Obsah (21)
§ 28Art. 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53Art. 5§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 5§ 12a§ 19§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW117 2223819-2 SpruchW117 2223819-2/8E, W117 2223819-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG, idgF, § 46 Abs. 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 19 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. aufgehoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, idgF, Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 19, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste gemeinsam mit seiner mittlerweile geschiedenen Gattin und den beiden mj. Töchtern unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.11.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA oder Behörde genannt) vom 26.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) Die belangte Behörde stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA oder Behörde genannt) vom 26.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) Die belangte Behörde stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).
- Gegen den oben genannten Bescheid erhob der BF am 23.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde.
- Mit dem Erkenntnis vom 27.04.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Der BF stellte sodann am 05.11.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
- Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2019 wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Es wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).6. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2019 wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Es wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 28.02.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2019 in den wesentlichen Punkten rechtskräftig abgewiesen. Es folgte am 03.09.2019 eine Beschwerde an den VfGH verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welche mit Beschluss vom 24.09.2019 umgehend abgelehnt und der Akt an den VwGH abgetreten wurde.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 10.09.2019 wurde dem BF gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG i.V.m. § 19 AVG unter Spruchpunkt I. aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzdokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Fall der Nichtbefolgung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere Gründe) drohe ihm eine Haftstrafe von 14 Tagen. Unter Spruchpunkt II. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 10.09.2019 wurde dem BF gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG unter Spruchpunkt römisch eins. aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzdokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Fall der Nichtbefolgung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere Gründe) drohe ihm eine Haftstrafe von 14 Tagen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aberkannt.
- Der gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde vom 19.09.2019 wurde seitens des BVwG mit Erkenntnis vom 01.10.2019, GZ. W171 2223819-1/2E, stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
- Der gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde vom 19.09.2019 wurde seitens des BVwG mit Erkenntnis vom 01.10.2019, GZ. W171 2223819-1/2E, stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
- Die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 08.10.2019 richtet sich nun gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 10.09.
- Geltend gemacht wird Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das BFA habe den Ladungsbescheid während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens vor dem VfGH erlassen. Es sei dem BF während eines laufenden Asylverfahrens jedoch nicht zumutbar, einer Ladung zur Afghanistan Delegation nachzukommen, da ihm dies als Unterschutzstellung unter seinen Heimatstaat ausgelegt und ihm internationaler Schutz verwehrt werden könnte. Die dem BF aufgetragene Mitwirkungshandlung widerspreche dem Art. 18 GRC. Ferner habe die Behörde keinerlei Ermittlungen dazu angestellt und nicht nachvollziehbar dargelegt, weswegen sie davon ausgegangen sei, dass nur die Androhung einer Haftstrafe im Ladungsbescheid zielführend sei. Die Begründung, dass er seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und keine Identitätsdokumente vorgelegt habe, sei keine nach § 2 Abs. 1 VVG ausreichende Begründung. Auch sei logisch nicht nachvollziehbar, warum die Androhung einer Geldstrafe oder einer kürzeren Haft nicht ebenso zum Ziel geführt hätte. Die Entscheidung entspreche dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung nicht. Außerdem greife die verhängte Haftstrafe in die persönliche Freiheit ein und dürfe
Art. 5
EMRK und dem BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit immer nur die ultima ratio sein und für die Zulässigkeit sei eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Zudem müsse jeder Eingriff einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Eine solche habe die Behörde unterlassen. Die Androhung der 14-tägigen Haftstrafe sei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Beantragt werde, Spruchpunkt I. ersatzlos zu beheben, in eventu zurückzuverweisen.
- Die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 08.10.2019 richtet sich nun gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 10.09.
- Geltend gemacht wird Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das BFA habe den Ladungsbescheid während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens vor dem VfGH erlassen. Es sei dem BF während eines laufenden Asylverfahrens jedoch nicht zumutbar, einer Ladung zur Afghanistan Delegation nachzukommen, da ihm dies als Unterschutzstellung unter seinen Heimatstaat ausgelegt und ihm internationaler Schutz verwehrt werden könnte. Die dem BF aufgetragene Mitwirkungshandlung widerspreche dem Artikel 18, GRC. Ferner habe die Behörde keinerlei Ermittlungen dazu angestellt und nicht nachvollziehbar dargelegt, weswegen sie davon ausgegangen sei, dass nur die Androhung einer Haftstrafe im Ladungsbescheid zielführend sei. Die Begründung, dass er seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und keine Identitätsdokumente vorgelegt habe, sei keine nach Paragraph 2, Absatz eins, VVG ausreichende Begründung. Auch sei logisch nicht nachvollziehbar, warum die Androhung einer Geldstrafe oder einer kürzeren Haft nicht ebenso zum Ziel geführt hätte. Die Entscheidung entspreche dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung nicht. Außerdem greife die verhängte Haftstrafe in die persönliche Freiheit ein und dürfe
Artikel 5
, EMRK und dem BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit immer nur die ultima ratio sein und für die Zulässigkeit sei eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Zudem müsse jeder Eingriff einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Eine solche habe die Behörde unterlassen. Die Androhung der 14-tägigen Haftstrafe sei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Beantragt werde, Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos zu beheben, in eventu zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Inhalt des vom Bundesamt vorgelegten Aktes zu der im Spruch genannten Zahl, dem Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2019, W171 2223819-1/2E, zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sowie der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschrift zu Spruchpunkt I.Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Inhalt des vom Bundesamt vorgelegten Aktes zu der im Spruch genannten Zahl, dem Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2019, W171 2223819-1/2E, zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sowie der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschrift zu Spruchpunkt römisch eins.
- Rechtliche Beurteilung: 1.
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 5 Vw
GVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zu Spruchteil A):
§ 5Abs. 1a Z 1 FPG 2005 idg
F sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
dem 7. Hauptstück des FPG.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer eins, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
dem 7. Hauptstück des FPG. § 46 Abs. 1 bis 3 FPG (Abschiebung) lauten wie folgt:Paragraph 46, Absatz eins bis 3 FPG (Abschiebung) lauten wie folgt:
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung
Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung
Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).
(2b)Die Verpflichtung
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
§ 19
Abs.1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war, sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
Abs. 4 erfolgt eine einfache Ladung durch Verfahrensanordnung.
Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Absatz 2, dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Absatz 3, ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war, sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
Absatz 4, erfolgt eine einfache Ladung durch Verfahrensanordnung. § 5 Abs. 1 bis 3 VVG (Zwangsstrafen) lautete in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung wie folgt:Paragraph 5, Absatz eins bis 3 VVG (Zwangsstrafen) lautete in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung wie folgt:
(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Seit dem 01.01.2022 lautet § 5 Abs. 3 VVG folgendermaßen:Seit dem 01.01.2022 lautet Paragraph 5, Absatz 3, VVG folgendermaßen:
(3)Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro nicht übersteigen. Demnach liegt ab diesem Zeitpunkt eine gesetzliche Grundlage für die Verhängung einer Haft als Zwangsstrafe nicht mehr vor, sodass der Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt schon deshalb zu beheben ist.Demnach liegt ab diesem Zeitpunkt eine gesetzliche Grundlage für die Verhängung einer Haft als Zwangsstrafe nicht mehr vor, sodass der Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt schon deshalb zu beheben ist. Wegen des ausschließlichen Beugecharakters von Zwangsstrafen nach dem VVG ist deren Verhängung und Vollzug nach der hg. Rechtsprechung nach VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255, unzulässig, sobald die Leistung erbracht oder die Erbringung der Leistung gegenstandslos geworden bzw. unmöglich ist, weil dann die Erreichung des mit der Zwangsstrafe letztlich verfolgten Zieles nicht mehr möglich oder nicht mehr verpflichtend ist (vgl. die bei Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 571; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz. 1323, angeführte hg. Rechtsprechung sowie VwGH 26.6.1997, 97/11/0055; 20.3.2009, 2009/17/0033, mwN; 17.11.2014, 2010/17/0039). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Zeitraum, innerhalb dessen die Verpflichtung zu der Handlung oder Unterlassung, die mit der Zwangsstrafe erzwungen werden sollte, abgelaufen ist (vgl. VwGH 14.12.1999, 99/11/0268).Wegen des ausschließlichen Beugecharakters von Zwangsstrafen nach dem VVG ist deren Verhängung und Vollzug nach der hg. Rechtsprechung nach VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255, unzulässig, sobald die Leistung erbracht oder die Erbringung der Leistung gegenstandslos geworden bzw. unmöglich ist, weil dann die Erreichung des mit der Zwangsstrafe letztlich verfolgten Zieles nicht mehr möglich oder nicht mehr verpflichtend ist vergleiche die bei Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 571; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz. 1323, angeführte hg. Rechtsprechung sowie VwGH 26.6.1997, 97/11/0055; 20.3.2009, 2009/17/0033, mwN; 17.11.2014, 2010/17/0039). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Zeitraum, innerhalb dessen die Verpflichtung zu der Handlung oder Unterlassung, die mit der Zwangsstrafe erzwungen werden sollte, abgelaufen ist vergleiche VwGH 14.12.1999, 99/11/0268). Zwar liegt der verfahrensgegenständlichen Ladung zur Beschaffung eines Ersatzreisedokuments eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu Grunde, jedoch ist auf Grund der notorisch bekannten Änderung der Lage in Afghanistan Anfang Sommer 2021 zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, dass diese Ladung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes tatsächlich zu einer zeitnahen Abschiebung des BF im Sinne des § 46 Abs. 3 FPG nach Afghanistan führen könnte, womit die damit bezweckte Erreichung des verfolgen Zieles (Abschiebung) vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur derzeit nicht möglich erscheint.Zwar liegt der verfahrensgegenständlichen Ladung zur Beschaffung eines Ersatzreisedokuments eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu Grunde, jedoch ist auf Grund der notorisch bekannten Änderung der Lage in Afghanistan Anfang Sommer 2021 zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, dass diese Ladung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes tatsächlich zu einer zeitnahen Abschiebung des BF im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, FPG nach Afghanistan führen könnte, womit die damit bezweckte Erreichung des verfolgen Zieles (Abschiebung) vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur derzeit nicht möglich erscheint. Daher ist auch der angefochtene Spruchunkt I. des Bescheides vom 10.09.2019 zu beheben.Daher ist auch der angefochtene Spruchunkt römisch eins. des Bescheides vom 10.09.2019 zu beheben.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs.
2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum gegenständlich angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum gegenständlich angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W117.2223819.2.00