RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlL512 1427613-4 Spruch, L512 1427613-4/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt) reiste am 23.06.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.06.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt) reiste am 23.06.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.06.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.06.2011 sowie 07.07.2011 wurde der BF vor dem damals zuständigen Bundesasylamt befragt. Mit 05.04.2012 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Mit Mail vom 15.03.2012 wurde der BF als obdachlos gemeldet. Am 13.06.2012 erfolgte eine neuerliche Befragung des BF.Am 30.06.2011 sowie 07.07.2011 wurde der BF vor dem damals zuständigen Bundesasylamt befragt. Mit 05.04.2012 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Mit Mail vom 15.03.2012 wurde der BF als obdachlos gemeldet. Am 13.06.2012 erfolgte eine neuerliche Befragung des BF. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Az.: XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan ebenso abgewiesen. Der BF wurde gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Az.: römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan ebenso abgewiesen. Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Az.: XXXX , gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2006 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 03.10.2012 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Az.: römisch 40 , gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2006 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 03.10.2012 in Rechtskraft. Am 13.11.2012 wurde der BF wegen rechtswidrigem Aufenthalt gemäß § 120 Absatz 1a FPG angezeigt.Am 13.11.2012 wurde der BF wegen rechtswidrigem Aufenthalt gemäß Paragraph 120, Absatz 1a FPG angezeigt. Am 04.12.2012 wurde der BF von einem Organwalter der XXXX befragt. Der BF gab unter anderem an, er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei nicht ausreisewillig. Der BF wurde darüber informiert, dass ein Heimreisezertifikat beantragt wird.Am 04.12.2012 wurde der BF von einem Organwalter der römisch 40 befragt. Der BF gab unter anderem an, er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei nicht ausreisewillig. Der BF wurde darüber informiert, dass ein Heimreisezertifikat beantragt wird. Am 26.12.2012, am 13.01.2013 wurde der BF wegen rechtswidrigem Aufenthalt gemäß § 120 Absatz 1a FPG angezeigt.Am 26.12.2012, am 13.01.2013 wurde der BF wegen rechtswidrigem Aufenthalt gemäß Paragraph 120, Absatz 1a FPG angezeigt. I.
- Am 19.06.2013 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Am 19.06.2013 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Az: XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF wurde gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Az: römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gemäß § 54 Absatz 2 iVm § 53 Absatz 3 Ziffer 3 und § 54 Absatz 3 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 54, Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3 Ziffer 3 und Paragraph 54, Absatz 3 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Az: XXXX gemäß § 68 Absatz 1 AVG und § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 23.09.2013 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Az: römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG und Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 23.09.2013 in Rechtskraft. I.
- Am 11.12.2013 stellte der BF einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit 27.01.2014 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs 1 Z1 und Abs 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen – weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.römisch eins.
- Am 11.12.2013 stellte der BF einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit 27.01.2014 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Z1 und Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen – weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte. Am 26.04.2015 wurde das Verfahren wiederaufgenommen, da der BF beim nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) erschien. Der BF wurde am 26.04.2015 und 17.07.2015 einvernommen Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF hat am 12.02.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte auf Grund der Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen gestellt. Der BF stellte am 24.08.2016 einen Antrag das auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot aufzuheben, der BF seit dem XXXX mit einer rumänischen Staatsangehörigen verehelicht ist, die gemeinsame Tochter am XXXX geboren wurde und der BF mit diesen in Österreich seine Existenz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz aufbauen möchte.Der BF stellte am 24.08.2016 einen Antrag das auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot aufzuheben, der BF seit dem römisch 40 mit einer rumänischen Staatsangehörigen verehelicht ist, die gemeinsame Tochter am römisch 40 geboren wurde und der BF mit diesen in Österreich seine Existenz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz aufbauen möchte. Mit Straferkenntnis der XXXX vom 24.01.2017 sowie 09.03.2017 wurde über den BF gemäß § 37 Absatz 1 iVm § 37 Absatz 3 Ziffer 1 FSG wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 900,00 verhängt.Mit Straferkenntnis der römisch 40 vom 24.01.2017 sowie 09.03.2017 wurde über den BF gemäß Paragraph 37, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3 Ziffer 1 FSG wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 900,00 verhängt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Antrag des BF vom 24.08.2016 stattgegeben und das gegen den BF mit Bescheid der XXXX vom XXXX , Zahl: XXXX , erlassene Rückkehrverbot gemäß § 69 Absatz 2 FPG aufgehoben.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des BF vom 24.08.2016 stattgegeben und das gegen den BF mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , erlassene Rückkehrverbot gemäß Paragraph 69, Absatz 2 FPG aufgehoben. Am 03.01.2019 wurde der BF von einem Organwalter hinsichtlich einer geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Der BF gab zusammengefasst an, er sei gesund, habe die pakistanische Staatsbürgerschaft und sei im Besitz eines pakistanischen Reisepasses. Er sei seit dem XXXX verheiratet. Er habe mit seiner Frau eine gemeinsame Tochter. Seine Frau sei jetzt bzw. seit dem XXXX zusammen mit der Tochter in Rumänien. Sie würden bei der Mutter der Ehefrau des BF leben. Die Ehefrau des BF arbeite nicht. Sie warte bis der BF eine größere Wohnung habe, und dann würden sie wieder nach Österreich zurückkehren. Der BF stehe mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter telefonisch in Kontakt. Der BF habe keine weiteren Verwandten in Österreich oder in Europa. Drei Brüder, vier Schwestern und die Mutter des BF würden in Pakistan leben. Der BF habe bei einem Besuch seiner Geschwister und Eltern in Pakistan seinen Führerschein gemacht. Vor den Behörden in Dänemark habe der BF einen anderen Namen angegeben.Am 03.01.2019 wurde der BF von einem Organwalter hinsichtlich einer geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Der BF gab zusammengefasst an, er sei gesund, habe die pakistanische Staatsbürgerschaft und sei im Besitz eines pakistanischen Reisepasses. Er sei seit dem römisch 40 verheiratet. Er habe mit seiner Frau eine gemeinsame Tochter. Seine Frau sei jetzt bzw. seit dem römisch 40 zusammen mit der Tochter in Rumänien. Sie würden bei der Mutter der Ehefrau des BF leben. Die Ehefrau des BF arbeite nicht. Sie warte bis der BF eine größere Wohnung habe, und dann würden sie wieder nach Österreich zurückkehren. Der BF stehe mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter telefonisch in Kontakt. Der BF habe keine weiteren Verwandten in Österreich oder in Europa. Drei Brüder, vier Schwestern und die Mutter des BF würden in Pakistan leben. Der BF habe bei einem Besuch seiner Geschwister und Eltern in Pakistan seinen Führerschein gemacht. Vor den Behörden in Dänemark habe der BF einen anderen Namen angegeben. I
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 66 Absatz 1 FPG 2005 iVm § 55 Absatz 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß 70 Absatz 3 FPG 2005 wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.I
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz 1 FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß 70 Absatz 3 FPG 2005 wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Begründend wurde dargelegt, dass dem BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukomme, da die Ehefrau des BF nicht bloß vorübergehend aus dem österreichischen Bundesgebiet weggezogen sei. Das Verlassen des Bundesgebietes sei notwendig und geboten. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung Beschwerde erhoben. I.
- Am XXXX wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum gegenständlichen Verfahren Stellung zu nehmen.römisch eins.
- Am römisch 40 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum gegenständlichen Verfahren Stellung zu nehmen. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer ist ein männlicher, pakistanischer Staatsangehöriger. Der BF ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären und privaten Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die Mutter, vier Schwester und drei Bruder des BF leben in Pakistan. Der BF hat zu regelmäßig Kontakt zu seinem jüngeren Bruder, da dieser mit der Mutter zusammenlebt. Die Identität des BF steht fest. Der BF reiste am 23.06.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet. Der BF hat drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die alle rechtskräftig negativ entschieden wurden. Der BF hielt sich seit seiner illegalen Einreise, mit längeren Unterbrechungen von Ende 2013 bis April 2015 in Österreich auf. Der BF hat am XXXX beim XXXX die rumänische Staatsangehörige XXXX geehelicht. Am XXXX kam die gemeinsame Tochter auf die Welt. Der BF hat am XXXX die Scheidung beantragt. Die Ehe wurde mit Urteil vom XXXX geschieden. Die Ex-Ehefrau des BF und die gemeinsame Tochter sind im August 2018 nach Rumänien gezogen. Der BF hat am römisch 40 beim römisch 40 die rumänische Staatsangehörige römisch 40 geehelicht. Am römisch 40 kam die gemeinsame Tochter auf die Welt. Der BF hat am römisch 40 die Scheidung beantragt. Die Ehe wurde mit Urteil vom römisch 40 geschieden. Die Ex-Ehefrau des BF und die gemeinsame Tochter sind im August 2018 nach Rumänien gezogen. Dem BF wurde am 19.04.2017 eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR Bürgers ausgestellt. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF ging seit August 2011 verschiedenen selbstständigen und unselbstständigen beruflichen Beschäftigungen nach, wobei es immer wieder zu Unterbrechungen kam. Der BF hat auch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erhalten. Seit dem 02.11.2021 ist der BF als Arbeiter beschäftigt. Der BF spricht Deutsch in einfacher Art und Weise. Der BF wohnt in einer Mietwohnung. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein. Der BF hat Freunde und Bekannte in Österreich. Der BF ist wurde in Österreich zwei Mal im Jahr 2013 und 2017 rechtskräftig verurteilt.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdeschreiben des BF fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdeschreiben des BF fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, familiäre und private Anknüpfungspunkte in Pakistan) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, familiäre und private Anknüpfungspunkte in Pakistan) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments (pakistanischer Reisepass) konnte die Identität des BF festgestellt werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF, konkret, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF vor dem BFA und dem BVwG. Der BF hat keinerlei gesundheitlichen Beschwerden angeführt. Der Sachvortrag des BF bezüglich seiner privaten und familiären Interessen in Österreich, insbesondere der Heirat und der Scheidung des BF wurden von der belangten Behörde als den Tatsachen entsprechend angesehen, da diese Ausführungen einerseits mit den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), im Einklang stehen und zudem keine Zweifel an den Angaben des BF aufkamen. Der BF hat ebenso durch Unterlagen sein Vorbringen bestätigt. Bezugnehmend auf die Ausführungen, dass der BF vor dem BFA darlegte, seine Frau und das gemeinsame Kind seien nach Rumänien zurückgekehrt, hat der BF bezüglich deren Ausreisedatums aus Österreich mehrmals sowohl vor dem BFA, dem zuständigen Scheidungsgericht, der XXXX sowie dem BVwG unterschiedliche Angaben getätigt, die zudem mit einer Anfrage beim Zentralen Melderegister nicht übereinstimmen. Die belangte Behörde hat diesbezüglich zutreffend dargelegt, dass zwar bei der Ex-Frau des BF und deren beiden Kinder im Zentralen Melderegister unterschiedliche Abmeldungsdaten aufscheinen, da jedoch davon auszugehen ist, dass die Ex-Frau des BF zusammen mit ihren beiden Kindern Österreich verließ, ist davon auszugehen, dass diese zusammen am XXXX verzogen sind bzw. nach Rumänien zurückkehrten.Bezugnehmend auf die Ausführungen, dass der BF vor dem BFA darlegte, seine Frau und das gemeinsame Kind seien nach Rumänien zurückgekehrt, hat der BF bezüglich deren Ausreisedatums aus Österreich mehrmals sowohl vor dem BFA, dem zuständigen Scheidungsgericht, der römisch 40 sowie dem BVwG unterschiedliche Angaben getätigt, die zudem mit einer Anfrage beim Zentralen Melderegister nicht übereinstimmen. Die belangte Behörde hat diesbezüglich zutreffend dargelegt, dass zwar bei der Ex-Frau des BF und deren beiden Kinder im Zentralen Melderegister unterschiedliche Abmeldungsdaten aufscheinen, da jedoch davon auszugehen ist, dass die Ex-Frau des BF zusammen mit ihren beiden Kindern Österreich verließ, ist davon auszugehen, dass diese zusammen am römisch 40 verzogen sind bzw. nach Rumänien zurückkehrten.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des § 66 FPG lautet:römisch zwei.3.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. § 54 NAG lautet:Paragraph 54, NAG lautet:
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und
- die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
- es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
- ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. § 55 NAG lautet:Paragraph 55, NAG lautet: Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ II.3.2.
- Dem BF wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen gemäß § 54 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Die Ehegemeinschaft wurde mit dem Wegzug der Ex-Ehefrau des BF aus Österreich XXXX aufgelöst. Der BF hat am XXXX die Scheidung beantragt. Die Ehe wurde mit Urteil vom XXXX geschieden.römisch zwei.3.2.
- Dem BF wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Die Ehegemeinschaft wurde mit dem Wegzug der Ex-Ehefrau des BF aus Österreich römisch 40 aufgelöst. Der BF hat am römisch 40 die Scheidung beantragt. Die Ehe wurde mit Urteil vom römisch 40 geschieden. Der BF beruft sich im gegenständlichen Fall erkennbar auf § 54 Absatz 5 Ziffer 1 NAG. Danach bleibt das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern bei Scheidung der Ehe erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie für EWR Bürger geltende Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.Der BF beruft sich im gegenständlichen Fall erkennbar auf Paragraph 54, Absatz 5 Ziffer 1 NAG. Danach bleibt das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern bei Scheidung der Ehe erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie für EWR Bürger geltende Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Da die Ehe am XXXX geschlossen wurde, die Ehegemeinschaft mit Wegzug der Ex-Ehefrau des BF aus Österreich im XXXX aufgelöst war und der BF erst am XXXX die Scheidung beantragte, ist die Voraussetzung nach § 54 Abs 5 Z1 NAG nicht erfüllt.Da die Ehe am römisch 40 geschlossen wurde, die Ehegemeinschaft mit Wegzug der Ex-Ehefrau des BF aus Österreich im römisch 40 aufgelöst war und der BF erst am römisch 40 die Scheidung beantragte, ist die Voraussetzung nach Paragraph 54, Absatz 5, Z1 NAG nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall hat die rumänische Ehefrau des BF im XXXX Österreich verlassen und somit danach nicht mehr ihr Freizügigkeitsrecht ausgeübt. Damit erfüllte der BF als einem Drittstaat angehörender Ehegatte dieser Unionsbürgerin nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat (Österreich) nach Art. 7 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14, Rn. 58). Allerdings endet das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen nach Art. 7 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie mit dem Wegzug des Unionsbürgers nicht und kann auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie aufrechterhalten werden, wenn der Unionsbürger (erst) nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehegatte aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen (siehe neuerlich EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14, nunmehr Rn. 63 iVm Rn. 62 und Rn. 66). Im vorliegenden Fall hat die rumänische Ehefrau des BF im römisch 40 Österreich verlassen und somit danach nicht mehr ihr Freizügigkeitsrecht ausgeübt. Damit erfüllte der BF als einem Drittstaat angehörender Ehegatte dieser Unionsbürgerin nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat (Österreich) nach Artikel 7, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14, Rn. 58). Allerdings endet das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen nach Artikel 7, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie mit dem Wegzug des Unionsbürgers nicht und kann auf der Grundlage von Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie aufrechterhalten werden, wenn der Unionsbürger (erst) nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehegatte aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen (siehe neuerlich EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14, nunmehr Rn. 63 in Verbindung mit Rn. 62 und Rn. 66). Im gegenständlichen Fall wäre es somit für eine mögliche Berufung auf die Ehescheidung und den diesbezüglichen Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen BF erforderlich gewesen, dass sich die mit ihm verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie in Österreich aufgehalten hätte (vgl. zum Ganzen sinngemäß auch VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002, Rn. 16/17, zum Ausnahmetatbestand des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG). Mit anderen Worten: Damit sich der BF auf die genannte Ausnahmebestimmung berufen könnte, hätte das Scheidungsverfahren vor dem Wegzug seiner Ehefrau XXXX eingeleitet worden sein müssen (vgl. auch VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076-12). Im gegenständlichen Fall wäre es somit für eine mögliche Berufung auf die Ehescheidung und den diesbezüglichen Ausnahmetatbestand des Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen BF erforderlich gewesen, dass sich die mit ihm verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Artikel 7, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie in Österreich aufgehalten hätte vergleiche zum Ganzen sinngemäß auch VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002, Rn. 16/17, zum Ausnahmetatbestand des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG). Mit anderen Worten: Damit sich der BF auf die genannte Ausnahmebestimmung berufen könnte, hätte das Scheidungsverfahren vor dem Wegzug seiner Ehefrau römisch 40 eingeleitet worden sein müssen vergleiche auch VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076-12). Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt, sodass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 und 5 NAG weggefallen sind.Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass ein Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliegt, sodass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von Paragraph 54, Absatz eins und 5 NAG weggefallen sind. Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Artikel 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann. Bei der Einschätzung der persönlichen Interessen ist auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248). Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich und wurden diesbezüglich auch keine anderen Ausführungen in der Beschwerde getroffen. Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisungsentscheidung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 12, mwN).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 12, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt allerdings auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, VwGH vom 23.01.2020 Ra 2019/21/0378, VwGH vom 28.05.2020 Ra 2020/21/0073 ua).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt allerdings auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, VwGH vom 23.01.2020 Ra 2019/21/0378, VwGH vom 28.05.2020 Ra 2020/21/0073 ua). Der BF reiste am 23.06.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet. Der BF hat drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die alle rechtskräftig negativ entschieden wurden. Der BF hielt sich seit seiner illegalen Einreise, mit längeren Unterbrechungen von Ende 2013 bis April 2015 in Österreich auf. Der BF hat am XXXX beim XXXX die rumänische Staatsangehörige XXXX geehelicht. Am XXXX kam die gemeinsame Tochter auf die Welt. Der BF hat am XXXX die Scheidung beantragt. Die Ehe wurde mit Urteil vom XXXX geschieden. Die Ex-Ehefrau des BF und die gemeinsame Tochter sind XXXX nach Rumänien gezogen. Der BF hat am römisch 40 beim römisch 40 die rumänische Staatsangehörige römisch 40 geehelicht. Am römisch 40 kam die gemeinsame Tochter auf die Welt. Der BF hat am römisch 40 die Scheidung beantragt. Die Ehe wurde mit Urteil vom römisch 40 geschieden. Die Ex-Ehefrau des BF und die gemeinsame Tochter sind römisch 40 nach Rumänien gezogen. Dem BF wurde am 19.04.2017 eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR Bürgers ausgestellt. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF ging seit August 2011 verschiedenen selbstständigen und unselbstständigen beruflichen Beschäftigungen nach, wobei es immer wieder zu Unterbrechungen kam. Der BF hat auch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erhalten. Seit dem 02.11.2021 ist der BF als Arbeiter beschäftigt. Der BF spricht Deutsch in einfacher Art und Weise. Der BF wohnt in einer Mietwohnung. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein. Der BF hat Freunde und Bekannte in Österreich. Der BF wurde in Österreich in den Jahren 2013 und 2017 zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Die Erlassung einer Ausweisung gegen den BF ist nicht zulässig, kann doch aufgrund der persönlichen Verhältnisse des BF und vor allem der langen Aufenthaltsdauer, die Verurteilungen des BF liegen bereits mehrere Jahre zurück, nicht davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet iSv § 66 Abs. 3 FPG nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Die Erlassung einer Ausweisung gegen den BF ist nicht zulässig, kann doch aufgrund der persönlichen Verhältnisse des BF und vor allem der langen Aufenthaltsdauer, die Verurteilungen des BF liegen bereits mehrere Jahre zurück, nicht davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet iSv Paragraph 66, Absatz 3, FPG nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, gegen den BF keine Ausweisung zu erlassen und der angefochtene Bescheid zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L512.1427613.4.00