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{'item': 'W136 2199596-2'}

Obsah (11)§ 28§ 8Art. 133§ 3§ 203§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW136 2199596-2 SpruchW136 2199596-2/12E, W136 2199596-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und Spruchpunkt I., II., IV., V., VI. und VII. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben. II. Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 11.04.2019 stattgegeben wird und XXXX

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.04.2022 erteilt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 11.04.2019 stattgegeben wird und römisch 40

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.04.2022 erteilt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.09.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.05.2018, Zl. 1088977308 – 151445075, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.05.2018, Zl. 1088977308 – 151445075, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass angesichts seines unschlüssigen und unglaubhaften Fluchtvorbringens nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan eine Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten hätte. Zur Situation im Fall einer Rückkehr wurde festgehalten, dass der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer über kein tragfähiges, soziales Netzwerk in einer als sicher einzustufenden Provinz seines Heimatstaates verfüge, welches ihn bei seiner Rückkehr aufnehmen könnte. Seine Eltern und Geschwister würden sich in einer volatilen Provinz Afghanistans befinden. Grundsätzlich wäre dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Heimat zumutbar, da er in einem erwerbsfähigem Alter sei und an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide, doch liege ein Augenmerk auf seiner Minderjährigkeit und der dementsprechenden Vulnerabilität, weshalb derzeit von einer Unzumutbarkeit der Rückkehr ausgegangen werde. Daher sei ihm

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass angesichts seines unschlüssigen und unglaubhaften Fluchtvorbringens nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan eine Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten hätte. Zur Situation im Fall einer Rückkehr wurde festgehalten, dass der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer über kein tragfähiges, soziales Netzwerk in einer als sicher einzustufenden Provinz seines Heimatstaates verfüge, welches ihn bei seiner Rückkehr aufnehmen könnte. Seine Eltern und Geschwister würden sich in einer volatilen Provinz Afghanistans befinden. Grundsätzlich wäre dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Heimat zumutbar, da er in einem erwerbsfähigem Alter sei und an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide, doch liege ein Augenmerk auf seiner Minderjährigkeit und der dementsprechenden Vulnerabilität, weshalb derzeit von einer Unzumutbarkeit der Rückkehr ausgegangen werde. Daher sei ihm

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Am 20.11.2018 übermittelte die Landespolizeidirektion Oberösterreich dem BFA einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX , wonach der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a Suchtmittelgesetz (SMG) verdächtigt werde. Er habe am 16.11.2018 am hell erleuchteten Vorplatz des XXXX Hauptbahnhofs, einem allgemein zugänglichen und öffentlichen Ort und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung von wesentlich mehr als 10 Personen, welche sich im unmittelbaren Umfeld regelmäßig aufhalten, berichtigtes Ärgernis zu erreichen, vorschriftswidrig 1 Klemmsäckchen Marihuana (mit ca. 1 Gramm) im Gegenwert von € 10,00, einem anderen gegen Entgelt überlassen. Außerdem habe er kurz vor dem angeführten Marihuanaverkauf von einem namentlich nicht genannten Landsmann ca. 10 Gramm Marihuana (in seinem Besitz seien 15 Gramm vorgefunden und sichergestellt worden) in der Absicht übernommen, das gesamte Marihuana gewinnbringend zu verkaufen, wobei der Kaufpreis von € 40,00 nach erfolgten Verkäufen zu bezahlen gewesen wäre.
  4. Am 20.11.2018 übermittelte die Landespolizeidirektion Oberösterreich dem BFA einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, Suchtmittelgesetz (SMG) verdächtigt werde. Er habe am 16.11.2018 am hell erleuchteten Vorplatz des römisch 40 Hauptbahnhofs, einem allgemein zugänglichen und öffentlichen Ort und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung von wesentlich mehr als 10 Personen, welche sich im unmittelbaren Umfeld regelmäßig aufhalten, berichtigtes Ärgernis zu erreichen, vorschriftswidrig 1 Klemmsäckchen Marihuana (mit ca. 1 Gramm) im Gegenwert von € 10,00, einem anderen gegen Entgelt überlassen. Außerdem habe er kurz vor dem angeführten Marihuanaverkauf von einem namentlich nicht genannten Landsmann ca. 10 Gramm Marihuana (in seinem Besitz seien 15 Gramm vorgefunden und sichergestellt worden) in der Absicht übernommen, das gesamte Marihuana gewinnbringend zu verkaufen, wobei der Kaufpreis von € 40,00 nach erfolgten Verkäufen zu bezahlen gewesen wäre. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde am 22.11.2018 von der Staatsanwaltschaft XXXX

§ 203St

PO vorläufig eingestellt. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde am 22.11.2018 von der Staatsanwaltschaft römisch 40

Paragraph 203, StPO vorläufig eingestellt. 5. Am 06.03.2019 übermittelte die Landespolizeidirektion Oberösterreich dem BFA einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX , wonach der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 SMG verdächtig werde. Er sei mit einer zweiten Person am XXXX Hauptbahnhof im Begriff gewesen sich einen Marihuana Joint vorzubereiten und habe sich bei Sichtung der Polizeibeamten dessen entledigt. Bei einer anschließenden Personenkontrolle seien 4 Klemmsäckchen mit insgesamt 9,4 Gramm Cannabiskraut vorgefunden und sichergestellt worden. Er zeige sich zu Erwerb und Besitz von Cannabiskraut zum Eigenkonsum geständig.5. Am 06.03.2019 übermittelte die Landespolizeidirektion Oberösterreich dem BFA einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG verdächtig werde. Er sei mit einer zweiten Person am römisch 40 Hauptbahnhof im Begriff gewesen sich einen Marihuana Joint vorzubereiten und habe sich bei Sichtung der Polizeibeamten dessen entledigt. Bei einer anschließenden Personenkontrolle seien 4 Klemmsäckchen mit insgesamt 9,4 Gramm Cannabiskraut vorgefunden und sichergestellt worden. Er zeige sich zu Erwerb und Besitz von Cannabiskraut zum Eigenkonsum geständig. 6. Am 11.04.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. 7. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 08.05.2019 (nachdem er einer Ladung zur einer Einvernahme am 04.04.2019 keine Folge leistete) vom BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen und insbesondere hinsichtlich seines Lebens in Österreich, seiner Familie im Herkunftsland sowie seinen zwei Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz befragt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Eltern, seine zwei mj. Brüder, eine mj. Schwester, eine Tante und zwei oder drei Onkel mütterlicherseits (

  1. ms)sowie vier Onkel väterlicherseits (
  2. vs)noch in seiner Heimatprovinz Baghlan leben würden. Er habe regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie in Afghanistan und telefoniere ca. zweimal im Monat mit ihnen. Die Familie in Afghanistan bestreite ihren Lebensunterhalt durch die Arbeit des Vaters auf der Baustelle. Sein in Österreich lebender Bruder, XXXX , unterstütze die Familie ebenfalls finanziell. Zu ihm habe er öfters Kontakt. Dieser lebe in XXXX und sie würden sich ca. zweimal im Monat sehen. Er habe in Österreich den Hauptschulabschluss und die Polytechnische Schule absolviert und arbeite zurzeit bei Mc Donalds.Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Eltern, seine zwei mj. Brüder, eine mj. Schwester, eine Tante und zwei oder drei Onkel mütterlicherseits (
  3. ms)sowie vier Onkel väterlicherseits (
  4. vs)noch in seiner Heimatprovinz Baghlan leben würden. Er habe regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie in Afghanistan und telefoniere ca. zweimal im Monat mit ihnen. Die Familie in Afghanistan bestreite ihren Lebensunterhalt durch die Arbeit des Vaters auf der Baustelle. Sein in Österreich lebender Bruder, römisch 40 , unterstütze die Familie ebenfalls finanziell. Zu ihm habe er öfters Kontakt. Dieser lebe in römisch 40 und sie würden sich ca. zweimal im Monat sehen. Er habe in Österreich den Hauptschulabschluss und die Polytechnische Schule absolviert und arbeite zurzeit bei Mc Donalds. Auf Nachfrage, ob er in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, gab er an, dass er einmal versucht habe Marihuana zu verkaufen und dabei verhaftet worden sei und eine Nacht in Haft verbracht hätte. Auf die Frage, wieso er dies gemacht hätte, führte er an, dass er etwas Geld hätte haben wollen, zumal sein Bruder vom Iran in die Türkei unterwegs gewesen sei und er dort kein Geld gehabt hätte. Deshalb habe ihn sein Vater angerufen und um finanzielle Hilfe gebeten. Er habe durch den Drogenverkauf Geld beschaffen wollen. Konsumiert habe er ebenfalls aus familiären Gründen, da er sich unter Druck gesetzt und allein gefühlt hätte. Jetzt arbeite er und könne seiner Familie Geld schicken, weshalb er nicht mehr mit Drogen handeln müsse. Auf den Vorhalt, dass seine Minderjährigkeit als Grund für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nunmehr nicht mehr vorliege und nachgefragt, ob es andere Gründe geben würde, die gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen würden, verwies er auf sein Vorbringen im Asylverfahren und die angeblichen Feinde seines Vaters in Afghanistan. 8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zl. W213 2199596-1/8E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 22.05.2018 als unbegründet abgewiesen.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zl. W213 2199596-1/8E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 22.05.2018 als unbegründet abgewiesen. 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.10.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 22.05.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit diesem Bescheid vom 22.05.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.04.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI.)

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VII.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.10.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 22.05.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit diesem Bescheid vom 22.05.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.04.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.)

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sieben.). Der bekämpfte Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen mangelnder familiärer Anknüpfungspunkte in einer sicheren Provinz Afghanistans und seiner damaligen Minderjährigkeit und der damit verbundenen Selbsterhaltungsunfähigkeit bekommen habe. Es sei festzuhalten, dass bei der Erlassung des zuerkennenden Bescheides von keiner allgemeinen prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan, die grundsätzlich bereits gegen eine Rückkehr nach Afghanistan gesprochen hätte, ausgegangen worden sei. Weiters sei festgehalten worden, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung nur im Falle des weiteren Vorliegens dieser Voraussetzungen verlängert werde. Daraus ergebe sich, dass bei einer allfälligen Änderung dieser Umstände kein Recht auf subsidiären Schutz mehr bestehe. Der Beschwerdeführer sei gesund und die Erlangung der Volljährigkeit mit 01.01.2019, die Absolvierung von Bildungs- und Berufsschritten und der damit einhergehenden Steigerung der Lebenserfahrung im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen zu Afghanistan würden den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen für die damalige Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden und der Beschwerdeführer nun in der Lage sei, auch ohne familiäres Auffangnetz seinen Unterhalt zu bestreiten. Festzuhalten bleibe auch, dass sich seine Eltern und Geschwister sowie sechs oder sieben Onkeln und eine Tante in Afghanistan (Baghlan) aufhalten würden, weshalb davon auszugehen sei, dass diese den Beschwerdeführer zumindest anfänglich etwas unterstützen könnten, zumal er mit ihnen in regelmäßigem Kontakt stünde. Aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, volljährigen und arbeitsfähigen Mann mit in Österreich erworbener Schulbildung und Berufserfahrung handle, sei es ihm nun zumutbar sich in einer sicheren Region Afghanistans, z.B. Mazar-e-Sharif oder Herat, niederzulassen und dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen bzw. Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde. Es hätten überdies keine Gründe, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan sprechen, festgestellt werden können. Ebenfalls nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen sein würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der belangten Behörde herangezogene Begründung der Aberkennung des subsidiären Schutzes mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers seit 01.01.2019 allein nicht geeignet sei, um von einer wesentlichen und dauerhaften Verbesserung der Verhältnisse ausgehen zu können. Vielmehr hätte die belangte Behörde unter Würdigung aller persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers als auch der Situation im Heimatland des Beschwerdeführers begründen müssen, warum dieser nunmehr in eine Lage versetzt wäre, in welcher die Voraussetzungen für die weitere Gewährung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden. Die persönliche Lage des Beschwerdeführers habe sich seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht maßgeblich verbessert. Wenn die Behörde anführe, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit bei Mc Donalds nun über Berufserfahrung verfüge, so stelle dies keineswegs eine maßgebliche Änderung der Umstände dar, zumal der Beschwerdeführer ja bereits in Afghanistan – und somit vor Zuerkennung des subsidiären Schutzes – als Kellner und Automechaniker gearbeitet habe. Die in Österreich erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse (Tätigkeit in einem Fast Food Restaurant und Besuch der Produktionsschule XXXX ) seien keinesfalls dergestalt, dass der Beschwerdeführer nun als in Afghanistan selbsterhaltungsfähig anzusehen wäre. Auch die ins Treffen geführte Rückkehrhilfe wäre dem Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zur Verfügung gestanden. Keinesfalls sei gesichert, dass der Beschwerdeführer Unterstützung durch die Familie erhalten könne und stelle dies eine reine Mutmaßung der Behörde dar. So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass diese selbst durch einen weiteren in Österreich lebenden Bruder finanziell unterstützt würden. Zudem sei die Familie im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes noch in Afghanistan (Baghlan) aufhältig gewesen. Mitte Oktober 2019 seien die Eltern sowie die mj. Geschwister des Beschwerdeführers in die Türkei geflüchtet. Somit verfüge der Beschwerdeführer nunmehr über ein geringeres soziales Auffangnetz als noch im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes. In den von der belangten Behörde angeführten Provinzen Mazar-e-Sharif und Herat wäre der Beschwerdeführer gänzlich auf sich allein gestellt. Es erscheine nicht nachvollziehbar und lebensnah, dass der Beschwerdeführer nur 17 Monate nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nun derart viel Lebenserfahrung erlangt habe bzw. Kenntnisse erworben hätte, sodass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der belangten Behörde herangezogene Begründung der Aberkennung des subsidiären Schutzes mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers seit 01.01.2019 allein nicht geeignet sei, um von einer wesentlichen und dauerhaften Verbesserung der Verhältnisse ausgehen zu können. Vielmehr hätte die belangte Behörde unter Würdigung aller persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers als auch der Situation im Heimatland des Beschwerdeführers begründen müssen, warum dieser nunmehr in eine Lage versetzt wäre, in welcher die Voraussetzungen für die weitere Gewährung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden. Die persönliche Lage des Beschwerdeführers habe sich seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht maßgeblich verbessert. Wenn die Behörde anführe, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit bei Mc Donalds nun über Berufserfahrung verfüge, so stelle dies keineswegs eine maßgebliche Änderung der Umstände dar, zumal der Beschwerdeführer ja bereits in Afghanistan – und somit vor Zuerkennung des subsidiären Schutzes – als Kellner und Automechaniker gearbeitet habe. Die in Österreich erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse (Tätigkeit in einem Fast Food Restaurant und Besuch der Produktionsschule römisch 40 ) seien keinesfalls dergestalt, dass der Beschwerdeführer nun als in Afghanistan selbsterhaltungsfähig anzusehen wäre. Auch die ins Treffen geführte Rückkehrhilfe wäre dem Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zur Verfügung gestanden. Keinesfalls sei gesichert, dass der Beschwerdeführer Unterstützung durch die Familie erhalten könne und stelle dies eine reine Mutmaßung der Behörde dar. So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass diese selbst durch einen weiteren in Österreich lebenden Bruder finanziell unterstützt würden. Zudem sei die Familie im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes noch in Afghanistan (Baghlan) aufhältig gewesen. Mitte Oktober 2019 seien die Eltern sowie die mj. Geschwister des Beschwerdeführers in die Türkei geflüchtet. Somit verfüge der Beschwerdeführer nunmehr über ein geringeres soziales Auffangnetz als noch im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes. In den von der belangten Behörde angeführten Provinzen Mazar-e-Sharif und Herat wäre der Beschwerdeführer gänzlich auf sich allein gestellt. Es erscheine nicht nachvollziehbar und lebensnah, dass der Beschwerdeführer nur 17 Monate nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nun derart viel Lebenserfahrung erlangt habe bzw. Kenntnisse erworben hätte, sodass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden. Auch im Herkunftsland des Beschwerdeführers sei es zu keiner wesentlichen und dauerhaften Verbesserung der Verhältnisse gekommen. Der Beschwerdeführer stamme aus Baghlan, eine Provinz, die den Länderfeststellungen zu Folge nach wie vor als volatil anzusehen sei. Die belangte Behörde hätte auf Grundlage konkreter Länderberichte darlegen müssen, inwiefern es seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu einer nachhaltigen und dauerhaften Verbesserung der Sicherheitslage in Herat und Mazar-e-Sharif dergestalt, dass dem Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und Art 3 EMRK nicht mehr drohen würde, gekommen sei.Auch im Herkunftsland des Beschwerdeführers sei es zu keiner wesentlichen und dauerhaften Verbesserung der Verhältnisse gekommen. Der Beschwerdeführer stamme aus Baghlan, eine Provinz, die den Länderfeststellungen zu Folge nach wie vor als volatil anzusehen sei. Die belangte Behörde hätte auf Grundlage konkreter Länderberichte darlegen müssen, inwiefern es seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu einer nachhaltigen und dauerhaften Verbesserung der Sicherheitslage in Herat und Mazar-e-Sharif dergestalt, dass dem Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK nicht mehr drohen würde, gekommen sei. Aus diesen Ausführungen gehe hervor, dass weder hinsichtlich der in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände, noch hinsichtlich der Umstände das Herkunftsland betreffend eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die Behörde habe die Aberkennung einzig auf die nunmehrige Volljährigkeit des Beschwerdeführers gestützt. Diese sei für sich allein genommen jedoch keinesfalls geeignet eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu begründen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 22.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  4. Mit Strafverfügung vom 29.10.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (Störung der öffentlichen Ordnung wegen lautstarken Beschimpfens eines Kontrolleurs im Zug) eine Geldstrafe von € 150,00 verhängt.
  5. Mit Strafverfügung vom 29.10.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (Störung der öffentlichen Ordnung wegen lautstarken Beschimpfens eines Kontrolleurs im Zug) eine Geldstrafe von € 150,00 verhängt.
  6. Am 25.03.2020 sowie am 03.04.2020 wurden gegen den Beschwerdeführer jeweils Anzeigen wegen des Verstoßes gegen das COVID-19-Maßnahmengesetz (am 25.03.2020 wegen des Betretens öffentlicher Orte und am 03.04.2020 wegen des Betretens öffentlicher Orte sowie Einhaltung des Mindestabstandes zu anderen Personen) erstattet.
  7. Am 20.05.2021 legte die nunmehrige bevollmächtige Rechtvertretung des Beschwerdeführers (BBU) die entsprechende Vollmacht (gültig seit 01.01.2021) vor.
  8. Am 27.09.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA ein Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt, wonach der Beschwerdeführer des Erwerbes, Besitzes und Konsums von Cannabiskraut verdächtig und diesbezüglich geständig sei. Er habe sinngemäß angegeben, er habe Marihuana von einem namentlich genannten und von anderen unbekannten Drogenverkäufern in XXXX erworben und dafür den Preis iHv € 7,50 pro Gramm gezahlt. Er konsumiere gelegentlich Marihuana und kaufe ca. zwei Mal im Monat etwa 5 Gramm und rauche dieses meist alleine auf der XXXX .
  9. Am 27.09.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA ein Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich an die Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer des Erwerbes, Besitzes und Konsums von Cannabiskraut verdächtig und diesbezüglich geständig sei. Er habe sinngemäß angegeben, er habe Marihuana von einem namentlich genannten und von anderen unbekannten Drogenverkäufern in römisch 40 erworben und dafür den Preis iHv € 7,50 pro Gramm gezahlt. Er konsumiere gelegentlich Marihuana und kaufe ca. zwei Mal im Monat etwa 5 Gramm und rauche dieses meist alleine auf der römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zu Person und Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Weiters spricht er etwas Deutsch. Er wurde am XXXX in Afghanistan (Provinz Baghlan) geboren und hat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 dort durch Kellnern in einem Lokal seinen Lebensunterhalt bestritten. Von dort ist er zunächst nach Pakistan, in den Iran und in die Türkei und dann mittels Schlepper weiter illegal nach Österreich gereist. Er wurde am römisch 40 in Afghanistan (Provinz Baghlan) geboren und hat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 dort durch Kellnern in einem Lokal seinen Lebensunterhalt bestritten. Von dort ist er zunächst nach Pakistan, in den Iran und in die Türkei und dann mittels Schlepper weiter illegal nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer ist seit 22.05.2018 subsidiär schutzberechtigt. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und hat in Österreich bei einer Fast-Food-Kette gearbeitet. Er hat einen Hauptschulabschluss und hat die Polytechnische Schule sowie die BFI-Produktionsschule XXXX besucht.Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und hat in Österreich bei einer Fast-Food-Kette gearbeitet. Er hat einen Hauptschulabschluss und hat die Polytechnische Schule sowie die BFI-Produktionsschule römisch 40 besucht. Er ist gesund und leidet nicht an lebensbedrohenden Krankheiten. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt über kein familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan, zumal nicht festgestellt werden konnte, ob die Eltern des Beschwerdeführers noch in Afghanistan leben und bejahendenfalls in der Lage und willens sind, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu unterstützen. Von den noch in Afghanistan aufhältigen Tanten und Onkeln sowie von weitschichten Verwandten des Beschwerdeführers in Afghanistan kann keine finanzielle Unterstützung erwartet werden. Ein Bruder des Beschwerdeführers XXXX , lebt als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich und steht in regelmäßigem, persönlichem Kontakt mit dem Beschwerdeführer.Ein Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 , lebt als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich und steht in regelmäßigem, persönlichem Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des BFA vom 22.05.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und ihm die mit diesem Bescheid vom 22.05.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen sowie der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung vom 11.04.2019 abgewiesen. Wie sich aus den aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan ergibt, hat sich die Sicherheitslage in dem Land in der jüngeren Vergangenheit massiv verschlechtert. Die im angefochtenen Bescheid als innerstaatliche Fluchtalternativen angenommenen Städte Herat und Mazar-e-Sharif (vgl. https://orf.at/stories/3224887/, https://orf.at/stories/3224653/ jeweils eingesehen am 08.02.2022), sowie die Hauptstadt Kabul (https://www.bbc.com/news/world-58232525;, https://orf.at/stories/3225011/, jeweils eingesehen am 08.02.2022) wurden im August 2021 von den Taliban eingenommen,). Beinahe sämtliche Distrikte Afghanistans werden mit Stand 08.02.2022 von den Taliban kontrolliert, die übrigen Distrikte sind umkämpft (vgl. https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan, eingesehen am 08.02.2022).Wie sich aus den aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan ergibt, hat sich die Sicherheitslage in dem Land in der jüngeren Vergangenheit massiv verschlechtert. Die im angefochtenen Bescheid als innerstaatliche Fluchtalternativen angenommenen Städte Herat und Mazar-e-Sharif vergleiche https://orf.at/stories/3224887/, https://orf.at/stories/3224653/ jeweils eingesehen am 08.02.2022), sowie die Hauptstadt Kabul (https://www.bbc.com/news/world-58232525;, https://orf.at/stories/3225011/, jeweils eingesehen am 08.02.2022) wurden im August 2021 von den Taliban eingenommen,). Beinahe sämtliche Distrikte Afghanistans werden mit Stand 08.02.2022 von den Taliban kontrolliert, die übrigen Distrikte sind umkämpft vergleiche https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan, eingesehen am 08.02.2022). Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan (einschließlich der urbanen Gebiete, insbesondere Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif) konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 22.05.2018 derart wesentlich und nachhaltig verändert haben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen. 1.
  12. Zur Lage in Afghanistan 1.2.
  13. Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Version 6, 28.1.2022, generiert am 08.02.2022). Sicherheitslage Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021)Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021) Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am

  1. und
  2. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021).Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
  3. und
  4. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.8.2021). Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Zwischen dem 1.1.2021 und dem 30.6.2021 dokumentierte die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021).Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021). […] High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  5. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
  6. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.
  7. und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres
  8. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
  9. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
  10. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021). […] Rückkehr IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vgl. NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet (USAID 27.8.2021).IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vergleiche NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet (USAID 27.8.2021). Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vgl. Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vergleiche Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019). Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vgl. VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vergleiche VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vergleiche STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). "Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vgl. SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vgl. SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019). "Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vergleiche SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vergleiche SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vergleiche SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019). IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vgl. IOM 19.8.2021).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vergleiche IOM 19.8.2021). Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021). 1.2.
  11. ACCORD: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, 30.08.2021 (Auszug) Aktuelle sicherheitsrelevante Entwicklungen [Stand
  12. August 2021]: Am
  13. August wurde berichtet, dass es zu einem Bombenanschlag auf den Kabuler Flughafen gekommen ist. Einem Artikel von BBC zufolge kamen dabei mindestens 95 Personen ums Leben, darunter 13 US-SoldatInnen. Über 150 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich Stunden nachdem westliche Regierungen ihre BürgerInnen gewarnt hatten, sich vom Flughafen fernzuhalten, da ein Angriff der Gruppe Islamischer Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) drohe. (BBC,
  14. August 2021) Wenige Tage später, am
  15. August, kam es zu einem weiteren Angriff nahe des Kabuler Flughafens. Die USA erklärten, dass es sich dabei um einen US-Drohnenangriff handelte, der einen weiteren tödlichen Selbstmordanschlag auf den Flughafen verhinderte. Der Angriff zielte auf ein Fahrzeug, in dem sich mindestens eine mit dem IS-KP assoziierte Person befand, so US-Quellen. Die USA räumten ein, dass man über Berichte von zivilen Opfern in Folge des Drohnenangriffs informiert worden sei und diesen nachgehen werde. (BBC,
  16. August 2021) Am
  17. August berichtet Al Jazeera, dass die Taliban den Kabuler Flughafen für die meisten AfghanInnen, die auf eine Evakuierung hoffen, abgeriegelten. Westliche Staats- und Regierungschefs räumten ein, dass sie einige ihrer BürgerInnen und Ortskräfte zurücklassen werden müssten. (Al Jazeera,
  18. August 2021) In einem in der Washington Post veröffentlichten Kommentar führt Barnett R. Rubin, ein ehemaliger leitender Berater des US-Außenministeriums, an, dass die afghanische Bevölkerung vor einer humanitären Katastrophe erschreckenden Ausmaßes stehe. (Washington Post,
  19. August 2021) Laut einem BBC-Artikel vom
  20. August habe ein Sprecher der Taliban Frauen dazu aufgefordert, zu Hause zu bleiben. Dies sei eine vorübergehende Maßnahme bis ein für Frauen sicheres System eingeführt sei, so der Taliban-Sprecher weiters. (BBC,
  21. August 2021) In einem aktuellen Artikel der International Crisis Group heißt es, dass Berichte über die momentane Situation in Afghanistan und über etwaige politische Pläne der Taliban sehr widersprüchlich seien. Zwar sind die vagen offiziellen Ankündigungen der Taliban bisweilen verhältnismäßig beruhigend, jedoch wird auch von Repressalien und Einschüchterungen derer, die mit der früheren Regierung und ihren ausländischen Unterstützern in Verbindung stehen, berichtet. So würden die uneinheitlichen und widersprüchlichen Signale noch keine klaren Tendenzen zur Zukunft des Landes erkennen lassen, so der ICG-Bericht. (ICG,
  22. August 2021) 1.2.
  23. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation – Aktuelle Entwicklungen und Informationen in Afghanistan, 20.08.2021 (Auszug, Grafiken nicht darstellbar) Aktuelle Lage Die Spitzenpolitiker der Taliban sind aus Katar, wo viele von ihnen im Exil lebten, nach Afghanistan zurückgekehrt. Frauen werden Rechte

der Scharia [islamisches Recht] genießen, so der Sprecher der Taliban. Nach Angaben des Weißen Hauses haben die Taliban versprochen, dass Zivilisten sicher zum Flughafen von Kabul reisen können. Berichten zufolge wurden Afghanen auf dem Weg dorthin von Taliban-Wachen verprügelt. Lokalen Berichten zufolge sind die Straßen von Kabul ruhig. Die Militanten sind in der ganzen Stadt unterwegs und besetzen Kontrollpunkte (bbc.com o.D.a). Die internationalen Evakuierungsmissionen von Ausländerinnen und Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan gehen weiter, immer wieder gibt es dabei Probleme. Die Angaben darüber, wie viele Menschen bereits in Sicherheit gebracht werden konnten, gehen auseinander, die Rede ist von 2.000 bis 4.000, hauptsächlich ausländisches Botschaftspersonal. Es mehren sich aktuell Zweifel, dass auch der Großteil der Ortskräfte aus dem Land gebracht werden kann. Bei Protesten gegen die Taliban in Jalalabad wurden unterdessen laut Augenzeugen drei Menschen getötet (orf.at o.D.a). Jalalabad wurde kampflos von den Taliban eingenommen. Mit ihrer Einnahme sicherte sich die Gruppe wichtige Verbindungsstraßen zwischen Afghanistan und Pakistan. Am Mittwoch (18.8.2021) wurden jedoch Menschen in der Gegend dabei gefilmt, wie sie zur Unterstützung der alten afghanischen Flagge marschierten, bevor Berichten zufolge in der Nähe Schüsse abgefeuert wurden, um die Menschenmenge zu zerstreuen. Das von den Taliban neu ausgerufene Islamische Emirat Afghanistan hat bisher eine weiße Flagge mit einer schwarzen Schahada (Glaubensbekenntnis) verwendet. Die schwarz-rot-grüne Trikolore, die heute von den Demonstranten verwendet wurde, gilt als Symbol für die abgesetzte Regierung. Der Sprecher der Taliban erklärte, dass derzeit Gespräche über die künftige Nationalflagge geführt werden, wobei eine Entscheidung von der neuen Regierung getroffen werden soll (bbc.com o.D.b). Während auf dem Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul weiter der Ausnahmezustand herrscht, hat es bei einer Kundgebung in einer Provinzhauptstadt erneut Tote gegeben. In der Stadt Asadabad in der Provinz Kunar wurden nach Angaben eines Augenzeugen mehrere Teilnehmer einer Kundgebung zum afghanischen Nationalfeiertag getötet. Widerstand bildete sich auch im Panjshirtal, eine Hochburg der Tadschiken nordöstlich von Kabul. In der „Washington Post“ forderte ihr Anführer Ahmad Massoud, Chef der Nationalen Widerstandsfront Afghanistans, Waffen für den Kampf gegen die Taliban. Er wolle den Kampf für eine freiheitliche Gesellschaft fortsetzen (orf.at o.D.c). Einem Geheimdienstbericht für die UN zufolge verstärken die Taliban die Suche nach "Kollaborateuren". In mehreren Städten kam es zu weiteren Anti-Taliban-Protesten. Nach Angaben eines Taliban-Beamten wurden seit Sonntag mindestens 12 Menschen auf dem Flughafen von Kabul getötet. Westliche Länder evakuieren weiterhin Staatsangehörige und Afghanen, die für sie arbeiten. Der IWF erklärt, dass Afghanistan keinen Zugang mehr zu seinen Geldern haben wird (bbc.com o.D.d). Vor den Taliban in Afghanistan flüchtende Menschen sind in wachsender medizinischer Not. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) berichtete, dass in Kliniken in Kabul und anderen afghanischen Städten immer mehr Fälle von Durchfallerkrankungen, Mangelernährung, Bluthochdruck und Corona-Symptomen auftraten. Dazu kamen vermehrt Schwangerschaftskomplikationen. Die WHO habe zwei mobile Gesundheitsteams bereitgestellt, aber der Einsatz müsse wegen der Sicherheitslage immer wieder unterbrochen werden (zdf.de 18.8.2021). Priorität für die VN hat derzeit, dass die UNAMA-Mission in Kabul bleibe. Derzeit befindet sich ein Teil des VN-Personals am Flughafen, um einen anderen Standort (unklar ob in AF) aufzusuchen und von dort die Tätigkeit fortzuführen. Oberste Priorität der VN sei es die Präsenz im Land sicherzustellen. Zwecks Sicherstellung der humanitären Hilfe werde auch mit den Taliban verhandelt (≠ Anerkennung). Ein Schlüsselelement dabei ist die VN-SR-Verlängerung des UNAMA-Mandats am 17. September 2021 (VN 18.8.2021). Exkurs: Die Anführer der Taliban Mit der Eroberung Kabuls haben die Taliban 20 Jahre nach ihrem Sturz wieder die Macht in Afghanistan übernommen. Dass sie sich in ersten öffentlichen Statements

igter zeigen, wird von internationalen Beobachtern mit viel Skepsis beurteilt. Grund dafür ist unter anderem auch, dass an der Spitze der Miliz vor allem jene Männer stehen, die in den vergangenen Jahrzehnten für Terrorangriffe und Gräueltaten im Namen des Islam verantwortlich gemacht werden. Geheimdienstkreisen zufolge führen die Taliban derzeit Gespräche, wie ihre Regierung aussehen wird, welchen Namen und Struktur sie haben soll und wer sie führen wird. Demzufolge könnte Abdul Ghani Baradar einen Posten ähnlich einem Ministerpräsidenten erhalten („Sadar-e Asam“) und allen Ministern vorstehen. Er trat in den vergangenen Jahren als Verhandler und Führungsfigur als einer der wenigen Taliban-Führer auch nach außen auf. Wesentlich weniger international im Rampenlicht steht der eigentliche Taliban-Chef und „Anführer der Gläubigen“ (arabisch: amir al-mu’minin), Haibatullah Akhundzada. Er soll die endgültigen Entscheidungen über politische, religiöse und militärische Angelegenheiten der Taliban treffen. Der religiöse Hardliner gehört ebenfalls zur Gründergeneration der Miliz, während der ersten Taliban-Herrschaft fungierte er als oberster Richter des Scharia-Gerichts, das für unzählige Todesurteile verantwortlich gemacht wird. Der Oberste Rat der Taliban ernannte 2016 zugleich Mohammad Yaqoob und Sirajuddin Haqqani zu Akhundzadas Stellvertretern. Letzterer ist zugleich Anführer des für seinen Einsatz von Selbstmordattentätern bekannten Haqqani-Netzwerks, das von den USA als Terrororganisation eingestuft wird. Es soll für einige der größten Anschläge der vergangenen Jahre in Kabul verantwortlich sein, mehrere ranghohe afghanische Regierungsbeamte ermordet und etliche westliche Bürger entführt haben. Vermutet wird, dass es die Taliban-Einsätze im gebirgigen Osten des Landes steuert und großen Einfluss in den Führungsgremien der Taliban besitzt. Der etwa 45-jährige Haqqani wird von den USA mit einem siebenstelligen Kopfgeld gesucht. Zur alten Führungsriege gehört weiters Sher Mohammad Abbas Stanikzai. In der Taliban-Regierung bis 2001 war er stellvertretender Außen- und Gesundheitsminister. 2015 wurde er unter Mansoor Akhtar Büroleiter der Taliban. Als Chefunterhändler führte er später die Taliban-Delegationen bei den Verhandlungen mit den USA und der afghanischen Regierung an. Ein weiterer offenkundig hochrangiger Taliban ist der bereits seit Jahren als Sprecher der Miliz bekannte Zabihullah Mujahid. In einer ersten Pressekonferenz nach der Machtübernahme schlug er, im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen, versöhnliche Töne gegenüber der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft an (orf.at o.D.b; vgl. bbc.com o.D.c).Ein weiterer offenkundig hochrangiger Taliban ist der bereits seit Jahren als Sprecher der Miliz bekannte Zabihullah Mujahid. In einer ersten Pressekonferenz nach der Machtübernahme schlug er, im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen, versöhnliche Töne gegenüber der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft an (orf.at o.D.b; vergleiche bbc.com o.D.c). Stärke der Taliban-Kampftruppen Obwohl in den vergangenen Jahren 100.000 ausländische Soldaten im Land waren, konnten die Taliban-Führer eine offenkundig von ausländischen Geheimdiensten unterschätzte Kampftruppe zusammenstellen. Laut BBC geht man derzeit von rund 60.000 Kämpfern aus, mit Unterstützern aus anderen Milizen sollen fast 200.000 Männer aufseiten der Taliban den Sturz der Regierung ermöglicht haben. Völlig unklar ist noch, wie viele Soldaten aus der Armee übergelaufen sind (orf.at o.D.b). […] 1.2.4. UNHCR-POSITION ZUR RÜCKKEHR NACH AFGHANISTAN, August 2021 Einleitung 1. Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert. Die Taliban haben in einer schnell wachsenden Anzahl an Provinzen die Kontrolle übernommen, wobei sich ihr Vormarsch im August 2021 nochmals beschleunigte, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen und schließlich den Präsidentenpalast in Kabul unter ihre Kontrolle brachten. Die stark zunehmende Gewalt hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern. UNHCR ist besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, sowie an Afghan*innen, bei denen die Taliban davon ausgehen, dass sie mit der afghanischen Regierung oder den internationalen Streitkräften in Afghanistan oder mit internationalen Organisationen im Land in Verbindung stehen oder standen. 2. Aufgrund des Konflikts sind seit Anfang 2021 Schätzungen zufolge über 550.000 Afghan*innen innerhalb des Landes neu vertrieben worden, davon 126.000 neue Binnenvertriebene allein zwischen 7. Juli und 9. August 2021.5 Während es bis dato noch keine genauen Zahlen gibt, wie viele Afghan*innen das Land aufgrund der Kampfhandlungen und Menschenrechtsverletzungen verlassen haben, haben Berichten zufolge zehntausende Afghan*innen in den letzten Wochen die Landesgrenzen überschritten. Zugang zum Staatsgebiet und zu internationalem Schutz 3. Da die Situation in Afghanistan instabil und unsicher bleibt, fordert UNHCR alle Länder dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR weist auf die Notwendigkeit hin zu gewährleisten, dass das Recht, Asyl zu beantragen, nicht eingeschränkt wird, dass Grenzen offengehalten werden und dass Personen, die internationalen Schutzbedarf haben, nicht in Gebiete innerhalb ihres Herkunftslands zurückgedrängt werden, die möglicherweise gefährlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu berücksichtigen, dass Staaten auch

Völkergewohnheitsrecht verpflichtet sind, die Grenzen für die vor dem Konflikt fliehende Zivilbevölkerung offen zu halten und Flüchtlinge nicht zwangsweise zurückzuführen. Der Non-Refoulement-Grundsatz beinhaltet auch die Nicht-Zurückweisung an der Grenze. 4. Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden. UNHCR ist besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem Anstieg des internationalen Schutzbedarfs von Personen, die aus Afghanistan fliehen, führen – sei es als Flüchtlinge

der Genfer Flüchtlingskonvention oder regionalen Flüchtlingsabkommen, sei es als anderweitig international Schutzberechtigte. Das gleiche gilt für diejenigen, die sich bereits vor der jüngsten Eskalation der Gewalt in Afghanistan in Aufnahmeländern befanden. Vor dem Hintergrund der volatilen Situation in Afghanistan begrüßt UNHCR den Schritt einiger Aufnahmeländer, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um den internationalen Schutzbedarf der einzelnen Antragsteller*innen zu prüfen. Aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren.

  1. Bei Personen, deren Asylgesuch vor den jüngsten Geschehnissen abgelehnt wurde, kann die aktuelle Situation in Afghanistan zu einer Änderung der Umstände führen, die im Rahmen eines Folgeantrags zu berücksichtigen sind.
  2. Es kann Personen geben, die mit Taten in Verbindung stehen, aufgrund derer sie unter die Ausschlussklauseln von Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention fallen. In diesen Fällen wird es notwendig sein, Fragen betreffend die persönliche Verantwortung für Verbrechen, die einen Ausschluss vom Flüchtlingsschutz begründen können, sorgfältig zu prüfen. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden sorgfältig prüfen, um bewaffnete Elemente zu identifizieren und diese von der geflüchteten Zivilbevölkerung zu trennen. Empfehlung eines Abschiebestopps
  3. Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage fordert UNHCR die Staaten dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Ein Moratorium für zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan sollte bestehen bleiben, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben würden. Die Hemmung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann.
  4. In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass Länder wie der Iran und Pakistan jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben. UNHCR wird die Situation in Afghanistan weiterhin beobachten, um den internationalen Schutzbedarf, der sich aus der aktuellen Situation ergibt, zu prüfen. 1.2.
  5. ACCORD - Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage, 06.12.2021
  6. Nahrungsmittelsicherheit, Wasserversorgung 1.1 Unzureichende Nahrungsversorgung und Unterernährung Zahlreichen Quellen zufolge habe ein großer Teil der afghanischen Bevölkerung Schwierigkeiten, die tägliche Ernährung sicherzustellen (REACH,
  7. Dezember 2021, S. 2; WFP,
  8. November 2021, S. 1; Gandhara,
  9. November 2021; HRW,
  10. November 2021; WFP,
  11. Oktober 2021, S. 1). Zwischen September 2021 und Oktober 2021 seien laut einem Bericht der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) 18,8 Millionen Menschen in Afghanistan, also 47 Prozent der Bevölkerung, einem hohen Maß an akuter Nahrungsmittelunsicherheit ausgesetzt gewesen. Im Vergleich zum selben Zeitraum des vorangegangenen Jahres stelle dies einen Anstieg von 30 Prozent dar. Diese Menschen seien demnach der IPC-Stufe 3, Menschen in der Krise („People in Crisis“), sowie der vierthöchsten IPC-Stufe, Menschen in Notsituation („People in Emergency“), zuzuordnen, während keine Menschen der höchsten Stufe der Klassifizierung, Stufe 5, Menschen in Katastrophensituation („People in Catastrophe“), zugeordnet worden seien. Zwischen November 2021 und März 2022 werde die Zahl der Menschen, die einem hohen Maß an akuter Nahrungsmittelunsicherheit ausgesetzt seien, auf 22,8 Millionen, also 55 Prozent der Bevölkerung, ansteigen, so die Prognose (IPC, Oktober 2021, S. 1). Mit dieser prognostizierten Zahl wäre laut dem WFP die höchste Zahl von Menschen erreicht, die jemals in Afghanistan in akuter Ernährungsunsicherheit gelebt habe. Sie gehöre außerdem zu den höchsten Werten akuter Ernährungsunsicherheit weltweit (WFP,
  12. November 2021, S. 1). Die Situation in Afghanistan stelle laut dem von BBC interviewten Geschäftsführer von WFP eine der schlimmsten humanitären Katastrophen weltweit dar, wenn nicht die schlimmste (BBC,
  13. Oktober 2021). Landesweit seien Menschen akut unterernährt (HRW,
  14. November 2021) und die Zahl der schweren Fälle akuter Unterernährung steige (UNOCHA,
  15. November 2021, S. 1). 3,2 Millionen Kinder im Alter von unter fünf Jahren und 700.000 schwangere und stillende Mütter seien von akuter Unterernährung bedroht (WFP,
  16. November 2021, S. 1). Unterernährung habe sich bereits vor den jüngsten politischen Ereignissen als große Problematik abgezeichnet, so Ärzte ohne Grenzen (Médecin sans frontières - MSF) am
  17. November
  18. Zwischen Mai und September 2021 sei die Zahl der Menschen, die im therapeutischen Ernährungszentrum von MSF in Herat aufgenommen worden sei, um 40 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres gestiegen. Die Situation habe sich zunehmend verschlechtert. In den Wochen, die dem Bericht vorangingen, habe MSF mehr als 60 Patient·innen pro Woche aufgenommen, und auch die Zahl hospitalisierter Patient·innen sei gestiegen. Die Patient·innen und ihre Familien würden über 15 Kilometer weit anreisen, manche kämen aus über 100 Kilometer fernen Provinzen wie Badghis, Ghor und Farah (MSF,
  19. November 2021). Erstmals sei die städtische Bevölkerung in einem ähnlichen Ausmaß von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen wie die ländliche Bevölkerung (WFP,
  20. November 2021, S. 1). Mitte November 2021 sei auch in einem Krankenhaus in Spin Boldak in der Provinz Kandahar ein Anstieg an schweren Fällen akuter Mangelernährung zu beobachten gewesen (UNOCHA,
  21. November 2021). Zudem betreffe das Problem der Unterernährung Personen aller Bildungsschichten (WFP,
  22. September 2021, S. 1). 1.2 Bewältigungsstrategien der Bevölkerung Kaum jemand habe genug Geld, um Nahrungsmittel zu kaufen. Drei von vier Haushalte müssten die Größe der Essenrationen reduzieren, Erwachsene würden weniger zu sich nehmen, damit den Kindern mehr bliebe, und frauengeführte Haushalte würden auf Mahlzeiten verzichten und die Größe der Portionen noch stärker rationieren als männergeführte Haushalte (WFP,
  23. Oktober 2021, S. 1). Frauen und Mädchen hätten es aufgrund der durch die Taliban auferlegten Beschränkungen, welche Frauen von den meisten Jobs ausschließen würden, unverhältnismäßig schwerer an Nahrungsmittel zu kommen (HRW,
  24. November 2021). Drei von vier Haushalten müssten sich von günstigeren Lebensmitteln ernähren (74,5 Prozent) oder Lebensmittel ausborgen (76,7 Prozent) (WFP,
  25. September 2021, S. 1). Mit Stand Ende September 2021 seien fünf von zehn Haushalten mindestens einmal in den vorangegangenen zwei Wochen die Lebensmittel ausgegangen und nur fünf Prozent der Afghan·innen hätten noch ausreichend zu essen gehabt. Im Vergleich zum Zeitraum vor dem
  26. August 2021 sei die Anzahl der Afghan·innen, die nicht genug Nahrungsmittel einnehmen würden, mit Stand Mitte September 2021 um 15 Prozentpunkte auf 95 Prozent angestiegen. Der durchschnittliche Haushalt habe an sieben von sieben Tagen Getreide, an weniger als 2 Tagen Gemüse und an höchstens einem Tag Obst oder Hülsenfrüchte zu sich genommen. Milchprodukte seien im Durchschnitt an etwa 0,3 Tagen und tierische Proteine an 0,1 Tagen, also jeweils einmal alle paar Wochen, eingenommen worden (WFP,
  27. September 2021, S. 1-2). Laut einer Studie von REACH vom
  28. Dezember1 seien 98 Prozent der befragten Haushalte verschuldet gewesen, wobei der durchschnittliche Schuldenbetrag bei 21.112 Afghani (aktuell umgerechnet zirka 198 Euro) gelegen habe. 98 Prozent der Befragten hätten den Bedarf an Nahrungsmitteln als Grund für die Verschuldung genannt (REACH,
  29. Dezember 2021, S. 1). Familien, denen es an Geld und Nahrung mangle, würden ihre Besitztümer verkaufen und versuchen, das Land zu verlassen. Es gebe zunehmend Medienberichte über Menschen, die ihre Kinder – in den meisten Fällen Mädchen – verkaufen würden, um Nahrungsmittel zu kaufen oder Schulden zurückzuzahlen (HRW,
  30. November 2021). Im Westen Afghanistans seien einige Fälle dokumentiert worden, in denen Menschen ihre Nieren als Organtransplantate verkauft hätten, damit ihre Familien überleben können (Gandhara,
  31. November 2021). Die Hauptursachen für die akute Nahrungsmittelunsicherheit seien unter anderem die Dürre und deren Auswirkungen auf Kulturpflanzen und Nutztiere, der Zusammenbruch der öffentlichen Dienstleistungen, die COVID-19-Pandemie, eine schwerwiegende wirtschaftliche Krise, die mangelnde Liquidität und geschlossene Banken sowie steigende Lebensmittelpreise (Gandhara,
  32. November 2021; MSF,
  33. November 2021; IPC, Oktober 2021, S. 1). 1.3 Lebensmittelpreise Eine Reihe von Quellen berichtete über den Anstieg von Lebensmittelpreisen (WFP,
  34. November 2021; IPC, Oktober 2021, S. 2) in Folge der mit der Machtübernahme der Taliban am
  35. August 2021 einhergehenden wirtschaftlichen Folgen (USIP,
  36. November 2021; AAN,
  37. September 2021). Während in der Regel der Zeitraum August bis September, welcher die Nacherntesaison darstelle, zu einer Reduktion der Preise für Weizen und Weizenmehl führe, sei der Preis für Weizenmehl 2021 zwischen Juni und September um 28 Prozent gestiegen (IPC, Oktober 2021, S. 2). So sei der Preis für Weizenmehl im niedrigen Preissegment („Low price“) zwischen der letzten Juni- und der zweiten Novemberwoche 2021 um 32,1 Prozent und im hohen Preissegment („High price“) um 31,1 Prozent gestiegen. Der Weizenpreis sei in diesem Zeitraum um 25,8 Prozent gestiegen (WFP,
  38. November 2021). Der Preis für Speiseöl sei verglichen zum selben Zeitraum des Jahres 2020 um 55 Prozent und um mehr als 80 Prozent im Vergleich zum letzten 5-Jahres-Durchschnitt gestiegen (IPC, Oktober 2021, S. 2) sowie zwischen der letzten Juni- und der zweiten Novemberwoche 2021 um 25,2 Prozent (WFP,
  39. November 2021). Auch Bewohner Kabuls und anderer Orte hätten im September 2021 berichtet, dass der Preis zahlreicher Grundnahrungsmittel gestiegen sei. So sei der Preis für 49 Kilogramm Mehl von etwa 1.700 Afghani (aktuell umgerechnet 15,90 Euro) auf etwa 1.900 Afghani (aktuell umgerechnet 17,80 Euro) gestiegen, in ländlichen Gebieten auf 2.200 Afghani (aktuell umgerechnet 20,59 Euro). Fünf Liter Öl würden nicht wie bisher 600 Afghani (aktuell umgerechnet 5,61 Euro), sondern 750 Afghani (aktuell umgerechnet 7,00 Euro) kosten. Der Preis für Reis sei stabil geblieben (AAN,
  40. September 2021) mit einem Anstieg von 4,8 Prozent bei hochwertigem bzw. 5 Prozent bei minderwertigem Reis zwischen der letzten Juni- und zweiten Novemberwoche 2021 (WFP,
  41. November 2021). Der Preisanstieg betreffe besonders importierte Güter (IPC, Oktober 2021, S. 2; WFP,
  42. November 2021). 1.4 Importabhängigkeit Afghanistan sei sehr importabhängig (SIGAR,
  43. Oktober 2021, S. 131; UNAMA,
  44. September 2021; AAN,
  45. September 2021). Unter Bezugnahme auf eine Analyse der Weltbank, die dem Afghanistan Analyst Network (AAN) zur Verfügung gestellt worden sei, berichtete AAN, dass Importe 45 Prozent des afghanischen BIP ausmachen würden, was das Sechsfache der Exporte des Landes sei, die nur sieben Prozent des BIP ausmachen würden. Diese Differenz sei in der Vergangenheit durch ausländische Hilfsgelder ausgeglichen worden. Zu den importierten Gütern würden Düngemittel, Saatgut und Nahrungsmittel zählen, darunter auch Grundnahrungsmittel wie Weizen und Reis. Abhängig vom inländischen Ernteertrag würden 20 bis 40 Prozent des Weizens und 27 Prozent des im Inland konsumierten Reises importiert (AAN,
  46. September 2021). Da es in den vergangenen Jahren zunehmend schwierig geworden sei, den heimischen Bedarf an wichtigem Getreide wie Weizen durch eigene Produktion zu decken, habe sich die ehemalige afghanische Regierung auf den Import dieser Güter, vornehmlich aus Kasachstan, Pakistan und Usbekistan, gestützt. Ende August 2021 habe Kasachstan verkündet, es sei wegen der Zahlungsunfähigkeit des Landes aufgrund des durch die USA eingefrorenen afghanischen Vermögens nicht gewillt, Weizen nach Afghanistan zu importieren (SIGAR,
  47. Oktober 2021, S. 131) 1.5 Humanitäre Unterstützung im Bereich Nahrungsmittelsicherheit Jene Organisationen, die die meiste humanitäre Unterstützung leisten würden, könnten nach wie vor im Land operieren. So sei es dem WFP vor und nach der Machtübernahme durch die Taliban möglich gewesen, alle Teile des Landes zu erreichen. Der Wintereinbruch würde humanitäre Hilfe in entlegenen Gebieten, von denen manche von harten Wintern gekennzeichnet seien, möglicherweise gerade dort erschweren, wo sie am dringendsten benötigt werde (IPC, Oktober 2021, S. 2). Am
  48. November 2021 berichtete der Standard, dass das WFP, das Rote Kreuz und der Rote Halbmond im Land Hilfe leisten würden. Unter anderem würden die Organisationen mit 240 Trucks im Land Essen ausliefern. Laut Rotem Kreuz und WFP würden die Taliban dabei keinerlei Probleme bereiten (Der Standard,
  49. November 2021). Mit Stand September 2021 hätten humanitäre Organisationen afghanistanweit in diversen Bereichen Unterstützung geleistet, darunter auch in den Bereichen Nahrungsmittelsicherheit, Ernährung und Landwirtschaft (USAID,
  50. September 2021, S. 2). UNOCHA berichtete von Einsätzen zur Erhöhung der Nahrungsmittelsicherheit, wie die Ausgabe von Lebensmittelpaketen, Bargeld, Düngemitteln, Saatgut oder Viehfutter, im Süden, Nord-Osten, Norden, Osten und Zentrum Afghanistans (UNOCHA,
  51. November 2021, S. 2). Mit Stand
  52. November 2021 habe das WFP 13,7 Millionen Menschen, also bereits über 4 Millionen Menschen mehr als im Jahr 2020, unterstützt, davon 5,5 Millionen im Oktober 2021 (WFP,
  53. November 2021, S. 1). Im Vergleich zu den Vorjahren sei die humanitäre Hilfe bedeutend aufgestockt worden und beginnend mit Dezember 2021 sei geplant, die Hilfe weiter aufzustocken und neun Millionen Menschen zu erreichen. Mit Stand Oktober 2021 sei jedoch nur 40 Prozent der Finanzierung der geplanten Unterstützungsleistungen bestätigt gewesen und die mangelnde Finanzierung stelle das größte Hindernis für die Verstärkung der humanitären Hilfe dar (IPC, Oktober 2021, S. 2). Laut dem WFP würden mit Stand September 2021 dringend 200 Millionen US-Dollar benötigt, um den Bedarf an humanitärer Unterstützung im Bereich Nahrungsmittelsicherheit bis Ende 2021 zu decken (WFP,
  54. September 2021, S. 1). 1.6 Auswirkungen der Dürre Am
  55. Juni 2021 habe die afghanische Regierung offiziell erklärt, das Land befinde sich in einer Dürrephase (SIGAR,
  56. Oktober 2021, S. 131). Nach einer unterdurchschnittlichen Niederschlagsmenge und überdurchschnittlichen Temperaturen im Winter 2020-2021 in Zusammenhang mit dem Wetterereignis La Niña sei Afghanistan 2021 von einer schweren Dürre, insbesondere in westlichen, nördlichen und südlichen Regionen, betroffen gewesen. Die Folgen einer im Jahr 2018 vorangegangenen Dürre seien durch die COVID-19-Pandemie und die Konfliktsituation verstärkt worden. Es werde erwartet, dass die aktuelle zweite Dürre innerhalb von vier Jahren bedeutende Auswirkungen auf einen großen Teil das Landes haben werde (ACTED, September 2021, S. 1). Man gehe davon aus, dass diese Dürre den Zugang zu Nahrungsmitteln im Winter 2021 und Frühling 2022 weiter verschlechtern werde (IPC, Oktober 2021, S. 1). In wichtigen landwirtschaftlichen Regionen regne es jährlich um bis zu 40 Prozent weniger als zuvor (Gandhara,
  57. November 2021; Vox,
  58. September 2021). Dies betreffe östliche, nördliche und zentrale Hochlandregionen im Frühjahr, wo die Kulturpflanzen, die hauptsächlich durch Regenfeldbau bewässert werden, das Wasser besonders dringend benötigen würden (Vox,
  59. September 2021). 25 der 34 Provinzen seien von schwerer Dürre betroffen gewesen (IPC, Oktober 2021, S. 1). Der reduzierte Niederschlag und geringere Schneeschmelze führe zu einem akuten Wassermangel und reduziere den Zugang zu sauberem Trinkwasser (ACTED, September 2021, S. 3). Es werde aufgrund der Dürre mit einem starken Rückgang der Weizen-, Reis- und Gemüseerträge für das Jahr 2021 gerechnet (SIGAR,
  60. Oktober 2021, S. 131). Ein großer Teil der afghanischen Bevölkerung lebe zu einem Teil von der Landwirtschaft (Vox,
  61. September 2021). 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung lebe in ländlichen Gegenden und etwa 50 Prozent der afghanischen Haushalte würden einen Teil ihres Einkommens aus der Landwirtschaft beziehen. Diese biete gleichzeitig etwa 40 Prozent der Bevölkerung Beschäftigungsmöglichkeiten (ACTED, September 2021, S. 1). Unter Bezugnahme auf das Seasonal Food Security Assessment (SFSA) des Food Security and Agriculture Cluster (FSAC) für das Jahr 2021 berichtete IPC, dass die Dürre für 37 Prozent der ländlichen Bevölkerung einen schweren Schock bedeutet habe. Daneben hätten Ungezieferbefall und Erkrankungen der Kulturpflanzen sowie der mangelnde Zugang zu Düngemitteln und Saatgut Haushalten mit Zugang zu landwirtschaftlichem Grund Probleme bereitet. Nur 24 Prozent der Bauern hätten Zugang zu nicht zertifiziertem Saatgut und nur acht Prozent zu zertifiziertem Saatgut gehabt, während der Preis für Düngemittel im Vergleich zum Vorjahr um 25 bis 30 Prozent gestiegen sei. Ebenso hätten schlecht gewartete oder durch den Konflikt beschädigte Bewässerungssysteme die Nahrungsmittelproduktion beeinflusst. Die schlechte Ernte habe zu einem bedeutenden Rückgang der Lebensmittelreserven der Haushalte geführt. Im Vergleich zum letzten Jahr habe sich die Anzahl der Haushalte mit Getreidevorräten für weniger als drei Monate von 28 auf 57 Prozent verdoppelt, während die Anzahl der Haushalte mit Vorräten für weniger als einen Monat von sieben auf 19 Prozent gestiegen sei. Vom Viehbestand, der eine bedeutende Einnahme- und Nahrungsquelle für die ländliche Bevölkerung darstelle, seien laut Aussagen des Präsidialamtes vom Juni 2021 drei Millionen Tiere in Gefahr (IPC, Oktober 2021, S. 2). Die Dürre bringe besonders für die ärmsten und vulnerabelsten Kleinbauern, die vom Anbau regenbewässerten Getreides abhängig seien, gravierende Folgen mit sich. Die Fläche des im Jahr 2021 im Regenfeldbau angebauten Weizens habe sich im Jahr 2021 um 62 Prozent gegenüber dem Vorjahr reduziert, was einen um 47 Prozent niedrigeren Ertrag im Vergleich zum Vorjahr zur Folge gehabt habe (ACTED, September 2021, S. 3). 1.7 Trinkwasserversorgung Laut REACH hätten 34 Prozent der von REACH im Oktober 2021 befragten Haushalte berichtet, auf Wasser aus bedenklichen Wasserquellen („unimproved water source“) angewiesen zu sein, während 23 Prozent der Haushalte berichtet hätten, nicht genug Wasser für den Haushaltsgebrauch, also zum Trinken, Kochen und Baden, zur Verfügung zu haben. Die primäre Wasserquelle von 25 Prozent der Haushalte sei weiter als 500 Meter von der Unterkunft entfernt gewesen, und 12 Prozent der Haushalte hätten keine Möglichkeit gehabt, sich die Hände zu waschen (REACH,
  62. Dezember 2021, S. 2). UNOCHA berichtete im November 2021 von Wassertrucks, die in die Provinzen Balch, Badghis, Kandahar, Helmand und Wardak ausgesandt worden seien. Wassertransporte seien ein letztes Mittel, um Vertreibung in Gebieten zu vermeiden, in denen die Menschen auf Regenwasser angewiesen seien, weil kein Trinkwasser zur Verfügung stehe oder das Grundwasser einen hohen Salzgehalt aufweise (UNOCHA,
  63. November 2021, S. 8). Während Gesundheitseinrichtungen in Teilen Afghanistans geschlossen hätten, würden sie in der Hauptstadt ohne Wasserversorgung weiterbetrieben (UNHCR,
  64. November 2021). Einem Krankenhaus in Spin Boldak in der Provinz Kandahar fehle es unter anderem an Wasser (UNOCHA,
  65. November 2021, S. 1). Zudem wurde berichtet, dass aufgrund eines Ausbruches der akuten, wässrigen Diarrhöe diverse Maßnahmen in Kabul und 16 Provinzen getroffen worden seien, um eine Kontamination der Wasserversorgung zu verhindern (UNOCHA,
  66. November 2021, S. 8). [..]
  67. Beweiswürdigung 2.
  68. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Namensführung, Geburtsdatum, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Herkunftsprovinz, familiären Verhältnissen, Gesundheitszustand und beruflicher Tätigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien und glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Dass der Beschwerdeführer über ein familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan verfügt wurde von der belangten Behörde bereits im Zuerkennungsbescheid vom 22.05.2018 angenommen, deren Unterstützungsfähigkeit jedoch verneint. Umso weniger überzeugt die nunmehrige Annahme, wonach die noch in Afghanistan aufhältigen Verwandten (ob die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister überhaupt noch dort aufhältig sind, konnte nicht festgestellt werden) in der Lage und willens wären den Beschwerdeführer bei einer aktuellen Rückkehr zu unterstützen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte auch nicht feststellen, dass die Eltern des Beschwerdeführers in der Lage und willens sind, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan entweder von Afghanistan aus oder aus der Ferne finanziell zu unterstützen, zumal der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens angegeben hat, dass diese lediglich mit der Arbeit des Vaters als Gemüseverkäufer ihren Lebensunterhalt verdient hätten und sein Vater ihn nach seiner Ankunft in Österreich öfter nach Geld gefragt habe. Auch der ebenfalls in Österreich aufhältige Bruder des Beschwerdeführers muss die Familie mit Geld aus Österreich unterstützen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist schlüssig und nachvollziehbar und wurde auch im angefochtenen Bescheid vom 17.10.2019 nicht in Zweifel gezogen. Nachdem die belangte Behörde in ihrer Entscheidung vom 22.05.2018 bereits davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan kein tragfähiges Netzwerk (in einer als sicher einzustufenden Provinz) zur Unterstützung vorfinden wird, kann ohne gegenteilige Ermittlungsergebnisse auch derzeit nicht davon ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 17.10.2019 - weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan über kein unterstützungsfähiges familiäres oder soziales Netzwerk verfügt. Ebensowenig ist ersichtlich, dass allein die Volljährigkeit und die (nach seiner bereits in Afghanistan gesammelten) zusätzlich in Österreich erworbenen Berufserfahrung eine derartig wesentliche Veränderung/Verbesserung darstellt, sodass der Beschwerdeführer auch ohne tragfähiges Netzwerk alleine seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Insoweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer vor Ort von einer Rückkehrhilfe unterstützt werden könnte, ist darauf zu verweisen, dass dies keine (nachträgliche) Änderung/Verbesserung des Sachverhalts begründet, sondern das BFA damit eine andere Beweiswürdigung vornimmt bzw. andere (rechtliche) Schlüsse, aus dem auch im Zeitpunkt des Bescheides vom 22.05.2018 vorliegenden Sachverhalt zieht. Darüber hinaus ist den aktuellen Länderfeststellungen diesbezüglich zu entnehmen, dass das Rückkehrprogramm von IOM (Internationale Organisation für Migration) in Afghanistan aufgrund der aktuellen Lage vor Ort ausgesetzt wurde (vgl. 1.2.1.), sodass dieses Argument aktuell gänzlich ins Leere führt.Insoweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer vor Ort von einer Rückkehrhilfe unterstützt werden könnte, ist darauf zu verweisen, dass dies keine (nachträgliche) Änderung/Verbesserung des Sachverhalts begründet, sondern das BFA damit eine andere Beweiswürdigung vornimmt bzw. andere (rechtliche) Schlüsse, aus dem auch im Zeitpunkt des Bescheides vom 22.05.2018 vorliegenden Sachverhalt zieht. Darüber hinaus ist den aktuellen Länderfeststellungen diesbezüglich zu entnehmen, dass das Rückkehrprogramm von IOM (Internationale Organisation für Migration) in Afghanistan aufgrund der aktuellen Lage vor Ort ausgesetzt wurde vergleiche 1.2.1.), sodass dieses Argument aktuell gänzlich ins Leere führt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Strafregister vom 07.02.
  69. Eine Feststellung des Inhalts, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch den Bescheid des BFA vom 22.05.2018 wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits nicht getroffen werden (vgl. dazu näher die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Bescheid des BFA vom 22.05.2018 zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die das BFA bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 17.10.2019 herangezogen hat, sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Lage im Herkunftsstaat.Eine Feststellung des Inhalts, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch den Bescheid des BFA vom 22.05.2018 wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits nicht getroffen werden vergleiche dazu näher die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Bescheid des BFA vom 22.05.2018 zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die das BFA bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 17.10.2019 herangezogen hat, sowie auch mit d

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