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{'item': 'L503 2238115-1'}

Obsah (20)Art 133§ 68§ 59§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 4§ 5§ 33§ 34§ 35§ 44§ 49§ 50§ 113§ 689§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlL503 2238115-1 SpruchL503 2238115-1/6E, L503 2238115-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.10.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse aus, dass die XXXX (im Folgenden kurz: "BF"), BKNR: XXXX , als Dienstgeberin verpflichtet sei, für den Dienstnehmer XXXX (im Folgenden kurz: "Herr L."), SVNR: XXXX , allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 14.875,92, Sonderbeiträge in Höhe von EUR 901,32 sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 440,64 zu entrichten. Ferner wurde der BF ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 4.225,58 vorgeschrieben. Der sich insgesamt ergebende Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 20.443,46 sei bereits am 26.6.2015 fällig gewesen.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.10.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse aus, dass die römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF"), BKNR: römisch 40 , als Dienstgeberin verpflichtet sei, für den Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr L."), SVNR: römisch 40 , allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 14.875,92, Sonderbeiträge in Höhe von EUR 901,32 sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 440,64 zu entrichten. Ferner wurde der BF ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 4.225,58 vorgeschrieben. Der sich insgesamt ergebende Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 20.443,46 sei bereits am 26.6.2015 fällig gewesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zum Verfahrensgang und Sachverhalt im Wesentlichen aus, dass im Zeitraum von 3.3.2015 bis 8.6.2015 eine GPLA mit Prüfzeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2013 bei der BF durchgeführt worden sei. Im Zuge der GPLA sei festgestellt worden, dass sich ein PKW der Marke Mercedes Benz, Type ML 280 CDI 4matic, im Betriebsvermögen der BF befunden habe. Es sei kein Sachbezug PKW angesetzt und auch kein Nachweis über das Ausmaß der Privatfahrten erbracht worden. Herrn L. sei es nicht verboten gewesen, dieses Fahrzeug auch für Privatfahrten zu nutzen. Zusätzlich sei für dieses Fahrzeug eine Bewilligung über die Zulassung von Ausbildungsfahrten zur Führerscheinausbildung seines Sohnes im September 2012 ausgestellt worden. Folglich habe Herr L. die Möglichkeit gehabt, diesen PKW privat zu nutzen bzw. habe ihn auch privat genützt. Aufgrund der Anschaffungskosten des PKW in Höhe von über EUR 60.000,00 sei ein Sachbezug PKW in Höhe von EUR 600,00 monatlich anzusetzen gewesen. Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4.2.2020, GZ: XXXX , betreffend den Sachbezug PKW niedergelegten beweiswürdigenden Überlegungen.Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4.2.2020, GZ: römisch 40 , betreffend den Sachbezug PKW niedergelegten beweiswürdigenden Überlegungen. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die von der BF gemeldete allgemeine Beitragsgrundlage der geringfügigen Beschäftigung herangezogen und um den Sachbezug PKW erhöht worden sei. Dadurch sei die jeweils gültige Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden und sei eine Richtigstellung auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis der Beitragsgruppe D4u erfolgt. Somit seien allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 14.875,92 nachverrechnet worden. Eine Rückverrechnung der Beitragsgruppe N24u sei nicht durchzuführen, da ab Vollendung des 60. Lebensjahres keine Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten seien. Die BF habe Sonderzahlungen für die geringfügige Beschäftigung von Herrn L. gemeldet. Diese Beitragsgrundlagen seien für die Berechnung der Sonderbeiträge des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses herangezogen worden. Somit seien unter der Beitragsgruppe D4u Sonderbeiträge in Höhe von EUR 901,32 nachverrechnet worden. Herr L. unterliege dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz. Durch die angeführten Nachverrechnungen des Sachbezuges PKW seien auch die Beitragsgrundlagen für die betriebliche Vorsorge zu korrigieren. Demzufolge ergebe sich ein Nachverrechnungsbetrag für die betriebliche Vorsorge in Höhe von EUR 440,64. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Als Dienstgeberin schulde die BF ihre und die auf ihren Dienstnehmer entfallenden Beiträge. Die BF müsse sie zur Gänze entrichten. Die GPLA habe am 26.3.2015 begonnen. Die BF habe Dienstnehmer mit zu geringem Entgelt gemeldet, obwohl sie dies bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Daher sei die Verjährung auf den Prüfungszeitraum von 1.1.2010 bis 31.12.2013 zu erstrecken. Die BF habe Entgelte in zu geringer Höhe gemeldet und daher die Meldepflicht verletzt. Die Voraussetzungen für die Verhängung des Beitragszuschlages seien somit gegeben. Die belangte Behörde habe den Beitragszuschlag nur im Mindestausmaß in der Höhe der Verzugszinsen vorgeschrieben. 2. Mit Schreiben vom 12.11.2020 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020 (zugestellt am 19.10.2020). Darin brachte sie zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass es unstrittig sei, dass sich ein Mercedes Benz, Type ML 280 CDI 4matic mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX im Vermögen der BF befinde. Ebenso unstrittig sei die geringfügige Beschäftigung von Herrn L. im Prüfungszeitraum. Bestritten werde, dass Herr L. das Firmenfahrzeug XXXX für private Zwecke nutze. Herr L. sei mit Frau XXXX (im Folgenden: "Frau L."), Geschäftsführerin der BF, verheiratet und liege ein gemeinsam gekauftes Privatfahrzeug vor, welches auf Frau L. angemeldet sei und Herrn L. jederzeit zur Verfügung stehe. Die Wohnanschrift von Herrn L. sei auf dem gleichen Grundstück wie die Anschrift der BF, wodurch Fahrten zum Arbeitsplatz bereits ausgeschlossen seien. Herr L. führe einen gemeinsamen Haushalt mit Frau L. und sei der Privat-PKW auf selbigem Grundstück. Daher würde streng getrennt für private Fahrten stets das Privatfahrzeug genutzt und für betriebliche Fahrten, die in der Ausübung der geringfügigen Beschäftigungen anfielen, das Firmen-KFZ. Der Antrag (gemeint: Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme von Übungsfahrten, Anm.) sei einzig und alleine auf das Privatfahrzeug ausgestellt. Bei der Zeile "Ich erkläre wahrheitsgemäß:

  1. d)die letzten 3 Jahre KFZ der Klasse B gelenkt habe (verwendetes KFZ, Kennzeichen: ___)" seien wahrheitsgemäß die Kennzeichen XXXX und XXXX eingetragen worden, da es hierbei nicht um die Unterscheidung von privaten oder dienstlichen Fahrten, sondern um die allgemeine Fahrpraxis gehe. Im Zuge der beruflichen Ausübung sei mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX gefahren worden. Bei der Ausfüllung und Unterfertigung des Antrages sei eine Kopie des Antrages erstellt worden. Auf dieser Kopie sei ersichtlich, dass der Antrag nur auf das Privatfahrzeug Peugeot 307, XXXX , ausgestellt worden sei. Nach dem Termin zur Beantragung der Übungsfahrt sei auf dem Originaldokument durch jemanden bei dem Punkt "Die Übungsfahrten sollen mit folgendem KFZ vorgenommen werden:" das Kennzeichen XXXX hinzugefügt worden. XXXX (gemeint offenbar: die Bearbeiterin der zuständigen Bezirkshauptmannschaft XXXX , Anm.) habe sich am 5.9.2012 telefonisch gemeldet und eine Einwilligung zur Durchführung von Übungsfahrten mit dem Firmen-PKW verlangt. dies sei nur so zu deuten, dass sie auf dem Antrag das Kennzeichen XXXX hinzugefügt habe. Wäre es beabsichtigt worden, dass man Übungsfahrten für den Firmen-PKW beantrage, dann hätte man direkt am 3.9.2012 vor Ort bei der BH Ried einen zweiten Antrag bezüglich des Firmenfahrzeuges ausgefüllt. Ein Naheverhältnis zwischen dem Abteilungsleiter der Prüfungsstelle des XXXX Finanzamtes und der ausstellenden Beamtin sei im Hinblick auf die Nachbearbeitung womöglich nicht unwesentlich. Der festgestellte Sachverhalt beruhe auf Mutmaßungen und Unterstellungen und habe der Prüfer keinen einzigen Beweis gefunden, der ergeben würde, dass eine private Nutzung des Firmenfahrzeuges vorliege. Das Fahrtenbuch sei nur in Anbetracht von verrechenbaren Diäten geführt worden. Da das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden sei, könne dieses auch nicht als Beweis angesehen werden und wäre so noch immer kein Beweis für eine private Nutzung erbracht. Vom Prüfer werde lediglich angemerkt, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, dass keine Privatnutzung vorliege, er bedenke jedoch nicht, dass abgesehen von der permanenten Verfügbarkeit eines gemeinsamen privaten PKW auch eine vollständige Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs fußläufig in wenigen Schritten möglich gewesen sei. Ein Nichtvorliegen eines schriftlichen Verbotes von Privatfahrten sei kein Beweis dafür, dass kein mündliches Verbot oder gar eine Erlaubnis für Privatfahrten vorliege. Auch der angebliche Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten könne keinesfalls als Beweis gewürdigt werden, da ein solcher in keiner Weise vorliege. Ein eigenständiges Beifügen eines Kennzeichens durch eine Sachbearbeiterin könne nicht einen vollständigen und korrekt ausgefüllten Antrag ersetzen. Demgemäß sei auch das Argument des Einverständnisses der Firma nicht beweiswürdig, da dies durch die Sachbearbeiterin verlangt worden sei und ohne zu hinterfragen von der Geschäftsführerin (gemeint: der BF, Anm.) erteilt worden sei.2. Mit Schreiben vom 12.11.2020 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020 (zugestellt am 19.10.2020). Darin brachte sie zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass es unstrittig sei, dass sich ein Mercedes Benz, Type ML 280 CDI 4matic mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 im Vermögen der BF befinde. Ebenso unstrittig sei die geringfügige Beschäftigung von Herrn L. im Prüfungszeitraum. Bestritten werde, dass Herr L. das Firmenfahrzeug römisch 40 für private Zwecke nutze. Herr L. sei mit Frau römisch 40 (im Folgenden: "Frau L."), Geschäftsführerin der BF, verheiratet und liege ein gemeinsam gekauftes Privatfahrzeug vor, welches auf Frau L. angemeldet sei und Herrn L. jederzeit zur Verfügung stehe. Die Wohnanschrift von Herrn L. sei auf dem gleichen Grundstück wie die Anschrift der BF, wodurch Fahrten zum Arbeitsplatz bereits ausgeschlossen seien. Herr L. führe einen gemeinsamen Haushalt mit Frau L. und sei der Privat-PKW auf selbigem Grundstück. Daher würde streng getrennt für private Fahrten stets das Privatfahrzeug genutzt und für betriebliche Fahrten, die in der Ausübung der geringfügigen Beschäftigungen anfielen, das Firmen-KFZ. Der Antrag (gemeint: Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme von Übungsfahrten, Anmerkung sei einzig und alleine auf das Privatfahrzeug ausgestellt. Bei der Zeile "Ich erkläre wahrheitsgemäß:
  2. d)die letzten 3 Jahre KFZ der Klasse B gelenkt habe (verwendetes KFZ, Kennzeichen: ___)" seien wahrheitsgemäß die Kennzeichen römisch 40 und römisch 40 eingetragen worden, da es hierbei nicht um die Unterscheidung von privaten oder dienstlichen Fahrten, sondern um die allgemeine Fahrpraxis gehe. Im Zuge der beruflichen Ausübung sei mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 40 gefahren worden. Bei der Ausfüllung und Unterfertigung des Antrages sei eine Kopie des Antrages erstellt worden. Auf dieser Kopie sei ersichtlich, dass der Antrag nur auf das Privatfahrzeug Peugeot 307, römisch 40 , ausgestellt worden sei. Nach dem Termin zur Beantragung der Übungsfahrt sei auf dem Originaldokument durch jemanden bei dem Punkt "Die Übungsfahrten sollen mit folgendem KFZ vorgenommen werden:" das Kennzeichen römisch 40 hinzugefügt worden. römisch 40 (gemeint offenbar: die Bearbeiterin der zuständigen Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Anmerkung habe sich am 5.9.2012 telefonisch gemeldet und eine Einwilligung zur Durchführung von Übungsfahrten mit dem Firmen-PKW verlangt. dies sei nur so zu deuten, dass sie auf dem Antrag das Kennzeichen römisch 40 hinzugefügt habe. Wäre es beabsichtigt worden, dass man Übungsfahrten für den Firmen-PKW beantrage, dann hätte man direkt am 3.9.2012 vor Ort bei der BH Ried einen zweiten Antrag bezüglich des Firmenfahrzeuges ausgefüllt. Ein Naheverhältnis zwischen dem Abteilungsleiter der Prüfungsstelle des römisch 40 Finanzamtes und der ausstellenden Beamtin sei im Hinblick auf die Nachbearbeitung womöglich nicht unwesentlich. Der festgestellte Sachverhalt beruhe auf Mutmaßungen und Unterstellungen und habe der Prüfer keinen einzigen Beweis gefunden, der ergeben würde, dass eine private Nutzung des Firmenfahrzeuges vorliege. Das Fahrtenbuch sei nur in Anbetracht von verrechenbaren Diäten geführt worden. Da das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden sei, könne dieses auch nicht als Beweis angesehen werden und wäre so noch immer kein Beweis für eine private Nutzung erbracht. Vom Prüfer werde lediglich angemerkt, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, dass keine Privatnutzung vorliege, er bedenke jedoch nicht, dass abgesehen von der permanenten Verfügbarkeit eines gemeinsamen privaten PKW auch eine vollständige Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs fußläufig in wenigen Schritten möglich gewesen sei. Ein Nichtvorliegen eines schriftlichen Verbotes von Privatfahrten sei kein Beweis dafür, dass kein mündliches Verbot oder gar eine Erlaubnis für Privatfahrten vorliege. Auch der angebliche Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten könne keinesfalls als Beweis gewürdigt werden, da ein solcher in keiner Weise vorliege. Ein eigenständiges Beifügen eines Kennzeichens durch eine Sachbearbeiterin könne nicht einen vollständigen und korrekt ausgefüllten Antrag ersetzen. Demgemäß sei auch das Argument des Einverständnisses der Firma nicht beweiswürdig, da dies durch die Sachbearbeiterin verlangt worden sei und ohne zu hinterfragen von der Geschäftsführerin (gemeint: der BF, Anmerkung erteilt worden sei. 3. Am 28.12.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie im angefochtenen Bescheid aus. Dem Beschwerdevorbringen hielt die belangte Behörde zusammengefasst entgegen, dass dieses im Wesentlichen den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2020 vor dem Bundesfinanzgericht gleiche. Die Bewilligung des Firmen-KFZ für Übungsfahrten sei bei der Beurteilung, ob für Herrn L. ein Sachbezug anzusetzen sei, nur ein Aspekt, wobei das Vorliegen der behördlichen Bewilligung sowie der Bestätigung durch die Geschäftsführerin als Tatsachen feststünden und das Firmen-KFZ Herrn L. zur Verfügung gestanden sei. In besagter mündlicher Verhandlung sei hervorgekommen, dass sowohl Herr als auch Frau L. über eigene Schlüssel für sowohl den Firmen- als auch den Privat-PKW verfügen würden und Herr L. somit jederzeit Zugriff auf das Firmen-KFZ habe. Ein Ausschluss jeder privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges sei daher gerade nicht gegeben. Die Finanzamtsvertreterin habe zudem auf die Willkürlichkeit der spärlich geführten Aufzeichnungen, die keineswegs nur Fahrten mit Diäten beinhaltet hätten, hingewiesen. 4. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.1.2022 teilte das Bundefinanzgericht per E-Mail vom 13.1.2022 mit, dass gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4.2.2020, GZ: XXXX , weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben worden sei.4. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.1.2022 teilte das Bundefinanzgericht per E-Mail vom 13.1.2022 mit, dass gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4.2.2020, GZ: römisch 40 , weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben worden sei. 5. Mit Schreiben vom 9.2.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit, dass – näher dargelegt – vorläufig davon ausgegangen werde, dass für den Zeitraum vom 1. Jänner 2010 bis 31. März 2010 Feststellungsverjährung

§ 68

Abs 1 ASVG eingetreten sei und wurde der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Sinne wurde die belangte Behörde zudem ersucht, den Nachverrechnungsbetrag unter der Annahme zu berechnen, dass im Hinblick auf die aushaftenden Beiträge für den Zeitraum vom

  1. Jänner 2010 bis zum
  2. März 2010 die Feststellungsverjährung eingetreten ist. Ferner wurde die belangte Behörde ersucht, auf dieser Grundlage die Verzugszinsen (Beitragszuschlag) zu berechnen.
  3. Mit Schreiben vom 9.2.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit, dass – näher dargelegt – vorläufig davon ausgegangen werde, dass für den Zeitraum vom
  4. Jänner 2010 bis
  5. März 2010 Feststellungsverjährung

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG eingetreten sei und wurde der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Sinne wurde die belangte Behörde zudem ersucht, den Nachverrechnungsbetrag unter der Annahme zu berechnen, dass im Hinblick auf die aushaftenden Beiträge für den Zeitraum vom

  1. Jänner 2010 bis zum
  2. März 2010 die Feststellungsverjährung eingetreten ist. Ferner wurde die belangte Behörde ersucht, auf dieser Grundlage die Verzugszinsen (Beitragszuschlag) zu berechnen.
  3. Mit Schreiben vom 14.2.2022 teilte die ÖGK dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Rechtsansicht, wonach für den Zeitraum vom
  4. Jänner 2010 bis
  5. März 2010 Feststellungsverjährung

§ 68Abs 1 ASVG eingetreten sei, nicht entgegengetreten werde.

In einer Beilage wurde die Neuberechnung des Prüfergebnisses übermittelt; die Allgemeinen Beiträge belaufen sich demzufolge nun auf € 13.955,76, die Sonderbeiträge unverändert auf € 901,32, die Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge auf € 413,10 sowie der Beitragszuschlag auf € 3.864,14.6. Mit Schreiben vom 14.2.2022 teilte die ÖGK dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Rechtsansicht, wonach für den Zeitraum vom 1. Jänner 2010 bis 31. März 2010 Feststellungsverjährung

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG eingetreten sei, nicht entgegengetreten werde. In einer Beilage wurde die Neuberechnung des Prüfergebnisses übermittelt; die Allgemeinen Beiträge belaufen sich demzufolge nun auf € 13.955,76, die Sonderbeiträge unverändert auf € 901,32, die Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge auf € 413,10 sowie der Beitragszuschlag auf € 3.864,14. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die BF – XXXX , FN XXXX , vormals XXXX bzw. XXXX – mit Sitz in XXXX , wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25.10.1988 gegründet und am 31.10.1988 in das Firmenbuch eingetragen. An dieser Gesellschaft waren im streitgegenständlichen Zeitraum Herr L. mit einer Stammeinlage von EUR 3.640,00 (hierauf geleistet EUR 1.820,00) und Frau L. mit einer Stammeinlage von EUR 32.760,00 (hierauf geleistet EUR 16.380,00) als Gesellschafter beteiligt. Seit dem 27.2.2004 vertrat Frau L. die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugte Alleingeschäftsführerin nach außen. Herr L. war im streitgegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmer bei der BF beschäftigt. Herr und Frau L. sind Ehegatten.1.1. Die BF – römisch 40 , FN römisch 40 , vormals römisch 40 bzw. römisch 40 – mit Sitz in römisch 40 , wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25.10.1988 gegründet und am 31.10.1988 in das Firmenbuch eingetragen. An dieser Gesellschaft waren im streitgegenständlichen Zeitraum Herr L. mit einer Stammeinlage von EUR 3.640,00 (hierauf geleistet EUR 1.820,00) und Frau L. mit einer Stammeinlage von EUR 32.760,00 (hierauf geleistet EUR 16.380,00) als Gesellschafter beteiligt. Seit dem 27.2.2004 vertrat Frau L. die Gesellschaft als selbständig vertretungsbefugte Alleingeschäftsführerin nach außen. Herr L. war im streitgegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmer bei der BF beschäftigt. Herr und Frau L. sind Ehegatten. 1.2. Seit dem 14.3.2005 war auf Frau L. ein Kraftfahrzeug der Marke/Type Peugeot 307 XT HDI 110 5T mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX zugelassen. Dieses Fahrzeug konnte von Herrn und Frau L. gemeinsam genutzt werden und stand insoweit auch Herrn L. zur Verfügung. Zusätzlich war seit dem 30.6.2009 ein Kraftfahrzeug der Marke/Type Mercedes Benz ML 280 CDI 4MATIC mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX auf die BF zugelassen. Dieses Kraftfahrzeug befand sich im betrieblichen Vermögen der BF. Auf Herrn L. war im streitgegenständlichen Zeitraum kein Kraftfahrzeug zugelassen.1.2. Seit dem 14.3.2005 war auf Frau L. ein Kraftfahrzeug der Marke/Type Peugeot 307 XT HDI 110 5T mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 zugelassen. Dieses Fahrzeug konnte von Herrn und Frau L. gemeinsam genutzt werden und stand insoweit auch Herrn L. zur Verfügung. Zusätzlich war seit dem 30.6.2009 ein Kraftfahrzeug der Marke/Type Mercedes Benz ML 280 CDI 4MATIC mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 auf die BF zugelassen. Dieses Kraftfahrzeug befand sich im betrieblichen Vermögen der BF. Auf Herrn L. war im streitgegenständlichen Zeitraum kein Kraftfahrzeug zugelassen. Das Kraftfahrzeug XXXX ("Firmenfahrzeug") konnte grundsätzlich nur von Herrn und/oder Frau L. genutzt werden. Eine Vereinbarung oder ein gegenüber Herrn L. ausgesprochenes Verbot, dieses Fahrzeug nicht privat zu nutzen, bestand nicht. Ein ordnungsgemäßes, vollständiges Fahrtenbuch wurde nicht geführt.Das Kraftfahrzeug römisch 40 ("Firmenfahrzeug") konnte grundsätzlich nur von Herrn und/oder Frau L. genutzt werden. Eine Vereinbarung oder ein gegenüber Herrn L. ausgesprochenes Verbot, dieses Fahrzeug nicht privat zu nutzen, bestand nicht. Ein ordnungsgemäßes, vollständiges Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Am 3.9.2012 stellte Herr L. (Antragsteller) bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme von Übungsfahrten betreffend seinen Sohn, XXXX (Führerscheinwerber). Im Antrag wurde zunächst eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten lediglich für das Kraftfahrzeug XXXX beantragt. Am 5.9.2012 wurde der Antrag um das Kraftfahrzeug XXXX ergänzt. Frau L. erklärte gegenüber der Bezirkshauptmannschaft XXXX am selben Tag schriftlich, dass sie als Geschäftsführerin der BF damit einverstanden sei, dass XXXX mit dem PKW XXXX Übungsfahrten durchführen dürfe. Am 5.9.2012 bewilligte die Bezirkshauptmannschaft XXXX die Durchführung von Übungsfahrten mit beiden Kraftfahrzeugen.Am 3.9.2012 stellte Herr L. (Antragsteller) bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme von Übungsfahrten betreffend seinen Sohn, römisch 40 (Führerscheinwerber). Im Antrag wurde zunächst eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten lediglich für das Kraftfahrzeug römisch 40 beantragt. Am 5.9.2012 wurde der Antrag um das Kraftfahrzeug römisch 40 ergänzt. Frau L. erklärte gegenüber der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am selben Tag schriftlich, dass sie als Geschäftsführerin der BF damit einverstanden sei, dass römisch 40 mit dem PKW römisch 40 Übungsfahrten durchführen dürfe. Am 5.9.2012 bewilligte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Durchführung von Übungsfahrten mit beiden Kraftfahrzeugen. Die BF legte im Verfahren nicht konkret dar, dass das Kraftfahrzeug XXXX nicht – wenn auch nur fallweise – durch Herrn L. privat genutzt wurde; das Vorbringen der BF legte nicht nahe, dass jede private Nutzung des Kraftfahrzeuges XXXX durch Herrn L. ausgeschlossen war.Die BF legte im Verfahren nicht konkret dar, dass das Kraftfahrzeug römisch 40 nicht – wenn auch nur fallweise – durch Herrn L. privat genutzt wurde; das Vorbringen der BF legte nicht nahe, dass jede private Nutzung des Kraftfahrzeuges römisch 40 durch Herrn L. ausgeschlossen war. 1.3. Im Betrieb der BF wurde ab März 2015 (Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 6.3.2015; Beginn der Prüfung am 26.3.2015) eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) mit Prüfzeitraum von 1.1.2011 bis 31.12.2013 durchgeführt. Ab April 2015 (Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 1.4.2015; Beginn der Prüfung am selben Tag) wurde im Betrieb der BF auch eine GPLA mit Prüfzeitraum von 1.1.2010 bis 31.12.2010 durchgeführt. Im Zuge der Prüfungen wurde für den Dienstnehmer Herrn L. ein Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges XXXX (Anschaffungskosten: über EUR 60.000,00) in Höhe von EUR 600,00 monatlich angesetzt. Aufgrund der sich hieraus ergebenden Überschreitung der für die Jahre 2010 bis 2013 jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze wurde die Beschäftigung von Herrn L. für die BF in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis umqualifiziert. Infolge dessen haften für den Zeitraum von 1. April 2010 bis 31. Dezember 2013 allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 13.955,76, Sonderbeiträge in Höhe von EUR 901,32 und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 413,10 aus. Die auf dieser Grundlage errechneten Verzugszinsen belaufen sich auf EUR 3.864,14.1.3. Im Betrieb der BF wurde ab März 2015 (Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 6.3.2015; Beginn der Prüfung am 26.3.2015) eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) mit Prüfzeitraum von 1.1.2011 bis 31.12.2013 durchgeführt. Ab April 2015 (Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 1.4.2015; Beginn der Prüfung am selben Tag) wurde im Betrieb der BF auch eine GPLA mit Prüfzeitraum von 1.1.2010 bis 31.12.2010 durchgeführt. Im Zuge der Prüfungen wurde für den Dienstnehmer Herrn L. ein Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges römisch 40 (Anschaffungskosten: über EUR 60.000,00) in Höhe von EUR 600,00 monatlich angesetzt. Aufgrund der sich hieraus ergebenden Überschreitung der für die Jahre 2010 bis 2013 jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze wurde die Beschäftigung von Herrn L. für die BF in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis umqualifiziert. Infolge dessen haften für den Zeitraum von 1. April 2010 bis 31. Dezember 2013 allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 13.955,76, Sonderbeiträge in Höhe von EUR 901,32 und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 413,10 aus. Die auf dieser Grundlage errechneten Verzugszinsen belaufen sich auf EUR 3.864,14. Die BF hat in diesem Zeitraum dem zuständigen Krankenversicherungsträger ein zu niedriges Entgelt ihres Dienstnehmers Herrn L. gemeldet. 1.4. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4.2.2020, GZ: XXXX , wurde die von Herrn L. erhobene Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes XXXX vom 16.6.2015 betreffend den Ansatz eines Sachbezuges PKW als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.1.4. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4.2.2020, GZ: römisch 40 , wurde die von Herrn L. erhobene Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes römisch 40 vom 16.6.2015 betreffend den Ansatz eines Sachbezuges PKW als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.1.2022 teilte das Bundefinanzgericht per E-Mail vom 13.1.2022 mit, dass gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4.2.2020, GZ: XXXX , weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben worden sei.Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.1.2022 teilte das Bundefinanzgericht per E-Mail vom 13.1.2022 mit, dass gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4.2.2020, GZ: römisch 40 , weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben worden sei. Die Feststellungen zur BF – insbesondere zu den Beteiligungsverhältnissen an der Gesellschaft und zur organschaftlichen Vertretung derselben – ergeben sich aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten elektronischen Abfrage im Firmenbuch. Dass Herr L. im streitgegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmer bei der BF beschäftigt war, ist unstrittig, sodass ein näheres Eingehen auf die Dienstnehmereigenschaft von Herr. L. nicht geboten war (zur Frage des Überschreitens der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze siehe unten). Die Zulassung der Kraftfahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen XXXX und XXXX geht aus den im Verwaltungsakt erliegenden Abfrageergebnissen im Kfz-Zentralregister hervor (ON 3/1 ff); anhand dieser ist auch ersichtlich, dass auf Herrn L. im streitgegenständlichen Zeitraum kein Kraftfahrzeug zugelassen war. Die BF brachte in ihrer Beschwerde vor, dass sich das Fahrzeug XXXX im Vermögen der BF befinde; dies entspricht der Aussage von Frau L. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 14.1.2020 im Verfahren über die von Herrn L. betreffend denselben Sachverhalt erhobene Beschwerde vor dem Bundesfinanzgericht zu GZ: XXXX (vgl. die im Verwaltungsakt [ON 25/1 ff] erliegende Niederschrift des BFG, S. 6). Gleichfalls entspricht es dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen und den Angaben von Frau L. vor dem Bundesfinanzgericht, dass das Fahrzeug XXXX von Herrn und Frau L. gemeinsam genutzt werden konnte – insoweit auch Herrn L. zur Verfügung stand (vgl. Niederschrift des BFG, S. 3). Das Fahrzeug XXXX konnte den Angaben von Frau L. zufolge nur von ihnen beiden genutzt werden (vgl. Niederschrift des BFG, S. 5).Die Zulassung der Kraftfahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen römisch 40 und römisch 40 geht aus den im Verwaltungsakt erliegenden Abfrageergebnissen im Kfz-Zentralregister hervor (ON 3/1 ff); anhand dieser ist auch ersichtlich, dass auf Herrn L. im streitgegenständlichen Zeitraum kein Kraftfahrzeug zugelassen war. Die BF brachte in ihrer Beschwerde vor, dass sich das Fahrzeug römisch 40 im Vermögen der BF befinde; dies entspricht der Aussage von Frau L. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 14.1.2020 im Verfahren über die von Herrn L. betreffend denselben Sachverhalt erhobene Beschwerde vor dem Bundesfinanzgericht zu GZ: römisch 40 vergleiche die im Verwaltungsakt [ON 25/1 ff] erliegende Niederschrift des BFG, S. 6). Gleichfalls entspricht es dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen und den Angaben von Frau L. vor dem Bundesfinanzgericht, dass das Fahrzeug römisch 40 von Herrn und Frau L. gemeinsam genutzt werden konnte – insoweit auch Herrn L. zur Verfügung stand vergleiche Niederschrift des BFG, S. 3). Das Fahrzeug römisch 40 konnte den Angaben von Frau L. zufolge nur von ihnen beiden genutzt werden vergleiche Niederschrift des BFG, S. 5). Zur Frage der privaten Nutzung des Kraftfahrzeuges XXXX durch Herrn L. nahm die Geschäftsführerin der BF, Frau L. – betreffend denselben Sachverhalt – bereits ausführlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 14.1.2020 Stellung. Im anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden weder über das im zuvor abgeführten – und bereits abgeschlossenen – verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Tatsachenvorbringen hinausgehende entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente vorgebracht noch sonstige zu klärende Tatsachenfragen aufgeworfen. Die im Verwaltungsakt erliegende Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht (ON 25/4

  1. ff)lässt deutlich erkennen, dass der Geschäftsführerin der BF im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gelegenheit eingeräumt wurde, ihre Argumente vor Gericht ausführlich darzulegen, wovon sie umfassend Gebrauch gemacht hat. Das Beschwerdevorbringen im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entspricht – soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung – im Wesentlichen dem bereits vor dem Bundesfinanzgericht erstatteten Vorbringen:Zur Frage der privaten Nutzung des Kraftfahrzeuges römisch 40 durch Herrn L. nahm die Geschäftsführerin der BF, Frau L. – betreffend denselben Sachverhalt – bereits ausführlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 14.1.2020 Stellung. Im anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden weder über das im zuvor abgeführten – und bereits abgeschlossenen – verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Tatsachenvorbringen hinausgehende entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente vorgebracht noch sonstige zu klärende Tatsachenfragen aufgeworfen. Die im Verwaltungsakt erliegende Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht (ON 25/4
  2. ff)lässt deutlich erkennen, dass der Geschäftsführerin der BF im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gelegenheit eingeräumt wurde, ihre Argumente vor Gericht ausführlich darzulegen, wovon sie umfassend Gebrauch gemacht hat. Das Beschwerdevorbringen im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entspricht – soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung – im Wesentlichen dem bereits vor dem Bundesfinanzgericht erstatteten Vorbringen: So brachte die BF in der Beschwerde eine strenge Trennung zwischen dem Privatfahrzeug ( XXXX ) für private Fahrten und dem Firmenfahrzeug ( XXXX ) für betrieblich bedingte Fahrten vor; mit Letzterem seien keine privaten Fahrten durchgeführt worden (vgl. Beschwerdeschriftsatz, S. 2; siehe auch bereits Niederschrift des BFG, S. 7). Vor dem Bundesfinanzgericht verneinte die Geschäftsführerin der BF aber ausdrücklich, dass es eine Vereinbarung gegeben habe, das (Firmen-)Fahrzeug nicht privat zu nutzen (vgl. Niederschrift des BFG, S. 6). Auch im gegenständlichen Verfahren wurde eine derartige Vereinbarung oder ein gegenüber Herrn L. ausgesprochenes Verbot, das Firmenfahrzeug privat zu nutzen, weder konkret behauptet noch substantiiert dargelegt. Hinsichtlich des Antrags von Herrn L. auf Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme von Übungsfahrten an die Bezirkshauptmannschaft XXXX brachte die BF vor, dass dieser lediglich das Privatfahrzeug XXXX betroffen habe. Anhand der mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Kopie des Antragsformulars vom 3.9.2012 (vgl. ON 29/4) wird dies zunächst bestätigt; im Feld "Die Übungsfahrten sollen mit folgendem KFZ vorgenommen werden" wurde bei "Marke, Type" "PEUGEOT 307" und bei Kennzeichen " XXXX " angegeben. Daneben ist jedoch das Antragsformular aktenkundig, wie es sich im Zeitpunkt der Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft am 5.9.2012 dargestellt hat. Daraus geht hervor, dass zwischenzeitlich im Feld "Marke, Type" "Mercedes ML" und das Kennzeichen " XXXX " sowie die zugehörige Fahrgestellnummer ergänzt wurden (vgl. ON 27/10). In der Beschwerde führte die BF diesen Umstand zunächst auf ein eigenmächtiges Handeln einer unbekannten Person ("jemanden") zurück und vermutete die Bearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft dahinter (vgl. " XXXX hat sich am 05.09.2012 telefonisch gemeldet und eine Einwilligung zur Durchführung von Übungsfahrten mit dem Firmen PKW verlangt. Dies ist nur so zu deuten, dass sie auf dem Antrag das Kennzeichen XXXX hinzugefügt hat."; vgl. Beschwerdeschriftsatz, S. 2). Sodann tätigte sie gar Spekulationen über ein kollusives Zusammenwirken von Bezirkshauptmannschaft und Finanzamt: "Ein Naheverhältnis zwischen dem Abteilungsleiter XXXX der Prüfungsstelle des XXXX Finanzamtes und der ausstellenden Beamtin XXXX ist im Hinblick auf die Nachbearbeitung des Antrages womöglich nicht unwesentlich." (vgl. Beschwerdeschriftsatz, S. 2). Schließlich räumte die BF in der Beschwerde die von ihrer Geschäftsführerin am 5.9.2012 erteilte Zustimmung zu den Übungsfahrten doch ein: "Ein eigenständiges Beifügen eines Kennzeichens durch eine Sachbearbeiterin kann nicht einen vollständigen und korrekt ausgefüllten Antrag ersetzen. Demgemäß ist auch das Argument des Einverständnisses der Firma nicht beweiswürdig, da dies durch die Sachbearbeiter verlangt wurde und ohne zu hinterfragen von der Geschäftsführerin erteilt wurde." (vgl. Beschwerdeschriftsatz, S. 3). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht hatte die Geschäftsführerin in diesem Sinne Folgendes angegeben: "Das kann passiert sein, weil die Bezirkshauptmannschaft das natürlich ausgestellt hat auf das Kennzeichen XXXX und dann haben sie das nachträglich verwendet. Aber der ursprüngliche Antrag war nur auf das Privatkennzeichen. Sonst hätte sich der Bescheid wieder ändern müssen. Die Dame hat mir gesagt, es würde nichts passieren. Aber das hat sie natürlich nicht gesagt. Sie wollte den Bescheid nicht mehr ändern und deshalb hat sie es so gemacht und es ist ihr so passiert. Weil es die Behörde verlangt hat, habe ich das gemacht." (vgl. Niederschrift des BFG, S. 2). Ungeachtet des Umstandes, dass es nicht als sonderlich plausibel erscheint, dass die Bezirkshauptmannschaft als Führerscheinbehörde einen von Herrn L. gestellten Antrag auf Bewilligung von Übungsfahren nachträglich eigenmächtig um ein – auf die BF zugelassenes – Fahrzeug ergänzen sollte (Herr L. erklärte diesen Vorgang vor dem Bundesfinanzgericht so: „Ich nehme an, das haben sie einfach dazugeschrieben, so viele Fahrzeuge wie halt da sind“; vgl. Niederschrift BFG, S. 2), kommt jedoch dem Umstand, dass die BF der Nutzung des Fahrzeuges zu Übungsfahrten ausdrücklich zugestimmt hat, wesentliche Bedeutung zu. Die Beschwerde der BF legte nicht substantiiert dar, dass die private Nutzung des Fahrzeuges nicht ihre Zustimmung gefunden hat. Dem Gericht erschließt sich in diesem Zusammenhang von Vornherein nicht, inwiefern die Geschäftsführerin der BF ihre ausdrücklich erteilte Zustimmung nicht "hinterfragt" haben solle; im Gegenteil erscheint es nach der Lebenserfahrung vielmehr als ausgeschlossen, dass die Geschäftsführerin einer GmbH – ohne dies zu hinterfragen – ein Firmenfahrzeug, welches ansonsten einzig und ausschließlich betrieblich bedingt genutzt würde, einem Dienstnehmer (ohne dies zu hinterfragen) zu privaten Zwecken zur Verfügung stellen sollte, allein deshalb, weil dies eine Sachbearbeiterin einer Bezirkshauptmannschaft in eigenmächtiger Ergänzung eines Antrages – welchen überdies nicht einmal die Geschäftsführerin selbst, sondern ihr Dienstnehmer und Ehegatte, Herr L., gestellt habe – verlangt hätte. Hinzu tritt, dass die Geschäftsführerin der BF ihre Zustimmung nicht etwa in einem unvermittelten Telefonat o.Ä., sondern vielmehr schriftlich auf Briefpapier der BF, unter ausdrücklicher Angabe ihrer organschaftlichen Funktion als Geschäftsführerin sowie in Verwendung der Firmenstampiglie unterschriftlich erteilt hat (vgl. ON 27/9). Schon dieser Vorgang legt unzweifelhaft nahe, dass die private Nutzung des Kraftfahrzeuges XXXX durch Herrn L. gerade nicht "jedenfalls ausgeschlossen" war. Ferner war der Umstand zu berücksichtigen, dass auf Herrn L. selbst kein Kraftfahrzeug zugelassen war. In der Beschwerde wird zwar ins Treffen geführt, dass Herr L. das auf Frau L. zugelassene Fahrzeug XXXX habe nutzen können und eine vollständige Versorgung mit Gütern des täglichen Lebens fußläufig zu erreichen gewesen sei (vgl. Beschwerdeschriftsatz S. 3; siehe auch die Angaben vor dem Bundesfinanzgericht, Niederschrift S. 6). Dieses Vorbringen kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung – insbesondere vor dem dargestellten Hintergrund – jedoch für sich alleine nicht die Überzeugung schaffen, dass das Fahrzeug XXXX nicht (zumindest fallweise) von Herrn L. genutzt wurde, zumal Herrn und Frau L. ansonsten lediglich das gemeinsame Fahrzeug XXXX zur Verfügung stand. Ein ordnungsgemäßes, vollständiges Fahrtenbuch wurde schließlich nicht geführt (vgl. Beschwerdeschriftsatz, S. 2), sondern trat zwischen den im Fahrtenbuch aufgezeichneten betrieblichen Fahrten und der Gesamtanzahl der gefahrenen Kilometer im streitgegenständlichen Zeitraum eine Differenz von 50.000 km zu Tage (vgl. dazu Niederschrift des BFG, S. 3 ff).So brachte die BF in der Beschwerde eine strenge Trennung zwischen dem Privatfahrzeug ( römisch 40 ) für private Fahrten und dem Firmenfahrzeug ( römisch 40 ) für betrieblich bedingte Fahrten vor; mit Letzterem seien keine privaten Fahrten durchgeführt worden vergleiche Beschwerdeschriftsatz, S. 2; siehe auch bereits Niederschrift des BFG, S. 7). Vor dem Bundesfinanzgericht verneinte die Geschäftsführerin der BF aber ausdrücklich, dass es eine Vereinbarung gegeben habe, das (Firmen-)Fahrzeug nicht privat zu nutzen vergleiche Niederschrift des BFG, S. 6). Auch im gegenständlichen Verfahren wurde eine derartige Vereinbarung oder ein gegenüber Herrn L. ausgesprochenes Verbot, das Firmenfahrzeug privat zu nutzen, weder konkret behauptet noch substantiiert dargelegt. Hinsichtlich des Antrags von Herrn L. auf Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme von Übungsfahrten an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 brachte die BF vor, dass dieser lediglich das Privatfahrzeug römisch 40 betroffen habe. Anhand der mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Kopie des Antragsformulars vom 3.9.2012 vergleiche ON 29/4) wird dies zunächst bestätigt; im Feld "Die Übungsfahrten sollen mit folgendem KFZ vorgenommen werden" wurde bei "Marke, Type" "PEUGEOT 307" und bei Kennzeichen " römisch 40 " angegeben. Daneben ist jedoch das Antragsformular aktenkundig, wie es sich im Zeitpunkt der Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft am 5.9.2012 dargestellt hat. Daraus geht hervor, dass zwischenzeitlich im Feld "Marke, Type" "Mercedes ML" und das Kennzeichen " römisch 40 " sowie die zugehörige Fahrgestellnummer ergänzt wurden vergleiche ON 27/10). In der Beschwerde führte die BF diesen Umstand zunächst auf ein eigenmächtiges Handeln einer unbekannten Person ("jemanden") zurück und vermutete die Bearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft dahinter vergleiche " römisch 40 hat sich am 05.09.2012 telefonisch gemeldet und eine Einwilligung zur Durchführung von Übungsfahrten mit dem Firmen PKW verlangt. Dies ist nur so zu deuten, dass sie auf dem Antrag das Kennzeichen römisch 40 hinzugefügt hat."; vergleiche Beschwerdeschriftsatz, S. 2). Sodann tätigte sie gar Spekulationen über ein kollusives Zusammenwirken von Bezirkshauptmannschaft und Finanzamt: "Ein Naheverhältnis zwischen dem Abteilungsleiter römisch 40 der Prüfungsstelle des römisch 40 Finanzamtes und der ausstellenden Beamtin römisch 40 ist im Hinblick auf die Nachbearbeitung des Antrages womöglich nicht unwesentlich." vergleiche Beschwerdeschriftsatz, S. 2). Schließlich räumte die BF in der Beschwerde die von ihrer Geschäftsführerin am 5.9.2012 erteilte Zustimmung zu den Übungsfahrten doch ein: "Ein eigenständiges Beifügen eines Kennzeichens durch eine Sachbearbeiterin kann nicht einen vollständigen und korrekt ausgefüllten Antrag ersetzen. Demgemäß ist auch das Argument des Einverständnisses der Firma nicht beweiswürdig, da dies durch die Sachbearbeiter verlangt wurde und ohne zu hinterfragen von der Geschäftsführerin erteilt wurde." vergleiche Beschwerdeschriftsatz, S. 3). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht hatte die Geschäftsführerin in diesem Sinne Folgendes angegeben: "Das kann passiert sein, weil die Bezirkshauptmannschaft das natürlich ausgestellt hat auf das Kennzeichen römisch 40 und dann haben sie das nachträglich verwendet. Aber der ursprüngliche Antrag war nur auf das Privatkennzeichen. Sonst hätte sich der Bescheid wieder ändern müssen. Die Dame hat mir gesagt, es würde nichts passieren. Aber das hat sie natürlich nicht gesagt. Sie wollte den Bescheid nicht mehr ändern und deshalb hat sie es so gemacht und es ist ihr so passiert. Weil es die Behörde verlangt hat, habe ich das gemacht." vergleiche Niederschrift des BFG, S. 2). Ungeachtet des Umstandes, dass es nicht als sonderlich plausibel erscheint, dass die Bezirkshauptmannschaft als Führerscheinbehörde einen von Herrn L. gestellten Antrag auf Bewilligung von Übungsfahren nachträglich eigenmächtig um ein – auf die BF zugelassenes – Fahrzeug ergänzen sollte (Herr L. erklärte diesen Vorgang vor dem Bundesfinanzgericht so: „Ich nehme an, das haben sie einfach dazugeschrieben, so viele Fahrzeuge wie halt da sind“; vergleiche Niederschrift BFG, S. 2), kommt jedoch dem Umstand, dass die BF der Nutzung des Fahrzeuges zu Übungsfahrten ausdrücklich zugestimmt hat, wesentliche Bedeutung zu. Die Beschwerde der BF legte nicht substantiiert dar, dass die private Nutzung des Fahrzeuges nicht ihre Zustimmung gefunden hat. Dem Gericht erschließt sich in diesem Zusammenhang von Vornherein nicht, inwiefern die Geschäftsführerin der BF ihre ausdrücklich erteilte Zustimmung nicht "hinterfragt" haben solle; im Gegenteil erscheint es nach der Lebenserfahrung vielmehr als ausgeschlossen, dass die Geschäftsführerin einer GmbH – ohne dies zu hinterfragen – ein Firmenfahrzeug, welches ansonsten einzig und ausschließlich betrieblich bedingt genutzt würde, einem Dienstnehmer (ohne dies zu hinterfragen) zu privaten Zwecken zur Verfügung stellen sollte, allein deshalb, weil dies eine Sachbearbeiterin einer Bezirkshauptmannschaft in eigenmächtiger Ergänzung eines Antrages – welchen überdies nicht einmal die Geschäftsführerin selbst, sondern ihr Dienstnehmer und Ehegatte, Herr L., gestellt habe – verlangt hätte. Hinzu tritt, dass die Geschäftsführerin der BF ihre Zustimmung nicht etwa in einem unvermittelten Telefonat o.Ä., sondern vielmehr schriftlich auf Briefpapier der BF, unter ausdrücklicher Angabe ihrer organschaftlichen Funktion als Geschäftsführerin sowie in Verwendung der Firmenstampiglie unterschriftlich erteilt hat vergleiche ON 27/9). Schon dieser Vorgang legt unzweifelhaft nahe, dass die private Nutzung des Kraftfahrzeuges römisch 40 durch Herrn L. gerade nicht "jedenfalls ausgeschlossen" war. Ferner war der Umstand zu berücksichtigen, dass auf Herrn L. selbst kein Kraftfahrzeug zugelassen war. In der Beschwerde wird zwar ins Treffen geführt, dass Herr L. das auf Frau L. zugelassene Fahrzeug römisch 40 habe nutzen können und eine vollständige Versorgung mit Gütern des täglichen Lebens fußläufig zu erreichen gewesen sei vergleiche Beschwerdeschriftsatz S. 3; siehe auch die Angaben vor dem Bundesfinanzgericht, Niederschrift S. 6). Dieses Vorbringen kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung – insbesondere vor dem dargestellten Hintergrund – jedoch für sich alleine nicht die Überzeugung schaffen, dass das Fahrzeug römisch 40 nicht (zumindest fallweise) von Herrn L. genutzt wurde, zumal Herrn und Frau L. ansonsten lediglich das gemeinsame Fahrzeug römisch 40 zur Verfügung stand. Ein ordnungsgemäßes, vollständiges Fahrtenbuch wurde schließlich nicht geführt vergleiche Beschwerdeschriftsatz, S. 2), sondern trat zwischen den im Fahrtenbuch aufgezeichneten betrieblichen Fahrten und der Gesamtanzahl der gefahrenen Kilometer im streitgegenständlichen Zeitraum eine Differenz von 50.000 km zu Tage vergleiche dazu Niederschrift des BFG, S. 3 ff). Unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägung war das Vorbringen der BF insgesamt nicht geeignet, darzutun, dass jede private Nutzung des Kraftfahrzeuges XXXX durch Herrn L. ausgeschlossen war. Die BF konnte im Verfahren nicht konkret darlegen, dass das Kraftfahrzeug XXXX nicht – wenn auch nur fallweise – durch Herrn L. privat genutzt wurde.Unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägung war das Vorbringen der BF insgesamt nicht geeignet, darzutun, dass jede private Nutzung des Kraftfahrzeuges römisch 40 durch Herrn L. ausgeschlossen war. Die BF konnte im Verfahren nicht konkret darlegen, dass das Kraftfahrzeug römisch 40 nicht – wenn auch nur fallweise – durch Herrn L. privat genutzt wurde. Die im Betrieb der BF ab März bzw. April 2015 durchgeführten GPLA betreffend die Prüfungszeiträume 1.1.2011 bis 31.12.2013 und 1.1.2010 bis 31.12.2010 sind durch die im Verwaltungsakt erliegenden Bescheide über einen Prüfauftrag und die zugehörigen Beiblätter, aus denen der jeweilige Prüfungsbeginn hervorgeht, dokumentiert (vgl. ON 1/1 ff). Die Bewertung der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges XXXX durch die belangte Behörde erfolgte unter Zugrundelegung der Eurotax-Listen, die Anschaffungskosten des Fahrzeuges von über EUR 60.000,00 ausweisen (vgl. ON 4). Die im Betrieb der BF ab März bzw. April 2015 durchgeführten GPLA betreffend die Prüfungszeiträume 1.1.2011 bis 31.12.2013 und 1.1.2010 bis 31.12.2010 sind durch die im Verwaltungsakt erliegenden Bescheide über einen Prüfauftrag und die zugehörigen Beiblätter, aus denen der jeweilige Prüfungsbeginn hervorgeht, dokumentiert vergleiche ON 1/1 ff). Die Bewertung der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges römisch 40 durch die belangte Behörde erfolgte unter Zugrundelegung der Eurotax-Listen, die Anschaffungskosten des Fahrzeuges von über EUR 60.000,00 ausweisen vergleiche ON 4). Die im Auftrag des erkennenden Gerichtes von der belangten Behörde vorgenommene Neuberechnung der Beiträge hat ergeben, dass für den Zeitraum von 1. April 2010 bis 31. Dezember 2013 allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 13.955,76, Sonderbeiträge in Höhe von EUR 901,32 und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 413,10 aushaften. Daraus errechnen sich

§ 59Abs 1 ASVG Verzugszinsen (Beitragszuschlag) in Höhe von EUR 3.864,14.

Angemerkt sei, dass sich diese Beträge nicht nur aus der Neuberechnung der ÖGK vom 14.2.2022 ergeben, sondern auch bereits unmittelbar (durch Herausrechnung der Monate Jänner, Februar und März 2010) aus der im Akt befindlichen Beitragsabrechnung vom 6.6.2015, gegen deren zahlenmäßige Richtigkeit die BF keine Einwände erhoben hatte.Die im Auftrag des erkennenden Gerichtes von der belangten Behörde vorgenommene Neuberechnung der Beiträge hat ergeben, dass für den Zeitraum von 1. April 2010 bis 31. Dezember 2013 allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 13.955,76, Sonderbeiträge in Höhe von EUR 901,32 und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 413,10 aushaften. Daraus errechnen sich

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG Verzugszinsen (Beitragszuschlag) in Höhe von EUR 3.864,

  1. Angemerkt sei, dass sich diese Beträge nicht nur aus der Neuberechnung der ÖGK vom 14.2.2022 ergeben, sondern auch bereits unmittelbar (durch Herausrechnung der Monate Jänner, Februar und März 2010) aus der im Akt befindlichen Beitragsabrechnung vom 6.6.2015, gegen deren zahlenmäßige Richtigkeit die BF keine Einwände erhoben hatte. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe: 3.
  3. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG in der anzuwendenden Fassung:

§ 4Abs.

1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

Absatz 2, leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

§ 5Abs.

1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Dienstnehmer von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 34Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Paragraph 34, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs.

1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

§ 44Abs.

1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,

§ 49ASVG Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, ASVG Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 50Abs.

1 ASVG sind geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.

Abs. 2 leg. cit. gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.

Paragraph 50, Absatz eins, ASVG sind geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.

Absatz 2, leg. cit. gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.

§ 4Abs.

1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 467/2004 ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist

Abs. 2 ein Sachbezug im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

Paragraph 4, Absatz eins, Sachbezugswerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist

Absatz 2, ein Sachbezug im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

§ 58Abs.

1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht

Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. […]

Paragraph 58, Absatz eins, ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht

Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. […]

§ 59Abs.

1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht

§ 113Abs.

1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. […]

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht

Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. […]

§ 68Abs.

1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

§ 689Abs.

8 ASVG sind auf Meldepflichten, welche die Beitragszeiträume vor dem 1.1.2019 betreffen, weiterhin die §§ 33, 34, 41, 56, 58 und 113 ASVG in der am 31.12.2018 geltenden Fassung anzuwenden.

Paragraph 689, Absatz 8, ASVG sind auf Meldepflichten, welche die Beitragszeiträume vor dem 1.1.2019 betreffen, weiterhin die Paragraphen 33, 34, 41, 56, 58 und 113 ASVG in der am 31.12.2018 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 113Abs. 1 Z 4 ASVG, id

F BGBl. I Nr. 2007/31, können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Im Fall des Abs. 1 Z 4 darf

Abs. 3 leg. cit. der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2007/31, können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf

Absatz 3, leg. cit. der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Vorweg ist festzuhalten, dass die Dienstnehmereigenschaft von Herrn L. nicht strittig war.Zu klären war im gegenständlichen Verfahren einzig die Frage, ob hinsichtlich Herrn L. die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges als Sachbezug anzusetzen war.Vorweg ist festzuhalten, dass die Dienstnehmereigenschaft von Herrn L. nicht strittig war., Zu klären war im gegenständlichen Verfahren einzig die Frage, ob hinsichtlich Herrn L. die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges als Sachbezug anzusetzen war.

§ 4Abs.

1 Z 1 Sachbezugswerteverordnung ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug anzusetzen.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Sachbezugswerteverordnung ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug anzusetzen. In seinem Erkenntnis vom 1.4.2009, 2006/08/0305, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Sachbezug der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges wie folgt ausgeführt: "Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge (vgl. die hg. Erkenntnisse vom

  1. Mai 2000, Zl. 99/13/0186, und vom
  2. Mai 2004, Zl. 2001/08/0229)."Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  3. Mai 2000, Zl. 99/13/0186, und vom
  4. Mai 2004, Zl. 2001/08/0229). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig hervorgehoben, dass aus dem Unterbleiben der Führung eines Fahrtenbuches allein nicht auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen werden könne (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2000 sowie die hg. Erkenntnisse vom
  6. Juli 2001, Zl. 2001/08/0076, vom
  7. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0191, vom
  8. März 2003, Zl. 2001/13/0092, und vom
  9. November 2005, Zl. 2002/14/0143).Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig hervorgehoben, dass aus dem Unterbleiben der Führung eines Fahrtenbuches allein nicht auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen werden könne vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
  10. Mai 2000 sowie die hg. Erkenntnisse vom
  11. Juli 2001, Zl. 2001/08/0076, vom
  12. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0191, vom
  13. März 2003, Zl. 2001/13/0092, und vom
  14. November 2005, Zl. 2002/14/0143). Im Hinblick auf persönliche familiäre Naheverhältnisse hat der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben, dass es an dem Zahlungsverpflichteten gelegen ist, konkrete Sachverhalte vorzutragen, die einen Ausschluss jeder privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges nahelegen (vgl. die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom
  15. Mai 2000 sowie vom
  16. Mai 2004, wobei allerdings in letzterem auch der Umstand hervorgehoben wurde, dass der Dienstnehmer ein eigenes Kraftfahrzeug nicht besessen hat).Im Hinblick auf persönliche familiäre Naheverhältnisse hat der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben, dass es an dem Zahlungsverpflichteten gelegen ist, konkrete Sachverhalte vorzutragen, die einen Ausschluss jeder privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges nahelegen vergleiche die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom
  17. Mai 2000 sowie vom
  18. Mai 2004, wobei allerdings in letzterem auch der Umstand hervorgehoben wurde, dass der Dienstnehmer ein eigenes Kraftfahrzeug nicht besessen hat). Zur Frage der "Möglichkeit" der Privatnutzung hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass diese nur so verstanden werden könne, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen sein müsse, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, wenn auch nur fallweise, nütze. Ob im Einzelfall eine derartige Sachverhaltskonstellation vorliege, sei eine Tatfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  19. August 2001, Zl. 97/14/0175, vom
  20. März 2003, Zl. 2001/13/0092, vom
  21. Oktober 2003, Zl. 2000/13/0028 – in diesem Erkenntnis wurde auch hervorgehoben, dass schon die gelegentliche Benutzung des Firmenfahrzeuges zu einem Sachbezug führe –, sowie das hg. Erkenntnis vom
  22. November 2005, Zl. 2002/14/0143)."Zur Frage der "Möglichkeit" der Privatnutzung hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass diese nur so verstanden werden könne, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen sein müsse, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, wenn auch nur fallweise, nütze. Ob im Einzelfall eine derartige Sachverhaltskonstellation vorliege, sei eine Tatfrage vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  23. August 2001, Zl. 97/14/0175, vom
  24. März 2003, Zl. 2001/13/0092, vom
  25. Oktober 2003, Zl. 2000/13/0028 – in diesem Erkenntnis wurde auch hervorgehoben, dass schon die gelegentliche Benutzung des Firmenfahrzeuges zu einem Sachbezug führe –, sowie das hg. Erkenntnis vom
  26. November 2005, Zl. 2002/14/0143)." Anhand der dargestellten Kriterien ergibt sich im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren folgendes Bild: Eingangs ist festzuhalten, dass zwischen der Dienstgeberin und dem Dienstnehmer – die Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin der Dienstgeberin, Frau L., ist die Ehegattin des Dienstnehmers, Herrn L. – ein enges familiäres Naheverhältnis besteht, sodass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an der Zahlungsverpflichteten gelegen wäre, konkrete Sachverhalte vorzutragen, die einen Ausschluss jeder privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges nahelegen. Dies ist der BF nicht gelungen: Gegenständlich bestand weder eine Vereinbarung mit Herrn L. noch wurde diesem gegenüber ein Verbot ausgesprochen, das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX privat zu nutzen. Dergleichen wurde im Verfahren weder konkret behauptet noch substantiiert dargelegt. Ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten, für dessen Wirksamkeit vorgesorgt worden sei, ist damit keineswegs ersichtlich, sodass ein entsprechender Sachbezug schon aus diesem Grunde nicht verneint werden konnte. Das Gericht übersieht nicht, dass allein aus dem Unterblieben der Führung eines Fahrtenbuches nicht auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen werden kann. Im konkreten Fall konnte die BF aber unter Berücksichtigung des – in der Beweiswürdigung im Einzelnen dargestellten – Gesamtbildes nicht darlegen, dass das Kraftfahrzeug XXXX nicht (wenn auch nur fallweise) durch Herrn L. genutzt wurde. Das Vorbringen der BF legte nicht nahe, dass jede private Nutzung des Kraftfahrzeuges XXXX durch Herrn L. ausgeschlossen war. Dies fand seinen Ausdruck insbesondere in der Beantragung von Übungsfahrten für den Sohn, XXXX , durch den Dienstnehmer Herrn L., zumal die BF – vertreten durch Frau L. – einer Nutzung des Kraftfahrzeuges XXXX für diese Übungsfahrten gegenüber der Bezirkshauptmannschaft ausdrücklich zugestimmt hat. Damit liegt im Ergebnis aber zweifellos kein solcher Sachverhalt vor, wonach eine private Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer ausgeschlossen und eine – wenn auch nur fallweise genützte – Möglichkeit der Privatnutzung nach der Lebenserfahrung und dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht anzunehmen war.Gegenständlich bestand weder eine Vereinbarung mit Herrn L. noch wurde diesem gegenüber ein Verbot ausgesprochen, das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 privat zu nutzen. Dergleichen wurde im Verfahren weder konkret behauptet noch substantiiert dargelegt. Ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten, für dessen Wirksamkeit vorgesorgt worden sei, ist damit keineswegs ersichtlich, sodass ein entsprechender Sachbezug schon aus diesem Grunde nicht verneint werden konnte. Das Gericht übersieht nicht, dass allein aus dem Unterblieben der Führung eines Fahrtenbuches nicht auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen werden kann. Im konkreten Fall konnte die BF aber unter Berücksichtigung des – in der Beweiswürdigung im Einzelnen dargestellten – Gesamtbildes nicht darlegen, dass das Kraftfahrzeug römisch 40 nicht (wenn auch nur fallweise) durch Herrn L. genutzt wurde. Das Vorbringen der BF legte nicht nahe, dass jede private Nutzung des Kraftfahrzeuges römisch 40 durch Herrn L. ausgeschlossen war. Dies fand seinen Ausdruck insbesondere in der Beantragung von Übungsfahrten für den Sohn, römisch 40 , durch den Dienstnehmer Herrn L., zumal die BF – vertreten durch Frau L. – einer Nutzung des Kraftfahrzeuges römisch 40 für diese Übungsfahrten gegenüber der Bezirkshauptmannschaft ausdrücklich zugestimmt hat. Damit liegt im Ergebnis aber zweifellos kein solcher Sachverhalt vor, wonach eine private Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer ausgeschlossen und eine – wenn auch nur fallweise genützte – Möglichkeit der Privatnutzung nach der Lebenserfahrung und dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht anzunehmen war. Die belangte Behörde hat daher im Hinblick auf den Dienstnehmer Herrn L. zu Recht einen Sachbezug

§ 4Abs.

1 Sachbezugswerteverordnung in Höhe von 1,5% der Anschaffungskosten des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges, maximal jedoch EUR 600,00 monatlich (hier: EUR 600,00), in Ansatz gebracht.Die belangte Behörde hat daher im Hinblick auf den Dienstnehmer Herrn L. zu Recht einen Sachbezug

Paragraph 4, Absatz eins, Sachbezugswerteverordnung in Höhe von 1,5% der Anschaffungskosten des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges, maximal jedoch EUR 600,00 monatlich (hier: EUR 600,00), in Ansatz gebracht. Das Entgelt des Dienstnehmers überschritt damit in den streitgegenständlichen Jahren von 2010 bis 2013 die jeweils geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG (2010: EUR 366,33; 2011: EUR 374,02; 2012: EUR 376,26; 2013: EUR 386,80), sodass der Dienstnehmer der Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

§ 4Abs.

1 und 2 ASVG unterlag und entsprechende allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge vorzuschreiben waren.Das Entgelt des Dienstnehmers überschritt damit in den streitgegenständlichen Jahren von 2010 bis 2013 die jeweils geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (2010: EUR 366,33; 2011: EUR 374,02; 2012: EUR 376,26; 2013: EUR 386,80), sodass der Dienstnehmer der Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG unterlag und entsprechende allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge vorzuschreiben waren. Für den streitgegenständlichen Teilzeitraum von

  1. Jänner 2010 bis
  2. März 2010 war jedoch vom Eintritt der Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen

§ 68Abs.

1 ASVG auszugehen. Zwar hat die BF unrichtige Angaben über das Entgelt der bei ihr beschäftigten Person gemacht, wobei sie diese bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen, sodass sich die Verjährungsfrist

§ 68Abs.

1 dritter Satz ASVG auf fünf Jahre verlängerte. Da die BF rechtzeitige (aber schuldhaft unrichtige) Meldungen erstattet hat, war der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist jedoch mit dem Tag der Fälligkeit der Beiträge anzusetzen (vgl. VwGH vom 12.2.1987, 86/08/0105; vom 17.3.2004, 2000/08/0042). Die Beiträge für die Monate Jänner bis März 2010 waren sohin

§ 58Abs.

1 ASVG jeweils mit dem letzten Tag des Kalendermonats fällig. Die belangte Behörde führte eine GPLA für den Zeitraum von 1.1.2010 bis 31.12.2010 erst ab dem 1.4.2015 durch, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die fünfjährige Feststellungsverjährung hinsichtlich der Beitragszeiträume Jänner bis März 2010 aber bereits abgelaufen war; eine Unterbrechung der Feststellungsverjährung konnte daher nicht eintreten. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen war in diesem Umfang als verjährt anzusehen.Für den streitgegenständlichen Teilzeitraum von 1. Jänner 2010 bis 31. März 2010 war jedoch vom Eintritt der Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG auszugehen. Zwar hat die BF unrichtige Angaben über das Entgelt der bei ihr beschäftigten Person gemacht, wobei sie diese bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen, sodass sich die Verjährungsfrist

Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG auf fünf Jahre verlängerte. Da die BF rechtzeitige (aber schuldhaft unrichtige) Meldungen erstattet hat, war der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist jedoch mit dem Tag der Fälligkeit der Beiträge anzusetzen vergleiche VwGH vom 12.2.1987, 86/08/0105; vom 17.3.2004, 2000/08/0042). Die Beiträge für die Monate Jänner bis März 2010 waren sohin

Paragraph 58, Absatz eins, ASVG jeweils mit dem letzten Tag des Kalendermonats fällig. Die belangte Behörde führte eine GPLA für den Zeitraum von 1.1.2010 bis 31.12.2010 erst ab dem 1.4.2015 durch, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die fünfjährige Feststellungsverjährung hinsichtlich der Beitragszeiträume Jänner bis März 2010 aber bereits abgelaufen war; eine Unterbrechung der Feststellungsverjährung konnte daher nicht eintreten. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen war in diesem Umfang als verjährt anzusehen. Die Beitragsnachverrechnung hatte sich daher auf den Zeitraum vom

  1. April 2010 bis zum
  2. Dezember 2013 (anstelle von
  3. Jänner 2010 bis
  4. Dezember 2013) zu beschränken. Die nunmehr von der BF zu entrichtenden Beträge ergeben sich nicht nur aus der Neuberechnung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 14.2.2022, sondern auch bereits unmittelbar (durch Herausrechnung der Monate Jänner, Februar und März 2010) aus der im Akt befindlichen Beitragsabrechnung vom 6.6.2015, gegen deren zahlenmäßige Richtigkeit die BF keine Einwände erhoben hatte. Es sind auch sonst keine objektiven Anhaltspunkte hervorgekommen, die gegen die Richtigkeit des nach Maßgabe der Versicherungspflicht ("Umqualifizierung" des Dienstverhältnisses) und der teilweise eingetretenen Feststellungsverjährung ermittelten Nachverrechnungsbetrages sprechen würden. Die Höhe der Beiträge sowie Verzugszinsen wurde nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Es war daher auszusprechen, dass die BF allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 13.955,76 (anstelle von EUR 14.875,92), Sonderbeiträge in (gleichbleibender) Höhe von EUR 901,32 und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 413,10 (anstelle von EUR 440,64) an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten hat. Zum vorgeschriebenen Beitragszuschlag ist festzuhalten, dass

§ 113Abs. 1 Z 4 i

Vm Abs. 3 ASVG in der anzuwendenden Fassung ein Beitragszuschlag dann vorgeschrieben werden kann, wenn ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. In einem solchen Fall darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.Zum vorgeschriebenen Beitragszuschlag ist festzuhalten, dass

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG in der anzuwendenden Fassung ein Beitragszuschlag dann vorgeschrieben werden kann, wenn ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. In einem solchen Fall darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Die BF hat dem zuständigen Krankenversicherungsträger ein zu niedriges Entgelt ihres Dienstnehmers Herrn L. gemeldet. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages durch die belangte Behörde erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Einwände gegen die Höhe des Beitragszuschlages wurden nicht erhoben, wobei dieser ohnehin lediglich im gesetzlichen Mindestausmaß (sowie nunmehr unter Berücksichtigung der teilweise eingetretenen Feststellungsverjährung), nämlich in Höhe der der Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG, die ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären, festgesetzt wurde.Die BF hat dem zuständigen Krankenversicherungsträger ein zu niedriges Entgelt ihres Dienstnehmers Herrn L. gemeldet. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages durch die belangte Behörde erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Einwände gegen die Höhe des Beitragszuschlages wurden nicht erhoben, wobei dieser ohnehin lediglich im gesetzlichen Mindestausmaß (sowie nunmehr unter Berücksichtigung der teilweise eingetretenen Feststellungsverjährung), nämlich in Höhe der der Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG, die ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären, festgesetzt wurde. Es war daher auszusprechen, dass ein Beitragszuschlag in einer Höhe von EUR 3.864,14 (anstelle von EUR 4.225,58) vorgeschrieben wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. Zur Frage eines Sachbezugs aufgrund Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. Zur Frage eines Sachbezugs aufgrund Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges besteht bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); vergleiche VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2238115.1.00

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