G 2005 der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 17.09.2021 verloren hat.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 17.09.2021 verloren hat. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stellte am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 19.09.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stellte am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 19.09.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1,
G das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.10.2021 verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt worden sei.
G verliere ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn er
Z. 1 straffällig geworden sei (§ 2 Abs. 3 AsylG).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach mit Bescheid vom 04.10.2021, 1096622106/151864375, aus, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.10.2021 verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt worden sei.
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG verliere ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn er
Ziffer eins, straffällig geworden sei (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG). Im Wege seiner Rechtsvertretung brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts
G ex lege eintrete. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde nach Abschluss ihres verwaltungsbehördlichen Verfahrens und während der gegenständliche Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, aufgrund der zwischenzeitlichen Verurteilung des Beschwerdeführers einen Bescheid erlassen, mit dem deklarativ über den ex lege erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers abgesprochen worden sei.
dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 4 AsylG habe die belangte Behörde jedoch „im verfahrensabschließendem Bescheid“ über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Beim gegenständlichen Bescheid handle es sich allerdings gerade nicht um einen verfahrensabschließenden Bescheid. Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNr. 24. GP 40) lasse sich nicht ableiten, dass die belangte Behörde entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut auch außerhalb des verfahrensabschließenden Bescheides mit Bescheid über den Verlust des Rechtes auf Aufenthalt im Bundesgebiet so lange absprechen dürfe, als über die Beschwerde gegen den verfahrensabschließenden Bescheid noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei (W249 2176070-3/2E; vgl. dazu auch die Rechtsprechung des VwGH vom 23.09.2010, 2010/15/0112).Im Wege seiner Rechtsvertretung brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts
Paragraph 13, AsylG ex lege eintrete. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde nach Abschluss ihres verwaltungsbehördlichen Verfahrens und während der gegenständliche Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, aufgrund der zwischenzeitlichen Verurteilung des Beschwerdeführers einen Bescheid erlassen, mit dem deklarativ über den ex lege erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers abgesprochen worden sei.
dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 4, AsylG habe die belangte Behörde jedoch „im verfahrensabschließendem Bescheid“ über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Beim gegenständlichen Bescheid handle es sich allerdings gerade nicht um einen verfahrensabschließenden Bescheid. Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNr.
Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
G ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechts in den in § 13 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Fällen tritt ex lege ein (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0018). Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist nach dem zweiten Satz des Abs. 2 dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Das BFA hat
G 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts dann im verfahrensabschließenden Bescheid (deklarativ) abzusprechen. Nach den Materialien soll damit ein etwaiges Rechtschutzdefizit vermieden werden (vgl. RV 1803 BlgNR 24. GP 40). (VwGH 10.09.2020, Ro 2019/20/0006).Der Verlust des Aufenthaltsrechts in den in Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Fällen tritt ex lege ein vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0018). Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist nach dem zweiten Satz des Absatz 2, dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Das BFA hat
Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts dann im verfahrensabschließenden Bescheid (deklarativ) abzusprechen. Nach den Materialien soll damit ein etwaiges Rechtschutzdefizit vermieden werden vergleiche Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 40). (VwGH 10.09.2020, Ro 2019/20/0006). Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks, vor dem Hintergrund dessen, dass es sich bei dem Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts
G 2005 um einen rechtlich eigenständigen Ausspruch handelt, und letztlich auch aufgrund der gegebenen Sachnähe des BFA, kann die Regelung des § 13 Abs. 4 AsylG 2005 nur so verstanden werden, dass bei der Konstellation, in der ein verfahrensabschließender Bescheid bereits erlassen wurde und erst während des Beschwerdeverfahrens ein Tatbestand verwirklicht wird, der ex lege zum Verlust des Aufenthaltsrechts des Asylwerbers führt, das BFA mit gesondertem Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts (deklarativ) abzusprechen hat. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber eine Zuständigkeit des BVwG zum originären Abspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts festlegen wollte (vgl. im Übrigen die Rechtsprechung des VfGH, wonach die Gesetzgebung zu einer präzisen Regelung der sachlichen Zuständigkeit einer Behörde verpflichtet ist, etwa VfGH 12.3.2015, G 151/2014, ua) (VwGH 10.09.2020, Ro 2019/20/0006; 22.10.2020, Ra 2019/20/0466).Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks, vor dem Hintergrund dessen, dass es sich bei dem Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts
Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 um einen rechtlich eigenständigen Ausspruch handelt, und letztlich auch aufgrund der gegebenen Sachnähe des BFA, kann die Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 nur so verstanden werden, dass bei der Konstellation, in der ein verfahrensabschließender Bescheid bereits erlassen wurde und erst während des Beschwerdeverfahrens ein Tatbestand verwirklicht wird, der ex lege zum Verlust des Aufenthaltsrechts des Asylwerbers führt, das BFA mit gesondertem Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts (deklarativ) abzusprechen hat. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber eine Zuständigkeit des BVwG zum originären Abspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts festlegen wollte vergleiche im Übrigen die Rechtsprechung des VfGH, wonach die Gesetzgebung zu einer präzisen Regelung der sachlichen Zuständigkeit einer Behörde verpflichtet ist, etwa VfGH 12.3.2015, G 151 aus 2014,, ua) (VwGH 10.09.2020, Ro 2019/20/0006; 22.10.2020, Ra 2019/20/0466). Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG; §§ 27 Abs. 1, Z. 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 17.09.2021 in Rechtskraft.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG; Paragraphen 27, Absatz eins,, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 17.09.2021 in Rechtskraft.
G hat das Bundesamt mit verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts eines Asylwerbers abzusprechen. Jedoch hat das Bundesamt vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über den Verlust des Aufenthaltsrechts auch dann mit gesondertem Bescheid abzusprechen, wenn ein verfahrensabschließender Bescheid bereits erlassen wurde und erst während des Beschwerdeverfahrens ein Tatbestand verwirklicht wird, der ex lege zum Verlust des Aufenthaltsrechts des Asylwerbers führt.
Paragraph 13, Absatz 4, AsylG hat das Bundesamt mit verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts eines Asylwerbers abzusprechen. Jedoch hat das Bundesamt vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über den Verlust des Aufenthaltsrechts auch dann mit gesondertem Bescheid abzusprechen, wenn ein verfahrensabschließender Bescheid bereits erlassen wurde und erst während des Beschwerdeverfahrens ein Tatbestand verwirklicht wird, der ex lege zum Verlust des Aufenthaltsrechts des Asylwerbers führt. Obwohl die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Verfahren bereits mit Bescheid vom 19.09.2018 abgeschlossen hatte, war sie im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dennoch zuständig, mit einem gesonderten Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers deklarativ abzusprechen. Da das gegenständliche Strafurteil mit 17.09.2021 rechtskräftig wurde und der Verlust ex lege eintritt, war sohin der angefochtene Bescheid aus diesem Grund dahingehend zu berichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.09.2021 verloren hat. Die Beschwerde war daher mit dieser Maßgabe abzuweisen. Nur der Vollständigkeithalber sei noch darauf hingewiesen, dass die in der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, W249 2176070-3/2E, mit dem o.a. Erkenntnis des VwGH, Ro 2019/20/0006, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W146.2208175.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.