Obsah (6)
Art. 133Art. 130§ 10§ 17§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW157 2242048-1 SpruchW157 2242048-1/5E, W157 2242048-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an.
- Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Dem Antragsformular waren keine Unterlagen angeschlossen.
- Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an XXXX zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages ein Meldezettel sowie Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle seine Bezüge fehlen würden.
- Dazu richtete die belangte Behörde am römisch 40 eine Aufforderung an römisch 40 zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages ein Meldezettel sowie Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle seine Bezüge fehlen würden.
- XXXX übermittelte hierauf keine Unterlagen.
- römisch 40 übermittelte hierauf keine Unterlagen.
- Am XXXX erging eine neuerliche Aufforderung der belangten Behörde an XXXX zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages ein Meldezettel sowie Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle seine Bezüge fehlen würden.
- Am römisch 40 erging eine neuerliche Aufforderung der belangten Behörde an römisch 40 zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages ein Meldezettel sowie Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle seine Bezüge fehlen würden.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des XXXX zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar einen Meldezettel sowie Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle seine Bezüge, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Gesetzl. Anspruch und aktuelles Einkommen zB aktuelle Mindestsicherung wurde nicht nachgereicht.“
- Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des römisch 40 zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar einen Meldezettel sowie Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle seine Bezüge, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Gesetzl. Anspruch und aktuelles Einkommen zB aktuelle Mindestsicherung wurde nicht nachgereicht.“
- Am XXXX übermittelte XXXX einen Bescheid über den Bezug der Mindestsicherung (Anspruch vom XXXX ) vom XXXX und eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft vom XXXX .
- Am römisch 40 übermittelte römisch 40 einen Bescheid über den Bezug der Mindestsicherung (Anspruch vom römisch 40 ) vom römisch 40 und eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft vom römisch 40 .
- Mit E-Mail vom XXXX erkundigte sich XXXX (im Folgenden: „Einschreiterin“) zum Stand des Verfahrens. Infolge der Aufforderung der belangten Behörde vom XXXX übersandte diese am XXXX eine Vertretungsvollmacht vom XXXX
- Mit E-Mail vom römisch 40 erkundigte sich römisch 40 (im Folgenden: „Einschreiterin“) zum Stand des Verfahrens. Infolge der Aufforderung der belangten Behörde vom römisch 40 übersandte diese am römisch 40 eine Vertretungsvollmacht vom römisch 40
- Die Einschreiterin erhob am XXXX Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX und teilte mit, die fehlenden Unterlagen zu übersenden.
- Die Einschreiterin erhob am römisch 40 Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 und teilte mit, die fehlenden Unterlagen zu übersenden. Der Beschwerde waren nochmals die unter Pkt. I.
- angeführten Dokumente angefügt.Der Beschwerde waren nochmals die unter Pkt. römisch eins.
- angeführten Dokumente angefügt.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Aufforderung zur Nachreichung vom Unterlagen vom XXXX wohl irrtümlich erstellt worden sei, weil der zurückweisende Bescheid am XXXX erlassen werden sollte, der dann auch per XXXX abgefertigt worden sei. Sämtliche Schreiben der Einschreiterin mit der Abteilung „Mahnung“ seien aufgelistet worden, wobei dem Schreiben vom XXXX der negative Bescheid vom XXXX als Anlage beigefügt gewesen sei. Das PDF „Bescheid, XXXX “, das der Beschwerde angehängt gewesen sei, habe sich nicht öffnen lasssen; hierbei handle es sich vermutlich um den Bescheid über den Bezug der Mindestsicherung, den XXXX mit E-Mail vom XXXX vorgelegt habe.Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Aufforderung zur Nachreichung vom Unterlagen vom römisch 40 wohl irrtümlich erstellt worden sei, weil der zurückweisende Bescheid am römisch 40 erlassen werden sollte, der dann auch per römisch 40 abgefertigt worden sei. Sämtliche Schreiben der Einschreiterin mit der Abteilung „Mahnung“ seien aufgelistet worden, wobei dem Schreiben vom römisch 40 der negative Bescheid vom römisch 40 als Anlage beigefügt gewesen sei. Das PDF „Bescheid, römisch 40 “, das der Beschwerde angehängt gewesen sei, habe sich nicht öffnen lasssen; hierbei handle es sich vermutlich um den Bescheid über den Bezug der Mindestsicherung, den römisch 40 mit E-Mail vom römisch 40 vorgelegt habe.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die Einschreiterin auf, eine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung nachzureichen.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Einschreiterin auf, eine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung nachzureichen.
- Am XXXX langte eine Vertretungsvollmacht vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am römisch 40 langte eine Vertretungsvollmacht vom römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- XXXX brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular das Feld „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ angekreuzt.1.
- römisch 40 brachte am römisch 40 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular das Feld „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ angekreuzt. Dem Antrag waren keine Unterlagen angeschlossen. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde XXXX auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von einem Meldezettel sowie von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle seine Bezüge, hin und forderte diesen konkret auf, „gesetzt. Anspruch und aktuelles Einkommen zB aktuelle Mindestsicherung“ nachzureichen.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wies die belangte Behörde römisch 40 auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von einem Meldezettel sowie von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle seine Bezüge, hin und forderte diesen konkret auf, „gesetzt. Anspruch und aktuelles Einkommen zB aktuelle Mindestsicherung“ nachzureichen. Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag des XXXX zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag des römisch 40 zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“. 1.
- XXXX übermittelte hierauf keine Unterlagen.1.
- römisch 40 übermittelte hierauf keine Unterlagen. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde XXXX nochmals auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von einem Meldezettel sowie von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle seine Bezüge, hin.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wies die belangte Behörde römisch 40 nochmals auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von einem Meldezettel sowie von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle seine Bezüge, hin. Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass der Antrag des XXXX zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass der Antrag des römisch 40 zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“. 1.
- Am ebenfalls XXXX erließ die belangte Behörde den an XXXX adressierten Bescheid vom XXXX .1.
- Am ebenfalls römisch 40 erließ die belangte Behörde den an römisch 40 adressierten Bescheid vom römisch 40 . 1.
- Gegen diese Entscheidung erhob die Einschreiterin, die Mutter von XXXX , am XXXX Beschwerde.1.
- Gegen diese Entscheidung erhob die Einschreiterin, die Mutter von römisch 40 , am römisch 40 Beschwerde. 1.
- Da die im Behördenverfahren am XXXX vorgelegte Vollmacht vom XXXX nur eine Vertretungsbefugnis für Angelegenheiten der bedarfsorientierten Mindestsicherung XXXX auswies, wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag an die Einschreiterin erteilt.1.
- Da die im Behördenverfahren am römisch 40 vorgelegte Vollmacht vom römisch 40 nur eine Vertretungsbefugnis für Angelegenheiten der bedarfsorientierten Mindestsicherung römisch 40 auswies, wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag an die Einschreiterin erteilt. 1.
- Die Einschreiterin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin am XXXX eine weitere Vollmacht vom XXXX , die diese zur Vertretung in Angelegenheiten bei Behörden, Banken und sozialen Einrichtungen ermächtigte.1.
- Die Einschreiterin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin am römisch 40 eine weitere Vollmacht vom römisch 40 , die diese zur Vertretung in Angelegenheiten bei Behörden, Banken und sozialen Einrichtungen ermächtigte.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde, von XXXX und von der Einschreiterin vorgelegten Unterlagen sowie getätigten Äußerungen im Behörden- und Gerichtsverfahren.Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde, von römisch 40 und von der Einschreiterin vorgelegten Unterlagen sowie getätigten Äußerungen im Behörden- und Gerichtsverfahren.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2) oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,) oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
§ 10Abs.
1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich
§ 10Abs.
2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.
Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich
Paragraph 10, Absatz 2, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen.
§ 17Vw
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung die Eingabe mangels Parteistellung zurückzuweisen ist (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336). 3.
- Die vorliegende Beschwerde vom XXXX wurde von der Einschreiterin erhoben, ohne eine vom Bescheidadressaten XXXX konkret hierfür ausgestellte Vertretungsvollmacht (s. dazu sogleich Pkt. II.3.3.) vorzulegen.3.
- Die vorliegende Beschwerde vom römisch 40 wurde von der Einschreiterin erhoben, ohne eine vom Bescheidadressaten römisch 40 konkret hierfür ausgestellte Vertretungsvollmacht (s. dazu sogleich Pkt. römisch zwei.3.3.) vorzulegen. 3.
- Zwar ermöglicht § 10 Abs. 4 AVG das Absehen von einer ausdrücklichen Vollmacht, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige im Sinne des § 36a AVG handelt, doch setzt dies voraus, dass keine „Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis“ obwalten.3.
- Zwar ermöglicht Paragraph 10, Absatz 4, AVG das Absehen von einer ausdrücklichen Vollmacht, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige im Sinne des Paragraph 36 a, AVG handelt, doch setzt dies voraus, dass keine „Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis“ obwalten. Da sich die von der Einschreiterin im Behördenverfahren vorgelegte Vollmacht vom XXXX lediglich auf eine Vertretung in Angelegenheiten der bedarfsorientierten Mindestsicherung XXXX bezog und XXXX das Verfahren vor der belangten Behörde zur Gänze selbstständig führte bzw. er auch nach der Bescheiderlassung mit dieser korrespondierte, ergaben sich Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer Vollmacht der Einschreiterin zur Beschwerdeerhebung.Da sich die von der Einschreiterin im Behördenverfahren vorgelegte Vollmacht vom römisch 40 lediglich auf eine Vertretung in Angelegenheiten der bedarfsorientierten Mindestsicherung römisch 40 bezog und römisch 40 das Verfahren vor der belangten Behörde zur Gänze selbstständig führte bzw. er auch nach der Bescheiderlassung mit dieser korrespondierte, ergaben sich Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer Vollmacht der Einschreiterin zur Beschwerdeerhebung. Dementsprechend wurde der Einschreiterin am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag erteilt.Dementsprechend wurde der Einschreiterin am römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. 3.
- Mit Eingabe vom XXXX übermittelte die Einschreiterin eine Vollmacht des XXXX vom XXXX , mit der diese zur Vertretung in Angelegenheiten bei Behörden, Banken und sozialen Einrichtungen ermächtigt wurde (umfasst waren Handlungen wie die Beantragung der Sozialunterstützung, die Zustellung von Bescheiden sowie anderen Schriftstücken, die Abholung von Briefen etc. bei der Post, die Kontaktaufnahme mit dem AMS und sozialen Einrichtungen).3.
- Mit Eingabe vom römisch 40 übermittelte die Einschreiterin eine Vollmacht des römisch 40 vom römisch 40 , mit der diese zur Vertretung in Angelegenheiten bei Behörden, Banken und sozialen Einrichtungen ermächtigt wurde (umfasst waren Handlungen wie die Beantragung der Sozialunterstützung, die Zustellung von Bescheiden sowie anderen Schriftstücken, die Abholung von Briefen etc. bei der Post, die Kontaktaufnahme mit dem AMS und sozialen Einrichtungen). Eine Vertretung vor Gerichten wurde darin nicht angeordnet, weshalb die Einschreiterin den Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erfüllte. 3.
- Selbst bei der Annahme, dass XXXX das Bundesverwaltungsgericht als eine Behörde verstanden wissen wollte, scheitert die Vertretung der Einschreiterin aus einem anderen Grund:3.
- Selbst bei der Annahme, dass römisch 40 das Bundesverwaltungsgericht als eine Behörde verstanden wissen wollte, scheitert die Vertretung der Einschreiterin aus einem anderen Grund: Die nunmehr vorgelegte Vollmachtsurkunde datiert erst mit dem XXXX .Die nunmehr vorgelegte Vollmachtsurkunde datiert erst mit dem römisch 40 . Aus der Datierung von Bevollmächtigungsurkunden kann zwar nicht darauf geschlossen werden, dass erst ab dieser Datierung ein Vollmachtsverhältnis entstanden wäre; vielmehr wird der Mangel des Nachweises eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses auch durch dessen nachträgliche Beurkundung bzw. durch seitens des Vollmachtgebers ausgesprochene Genehmigung der für ihn bereits gesetzten Handlungen beseitigt (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 10 AVG, Rz 9, mit zahlreichen Judikaturverweisen).Aus der Datierung von Bevollmächtigungsurkunden kann zwar nicht darauf geschlossen werden, dass erst ab dieser Datierung ein Vollmachtsverhältnis entstanden wäre; vielmehr wird der Mangel des Nachweises eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses auch durch dessen nachträgliche Beurkundung bzw. durch seitens des Vollmachtgebers ausgesprochene Genehmigung der für ihn bereits gesetzten Handlungen beseitigt (Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 10, AVG, Rz 9, mit zahlreichen Judikaturverweisen). Dass fallbezogen das Vollmachtsverhältnis bereits im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung (hier der Beschwerdeerhebung) bestand, ist aber schon deshalb nicht anzunehmen, weil sich die Einschreiterin in der Beschwerde vom XXXX ausdrücklich auf die Vollmacht vom XXXX zur Erhebung der Beschwerde im Namen des XXXX stützte.Dass fallbezogen das Vollmachtsverhältnis bereits im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung (hier der Beschwerdeerhebung) bestand, ist aber schon deshalb nicht anzunehmen, weil sich die Einschreiterin in der Beschwerde vom römisch 40 ausdrücklich auf die Vollmacht vom römisch 40 zur Erhebung der Beschwerde im Namen des römisch 40 stützte. 3.
- Mangels Vorlage einer Vollmacht zur Beschwerdeerhebung im Namen des XXXX kann die Beschwerde der Einschreiterin diesem daher nicht zugerechnet werden. Der Einschreiterin selbst fehlt mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der Beschwerde im eigenen Namen.3.
- Mangels Vorlage einer Vollmacht zur Beschwerdeerhebung im Namen des römisch 40 kann die Beschwerde der Einschreiterin diesem daher nicht zugerechnet werden. Der Einschreiterin selbst fehlt mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der Beschwerde im eigenen Namen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.3.7. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.
- Abschließend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung des XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.3.
- Abschließend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung des römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht. Zu B) 3.9.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.9.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2242048.1.00