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{'item': 'W151 2250559-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 67Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 31§ 59§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW151 2250559-1 Spruch, W151 2250559-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 10.11.2021, römisch 40 , wird

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 10.11.2021 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF) als Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden: Beitragsschuldnerin)

§ 67Abs.

10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG, verpflichtet sei, die von dieser zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2017 sowie August 2019 bis Oktober 2020 in Höhe von EUR 43.089,43 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 10.11.2021 1,38% p. a. aus EUR 39.721,80 zu bezahlen.1. Mit Bescheid vom 10.11.2021 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF) als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beitragsschuldnerin)

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG, verpflichtet sei, die von dieser zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2017 sowie August 2019 bis Oktober 2020 in Höhe von EUR 43.089,43 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 10.11.2021 1,38% p. a. aus EUR 39.721,80 zu bezahlen. Begründend führte die ÖGK aus, dass die Beitragsschuldnerin die Beiträge für die genannten Beitragszeiträume schulde und über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, welches nach Annahme eines Sanierungsplans aufgehoben worden sei.

§ 67Abs.

10 und § 58 Abs. 5 ASVG hätten Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Begründend führte die ÖGK aus, dass die Beitragsschuldnerin die Beiträge für die genannten Beitragszeiträume schulde und über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, welches nach Annahme eines Sanierungsplans aufgehoben worden sei.

Paragraph 67, Absatz 10 und Paragraph 58, Absatz 5, ASVG hätten Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Dem Bescheid angeschlossen war ein Rückstandsausweis in der Höhe von EUR 43.089,

  1. Darin waren Verzugszinsen und Nebengebühren aufgelistet.
  2. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, mit Beschluss des XXXX vom XXXX zu GZ XXXX sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beitragsschuldnerin eröffnet und nach Annahme eines Sanierungsplans aufgehoben worden. Die Insolvenzgläubiger würden eine Quote von 20% erhalten, die Schlussrechnung des Masseverwalters sei genehmigt worden. Der BF habe kein schuldhaftes Verhalten gesetzt, welches eine Haftung gegenüber der ÖGK rechtfertigen würde.
  3. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 zu GZ römisch 40 sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beitragsschuldnerin eröffnet und nach Annahme eines Sanierungsplans aufgehoben worden. Die Insolvenzgläubiger würden eine Quote von 20% erhalten, die Schlussrechnung des Masseverwalters sei genehmigt worden. Der BF habe kein schuldhaftes Verhalten gesetzt, welches eine Haftung gegenüber der ÖGK rechtfertigen würde.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2021 wurde die Beschwerde - ohne Parteiengehör betreffend die Verspätung - sofort zurückgewiesen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides sei am 16.11.2021 erfolgt. Damit habe die Beschwerdefrist am 14.12.2021 geendet. Die Beschwerde sei am 17.12.2021 der belangten Behörde übermittelt und somit verspätet erhoben worden.
  5. Mit Schreiben vom 30.12.2021 stellte der BF einen Vorlageantrag und brachte vor, die Beschwerde sei fristgerecht am 14.12.2021 eingeschrieben der Post zur Weiterleitung an die Behörde aufgegeben worden. Zum Nachweis wurde die entsprechende Sendebestätigung der Österreichischen Post AG beigelegt.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.01.2022 vorgelegt.
  7. Nach Vorhalt des Vorbringens des BF zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde durch das erkennende Gericht beantragte die belangte Behörde eine Entscheidung in der Sache in Bestätigung des Bescheides von 10.11.
  8. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der BF vertritt seit 30.04.2015 als Geschäftsführer selbstständig die Beitragsschuldnerin, die XXXX GmbH. Der BF vertritt seit 30.04.2015 als Geschäftsführer selbstständig die Beitragsschuldnerin, die römisch 40 GmbH. Mit Beschluss des XXXX vom XXXX zu GZ XXXX wurde über das Vermögen der Beitragsschuldnerin der Konkurs eröffnet und dieser mit Beschluss des XXXX nach rechtskräftiger Bestätigung eines Sanierungsplans wieder aufgehoben. Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 zu GZ römisch 40 wurde über das Vermögen der Beitragsschuldnerin der Konkurs eröffnet und dieser mit Beschluss des römisch 40 nach rechtskräftiger Bestätigung eines Sanierungsplans wieder aufgehoben. Mit Bescheid vom 10.11.2021 stellte ÖGK fest, dass der BF als Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin

§ 67Abs.

10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG, verpflichtet sei, die von dieser zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2017 sowie August 2019 bis Oktober 2020 in Höhe von EUR 43.089,43 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 10.11.2021 1,38% p. a. aus EUR 39.721,80 zu bezahlen.Mit Bescheid vom 10.11.2021 stellte ÖGK fest, dass der BF als Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG, verpflichtet sei, die von dieser zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2017 sowie August 2019 bis Oktober 2020 in Höhe von EUR 43.089,43 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 10.11.2021 1,38% p. a. aus EUR 39.721,80 zu bezahlen. Die Beschwerde wurde sofort mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2021 mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, die Beschwerde sei am 17.12.2021 – somit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 14.12.2021 – der belangten Behörde übermittelt worden. Ein Parteiengehör, indem dem BF Gelegenheit ermöglicht werden sollte, sich zur Verspätung zu äußern, wurde nicht eingeräumt. Im Vorlageantrag legte der BF die Nachweise unter Vorlage der entsprechenden Sendebestätigung der Österreichischen Post AG vor, auf dieser ist ausgewiesen, dass die Beschwerde am 14.12.2021 eingeschrieben der Post zur Weiterleitung an die Behörde aufgegeben wurde. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig eigebracht und hat das erkennende Gericht in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verfahren ist an die ÖGK zurückzuverweisen, da die ÖGK keine Ermittlungen durchführte, ob die Uneinbringlichkeit der Dienstnehmerbeiträge auf eine schuldhafte und kausale Pflichtverletzung des BF zurückzuführen ist. Damit sind wesentliche Haftungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 10 ASVG nicht ermittelt worden. Das Verfahren ist an die ÖGK zurückzuverweisen, da die ÖGK keine Ermittlungen durchführte, ob die Uneinbringlichkeit der Dienstnehmerbeiträge auf eine schuldhafte und kausale Pflichtverletzung des BF zurückzuführen ist. Damit sind wesentliche Haftungsvoraussetzungen nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht ermittelt worden. Damit hat die ÖGK wesentliche Ermittlungsschritte an das Bundesverwaltungsgericht unzulässigerweise delegiert. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zuständigkeit

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 2.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.4. Zur Zurückweisung der Beschwerde durch Beschwerdevorentscheidung: Gegenständlich wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2021 ohne Verspätungsvorhalt durch die Behörde von dieser sofort mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2021 mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerde sei am 17.12.2021 – somit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 14.12.2021 – der belangten Behörde übermittelt worden und sei somit verspätet. Dem trat der BF in seinem Vorlageantrag unter Vorlage der entsprechenden Sendebestätigung der Österreichischen Post AG entgegen, auf der ausgewiesen ist, dass die Beschwerde am 14.12.2021 eingeschrieben der Post zur Weiterleitung an die Behörde aufgegeben worden ist. Die Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig eigebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN). Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss (VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033). Da sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegenständlich als zulässig erwies, war in der Sache zu entscheiden, ohne, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2021 explizit zu beheben war. Zu A) Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde: 2.5.

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.2.5.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. § 67 Abs. 10 ASVG sanktioniert die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Die Verletzung dieser Pflichten muss dafür kausal sein, dass Beiträge nicht entrichtet und später uneinbringlich wurden. Die Verletzung der genannten Pflichten muss schuldhaft erfolgt sein. Bei der Frage der schuldhaften Nichtentrichtung von Beiträgen kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters an (vgl. Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 107-115 zu § 67 Abs. 10 ASVG).Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sanktioniert die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Die Verletzung dieser Pflichten muss dafür kausal sein, dass Beiträge nicht entrichtet und später uneinbringlich wurden. Die Verletzung der genannten Pflichten muss schuldhaft erfolgt sein. Bei der Frage der schuldhaften Nichtentrichtung von Beiträgen kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters an vergleiche Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 107-115 zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG). Der angefochtene Bescheid bezieht sich auf eine Beitragsnachverrechnung aus Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2017 sowie August 2019 bis Oktober 2020. Die vorliegende Frage der Haftung ist zeitraumbezogen nach der im Beobachtungszeitraum geltenden Rechtslage zu beurteilen.

§ 58Abs. 5 ASVG haben die Vertreter

Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Der Sorgfaltsmaßstab des § 58 Abs. 5 ASVG ist daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG ist daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Zufolge VwGH 98/08/0191 ist eine für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu prüfende Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG auf die Fälle der §§ 111 und 114 Abs. 2 ASVG i.d.a.F. zu beschränken. Nur wenn Beiträge als Folge einer vom haftenden Vertreter schuldhaft begangenen Meldepflichtverletzung oder als Folge einer vom haftenden Vertreter schuldhaft unterlassenen Abfuhr einbehaltener DienstnehmerInnenbeiträge uneinbringlich wurden, besteht für den hier zu prüfenden Beobachtungszeitraum Haftung im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG. Für diese Beiträge haftet der der Vertreter ohne Rücksicht auf eine Gläubigerbenachteiligung zur Gänze (vgl. Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 89 zu § 67 Abs. 10 ASVG mit Verweis auf VwGH 2013/08/0006).Zufolge VwGH 98/08/0191 ist eine für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu prüfende Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auf die Fälle der Paragraphen 111 und 114 Absatz 2, ASVG i.d.a.F. zu beschränken. Nur wenn Beiträge als Folge einer vom haftenden Vertreter schuldhaft begangenen Meldepflichtverletzung oder als Folge einer vom haftenden Vertreter schuldhaft unterlassenen Abfuhr einbehaltener DienstnehmerInnenbeiträge uneinbringlich wurden, besteht für den hier zu prüfenden Beobachtungszeitraum Haftung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Für diese Beiträge haftet der der Vertreter ohne Rücksicht auf eine Gläubigerbenachteiligung zur Gänze vergleiche Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 89 zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG mit Verweis auf VwGH 2013/08/0006). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist die Haftung der in § 67 Abs. 10 ASVG genannten Personen nur dann gegeben, wenn erstens die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft feststeht, zweitens eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch die genannten Personen vorliegt und drittens die Uneinbringlichkeit dieser Beiträge auf diese schuldhaften Pflichtverletzungen zurückzuführen ist (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist die Haftung der in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten Personen nur dann gegeben, wenn erstens die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft feststeht, zweitens eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch die genannten Personen vorliegt und drittens die Uneinbringlichkeit dieser Beiträge auf diese schuldhaften Pflichtverletzungen zurückzuführen ist vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). 2.

  1. Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden: Die Uneinbringlichkeit der Abgaben liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (Hinweis E 8.11.1978, 1199/78; Hinweis Ritz, Kommentar zur BAO/2, Tz 5f zu § 9). Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich zwar noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit (Hinweis E 26.6.1996, 95/16/0077, VwSlg 7105 F/1996), diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; diesfalls ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich (vgl. VwGH 22.09.1999, 96/15/0049 mwN).Die Uneinbringlichkeit der Abgaben liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (Hinweis E 8.11.1978, 1199/78; Hinweis Ritz, Kommentar zur BAO/2, Tz 5f zu Paragraph 9,). Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich zwar noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit (Hinweis E 26.6.1996, 95/16/0077, VwSlg 7105 F/1996), diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; diesfalls ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich vergleiche VwGH 22.09.1999, 96/15/0049 mwN). Im Beschwerdefall ergibt sich aus einem im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Firmenbuchauszug, dass mit Beschluss des XXXX zu GZ XXXX über das Vermögen der Beitragsschuldnerin der Konkurs eröffnet und dieser mit Beschluss des XXXX nach rechtskräftiger Bestätigung eines Sanierungsplans wieder aufgehoben wurde. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte steht damit die Uneinbringlichkeit der Abgaben fest.Im Beschwerdefall ergibt sich aus einem im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Firmenbuchauszug, dass mit Beschluss des römisch 40 zu GZ römisch 40 über das Vermögen der Beitragsschuldnerin der Konkurs eröffnet und dieser mit Beschluss des römisch 40 nach rechtskräftiger Bestätigung eines Sanierungsplans wieder aufgehoben wurde. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte steht damit die Uneinbringlichkeit der Abgaben fest. 2.
  2. Zur Höhe der rückständigen Beiträge: Weitere Voraussetzung für den Eintritt der Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist, dass diese Beiträge der Höhe nach bestimmt sind.Weitere Voraussetzung für den Eintritt der Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist, dass diese Beiträge der Höhe nach bestimmt sind. Die ÖGK hat dem bekämpften Bescheid einen Rückstandsausweis vom 10.11.2021 zugrunde gelegt, wobei neben der Summe der Beiträge Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG (gerechnet bis 09.11.2021) auch Nebengebühren angegeben wurden. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RlS-Justiz RS0040429 mwN).Die ÖGK hat dem bekämpften Bescheid einen Rückstandsausweis vom 10.11.2021 zugrunde gelegt, wobei neben der Summe der Beiträge Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG (gerechnet bis 09.11.2021) auch Nebengebühren angegeben wurden. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RlS-Justiz RS0040429 mwN). Die im Rückstandsausweis enthaltene Aufgliederung in Teilbeträge für bestimmte Zeiträume zuzüglich Verzugszinsen ist für das gegenständliche Verfahren hinreichend. Einer weiteren Klarstellung, wie sich der Haftungsbetrag im Einzelnen zusammensetzt, bedarf es nicht (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Die im Rückstandsausweis enthaltene Aufgliederung in Teilbeträge für bestimmte Zeiträume zuzüglich Verzugszinsen ist für das gegenständliche Verfahren hinreichend. Einer weiteren Klarstellung, wie sich der Haftungsbetrag im Einzelnen zusammensetzt, bedarf es nicht vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). 2.

  1. Zur Zurückverweisung: Die Behörde gründete die Haftung des BF nach § 67 Abs. 10 ASVG auf dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin. Dass der BF im betreffenden Zeitraum Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin gewesen ist, steht als unstrittig fest.Die Behörde gründete die Haftung des BF nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auf dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin. Dass der BF im betreffenden Zeitraum Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin gewesen ist, steht als unstrittig fest. 2.8.
  2. Zur Frage der schuldhaft unterlassenen Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge: Als weitere Voraussetzung für den Haftungseintritt muss auch eine für die Uneinbringlichkeit der Beiträge schuldhafte Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten vorliegen. Welche Pflichten den Geschäftsführer gegenüber dem zuständigen Krankenversicherungsträger treffen, ist in § 67 Abs. 10 ASVG nicht geregelt.Als weitere Voraussetzung für den Haftungseintritt muss auch eine für die Uneinbringlichkeit der Beiträge schuldhafte Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten vorliegen. Welche Pflichten den Geschäftsführer gegenüber dem zuständigen Krankenversicherungsträger treffen, ist in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht geregelt. Von der Lehre und Rechtsprechung werden als schuldhafte Pflichtverletzung

§ 67Abs.

10 ASVG [i.V.m. § 58 Abs. 5 leg.cit] neben den hier nicht gegenständlichen Meldeverstößen im Sinne des § 111 leg.cit i.V.m. § 9 VStG (verst. Senat vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192 [Slg. Nr. 15528/A]) und die Ungleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen und das – hier gegenständliche -Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen angesehen.Von der Lehre und Rechtsprechung werden als schuldhafte Pflichtverletzung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG [i.V.m. Paragraph 58, Absatz 5, leg.cit] neben den hier nicht gegenständlichen Meldeverstößen im Sinne des Paragraph 111, leg.cit in Verbindung mit Paragraph 9, VStG (verst. Senat vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192 [Slg. Nr. 15528/A]) und die Ungleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen und das – hier gegenständliche -Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen angesehen. Die Haftung des Vertreters

§ 67Abs.

10 ASVG setzt somit voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Zwar wäre es Aufgabe des BF, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung trifft. Damit dieser Beweis aber überhaupt angetreten werden kann, muss aber die Behörde die dem BF zur Last gelegte Pflichtverletzung in einer Weise spezifizieren, die das Antreten eines Gegenbeweises überhaupt ermöglicht. Die Beweislastregelung, wonach es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst.Die Haftung des Vertreters

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt somit voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Zwar wäre es Aufgabe des BF, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung trifft. Damit dieser Beweis aber überhaupt angetreten werden kann, muss aber die Behörde die dem BF zur Last gelegte Pflichtverletzung in einer Weise spezifizieren, die das Antreten eines Gegenbeweises überhaupt ermöglicht. Die Beweislastregelung, wonach es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst. Gegenständlich kann dem bekämpften Bescheid keinerlei Konkretisierung der dem BF zur Last gelegten schuldhaften Pflichtverletzung entnommen werden. Dieser stützt sich allein auf die sich aus § 67 Abs. 10 und § 58 Abs. 5 ASVG ergebende Pflicht des Geschäftsführers, für die Abführung der Beiträge Sorge zu tragen. Ein Ermittlungsverfahren zum allfälligen Verschulden des BF ist dem Akt nicht zu entnehmen, sodass folglich der bekämpfte Bescheid dazu auch keine Feststellungen trifft. Die belangte Behörde legt somit nicht dar, ob die Nichtabfuhr der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge dem BF schuldhaft zur Last gelegt werden kann.Gegenständlich kann dem bekämpften Bescheid keinerlei Konkretisierung der dem BF zur Last gelegten schuldhaften Pflichtverletzung entnommen werden. Dieser stützt sich allein auf die sich aus Paragraph 67, Absatz 10 und Paragraph 58, Absatz 5, ASVG ergebende Pflicht des Geschäftsführers, für die Abführung der Beiträge Sorge zu tragen. Ein Ermittlungsverfahren zum allfälligen Verschulden des BF ist dem Akt nicht zu entnehmen, sodass folglich der bekämpfte Bescheid dazu auch keine Feststellungen trifft. Die belangte Behörde legt somit nicht dar, ob die Nichtabfuhr der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge dem BF schuldhaft zur Last gelegt werden kann. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG somit von Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001). Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG somit von Amts wegen zu prüfen vergleiche VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001). Dies hat die belangte Behörde im nachfolgenden Verfahren nachzuholen und sodann dem BF im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, Beweise zur Frage der Schuldhaftigkeit der unterlassenen Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu erbringen. 2.8.

  1. Zur Kausalität der Pflichtverletzung: Schließlich wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, amtswegig ein Ermittlungsverfahren zu führen, zu prüfen und dann im Bescheid dazu Feststellungen zu treffen, ob die Uneinbringlichkeit dieser Beiträge auf eine – falls festgestellt - schuldhaften Pflichtverletzungen zurückzuführen ist. Dies kann etwa durch Einsicht in den Firmenbuch-/Konkursakt geschehen, Einvernahme des BF und sonstiger Unternehmensverantwortlicher, um sich ein Bild über die Geschäftslage im verfahrensrelevanten Zeitraum zu machen, Einvernahme von sonstigen mit der Geschäftsgebarung be- und vertrauten Personen (Steuerberater, Rechtsanwalt, Mitarbeiter), Prüfung der Unterlagen des Unternehmens, allenfalls durch Bestellung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigen. Die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens sind dem BF ins Parteiengehör zu übermitteln. Danach ist ein neuer rechtskonformer und nachprüfbarer Bescheid zu erlassen. 2.
  2. Zulässigkeit der Zurückverweisung: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Indem die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt im Hinblick auf die Voraussetzungen der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG in wesentlichen Punkten nicht ermittelt hat (siehe oben 2.8.
  3. und 2.8.2.), hat sie im Ergebnis – auch - durch ihre Verfahrensführung und den angefochtenen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterlassen und damit an die Rechtsmittelinstanz delegiert (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.Indem die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt im Hinblick auf die Voraussetzungen der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in wesentlichen Punkten nicht ermittelt hat (siehe oben 2.8.
  4. und 2.8.2.), hat sie im Ergebnis – auch - durch ihre Verfahrensführung und den angefochtenen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterlassen und damit an die Rechtsmittelinstanz delegiert vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht wäre im vorliegenden Fall auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen und wäre - insbesondere angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2250559.1.00

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