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{'item': 'L529 2210642-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 13§ 57§ 10§ 52§ 55§ 6§ 58§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlL529 2210642-1 Spruch, L529 2210642-1/14E L529 2210648-1/14E L529 2210651-1/14E L529 2210649-1/15E L529 2210645-1

§ 28Abs. 1 und 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerden

Paragraph 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Die Beschwerdeführer*innen (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1 – BF5 bezeichnet), Staatsangehörige des Irak, stellten am 09.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer*innen (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1 – BF5 bezeichnet), Staatsangehörige des Irak, stellten am 09.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz. I.2. Der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid des BFA

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G verlor die BF1 ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.07.2018 (Spruchpunkt III.) und wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.) und

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak unzulässig sei (Spruchpunkt VI.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VII.).römisch eins.2. Der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid des BFA

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG verlor die BF1 ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.07.2018 (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak unzulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Anträge der BF2 – BF5 auf internationalen Schutz wurden mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde den BF2 – BF5 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt. Die Anträge der BF2 – BF5 auf internationalen Schutz wurden mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den BF2 – BF5 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt. I.

  1. Innerhalb offener Frist wurde gegen die Spruchpunkte I. – V. des die BF1 betreffenden Bescheides und gegen den jeweiligen Spruchpunkt I. der die BF2- BF5 betreffenden Bescheide der BF2 – BF5 Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Innerhalb offener Frist wurde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. des die BF1 betreffenden Bescheides und gegen den jeweiligen Spruchpunkt römisch eins. der die BF2- BF5 betreffenden Bescheide der BF2 – BF5 Beschwerde erhoben. I.
  3. Mit Schriftsatz vom 10.11.2021 wurden die Beschwerden der BF1 – BF5 vom 26.11.2018 betreffend § 3 AsylG zurückgezogen.römisch eins.
  4. Mit Schriftsatz vom 10.11.2021 wurden die Beschwerden der BF1 – BF5 vom 26.11.2018 betreffend Paragraph 3, AsylG zurückgezogen. I.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.11.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der weder die BF noch die Beschwerdeführervertretung erschienen sind. römisch eins.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.11.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der weder die BF noch die Beschwerdeführervertretung erschienen sind. I.
  7. Mit E-Mail vom 24.11.2021 entschuldigte sich die Beschwerdeführervertretung für ihr Versehen, hinsichtlich der BF1 nur die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. zurückgezogen zu haben. Mit Schriftsatz der Beschwerdeführervertretung vom 03.12.2021 erfolgte die Zurückziehung der Beschwerden betreffend aller offenen Spruchpunkte zu den BF1 – BF5.römisch eins.
  8. Mit E-Mail vom 24.11.2021 entschuldigte sich die Beschwerdeführervertretung für ihr Versehen, hinsichtlich der BF1 nur die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen zu haben. Mit Schriftsatz der Beschwerdeführervertretung vom 03.12.2021 erfolgte die Zurückziehung der Beschwerden betreffend aller offenen Spruchpunkte zu den BF1 – BF
  9. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  10. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  11. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Schriftsatz der Beschwerdeführervertretung vom 10.11.2021 erfolgte die Zurückziehung der Beschwerden vom 26.11.2018 bezüglich des Bescheids des BFA vom 22.10.2018 betreffend § 3 AsylG.Mit Schriftsatz der Beschwerdeführervertretung vom 10.11.2021 erfolgte die Zurückziehung der Beschwerden vom 26.11.2018 bezüglich des Bescheids des BFA vom 22.10.2018 betreffend Paragraph 3, AsylG. Mit Schriftsatz der Beschwerdeführervertretung vom 03.12.2021 erfolgte unmissverständlich die Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerden gegen die noch offenen Spruchpunkte der im Spruch angeführten Bescheide des BFA vom 22.10.
  12. II.
  13. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  14. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt (insbesondere aus OZ 9, 11 und 12). II.
  15. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  16. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. , Zu A) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerden (gegen die Spruchpunkte I. – V. hinsichtlich der BF1 und gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. hinsichtlich der BF2 – BF5) mit Schriftsätzen vom 10.11.2021 und 03.12.2021 sind die jeweiligen Spruchpunkte der erstinstanzlichen Bescheide vom 22.10.2018 rechtskräftig geworden und daher die diesbezüglichen Verfahren mit Beschluss einzustellen.Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerden (gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. hinsichtlich der BF1 und gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. hinsichtlich der BF2 – BF5) mit Schriftsätzen vom 10.11.2021 und 03.12.2021 sind die jeweiligen Spruchpunkte der erstinstanzlichen Bescheide vom 22.10.2018 rechtskräftig geworden und daher die diesbezüglichen Verfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren , ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L529.2210642.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.