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{'item': 'L507 2231450-1'}

Obsah (13)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 6Art 6§ 4c§ 28Art. 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlL507 2231450-1 Spruch, L507 2231450-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste am 20.04.2010 zum Zweck eines Studiums im Bundesgebiet ein und verfügte von 31.03.2010 bis 20.03.2018 über einen Aufenthaltstitel für Studierende.
  2. Am 16.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen kombinierten Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bzw. „Student“ (Verlängerung), die mit Bescheiden des Amtes der Wiener Landesregierung vom XXXX und XXXX wegen Fehlens der maßgeblichen Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen wurden.
  3. Am 16.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen kombinierten Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bzw. „Student“ (Verlängerung), die mit Bescheiden des Amtes der Wiener Landesregierung vom römisch 40 und römisch 40 wegen Fehlens der maßgeblichen Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen wurden.
  4. Mit Verständigung des BFA vom 30.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abzugeben, die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.04.2020 auch erstattet wurde.
  5. Mit Verständigung des BFA vom 30.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abzugeben, die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.04.2020 auch erstattet wurde.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 05.05.2020, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen gewährt.4. Mit Bescheid des BFA vom 05.05.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

, Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

, Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen gewährt. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 erfülle und unter die Bestimmungen des Assoziationsabkommens mit der Türkei falle, der Beschwerdeführer aber entsprechend der näher dargelegten Judikatur des VwGH (VwGH 09.08.2018, Ro 2018/22/0008) nur bei Erfüllung der im NAG normierten Erteilungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und „Aufenthaltsbewilligung Student“ habe. Das NAG sehe keinen spezifischen Aufenthaltstitel für Personen vor, die Rechte nach Art. 6 Abs. 1 des ARB 1/80 erworben haben und sei die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des ARB 1/80 in einem Verfahren nach § 4c AuslBG zu klären.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 erfülle und unter die Bestimmungen des Assoziationsabkommens mit der Türkei falle, der Beschwerdeführer aber entsprechend der näher dargelegten Judikatur des VwGH (VwGH 09.08.2018, Ro 2018/22/0008) nur bei Erfüllung der im NAG normierten Erteilungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und „Aufenthaltsbewilligung Student“ habe. Das NAG sehe keinen spezifischen Aufenthaltstitel für Personen vor, die Rechte nach Artikel 6, Absatz eins, des ARB 1/80 erworben haben und sei die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, des ARB 1/80 in einem Verfahren nach Paragraph 4 c, AuslBG zu klären. Zudem liege kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor und sprächen keine Umstände gegen eine Abschiebung in die Türkei. 5. Gegen diesen am 08.05.2020 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.05.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde darauf hingewiesen, dass

§ 58Abs. 2 Asyl

G die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G von Amts wegen zu prüfen sei, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt werde. Das BFA hätte daher nicht ein Verfahren nach § 57 AsylG, sondern nach § 55 AsylG einleiten müssen, zumal die Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechtes

§ 6Abs.

1 ARB 1/80 auf Dauer unzulässig sei. 5. Gegen diesen am 08.05.2020 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.05.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde darauf hingewiesen, dass

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen sei, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt werde. Das BFA hätte daher nicht ein Verfahren nach Paragraph 57, AsylG, sondern nach Paragraph 55, AsylG einleiten müssen, zumal die Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechtes

Paragraph 6, Absatz eins, ARB 1/80 auf Dauer unzulässig sei. Zudem irre das BFA evident in der Natur des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers, zumal ein Fremder einen Aufenthaltstitel aus dem NAG, dem AsylG und/oder wie gegenständlich aus dem ARB 1/80 ableiten könne. Dem Beschwerdeführer komme

Art 6Abs.

1 zweiter und dritter Spiegelstrich des ARB 1/80 ein Beschäftigungsrecht zu und beinhaltet dieses gleichzeitig ein Aufenthaltsrecht, weshalb ein Aufenthaltstitel nach dem NAG nicht erforderlich sei. Zudem irre das BFA evident in der Natur des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers, zumal ein Fremder einen Aufenthaltstitel aus dem NAG, dem AsylG und/oder wie gegenständlich aus dem ARB 1/80 ableiten könne. Dem Beschwerdeführer komme

Artikel 6

, Absatz eins, zweiter und dritter Spiegelstrich des ARB 1/80 ein Beschäftigungsrecht zu und beinhaltet dieses gleichzeitig ein Aufenthaltsrecht, weshalb ein Aufenthaltstitel nach dem NAG nicht erforderlich sei. Das BFA habe daher trotz aufrechtem rechtmäßigem assoziationsrechtlichen Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers rechtswidrig eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Türkei für zulässig erachtet und die freiwillige Ausreise binnen vierzehn Tagen aus Österreich angeordnet.

  1. Am 25.05.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG, der ihm vom AMS Wien mit Gültigkeit von 05.06.2020 bis 04.06.2025 am XXXX ausgestellt wurde.
  2. Am 25.05.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG, der ihm vom AMS Wien mit Gültigkeit von 05.06.2020 bis 04.06.2025 am römisch 40 ausgestellt wurde.
  3. Am 09.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch und wurden insbesondere die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers sowie dessen Privat- und Familienleben erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Sachverhalt: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und am 20.04.2010 zum Zweck eines Studiums in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seit 22.04.2010 ist der Beschwerdeführer aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügte von 31.03.2010 bis 20.03.2018 über einen Aufenthaltstitel für Studierende und stellte am 16.03.2018 einen kombinierten Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und „Student“ (Verlängerung), die mit Bescheiden des Amtes der Wiener Landesregierung vom XXXX wegen Fehlens der maßgeblichen Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen wurden.Der Beschwerdeführer verfügte von 31.03.2010 bis 20.03.2018 über einen Aufenthaltstitel für Studierende und stellte am 16.03.2018 einen kombinierten Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und „Student“ (Verlängerung), die mit Bescheiden des Amtes der Wiener Landesregierung vom römisch 40 wegen Fehlens der maßgeblichen Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer war vom 28.03.2014 bis 31.12.2014, 15.01.2015 bis 14.07.2015, 05.11.2015 bis 11.04.2016 und vom 02.05.2016 bis 16.07.2018 geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer. Vom 19.07.2018 bis 30.03.2021 war der Beschwerdeführer als Arbeiter und vom 19.04.2021 bis 15.12.2021 sowie seit 20.12.2021 ist der Beschwerdeführer als Angestellter unselbstständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Befreiungsschein

§ 4cAbs. 2 Ausl

BG mit einer Gültigkeit von 05.06.2020 bis 04.06.2025.Der Beschwerdeführer verfügt über einen Befreiungsschein

Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG mit einer Gültigkeit von 05.06.2020 bis 04.06.

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie durch die mündliche Verhandlung am 09.11.
  2. Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, zu seinen Beschäftigungszeiten sowie zu seinen fremdenrechtlichen Verfahren gehen unstrittig aus dem Akteninhalt hervor.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Assoziierungsabkommen EWR – Türkei Am
  3. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am
  4. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom
  5. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (ZP), das am
  6. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste. In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. In Artikel 6, ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Art 6 Abs. 1 ARB 1/80 lautet: Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 lautet: Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat – nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; – nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; – nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Art 6 Abs. 2 ARB 1/80 lautet: Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 lautet: Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

Art. 14Abs.

1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

Artikel 14

, Absatz eins, ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. 3.2.

  1. Gegenständlich ist das BFA davon ausgegangen, dass aufgrund der Abweisung des kombinierten Zweckänderungsantrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ oder „Student“ (Verlängerung) kein Aufenthaltstitel mehr vorliege und sich der Beschwerdeführer seit 21.03.2018 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Das BFA führte dazu aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGHs Art. 6 Abs. 1 des ARB 1/80 nur die beschäftigungsrechtliche und nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung des türkischen Arbeitnehmers regle und die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des ARB 1/80 in einem Verfahren nach § 4c AuslBG zu klären sei.3.2.
  2. Gegenständlich ist das BFA davon ausgegangen, dass aufgrund der Abweisung des kombinierten Zweckänderungsantrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ oder „Student“ (Verlängerung) kein Aufenthaltstitel mehr vorliege und sich der Beschwerdeführer seit 21.03.2018 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Das BFA führte dazu aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGHs Artikel 6, Absatz eins, des ARB 1/80 nur die beschäftigungsrechtliche und nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung des türkischen Arbeitnehmers regle und die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, des ARB 1/80 in einem Verfahren nach Paragraph 4 c, AuslBG zu klären sei. In weiterer Folge hat das BFA die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung

§52Abs.

1 Z 2 FPG als gegeben erachtet.In weiterer Folge hat das BFA die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung

§52Absatz eins, Ziffer 2, FPG als gegeben erachtet. Dazu ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Vw

GH dem Wortlaut des ARB 1/80 zwar keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen sind, allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht ist als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten. Er ist jedenfalls nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet (VwGH 23.06.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Art. 6 ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen dem türkischen Arbeitnehmer unmittelbar zu (VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687) und hat eine nationale Aufenthaltsberechtigung demnach bloß deklaratorischen Charakter (VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687).Dazu ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH dem Wortlaut des ARB 1/80 zwar keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen sind, allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht ist als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten. Er ist jedenfalls nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet (VwGH 23.06.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Artikel 6, ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen dem türkischen Arbeitnehmer unmittelbar zu (VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687) und hat eine nationale Aufenthaltsberechtigung demnach bloß deklaratorischen Charakter (VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687). Der Verweis des BFA auf ein Verfahren

§ 4cAusl

BG zur Klärung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 im Sinn einer Dokumentation der aufenthaltsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers aufgrund des Assoziierungsabkommens ist sohin nicht gerechtfertigt.Der Verweis des BFA auf ein Verfahren

Paragraph 4 c, AuslBG zur Klärung der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 im Sinn einer Dokumentation der aufenthaltsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers aufgrund des Assoziierungsabkommens ist sohin nicht gerechtfertigt. In Anbetracht der festgestellten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hat dieser die in Art. 6 ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung erworben. Daraus ist zu folgern, dass sich der Beschwerdeführer auch nach Ablauf des letzten ihm erteilten Aufenthaltstitels weiterhin legal im Bundesgebiet aufhält. Mittlerweile wurde dem Beschwerdeführer auch ein Befreiungsschein

§ 4cAbs. 2 Ausl

BG ausgestellt.In Anbetracht der festgestellten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hat dieser die in Artikel 6, ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung erworben. Daraus ist zu folgern, dass sich der Beschwerdeführer auch nach Ablauf des letzten ihm erteilten Aufenthaltstitels weiterhin legal im Bundesgebiet aufhält. Mittlerweile wurde dem Beschwerdeführer auch ein Befreiungsschein

Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG ausgestellt. Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit

Artikel 14dar (Vw

GH

  1. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Hinweise darauf haben sich im Verfahren nicht ergeben. 3.2.
  2. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde stattzugeben und sind die mit der Rückehrentscheidung zusammenhängenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ebenso von der Behebung betroffen, weshalb der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben war. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L507.2231450.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.