4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: Zu A) Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Vorlageantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Vorlageantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 16.02.2022 den verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag zurückgezogen. Die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG ist eine Entscheidung über die Beschwerde, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt (vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).Die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG ist eine Entscheidung über die Beschwerde, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt (vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009). Der Vorlageantrag ist gemäß § 15 VwGVG Voraussetzung für die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht und somit auch für dessen Sachentscheidung.Der Vorlageantrag ist gemäß Paragraph 15, VwGVG Voraussetzung für die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht und somit auch für dessen Sachentscheidung. Die Beschwerdeführer haben den Vorlageantrag zurückgezogen und damit die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde akzeptiert, welche dadurch rechtskräftig geworden ist. Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W138.2241963.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.