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{'item': 'I407 2169852-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlI407 2169852-2 SpruchI407 2169852-2/13E, I407 2169852-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Mag. Dr. Gregor KLAMMER gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 10.11.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Mag. Dr. Gregor KLAMMER gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 10.11.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behobenDer Beschwerde wird nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF stellte am 04.11.2015 unter der Identität XXXX , geboren am XXXX erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge einer Altersfeststellung vom 11.01.2016 konnte festgestellt werden, dass der BF zu diesem Zeitpunkt nicht minderjährig war.
  2. Der BF stellte am 04.11.2015 unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge einer Altersfeststellung vom 11.01.2016 konnte festgestellt werden, dass der BF zu diesem Zeitpunkt nicht minderjährig war.
  3. Mit Rechtskraft vom 14.06.2016 wurde der BF vom BG XXXX zu XXXX wegen Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1,1.,
  4. und
  5. Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.
  6. Mit Rechtskraft vom 14.06.2016 wurde der BF vom BG römisch 40 zu römisch 40 wegen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,,1.,
  7. und
  8. Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.
  9. Der BF sprach in weiterer Folge am 05.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/die belangte Behörde) vor und gab seine Identität als XXXX , geb. XXXX bekannt.
  10. Der BF sprach in weiterer Folge am 05.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/die belangte Behörde) vor und gab seine Identität als römisch 40 , geb. römisch 40 bekannt.
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2017 wurde der der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ferner wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und dem BF gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Weiter wurde ausgesprochen, das Der BF sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet mit dem 19.08.2016 verloren habe (Spruchpunkt VI.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2017 wurde der Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. bestätigt. Hinsichtlich Spruchpunkt VI. wurde der Beschwerde des BF stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gegen diese Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision eingebracht. In weiterer Folge wurde das Erkenntnis mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2018 aufgehoben.
  12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2017 wurde der der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ferner wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiter wurde ausgesprochen, das Der BF sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet mit dem 19.08.2016 verloren habe (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2017 wurde der Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. bestätigt. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. wurde der Beschwerde des BF stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gegen diese Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision eingebracht. In weiterer Folge wurde das Erkenntnis mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2018 aufgehoben.
  13. Am 21.11.2017 heiratete der BF eine polnische Staatsbürgerin. Diese machte von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch. Der BF erlangte damit den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11FPG.
  14. Am 21.11.2017 heiratete der BF eine polnische Staatsbürgerin. Diese machte von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch. Der BF erlangte damit den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11 F, P, G,
  15. Mit neuerlichem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2018 wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV. und V. wurde der Beschwerde Folge gegeben und diese gemäß § 28 Abs. 1 und
  16. VwGVG behoben. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung nach 52 Abs. 2 FPG gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht in Betracht kommt.
  17. Mit neuerlichem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2018 wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. wurde der Beschwerde Folge gegeben und diese gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2, VwGVG behoben. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung nach 52 Absatz 2, FPG gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht in Betracht kommt.
  18. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 26.02.2018 zu XXXX wurde der BF wegen den Vergehen nach §§ 27 Abs. 2a
  19. Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
  20. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 26.02.2018 zu römisch 40 wurde der BF wegen den Vergehen nach Paragraphen 27, Absatz 2 a,
  21. Fall und 27 Absatz 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
  22. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 09.03.2020 zur Zahl XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §§ 28a Abs. 1
  23. Fall SMG, 15 StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1
  24. und
  25. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Zudem wurden die bedingten Strafnachsichten zu 29 U 53/16k in der Dauer von sechs Wochen und zu 82 HV 21/18k in der Dauer von acht Monaten wiederrufen.
  26. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 09.03.2020 zur Zahl römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  27. Fall SMG, 15 StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  28. und
  29. Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Zudem wurden die bedingten Strafnachsichten zu 29 U 53/16k in der Dauer von sechs Wochen und zu 82 HV 21/18k in der Dauer von acht Monaten wiederrufen.
  30. Mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom 18.08.2021 zu XXXX wurde der BF am 16.10.2021 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
  31. Mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom 18.08.2021 zu römisch 40 wurde der BF am 16.10.2021 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
  32. Der BF wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.10.2019 über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes informiert. Ihm wurde in diesem Zuge die Möglichkeit gegeben zur geplanten Erlassung des Aufenthaltsverbotes sowie zu seinen privaten und familiären Lebensumständen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der BF mit Stellungnahme vom 21.10.2019 gebrauch.
  33. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.11.2021 erließ die belangte Behörde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und gewährte dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit des Bescheides (Spruchpunkt II.).
  34. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.11.2021 erließ die belangte Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und gewährte dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit des Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei.).
  35. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 09.12.2021 das Rechtmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK würde ein Überwiegen seiner Interessen am Verbleib in Österreich ergeben, da eine Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner vierjährigen Tochter über technische Kommunikationsmittel nicht möglich sei. Das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot würde zudem dem Kindeswohl wiedersprechen.
  36. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 09.12.2021 das Rechtmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK würde ein Überwiegen seiner Interessen am Verbleib in Österreich ergeben, da eine Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner vierjährigen Tochter über technische Kommunikationsmittel nicht möglich sei. Das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot würde zudem dem Kindeswohl wiedersprechen.
  37. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 09.12.2021, eingelangt an der Außenstelle Innsbruck am 14.12.2021, zur Entscheidung vorgelegt. In weiterer Folge fand am 21.01.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des BF sowie seines Rechtsvertreters, einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und eines Sachverständigen für den Fachbereich Psychologie statt. Im Zuge der Verhandlung wurde die Ehefrau des BF als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  38. Feststellungen: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er stellte am 04.11.2015 unter Angabe eines falschen Namens und Geburtsdatums einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab im Zuge dessen vor, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig zu sein. Er ist seit dem 21.11.2017 mit einer in Österreich aufhältigen polnischen Staatsbürgerin verheiratet und damit begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Aufgrund seiner Vorstrafen wurde dem BF trotz Vorliegen der materiellen Voraussetzungen bisher keine Aufenthaltskarte ausgefolgt. Der Ehe des BF entstammt zudem eine Tochter XXXX , geb. am XXXX . Der BF trägt die Obsorge gemeinsam mit seiner Ehefrau.Er ist seit dem 21.11.2017 mit einer in Österreich aufhältigen polnischen Staatsbürgerin verheiratet und damit begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Aufgrund seiner Vorstrafen wurde dem BF trotz Vorliegen der materiellen Voraussetzungen bisher keine Aufenthaltskarte ausgefolgt. Der Ehe des BF entstammt zudem eine Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 . Der BF trägt die Obsorge gemeinsam mit seiner Ehefrau. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist in Österreich vorbestraft: Er wurde vom BG XXXX zu XXXX mit Urteil vom 09.06.2016 (rechtskräftig seit 14.06.2016) wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, 1.,
  39. und
  40. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er wurde vom BG römisch 40 zu römisch 40 mit Urteil vom 09.06.2016 (rechtskräftig seit 14.06.2016) wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins Punkt , 2 und 8, Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiter hatte der BF am 02.02.2018 drei verschieden Personen kleinere Mengen Kokain (0,2 bis 0,7 Gramm) gegen Entgelt überlassen. Dies in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Für diese Taten wurde der BF mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 26.02.2018 zu XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß §§ 27 Abs. 2a,
  41. Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten Verurteilt, wobei ihm 8 Monate der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Zudem wurde die zu XXXX festgesetzte Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Mildernd wurde gewertet, dass der BF sich geständig zeigte. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafenbelastung des BF gewertet. Weiter hatte der BF am 02.02.2018 drei verschieden Personen kleinere Mengen Kokain (0,2 bis 0,7 Gramm) gegen Entgelt überlassen. Dies in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Für diese Taten wurde der BF mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 26.02.2018 zu römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß Paragraphen 27, Absatz 2 a, 2, Fall und 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten Verurteilt, wobei ihm 8 Monate der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Zudem wurde die zu römisch 40 festgesetzte Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Mildernd wurde gewertet, dass der BF sich geständig zeigte. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafenbelastung des BF gewertet. Weiter hat der BF am 08.12.2019 versucht, eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift, nämlich 200 Gramm Heroin, einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes für ein vereinbartes Entgelt von € 5.000,00 zu überlassen. Zudem hat der BF im Zeitraum von Anfang 2019 bis zumindest 08.12.2019 widerholt Suchtgift, und zwar Kokain und Cannabiskraut, zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Hierfür wurde der BF mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 09.03.2020 zur Zahl XXXX wegen des Verbrechens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 28a Abs. 1,
  42. Fall SMG, § 15 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1, Z 1,
  43. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mildernd konnte dem BF sein großteils reumütiges Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, angerechnet werden. Erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die beiden einschlägigen Vorstrafen und die Überschreitung der Grenzmenge um mehr als das Zweifache sowie das Handeln aus reiner Gewinnsucht gewertet. Weiter wurde die bedingten Strafnachsichten zu XXXX und XXXX wiederrufen.Weiter hat der BF am 08.12.2019 versucht, eine die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Suchtgift, nämlich 200 Gramm Heroin, einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes für ein vereinbartes Entgelt von € 5.000,00 zu überlassen. Zudem hat der BF im Zeitraum von Anfang 2019 bis zumindest 08.12.2019 widerholt Suchtgift, und zwar Kokain und Cannabiskraut, zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Hierfür wurde der BF mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 09.03.2020 zur Zahl römisch 40 wegen des Verbrechens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG, Paragraph 15, StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins,, Ziffer eins, eins,
  44. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mildernd konnte dem BF sein großteils reumütiges Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, angerechnet werden. Erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die beiden einschlägigen Vorstrafen und die Überschreitung der Grenzmenge um mehr als das Zweifache sowie das Handeln aus reiner Gewinnsucht gewertet. Weiter wurde die bedingten Strafnachsichten zu römisch 40 und römisch 40 wiederrufen. Der BF befand sich im Zuge dieser Verurteilungen vom 09.03.2020 bis zu seiner bedingten Entlassung am 16.10.2021 in Haft. Das gesamte Strafausmaß betrug nach Widerruf der bedingten Strafnachsicht zwei Jahre, neun Monate und zwei Wochen. Dem BF wurden rund elf Monate der Strafe mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom 18.08.2021 zu XXXX bedingt nachgesehen.Der BF befand sich im Zuge dieser Verurteilungen vom 09.03.2020 bis zu seiner bedingten Entlassung am 16.10.2021 in Haft. Das gesamte Strafausmaß betrug nach Widerruf der bedingten Strafnachsicht zwei Jahre, neun Monate und zwei Wochen. Dem BF wurden rund elf Monate der Strafe mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom 18.08.2021 zu römisch 40 bedingt nachgesehen. Der BF unterzog sich seit März 2021 einer Betreuung durch den psychologischen Dienst mit dem Schwerpunkt Sucht. Derzeit unterzieht sich der BF der gerichtlich angewiesenen Drogenentzugstherapie beim Anton-Proksch-Institut und nimmt die diesbezüglichen Termine regelmäßig wahr. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Seit 01.12.2021 ist der BF als Arbeiter in einer Fleischerei beschäftigt. Der BF lebt mit seiner Ehefrau seit dem 09.02.2017 im selben Haushalt. Der gemeinsame Haushalt wurde lediglich durch die Gefängnisaufenthalte des BF unterbrochen. Im gemeinsamen Haushalt leben neben der gemeinsamen Tochter der Eheleute auch die Kinder der Ehefrau aus erster Ehe. Der BF pflegt sowohl zu seiner Ehefrau und seiner Tochter als auch zu den Kindern der Ehefrau ein enges familiäres Verhältnis. Bis zu seinem Haftantritt betreute hauptsächlich der BF seine Tochter und die anderen Kinder, während seine Ehefrau arbeitete. Die Ehefrau des BF ist selbständig und verdient ihr Geld als Putzfrau. Bis zum Beginn der Corona-Pandemie brachte die BF zwischen € 1.900,00 bis zu € 2.400,00 monatlich ins verdienen. Seit Beginn der Corona-Pandemie verdient sie zwischen € 500,00 und € 700,
  45. Sie erhält verschiedene Unterstützungsleistungen und kommt so auf ein monatliches Einkommen von € 1.000,00 bis € 1.100,
  46. Der BF hat bisher keine Deutschprüfungen abgelegt. Er hat in der Justizvollzugsanstalt einen Deutschkurs auf Niveau A1 besucht und ist in der Lage einfache Konversationen in Deutsch zu führen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF noch über wesentliche Verbindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt.
  47. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben. Dies insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zudem wurden Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenbankauszug und dem Strafregister eingeholt und Einsicht in die Strafurteile XXXX und XXXX sowie in das vorangegangene Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl XXXX genommen. Insbesondere wurden die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben. Dies insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zudem wurden Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenbankauszug und dem Strafregister eingeholt und Einsicht in die Strafurteile römisch 40 und römisch 40 sowie in das vorangegangene Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl römisch 40 genommen. Insbesondere wurden die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt. Dass der BF im Zuge seiner Antragstellung zunächst einen falschen Namen und ein jüngeres Alter vortäuschte, ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl XXXX und der niederschriftlichen Einvernahme im vorhergehenden Verfahren vom 06.04.2017 ( XXXX , AS 317). Die Identität des BF steht für das erkennende Gericht aufgrund des mittlerweile vorgelegten nigerianischen Reisepasses (Kopie im Akt) und der bereits vorgelegten Geburtsbestätigung der nationalen Bevölkerungskommission Abuja vom 20.04.2017 ( XXXX , AS 336).Dass der BF im Zuge seiner Antragstellung zunächst einen falschen Namen und ein jüngeres Alter vortäuschte, ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl römisch 40 und der niederschriftlichen Einvernahme im vorhergehenden Verfahren vom 06.04.2017 ( römisch 40 , AS 317). Die Identität des BF steht für das erkennende Gericht aufgrund des mittlerweile vorgelegten nigerianischen Reisepasses (Kopie im Akt) und der bereits vorgelegten Geburtsbestätigung der nationalen Bevölkerungskommission Abuja vom 20.04.2017 ( römisch 40 , AS 336). Die Vorstrafen des BF gehen aus dem am 07.02.2022 eingeholten Strafregisterauszug hervor. Die näheren Feststellungen zu den einzelnen Verurteilungen, insbesondere die zugrundeliegenden Taten und die Erschwerungs- und Milderungsgründe ergeben sich aus der Einsichtnahme in die betreffenden Strafurteile. Die Feststellung, dass der BF zunächst durch den psychologischen Dienst betreut wurde und derzeit an einer Drogenentzugstherapie teilnimmt, ergibt sich zum einen aus dem Beschluss des LG für Strafsachen XXXX XXXX und zum anderen aus der E-Mail des Bewährungshelfers vom 26.11.2021.Die Feststellung, dass der BF zunächst durch den psychologischen Dienst betreut wurde und derzeit an einer Drogenentzugstherapie teilnimmt, ergibt sich zum einen aus dem Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 römisch 40 und zum anderen aus der E-Mail des Bewährungshelfers vom 26.11.
  48. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des BF ist auf seine Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (OZ 9 S 14) zu verweisen. Zudem ergibt sich aus dem aktuellen Sozialversicherungsauszug vom 08.02.2022, dass der BF seit 01.12.2021 einer Tätigkeit als Arbeiter nachgeht. In der mündlichen Verhandlung konnte der BF diesbezüglich berichten, dass ihm die Arbeit in der Fleischerei gut gefallen würde. Die Eheschließung des BF ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes Wien-Ottakring (AS 95). Die Geburt der gemeinsamen Tochter wird durch die vorgelegte Geburtsurkunde in der der BF als Vater eingetragen ist (AS 92) belegt. Hinsichtlich der Feststellung, dass der BF mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf die ZMR-Auszüge der Eheleute vom 14.12.2021 zu verweisen. Die Feststellungen zum Familienleben zwischen dem BF und seiner Ehefrau, ihren beiden Kindern aus erster Ehe sowie der gemeinsamen Tochter gründen sich auf den Aussagen des BF und seiner Ehefrau sowie auf den vorgelegten Briefen der Ehefrau und der beiden Kinder aus erste Ehe. So sagte die Ehefrau vor der belangten Behörde am 16.09.2021 aus, sie und ihr Mann würden sich das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter teilen. Der BF hätte sich vor seiner Haft immer um alle Kinder gekümmert und den Haushalt gemacht, da sie viel gearbeitet habe (AS 186ff). Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte die Ehefrau des BF, er habe eine gute Beziehung zu ihren Kindern aus erster Ehe. Aufgrund des Alters der beiden Kinder stelle sich die Beziehung etwas anders dar als zur gemeinsamen Tochter. Zumindest einmal im Monat würden alle gemeinsam etwas unternehmen, etwa ins Museum gehen oder Brettspiele spielen. Früher hätte der BF den Sohn auch oft zu seinen Fußballtrainings gebracht (OZ 9 S 21). Hinsichtlich der gemeinsame Tochter erklärte die Ehefrau, sie habe ihren Vater sehr vermisst und ständig nach ihm gefragt. Die Besuchskontakte hätten aber sehr geholfen. In Ihrem Brief schilderte die Ehefrau zudem, dass sich der erneute Einzug des BF im gemeinsamen Haushalt sehr positiv auf die Tochter ausgewirkt hätte. Auch die Kinder aus erster Ehe schilderten in einem Brief, der BF sei ihnen sehr ans Herz gewachsen und sie würden diesen nicht verlieren wollen. Zudem geht aus dem in der Verhandlung erstatteten Bericht des Sachverständigen hervor, dass zweifellos eine positive Beziehung zwischen dem BF und seiner Tochter besteht. Die von BF und Ehefrau geschilderte enge Beziehung zwischen dem BF und der gemeinsamen Tochter wird auch in dem vom BF vorgelegten Privatgutachten bestätigt. Insgesamt konnte daher festgestellt werden, dass der BF zu allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen intensive Beziehungen führt. Die Ehefrau des BF schilderte glaubhaft, dass sie nach der Geburt der gemeinsamen Tochter bis zur Inhaftierung der BF alleine für die finanzielle Versorgung der Familie zuständig war, während der BF die Kinderbetreuung übernahm. Auch hinsichtlich ihres früheren und aktuellen Verdienstes erweisen sich ihre Ausführungen als glaubwürdig. Die Ausführungen zum aktuellen Verdienst werden zudem von den vorgelegten Rechnungen gestützt. Weiter wurde ein Gisa-Auszug vom 22.11.2021 vorgelegt, welcher die Selbständigkeit der Ehefrau des BF belegt. Von den Deutschkenntnissen des BF konnte sich der erkennende Richter im Zuge der Verhandlung ein Bild machen. Es konnte daher festgestellt werden, dass der BF einfache Konversationen auf Deutsch bewältigen kann. Dies ergibt ein stimmiges Bild mit den Ausführungen des BF, wonach er in der Haft einen Deutschkurs besucht habe. Hinsichtlich der Bindungen des BF an seinen Herkunftsstaat ist auf seine bisherigen Ausführungen zu verweisen. Der BF sagte im gesamten Verfahren aus, seine Eltern wären gestorben als er noch ein Kind war. Er habe in Nigeria bei einer Freundin der Mutter gelebt, welche ihn aber irgendwann des Hauses verwiesen hätte. In weiterer Folge wäre er bei einem Nachbarn untergekommen, welcher schließlich getötet worden wäre. Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe wurde bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig gewertet und der Antrag auf internationalen Schutz daher abgewiesen. Aus dem bisherigen Verfahrensgang sind allerdings keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass der BF in Nigeria über Verwandte oder Freunde verfügt.
  49. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  50. Zur Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  51. Zur Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn eine rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorliegt), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn eine rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorliegt), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
  52. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  53. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  54. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  55. der Grad der Integration,
  56. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  57. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  58. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  59. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  60. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und mit einer polnischen Staatsangehörigen verheiratet, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist, kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG 2005 zu (vgl. VwGH, 07.04.2011, 2011/22/0005). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und mit einer polnischen Staatsangehörigen verheiratet, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist, kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG 2005 zu vergleiche VwGH, 07.04.2011, 2011/22/0005). Der Beschwerdeführer fällt daher in den persönlichen Anwendungsbereich der §§ 66 und 67 FPG. Nach § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG generell zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Entsprechend hatte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet „eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ darstellt.Der Beschwerdeführer fällt daher in den persönlichen Anwendungsbereich der Paragraphen 66 und 67 FPG. Nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG generell zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Entsprechend hatte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet „eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ darstellt. Vorauszuschicken ist, dass die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren auch aufgrund der Straffälligkeit des BF nicht erfüllt ist und daher für den BF der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung gelangt.Vorauszuschicken ist, dass die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren auch aufgrund der Straffälligkeit des BF nicht erfüllt ist und daher für den BF der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung gelangt. Der BF wurde in Österreich drei Mal verurteilt. Er wurde vom BG XXXX zu XXXX mit Urteil vom 09.06.2016 (rechtskräftig seit 14.06.2016) wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § § 27 Abs. 1 Z 1 1.,
  61. und
  62. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er wurde vom BG römisch 40 zu römisch 40 mit Urteil vom 09.06.2016 (rechtskräftig seit 14.06.2016) wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraph Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
  63. und
  64. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiter wurde der BF mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 26.02.2018 zu XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß §§ 27 Abs. 2a
  65. Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ihm 8 Monate der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Zudem wurde die zu XXXX festgesetzte Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Mildernd wurde gewertet, dass der BF sich geständig zeigt. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafenbelastung des BF gewertet.Weiter wurde der BF mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 26.02.2018 zu römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß Paragraphen 27, Absatz 2 a,
  66. Fall und 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ihm 8 Monate der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Zudem wurde die zu römisch 40 festgesetzte Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Mildernd wurde gewertet, dass der BF sich geständig zeigt. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafenbelastung des BF gewertet. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 09.03.2020 zur Zahl XXXX wegen des Verbrechens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 28a Abs. 1,
  67. Fall SMG, § 15 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27

(1)Z 1
  1. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mildernd konnte dem BF sein großteils reumütiges Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, angerechnet werden. Erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die beiden Einschlägigen Vorstrafen und die Überschreitung der Grenzmenge um mehr als das Zweifache sowie das Handeln aus reiner Gewinnsucht gewertet. Weiter wurde die bedingten Strafnachsichten zu XXXX und XXXX wiederrufen.Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 09.03.2020 zur Zahl römisch 40 wegen des Verbrechens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG, Paragraph 15, StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mildernd konnte dem BF sein großteils reumütiges Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, angerechnet werden. Erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die beiden Einschlägigen Vorstrafen und die Überschreitung der Grenzmenge um mehr als das Zweifache sowie das Handeln aus reiner Gewinnsucht gewertet. Weiter wurde die bedingten Strafnachsichten zu römisch 40 und römisch 40 wiederrufen. Aufgrund dieser Vorstrafen kommt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF zumindest in Frage. Wie bereits angeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot auf das der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegende Fehlverhalten. Tatsächlich hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Suchtgifthandel wurde vom VwGH als typischerweise „schweres Verbrechen“ bezeichnet, so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen (vgl. VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN).Tatsächlich hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Suchtgifthandel wurde vom VwGH als typischerweise „schweres Verbrechen“ bezeichnet, so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen vergleiche VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN). Es steht völlig außer Zweifel, dass das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten andere erkennen lässt und eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. Gegenständlich ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer ein Teil der verhängten Freiheitstrafe bedingt nachgesehen wurde. Zudem blieb es bei den vom BF verübten Taten – bis auf eine Ausnahme – bei Vergehen. Hinsichtlich des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1 SMG blieb es beim Versuch. Bei einem möglichen Strafausmaß von bis zu 5 Jahren wegen einer Verurteilung nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG ging das Strafgericht davon aus, dass mit einem Strafmaß unter der Hälfte des möglichen Strafrahmens, das Auslangen zu finden ist. Gegenständlich ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer ein Teil der verhängten Freiheitstrafe bedingt nachgesehen wurde. Zudem blieb es bei den vom BF verübten Taten – bis auf eine Ausnahme – bei Vergehen. Hinsichtlich des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG blieb es beim Versuch. Bei einem möglichen Strafausmaß von bis zu 5 Jahren wegen einer Verurteilung nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG ging das Strafgericht davon aus, dass mit einem Strafmaß unter der Hälfte des möglichen Strafrahmens, das Auslangen zu finden ist. Trotz zu attestierender Gefährdung öffentlicher Interessen durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer weder ein Delikt iSd. § 53 Abs. 3 Z 6,7 und 8 FPG verwirklicht, noch war der Beschwerdeführer etwa in einen grenzüberschreitenden bandenmäßigen Suchtmittelhandel eingebunden. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass insbesondere Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz schwer wiegen. Jedoch kommt es nicht nur auf die Tatsache der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der besagten Straftaten an. Vielmehr ist auch das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten maßgeblich zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer beging die Suchmitteldelikte nicht in einer kriminellen Vereinigung oder als Mitglied einer Bande. Darüber hinaus zeigte sich der Beschwerdeführer in den Strafverhandlungen geständig. Trotz zu attestierender Gefährdung öffentlicher Interessen durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer weder ein Delikt iSd. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6,,7 und 8 FPG verwirklicht, noch war der Beschwerdeführer etwa in einen grenzüberschreitenden bandenmäßigen Suchtmittelhandel eingebunden. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass insbesondere Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz schwer wiegen. Jedoch kommt es nicht nur auf die Tatsache der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der besagten Straftaten an. Vielmehr ist auch das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten maßgeblich zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer beging die Suchmitteldelikte nicht in einer kriminellen Vereinigung oder als Mitglied einer Bande. Darüber hinaus zeigte sich der Beschwerdeführer in den Strafverhandlungen geständig. Zudem machte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung durchaus glaubhaft, dass er sein Leben ändern wolle bzw. geändert hat. Es erscheint für das Gericht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Suchtmitteldelikte neben den Gewinnbestreben auch aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit begangen hat. Auch wenn dies sein Verhalten keineswegs entschuldigt, scheint sich die Situation des BF doch inzwischen stabilisiert zu haben. Aus dem Akt geht hervor, dass der BF sowohl die Termine bei der Suchtmitteltherapie als auch mit seinem Bewährungshelfer eingehalten hat. Ihm ist es auch gelungen eine Anstellung zu finden und ein festes Einkommen zu erzielen. Der Beschwerdeführer zeigte in der mündlichen Verhandlung Reue, was seine Verurteilungen betraf. In der Verhandlung entstand der Eindruck, dass er aus dem erfahrenen Haftübel und der drohenden Möglichkeit, das Bundesgebiet und damit seine Familie verlassen zu müssen, Lehren gezogen hat und er sich seiner Verantwortung für seine Familie bewusst ist. Bei genauer Betrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers und der konkret begangenen Straftaten, kann das erkennende Gericht daher nicht davon ausgehen, dass der weitere Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine beträchtliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit sich bringt. Weiter ist im Lichte der in § 9 BFA-VG eine Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen vorzunehmen.Weiter ist im Lichte der in Paragraph 9, BFA-VG eine Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen vorzunehmen. Der BF hält sich mittlerweile seit mehr als sechs Jahren durchgehend in Österreich auf. Er lebt seit dem Jahr 2017 mit seiner polnischen Ehefrau, der gemeinsamen Tochter und den beiden Stiefkindern im gemeinsamen Haushalt. Das Zusammenleben wurde dabei nur im Zeitraum des Gefängnisaufenthaltes unterbrochen. Nach Ansicht des erkennenden Richters ist dabei auch die Beziehung des BF zu den beiden Kindern der Ehefrau aus erster Ehe als Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren. Prinzipiell hängt es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren (leiblichen) minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Insgesamt ist es aber nur von untergeordneter Bedeutung, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als „Familienleben“ im Sinne der Z 2 oder als „Privatleben“ im Sinne der Z 3 des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (vgl. VwGH 09.03.2021, Ra 2021/20/0044 mit Verweis auf VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 und 29.05.2020, Ra 2020/14/0191; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016).Nach Ansicht des erkennenden Richters ist dabei auch die Beziehung des BF zu den beiden Kindern der Ehefrau aus erster Ehe als Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu qualifizieren. Prinzipiell hängt es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren (leiblichen) minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Insgesamt ist es aber nur von untergeordneter Bedeutung, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als „Familienleben“ im Sinne der Ziffer 2, oder als „Privatleben“ im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind vergleiche VwGH 09.03.2021, Ra 2021/20/0044 mit Verweis auf VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 und 29.05.2020, Ra 2020/14/0191; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Im hier vorliegenden Fall konnte den Aussagen der Ehefrau des BF entnommen werden, dass zwischen ihren Kindern aus erster Ehe und deren leiblichen Vater, nur sehr loser Kontakt besteht. Der leibliche Vater mache den Kindern Vorwürfe, würde sich nur gelegentlich melden und habe sie schon seit mehr als drei Jahren nicht besucht. Demgegenüber lebt der BF mit den beiden Kindern seit mehreren Jahren zusammen, begleitete insbesondere den Sohn zum Fußballtraining und verbringt Zeit mit der gesamten Familie. Die Kinder selbst bezeichnen den BF in einem Brief an den erkennenden Richter als Stiefvater und schildern, dieser sei ihnen sehr ans Herz gewachsen. Weiter erklären sie in einem Brief, der BF würde die Familie unterstützen und sie würden ihn nicht verlieren wollen, da sie „einen weiteren Vater Verlust“ nicht ertragen könnten. Neben der engen familiären Beziehung zu seinen Stiefkindern ist auch auf die Beziehung des BF zu seiner leiblichen Tochter Rücksicht zu nehmen. Der BF stellte insbesondere in ihren ersten Lebensjahren die Hauptbezugsperson seiner Tochter da, da er ihre Betreuung übernahm, während seine Ehefrau zur finanziellen Versorgung der Familie arbeiten ging. Auch während der Haft des BF riss der Kontakt zwischen ihm und der Tochter nicht ab. Die Ehefrau des BF besuchte ihn regelmäßig gemeinsam mit der Tochter. Aus dem Akt ging hervor, dass die Tochter des BF sehr unter der Trennung von ihrem Vater gelitten hat. Sowohl aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen als auch aus dem Privatgutachten geht hervor, dass insbesondere die enge Beziehung in den ersten Lebensjahren und die häufigen Besuchskontakte die unproblematische Weiterführung des Familienlebens nach der bedingten Entlassung ermöglichten. Aus dem Privatgutachten geht zudem hervor, dass die Tochter den BF auch weiterhin als wichtigste Bezugsperson neben ihrer Mutter sieht und der BF einen fürsorglichen und liebevollen Umgang mit dieser pflegt. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Familie des BF ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat. Eine Fortführung des Familienlebens in Nigeria oder Polen ist nicht möglich, da alle Kinder in Österreich aufgewachsen sind und hier die Schule oder den Kindergarten besuchen. Zudem sind die Stiefkinder der polnischen Sprache nicht in einem Ausmaß mächtig, welches eine Fortsetzung der Schulbildung in diesem Land ermöglichen würde. Eine Fortsetzung des Familienlebens im Wege moderner Kommunikationsmittel, wie etwa durch Telefonate oder Videotelefonate, ist jedenfalls im Hinblick auf die leibliche Tochter nicht möglich. So erscheint die Annahme, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne, auch nach Meinung der herrschenden Rechtsprechung als lebensfremd (vgl. VfGH 03.10.2019, E2345/2019 mit Verweis auf VfGH 19.06.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.06.2018, E343/2018, E345/2018).Eine Fortsetzung des Familienlebens im Wege moderner Kommunikationsmittel, wie etwa durch Telefonate oder Videotelefonate, ist jedenfalls im Hinblick auf die leibliche Tochter nicht möglich. So erscheint die Annahme, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne, auch nach Meinung der herrschenden Rechtsprechung als lebensfremd vergleiche VfGH 03.10.2019, E2345/2019 mit Verweis auf VfGH 19.06.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.06.2018, E343/2018, E345/2018). Weiter kann im Hinblick auf die finanzielle Situation der Familie auch nicht davon ausgegangen werden, dass regelmäßige Besuche im Heimatland des BF finanziert werden können. Die Ehefrau des BF bringt momentan zwischen € 500,00 und € 700,00 ins verdienen. Sie sagte im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.09.2021 unter anderem aus, dass sie nur aufgrund der Pandemie und der damit einhergehenden Geschäftsausfälle und staatlichen Unterstützungsleistungen überhaupt in der Lage gewesen wäre ihre Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu betreuen. Insgesamt käme die BF auf ein Einkommen von € 1.000,00 bis € 1.100,
  2. Es ist unwahrscheinlich, dass mit diesem Einkommen regelmäßige Reisen der gesamten Familie - bzw. auch nur der BF und der leiblichen Tochter - neben den allgemeinen Lebenserhaltungskosten finanziert werden können. Zwar brachte die Ehefrau vor der Pandemie einen höheren Betrag von € 1.900,00 bis zu € 2.400,00 monatlich ins verdienen. Dies war aber nur möglich, da ihr Mann sie bei der Betreuung der Kinder und der Haushaltsführung unterstützte. Ein ähnliches Einkommen wäre im Falle der Erlassung eines Aufenthaltsverbots daher nicht zu erwarten. Zudem würden regelmäßige Reisen der Familie auch unter Annahme dieses höheren Verdienstes eine große finanzielle Belastung darstellen. Weiter muss beachtet werden, dass nicht festgestellt werden konnte, ob der BF in Nigeria über Verwandte oder sonstige persönliche Beziehungen verfügt. Eine Trennung der Familie wäre auch aus Sicht des Kindeswohls problematisch. Dies sowohl im Hinblick auf die leibliche Tochter als auch im Hinblick auf die Stiefkinder. Hinsichtlich der leiblichen Tochter ist auszuführen, dass insbesondere aus Privatgutachten hervorgeht, dass die erneute Trennung vom BF ein nicht unerhebliches Risiko für die weitere Entwicklung des Kindes darstellt und ein Aufenthaltsverbot dem Kindeswohl daher wiederspreche. Die Privatgutachterin führt hierzu insbesondere aus, dass die Tochter des BF aufgrund ihres Alters das allfällige „Verschwinden“ ihres Vaters nicht verstehen könne und daher die Gefahr besteht, sie würde dies eigenem Fehlverhalten zurechnen. Dies könne negative Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl und die Entwicklung haben. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam aufgrund der vorangegangen Trennung und der von der Mutter und den Geschwistern geleisteten Obsorge zunächst zu dem Schluss, dass das Kindeswohl dem Aufenthaltsverbot nicht zwingend entgegenstehen würde. Sinnvolle Kontakte könnten seiner Meinung nach wohl über die entsprechenden technischen Medien aufrechterhalten werden. Der Sachverständige führte weiter aus, die Anwesenheit des Vaters wäre für das Kindeswohl förderlich. Allerdings sei die Anwesenheit für das Kindeswohl nicht unbedingt nötig. Etwa wirke sich bei Vätern, welche sich beruflich lange im Ausland aufhielten (etwa beim Militär oder auf Montage), die Abwesenheit nicht automatisch negativ aus. In weiterer Folge legte der Sachverständige allerdings dar, dass eine Trennung von 7 Jahren nicht üblich sei. Hinsichtlich der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist erneut auf die gängige Rechtsprechung, wonach sinnvolle Kontakte über Telekommunikationsmittel mit Kleinkindern jedenfalls nicht möglich sind, zu verweisen. Auch entsprechend regelmäßige Besuche des BF in Nigeria sind entsprechend der obigen Ausführungen in der Praxis wahrscheinlich nicht umsetzbar. Insgesamt ist auf Basis der beiden Gutachten und im Hinblick auf die persönliche Situation der Familie das Kindeswohl der leiblichen Tochter des BF durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gefährdet. Zwar mag die Abwesenheit des Vaters nicht in jedem Fall automatisch zur Verletzung des Kindeswohls führen, doch fehlt gerade im gegenständlichen Fall jedwede Möglichkeit, eine derartige Verletzung oder Gefährdung hintanzuhalten. Eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mit der leiblichen Tochter im Kleinkindalter ist kaum möglich und die Trennung würde sich aufgrund des Alters der Tochter und der engen Beziehung zum Vater mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit negativ auf die Entwicklung des Kindes auswirken. Soweit der gerichtliche Sachverständige ausführt, dass die beiden Stiefkinder des BF einen maßgeblichen Teil der Obsorge für die jüngste Tochter übernommen hätten und auch diese positive Beziehung dazu führen würde, dass eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht zwingend zu erwarten wäre, ist anzumerken, dass eine gewisse familiäre Unterstützung zwar auch von Kindern im betreffenden Alter erwartet werden kann, die beiden älteren Kinder aber durchaus zum Ausdruck brachten, sich mit dieser Verantwortung teilweise überfordert gefühlt zu haben. Die Rückkehr des BF in den Familienverband haben beide nach eigener Darstellung als Erleichterung empfunden. Weiter erklärten sie den „Stiefvater“ nicht erneut verlieren zu wollen, da sie „einen weiteren Vater Verlust“ nicht ertragen könnten oder wollten. Zwar sind die beiden Kinder aus erster Ehe deutlich älter als die leibliche Tochter und daher aller Wahrscheinlichkeit nach auch in der Lage, die Hintergründe der allfälligen Ausreise des BF zu verstehen, allerdings kann auf Grund der Tatsache, dass die Beziehung bzw. der Kontakt zum eigenen leiblichen Vater kaum vorhanden ist, davon ausgegangen werden, dass der Verlust des Stiefvaters sich auch auf diese negativ auswirken würde. Zudem würden die beiden älteren Kinder so erneut zur Unterstützung bei der Obsorge herangezogen werden, was eine weitere Belastung darstellt. Somit erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer auf Basis des § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG entgegen der Ansicht des BFA nicht als zulässig, sodass der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben ist. Somit erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer auf Basis des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG entgegen der Ansicht des BFA nicht als zulässig, sodass der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine weitere Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine neuerliche Überprüfung seines Aufenthaltsrechtes bzw. die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendig machen würde. 3.
  3. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Die Stattgebung der Beschwerde bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des dem Beschwerdeführer gewährten Durchsetzungsaufschubes. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I407.2169852.2.00

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