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{'item': 'W157 2251012-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW157 2251012-1 SpruchW157 2251012-1/2E, W157 2251012-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt vier weitere Personen ( XXXX ) leben würden.
  2. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt vier weitere Personen ( römisch 40 ) leben würden. Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin vom XXXX ; Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ; ● Rezeptgebührenbefreiung (Anspruch ab dem XXXX ) der Beschwerdeführerin vom XXXX . Rezeptgebührenbefreiung (Anspruch ab dem römisch 40 ) der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .
  3. Die belangte Behörde richtete dazu am XXXX eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages eine Schulbesuchsbestätigung sowie Nachweise über alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Personen fehlen würden.
  4. Die belangte Behörde richtete dazu am römisch 40 eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages eine Schulbesuchsbestätigung sowie Nachweise über alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Personen fehlen würden.
  5. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am XXXX folgende Unterlagen:
  6. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am römisch 40 folgende Unterlagen: ● Rezeptgebührenbefreiung (Anspruch ab dem XXXX ) der Beschwerdeführerin vom XXXX ; Rezeptgebührenbefreiung (Anspruch ab dem römisch 40 ) der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ; ● Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und der im Haushalt lebenden Personen; ● Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin vom XXXX . Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .
  7. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen, und zwar eine Schulbesuchsbestätigung sowie Nachweise über alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Personen zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Weitere Einkommen von XXXX , sowie Einkommen oder Schulbesuchsbestätigung von XXXX und Alimente für alle Kinder wurden nicht nachgewiesen. Wie der Lebensunterhalt für 6 Personen mit 100.- bestritten wird, wurde nicht nachgewiesen.“
  8. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen, und zwar eine Schulbesuchsbestätigung sowie Nachweise über alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Personen zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Weitere Einkommen von römisch 40 , sowie Einkommen oder Schulbesuchsbestätigung von römisch 40 und Alimente für alle Kinder wurden nicht nachgewiesen. Wie der Lebensunterhalt für 6 Personen mit 100.- bestritten wird, wurde nicht nachgewiesen.“
  9. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin mitteilte, die für eine positive Erledigung notwendigen Unterlagen, insbesondere die Rezeptgebührenbefreiung, vorgelegt zu haben.
  10. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 , in der die Beschwerdeführerin mitteilte, die für eine positive Erledigung notwendigen Unterlagen, insbesondere die Rezeptgebührenbefreiung, vorgelegt zu haben. Der Beschwerde waren Schulbesuchsbestätigungen des XXXX vom XXXX und der XXXX vom XXXX , eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin vom XXXX , ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX zur Scheidung im Einvernehmen vom XXXX sowie eine Vergleichsausfertigung vom XXXX beigefügt.Der Beschwerde waren Schulbesuchsbestätigungen des römisch 40 vom römisch 40 und der römisch 40 vom römisch 40 , eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , ein Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 zur Scheidung im Einvernehmen vom römisch 40 sowie eine Vergleichsausfertigung vom römisch 40 beigefügt.
  11. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass bis zum XXXX eine Befreiung bestanden habe.
  12. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass bis zum römisch 40 eine Befreiung bestanden habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen 1.
  14. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular das Feld „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ angekreuzt und vier weitere Personen ( XXXX ) angegeben.1.
  15. Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular das Feld „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ angekreuzt und vier weitere Personen ( römisch 40 ) angegeben. Dem Antrag waren eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin vom XXXX und eine Rezeptgebührenbefreiung (Anspruch ab dem XXXX ) der Beschwerdeführerin vom XXXX angeschlossen.Dem Antrag waren eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin vom römisch 40 und eine Rezeptgebührenbefreiung (Anspruch ab dem römisch 40 ) der Beschwerdeführerin vom römisch 40 angeschlossen. 1.
  16. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von einer Schulbesuchsbestätigung und von Nachweisen über alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Personen, hin und forderte diese konkret auf, „sämtliche weitere Einkommen von XXXX , Einkommen oder Schulbesuchsbestätigung von XXXX und die Alimente der Kinder“ nachzureichen. 1.
  17. Mit Schreiben vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von einer Schulbesuchsbestätigung und von Nachweisen über alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Personen, hin und forderte diese konkret auf, „sämtliche weitere Einkommen von römisch 40 , Einkommen oder Schulbesuchsbestätigung von römisch 40 und die Alimente der Kinder“ nachzureichen. Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“. 1.
  18. Die Beschwerdeführerin brachte bis zur Bescheiderlassung am XXXX erneut ihre Rezeptgebührenbefreiung (Anspruch ab dem XXXX ) vom XXXX , Meldebestätigungen und ihre Lohn-/Gehaltsabrechnung vom XXXX zur Vorlage.1.
  19. Die Beschwerdeführerin brachte bis zur Bescheiderlassung am römisch 40 erneut ihre Rezeptgebührenbefreiung (Anspruch ab dem römisch 40 ) vom römisch 40 , Meldebestätigungen und ihre Lohn-/Gehaltsabrechnung vom römisch 40 zur Vorlage. 1.
  20. Im Rahmen der Beschwerde vom XXXX legte die Beschwerdeführerin Schulbesuchsbestätigungen des XXXX vom XXXX und der XXXX vom XXXX , ihre Lohn-/Gehaltsabrechnung vom XXXX , einen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX zur Scheidung im Einvernehmen vom XXXX sowie eine Vergleichsausfertigung vom XXXX vor.1.
  21. Im Rahmen der Beschwerde vom römisch 40 legte die Beschwerdeführerin Schulbesuchsbestätigungen des römisch 40 vom römisch 40 und der römisch 40 vom römisch 40 , ihre Lohn-/Gehaltsabrechnung vom römisch 40 , einen Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 zur Scheidung im Einvernehmen vom römisch 40 sowie eine Vergleichsausfertigung vom römisch 40 vor.
  22. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
  23. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  24. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich: 3.1.
  25. § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  26. Paragraph 28, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 3.1.
  3. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  4. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt: „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
  1. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. […] § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.
  1. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.3.
  2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. 3.
  3. Die belangte Behörde wies im Beschwerdefall den Antrag der Beschwerdeführerin u.a. unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurück. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004):3.
  4. Die belangte Behörde wies im Beschwerdefall den Antrag der Beschwerdeführerin u.a. unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): „Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“„Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“ Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. 3.
  5. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde „die sachliche Behandlung des Antrags […] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde“ (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und angesichts dessen der Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen wurde. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Konkret ist bei einem Vorgehen der belangten Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war; zweitens ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprach; sowie drittens ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.Konkret ist bei einem Vorgehen der belangten Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war; zweitens ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprach; sowie drittens ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig. 3.
  6. Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen berechtigt: Fallbezogen ist zu beachten, dass eine Behörde nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen darf, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der jeweiligen Verwaltungsvorschrift entnommen werden).Fallbezogen ist zu beachten, dass eine Behörde nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen darf, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, muss der jeweiligen Verwaltungsvorschrift entnommen werden). Anders als beim Bezug einer Leistung gemäß § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung, ergibt sich die Art des Nachweises der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens (mangels Nennung konkreter Belege oder Urkunden aufgrund der Vielfalt möglicher Einkommensbestandteile zwangsläufig) nicht hinreichend konkret aus der gesetzlichen Grundlage (vgl. § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung): „[…] Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden […]“). Dementsprechend verneinte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.06.2010, 2006/17/0161, zum Nachweis des Haushalts-Nettoeinkommens die Mangelhaftigkeit des Fehlens derartiger Unterlagen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, sodass anstelle eines Mängelbehebungsauftrags die Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten eines Antragstellers von Amts wegen zu initiieren und in der Folge in der Sache zu entscheiden wäre (dies gilt auch für den Fall, dass der Antragsteller bestimmte Unterlagen als Nachweis einer Anspruchsvoraussetzung – etwa aus unionsrechtlichen Gründen – vorlegt, vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).Anders als beim Bezug einer Leistung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung, ergibt sich die Art des Nachweises der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens (mangels Nennung konkreter Belege oder Urkunden aufgrund der Vielfalt möglicher Einkommensbestandteile zwangsläufig) nicht hinreichend konkret aus der gesetzlichen Grundlage vergleiche Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung): „[…] Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden […]“). Dementsprechend verneinte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.06.2010, 2006/17/0161, zum Nachweis des Haushalts-Nettoeinkommens die Mangelhaftigkeit des Fehlens derartiger Unterlagen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, sodass anstelle eines Mängelbehebungsauftrags die Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten eines Antragstellers von Amts wegen zu initiieren und in der Folge in der Sache zu entscheiden wäre (dies gilt auch für den Fall, dass der Antragsteller bestimmte Unterlagen als Nachweis einer Anspruchsvoraussetzung – etwa aus unionsrechtlichen Gründen – vorlegt, vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Beschwerdefall – in dem ausschließlich die Ermittlung der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens im Haushalt der Beschwerdeführerin offen ist – davon auszugehen, dass keine Mangelhaftigkeit des verfahrensgegenständlichen Antrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorliegt.Unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Beschwerdefall – in dem ausschließlich die Ermittlung der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens im Haushalt der Beschwerdeführerin offen ist – davon auszugehen, dass keine Mangelhaftigkeit des verfahrensgegenständlichen Antrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorliegt. Die belangte Behörde hätte – nachdem die Beschwerdeführerin den Bezug einer Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung nachgewiesen hatte – das Fehlen eines Einkommensnachweises betreffend die im Haushalt lebenden Personen bzw. eines weiteren Einkommensnachweises der Beschwerdeführerin nicht zum Anlass für einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nehmen dürfen, sondern die Nachreichung der fehlenden Unterlagen zum Einkommen im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin nachfordern und in der Folge in der Sache entscheiden müssen (z.B. mittels Abweisung des Antrages, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht).Die belangte Behörde hätte – nachdem die Beschwerdeführerin den Bezug einer Anspruchsgrundlage gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung nachgewiesen hatte – das Fehlen eines Einkommensnachweises betreffend die im Haushalt lebenden Personen bzw. eines weiteren Einkommensnachweises der Beschwerdeführerin nicht zum Anlass für einen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nehmen dürfen, sondern die Nachreichung der fehlenden Unterlagen zum Einkommen im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin nachfordern und in der Folge in der Sache entscheiden müssen (z.B. mittels Abweisung des Antrages, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht). Die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde erfolgte damit zu Unrecht (vgl. in diesem Sinne bereits BVwG 26.03.2021, W110 2237233-1/2E).Die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde erfolgte damit zu Unrecht vergleiche in diesem Sinne bereits BVwG 26.03.2021, W110 2237233-1/2E). 3.
  7. Der angefochtene Bescheid war vor diesem Hintergrund spruchgemäß aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.
  8. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.
  9. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) 3.
  10. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  11. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt – so wie hier – dann nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2251012.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.