GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 10.11.2021, römisch 40 , wird
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 10.11.2021 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF) als Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden: Beitragsschuldnerin)
10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG, verpflichtet sei, die von dieser zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2017 sowie August 2019 bis Oktober 2020 in Höhe von EUR 43.089,43 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 10.11.2021 1,38% p. a. aus EUR 39.721,80 zu bezahlen.1. Mit Bescheid vom 10.11.2021 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF) als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beitragsschuldnerin)
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG, verpflichtet sei, die von dieser zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2017 sowie August 2019 bis Oktober 2020 in Höhe von EUR 43.089,43 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 10.11.2021 1,38% p. a. aus EUR 39.721,80 zu bezahlen. Begründend führte die ÖGK aus, dass die Beitragsschuldnerin die Beiträge für die genannten Beitragszeiträume schulde und über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, welches nach Annahme eines Sanierungsplans aufgehoben worden sei.
10 und § 58 Abs. 5 ASVG hätten Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Begründend führte die ÖGK aus, dass die Beitragsschuldnerin die Beiträge für die genannten Beitragszeiträume schulde und über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, welches nach Annahme eines Sanierungsplans aufgehoben worden sei.
Paragraph 67, Absatz 10 und Paragraph 58, Absatz 5, ASVG hätten Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Dem Bescheid angeschlossen war ein Rückstandsausweis in der Höhe von EUR 43.089,
10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG, verpflichtet sei, die von dieser zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2017 sowie August 2019 bis Oktober 2020 in Höhe von EUR 43.089,43 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 10.11.2021 1,38% p. a. aus EUR 39.721,80 zu bezahlen.Mit Bescheid vom 10.11.2021 stellte ÖGK fest, dass der BF als Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG, verpflichtet sei, die von dieser zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2017 sowie August 2019 bis Oktober 2020 in Höhe von EUR 43.089,43 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 10.11.2021 1,38% p. a. aus EUR 39.721,80 zu bezahlen. Die Beschwerde wurde sofort mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2021 mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, die Beschwerde sei am 17.12.2021 – somit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 14.12.2021 – der belangten Behörde übermittelt worden. Ein Parteiengehör, indem dem BF Gelegenheit ermöglicht werden sollte, sich zur Verspätung zu äußern, wurde nicht eingeräumt. Im Vorlageantrag legte der BF die Nachweise unter Vorlage der entsprechenden Sendebestätigung der Österreichischen Post AG vor, auf dieser ist ausgewiesen, dass die Beschwerde am 14.12.2021 eingeschrieben der Post zur Weiterleitung an die Behörde aufgegeben wurde. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig eigebracht und hat das erkennende Gericht in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verfahren ist an die ÖGK zurückzuverweisen, da die ÖGK keine Ermittlungen durchführte, ob die Uneinbringlichkeit der Dienstnehmerbeiträge auf eine schuldhafte und kausale Pflichtverletzung des BF zurückzuführen ist. Damit sind wesentliche Haftungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 10 ASVG nicht ermittelt worden. Das Verfahren ist an die ÖGK zurückzuverweisen, da die ÖGK keine Ermittlungen durchführte, ob die Uneinbringlichkeit der Dienstnehmerbeiträge auf eine schuldhafte und kausale Pflichtverletzung des BF zurückzuführen ist. Damit sind wesentliche Haftungsvoraussetzungen nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht ermittelt worden. Damit hat die ÖGK wesentliche Ermittlungsschritte an das Bundesverwaltungsgericht unzulässigerweise delegiert. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zuständigkeit
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 2.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.4. Zur Zurückweisung der Beschwerde durch Beschwerdevorentscheidung: Gegenständlich wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2021 ohne Verspätungsvorhalt durch die Behörde von dieser sofort mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2021 mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerde sei am 17.12.2021 – somit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 14.12.2021 – der belangten Behörde übermittelt worden und sei somit verspätet. Dem trat der BF in seinem Vorlageantrag unter Vorlage der entsprechenden Sendebestätigung der Österreichischen Post AG entgegen, auf der ausgewiesen ist, dass die Beschwerde am 14.12.2021 eingeschrieben der Post zur Weiterleitung an die Behörde aufgegeben worden ist. Die Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig eigebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN). Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss (VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033). Da sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegenständlich als zulässig erwies, war in der Sache zu entscheiden, ohne, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2021 explizit zu beheben war. Zu A) Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde: 2.5.
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.2.5.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. § 67 Abs. 10 ASVG sanktioniert die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Die Verletzung dieser Pflichten muss dafür kausal sein, dass Beiträge nicht entrichtet und später uneinbringlich wurden. Die Verletzung der genannten Pflichten muss schuldhaft erfolgt sein. Bei der Frage der schuldhaften Nichtentrichtung von Beiträgen kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters an (vgl. Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 107-115 zu § 67 Abs. 10 ASVG).Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sanktioniert die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Die Verletzung dieser Pflichten muss dafür kausal sein, dass Beiträge nicht entrichtet und später uneinbringlich wurden. Die Verletzung der genannten Pflichten muss schuldhaft erfolgt sein. Bei der Frage der schuldhaften Nichtentrichtung von Beiträgen kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters an vergleiche Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 107-115 zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG). Der angefochtene Bescheid bezieht sich auf eine Beitragsnachverrechnung aus Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2017 sowie August 2019 bis Oktober 2020. Die vorliegende Frage der Haftung ist zeitraumbezogen nach der im Beobachtungszeitraum geltenden Rechtslage zu beurteilen.
Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Der Sorgfaltsmaßstab des § 58 Abs. 5 ASVG ist daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG ist daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Zufolge VwGH 98/08/0191 ist eine für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu prüfende Haftung
10 ASVG auf die Fälle der §§ 111 und 114 Abs. 2 ASVG i.d.a.F. zu beschränken. Nur wenn Beiträge als Folge einer vom haftenden Vertreter schuldhaft begangenen Meldepflichtverletzung oder als Folge einer vom haftenden Vertreter schuldhaft unterlassenen Abfuhr einbehaltener DienstnehmerInnenbeiträge uneinbringlich wurden, besteht für den hier zu prüfenden Beobachtungszeitraum Haftung im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG. Für diese Beiträge haftet der der Vertreter ohne Rücksicht auf eine Gläubigerbenachteiligung zur Gänze (vgl. Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 89 zu § 67 Abs. 10 ASVG mit Verweis auf VwGH 2013/08/0006).Zufolge VwGH 98/08/0191 ist eine für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu prüfende Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auf die Fälle der Paragraphen 111 und 114 Absatz 2, ASVG i.d.a.F. zu beschränken. Nur wenn Beiträge als Folge einer vom haftenden Vertreter schuldhaft begangenen Meldepflichtverletzung oder als Folge einer vom haftenden Vertreter schuldhaft unterlassenen Abfuhr einbehaltener DienstnehmerInnenbeiträge uneinbringlich wurden, besteht für den hier zu prüfenden Beobachtungszeitraum Haftung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Für diese Beiträge haftet der der Vertreter ohne Rücksicht auf eine Gläubigerbenachteiligung zur Gänze vergleiche Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 89 zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG mit Verweis auf VwGH 2013/08/0006). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist die Haftung der in § 67 Abs. 10 ASVG genannten Personen nur dann gegeben, wenn erstens die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft feststeht, zweitens eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch die genannten Personen vorliegt und drittens die Uneinbringlichkeit dieser Beiträge auf diese schuldhaften Pflichtverletzungen zurückzuführen ist (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist die Haftung der in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten Personen nur dann gegeben, wenn erstens die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft feststeht, zweitens eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch die genannten Personen vorliegt und drittens die Uneinbringlichkeit dieser Beiträge auf diese schuldhaften Pflichtverletzungen zurückzuführen ist vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). 2.
10 ASVG ist, dass diese Beiträge der Höhe nach bestimmt sind.Weitere Voraussetzung für den Eintritt der Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist, dass diese Beiträge der Höhe nach bestimmt sind. Die ÖGK hat dem bekämpften Bescheid einen Rückstandsausweis vom 10.11.2021 zugrunde gelegt, wobei neben der Summe der Beiträge Verzugszinsen
1 ASVG (gerechnet bis 09.11.2021) auch Nebengebühren angegeben wurden. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RlS-Justiz RS0040429 mwN).Die ÖGK hat dem bekämpften Bescheid einen Rückstandsausweis vom 10.11.2021 zugrunde gelegt, wobei neben der Summe der Beiträge Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG (gerechnet bis 09.11.2021) auch Nebengebühren angegeben wurden. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RlS-Justiz RS0040429 mwN). Die im Rückstandsausweis enthaltene Aufgliederung in Teilbeträge für bestimmte Zeiträume zuzüglich Verzugszinsen ist für das gegenständliche Verfahren hinreichend. Einer weiteren Klarstellung, wie sich der Haftungsbetrag im Einzelnen zusammensetzt, bedarf es nicht (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Die im Rückstandsausweis enthaltene Aufgliederung in Teilbeträge für bestimmte Zeiträume zuzüglich Verzugszinsen ist für das gegenständliche Verfahren hinreichend. Einer weiteren Klarstellung, wie sich der Haftungsbetrag im Einzelnen zusammensetzt, bedarf es nicht vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). 2.
10 ASVG [i.V.m. § 58 Abs. 5 leg.cit] neben den hier nicht gegenständlichen Meldeverstößen im Sinne des § 111 leg.cit i.V.m. § 9 VStG (verst. Senat vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192 [Slg. Nr. 15528/A]) und die Ungleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen und das – hier gegenständliche -Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen angesehen.Von der Lehre und Rechtsprechung werden als schuldhafte Pflichtverletzung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG [i.V.m. Paragraph 58, Absatz 5, leg.cit] neben den hier nicht gegenständlichen Meldeverstößen im Sinne des Paragraph 111, leg.cit in Verbindung mit Paragraph 9, VStG (verst. Senat vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192 [Slg. Nr. 15528/A]) und die Ungleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen und das – hier gegenständliche -Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen angesehen. Die Haftung des Vertreters
10 ASVG setzt somit voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Zwar wäre es Aufgabe des BF, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung trifft. Damit dieser Beweis aber überhaupt angetreten werden kann, muss aber die Behörde die dem BF zur Last gelegte Pflichtverletzung in einer Weise spezifizieren, die das Antreten eines Gegenbeweises überhaupt ermöglicht. Die Beweislastregelung, wonach es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst.Die Haftung des Vertreters
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt somit voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Zwar wäre es Aufgabe des BF, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung trifft. Damit dieser Beweis aber überhaupt angetreten werden kann, muss aber die Behörde die dem BF zur Last gelegte Pflichtverletzung in einer Weise spezifizieren, die das Antreten eines Gegenbeweises überhaupt ermöglicht. Die Beweislastregelung, wonach es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst. Gegenständlich kann dem bekämpften Bescheid keinerlei Konkretisierung der dem BF zur Last gelegten schuldhaften Pflichtverletzung entnommen werden. Dieser stützt sich allein auf die sich aus § 67 Abs. 10 und § 58 Abs. 5 ASVG ergebende Pflicht des Geschäftsführers, für die Abführung der Beiträge Sorge zu tragen. Ein Ermittlungsverfahren zum allfälligen Verschulden des BF ist dem Akt nicht zu entnehmen, sodass folglich der bekämpfte Bescheid dazu auch keine Feststellungen trifft. Die belangte Behörde legt somit nicht dar, ob die Nichtabfuhr der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge dem BF schuldhaft zur Last gelegt werden kann.Gegenständlich kann dem bekämpften Bescheid keinerlei Konkretisierung der dem BF zur Last gelegten schuldhaften Pflichtverletzung entnommen werden. Dieser stützt sich allein auf die sich aus Paragraph 67, Absatz 10 und Paragraph 58, Absatz 5, ASVG ergebende Pflicht des Geschäftsführers, für die Abführung der Beiträge Sorge zu tragen. Ein Ermittlungsverfahren zum allfälligen Verschulden des BF ist dem Akt nicht zu entnehmen, sodass folglich der bekämpfte Bescheid dazu auch keine Feststellungen trifft. Die belangte Behörde legt somit nicht dar, ob die Nichtabfuhr der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge dem BF schuldhaft zur Last gelegt werden kann. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG somit von Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001). Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG somit von Amts wegen zu prüfen vergleiche VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001). Dies hat die belangte Behörde im nachfolgenden Verfahren nachzuholen und sodann dem BF im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, Beweise zur Frage der Schuldhaftigkeit der unterlassenen Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu erbringen. 2.8.
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2250559.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.