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Art. 133§ 13§ 12§ 2§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlL529 2174467-2 Spruch, L529 2174467-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als “BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger des Irak und gehört der Volksgruppe der Araber und der islamischen Religionsgemeinschaft an. Er brachte nach illegaler Einreise in Österreich am 22.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als “BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger des Irak und gehört der Volksgruppe der Araber und der islamischen Religionsgemeinschaft an. Er brachte nach illegaler Einreise in Österreich am 22.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.
- Der BF wurde am 11.05.2017 wegen § 15 StGB §§ 127, 269
(1)- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. römisch eins.
- Der BF wurde am 11.05.2017 wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 269,
(1)- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. I.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.09.2017, XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel wurde nicht ereilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. römisch eins.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.09.2017, römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel wurde nicht ereilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. I.
- Gegen diesen Bescheid des BFA war beim Bundesverwaltungsgericht ab dem 24.10.2017 ein Rechtsmittelverfahren anhängig. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid des BFA war beim Bundesverwaltungsgericht ab dem 24.10.2017 ein Rechtsmittelverfahren anhängig. I.
- Am 14.07.2021 wurde der BF wegen beharrlicher Verfolgung, gefährlicher Drohung und Nötigung festgenommen. römisch eins.
- Am 14.07.2021 wurde der BF wegen beharrlicher Verfolgung, gefährlicher Drohung und Nötigung festgenommen. Am 15.07.2021 wurde dem BVwG ein Bericht der LPD XXXX übermittelt, wonach der BF am 14.07.2021 wegen Missachtung der einstweiligen Verfügung festgenommen worden sei und bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft angezeigt werde. Am 16.07.2021 wurde von der LPD XXXX wegen Verdachts auf beharrliche Verfolgung, gefährliche Drohung und Nötigung zum Nachteil der Ex-Lebensgefährtin des BF Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet. Am gleichen Tag wurde das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF informiert. Am 15.07.2021 wurde dem BVwG ein Bericht der LPD römisch 40 übermittelt, wonach der BF am 14.07.2021 wegen Missachtung der einstweiligen Verfügung festgenommen worden sei und bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft angezeigt werde. Am 16.07.2021 wurde von der LPD römisch 40 wegen Verdachts auf beharrliche Verfolgung, gefährliche Drohung und Nötigung zum Nachteil der Ex-Lebensgefährtin des BF Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet. Am gleichen Tag wurde das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF informiert. I.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2021 stellte das BFA fest, dass der BF ab dem 16.07.2021 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 13Abs. 2 Ziffer 1 und 3 Asyl
G verloren habe. römisch eins.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2021 stellte das BFA fest, dass der BF ab dem 16.07.2021 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 und 3 AsylG verloren habe. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, dass über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt worden sei, weshalb er
§ 13Abs. 2 Z 3 Asyl
G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliere. Darüber hinaus sei der BF auch vom LG für Strafsachen Wien, XXXX , zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, weshalb er auch
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G seines Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet verlustig werde. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, dass über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt worden sei, weshalb er
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliere. Darüber hinaus sei der BF auch vom LG für Strafsachen Wien, römisch 40 , zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, weshalb er auch
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG seines Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet verlustig werde. Der Verlust des legalen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet sei ihm mittels Verfahrensanordnung zur Kenntnis gebracht worden. Über ein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfüge der BF nicht, ihm komme jedoch ab dem Tag des Verlusts des Aufenthaltsrechts der faktische Abschiebeschutz
§ 12Asyl
G zu.Der Verlust des legalen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet sei ihm mittels Verfahrensanordnung zur Kenntnis gebracht worden. Über ein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfüge der BF nicht, ihm komme jedoch ab dem Tag des Verlusts des Aufenthaltsrechts der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG zu. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.08.2021 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass das Bundesamt seine Begründung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung gestützt habe. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.08.2021 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass das Bundesamt seine Begründung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung gestützt habe. I.
- Am 13.08.2021 wurde über den BF wegen beharrlicher Verfolgung, gefährlicher Drohung und Nötigung neuerlich die Untersuchungshaft verhängt. römisch eins.
- Am 13.08.2021 wurde über den BF wegen beharrlicher Verfolgung, gefährlicher Drohung und Nötigung neuerlich die Untersuchungshaft verhängt. I.
- Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 17.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.römisch eins.
- Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 17.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. I.
- Am 24.08.2021 wurde das BVwG davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF in der Hauptverhandlung vom 18.08.2021 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, davon 1 Monat unbedingt, verurteilt worden sei, die Strafe jedoch (noch) nicht rechtskräftig sei. römisch eins.
- Am 24.08.2021 wurde das BVwG davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF in der Hauptverhandlung vom 18.08.2021 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, davon 1 Monat unbedingt, verurteilt worden sei, die Strafe jedoch (noch) nicht rechtskräftig sei. I.
- Am 06.10.2021 wurde das BVwG vom zweiwöchigen Betretungs- und Annäherungsverbot an seiner Meldeadresse hingewiesen. römisch eins.
- Am 06.10.2021 wurde das BVwG vom zweiwöchigen Betretungs- und Annäherungsverbot an seiner Meldeadresse hingewiesen. I.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.10.2021, L529 2174467-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes (Asylverfahren) vom 08.09.2017, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2021 als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.10.2021, L529 2174467-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes (Asylverfahren) vom 08.09.2017, römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2021 als unbegründet abgewiesen. I.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und führt die im Spruch genannte Identität. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelverfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 15.10.2021, L529 2174467-1, abgewiesen wurde. römisch zwei.
- Feststellungen (Sachverhalt): , Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und führt die im Spruch genannte Identität. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelverfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 15.10.2021, L529 2174467-1, abgewiesen wurde. Der BF ist mehrfach mit den österreichischen Gesetzen in Konflikt geraten. Der BF wurde am 11.05.2017, rechtskräftig mit 16.05.2017, wegen § 15 StGB § 127 StGB, § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt. Der BF ist mehrfach mit den österreichischen Gesetzen in Konflikt geraten. Der BF wurde am 11.05.2017, rechtskräftig mit 16.05.2017, wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt. Am 14.07.2021 wurde der BF wegen des Verdachts auf beharrliche Verfolgung, gefährliche Drohung und Nötigung im Zeitraum von 23.11.2020 – 09.07.2021 zum Nachteil seiner Ex-Lebensgefährtin festgenommen und in die JA XXXX eingeliefert. Am 16.07.2021 wurde dem BFA von der Staatsanwaltschaft Krems mitgeteilt, dass über den BF Untersuchungshaft verhängt worden sei. Der BF wurde bis 02.08.2021 in Untersuchungshaft angehalten. Am 14.07.2021 wurde der BF wegen des Verdachts auf beharrliche Verfolgung, gefährliche Drohung und Nötigung im Zeitraum von 23.11.2020 – 09.07.2021 zum Nachteil seiner Ex-Lebensgefährtin festgenommen und in die JA römisch 40 eingeliefert. Am 16.07.2021 wurde dem BFA von der Staatsanwaltschaft Krems mitgeteilt, dass über den BF Untersuchungshaft verhängt worden sei. Der BF wurde bis 02.08.2021 in Untersuchungshaft angehalten. Am 13.08.2021 wurde über den BF abermals wegen beharrlicher Verfolgung, gefährlicher Drohung und Nötigung bis zum 18.08.2021 die Untersuchungshaft verhängt. Der BF wurde am 18.08.2021 vom LG XXXX (AZ: 24 Hv 21/21g – 45) wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil ist aktuell nicht rechtskräftig.Der BF wurde am 18.08.2021 vom LG römisch 40 (AZ: 24 Hv 21/21g – 45) wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil ist aktuell nicht rechtskräftig. Mit Urteil des LG St. Pölten vom 13.12.2021 (rk. 17.12.2021) wurde über den BF wegen gefährlicher Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verhängt. Mit Urteil des LG St. Pölten vom 13.12.2021 (rk. 17.12.2021) wurde über den BF wegen gefährlicher Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verhängt. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde und des Gerichtsaktes Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde und des Gerichtsaktes Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Mangels Vorlage von entsprechenden unbedenklichen Urkunden steht die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seiner Identität sowie seiner Staatsangehörigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz (L529 2174467-1).römisch zwei.2.
- Mangels Vorlage von entsprechenden unbedenklichen Urkunden steht die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seiner Identität sowie seiner Staatsangehörigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz (L529 2174467-1). Die Feststellungen zur Einreise des BF in Österreich, zum Antrag auf internationalen Schutz und zum Erkenntnis des BVwG ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die Feststellungen zur Festnahme des BF und der Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus der Vollzugsinformation vom 15.07.2021, der Berichterstattung der LPD XXXX vom 14.07.2021 und dem Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 16.07.2021 in Zusammenschau mit dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Der Umstand der Untersuchungshaft wurde vom BF auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur Festnahme des BF und der Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus der Vollzugsinformation vom 15.07.2021, der Berichterstattung der LPD römisch 40 vom 14.07.2021 und dem Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom 16.07.2021 in Zusammenschau mit dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Der Umstand der Untersuchungshaft wurde vom BF auch nicht bestritten. Die Feststellung zum ergangenen Urteil des LG XXXX vom 18.08.2021 ergibt sich aus der dem BVwG vorliegenden Urteilsausfertigung, XXXX . Die Feststellung zum ergangenen Urteil des LG römisch 40 vom 18.08.2021 ergibt sich aus der dem BVwG vorliegenden Urteilsausfertigung, römisch 40 . Die Feststellung zur Verurteilung vom 13.12.2021 durch das LG St. Pölten ergibt sich aus dem Strafregister. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
- Relevante Gesetzesbestimmungen und Judikatur:römisch zwei.3.
- Relevante Gesetzesbestimmungen und Judikatur:
§ 13Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
§ 13Abs. 2 Asyl
G 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wennGemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
- dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
- dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
- gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
- gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
- gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
- der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
- der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
§ 13Abs. 3 Asyl
G 2005 kommt einem Asylwerber, wenn er sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet
Abs. 2 verloren hat, diesem faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
Paragraph 13, Absatz 3, AsylG 2005 kommt einem Asylwerber, wenn er sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet
Absatz 2, verloren hat, diesem faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
§ 13Abs. 4 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts
§ 13Abs. 4 Asyl
G 2005 um einen rechtlich eigenständigen Ausspruch und kann daher, letztlich auch aufgrund der gegebenen Sachnähe des BFA, die Regelung des § 13 Abs. 4 AsylG 2005 nur so verstanden werden, dass bei Vorliegen jener Konstellation, in der ein verfahrensabschließender Bescheid bereits erlassen wurde und erst während des Beschwerdeverfahrens ein Tatbestand verwirklicht wird, der ex lege zum Verlust des Aufenthaltsrechts des Asylwerbers führt, das BFA mit gesondertem Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts (deklarativ) abzusprechen hat (VwGH 10.09.2020, Ro 2019/20/0006).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts
Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 um einen rechtlich eigenständigen Ausspruch und kann daher, letztlich auch aufgrund der gegebenen Sachnähe des BFA, die Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 nur so verstanden werden, dass bei Vorliegen jener Konstellation, in der ein verfahrensabschließender Bescheid bereits erlassen wurde und erst während des Beschwerdeverfahrens ein Tatbestand verwirklicht wird, der ex lege zum Verlust des Aufenthaltsrechts des Asylwerbers führt, das BFA mit gesondertem Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts (deklarativ) abzusprechen hat (VwGH 10.09.2020, Ro 2019/20/0006). Bei Vorliegen der in § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 genannten Fällen - ua bei Straffälligkeit des BF und Verhängung der Untersuchungshaft über den BF - tritt der Verlust des Aufenthaltsrechts ex lege ein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 13 AsylG 2005, K11). Der daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erlassende Bescheid, hat lediglich deklarative Wirkung (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0018).Bei Vorliegen der in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 genannten Fällen - ua bei Straffälligkeit des BF und Verhängung der Untersuchungshaft über den BF - tritt der Verlust des Aufenthaltsrechts ex lege ein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 13, AsylG 2005, K11). Der daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erlassende Bescheid, hat lediglich deklarative Wirkung vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0018). Zu einem rückwirkenden Wiederaufleben des Aufenthaltsrechts kommt es in den Fällen der Z 2 - 4, wenn der Fremde in weiterer Folge freigesprochen wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 13 AsylG 2005, K14).Zu einem rückwirkenden Wiederaufleben des Aufenthaltsrechts kommt es in den Fällen der Ziffer 2, - 4, wenn der Fremde in weiterer Folge freigesprochen wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 13, AsylG 2005, K14).
§ 2Abs. 3 Asyl
G 2005 ist ein Fremder im Sinne des Asylgesetz 2005 ua straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne des Asylgesetz 2005 ua straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist. II.3.
- Zur Anwendung im konkreten Fallrömisch zwei.3.
- Zur Anwendung im konkreten Fall II.3.2.
- Der BF wurde am 14.07.2021 wegen des Verdachts auf beharrliche Verfolgung, gefährliche Drohung und Nötigung zum Nachteil von XXXX verhaftet. Das BFA erlangte am 16.07.2021 Kenntnis von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF. römisch zwei.3.2.
- Der BF wurde am 14.07.2021 wegen des Verdachts auf beharrliche Verfolgung, gefährliche Drohung und Nötigung zum Nachteil von römisch 40 verhaftet. Das BFA erlangte am 16.07.2021 Kenntnis von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF. Im gegenständlichen Fall liegt somit die Voraussetzung
§ 13Abs. 2 Z 3 Asyl
G vor.Im gegenständlichen Fall liegt somit die Voraussetzung
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG vor. Der BF wurde am 02.08.2021 – nach Haftprüfungsverhandlung – aus der Untersuchungshaft entlassen (XXXX vom 02.08.2021). Am 13.08.2021 wurde der BF neuerlich in U-Haft genommen.Der BF wurde am 02.08.2021 – nach Haftprüfungsverhandlung – aus der Untersuchungshaft entlassen (römisch 40 vom 02.08.2021). Am 13.08.2021 wurde der BF neuerlich in U-Haft genommen. Mit Urteil des LG XXXX vom 18.08.2021 wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten, davon fünf Monate bedingt verurteilt. Dieses Urteil erwuchs bis dato nicht in Rechtskraft. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 18.08.2021 wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten, davon fünf Monate bedingt verurteilt. Dieses Urteil erwuchs bis dato nicht in Rechtskraft. Mit Urteil des LG St. Pölten vom 13.12.2021 (rk. 17.12.2021) wurde über den BF wegen gefährlicher Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verhängt.Mit Urteil des LG St. Pölten vom 13.12.2021 (rk. 17.12.2021) wurde über den BF wegen gefährlicher Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verhängt. Soweit der BF in der Beschwerde vermeint, bereits am 02.08.2021 aus der Untersuchungshaft entlassen worden zu sein, weshalb der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z 4 AsylG nicht erfüllt sei, ist er zunächst auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG zu verweisen, wonach ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet bereits verliert, wenn gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde. Erst bei Freispruch (oder Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat oder Einstellung des Strafverfahrens) lebt das Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tag des Verlustes wieder auf. Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch nicht vor und wurde vom BF auch nicht behauptet. Dieser Einwand geht daher ins Leere.Soweit der BF in der Beschwerde vermeint, bereits am 02.08.2021 aus der Untersuchungshaft entlassen worden zu sein, weshalb der Tatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, AsylG nicht erfüllt sei, ist er zunächst auf die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG zu verweisen, wonach ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet bereits verliert, wenn gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde. Erst bei Freispruch (oder Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat oder Einstellung des Strafverfahrens) lebt das Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tag des Verlustes wieder auf. Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch nicht vor und wurde vom BF auch nicht behauptet. Dieser Einwand geht daher ins Leere. Das BFA hat somit zu Recht festgestellt, dass der BF ab dem 16.07.2021 sein Aufenthaltsrecht
§ 13Abs. 2 Z 3 Asyl
G 2005 ex lege verloren hat und hat dem BF dies mit Zugang der entsprechenden Verfahrensanordnung am 20.07.2021 mitgeteilt. Mangels – rechtskräftigem – Freispruch ist dieses Aufenthaltsrecht auch (noch) nicht rückwirkend wiederaufgelebt. Der Beschwerdeführer hat damit ex lege das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am 16.07.2021 verloren.Das BFA hat somit zu Recht festgestellt, dass der BF ab dem 16.07.2021 sein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ex lege verloren hat und hat dem BF dies mit Zugang der entsprechenden Verfahrensanordnung am 20.07.2021 mitgeteilt. Mangels – rechtskräftigem – Freispruch ist dieses Aufenthaltsrecht auch (noch) nicht rückwirkend wiederaufgelebt. Der Beschwerdeführer hat damit ex lege das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am 16.07.2021 verloren. II.3.2.2. Das BFA stützte den gegenständlichen Bescheid „ferner“ auch auf § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG, da der BF mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 11.05.2017, XXXX , wegen versuchtem Diebstahl (§§ 15, 127 StGB) und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269
(1)- Fall StGB) zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden ist. römisch zwei.3.2.
- Das BFA stützte den gegenständlichen Bescheid „ferner“ auch auf Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG, da der BF mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 11.05.2017, römisch 40 , wegen versuchtem Diebstahl (Paragraphen 15, 127, StGB) und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt (Paragraphen 15, 269,
(1)1. Fall StGB) zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden ist. Diese Verurteilung wird vom BF auch gar nicht in Abrede gestellt. Soweit der BF in der Beschwerde jedoch vermeint, dass diese vor Erlassung des ersten (negativen) Bescheids betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des BF erfolgte und das BFA daher gem. Abs. 4 leg. cit. in diesem (verfahrensabschließenden) Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes abzusprechen gehabt hätte, weshalb die Erlassung des diesbezüglichen Bescheides (bzw. die Stützung auf Abs. 2 Z 1 dieser gesetzlichen Bestimmung) nach nahezu vier Jahren dem Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung widerspreche und daher keine rechtliche Deckung finde, ist wie folgt auszuführen:Diese Verurteilung wird vom BF auch gar nicht in Abrede gestellt. Soweit der BF in der Beschwerde jedoch vermeint, dass diese vor Erlassung des ersten (negativen) Bescheids betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des BF erfolgte und das BFA daher gem. Absatz 4, leg. cit. in diesem (verfahrensabschließenden) Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes abzusprechen gehabt hätte, weshalb die Erlassung des diesbezüglichen Bescheides (bzw. die Stützung auf Absatz 2, Ziffer eins, dieser gesetzlichen Bestimmung) nach nahezu vier Jahren dem Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung widerspreche und daher keine rechtliche Deckung finde, ist wie folgt auszuführen: Der Verlust des Aufenthaltsrechts in den in § 13 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Fällen tritt ex lege ein und ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Zwar sollte nach § 13 Abs. 4 AsylG über den Verlust des Aufenthaltsrechts im verfahrensabschließenden Bescheid abgesprochen werden, doch dient dies erkennbar dem verfahrensökonomischen Zweck, dass kein gesonderter „Vorab-Bescheid“ darüber ergeht. § 13 Abs. 4 Asylgesetz 2005 ist in diesem Sinne so zu interpretieren, dass die belangte Behörde auch außerhalb des verfahrensabschließenden Bescheids mit Bescheid über den Verlust des Rechts auf Aufenthalt im Bundesgebiet absprechen darf (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109 zu rechtlich trennbaren Aussprüchen im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz und dem Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0018 zu Verlust des Aufenthaltsrechts ex lege in den in § 13 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Fällen; VwGH 10.09.2020, Ro 2019/20/0006 ua zum deklarativen Charakter des Verlusts der Aufenthaltsberechtigung; kein gesonderter „Vorab-Bescheid“ aus verfahrensökonomischen Gründen). Der Verlust des Aufenthaltsrechts in den in Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Fällen tritt ex lege ein und ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Zwar sollte nach Paragraph 13, Absatz 4, AsylG über den Verlust des Aufenthaltsrechts im verfahrensabschließenden Bescheid abgesprochen werden, doch dient dies erkennbar dem verfahrensökonomischen Zweck, dass kein gesonderter „Vorab-Bescheid“ darüber ergeht. Paragraph 13, Absatz 4, Asylgesetz 2005 ist in diesem Sinne so zu interpretieren, dass die belangte Behörde auch außerhalb des verfahrensabschließenden Bescheids mit Bescheid über den Verlust des Rechts auf Aufenthalt im Bundesgebiet absprechen darf vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109 zu rechtlich trennbaren Aussprüchen im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz und dem Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0018 zu Verlust des Aufenthaltsrechts ex lege in den in Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Fällen; VwGH 10.09.2020, Ro 2019/20/0006 ua zum deklarativen Charakter des Verlusts der Aufenthaltsberechtigung; kein gesonderter „Vorab-Bescheid“ aus verfahrensökonomischen Gründen). Der BF war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung von einem Landesgericht verurteilt worden (LG für Strafsachen XXXX vom 11.05.2017, RK 16.05.2017 wegen §§ 15, 127 StGB und §§ 15, 269
(1)1. Fall StGB, Zl: XXXX ), womit er auch die Tatbestandsvoraussetzungen iSd §§ 13 Abs. 2 iVm 2 Abs. 3 Z 1 AsylG im gegenständlichen Fall erfüllt, weshalb der belangten Behörde nicht entgegenzutreten war, wenn diese die Aberkennung des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers auch auf § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG stützte. Der BF war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung von einem Landesgericht verurteilt worden (LG für Strafsachen römisch 40 vom 11.05.2017, RK 16.05.2017 wegen Paragraphen 15, 127, StGB und Paragraphen 15, 269,
(1)- Fall StGB, Zl: römisch 40 ), womit er auch die Tatbestandsvoraussetzungen iSd Paragraphen 13, Absatz 2, in Verbindung mit 2 Absatz 3, Ziffer eins, AsylG im gegenständlichen Fall erfüllt, weshalb der belangten Behörde nicht entgegenzutreten war, wenn diese die Aberkennung des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers auch auf Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG stützte. Mit Urteil des LG St. Pölten vom 13.12.2021 (rk. 17.12.2021) wurde der BF neuerlich zu einer Freiheitstrafe (diesmal 7 Monate) verurteilt, sodass sich der Verlust des Aufenthaltsrechts auf mehrere Fakten stützen kann. II.3.
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.3.
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. II.
- Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
§ 21Abs 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L529.2174467.2.00