4 B-VG nicht zulässig.B)
BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch RA Mag. Thomas Putscher (Caritas Wien der Erzdiözese Wien), vom 19.11.2021 auf Einstellung des Beschwerdeverfahrens gem. § 24 AsylG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch RA Mag. Thomas Putscher (Caritas Wien der Erzdiözese Wien), vom 19.11.2021 auf Einstellung des Beschwerdeverfahrens gem. Paragraph 24, AsylG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen: A) Der Antrag von XXXX alias XXXX vom 19.11.2021 auf Einstellung des Beschwerdeverfahrens gem. § 24 AsylG wird als unzulässig zurückgewiesen.A) Der Antrag von römisch 40 alias römisch 40 vom 19.11.2021 auf Einstellung des Beschwerdeverfahrens gem. Paragraph 24, AsylG wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
4 B-VG nicht zulässig.B)
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 25.11.2021 verkündeten Erkenntnisses/Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da der von der Vertretung eingebrachte Antrag auf Ausfertigung mit Schriftsatz vom 26.01.2022 zurückgezogen wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 25.11.2021 verkündeten Erkenntnisses/Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da der von der Vertretung eingebrachte Antrag auf Ausfertigung mit Schriftsatz vom 26.01.2022 zurückgezogen wurde. , Somit wurde durch die Verfahrensparteien rechtswirksam kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt. Somit wurde durch die Verfahrensparteien rechtswirksam kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L504.2199634.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.