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{'item': 'L510 2198142-1'}

Obsah (8)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlL510 2198142-1 Spruch, L510 2198142-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 24.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 23.11.2015 gab die bP zu ihrem Fluchtgrund an, dass sie und ihre Geschwister eine Band gehabt hätten, mit welcher sie öfters bei Hochzeiten aufgetreten seien. Nachdem sie eine Drohung von Milizen erhalten hätten, sei eines Tages einer ihrer Brüder ( XXXX ) entführt sowie gefoltert und nach einigen Tagen wieder frei gelassen worden. Die Milizen hätten ihnen weiterhin via hinterlegten Zetteln gedroht, dass sie sie ermorden würden, wenn sie das Land nicht verlassen würden. Aus diesem Grund seien sie geflüchtet.Im Zuge ihrer Erstbefragung am 23.11.2015 gab die bP zu ihrem Fluchtgrund an, dass sie und ihre Geschwister eine Band gehabt hätten, mit welcher sie öfters bei Hochzeiten aufgetreten seien. Nachdem sie eine Drohung von Milizen erhalten hätten, sei eines Tages einer ihrer Brüder ( römisch 40 ) entführt sowie gefoltert und nach einigen Tagen wieder frei gelassen worden. Die Milizen hätten ihnen weiterhin via hinterlegten Zetteln gedroht, dass sie sie ermorden würden, wenn sie das Land nicht verlassen würden. Aus diesem Grund seien sie geflüchtet. Am 09.10.2017 wurde die bP vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme führte sie zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus, dass sie und ihre Brüder am 17.07.2015 einen Drohbrief bekommen hätten. Eine Woche danach sei ihr Bruder XXXX in ihrem Musikgeschäft gewesen. Am Nachmittag um ca. 15:30 Uhr hätten sie einen Anruf eines Mitarbeiters bekommen. Dieser habe zu ihnen gesagt, dass sie schnell kommen sollten, weil ein Auto XXXX mitgenommen habe. Ihr Vater habe Angst um sie gehabt und zu ihnen gesagt, dass sie zu Hause bleiben sollten. Daraufhin sei ihr Vater alleine ins Geschäft gegangen. Zwei Tage später hätten sie XXXX auf der Straße gefunden, wo er ausgesetzt worden sei. Sie hätten eine Hand von ihm verbrannt und ihn auch im Gesicht gefoltert. Nach diesem Vorfall habe ihr Vater gesagt, dass sie das Land sofort verlassen müssten. Nachdem sie ca. 10 Tage in der Türkei gewesen seien, hätten die Milizen ihr Geschäft bei einem Bombenanschlag zerstört. Nach Vorhalt durch den Leiter der Amtshandlung, dass die Angaben vage seien und aufgefordert konkrete Details zu nennen, erklärte die bP weiter, dass in dem Drohbrief gestanden sei, dass sie innerhalb von 24 Stunden XXXX verlassen müssten. Sie habe nicht gewusst wo sie hingehen sollten, da die Milizen im Süden viel Macht hätten und stark vernetzt seien. Wenn sie woanders hingezogen wäre, hätten sie sie sicher gefunden. Man bekomme ein Visum für die Türkei nur für 60 Tage, danach müsse man wieder in den Irak. Das (Musizieren) sei ihr Lieblingshobby gewesen und die Milizen hätten sie verfolgt, da sie gegen den Islam und die Muslime Musik gemacht hätten. Sie habe mit Zwang ihr Hobby aufgegeben, was unmöglich für sie gewesen sei. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.Am 09.10.2017 wurde die bP vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme führte sie zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus, dass sie und ihre Brüder am 17.07.2015 einen Drohbrief bekommen hätten. Eine Woche danach sei ihr Bruder römisch 40 in ihrem Musikgeschäft gewesen. Am Nachmittag um ca. 15:30 Uhr hätten sie einen Anruf eines Mitarbeiters bekommen. Dieser habe zu ihnen gesagt, dass sie schnell kommen sollten, weil ein Auto römisch 40 mitgenommen habe. Ihr Vater habe Angst um sie gehabt und zu ihnen gesagt, dass sie zu Hause bleiben sollten. Daraufhin sei ihr Vater alleine ins Geschäft gegangen. Zwei Tage später hätten sie römisch 40 auf der Straße gefunden, wo er ausgesetzt worden sei. Sie hätten eine Hand von ihm verbrannt und ihn auch im Gesicht gefoltert. Nach diesem Vorfall habe ihr Vater gesagt, dass sie das Land sofort verlassen müssten. Nachdem sie ca. 10 Tage in der Türkei gewesen seien, hätten die Milizen ihr Geschäft bei einem Bombenanschlag zerstört. Nach Vorhalt durch den Leiter der Amtshandlung, dass die Angaben vage seien und aufgefordert konkrete Details zu nennen, erklärte die bP weiter, dass in dem Drohbrief gestanden sei, dass sie innerhalb von 24 Stunden römisch 40 verlassen müssten. Sie habe nicht gewusst wo sie hingehen sollten, da die Milizen im Süden viel Macht hätten und stark vernetzt seien. Wenn sie woanders hingezogen wäre, hätten sie sie sicher gefunden. Man bekomme ein Visum für die Türkei nur für 60 Tage, danach müsse man wieder in den Irak. Das (Musizieren) sei ihr Lieblingshobby gewesen und die Milizen hätten sie verfolgt, da sie gegen den Islam und die Muslime Musik gemacht hätten. Sie habe mit Zwang ihr Hobby aufgegeben, was unmöglich für sie gewesen sei. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Im Zuge der Einvernahme brachte die bP mehrere Unterlagen in Vorlage, darunter einen irakischen Personalausweis im Original, einen irakischen Führerschein, eine Kopie eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises, mehrere Teilnahmebestätigungen, Kopien zweier fremdsprachiger Dokumente, bei welchen es sich um einen Drohbrief und eine Sterbeurkunde des Vaters der bP handeln soll sowie mehrere Bilder von der Band der bP.
  2. Mit Bescheid vom 09.05.2018, Zahl XXXX , wies das BFA den Antrag (I.)

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.)

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab. Das BFA erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ (IV.)

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2. Mit Bescheid vom 09.05.2018, Zahl römisch 40 , wies das BFA den Antrag (römisch eins.)

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.)

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab. Das BFA erteilte (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen. Mit Verfahrensanordnung vom 09.05.2018 wurde der bP ein Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Mit Schriftsatz vom 04.09.2018 erfolgte eine Beschwerdeergänzung, mit welcher weitere Unterlagen in Vorlage gebracht wurden. Am 07.04.2021 übermittelte die nunmehr bevollmächtigte BBU GmbH eine vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht. Am 17.11.2021 langten beim Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Bescheide der Brüder der bP ein.
  3. Am 02.12.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP und ihres Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch. Das BFA blieb unentschuldigt fern. Mit der Ladung zu dieser Verhandlung wurde die beschwerdeführende Partei bereits umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Zugleich mit der Ladung wurden der beschwerdeführenden Partei ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme wurde nicht abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung wurde den Berichten nicht entgegengetreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  5. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die beschwerdeführende Partei ist irakischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum, gehört der arabischen Volksgruppe, der muslimischen Glaubensgemeinschaft schiitischer Glaubensausrichtung und dem Stamm der XXXX an. Sie stammt aus der Stadt XXXX , Bezirk XXXX . Ihre Identität steht fest. Die bP ist ledig und hat keine Kinder.Die beschwerdeführende Partei ist irakischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum, gehört der arabischen Volksgruppe, der muslimischen Glaubensgemeinschaft schiitischer Glaubensausrichtung und dem Stamm der römisch 40 an. Sie stammt aus der Stadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 . Ihre Identität steht fest. Die bP ist ledig und hat keine Kinder. In XXXX lebte die beschwerdeführende Partei zusammen mit ihren Eltern und ihren Brüdern in einem Haus. Die bP besuchte acht Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Mechaniker sowie – gemeinsam mit Geschwistern – als Musikant und als Musikalienhändler. Die bP war bis zur Ausreise aus dem Irak in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Die bP verließ am 10.10.2015 den Irak legal vom internationalen Flughafen XXXX ausgehend im Luftweg in die Türkei und gelangte in weiterer Folge zunächst nach Griechenland und reiste schließlich am 23.10.2015 illegal in Österreich ein, wo sie am nächsten Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Reise finanzierte die bP durch die finanzielle Unterstützung ihres Vaters.In römisch 40 lebte die beschwerdeführende Partei zusammen mit ihren Eltern und ihren Brüdern in einem Haus. Die bP besuchte acht Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Mechaniker sowie – gemeinsam mit Geschwistern – als Musikant und als Musikalienhändler. Die bP war bis zur Ausreise aus dem Irak in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Die bP verließ am 10.10.2015 den Irak legal vom internationalen Flughafen römisch 40 ausgehend im Luftweg in die Türkei und gelangte in weiterer Folge zunächst nach Griechenland und reiste schließlich am 23.10.2015 illegal in Österreich ein, wo sie am nächsten Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Reise finanzierte die bP durch die finanzielle Unterstützung ihres Vaters. Die beschwerdeführende Partei verfügt über einen irakischen Personalausweis in Original. Die beschwerdeführende Partei verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Ihre drei Schwestern und zwei ihrer Brüder leben XXXX . Ihre beiden Eltern sind bereits verstorben. Ein Bruder der bP ist Angestellter im Bildungswesen, der weiters in XXXX aufhältige Bruder besucht die Schule. Die Schwestern der bP sind alle verheiratet, haben Kinder und leben mit ihren Kindern in XXXX . Die Ehemänner der Schwestern sind als Automechaniker, bei der Gesundheitsbehörde und bei einer Ölfirma berufstätig. Die bP wurde auch nach ihrer Ankunft in Österreich noch mehrere Jahre von ihren Schwestern finanziell unterstützt. Im Irak leben außerdem Onkel und Tanten der bP. Das Haus, in dem die Familie der bP vormals lebte, steht im Eigentum deren Onkels väterlicherseits. Ihre Familie verfügt über weitere Immobilien im Irak. Die bP hat regelmäßig, ein bis zwei Mal im Monat Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Irak.Die beschwerdeführende Partei verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Ihre drei Schwestern und zwei ihrer Brüder leben römisch 40 . Ihre beiden Eltern sind bereits verstorben. Ein Bruder der bP ist Angestellter im Bildungswesen, der weiters in römisch 40 aufhältige Bruder besucht die Schule. Die Schwestern der bP sind alle verheiratet, haben Kinder und leben mit ihren Kindern in römisch 40 . Die Ehemänner der Schwestern sind als Automechaniker, bei der Gesundheitsbehörde und bei einer Ölfirma berufstätig. Die bP wurde auch nach ihrer Ankunft in Österreich noch mehrere Jahre von ihren Schwestern finanziell unterstützt. Im Irak leben außerdem Onkel und Tanten der bP. Das Haus, in dem die Familie der bP vormals lebte, steht im Eigentum deren Onkels väterlicherseits. Ihre Familie verfügt über weitere Immobilien im Irak. Die bP hat regelmäßig, ein bis zwei Mal im Monat Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Irak. Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Die bP ist gesund und arbeitsfähig. Die beschwerdeführende Partei ging in Österreich von 07.08.2018 bis 05.09.2018 einer Beschäftigung als geringfügig beschäftigter Arbeiter nach. Seither geht bzw. ging sie in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und ist zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich seit ihrer Ankunft durchgängig auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Die bP verfügt über keine Einstellungszusage und hat auch noch keinen bestimmten Arbeitsplatz in Aussicht. Die beschwerdeführende Partei war zunächst in organisierten Quartieren für Asylweber untergebracht. Seit dem 06.11.2018 bewohnt die bP private Unterkünfte. Zuletzt begründete sie am 05.10.2020 ihren Hauptwohnsitz in XXXX , wo sie gemeinsam mit zwei ihrer drei in Österreich aufhältigen Brüdern in einer Dreizimmerwohnung lebt. Die bP ist Hauptmieter der Wohnung.Die beschwerdeführende Partei war zunächst in organisierten Quartieren für Asylweber untergebracht. Seit dem 06.11.2018 bewohnt die bP private Unterkünfte. Zuletzt begründete sie am 05.10.2020 ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 , wo sie gemeinsam mit zwei ihrer drei in Österreich aufhältigen Brüdern in einer Dreizimmerwohnung lebt. Die bP ist Hauptmieter der Wohnung. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht und die ÖSD Deutschprüfung auf dem Niveau A1 „gut bestanden“. Eine ÖSD Deutschprüfung auf dem Niveau A2 hat sie nicht bestanden. Die bP hat einfache Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, die es ihr erlauben, sich auf einfachem Niveau in Deutsch zu verständigen. Die bP hat darüber hinaus an mehreren Start XXXX Info-Modulen sowie Interface XXXX Veranstaltungen der Stadt XXXX und an einem Projekt des Vereins XXXX teilgenommen.Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht und die ÖSD Deutschprüfung auf dem Niveau A1 „gut bestanden“. Eine ÖSD Deutschprüfung auf dem Niveau A2 hat sie nicht bestanden. Die bP hat einfache Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, die es ihr erlauben, sich auf einfachem Niveau in Deutsch zu verständigen. Die bP hat darüber hinaus an mehreren Start römisch 40 Info-Modulen sowie Interface römisch 40 Veranstaltungen der Stadt römisch 40 und an einem Projekt des Vereins römisch 40 teilgenommen. Die beschwerdeführende Partei ging von Oktober 2019 bis Februar 2020 einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sozialmarkt XXXX in XXXX nach. Darüber hinaus nahm die bP an mehreren Veranstaltungen des Vereins für Gegenkultur teil.Die beschwerdeführende Partei ging von Oktober 2019 bis Februar 2020 einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sozialmarkt römisch 40 in römisch 40 nach. Darüber hinaus nahm die bP an mehreren Veranstaltungen des Vereins für Gegenkultur teil. Die beschwerdeführende Partei verfügt über drei in Österreich als Asylwerber aufhältige Brüder, nämlich XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Die Anträge der Genannten auf internationalen Schutz wurden ebenfalls mit Bescheiden des BFA vom 09.05.2018 abgewiesen und unter einem Rückkehrentscheidungen erlassen. Die Brüder der bP haben gegen die sie betreffenden Bescheide ebenfalls (gemeinsam mit der bP) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die bezughabenden Beschwerdeverfahren der Brüder XXXX und XXXX sind unerledigt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die Beschwerde des T XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2021, GZ: L521 2198145-1/24E, als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde die Entführung des Bruders der bP, der Erhalt von Drohbriefen und eine Gefährdung durch schiitische Milizen im Rückkehrfall für unglaubwürdig befunden.Die beschwerdeführende Partei verfügt über drei in Österreich als Asylwerber aufhältige Brüder, nämlich römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Anträge der Genannten auf internationalen Schutz wurden ebenfalls mit Bescheiden des BFA vom 09.05.2018 abgewiesen und unter einem Rückkehrentscheidungen erlassen. Die Brüder der bP haben gegen die sie betreffenden Bescheide ebenfalls (gemeinsam mit der bP) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die bezughabenden Beschwerdeverfahren der Brüder römisch 40 und römisch 40 sind unerledigt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die Beschwerde des T römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2021, GZ: L521 2198145-1/24E, als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde die Entführung des Bruders der bP, der Erhalt von Drohbriefen und eine Gefährdung durch schiitische Milizen im Rückkehrfall für unglaubwürdig befunden. Mit XXXX und XXXX lebt die bP im gemeinsamen Haushalt. Mit XXXX steht sie in regelmäßigem Kontakt. Weitergehende wechselseitige Hilfe- und Unterstützungsleistungen oder Abhängigkeiten zwischen den Geschwistern sind nicht feststellbar. Darüber hinaus pflegt die bP übliche soziale Kontakte zu ihrem Freundes- und Bekanntenkreis und musiziert mit diesen. Besonders enge Freundschaften wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Bekannte und Freunde der bP beschreiben sie in Unterstützungserklärungen als hilfsbereiten, toleranten und neugierigen Menschen, der sich bemühe „Deutsch zu lernen und Freundschaften zu schließen“. Der Vermieter der bP bezeichnet sie als höflich, hilfsbereit, ordentlich und zuvorkommend sowie als jungen, zielstrebigen Mann, der versucht „sich hier in Österreich ein neues Leben aufzubauen“. Er erlebe die bP als sehr gut integrierten jungen Mann, der „unsere kulturellen Werte“ kenne und teile. Ein Freizeitpädagoge einer Wiener Volksschule attestiert der bP Ehrgeiz und Entschlossenheit; zudem sei sie leidenschaftlicher Musiker und des Öfteren bei den von ihm ehrenamtlich organisierten Musikveranstaltungen aufgetreten. Mit römisch 40 und römisch 40 lebt die bP im gemeinsamen Haushalt. Mit römisch 40 steht sie in regelmäßigem Kontakt. Weitergehende wechselseitige Hilfe- und Unterstützungsleistungen oder Abhängigkeiten zwischen den Geschwistern sind nicht feststellbar. Darüber hinaus pflegt die bP übliche soziale Kontakte zu ihrem Freundes- und Bekanntenkreis und musiziert mit diesen. Besonders enge Freundschaften wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Bekannte und Freunde der bP beschreiben sie in Unterstützungserklärungen als hilfsbereiten, toleranten und neugierigen Menschen, der sich bemühe „Deutsch zu lernen und Freundschaften zu schließen“. Der Vermieter der bP bezeichnet sie als höflich, hilfsbereit, ordentlich und zuvorkommend sowie als jungen, zielstrebigen Mann, der versucht „sich hier in Österreich ein neues Leben aufzubauen“. Er erlebe die bP als sehr gut integrierten jungen Mann, der „unsere kulturellen Werte“ kenne und teile. Ein Freizeitpädagoge einer Wiener Volksschule attestiert der bP Ehrgeiz und Entschlossenheit; zudem sei sie leidenschaftlicher Musiker und des Öfteren bei den von ihm ehrenamtlich organisierten Musikveranstaltungen aufgetreten. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor. Der beschwerdeführenden Partei fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit. 1.
  6. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Die von der bP vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Die beschwerdeführende Partei gehörte in ihrem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte vor ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihres islamisch-schiitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Die bP hatte außerdem vor ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen zu gewärtigen und verließ den Herkunftsstaat legal unter Verwendung ihres irakischen Reisedokumentes. Weiters hatte die bP im Irak auch keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer Tätigkeit als Musikant von arabisch-irakischer Volksmusik zu gewärtigen. Die beschwerdeführende Partei wurde vor ihrer Ausreise im Jahr 2015 weder mündlich, noch schriftlich von Milizionären der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq oder einer anderen Gruppierung bedroht. Sie war vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe, Kämpfer schiitischer Milizen oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion XXXX einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Die beschwerdeführende Partei wurde vor ihrer Ausreise im Jahr 2015 weder mündlich, noch schriftlich von Milizionären der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq oder einer anderen Gruppierung bedroht. Sie war vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe, Kämpfer schiitischer Milizen oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion römisch 40 einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Die beschwerdeführende Partei ist im Fall einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion XXXX nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund ihres Bekenntnisses zum schiitischen Islam ausgesetzt. Sie hat auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund ihrer Asylantragstellung im Ausland oder ihres mehrjährigen Aufenthaltes in Europa zu rechnen.Die beschwerdeführende Partei ist im Fall einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion römisch 40 nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund ihres Bekenntnisses zum schiitischen Islam ausgesetzt. Sie hat auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund ihrer Asylantragstellung im Ausland oder ihres mehrjährigen Aufenthaltes in Europa zu rechnen. Der beschwerdeführenden Partei droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der bP festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge im Irak. Die irakische Stadt XXXX ist im Luftweg mit Linienflügen (Schwechat-Istanbul/Dubai/Doha- XXXX ) direkt und gefahrlos erreichbar.Der beschwerdeführenden Partei droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der bP festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge im Irak. Die irakische Stadt römisch 40 ist im Luftweg mit Linienflügen (Schwechat-Istanbul/Dubai/Doha- römisch 40 ) direkt und gefahrlos erreichbar. 1.
  7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba’ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des sog. Islamischen Staates auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).

der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 22.1.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Manäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 3.3.2021). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst. Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage- Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen

proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa- System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba’ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des sog. Islamischen Staates auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).

der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 22.1.2021, S.8; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Manäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 3.3.2021). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst. Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage- Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen

proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa- System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8). Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 3.3.2021). Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünften landesweiten Wahlen seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr

  1. Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018; vgl. FH 3.3.2021). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September 2018 zusammen (ZO 2.10.2018; vgl. FH 3.3.2021).Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 3.3.2021). Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünften landesweiten Wahlen seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr
  2. Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September 2018 zusammen (ZO 2.10.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (FH 3.3.2021; vgl. DW 2.10.2018, ZO 2.10.2018, KAS 5.10.2018). Bereits ein Jahr nach seiner Ernennung, reichte Premierminister Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste seinen Rücktritt ein. Die Proteste richteten sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Nachdem Muhammad Tawfiq Allawi an der Regierungsbildung scheiterte und nach einem Monat am 1.3.2020 seinen Rücktritt verkündete (GIZ 11.2020a; vgl. Standard 2.3.2020; Reuters 1.3.2020), misslang auch dem als säkular geltenden Adnan az-Zurfi (GIZ 1.2021; vgl. Reuters 17.3.2020), wegen des Widerstands der drei schiitischen Koalitionen Fatah, Dawlat al-Qanoon und Hikma, die Bildung einer Regierung. Präsident Salih beauftragte daraufhin am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al- Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a), auf den sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer letztlich einigten (FH 3.3.2021).Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (FH 3.3.2021; vergleiche DW 2.10.2018, ZO 2.10.2018, KAS 5.10.2018). Bereits ein Jahr nach seiner Ernennung, reichte Premierminister Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste seinen Rücktritt ein. Die Proteste richteten sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Nachdem Muhammad Tawfiq Allawi an der Regierungsbildung scheiterte und nach einem Monat am 1.3.2020 seinen Rücktritt verkündete (GIZ 11.2020a; vergleiche Standard 2.3.2020; Reuters 1.3.2020), misslang auch dem als säkular geltenden Adnan az-Zurfi (GIZ 1.2021; vergleiche Reuters 17.3.2020), wegen des Widerstands der drei schiitischen Koalitionen Fatah, Dawlat al-Qanoon und Hikma, die Bildung einer Regierung. Präsident Salih beauftragte daraufhin am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al- Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a), auf den sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer letztlich einigten (FH 3.3.2021). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vgl. FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Einige politische Parteien befürchten Wahlbetrug und lehnen die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020). Die aus den letzten Wahlen im Mai 2018 hervorgegangenen vier größten Allianzen wurden alle von schiitischen Parteien angeführt, wobei unterschiedliche Anstrengungen unternommen wurden, die konfessionellen Grenzen zu überwinden. Unter den verschiedenen kurdischen Parteien dominierten die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotische Union Kurdistans (PUK). Die restlichen Sitze verteilten sich auf sunnitisch geführte Bündnisse, kleinere Parteien und Unabhängige (FH 3.3.2021), wobei die sunnitische politische Szene im Irak durch anhaltende Fragmentierung und Konflikte zwischen Kräften, die auf Gouvernements-Ebene und solchen, die auf Bundesebene agieren, gekennzeichnet ist. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018). Sairoun, das Bündnis aus der schiitischen Sadr-Bewegung und der Kommunistischen Partei, erlangte bei den Wahlen 2018 54 Sitze im Parlament, gefolgt von den vier schiitisch geprägten Bündnissen, der Fatah-Koalition mit 47, der Nasr-Allianz mit 42, der Dawlat al Qanoon-Allianz mit 25 Sitzen sowie der Hikma-Koalition mit 19 Sitzen. Die säkulare Wataniya-Allianz, angeführt von Ex-Premier Allawi, errang 21 Mandate. Das größte sunnitische Bündnis unter Osama al- Nujaifi errang 11 Sitze. Die beiden großen Kurden-Parteien KDP und PUK gewannen 25 bzw. 18 Sitze (LSE 7.2018). Die Gründung von Parteien, die mit militärischen oder paramilitärischen Organisationen in Verbindung stehen, ist eigentlich verboten (RCRSS 24.2.2019) und laut Executive Order 91, die im Februar 2016 vom damaligen Premierminister Abadi erlassen wurde, sind Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF) von politischer Betätigung ausgeschlossen (Wilson Center 27.4.2018). Die Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018). Im Jahr 2018 traten über 500 Milizionäre und mit Milizen verbundene Politiker, viele davon mit einem Naheverhältnis zum Iran, bei den Wahlen an (Wilson Center 27.4.2018). Etliche errangen tatsächlich auch Sitze im Parlament (FH 3.3.2021). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vgl. GIZ 1.2021a; Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der Unabhängigen Hohen Wahlkommission (IHEC), die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben. Die Amtszeit für das aktuelle Parlament endet offiziell 2022 (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021). Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021). Das irakische Parlament hatte Ende Oktober 2019 beschlossen, die Provinzräte aufzulösen, mit Ausnahme jener in der Region Kurdistan (KRI). Es beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernehmen, aber unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021) (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 15.10.2021). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vergleiche FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vergleiche NYT 24.12.2019). Einige politische Parteien befürchten Wahlbetrug und lehnen die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020). Die aus den letzten Wahlen im Mai 2018 hervorgegangenen vier größten Allianzen wurden alle von schiitischen Parteien angeführt, wobei unterschiedliche Anstrengungen unternommen wurden, die konfessionellen Grenzen zu überwinden. Unter den verschiedenen kurdischen Parteien dominierten die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotische Union Kurdistans (PUK). Die restlichen Sitze verteilten sich auf sunnitisch geführte Bündnisse, kleinere Parteien und Unabhängige (FH 3.3.2021), wobei die sunnitische politische Szene im Irak durch anhaltende Fragmentierung und Konflikte zwischen Kräften, die auf Gouvernements-Ebene und solchen, die auf Bundesebene agieren, gekennzeichnet ist. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018). Sairoun, das Bündnis aus der schiitischen Sadr-Bewegung und der Kommunistischen Partei, erlangte bei den Wahlen 2018 54 Sitze im Parlament, gefolgt von den vier schiitisch geprägten Bündnissen, der Fatah-Koalition mit 47, der Nasr-Allianz mit 42, der Dawlat al Qanoon-Allianz mit 25 Sitzen sowie der Hikma-Koalition mit 19 Sitzen. Die säkulare Wataniya-Allianz, angeführt von Ex-Premier Allawi, errang 21 Mandate. Das größte sunnitische Bündnis unter Osama al- Nujaifi errang 11 Sitze. Die beiden großen Kurden-Parteien KDP und PUK gewannen 25 bzw. 18 Sitze (LSE 7.2018). Die Gründung von Parteien, die mit militärischen oder paramilitärischen Organisationen in Verbindung stehen, ist eigentlich verboten (RCRSS 24.2.2019) und laut Executive Order 91, die im Februar 2016 vom damaligen Premierminister Abadi erlassen wurde, sind Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF) von politischer Betätigung ausgeschlossen (Wilson Center 27.4.2018). Die Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018). Im Jahr 2018 traten über 500 Milizionäre und mit Milizen verbundene Politiker, viele davon mit einem Naheverhältnis zum Iran, bei den Wahlen an (Wilson Center 27.4.2018). Etliche errangen tatsächlich auch Sitze im Parlament (FH 3.3.2021). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vergleiche GIZ 1.2021a; Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der Unabhängigen Hohen Wahlkommission (IHEC), die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben. Die Amtszeit für das aktuelle Parlament endet offiziell 2022 (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021). Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021). Das irakische Parlament hatte Ende Oktober 2019 beschlossen, die Provinzräte aufzulösen, mit Ausnahme jener in der Region Kurdistan (KRI). Es beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernehmen, aber unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021) (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 15.10.2021). Die im Irak anhaltenden sektiererischen Spannungen führten zum Aufstieg von Da'esh (auch als islamischer Staat bekannt), einer militanten Salafi Dschihadistengruppe, die einer fundamentalistischen Version des sunnitischen Islam folgt. Der IS besetze große Teile des Irak im Jahr
  3. Auf seinem Höhepunkt besaß der IS ungefähr 40 Prozent des irakischen Territoriums. Während seiner Besatzung verübte er zahlreiche Gräueltaten, insbesondere gegen Minderheitengruppen, einschließlich Massenmord und sexuelle Versklavung. Der IS besiegte die irakischen Sicherheitskräfte in mehreren Schlachten und kam 50 Kilometer bis an Bagdad heran, bevor er von den regulären irakischen Streitkräften gestoppt werden konnte, unterstützt von einer durch die USA geführten Internationalen Koalition und irregulärer Volksmobilisierungskräfte (PMF). Nach drei Jahren Konflikt erklärte die Regierung im Dezember 2017 den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die letzten vom IS kontrollierten Gebiete entlang der syrischen Grenze zurückerobert worden waren. Der Konflikt mit dem IS hat die irakische Wirtschaft erheblich geschädigt und der IS stellt weiterhin eine Sicherheitsbedrohung innerhalb des Landes dar (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 9). Demografische Daten für den Irak sind unzuverlässig, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass die Bevölkerung des Landes zwischen 38 und 40 Millionen liegt. Das geschätzte Bevölkerungswachstum des Landes liegt bei rund 2,8 Prozent pro Jahr und liegt damit in den Top 20 der am schnellsten wachsenden Länder weltweit. Der Irak ist ein junges Land: Fast 60 Prozent der Iraker sind den Berichten zufolge unter 25 Jahre alt. Ungefähr 70 Prozent der Iraker leben in städtischen Gebieten. Der Irak hat eine 3-prozentige jährliche Urbanisierungsrate. Bagdad ist die Hauptstadt und größte Stadt mit einer Bevölkerung zwischen 6 und 7 Millionen Einwohner. Die Städte XXXX und Mosul haben beide mehr als 2 Millionen Einwohner, während Erbil, Kirkuk, Sulaymaniyah und Hilla jeweils mehr als 1 Million Einwohner haben. Die irakische Bevölkerung ist stark konzentriert im Norden, in der Mitte und im Osten des Landes, mit vielen größeren städtischen Ballungsräumen entlang der ausgedehnten Teile des Tigris und des Euphrat. Ein Großteil der westlichen und südlichen Gebiete des Irak ist Wüste und dünn besiedelt oder unbewohnt (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 10).Demografische Daten für den Irak sind unzuverlässig, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass die Bevölkerung des Landes zwischen 38 und 40 Millionen liegt. Das geschätzte Bevölkerungswachstum des Landes liegt bei rund 2,8 Prozent pro Jahr und liegt damit in den Top 20 der am schnellsten wachsenden Länder weltweit. Der Irak ist ein junges Land: Fast 60 Prozent der Iraker sind den Berichten zufolge unter 25 Jahre alt. Ungefähr 70 Prozent der Iraker leben in städtischen Gebieten. Der Irak hat eine 3-prozentige jährliche Urbanisierungsrate. Bagdad ist die Hauptstadt und größte Stadt mit einer Bevölkerung zwischen 6 und 7 Millionen Einwohner. Die Städte römisch 40 und Mosul haben beide mehr als 2 Millionen Einwohner, während Erbil, Kirkuk, Sulaymaniyah und Hilla jeweils mehr als 1 Million Einwohner haben. Die irakische Bevölkerung ist stark konzentriert im Norden, in der Mitte und im Osten des Landes, mit vielen größeren städtischen Ballungsräumen entlang der ausgedehnten Teile des Tigris und des Euphrat. Ein Großteil der westlichen und südlichen Gebiete des Irak ist Wüste und dünn besiedelt oder unbewohnt (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 10). Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechten einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre, Unabhängigkeit der Justiz, Versammlungsfreiheit, Freiheit der Religionsausübung und Schutz der Kultstätten, Vereinigungs- Gedanken- und Meinungsfreiheit. Zahlreiche Gesetze schützen diese verfassungsmäßige Freiheiten. Artikel 2 Absatz 1 der Verfassung besagt, dass der Islam die offizielle Religion des Staates ist. Der zweite Teil von Artikel 2 garantiert das Recht auf Glaubens- und Religionsfreiheit, insbesondere unter Erwähnung von Christen, Jesiden und Sabäer-Mandäer (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 18, 26). Artikel 102 der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der irakischen Hohen Kommission für Menschenrechte (IHCHR), die vom Repräsentantenrat überwacht wird. Das Gesetz über die Tätigkeit des IHCHR sieht 12 Vollzeitkommissare und drei Reservekommissare mit einer Laufzeit von vier Jahren vor. Das Gesetz überträgt der IHCHR eine breite Befugnis, einschließlich des Rechts auf Empfang und Untersuchung von Menschenrechtsbeschwerden, Durchführung unangekündigter Besuche in Justizvollzugsanstalten und Überprüfung der Gesetzgebung. Die Unabhängige Menschenrechtskommission der Region Kurdistan (IHRCKR) führt ein ähnliches Verfahren durch. Beide Organisationen veröffentlichen regelmäßig Berichte zu Menschenrechtsfragen und führen Schulungen für staatliche Sicherheitsbehörden durch (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 18, 19). Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge ist das Gesundheitssystem des Irak allen Bürgern zugänglich. Erwachsene müssen lediglich ihre Identitätskarte vorlegen, um sich in einer Klinik oder einem Krankenhaus registrieren zu lassen. Im Iraq Socio-economic Atlas des WFP wurde auf der Grundlage von Daten für das Jahr 2017 festgestellt, dass im Gouvernement Bagdad ein staatliches Krankenhaus auf 140 001 bis 177 000 Einwohner kam. Die Gesamtzahl der (öffentlichen und privaten) Krankenhäuser lag den Schätzungen des WFP zufolge im Gouvernement Bagdad zwischen 50 und 95, wobei sich die Ärztedichte auf 10,1 bis 15 Ärzte je 10 000 Einwohner belief. Dem Iraq Health Cluster Response Monitoring Interactive Dashboard 2018 der WHO ist zu entnehmen, dass im Gouvernement Bagdad sechs Organisationen Gesundheitseinrichtungen an 12 Standorten betrieben haben. Hierzu zählten eine psychiatrische Einrichtung und acht Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung verbreiteter Krankheiten (EASO – Irak Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, XXXX und Erbil, September 2020).Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge ist das Gesundheitssystem des Irak allen Bürgern zugänglich. Erwachsene müssen lediglich ihre Identitätskarte vorlegen, um sich in einer Klinik oder einem Krankenhaus registrieren zu lassen. Im Iraq Socio-economic Atlas des WFP wurde auf der Grundlage von Daten für das Jahr 2017 festgestellt, dass im Gouvernement Bagdad ein staatliches Krankenhaus auf 140 001 bis 177 000 Einwohner kam. Die Gesamtzahl der (öffentlichen und privaten) Krankenhäuser lag den Schätzungen des WFP zufolge im Gouvernement Bagdad zwischen 50 und 95, wobei sich die Ärztedichte auf 10,1 bis 15 Ärzte je 10 000 Einwohner belief. Dem Iraq Health Cluster Response Monitoring Interactive Dashboard 2018 der WHO ist zu entnehmen, dass im Gouvernement Bagdad sechs Organisationen Gesundheitseinrichtungen an 12 Standorten betrieben haben. Hierzu zählten eine psychiatrische Einrichtung und acht Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung verbreiteter Krankheiten (EASO – Irak Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, römisch 40 und Erbil, September 2020). Die Winterruhe setzte sich bis März 2021 fort. Von
  4. bis
  5. März wurden insgesamt nur 12 Vorfälle gemeldet. Zwei davon waren von pro-iranischen Gruppen, die nur 10 vom Islamischen Staat. Seit November sind IS-Vorfälle im einstelligen Bereich. Mit dem Iran verbündete Fraktionen trafen zwei Konvois, die Vorräte für die USA transportierten. Einer war in Anbar und der andere in Diwaniya. Es war das erste Mal, dass ein IED-Angriff in Anbar stattfand. Dies zeigte, dass pro-iranische Gruppen ihre Operationen auf den Irak ausweiten. Die 10 IS-Vorfälle ereigneten sich in Bagdad

(1), Kirkuk
(2), Ninewa
(2), Salahaddin
(2)und Diyala
(3). 13 Menschen wurden getötet, bestehend aus 1 Hashd al-Shaabi, 4 irakischen Sicherheitskräften und 8 Zivilisten. Weiter 15 wurden verwundet, bestehend aus 7 Zivilisten und 8 ISF. Salahaddun hatte mit 10 die meisten Opfer. In Bagdad wurde eine Granate auf eine Menschenmenge auf einer Brücke in Khadimiya geworfen, wo sich ein schiitischer Schrein befindet. 1 Person wurde getötet und drei wurden verletzt. Es ist unklar, wer dafür verantwortlich war, aber wenn es der IS war, wäre es das zweite Mal, dass er einen Angriff innerhalb der Stadt in den letzten Wochen durchgeführt hat. Normalerweise trifft es nur die Städte am Rande der Provinz. Es gab 3 Vorfälle in Diyala. Ein Anwalt überlebte ein Attentat, ein Soldat wurde von einem Scharfschützen getötet und wurde eine Granate auf ein Haus geworfen. In Kirkuk verwundete ein IED 7 Polizisten. Die Militanten griffen auch einen Armee-Regimestützpunkt an und ließen 1 Soldaten tot und 1 verletzt zurück. Der IS hat ein Lager im Süden des Gouvernements, aber es war ruhig in den letzten Monaten. Es gab einen IED und eine Schießerei mit der Armee in Ninewa, als eine Gruppe von IS-Kämpfern versuchte, aus Syrien zu infiltrieren. Wie Kirkuk hat auch diese Provinz einen dramatischen Rückgang der Gewalt erlebt. In Salahaddin drang eine Gruppe von ISF-Kämpfern in ein Haus ein und massakrierte 7 Menschen, tötete einen Polizisten und verletzte einen weiteren. Ein Hashd-Kämpfer wurde ebenfalls von einem Scharfschützen getötet (Musings on Iraq, 16.März 2021). Die Gewalt im Irak ist die dritte Woche in Folge zurückgegangen. Vom
  1. bis
  2. Juli wurden im Land insgesamt nur 10 Sicherheitsvorfälle gemeldet. Das war ein Rückgang von 20 in der Woche zuvor, 25 in der zweiten Juliwoche und 38 in der ersten Woche. Sowohl der Islamische Staat als auch pro-iranische Gruppen haben sich Ende Juli aufgelöst. Dies ist das normale Auf und Ab von Angriffen im Land. Von April bis Mai gab es einen ähnlichen Anstieg. In der Provinz XXXX kam es im Juli nur zu lediglich einem Sicherheitsvorfall (Musings on Iraq, 30.Juli 2021).Die Gewalt im Irak ist die dritte Woche in Folge zurückgegangen. Vom
  3. bis
  4. Juli wurden im Land insgesamt nur 10 Sicherheitsvorfälle gemeldet. Das war ein Rückgang von 20 in der Woche zuvor, 25 in der zweiten Juliwoche und 38 in der ersten Woche. Sowohl der Islamische Staat als auch pro-iranische Gruppen haben sich Ende Juli aufgelöst. Dies ist das normale Auf und Ab von Angriffen im Land. Von April bis Mai gab es einen ähnlichen Anstieg. In der Provinz römisch 40 kam es im Juli nur zu lediglich einem Sicherheitsvorfall (Musings on Iraq, 30.Juli 2021). Die Sicherheit blieb in der zweiten Oktoberwoche gleich. Es gab weniger als 20 Angriffe des Islamischen Staates. Es gab auch einen Angriff einer Pro-Iran-Gruppe, welche seit Ende September selten sind. Vom
  5. bis
  6. Oktober gab es im Irak insgesamt 14 Zwischenfälle. 13 davon waren vom Islamischen Staat in Bagdad
(1), Diyala
(2), Kirkuk
(5), Ninewa
(3)und Salahaddin
(2). Es gab einen Vorfall von Pro-Iran-Gruppen, als ein Versorgungskonvoi, der für die USA arbeitete, in XXXX von einem Sprengsatz getroffen wurde. Der letzte derartige Vorfall ereignete sich am
  1. September. Diese Fraktionen führen diese Operationen auf Geheiß des Iran durch, also muss es eine Botschaft gegeben haben, vielleicht um die irakischen Wahlen aufzuschieben (Musings on Iraq, 19.Oktober 2021).Die Sicherheit blieb in der zweiten Oktoberwoche gleich. Es gab weniger als 20 Angriffe des Islamischen Staates. Es gab auch einen Angriff einer Pro-Iran-Gruppe, welche seit Ende September selten sind. Vom
  2. bis
  3. Oktober gab es im Irak insgesamt 14 Zwischenfälle. 13 davon waren vom Islamischen Staat in Bagdad
(1), Diyala
(2), Kirkuk
(5), Ninewa
(3)und Salahaddin
(2). Es gab einen Vorfall von Pro-Iran-Gruppen, als ein Versorgungskonvoi, der für die USA arbeitete, in römisch 40 von einem Sprengsatz getroffen wurde. Der letzte derartige Vorfall ereignete sich am
  1. September. Diese Fraktionen führen diese Operationen auf Geheiß des Iran durch, also muss es eine Botschaft gegeben haben, vielleicht um die irakischen Wahlen aufzuschieben (Musings on Iraq, 19.Oktober 2021). Bis Ende April 2020 wurden etwa 4,7 Millionen Personen im Irak gezählt, die nach Vertreibung an ihren gewöhnlichen Wohnsitz rückkehrten; diese verteilten sich auf 8 Gouvernements, 38 Distrikte und über 2.000 Orte. In den Monaten März und April 2020 wurden über 44.000 neue Rückkehrer registriert. Diese Anzahl ist niedriger als zuletzt, was auf die von den Behörden erlassenen Mobilitätbeschränkungen aufgrund des Coronavirus zurückzuführen ist. Die meisten Rückkehrer wurden in den Gouvernements Anbar, Ninewa und Salah al-Din gezählt. (Displacement Tracking Matrix, Iraq Master List Report 115, March-April 2020). Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge führt die irakische Regierung Berufsbildungsprogramme durch, um die Arbeitslosigkeit zu senken, das Qualifikationsniveau zu heben und „den Bedarf des entstehenden Privatsektors“ zu decken. Rückkehrer können beim Ministerium für Arbeit und Soziales Unterstützung beantragen; hierzu müssen sie ihre Identitätskarte und ihre Lebensmittelkarte sowie verschiedene andere Dokumente vorlegen, um sich beim Ministerium registrieren zu lassen (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, XXXX und Erbil, Sept 2020).Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge führt die irakische Regierung Berufsbildungsprogramme durch, um die Arbeitslosigkeit zu senken, das Qualifikationsniveau zu heben und „den Bedarf des entstehenden Privatsektors“ zu decken. Rückkehrer können beim Ministerium für Arbeit und Soziales Unterstützung beantragen; hierzu müssen sie ihre Identitätskarte und ihre Lebensmittelkarte sowie verschiedene andere Dokumente vorlegen, um sich beim Ministerium registrieren zu lassen (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, römisch 40 und Erbil, Sept 2020). Im November 2019 berichtete REACH über offizielle Pläne und Strategien für den Schutz und die Förderung der Beschäftigung von Frauen. Hierzu zählten der nationale Aktionsplan für die Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die nationale Strategie zur Verbesserung des Status irakischer Frauen für den Zeitraum 2014 bis 2018 und das irakische Arbeitsgesetz aus dem Jahr
  2. REACH gelangte zu dem Schluss, das ungeachtet dieser Bemühungen insbesondere im Privatsektor erhebliche Diskrepanzen bei der Umsetzung dieser Strategien zu beobachten waren. Im nationalen Entwicklungsplan 2018–2022 des Irak wurden zahlreiche Probleme genannt, die einer wirksamen Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt entgegenstehen. Hierzu zählten die „unzureichende Durchführung der Gesetze zur Befähigung von Frauen zur Selbstbestimmung“ aufgrund gesellschaftlicher und kultureller Faktoren, die Abschaffung der Ministerien für Frauen und Menschenrechte und die zahlreichen gegen das Personenstandsgesetz verstoßenden Praktiken, wie beispielsweise die Kinderehe. Als weitere Hindernisse für die Beschäftigung von Frauen wurden die unzureichende Berücksichtigung geschlechterspezifischer Aspekte im Staatshaushalt, die Diskriminierung von Frauen im Zusammenhang mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rollen, die steigende Zahl der Witwen und Waisen sowie das niedrige Bildungsniveau und die unzureichenden Qualifikationen von Frauen genannt. Zu den im Plan festgelegten Zielsetzungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Frauen zählten unter anderem die Steigerung der Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und die Erleichterung der Kreditaufnahme. Mit Blick auf den Privatsektor wurde das Ziel vorgegeben, die Vergabe von Kleinkrediten an Frauen zu fördern und verstärktes Augenmerk auf die Durchführung des Frauen betreffenden Kapitels des irakischen Arbeitsgesetzes Nr. 37/2015 zu legen. Die UNAMI stellte fest, dass sich Faktoren wie Gewalt, Unsicherheit, die gesellschaftlichen Ansichten über Frauen und die unzureichende Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben nachteilig auf „die Rolle der irakischen Frauen beim Wiederaufbau des Landes“ ausgewirkt haben. Darüber hinaus waren irakische Frauen in der Regel stark von der unzuverlässigen Stromversorgung betroffen, die „das Einkommen und die Produktivität der von Frauen geführten kleinen Unternehmen beeinträchtigt und [...] Frauen davon abhält, sich weiterzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“. In einer von der Weltbank in der RKI durchgeführten Erhebung gaben mehr als 70 % der befragten Männer und Frauen an, dass die Beschäftigung von Frauen im Privatsektor akzeptabel sei. Zudem erklärten mehr als 50 % der befragten arbeitslosen Frauen, arbeiten zu wollen. Was die Art der Beschäftigung betrifft, so waren in der Stadt Erbil 82,3 % der erwerbstätigen Frauen im öffentlichen Sektor und 10,5 % im privaten Sektor beschäftigt, 2,9 % waren selbstständig und 1,9 % verdienten ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerinnen. Dem Ausblick 2020 für die RKI zufolge sind etwa 80 % der erwerbstätigen Frauen in der RKI im öffentlichen Sektor beschäftigt. Weiter wurde eingeräumt, dass „kulturelle Aspekte den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen und Führungspositionen in der Gesellschaft nach wie vor einschränken“. Dem Ausblick zufolge gab die Mehrheit der Frauen in der RKI an, nicht über die für eine Beschäftigung erforderliche Qualifikation zu verfügen. Als Zielsetzung für die KRG wurde festgelegt, „das Geschlechtergefälle bei der Lese- und Schreibkompetenz und den Schulbesuchsquoten zu verringern“ und „die Gleichberechtigung der Frauen bei allen gesellschaftlichen Aktivitäten zu gewährleisten“ (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, XXXX und Erbil, Sept 2020).Mit Blick auf den Privatsektor wurde das Ziel vorgegeben, die Vergabe von Kleinkrediten an Frauen zu fördern und verstärktes Augenmerk auf die Durchführung des Frauen betreffenden Kapitels des irakischen Arbeitsgesetzes Nr. 37 aus 2015, zu legen. Die UNAMI stellte fest, dass sich Faktoren wie Gewalt, Unsicherheit, die gesellschaftlichen Ansichten über Frauen und die unzureichende Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben nachteilig auf „die Rolle der irakischen Frauen beim Wiederaufbau des Landes“ ausgewirkt haben. Darüber hinaus waren irakische Frauen in der Regel stark von der unzuverlässigen Stromversorgung betroffen, die „das Einkommen und die Produktivität der von Frauen geführten kleinen Unternehmen beeinträchtigt und [...] Frauen davon abhält, sich weiterzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“. In einer von der Weltbank in der RKI durchgeführten Erhebung gaben mehr als 70 % der befragten Männer und Frauen an, dass die Beschäftigung von Frauen im Privatsektor akzeptabel sei. Zudem erklärten mehr als 50 % der befragten arbeitslosen Frauen, arbeiten zu wollen. Was die Art der Beschäftigung betrifft, so waren in der Stadt Erbil 82,3 % der erwerbstätigen Frauen im öffentlichen Sektor und 10,5 % im privaten Sektor beschäftigt, 2,9 % waren selbstständig und 1,9 % verdienten ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerinnen. Dem Ausblick 2020 für die RKI zufolge sind etwa 80 % der erwerbstätigen Frauen in der RKI im öffentlichen Sektor beschäftigt. Weiter wurde eingeräumt, dass „kulturelle Aspekte den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen und Führungspositionen in der Gesellschaft nach wie vor einschränken“. Dem Ausblick zufolge gab die Mehrheit der Frauen in der RKI an, nicht über die für eine Beschäftigung erforderliche Qualifikation zu verfügen. Als Zielsetzung für die KRG wurde festgelegt, „das Geschlechtergefälle bei der Lese- und Schreibkompetenz und den Schulbesuchsquoten zu verringern“ und „die Gleichberechtigung der Frauen bei allen gesellschaftlichen Aktivitäten zu gewährleisten“ (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, römisch 40 und Erbil, Sept 2020). In einer Anmerkung zu dem 2019 veröffentlichten Bericht des EASO über die zentralen sozioökonomischen Indikatoren im Irak erklärte Dr. Chatelard, dass Patronage oder Klientelismus eine strukturierende Kraft in der irakischen Gesellschaft ist und die Inanspruchnahme nichtstaatlicher Unterstützungsnetzwerke die häufigste Bewältigungsstrategie darstellt, die sich alle Schichten der Bevölkerung zu eigen machen, um Zugang zu sozialem Schutz und wirtschaftlichen Ressourcen zu erhalten. Aufgrund des Fehlens von Rechtsstaatlichkeit und eines gerechten Systems für die Verteilung öffentlicher Güter (einschließlich der Gewährleistung der persönlichen Sicherheit) erfordert der Zugang zu diesen Gütern die Vermittlung politischer Machthaber, religiöser Persönlichkeiten und anderer einflussreicher Personen, die die Interessen ihrer Anhängerschaft vertreten und als Gegenleistung Loyalität einfordern. „Familiäre Bindungen (die sich auf Stammesebene fortsetzen), Verbindungen innerhalb der Religionsgemeinschaften, politischen Parteien, bewaffneten Gruppen oder Milizen sowie alle anderen Beziehungen, die Menschen mit einem gewissen Maß an Vertrauen (zu Nachbarn, Arbeitskollegen, früheren Klassenkameraden oder Angehörigen der ethnisch-religiösen Gemeinschaft) aufbauen, können genutzt werden, um eine Stelle zu finden, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, einen Antrag auf Sozialhilfe zu beschleunigen, Zugang zu einer besseren Gesundheitsversorgung zu erhalten, sich Geld zu leihen usw.“ „Wasta“ ist ein System, bei dem „unterschiedliche Akteure, die außerhalb des formalen politischen Systems Einfluss ausüben, wie etwa Geschäftsleute, in die Regierungsführung einbezogen werden“, wobei Loyalitäten und Verbindungen Geltung verschafft wird. Das Stammesdenken spielt landesweit im Rahmen des Wasta-Systems eine komplexe Rolle. Nach Angaben des Thinktank „The Conversation“ kam das Wasta-System, „innerhalb dessen man jenen Gefälligkeiten erweist, denen man wohlgesonnen ist und nahesteht, wie etwa Freunden und Familienangehhörigen“, weiterhin den irakischen Eliten zugute, die sich dieses System zulasten der Mehrheit der Bevölkerung, die nach wie vor zu kämpfen hatte, zunutze machten. REACH berichtete, dass in den zuvor vom ISIL kontrollierten Gebieten 407 der 499 an den Erhebungen und Fokusgruppendiskussionen beteiligten Frauen „angaben, Freunde, Familienangehörige und Netzwerke bei der Suche nach Arbeit um Hilfe gebeten zu haben“. Beziehungen waren unverzichtbar, um sich einen Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor zu sichern, wobei Binnenvertriebene eher auf Freunde und Verwandte zurückgriffen als auf politische Verbindungen. In einem am
  3. Oktober 2019 veröffentlichten Bericht, für den mehr als 1 250 Haushalte in Mossul und Tal Afar befragt wurden, stellte der DRC fest, dass der Aufbau von Unterstützungsnetzwerken, unter anderem mit Familienangehörigen, Verwandten, Freunden, kulturellen/religiösen Gruppen und den örtlichen Unternehmen, wichtig war, „um die grundlegenden Bedürfnisse zu decken, oftmals durch kleine Barkredite oder Kredite für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen“. Weiter heißt es in dem Bericht, dass die Pflege dieser Netzwerke die Einhaltung gewisser gesellschaftlicher Konventionen voraussetzte, wie etwa die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Pflichten und das Erbringen von Gegenleistungen. Die Pflege dieser Netzwerke durch gesellschaftliche Kontakte war zudem Voraussetzung für den Zugang zu Krediten. Jedoch stellte die Humanitarian Policy Group fest, dass in Mossul „die Netzwerke, in deren Rahmen Vertriebene oder die unter der ISIL-Herrschaft lebende Bevölkerung unterstützt wurden, mittlerweile aufgelöst und Berichten zufolge durch eine Atmosphäre des Misstrauens ersetzt wurden“. Darüber hinaus waren Vetternwirtschaft und Korruption bei der Arbeitsplatzsuche und im Rahmen der Entschädigungsverfahren an der Tagesordnung, und selbst die Arbeit für NRO setzte Beziehungen voraus. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, XXXX und Erbil, Sept 2020).„Wasta“ ist ein System, bei dem „unterschiedliche Akteure, die außerhalb des formalen politischen Systems Einfluss ausüben, wie etwa Geschäftsleute, in die Regierungsführung einbezogen werden“, wobei Loyalitäten und Verbindungen Geltung verschafft wird. Das Stammesdenken spielt landesweit im Rahmen des Wasta-Systems eine komplexe Rolle. Nach Angaben des Thinktank „The Conversation“ kam das Wasta-System, „innerhalb dessen man jenen Gefälligkeiten erweist, denen man wohlgesonnen ist und nahesteht, wie etwa Freunden und Familienangehhörigen“, weiterhin den irakischen Eliten zugute, die sich dieses System zulasten der Mehrheit der Bevölkerung, die nach wie vor zu kämpfen hatte, zunutze machten. REACH berichtete, dass in den zuvor vom ISIL kontrollierten Gebieten 407 der 499 an den Erhebungen und Fokusgruppendiskussionen beteiligten Frauen „angaben, Freunde, Familienangehörige und Netzwerke bei der Suche nach Arbeit um Hilfe gebeten zu haben“. Beziehungen waren unverzichtbar, um sich einen Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor zu sichern, wobei Binnenvertriebene eher auf Freunde und Verwandte zurückgriffen als auf politische Verbindungen. In einem am
  4. Oktober 2019 veröffentlichten Bericht, für den mehr als 1 250 Haushalte in Mossul und Tal Afar befragt wurden, stellte der DRC fest, dass der Aufbau von Unterstützungsnetzwerken, unter anderem mit Familienangehörigen, Verwandten, Freunden, kulturellen/religiösen Gruppen und den örtlichen Unternehmen, wichtig war, „um die grundlegenden Bedürfnisse zu decken, oftmals durch kleine Barkredite oder Kredite für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen“. Weiter heißt es in dem Bericht, dass die Pflege dieser Netzwerke die Einhaltung gewisser gesellschaftlicher Konventionen voraussetzte, wie etwa die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Pflichten und das Erbringen von Gegenleistungen. Die Pflege dieser Netzwerke durch gesellschaftliche Kontakte war zudem Voraussetzung für den Zugang zu Krediten. Jedoch stellte die Humanitarian Policy Group fest, dass in Mossul „die Netzwerke, in deren Rahmen Vertriebene oder die unter der ISIL-Herrschaft lebende Bevölkerung unterstützt wurden, mittlerweile aufgelöst und Berichten zufolge durch eine Atmosphäre des Misstrauens ersetzt wurden“. Darüber hinaus waren Vetternwirtschaft und Korruption bei der Arbeitsplatzsuche und im Rahmen der Entschädigungsverfahren an der Tagesordnung, und selbst die Arbeit für NRO setzte Beziehungen voraus. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, römisch 40 und Erbil, Sept 2020). Wohlfahrtsleistungen: Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zum Irak ist zu entnehmen, dass die irakische Regierung grundlegende Leistungen wie kostenlose Bildung, Gesundheitsversorgung und Lebensmittelrationen ohne Diskriminierung für alle Bürger, darunter auch für Rückkehrer, bereitstellte. Zwischen den Wohlfahrtssystemen der einzelnen Kommunen und Gouvernements bestanden Unterschiede, und es wurden Kriterien herangezogen, um die Situation schutzbedürftiger Personen, wie beispielsweise von Menschen mit Behinderungen und Familien verwitweter Frauen, einzuschätzen. Diese Kriterien wurden auch auf Rückkehrer angewandt, die sich bei den Ämtern des Ministeriums für Arbeit und Soziales registrieren lassen und ihre Identitätskarte, ihre Lebensmittelkarte und andere vom Ministerium verlangte Dokumente vorlegen mussten. Dem Global Humanitarian Overview 2020 des UNOCHA zufolge werden neben der Regierung auch „humanitäre Organisationen Unterstützung leisten, um das Wohlergehen und den Lebensstandard akut gefährdeter Rückkehrer zu verbessern“. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Schwerpunkt im Jahr 2020 auf den 1,8 Millionen Personen liegen wird, die von den insgesamt 4,1 Millionen Hilfsbedürftigen im Irak am stärksten gefährdet sind. In einem im November 2019 veröffentlichten Bericht meldete das UNOCHA, dass minderjährige Binnenvertriebene, die außerhalb der Lager leben, sowie gefährdete Kinder in den Aufnahmegemeinschaften „stärker in die Netze der sozialen Fürsorge eingebunden werden müssen, um ihren Zugang zum Bildungswesen zu gewährleisten“ (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, XXXX und Erbil, Sept 2020).Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zum Irak ist zu entnehmen, dass die irakische Regierung grundlegende Leistungen wie kostenlose Bildung, Gesundheitsversorgung und Lebensmittelrationen ohne Diskriminierung für alle Bürger, darunter auch für Rückkehrer, bereitstellte. Zwischen den Wohlfahrtssystemen der einzelnen Kommunen und Gouvernements bestanden Unterschiede, und es wurden Kriterien herangezogen, um die Situation schutzbedürftiger Personen, wie beispielsweise von Menschen mit Behinderungen und Familien verwitweter Frauen, einzuschätzen. Diese Kriterien wurden auch auf Rückkehrer angewandt, die sich bei den Ämtern des Ministeriums für Arbeit und Soziales registrieren lassen und ihre Identitätskarte, ihre Lebensmittelkarte und andere vom Ministerium verlangte Dokumente vorlegen mussten. Dem Global Humanitarian Overview 2020 des UNOCHA zufolge werden neben der Regierung auch „humanitäre Organisationen Unterstützung leisten, um das Wohlergehen und den Lebensstandard akut gefährdeter Rückkehrer zu verbessern“. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Schwerpunkt im Jahr 2020 auf den 1,8 Millionen Personen liegen wird, die von den insgesamt 4,1 Millionen Hilfsbedürftigen im Irak am stärksten gefährdet sind. In einem im November 2019 veröffentlichten Bericht meldete das UNOCHA, dass minderjährige Binnenvertriebene, die außerhalb der Lager leben, sowie gefährdete Kinder in den Aufnahmegemeinschaften „stärker in die Netze der sozialen Fürsorge eingebunden werden müssen, um ihren Zugang zum Bildungswesen zu gewährleisten“ (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, römisch 40 und Erbil, Sept 2020). Medizinische Versorgung: Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge ist das Gesundheitssystem des Irak allen Bürgern zugänglich. Erwachsene müssen lediglich ihre Identitätskarte vorlegen, um sich in einer Klinik oder einem Krankenhaus registrieren zu lassen. Bei Impfungen von Säuglingen und Kleinkindern werden den Eltern ein Informationsblatt und eine Checkliste ausgehändigt, die bei jedem Besuch des Krankenhauses mitgebracht werden müssen. Im Informationsblatt sind Angaben aus der Geburtsurkunde und den Identitätskarten der Eltern aufgeführt. Bezüglich des Zugangs zur Gesundheitsversorgung stellte Human Rights Watch fest, dass Personen ohne die erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten und sich keine Geburtsurkunden für ihre Kinder ausstellen lassen konnten (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, XXXX und Erbil, Sept 2020).Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge ist das Gesundheitssystem des Irak allen Bürgern zugänglich. Erwachsene müssen lediglich ihre Identitätskarte vorlegen, um sich in einer Klinik oder einem Krankenhaus registrieren zu lassen. Bei Impfungen von Säuglingen und Kleinkindern werden den Eltern ein Informationsblatt und eine Checkliste ausgehändigt, die bei jedem Besuch des Krankenhauses mitgebracht werden müssen. Im Informationsblatt sind Angaben aus der Geburtsurkunde und den Identitätskarten der Eltern aufgeführt. Bezüglich des Zugangs zur Gesundheitsversorgung stellte Human Rights Watch fest, dass Personen ohne die erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten und sich keine Geburtsurkunden für ihre Kinder ausstellen lassen konnten (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, römisch 40 und Erbil, Sept 2020). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert (IOM, Country Fact Sheet Iraq 2019). Wie andere Plätze im überwiegend schiitischen Süden des Irak, ist der Tahrir-Platz in Bagdad zu einem sozialen Experiment geworden, zu einem Freiraum, in dem konservative Normen gestürzt wurden. Die Jugend singt gegen eine einst unantastbare Gruppe von Politikern und paramilitärischen Befehlshabern an, und Frauen verbringen die Nächte in Zelten neben erwachsenen Männern. Studenten widersetzen sich dem Befehl, in die Hörsäle zurückzukehren, und in Vierteln, die einst als gefährlich galten, wimmelt es nur so von Menschen, die auf dem Weg zu den Demonstrationen sind. (…) Hiyyam Shayea, eine 50-jährige Lehrerin in der von Protesten heimgesuchten Provinz Diwaniyah, kann dies bezeugen. „Es gab einige große, überraschende Veränderungen in vielen sozialen Bereichen“, sagte Shayea, die bei einer Kundgebung in ihrer Heimatstadt eine traditionelle schwarze Robe trug. Das ist im Süden, wo Stammesbräuche über dem staatlichen Gesetz stehen und die öffentliche Rolle der Frauen einschränken, lange unvorstellbar gewesen. Aber die Veränderungen fordern einen hohen Preis. Rund 550 Menschen wurden bei Gewalt im Zusammenhang mit den Protesten getötet und 30.000 verwundet. „Das war alles für ein Heimatland – eines, das zivilisiert und bürgerlich ist, nicht rückständig und veraltet“, sagte Shayea. (…) Nur wenige der derzeitigen Demonstranten sind alt genug, um sich an Saddam zu erinnern – 60 Prozent der Bevölkerung sind unter 25 Jahre alt – und machen die Älteren dafür verantwortlich, ihnen den Irak mit einem zerbrochenen politischen System hinterlassen zu haben. Die Kundgebungen offenbarten „eine riesige Kluft“ zwischen den beiden Generationen, sagte der irakische Forscher Khaled Hamza gegenüber der AFP. „Wir befinden uns mitten in einer spontanen Bewegung von Jugendlichen, von denen nicht erwartet wurde, dass sie dafür verantwortlich fühlen, das zu erreichen, was unsere Generation nicht erreichen konnte“, sagte Hamza, der in seinen 60ern ist. Die Demonstranten sehen das ähnlich. In Bagdad trug eine Frau mit einem rosa Kopftuch ein Schild mit der Aufschrift: „Letzten Endes habe ich eine Revolution gemacht. Was haben Sie getan?“ (mena-watch: Was die Protestbewegung im Irak bis jetzt erreicht hat, 20.02.2020). Stammeszugehörigkeit – sonstige Unterstützungsnetzwerke: Im Irak gibt es ungefähr 150 Stämme, die unterschiedlich groß und einflussreich sind. Die traditionellen Stammesstrukturen im Irak sind grds. durch gesellschaftliche und politische Loyalitäten bestimmt. Irakische Stämme sind soziale Institutionen, die ihren Mitgliedern helfen können Arbeit zu finden, sich staatliche Dienstleistungen zu sichern, und sie vor externen Bedrohungen schützen. Solidarität, Loyalität und Schutz gehen jedoch auch mit Verpflichtungen gegenüber dem Stamm einher. Stämme haben ihre eigenen Mechanismen der Konfliktregelung (innerhalb des Stammes und zwischen zwei oder mehreren Stämmen) und eigene Konzepte von Ehre, Versöhnung und Reintegration (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation IRAK, Stammeszugehörigkeit, Stammesausschluss, Strafe wegen Alkoholverkauf, 07.11.2018). Im Süden des Irak, einschließlich der Städte Najaf und XXXX , ist die Bevölkerung überwiegend schiitisch, und Sunniten können im Allgemeinen diskriminiert oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation IRAK, Stamm/Clan Halbous, Involvierung in sicherheitsrelevante Vorfälle Juni bis Ende Dezember 2014, ab Juni 2019, 13.12.2019).Im Süden des Irak, einschließlich der Städte Najaf und römisch 40 , ist die Bevölkerung überwiegend schiitisch, und Sunniten können im Allgemeinen diskriminiert oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation IRAK, Stamm/Clan Halbous, Involvierung in sicherheitsrelevante Vorfälle Juni bis Ende Dezember 2014, ab Juni 2019, 13.12.2019). Die meisten Ein- und Ausreisen in den und aus dem Irak erfolgen auf dem Luftweg über einen der vier internationalen Flughäfen in Bagdad, Erbil, Sulaymaniyah und XXXX , die reguläre kommerzielle Dienste anbieten. Bei der Ankunft an einem internationalen Flughafen werden alle Passagiere unabhängig von ihrer Nationalität mit ihren Identitätsdaten erfasst. Quellen aus dem Inland weisen darauf hin, dass die Behörden einen Iraker bei der Rückkehr nur dann festnehmen würden, wenn er eine Straftat begangen hätte und ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei. Andere, selbst diejenigen, die illegal ausgereist waren, würden bei ihrer Ankunft nicht verhaftet werden.Die meisten Ein- und Ausreisen in den und aus dem Irak erfolgen auf dem Luftweg über einen der vier internationalen Flughäfen in Bagdad, Erbil, Sulaymaniyah und römisch 40 , die reguläre kommerzielle Dienste anbieten. Bei der Ankunft an einem internationalen Flughafen werden alle Passagiere unabhängig von ihrer Nationalität mit ihren Identitätsdaten erfasst. Quellen aus dem Inland weisen darauf hin, dass die Behörden einen Iraker bei der Rückkehr nur dann festnehmen würden, wenn er eine Straftat begangen hätte und ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei. Andere, selbst diejenigen, die illegal ausgereist waren, würden bei ihrer Ankunft nicht verhaftet werden. Für die Ausreise aus dem Irak sind gültige Dokumente (normalerweise ein Reisepass) und eine entsprechende Genehmigung (z. B. ein Visum) für die Einreise zum beabsichtigten Ziel erforderlich. Die illegale Ausreise aus dem Irak (auch durch die Verwendung betrügerischer Dokumente) ist rechtswidrig. DFAT geht davon aus, dass eine Person, die bei einer illegalen Ausreise erwischt wird, festgenommen und angeklagt werden kann. Dem DFAT sind keine strafrechtlichen Verfolgungen von Personen wegen irregulärer Ausreise bekannt. Rückkehrende Iraker, die keinen irakischen Pass besitzen, müssen bei einer irakischen Botschaft oder einem irakischen Konsulat im Ausland einen Laissez Passer beantragen. Um einen Laissez Passer auszustellen, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak; bestätigt, dass die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt; und prüft auf ausstehende kriminelle Handlungen gegen Aufzeichnungen des Innenministeriums im Irak. Bei der Ankunft im Irak überprüfen die Grenzbeamten die Angaben des Laissez Passer und bestätigen erneut, dass die Person freiwillig einreist. Beamte erfassen die Details des Laissez Passer zusammen mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers. Der Grenzbeamte teilt dann dem Inhaber mit, dass der Laissez Passer für die Weiterreise nicht gültig ist. Nach Angaben des britischen Innenministeriums können Grenzbeamte am Flughafen Bagdad einen Brief ausstellen, um die Bewegung einer Person zum Herkunftsort oder an einen anderen Ort im Irak zu erleichtern. Laissez-Passierscheine sind weit verbreitet, und Personen, die einen Laissez-Passierschein machen, werden weder danach befragt, wie sie den Irak verlassen haben, noch gebeten, zu erklären, warum sie keine anderen Arten von Dokumenten haben. Die Praxis, Asyl zu suchen und dann in den Irak zurückzukehren, sobald die Bedingungen dies zulassen, wird von den Irakern gut akzeptiert, wie die große Zahl von Doppelstaatsbürgern aus den USA, Westeuropa und Australien zeigt, die in den Irak zurückkehren. Es gibt zahlreiche Beweise dafür, dass Iraker, denen von westlichen Ländern Schutz gewährt wurde, oft in den Irak zurückkehren, manchmal nur Monate, nachdem sie sich einen Wohnsitz im Ausland gesichert haben, um ihre Familien wieder zu vereinen, Unternehmen zu gründen und zu führen oder eine Beschäftigung aufzunehmen oder wieder aufzunehmen (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 63 ff). Im Rahmen religiöser Verfahren ausgestellte Dokumente wie Heirats-, Scheidungs- und Sorgerechtsbescheinigungen weisen schwache oder keine Sicherheitsmerkmale auf. Die durch den Personalausweis ersetzten Dokumentationsformen weisen schwächere Sicherheitsmerkmale auf als die biometrischen Personalausweise und können nach veralteten oder unzuverlässigen Verfahren ausgestellt worden sein. Berichten zufolge sind gefälschte Dokumente im Irak häufig und billig erhältlich. Auch echte Dokumente, die auf betrügerische Weise erlangt wurden, sind üblich, meist durch Zahlung von Bestechungsgeldern an Beamte (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 67). COVID-19 – Aktuelle Lage im Irak Laut worldometers.info, Stand 11.02.2022, gibt es im Irak 2.271.521 Coronavirus-Fälle. Es gibt 24.655 Todesfälle. 2.178.584 Personen sind wieder genesen. Das nationale Impfprogramm gegen das Corona-Virus läuft seit 30.03.
  5. Alle Sektoren sind geöffnet. Es gilt Maskenpflicht und das Einhalten von Social Distancing. Nur geimpften Personen oder Personen mit einem negativen PCR-Test in Ministerien und Regierungsbehörden der Zutritt erlaubt. Die irakische Regierung beschränkt das Reisen zwischen Provinzen nicht, aber die Einreise in den Irak zu touristischen und religiösen Zwecken ist verboten. Taxis, dürfen nicht mehr als 3 Personen (inklusive Fahrer) transportieren. Es gilt die Maskenpflicht Veranstaltungen und Feierlichkeiten jeglicher Art und Trauerversammlungen sind verboten. Versammlungsverbot bleibt aufrecht. Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und XXXX sind seit Juli 2021 wieder für kommerzielle Linienflüge offen. Passagiere, die in den Irak einreisen wollen, müssen maximal 72 Stunden vor Abflug über einen negativen COVID-19-Test verfügen. Passagiere, die ein negatives COVID-19-Testergebnis haben, müssen den Test nicht am Flughafen ablegen. Alle Passagiere, die ohne PCR-Test ankommen, müssen sich dem Test des medizinischen Teams des Flughafens unterziehen und die Kosten sind vom Passagier zu tragen (USD 50). Ab 01.
  6. müssen alle international-Reisenden in irakischen Flughäfen ein internationales Impfzertifikat vorweisen können (Ausnahmen für Genesene und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können).Das nationale Impfprogramm gegen das Corona-Virus läuft seit 30.03.
  7. Alle Sektoren sind geöffnet. Es gilt Maskenpflicht und das Einhalten von Social Distancing. Nur geimpften Personen oder Personen mit einem negativen PCR-Test in Ministerien und Regierungsbehörden der Zutritt erlaubt. Die irakische Regierung beschränkt das Reisen zwischen Provinzen nicht, aber die Einreise in den Irak zu touristischen und religiösen Zwecken ist verboten. Taxis, dürfen nicht mehr als 3 Personen (inklusive Fahrer) transportieren. Es gilt die Maskenpflicht Veranstaltungen und Feierlichkeiten jeglicher Art und Trauerversammlungen sind verboten. Versammlungsverbot bleibt aufrecht. Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und römisch 40 sind seit Juli 2021 wieder für kommerzielle Linienflüge offen. Passagiere, die in den Irak einreisen wollen, müssen maximal 72 Stunden vor Abflug über einen negativen COVID-19-Test verfügen. Passagiere, die ein negatives COVID-19-Testergebnis haben, müssen den Test nicht am Flughafen ablegen. Alle Passagiere, die ohne PCR-Test ankommen, müssen sich dem Test des medizinischen Teams des Flughafens unterziehen und die Kosten sind vom Passagier zu tragen (USD 50). Ab 01.
  8. müssen alle international-Reisenden in irakischen Flughäfen ein internationales Impfzertifikat vorweisen können (Ausnahmen für Genesene und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können). Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) widmet USD 22 Mio. des Stabilitätsfonds für Infrastruktur Maßnahmen gegen COVID-
  9. Geschäftsmänner aus Najaf spendeten der Regierung IQD 350 Mio. zur Anschaffung von Gütern des medizinischen Bedarfs. Neues Projekt das Arbeitsstellen und Unterstützung für Unternehmer im Irak generieren soll wurde vom Minister für Migration, Ivan Faeq vorgestellt. 30% des Projektes soll gezielt Frauen unterstützen. Das Projekt wird außerdem von der EU gefördert und unterstützt. USAID stellt 3 Mio USD für dringende COVID-19 Hilfen bereit (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.html, Abruf 11.02.2022).
  10. Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP, welche im Vorfeld der hg. mündlichen Verhandlung, wie bereits ausgeführt, übermittelt wurden. Darüber hinaus wurde auch Einsicht genommen in die Bescheide der Brüder der bP XXXX und XXXX sowie in die Verhandlungsschrift des Bruders XXXX und in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2021, GZ: L521 2198145-1/24E. Zudem erfolgte eine Einsichtnahme in das ZMR, das GVS, das IZF, den SA und das AJ-Web.Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP, welche im Vorfeld der hg. mündlichen Verhandlung, wie bereits ausgeführt, übermittelt wurden. Darüber hinaus wurde auch Einsicht genommen in die Bescheide der Brüder der bP römisch 40 und römisch 40 sowie in die Verhandlungsschrift des Bruders römisch 40 und in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2021, GZ: L521 2198145-1/24E. Zudem erfolgte eine Einsichtnahme in das ZMR, das GVS, das IZF, den SA und das AJ-Web. 2.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei 2.1.
  11. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP und jenen zu ihren Familienangehörigen ergeben sich aus ihren – mit Ausnahme der nachstehend im Einzelnen erörterten Aspekte – in diesen Punkten einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Personalausweis. Einzelne Feststellungen, insbesondere zu den Familienangehörigen der bP, konnten auch dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2021, GZ: L521 2198145-1/24E, entnommen werden. In der Erstbefragung gab die bP an, den Irak am 10.10.2015 mit dem Flugzeug verlassen zu haben. Nach einem dreitägigen Aufenthalt in der Türkei seien sie mit einem Schlepperboot nach Griechenland gefahren. Mit dem Flüchtlingsstrom seien sie anschließend unter Verwendung verschiedener Verkehrsmittel nach Österreich gereist, wo sie neun Tage später angekommen seien. Insgesamt habe die Reise vom Irak nach Österreich 13 Tage gedauert. Die von der bP geschilderte Reiseroute ist glaubhaft, zumal es durchaus plausibel ist, dass bei einer Ausreise am 10.10.2015 und einer Reisedauer von 13 Tagen, die bP am 23.10.2015 in das Bundesgebiet einreiste. Das Bundesverwaltungsgericht legte daher den 10.10.2015 als Ausreisedatum der bP den Feststellungen zugrunde. Später im Verfahren, nannte die bP den 20.08.2015 als Ausreisetag und gab an, mit ihren drei Brüdern XXXX , XXXX und XXXX gleichzeitig den Irak verlassen zu haben. Ihr Bruder XXXX habe vor ihnen die Türkei verlassen und sei nach Österreich gereist, während sie noch einen Monat in der Türkei geblieben wären, ehe sie weitergereist wären. Warum sie plötzlich ein solches, ihren Angaben in der Erstbefragung widersprechendes, Vorbringen tätigte, konnte die bP nicht erklären. Vielmehr gab sie in der Einvernahme vor dem BFA, befragt, ob die Angaben stimmen, die sie in der Erstbefragung gemacht hat, an: „Ja, alles war richtig.“. Eine Ausreise am 20.08.2015 ist jedoch auch bei einem ca. einmonatigen Aufenthalt in der Türkei nicht plausibel, müsste die bP unter Anbetracht der von ihr geschilderten Reiseroute (ca. 10 Tage von Türkei nach Österreich) doch ansonsten bereits Ende September bzw. Anfang Oktober in Österreich eingereist sein. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung ihres Bruders am 14.07.2021 gab die bP, als Zeuge befragt, ihren bisherigen Angaben nochmals widersprechend an, dass ihr Bruder XXXX zuerst von der Türkei nach Österreich gereist sei und sie erst drei Monate später weitergereist seien. Diese Angaben der bP sind schon deshalb nicht glaubhaft, weil sie am 23.10.2015 in Österreich einreiste und ein dreimonatiger Aufenthalt in der Türkei daher auch bei einer Ankunft am 20.08.2015 nicht möglich ist. Das spätere Vorbringen der bP, sie sei bereits am 20.08.2015 aus dem Irak ausgereist ist aufgrund der soeben dargelegten Widersprüche nicht glaubhaft. Die Angaben der bP erweisen sich als Versuch, eine gemeinsame Bedrohungsituation mit ihrem bereits am 07.09.2015 in Österreich eingereisten Bruder XXXX zu konstruieren, welche bei einer knapp zwei Monate später erfolgten Ausreise aus dem Irak keinesfalls glaubhaft wäre, was der bP offensichtlich bewusst war. Dafür spricht auch die Aussage des Bruders der bP XXXX in dessen Einvernahme vor dem BFA. Dort gab dieser an, dass ihr Bruder XXXX den Irak einen Monat vor ihnen verlassen habe. Dies würde auch erklären, warum XXXX bereits im September nach Österreich gelangte, während die übrigen Brüder erst im Oktober in Österreich eireisten, was wesentlich nachvollziehbarer ist als die Erklärung, dass ihr Bruder XXXX vor ihnen ausgereist sei, weil ihr Vater im September nur genug Geld für einen Sohn habe schicken können und die übrigen Söhne daher auf weiteres Geld hätten warten müssen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass XXXX in seiner Erstbefragung ebenfalls nicht angab, gemeinsam mit seinen Geschwistern aus dem Irak geflohen zu sein, was er in seiner behördlichen Einvernahme auf Verständigungsschwierigkeiten mit einem angeblich algerischen oder marokkanischen Dolmetscher zurückführte. Schließlich spricht auch der Umstand, dass XXXX in seiner behördlichen Einvernahme Daten von einem „Schummelzettel“ ablas, auf welchem unter anderem auch das Datum der Ausreise aus dem Irak vermerkt war, dafür, dass es sich bei der vorgebrachten gemeinsamen Ausreise im August 2015 um ein konstruiertes Vorbringen handelt.Später im Verfahren, nannte die bP den 20.08.2015 als Ausreisetag und gab an, mit ihren drei Brüdern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gleichzeitig den Irak verlassen zu haben. Ihr Bruder römisch 40 habe vor ihnen die Türkei verlassen und sei nach Österreich gereist, während sie noch einen Monat in der Türkei geblieben wären, ehe sie weitergereist wären. Warum sie plötzlich ein solches, ihren Angaben in der Erstbefragung widersprechendes, Vorbringen tätigte, konnte die bP nicht erklären. Vielmehr gab sie in der Einvernahme vor dem BFA, befragt, ob die Angaben stimmen, die sie in der Erstbefragung gemacht hat, an: „Ja, alles war richtig.“. Eine Ausreise am 20.08.2015 ist jedoch auch bei einem ca. einmonatigen Aufenthalt in der Türkei nicht plausibel, müsste die bP unter Anbetracht der von ihr geschilderten Reiseroute (ca. 10 Tage von Türkei nach Österreich) doch ansonsten bereits Ende September bzw. Anfang Oktober in Österreich eingereist sein. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung ihres Bruders am 14.07.2021 gab die bP, als Zeuge befragt, ihren bisherigen Angaben nochmals widersprechend an, dass ihr Bruder römisch 40 zuerst von der Türkei nach Österreich gereist sei und sie erst drei Monate später weitergereist seien. Diese Angaben der bP sind schon deshalb nicht glaubhaft, weil sie am 23.10.2015 in Österreich einreiste und ein dreimonatiger Aufenthalt in der Türkei daher auch bei einer Ankunft am 20.08.2015 nicht möglich ist. Das spätere Vorbringen der bP, sie sei bereits am 20.08.2015 aus dem Irak ausgereist ist aufgrund der soeben dargelegten Widersprüche nicht glaubhaft. Die Angaben der bP erweisen sich als Versuch, eine gemeinsame Bedrohungsituation mit ihrem bereits am 07.09.2015 in Österreich eingereisten Bruder römisch 40 zu konstruieren, welche bei einer knapp zwei Monate später erfolgten Ausreise aus dem Irak keinesfalls glaubhaft wäre, was der bP offensichtlich bewusst war. Dafür spricht auch die Aussage des Bruders der bP römisch 40 in dessen Einvernahme vor dem BFA. Dort gab dieser an, dass ihr Bruder römisch 40 den Irak einen Monat vor ihnen verlassen habe. Dies würde auch erklären, warum römisch 40 bereits im September nach Österreich gelangte, während die übrigen Brüder erst im Oktober in Österreich eireisten, was wesentlich nachvollziehbarer ist als die Erklärung, dass ihr Bruder römisch 40 vor ihnen ausgereist sei, weil ihr Vater im September nur genug Geld für einen Sohn habe schicken können und die übrigen Söhne daher auf weiteres Geld hätten warten müssen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass römisch 40 in seiner Erstbefragung ebenfalls nicht angab, gemeinsam mit seinen Geschwistern aus dem Irak geflohen zu sein, was er in seiner behördlichen Einvernahme auf Verständigungsschwierigkeiten mit einem angeblich algerischen oder marokkanischen Dolmetscher zurückführte. Schließlich spricht auch der Umstand, dass römisch 40 in seiner behördlichen Einvernahme Daten von einem „Schummelzettel“ ablas, auf welchem unter anderem auch das Datum der Ausreise aus dem Irak vermerkt war, dafür, dass es sich bei der vorgebrachten gemeinsamen Ausreise im August 2015 um ein konstruiertes Vorbringen handelt. Inkonsistent gestaltete sich das Vorbringen der bP und ihrer Geschwister zum aktuellen Aufenthaltsort ihrer nicht in Österreich aufhältigen Brüder XXXX und XXXX . Wie sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2021, GZ: L521 2198145-1/24E, ergibt, legte der Bruder der bP XXXX in seiner mündlichen Verhandlung am 14.07.2021 erstmals und abweichen von seinen Angaben vor dem BFA dar, dass sich zwei seiner Brüder seit 2017 in der Türkei befänden. Zu einer näheren zeitlichen Einordnung zeigte er sich nicht in der Lage. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass XXXX bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2017 als Aufenthaltsort dieser Brüder noch die Stadt XXXX anführte, kommt eine Ausreise (erst) nach dieser Einvernahme in Betracht. Angesichts dieser zeitlichen Orientierungshilfe ist nicht nachvollziehbar, dass XXXX nicht im Stande war, eine grobe zeitliche Zuordnung der Ausreise vorzunehmen. Diametral widersprüchlich waren ferner die Angaben der bP bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.10.2017, die Brüder seien zum damaligen Zeitpunkt bereits in der Türkei gewesen. XXXX legte in seiner behördlichen Einvernahme demgegenüber nämlich dar, dass sich die Brüder in XXXX aufhalten würden und er erst wenige Wochen zuvor mit XXXX Kontakt unterhalten und dieser keine Andeutungen gemacht habe, den Irak verlassen zu wollen. Inkonsistent gestaltete sich das Vorbringen der bP und ihrer Geschwister zum aktuellen Aufenthaltsort ihrer nicht in Österreich aufhältigen Brüder römisch 40 und römisch 40 . Wie sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2021, GZ: L521 2198145-1/24E, ergibt, legte der Bruder der bP römisch 40 in seiner mündlichen Verhandlung am 14.07.2021 erstmals und abweichen von seinen Angaben vor dem BFA dar, dass sich zwei seiner Brüder seit 2017 in der Türkei befänden. Zu einer näheren zeitlichen Einordnung zeigte er sich nicht in der Lage. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass römisch 40 bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2017 als Aufenthaltsort dieser Brüder noch die Stadt römisch 40 anführte, kommt eine Ausreise (erst) nach dieser Einvernahme in Betracht. Angesichts dieser zeitlichen Orientierungshilfe ist nicht nachvollziehbar, dass römisch 40 nicht im Stande war, eine grobe zeitliche Zuordnung der Ausreise vorzunehmen. Diametral widersprüchlich waren ferner die Angaben der bP bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.10.2017, die Brüder seien zum damaligen Zeitpunkt bereits in der Türkei gewesen. römisch 40 legte in seiner behördlichen Einvernahme demgegenüber nämlich dar, dass sich die Brüder in römisch 40 aufhalten würden und er erst wenige Wochen zuvor mit römisch 40 Kontakt unterhalten und dieser keine Andeutungen gemacht habe, den Irak verlassen zu wollen. In der mündlichen Verhandlung am 14.07.2021 gab die als Zeuge einvernommene bP überraschend an, dass XXXX und XXXX schon Ende 2015 in die Türkei gereist wären. Dies habe nur sie gewusst, da nur sie Kontakt zur Schwester gehalten und ihr Wissen nicht geteilt habe. Weshalb sie nicht davon den anderen Brüdern erzählt habe, vermochte sie – trotz mehrmaliger Nachfrage – keiner plausiblen Erklärung zuzuführen („Mir wurde diese Frage nicht gestellt“). Auf Vorhalt der soeben zitierten Angaben von XXXX vor dem BFA, über den Kontakt mit XXXX noch kurz vor der Einvernahme, reagierte die bP mit Erstaunen und ohne weitere Erklärungen in der Sache. In der mündlichen Verhandlung am 14.07.2021 gab die als Zeuge einvernommene bP überraschend an, dass römisch 40 und römisch 40 schon Ende 2015 in die Türkei gereist wären. Dies habe nur sie gewusst, da nur sie Kontakt zur Schwester gehalten und ihr Wissen nicht geteilt habe. Weshalb sie nicht davon den anderen Brüdern erzählt habe, vermochte sie – trotz mehrmaliger Nachfrage – keiner plausiblen Erklärung zuzuführen („Mir wurde diese Frage nicht gestellt“). Auf Vorhalt der soeben zitierten Angaben von römisch 40 vor dem BFA, über den Kontakt mit römisch 40 noch kurz vor der Einvernahme, reagierte die bP mit Erstaunen und ohne weitere Erklärungen in der Sache. Der ebenfalls als Zeuge einvernommene XXXX versuchte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung des XXXX am 14.07.2021 zunächst, Fragen nach der angeblichen Ausreise der weiteren Brüder unter Verweis auf Erinnerungslücken unbeantwortet zu lassen. Die Frage, ob die beiden Brüder im Zeitpunkt der Einvernahmen im Oktober 2017 noch im Irak gewesen wären, verneinte er schließlich. Die gegenteiligen Angaben in seiner behördlichen Einvernahme begründete er zunächst mit seinem psychisch schlechten Zustand, der schlechten Merkfähigkeit in Bezug auf Daten und zuletzt mit Verständigungsschwierigkeiten, wobei er beiläufig die vor dem BFA behauptete Kontaktaufnahme mit XXXX einräumte. Der ebenfalls als Zeuge einvernommene römisch 40 versuchte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung des römisch 40 am 14.07.2021 zunächst, Fragen nach der angeblichen Ausreise der weiteren Brüder unter Verweis auf Erinnerungslücken unbeantwortet zu lassen. Die Frage, ob die beiden Brüder im Zeitpunkt der Einvernahmen im Oktober 2017 noch im Irak gewesen wären, verneinte er schließlich. Die gegenteiligen Angaben in seiner behördlichen Einvernahme begründete er zunächst mit seinem psychisch schlechten Zustand, der schlechten Merkfähigkeit in Bezug auf Daten und zuletzt mit Verständigungsschwierigkeiten, wobei er beiläufig die vor dem BFA behauptete Kontaktaufnahme mit römisch 40 einräumte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint es zunächst gänzlich lebensfremd, dass ein Geschwisterteil mehr als ein Jahr Informationen über die Flucht anderer Geschwister aus dem Herkunftsstaat verheimlicht. Zudem gaben sowohl XXXX , als auch XXXX übereinstimmend an, sehr wohl regelmäßigen Kontakt zu nahen Angehörigen unteralten zu haben. Gegen den von der bP in den Raum gestellten Geschehensablaufs spricht zudem, dass keiner der in Österreich aufhältigen Brüdern der bP – mit den Widersprüchen betreffend den Ausreisezeitpunkt der Brüder in die Türkei konfrontiert – in der mündlichen Verhandlung des XXXX am 14.07.2021 die angeblich von im Jahr 2015 erfolgte Flucht der weiteren Brüder in die Türkei bestätigte, XXXX sprach vielmehr weiterhin von einer Ausreise im Jahr
  12. Der als Zeuge einvernommene XXXX reagierte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung des XXXX am 14.07.2021 darüber hinaus auf die Frage der Rechtsvertreterin, ob er sich daran erinnern könne, wann die beiden Brüder in die Türkei ausgereist seien, sichtlich überrascht mit der Gegenfrage „Was meinen Sie?“. Erst nach Nachfrage erklärte er, er habe davon gewusst, nur wisse er nicht mehr genau, wann er das erfahren habe. In Anbetracht der zahlreichen Inkonsistenzen und der gehäuften Wissens- und Erinnerungslücken sowie des Erstaunens des XXXX über die Frage nach der Ausreise der Brüder in die Türkei sieht es das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtwürdigung als erwiesen an, dass die Brüder der bP XXXX und XXXX – wie von XXXX und von XXXX bei der Einvernahme vor dem Bundesamt übereinstimmend dargelegt – in XXXX leben. Eine Ausreise bzw. Flucht dieser Brüder aus dem Irak im Jahr 2015 und 2017 ist ausweislich der vorstehenden Erwägungen nicht feststellbar. Daraus folgt, dass die Brüder nach wie vor als Schüler bzw. Angestellter im Bildungswesen in XXXX leben. Abseits davon ist noch festzuhalten, dass das gravierende abweichende Aussageverhalten der bP bzw. ihrer Geschwister schon zum Aufenthaltsort bzw. der behaupteten Ausreise der beiden Brüder ihrer Glaubwürdigkeit gravierend abträglich war. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint es zunächst gänzlich lebensfremd, dass ein Geschwisterteil mehr als ein Jahr Informationen über die Flucht anderer Geschwister aus dem Herkunftsstaat verheimlicht. Zudem gaben sowohl römisch 40 , als auch römisch 40 übereinstimmend an, sehr wohl regelmäßigen Kontakt zu nahen Angehörigen unteralten zu haben. Gegen den von der bP in den Raum gestellten Geschehensablaufs spricht zudem, dass keiner der in Österreich aufhältigen Brüdern der bP – mit den Widersprüchen betreffend den Ausreisezeitpunkt der Brüder in die Türkei konfrontiert – in der mündlichen Verhandlung des römisch 40 am 14.07.2021 die angeblich von im Jahr 2015 erfolgte Flucht der weiteren Brüder in die Türkei bestätigte, römisch 40 sprach vielmehr weiterhin von einer Ausreise im Jahr
  13. Der als Zeuge einvernommene römisch 40 reagierte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung des römisch 40 am 14.07.2021 darüber hinaus auf die Frage der Rechtsvertreterin, ob er sich daran erinnern könne, wann die beiden Brüder in die Türkei ausgereist seien, sichtlich überrascht mit der Gegenfrage „Was meinen Sie?“. Erst nach Nachfrage erklärte er, er habe davon gewusst, nur wisse er nicht mehr genau, wann er das erfahren habe. In Anbetracht der zahlreichen Inkonsistenzen und der gehäuften Wissens- und Erinnerungslücken sowie des Erstaunens des römisch 40 über die Frage nach der Ausreise der Brüder in die Türkei sieht es das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtwürdigung als erwiesen an, dass die Brüder der bP römisch 40 und römisch 40 – wie von römisch 40 und von römisch 40 bei der Einvernahme vor dem Bundesamt übereinstimmend dargelegt – in römisch 40 leben. Eine Ausreise bzw. Flucht dieser Brüder aus dem Irak im Jahr 2015 und 2017 ist ausweislich der vorstehenden Erwägungen nicht feststellbar. Daraus folgt, dass die Brüder nach wie vor als Schüler bzw. Angestellter im Bildungswesen in römisch 40 leben. Abseits davon ist noch festzuhalten, dass das gravierende abweichende Aussageverhalten der bP bzw. ihrer Geschwister schon zum Aufenthaltsort bzw. der behaupteten Ausreise der beiden Brüder ihrer Glaubwürdigkeit gravierend abträglich war. Weitere Widersprüche fanden sich im Vorbringend der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Beruf als Mechaniker. In der Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2017 gab die bP an, den Beruf des Automechanikers erlernt zu haben. Sie habe eine eigene Werkstatt gehabt mit drei Mitarbeitern. Dort habe sie tagsüber gearbeitet und nachts habe sie in einer Band gespielt. Die Werkstatt sei von den Milizen bei einem Bombenanschlag zerstört worden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die bP divergierend an, den Beruf des Mechanikers nicht erlernt zu haben. Sie habe sich diese Fähigkeiten einfach durch die Praxis angeeignet. Von 2012 bis 2014 habe sie bei einem Freund ihres Bruders als Mechaniker gearbeitet. Ab März 2014 habe sie dann privat als Mechaniker weitergearbeitet. Ihr Interesse sei dann in Richtung Musik gegangen und sie habe ihr Leben im Irak mit der Musik und der finanziellen Unterstützung ihres Vaters finanziert. Dass sie eine eigene Werkstatt gehabt habe und diese von Milizen mit einem Bombenanschlag zerstört worden sei, erzählte die bP nicht mehr. Der Bruder der bP XXXX gab in seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.07.2021 an, dass sie vier Brüder alle gemeinsam lediglich ein Geschäft gehabt hätten. Nachgefragt, nach der Autowerkstatt der bP sowie dem angeblichen Bombenanschlag darauf und warum er nichts davon wisse, antwortete dieser: „Nein ich weiß es nicht, ich habe keine Informationen darüber.“. Die bP gab daraufhin in derselben Verhandlung als Zeuge erneut an, im Irak eine kleine Autowerkstatt mit drei oder vier Mitarbeitern für drei oder vier Jahre geführt zu haben. Befragt, warum ihr Bruder XXXX nichts von der Autowerkstatt wisse und bei seiner Befragung darüber überrascht gewesen sei, antwortete die bP: „Es ist schon lange her, vielleicht kann er sich nicht daran erinnern. Ob er es weiß oder nicht weiß, das weiß ich nicht. Ein kleines Geschäft – das kann man auch nicht als Werkstatt bezeichnen. Im Irak nennt man so ein Geschäft anders, in Österreich heißt das Fabrik, im Irak heißt das Werkstatt.“. Dass ihr Bruder XXXX , mit welchem die bP im Irak zusammengelebt hat, nie erfahren habe, dass die bP drei oder vier Jahre lang eine eigene Werkstatt geführt habe, ist ebenso wenig glaubhaft, wie dass er dies nach ein paar Jahren Aufenthalt in Österreich vergessen habe. Es ist keinesfalls nachvollziehbar, warum der Bruder der bP angeben solle, dass sie alle im selben Musikgeschäft gearbeitet hätten, wenn die bP tatsächlich stattdessen eine eigene Werkstatt geführt habe.Weitere Widersprüche fanden sich im Vorbringend der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Beruf als Mechaniker. In der Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2017 gab die bP an, den Beruf des Automechanikers erlernt zu haben. Sie habe eine eigene Werkstatt gehabt mit drei Mitarbeitern. Dort habe sie tagsüber gearbeitet und nachts habe sie in einer Band gespielt. Die Werkstatt sei von den Milizen bei einem Bombenanschlag zerstört worden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die bP divergierend an, den Beruf des Mechanikers nicht erlernt zu haben. Sie habe sich diese Fähigkeiten einfach durch die Praxis angeeignet. Von 2012 bis 2014 habe sie bei einem Freund ihres Bruders als Mechaniker gearbeitet. Ab März 2014 habe sie dann privat als Mechaniker weitergearbeitet. Ihr Interesse sei dann in Richtung Musik gegangen und sie habe ihr Leben im Irak mit der Musik und der finanziellen Unterstützung ihres Vaters finanziert. Dass sie eine eigene Werkstatt gehabt habe und diese von Milizen mit einem Bombenanschlag zerstört worden sei, erzählte die bP nicht mehr. Der Bruder der bP römisch 40 gab in seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.07.2021 an, dass sie vier Brüder alle gemeinsam lediglich ein Geschäft gehabt hätten. Nachgefragt, nach der Autowerkstatt der bP sowie dem angeblichen Bombenanschlag darauf und warum er nichts davon wisse, antwortete dieser: „Nein ich weiß es nicht, ich habe keine Informationen darüber.“. Die bP gab daraufhin in derselben Verhandlung als Zeuge erneut an, im Irak eine kleine Autowerkstatt mit drei oder vier Mitarbeitern für drei oder vier Jahre geführt zu haben. Befragt, warum ihr Bruder römisch 40 nichts von der Autowerkstatt wisse und bei seiner Befragung darüber überrascht gewesen sei, antwortete die bP: „Es ist schon lange her, vielleicht kann er sich nicht daran erinnern. Ob er es weiß oder nicht weiß, das weiß ich nicht. Ein kleines Geschäft – das kann man auch nicht als Werkstatt bezeichnen. Im Irak nennt man so ein Geschäft anders, in Österreich heißt das Fabrik, im Irak heißt das Werkstatt.“. Dass ihr Bruder römisch 40 , mit welchem die bP im Irak zusammengelebt hat, nie erfahren habe, dass die bP drei oder vier Jahre lang eine eigene Werkstatt geführt habe, ist ebenso wenig glaubhaft, wie dass er dies nach ein paar Jahren Aufenthalt in Österreich vergessen habe. Es ist keinesfalls nachvollziehbar, warum der Bruder der bP angeben solle, dass sie alle im selben Musikgeschäft gearbeitet hätten, wenn die bP tatsächlich stattdessen eine eigene Werkstatt geführt habe.

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