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{'item': 'W145 2247396-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 67§ 414§ 24Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 7§ 32§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW145 2247396-1 Spruch, W145 2247396-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dani

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 31.08.2021, Zl. XXXX , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(in) XXXX XXXX GmbH,

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus Vorschreibungen für den Zeitraum Juni 2020 von EUR 1.192,18 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 22.07.2021 1,38% p.a. aus EUR 1.153,88, schulde. 1. Mit Bescheid vom 31.08.2021, Zl. römisch 40 , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(in) römisch 40 römisch 40 GmbH,

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus Vorschreibungen für den Zeitraum Juni 2020 von EUR 1.192,18 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 22.07.2021 1,38% p.a. aus EUR 1.153,88, schulde.

  1. Mit Schriftsatz vom 05.10.2021 erhoben die rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid am 07.09.2021 zugestellt worden sei und demnach fristgerecht Beschwerde erhoben werde.
  2. Mit Schreiben vom 14.10.2021 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass der Bescheid am 31.08.2021 erlassen und laut Rückschein am 01.09.2021 vom Beschwerdeführer übernommen worden sei. Der Bescheid könne binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung

§ 414ASVG i

Vm § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Da der Bescheid am 01.09.2021 zugestellt worden sei, habe an diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen und mit dem 29.09.2021 geendet. Die Bescheidbeschwerde sei am 05.10.2021 erstellt und am 06.10.2021 der belangten Behörde zugestellt worden. Damit sei die Beschwerde bei der belangten Behörde zu spät eingetroffen und der Bescheid vom 31.08.2021 rechtskräftig. 3. Mit Schreiben vom 14.10.2021 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass der Bescheid am 31.08.2021 erlassen und laut Rückschein am 01.09.2021 vom Beschwerdeführer übernommen worden sei. Der Bescheid könne binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung

Paragraph 414, ASVG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Da der Bescheid am 01.09.2021 zugestellt worden sei, habe an diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen und mit dem 29.09.2021 geendet. Die Bescheidbeschwerde sei am 05.10.2021 erstellt und am 06.10.2021 der belangten Behörde zugestellt worden. Damit sei die Beschwerde bei der belangten Behörde zu spät eingetroffen und der Bescheid vom 31.08.2021 rechtskräftig.

  1. Mit Verfügung vom 19.10.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht den rechtsfreundlichen Vertretern des Beschwerdeführers einen Verspätungsvorhalt zu und führte aus, dass der gegenständlichen mit 31.08.2021 datierte Bescheid der belangten Behörde an den Empfänger mittels Rsb-Zustellnachweis am 01.09.2021 zugestellt worden sei. Davon ausgehend, endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 29.09.
  2. Die übermittelte Beschwerde, datiert mit 05.10.2021, wurde mit 05.10.2021 mittels Telefax an die belangte Behörde übermittelt. Demnach ist die Beschwerde entsprechend der Aktenlage als verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt.
  3. Eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers langte bis dato nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen:
  5. Mit Bescheid vom 31.08.2021, GZ XXXX , stellte die belangte Behörde eine Haftung des Beschwerdeführers

§ 67Abs.

10 ASVG in Höhe von EUR 1.192,18 zzgl. Verzugszinsen in der jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 22.07.2021 1,38% p.a. aus EUR 1.153,88, fest. Der Bescheid weist eine rechtskonforme Rechtsmittelbelehrung auf. 1. Mit Bescheid vom 31.08.2021, GZ römisch 40 , stellte die belangte Behörde eine Haftung des Beschwerdeführers

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Höhe von EUR 1.192,18 zzgl. Verzugszinsen in der jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 22.07.2021 1,38% p.a. aus EUR 1.153,88, fest. Der Bescheid weist eine rechtskonforme Rechtsmittelbelehrung auf.

  1. Der gegenständliche Bescheid wurde am 31.08.2021 abgefertigt und mittels Rsb-Zustellung an die Wohnadresse des Beschwerdeführers zugestellt; der Beschwerdeführer hat den Bescheid am 01.09.2021 persönlich übernommen.
  2. Mit Schreiben/Telefax vom 05.10.2021 (Eingangsstempel 06.10.2021) brachten die rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid bei der belangten Behörde ein.
  3. Mit Schreiben vom 19.10.2021 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt mittels ERV an die Vertreter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erstatte in der im gewährten Frist keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.
  4. Die Beschwerde vom 05.10.2021 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2021 ist verspätet.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  7. Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Kopie des Rückscheins. 2.
  8. Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde abgesehen, da

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Der Sachverhalt konnte im gegenständlichen Fall anhand des Akteninhaltes festgestellt werden du das Bundesverwaltungsgericht geh des Weiteren davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt. 2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde abgesehen, da

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Der Sachverhalt konnte im gegenständlichen Fall anhand des Akteninhaltes festgestellt werden du das Bundesverwaltungsgericht geh des Weiteren davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt, wenn die Beschwerde dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Frist beginnt, wenn die Beschwerde dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist jedoch auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist jedoch auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postlaufes werden

§ 33Abs.

3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Die Tage des Postlaufes werden

Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Der gegenständliche Bescheid weist eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung auf, in welcher klar dargelegt wird, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen ist. Auch weist die Zustellverfügung die korrekte Anschrift des Beschwerdeführers auf. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 31.08.2021 vom Beschwerdeführer am 01.09.2021 persönlich übernommen. Der Beschwerdeführer brachte, vertreten durch seine rechtsfreundlichen Vertreter, seine Beschwerde am 05.10.2021 (Telefax) bei der belangten Behörde ein. Entsprechend den obigen Bestimmungen ist die vierwöchige Beschwerdefrist sohin bereits mit Ablauf des 29.09.2021 verstrichen. Die am 05.10.2021 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W145.2247396.1.00

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