RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW155 2182320-2 SpruchW155 2182320-2/7E, W155 2182320-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam, stellte am 30.06.2015 nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Protokoll (Seite 4) über die niederschriftliche Erstbefragung am 02.07.2015 wurde festgehalten, dass die BF nie über einen Reisepass oder sonstigen Identitätsausweis verfügte. Am 10.08.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde). Die BF legte eine Tazkira im Original vor, ausgestellt am XXXX in XXXX , XXXX , XXXX und gab an, dass sie nie einen afghanischen Reisepass besessen habe. Eine Kopie der Taskira wurde der Niederschrift beigelegt. Am 10.08.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde). Die BF legte eine Tazkira im Original vor, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und gab an, dass sie nie einen afghanischen Reisepass besessen habe. Eine Kopie der Taskira wurde der Niederschrift beigelegt. Mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteile eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.08.2018, die in der Folge bis 30.08.2020 verlängert wurde. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteile eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.08.2018, die in der Folge bis 30.08.2020 verlängert wurde. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), außerdem stellt die BF am 05.07.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG mit der Begründung, dass sie keine Taskira und keine Familie in Afghanistan habe.Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), außerdem stellt die BF am 05.07.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mit der Begründung, dass sie keine Taskira und keine Familie in Afghanistan habe. Mit Schreiben vom 18.11.2019, hinterlegt am 21.11.2019, wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und zum Verfahrensstand betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses verständigt und ihr die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die BF in der Lage sei, sich einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die BF in der Lage sei, sich einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Die BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie nicht mehr in Besitz ihrer Taskira sei und sich daher nicht an die afghanische Botschaft wenden könne. Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder Ordnung bzw. Versagensgründe würden der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht entgegenstehen. Am 10.05.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung zur von Asyl statt. Die BF gab an, dass ihr vor ca. 2 Jahren die Tasche, in der sich ihre Taskira befunden habe, gestohlen worden sei. Mit Erkenntnis vom XXXX wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab.Mit Erkenntnis vom römisch 40 wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die BF ist afghanische Staatsangehörige. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das genannte Geburtsdatum, die Muttersprache ist Dari. Sie wurde in XXXX geboren und übersiedelte im Alter von 7 Jahren mit ihren Eltern in den XXXX . Ihre Eltern sind verstorben, 3 Schwestern leben im XXXX , 2 Schwestern leben aufenthaltsberechtigt in XXXX . Die BF hat Verwandte im XXXX und verstreut in Europa (England, Fankreich, Dänemark). 2 Tanten der BF leben in Österreich. Sie hat Kontakt zu ihren Geschwistern und zu einer Tante in Österreich.Die BF ist afghanische Staatsangehörige. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das genannte Geburtsdatum, die Muttersprache ist Dari. Sie wurde in römisch 40 geboren und übersiedelte im Alter von 7 Jahren mit ihren Eltern in den römisch 40 . Ihre Eltern sind verstorben, 3 Schwestern leben im römisch 40 , 2 Schwestern leben aufenthaltsberechtigt in römisch 40 . Die BF hat Verwandte im römisch 40 und verstreut in Europa (England, Fankreich, Dänemark). 2 Tanten der BF leben in Österreich. Sie hat Kontakt zu ihren Geschwistern und zu einer Tante in Österreich. Die BF ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde zunächst bis 30.08.2020 verlängert. Alle afghanischen Botschaften und die Abteilungen der Generalkonsulate sind für die Ausstellung von Reisepässen für alle im Ausland lebenden afghanischen Staatsbürger zuständig. Die afghanische Botschaft in Wien stellt Reisepässe für alle afghanischen Staatsangehörigen aus, die einen entsprechenden Antrag stellen und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen. Für die Beantragung eines Reisepasses bei der afghanischen Botschaft in Wien ist die Vorlage einer afghanischen Tazkira im Original, einer gültigen österreichischen Aufenthaltsgenehmigung, einer Aufenthaltsmeldung, von 4 Passfotos und die Zahlung einer Gebühr erforderlich. Die BF hat weder vor dem Verlust der Taskira bei der afghanischen Botschaft in Österreich die Ausstellung eines Reisepasses, noch nach Verlust der Taskira die Ausstellung einer neuen Takira beantragt.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer sowie zur Antragstellung und ihrer Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die BF hat im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz selbst angegeben, dass im Herkunftsstaat eine Tazkira ausgestellt wurde, die sie im Original vorlegen konnte. Eine Kopie der Taskira befindet sich im Verfahrensakt der belangten Behörde (betreffend Antrag auf internationalen Schutz). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete die BF allerdings, dass sie nunmehr nicht (mehr) über das entsprechende Originaldokument verfüge. Die BF hat weder die belangte Behörde über den Verlust der Taskira informiert noch eine Stellungnahme im Verfahren über den Fremdenpassantrag abgegeben. Die belangte Behörde konnte daher zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zurecht davon ausgehen, dass die BF noch über eine Taskira im Original verfüge und in der Lage gewesen wäre als subsidiär Schutzberechtigte einen Reisepass zu beantragen. Die BF legte weder eine allfällige Bestätigung der afghanischen Botschaft über eine Verweigerung der Passausstellung vor noch gab sie an, sich um eine Neuausstellung bzw. ein Duplikat der verlorenen Taskira bemüht zu haben. Die Voraussetzungen und Vorgangsweise für die Erlangung eines Reisepasses oder einer Tazkira für Afghanen, die im Ausland leben, ergibt sich einerseits aus den den Behörden und Rechtsberatern bekannten Länderberichten der Staatendokumentation (etwa in der Fassung 11.06.2021, 28.01.2022) und der der BF im Rahmen eines Pateiengehörs zur Kenntnis gebrachten und im angefochtenen Bescheid zitierten Staateninformation vom 18.01.2018 sowie der afghanischen Botschaft selbst. Die BF hat keine Stellungnahme erstattet. Derzeit ist nicht feststellbar, ob und inwieweit sich die entsprechenden Verfahren nach der notorischen Änderung der Machtverhältnisse in Afghanistan in einer für das vorliegende Verfahren relevanten Weise ändern können.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) § 88 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;,
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;,
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;,
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder,
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Das in § 88 Abs 1 und Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht - 2016, § 88 FPG, K8). Das in Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2 a, normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht - 2016, Paragraph 88, FPG, K8). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Umstand, dass ein Fremder nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Heimatlandes zu besorgen, ist gleichzustellen, wenn die Antragstellung bei der Botschaft des Heimatlandes unzumutbar ist (VfGH vom 11.06.2019, E67-68/2019-14). Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist, da Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt, was an sich nur einer gegenüber Staatsbürgern einzunehmenden Haltung entspricht (VwGH vom 22.01.2014, 2013/21/0043; VwGH vom 19.05.2011, 2009/21/0288). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659). Der Umstand, keine Reise ins Ausland unternehmen zu können, stellt keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse iSd § 88 Abs. 1 FPG begründen könnte (VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279).Der Umstand, keine Reise ins Ausland unternehmen zu können, stellt keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG begründen könnte (VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279). Die BF beantragte bei der afghanischen Botschaft in Österreich bisher nicht die Ausstellung eines Reisepasses. Die afghanische Botschaft in Wien stellt Reisepässe für alle afghanischen Staatsangehörigen aus, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen konnten. Der BF wurde zwar bisher noch kein Reisepass ausgestellt, dies ist jedoch nicht auf eine generelle Weigerung der afghanischen Botschaft zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass die BF bisher keinen Antrag gestellt hat. Die BF hätte für die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses bei der afghanischen Botschaft dem Antrag auch eine Tazkira im Original beilegen müssen. Um eine Tazkira zu erlangen, könnte die BF einen entsprechenden Antrag bei der afghanischen Botschaft unter Vorlage der im Verfahrensakt einliegenden Kopie der Taskira stellen. Dies ist auch für Afghanen, die im Ausland leben, möglich. Die BF hat bisher keine Schritte unternommen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es der BF unmöglich ist, eine Tazkira und somit einen Reisepass zu erlangen, zumal ihr eine Tazkira auch bereits einmal in Afghanistan ausgestellt wurde. Die BF ist daher in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu besorgen, zumal sie im entsprechenden Verfahren zur Neuausstellung einer Tazkira auch die Kopie ihrer Tazkira, die Hinweise auf die Identitätsdokumente der BF enthält, vorlegen kann. Die Beibringung sämtlicher Unterlagen und Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für eine Antragstellung sind Mindestvoraussetzungen im Rechtsverkehr zwischen Behörden und Rechtsuchenden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erfüllung von Mindestvoraussetzungen bei einer Antragstellung jedenfalls zumutbar ist, solange diesbezügliche Anforderungen nicht überspannt werden. Im vorliegenden Fall gibt es keinen Hinweis darauf, dass die afghanische Botschaft die Antragsvoraussetzungen überspannen würde oder eine Antragstellung unmöglich machen würde. Es ist der BF jedenfalls zumutbar, einen Rechtsbeistand in XXXX mit der Beschaffung ihrer Tazkira zu beauftragen und somit durch den Erhalt der Tazkira sämtliche Voraussetzungen für die Erlangung eines afghanischen Reisepasses zu erfüllen.Im vorliegenden Fall gibt es keinen Hinweis darauf, dass die afghanische Botschaft die Antragsvoraussetzungen überspannen würde oder eine Antragstellung unmöglich machen würde. Es ist der BF jedenfalls zumutbar, einen Rechtsbeistand in römisch 40 mit der Beschaffung ihrer Tazkira zu beauftragen und somit durch den Erhalt der Tazkira sämtliche Voraussetzungen für die Erlangung eines afghanischen Reisepasses zu erfüllen. Im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz (vgl. BVwG XXXX , XXXX ) wurde festgestellt, dass die BF keine gegen sie gerichtete konkrete individuelle Verfolgungshandlung noch eine westliche Orientierun glaubhaft darlegen konnte. Die Gefahr eine staatliche Verfolgung oder auch nur Diskriminierung der BF wurde nicht behauptet und es liegt daher auch unter solchen Aspekten keine Unzumutbarkeit vor, die Ausstellung eines Reisedokumentes durch die Behörden des Herkunftsstaats zu erwirken.Im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vergleiche BVwG römisch 40 , römisch 40 ) wurde festgestellt, dass die BF keine gegen sie gerichtete konkrete individuelle Verfolgungshandlung noch eine westliche Orientierun glaubhaft darlegen konnte. Die Gefahr eine staatliche Verfolgung oder auch nur Diskriminierung der BF wurde nicht behauptet und es liegt daher auch unter solchen Aspekten keine Unzumutbarkeit vor, die Ausstellung eines Reisedokumentes durch die Behörden des Herkunftsstaats zu erwirken. Die BF ist daher in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu besorgen und es ist ihr auch zumutbar, sämtliche Voraussetzungen für die Antragstellung bei der afghanischen Botschaft zu erfüllen. Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im gegenständlichen Fall hat das BVwG keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person der BF und zur Zumutbarkeit der Erlangung von Reisedokumenten des Herkunftsstaats in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids, auf das Beschwerdevorbringen sowie jene Aussagen im Beschwerdeverfahren betreffend Antrag auf internationalen Schutz gestützt . Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; sodass keine mündliche Verhandlung durchzuführen war.Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; sodass keine mündliche Verhandlung durchzuführen war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W155.2182320.2.00