Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt, zu Recht und beschließt: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der Frau römisch 40 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26.11.2021, Zl. ABT13-327379/2020-34, betreffend die mit Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 40 als mitwirkende Behörde vom 22.12.2020 begehrte Feststellung, ob das Vorhaben „ römisch 40 , Kirchberg an der Raab, Neubau eines Stallgebäudes mit 39.900 Mastgeflügelplätzen“ der römisch 40 , vertreten durch Mag. Wolfram SCHACHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, einer Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt, zu Recht und beschließt: A) I. Der Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde ersatzlos behoben. römisch eins. Der Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde ersatzlos behoben. II. Der Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Feststellungsantrag wird zurückgewiesen. III. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.römisch drei. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit der Eingabe vom 22.12.2020 brachte der Bürgermeister der Gemeinde XXXX als mitwirkende Behörde nach dem Steiermärkischen Baugesetz bei der Landesregierung Steiermark als UVP-Behörde (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag
7 UVP-G 2000 ein, ob für das Vorhaben „Neubau eines Stallgebäudes mit 39.900 Mastgeflügelplätzen“ der XXXX in Gründung, XXXX , nunmehr XXXX , vertreten durch Mag. Wolfram SCHACHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, (im Folgenden Projektwerberin) eine UVP-Pflicht gegeben ist.1. Mit der Eingabe vom 22.12.2020 brachte der Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 als mitwirkende Behörde nach dem Steiermärkischen Baugesetz bei der Landesregierung Steiermark als UVP-Behörde (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ein, ob für das Vorhaben „Neubau eines Stallgebäudes mit 39.900 Mastgeflügelplätzen“ der römisch 40 in Gründung, römisch 40 , nunmehr römisch 40 , vertreten durch Mag. Wolfram SCHACHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, (im Folgenden Projektwerberin) eine UVP-Pflicht gegeben ist. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das geplante Vorhaben keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
UVP-G 2000 unterliege und führte dazu im Wesentlichen aus: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den eingeholten Gutachten bzw. Stellungnahmen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ergibt, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens mit den in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt - hier: Schutzgüter Mensch, Luft, biologische Vielfalt und Boden/Wasser - zu rechnen ist.
4 erfolgen, veröffentlicht.Mit Bescheid vom 26.11.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Dieser Bescheid wurde am 29.11.2021 auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, veröffentlicht. Am 26.12.2021 brachte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf elektronischem Weg ein. Am 23.12.2021 zog die Projektwerberin das Ansuchen um Baubewilligung bei der Standortgemeinde als Baubehörde zurück. Mit E-Mail vom 27.01.2022 teilte die Projektwerberin durch ihre Vertretung im Beschwerdeverfahren mit, dass das gegenständliche Ansuchen bereits zurückgezogen wurde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens und erwiesen sich als unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000).
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen (Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Der gegenständliche Bescheid wurde
7 UVP-G 2000 am 29.11.2021 auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
4 erfolgen, veröffentlicht. Beschwerden von Nachbarn gegen negative Feststellungsbescheide sind
3 UVP-G 2000 binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Nachdem der letzte Tag der Einbringung der 27.12.2021 gewesen wäre, wurde die Beschwerde mit 26.12.2021 rechtzeitig eingebracht.Der gegenständliche Bescheid wurde
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 am 29.11.2021 auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, veröffentlicht. Beschwerden von Nachbarn gegen negative Feststellungsbescheide sind
Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000 binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Nachdem der letzte Tag der Einbringung der 27.12.2021 gewesen wäre, wurde die Beschwerde mit 26.12.2021 rechtzeitig eingebracht. 3.2. Zur ersatzlosen Behebung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens:
7 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist
GVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich (vgl. – zum Berufungsverfahren – VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 42). Im gegenständlichen Fall zog die Projektwerberin mit Datum vom 26.12.2021, also nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides, ihr Ansuchen um Baubewilligung des gegenständlichen Vorhabens mangels Verwirklichungsabsicht zurück. Das Ansuchen um Baubewilligung war für die Standortgemeinde als mitwirkende Behörde der Anlass, den gegenständlichen Feststellungsantrag auf UVP-Pflicht bei der belangten Behörde einzubringen.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist
Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich vergleiche – zum Berufungsverfahren – VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 42). Im gegenständlichen Fall zog die Projektwerberin mit Datum vom 26.12.2021, also nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides, ihr Ansuchen um Baubewilligung des gegenständlichen Vorhabens mangels Verwirklichungsabsicht zurück. Das Ansuchen um Baubewilligung war für die Standortgemeinde als mitwirkende Behörde der Anlass, den gegenständlichen Feststellungsantrag auf UVP-Pflicht bei der belangten Behörde einzubringen. Fällt aber der Verwirklichungswille in Bezug auf das dem Feststellungsverfahren unterzogene Projekt ganz weg, so ist das Feststellungsverfahren einzustellen. Fällt ein Zulässigkeitserfordernis (insb der Verwirklichungswille) erst im Beschwerdeverfahren weg, so ist der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen (vgl. US 10.02.2005, 8B/2004/13-13 Schönbach; Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz2 [2010]).Fällt aber der Verwirklichungswille in Bezug auf das dem Feststellungsverfahren unterzogene Projekt ganz weg, so ist das Feststellungsverfahren einzustellen. Fällt ein Zulässigkeitserfordernis (insb der Verwirklichungswille) erst im Beschwerdeverfahren weg, so ist der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen vergleiche US 10.02.2005, 8B/2004/13-13 Schönbach; Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz2 [2010]). Der Wegfall der Verwirklichungsabsicht bewirkt in solch einem Fall den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung dieses Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. – zum Berufungsverfahren – VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235). Der Bescheid vom 26.11.2021 wurde somit von einer (nachträglich) unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 E4; vgl. – zur Berufungsentscheidung – VwGH 03.07.1984, 82/07/0020; 23.01.1995, 92/06/0084; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 845).Der Wegfall der Verwirklichungsabsicht bewirkt in solch einem Fall den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung dieses Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit vergleiche – zum Berufungsverfahren – VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235). Der Bescheid vom 26.11.2021 wurde somit von einer (nachträglich) unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, E4; vergleiche – zur Berufungsentscheidung – VwGH 03.07.1984, 82/07/0020; 23.01.1995, 92/06/0084; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 845). Bei der Aufhebung
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W113.2250807.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.