis auf den Stammrechtssatz vom 23.01.2008, Zl. 2006/08/0173).Wenn der BF in der Beschwerde weiter ausführt, dass der hohe Gewinn in der römisch 40 durch Paragraph 30, EStG Immobilienertragssteuer entstanden sei, ist ihm zu entgegnen, dass es der belangten Behörde auf Grund der Bindungswirkung an den in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid verwehrt ist, eine eigenständige Beurteilung der Einkünfte vorzunehmen, da der Gesetzgeber keinen Raum dafür lässt, ob die von der Abgabenbehörde vorgenommene Berechnung zutreffend ist oder nicht (sic VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, wie im vorliegenden Fall, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0037 mwH und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 mit Hinweis auf den Stammrechtssatz vom 23.01.2008, Zl. 2006/08/0173). Wenn der BF in seiner Eingabe vom XXXX .2021 ausführt, dass er einen Antrag auf Abänderung des Einkommensteuerbescheides bei der zuständigen Abgabenbehörde eingebracht habe, vermag auch dieser Umstand an der grundsätzlichen Bindungswirkung des Sozialversicherungsträgers an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid nichts zu ändern, selbst wenn in einem neuerlich erlassenen Einkommensteuerbescheid die Beitragsgrundlage erneut geändert festgesetzt werden sollte. Wenn der BF in seiner Eingabe vom römisch 40 .2021 ausführt, dass er einen Antrag auf Abänderung des Einkommensteuerbescheides bei der zuständigen Abgabenbehörde eingebracht habe, vermag auch dieser Umstand an der grundsätzlichen Bindungswirkung des Sozialversicherungsträgers an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid nichts zu ändern, selbst wenn in einem neuerlich erlassenen Einkommensteuerbescheid die Beitragsgrundlage erneut geändert festgesetzt werden sollte. Davon abgesehen lässt sich nicht nachvollziehen, warum der BF in seiner Eingabe a priori von einem „geänderten Bescheid“ der Abgabenbehörde ausgeht, zumal er schon bei der Steuererklärung wissen musste, dass der hohe Gewinn in der XXXX durch § 30 EStG Immobilienertragssteuer bedingt ist und er diesen Umstand der Abgabenbehörde zu erklären gehabt hätte.Davon abgesehen lässt sich nicht nachvollziehen, warum der BF in seiner Eingabe a priori von einem „geänderten Bescheid“ der Abgabenbehörde ausgeht, zumal er schon bei der Steuererklärung wissen musste, dass der hohe Gewinn in der römisch 40 durch Paragraph 30, EStG Immobilienertragssteuer bedingt ist und er diesen Umstand der Abgabenbehörde zu erklären gehabt hätte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Es kann daher nicht ersehen werden, was sich an der Beurteilung des Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung ändern sollte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2236919.1.00

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