RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW159 2133130-2 Spruch, W159 2133130-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Islamischen Republik Iran und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte nach irregulärer Einreise am 21.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 22.12.2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er als Fluchtgrund an, dass er seinen Glauben wechseln bzw. zum christlichen Glauben habe übertreten wollen. Dies sei im Iran nicht möglich gewesen. Deswegen habe er aus dem Iran fliehen müssen. Bei einer Rückkehr fürchte er, hingerichtet zu werden. Am 29.07.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er im Iran Christ geworden sei und ca. 15 Mal eine Hauskirche besucht habe. Die Polizei habe diese Hauskirche aufgesucht und den Priester und einen Freund des Beschwerdeführers verhaftet. Alle hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer diese Hauskirche besuche. Wenn sie den Beschwerdeführer erwischen würden, würde er ins Gefängnis kommen. Er und sein Bruder, der ebenfalls diese Hauskirche besucht habe, würden im Iran gesucht werden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 02.08.2016, Zahl XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl wegen des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer ein maßgebliches Interesse am Christentum nicht habe darlegen können und die angegebene Konversion nicht von innerer Überzeugung getragen sei. Der Ausreisegrund sei bloß vage und nicht nachvollziehbar geschildert worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 02.08.2016, Zahl römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl wegen des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer ein maßgebliches Interesse am Christentum nicht habe darlegen können und die angegebene Konversion nicht von innerer Überzeugung getragen sei. Der Ausreisegrund sei bloß vage und nicht nachvollziehbar geschildert worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller innerhalb offener Frist, vertreten durch den XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses führte am 27.11.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei der auch eine Zeugin befragt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller innerhalb offener Frist, vertreten durch den römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses führte am 27.11.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei der auch eine Zeugin befragt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2019, Zahl XXXX wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs.1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2019, Zahl römisch 40 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Erkenntnis wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wohl in der protestantischen Freikirche „ XXXX “ getauft worden sei, aber beim Beschwerdeführer hinsichtlich Besuche seiner Hauskirche im Iran als auch hinsichtlich seiner nunmehrigen Mitgliedschaft bei einer protestantischen Freikirche Widersprüche aufgetreten wären und grobe Wissenslücken in Bezug auf den christlichen Glauben bestünden, sodass die erkennende Richterin zu dem Schluss gelangt sei, dass bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Faktoren diese nicht ausreichen würde, um von einer tatsächlichen und ernsthaften Konversion ausgehen zu können. Auch hätten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhaltes festgestellt werden können und verfüge der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage. Der Beschwerdeführer würde in Österreich auch kein Familienleben führen und habe wohl Kontakt mit seinem Bruder, sei jedoch von diesem nicht wirtschaftlich abhängig, da er Leistungen aus der Grundversorgung beziehe und bei einem Kirchenmitglied wohne. Er habe wohl eine ÖSD-Prüfung auf Niveau A1 absolviert, Deutschkurse, andere Kurse und weitere Seminare besucht, es läge jedoch ein inländischer Aufenthalt von weniger als fünf Jahren vor, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu kurz sei und habe der Beschwerdeführer überdies durch seine illegale Einreise fremdenrechtliche Vorschriften übertreten, sodass im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.In der Begründung des Erkenntnis wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wohl in der protestantischen Freikirche „ römisch 40 “ getauft worden sei, aber beim Beschwerdeführer hinsichtlich Besuche seiner Hauskirche im Iran als auch hinsichtlich seiner nunmehrigen Mitgliedschaft bei einer protestantischen Freikirche Widersprüche aufgetreten wären und grobe Wissenslücken in Bezug auf den christlichen Glauben bestünden, sodass die erkennende Richterin zu dem Schluss gelangt sei, dass bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Faktoren diese nicht ausreichen würde, um von einer tatsächlichen und ernsthaften Konversion ausgehen zu können. Auch hätten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhaltes festgestellt werden können und verfüge der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage. Der Beschwerdeführer würde in Österreich auch kein Familienleben führen und habe wohl Kontakt mit seinem Bruder, sei jedoch von diesem nicht wirtschaftlich abhängig, da er Leistungen aus der Grundversorgung beziehe und bei einem Kirchenmitglied wohne. Er habe wohl eine ÖSD-Prüfung auf Niveau A1 absolviert, Deutschkurse, andere Kurse und weitere Seminare besucht, es läge jedoch ein inländischer Aufenthalt von weniger als fünf Jahren vor, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu kurz sei und habe der Beschwerdeführer überdies durch seine illegale Einreise fremdenrechtliche Vorschriften übertreten, sodass im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mit Beschluss vom 31.08.2021, Ra 2020/14/0061 diese Revision zurückgewiesen.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mit Beschluss vom 31.08.2021, Ra 2020/14/0061 diese Revision zurückgewiesen. Am 14.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er am gleichen Tag von der Landespolizeidirektion XXXX , einer Erstbefragung unterzogen wurde. Zu den Gründen für seinen Folgeantrag führte er aus, dass er nunmehr seit ca. einem Jahr zur römisch-katholische Kirche konvertiert sei und seine Familie bzw. sein Onkel, der Offizier beim Geheimdienst der Revolutionsgarden sei, von seiner Konvertierung erfahren habe. Durch dessen Sohn habe er vor ca. zwei Monaten erfahren, dass sein Onkel gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, sollte er in den Iran einreisen. Sein Leben sei daher durch seinen Glaubenswechsel in Gefahr und drohe ihm im Iran die Todesstrafe.Am 14.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er am gleichen Tag von der Landespolizeidirektion römisch 40 , einer Erstbefragung unterzogen wurde. Zu den Gründen für seinen Folgeantrag führte er aus, dass er nunmehr seit ca. einem Jahr zur römisch-katholische Kirche konvertiert sei und seine Familie bzw. sein Onkel, der Offizier beim Geheimdienst der Revolutionsgarden sei, von seiner Konvertierung erfahren habe. Durch dessen Sohn habe er vor ca. zwei Monaten erfahren, dass sein Onkel gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, sollte er in den Iran einreisen. Sein Leben sei daher durch seinen Glaubenswechsel in Gefahr und drohe ihm im Iran die Todesstrafe. Am 12.11.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Einvernahme nicht ohne seinen Anwalt durchführen wolle. Er sei wegen psychischer Probleme bei XXXX in Behandlung. Es gehe ihm nicht gut, da er gestresst sei. Auf die Frage der Einvernehmenden, ob der Beschwerdeführer weiterhin nicht bereit sei, am Verfahren teilzunehmen, gab er an, dass er das nicht könne, weil es ihm psychisch nicht gut gehe und er sich nicht konzentrieren könne. Daher könne er die Einvernahme nicht mache. Daraufhin wurde protokolliert, dass die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer das Verfahren hinauszögern möchte und daher die Erstbefragung als niederschriftliche Einvernahme herangezogen werde.Am 12.11.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Einvernahme nicht ohne seinen Anwalt durchführen wolle. Er sei wegen psychischer Probleme bei römisch 40 in Behandlung. Es gehe ihm nicht gut, da er gestresst sei. Auf die Frage der Einvernehmenden, ob der Beschwerdeführer weiterhin nicht bereit sei, am Verfahren teilzunehmen, gab er an, dass er das nicht könne, weil es ihm psychisch nicht gut gehe und er sich nicht konzentrieren könne. Daher könne er die Einvernahme nicht mache. Daraufhin wurde protokolliert, dass die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer das Verfahren hinauszögern möchte und daher die Erstbefragung als niederschriftliche Einvernahme herangezogen werde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2021, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, unter Spruchpunkt III ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. festgehalten, das keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2021, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. festgehalten, das keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde zunächst zur Person des Beschwerdeführers festgehalten, dass er an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide, nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Zum gegenständlichen neuen Antrag auf internationalen Schutz wurde ausgeführt, dass er am Verfahren nicht mitgewirkt habe und versucht habe, das Verfahren hinauszuzögern. Er habe überdies im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entstanden sei und sei es nach wie vor unglaubhaft, dass er Christ sei. Weiters wurden Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Iran getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass er weder den behaupteten Haftbefehl noch irgendwelche Beweismittel vorgelegt habe und laut Schreiben des XXXX er am 24.09.2021 aus dieser Kirche ausgetreten sei und liege keine schriftliche Vollmacht einer rechtsfreundlichen Vertretung vor. Der Beschwerdeführer habe keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Zu Spruchpunkt I. und II. wurde nochmals ausgeführt, dass sich kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im vorliegenden Fall ergeben habe, zu Spruchpunkt III, dass keine Voraussetzungen des § 57 AsylG vorlägen. Zu Spruchpunkt IV. wurde dargelegt, dass die Familie des Beschwerdeführers, außer seinem Bruder, XXXX , welcher Asylberechtigter in Österreich sei, im Iran lebe und keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens bestünden. Der Beschwerdeführer sei wohl seit 2015 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, aber er habe keine Unterlagen zu absolvierten Integrationsmaßnahmen vorgelegt, sei illegal eingereist und habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Iran verbracht, zu dem eine ungleich engere Bindung bestehe als zu Österreich. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Zu Spruchpunkt V. wurde schließlich ausgeführt, dass im vorliegenden Fall sich keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergebe oder einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig anzusehen sei. Schließlich sei im vorliegenden Fall wegen der zurückweisenden Entscheidung nach § 68 AVG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt worden (Spruchpunkt VI.).Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde zunächst zur Person des Beschwerdeführers festgehalten, dass er an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide, nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Zum gegenständlichen neuen Antrag auf internationalen Schutz wurde ausgeführt, dass er am Verfahren nicht mitgewirkt habe und versucht habe, das Verfahren hinauszuzögern. Er habe überdies im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entstanden sei und sei es nach wie vor unglaubhaft, dass er Christ sei. Weiters wurden Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Iran getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass er weder den behaupteten Haftbefehl noch irgendwelche Beweismittel vorgelegt habe und laut Schreiben des römisch 40 er am 24.09.2021 aus dieser Kirche ausgetreten sei und liege keine schriftliche Vollmacht einer rechtsfreundlichen Vertretung vor. Der Beschwerdeführer habe keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wurde nochmals ausgeführt, dass sich kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im vorliegenden Fall ergeben habe, zu Spruchpunkt römisch drei, dass keine Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG vorlägen. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde dargelegt, dass die Familie des Beschwerdeführers, außer seinem Bruder, römisch 40 , welcher Asylberechtigter in Österreich sei, im Iran lebe und keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens bestünden. Der Beschwerdeführer sei wohl seit 2015 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, aber er habe keine Unterlagen zu absolvierten Integrationsmaßnahmen vorgelegt, sei illegal eingereist und habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Iran verbracht, zu dem eine ungleich engere Bindung bestehe als zu Österreich. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde schließlich ausgeführt, dass im vorliegenden Fall sich keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergebe oder einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig anzusehen sei. Schließlich sei im vorliegenden Fall wegen der zurückweisenden Entscheidung nach Paragraph 68, AVG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt worden (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller unter Vorlage einer Vollmacht an Rechtsanwältin XXXX , fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde. In dieser wurde zunächst der Verfahrensgang und der Sachverhalt gerafft wiedergegeben, wobei besonders hervorgestrichen wurde, dass der Beschwerdeführer nunmehr nach der Verfolgung im Iran endlich frei sei, um seinen christlichen Glauben zu praktizieren und zu intensivieren und mehr darüber zu lernen. Er habe sich zunächst im XXXX , einer protestantischen Freikirche, engagiert, wo er rasch ein äußerst aktives Mitglied geworden sei. Sein Bruder XXXX habe jedoch Anschluss an die römisch-katholische Kirche gefunden und habe nach entsprechender Vorbereitung durch den zuständigen Pfarrer das heilige Sakrament der Taufe empfangen.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller unter Vorlage einer Vollmacht an Rechtsanwältin römisch 40 , fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde. In dieser wurde zunächst der Verfahrensgang und der Sachverhalt gerafft wiedergegeben, wobei besonders hervorgestrichen wurde, dass der Beschwerdeführer nunmehr nach der Verfolgung im Iran endlich frei sei, um seinen christlichen Glauben zu praktizieren und zu intensivieren und mehr darüber zu lernen. Er habe sich zunächst im römisch 40 , einer protestantischen Freikirche, engagiert, wo er rasch ein äußerst aktives Mitglied geworden sei. Sein Bruder römisch 40 habe jedoch Anschluss an die römisch-katholische Kirche gefunden und habe nach entsprechender Vorbereitung durch den zuständigen Pfarrer das heilige Sakrament der Taufe empfangen. Nach höchstgerichtlicher Zurückweisung seiner Beschwerde habe der Beschwerdeführer erschüttert vom Ausgang des Verfahrens, aber in seinem Glauben noch gefestigter und endlich in einer Gemeinde angekommen, in der er sich voll und ganz zugehörig fühle, nämlich in der römisch-katholischen Pfarre XXXX , den gegenständlichen Folgeantrag gestellt. Der zuständige Pfarrer XXXX habe ihn in seine Kirchengemeinschaft aufgenommen und eine Stellungnahme zur inneren Überzeugung und Ersthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers erstattet und wollte den Beschwerdeführer am 12.11.2021 zur niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Vertrauensperson begleiten. Die Teilnahme der Vertrauensperson wurde jedoch – unter Hinweis auf COVID-Maßnahmen - verweigert, dadurch sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Krankheit auch immer ängstlicher und nervöser geworden und habe sich daher nicht mehr im Stande gesehen, die Einvernahme durchzuführen, was das BFA als Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgelegt habe. In seiner Entscheidung wies die belangte Behörde auf den Austritt aus der Freikirche XXXX hin, berücksichtige jedoch nicht die nunmehrige aktive Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche. Die belangte Behörde habe daher entgegen der Rechtsprechung keine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Vornahme einer Taufe und die Kirchenmitgliedschaft sei als innerkirchlicher Vorgang von den Behörden nicht in Frage zu stellen. Es wurde ausdrücklich eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme des Pfarrers von XXXX beantragt. Weiters wurde eine fachärztliche Stellungnahme XXXX vom 11.10.2021, wonach der Beschwerdeführer an einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, vorgelegt. Es habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers, insbesondere durch den Tod des Vaters im Iran weiter verschlechtert.Nach höchstgerichtlicher Zurückweisung seiner Beschwerde habe der Beschwerdeführer erschüttert vom Ausgang des Verfahrens, aber in seinem Glauben noch gefestigter und endlich in einer Gemeinde angekommen, in der er sich voll und ganz zugehörig fühle, nämlich in der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 , den gegenständlichen Folgeantrag gestellt. Der zuständige Pfarrer römisch 40 habe ihn in seine Kirchengemeinschaft aufgenommen und eine Stellungnahme zur inneren Überzeugung und Ersthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers erstattet und wollte den Beschwerdeführer am 12.11.2021 zur niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Vertrauensperson begleiten. Die Teilnahme der Vertrauensperson wurde jedoch – unter Hinweis auf COVID-Maßnahmen - verweigert, dadurch sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Krankheit auch immer ängstlicher und nervöser geworden und habe sich daher nicht mehr im Stande gesehen, die Einvernahme durchzuführen, was das BFA als Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgelegt habe. In seiner Entscheidung wies die belangte Behörde auf den Austritt aus der Freikirche römisch 40 hin, berücksichtige jedoch nicht die nunmehrige aktive Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche. Die belangte Behörde habe daher entgegen der Rechtsprechung keine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Vornahme einer Taufe und die Kirchenmitgliedschaft sei als innerkirchlicher Vorgang von den Behörden nicht in Frage zu stellen. Es wurde ausdrücklich eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme des Pfarrers von römisch 40 beantragt. Weiters wurde eine fachärztliche Stellungnahme römisch 40 vom 11.10.2021, wonach der Beschwerdeführer an einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, vorgelegt. Es habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers, insbesondere durch den Tod des Vaters im Iran weiter verschlechtert. Wenn das Bundesamt keinen neuen Sachverhalt habe feststellen können, so sei dies einerseits auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung, andererseits jedoch auf ein Übersehen des Urteils des EuGH vom 09.09.2021, C-18/20 zurückzuführen. Schließlich liege zwischen Erkenntnis des BVwG, das seit 02.09.2019 rechtskräftig sei, und dem nunmehrigen Verfahren ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren, in dem sich der Prozess der Christwerdung des Beschwerdeführers intensiviert habe. Er sei aus tiefer innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und drohe ihm aus diesem Grund Verfolgung im Sinne der GFK. Ausdrücklich wurde auch die Vornahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2021, Zl. XXXX wurde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren seien und in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen, wobei der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Art. 2 und 3 EMRK, geltend mache und bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Da der Beschwerdeführer den Sachverhalt in der Beschwerde auch nicht unsubstantiiert bestritten habe, sei im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Befragung des Beschwerdeführers (sowie von Zeugen) durchzuführen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2021, Zl. römisch 40 wurde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren seien und in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen, wobei der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Artikel 2 und 3 EMRK, geltend mache und bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Da der Beschwerdeführer den Sachverhalt in der Beschwerde auch nicht unsubstantiiert bestritten habe, sei im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Befragung des Beschwerdeführers (sowie von Zeugen) durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine solche am 08.02.2022 durch, wobei die Beschwerdeführervertreterin am 07.02.2022 den Vorsitzenden Richter verständigte, dass ihr elfjähriger Sohn positiv auf das Corona-Virus getestet worden sei und sie sich nunmehr in Heimquarantäne befinde und nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Der Beschwerdeführer erschien jedoch, ebenso wie der geladene Zeuge, welcher nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wie folgt befragt wurde: Er sei seit 2009 Pfarrer in der Pfarre XXXX . Den Beschwerdeführer habe er über Vermittlung durch seinen Bruder kennengelernt, der in der katholischen Kirche getauft worden sei und an Treffen für persisch-sprechende Neuchristen, die wöchentlich in der Pfarre stattgefunden haben, teilgenommen habe. Im Rahmen eines solchen Treffen habe er ihm den Beschwerdeführer im Jahre 2018 erstmals vorgestellt. Der Beschwerdeführer sei damals schon von einer Freikirche getauft worden, aber sein Bruder habe ihm gesagt, dass die Taufvorbereitung nicht sehr gründlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dann begonnen, sich immer mehr vom XXXX zu entfernen und stattdessen regelmäßig an Treffen in der Pfarre teilzunehmen. Er habe selbst den Beschwerdeführer aufgefordert, aus der Freikirche XXXX auszutreten, da es ein Übereinkommen zwischen den Konfessionen gebe, dass sie jemanden erst in die (katholische) Kirche aufnehmen, wenn er bereits aus anderen christlichen Konfessionen ausgetreten sei. Seit Frühsommer 2019 nehme der Beschwerdeführer an den Runden der persisch-sprachigen Neuchristen teil, wo diese mit Hilfe eines Dolmetschers von ihm in den katholischen Glauben tiefer eingeführt würden und würden sie nach diesen Runden auch an der Sonntagsabendmesse teilnehmen. Der Beschwerdeführer habe auch schon einigen Gemeindemitgliedern aufgrund seines handwerklichen Geschickes geholfen. Zunächst habe der Beschwerdeführer im Sommer 2019 in einer Wohngemeinschaft für persische Neuchristen, die von den XXXX zur Verfügung gestellt worden sei, gewohnt. Die XXXX hätten jedoch dann Eigenbedarf geltend gemacht und seither wohne er privat in einer Wohnung, die ein Gemeindemitglied zur Verfügung gestellt habe. Jetzt wäre er in eine andere Wohnung eines Gemeindemitgliedes gezogen. Er habe aber immer dafür Miete bezahlt. Es sei ihm aus Gesprächen mit dem Beschwerdeführer bekannt, dass die Familienmitglieder von der Konversion erfahren hätten und es zu großem Unmut und sogar zu Bedrohungen des Beschwerdeführers gekommen sei. Seine Pfarre sei von der Erzdiözese als Schwerpunkt-Pfarre für persisch-sprechende Taufwerber bestimmt worden und habe er seit 2009 jedes Jahr persisch-sprechende Christen auf die Taufe vorbereitet. Beim Beschwerdeführer habe er beobachten können, dass er seit zweieinhalb Jahren ununterbrochen wöchentlich an den Treffen der Neuchristen teilnehme und sich auch durch Fragen und Diskussionsbeiträge einbringe, die darauf hinweisen würden, dass eine sehr persönliche Auseinandersetzung mit dem Glauben stattgefunden habe. Der Zeuge wisse auch, dass der Beschwerdeführer bete und dies auch häufig gemeinsam mit anderen tue und sei er auch bemüht, Freunden seinen christlichen Glauben weiterzugeben und versorge er einen Freund im Iran täglich mit Bibelstellen über Whatsapp. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine solche am 08.02.2022 durch, wobei die Beschwerdeführervertreterin am 07.02.2022 den Vorsitzenden Richter verständigte, dass ihr elfjähriger Sohn positiv auf das Corona-Virus getestet worden sei und sie sich nunmehr in Heimquarantäne befinde und nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Der Beschwerdeführer erschien jedoch, ebenso wie der geladene Zeuge, welcher nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wie folgt befragt wurde: Er sei seit 2009 Pfarrer in der Pfarre römisch 40 . Den Beschwerdeführer habe er über Vermittlung durch seinen Bruder kennengelernt, der in der katholischen Kirche getauft worden sei und an Treffen für persisch-sprechende Neuchristen, die wöchentlich in der Pfarre stattgefunden haben, teilgenommen habe. Im Rahmen eines solchen Treffen habe er ihm den Beschwerdeführer im Jahre 2018 erstmals vorgestellt. Der Beschwerdeführer sei damals schon von einer Freikirche getauft worden, aber sein Bruder habe ihm gesagt, dass die Taufvorbereitung nicht sehr gründlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dann begonnen, sich immer mehr vom römisch 40 zu entfernen und stattdessen regelmäßig an Treffen in der Pfarre teilzunehmen. Er habe selbst den Beschwerdeführer aufgefordert, aus der Freikirche römisch 40 auszutreten, da es ein Übereinkommen zwischen den Konfessionen gebe, dass sie jemanden erst in die (katholische) Kirche aufnehmen, wenn er bereits aus anderen christlichen Konfessionen ausgetreten sei. Seit Frühsommer 2019 nehme der Beschwerdeführer an den Runden der persisch-sprachigen Neuchristen teil, wo diese mit Hilfe eines Dolmetschers von ihm in den katholischen Glauben tiefer eingeführt würden und würden sie nach diesen Runden auch an der Sonntagsabendmesse teilnehmen. Der Beschwerdeführer habe auch schon einigen Gemeindemitgliedern aufgrund seines handwerklichen Geschickes geholfen. Zunächst habe der Beschwerdeführer im Sommer 2019 in einer Wohngemeinschaft für persische Neuchristen, die von den römisch 40 zur Verfügung gestellt worden sei, gewohnt. Die römisch 40 hätten jedoch dann Eigenbedarf geltend gemacht und seither wohne er privat in einer Wohnung, die ein Gemeindemitglied zur Verfügung gestellt habe. Jetzt wäre er in eine andere Wohnung eines Gemeindemitgliedes gezogen. Er habe aber immer dafür Miete bezahlt. Es sei ihm aus Gesprächen mit dem Beschwerdeführer bekannt, dass die Familienmitglieder von der Konversion erfahren hätten und es zu großem Unmut und sogar zu Bedrohungen des Beschwerdeführers gekommen sei. Seine Pfarre sei von der Erzdiözese als Schwerpunkt-Pfarre für persisch-sprechende Taufwerber bestimmt worden und habe er seit 2009 jedes Jahr persisch-sprechende Christen auf die Taufe vorbereitet. Beim Beschwerdeführer habe er beobachten können, dass er seit zweieinhalb Jahren ununterbrochen wöchentlich an den Treffen der Neuchristen teilnehme und sich auch durch Fragen und Diskussionsbeiträge einbringe, die darauf hinweisen würden, dass eine sehr persönliche Auseinandersetzung mit dem Glauben stattgefunden habe. Der Zeuge wisse auch, dass der Beschwerdeführer bete und dies auch häufig gemeinsam mit anderen tue und sei er auch bemüht, Freunden seinen christlichen Glauben weiterzugeben und versorge er einen Freund im Iran täglich mit Bibelstellen über Whatsapp. Er habe gemerkt, dass der ungewisse Status für den Beschwerdeführer eine große psychische Belastung darstelle. Er habe er nie staatliche Unterstützung in Anspruch genommen, sondern immer selbständig gearbeitet. Der Tod seines Vaters und die Bedrohungen aus der Familie hätten bei ihm eine starke Depression ausgelöst. Er habe aber sehen können, dass der Glauben ihn immer wieder aufgerichtet habe. Der Zeuge gab abschließend an, dass er gegenüber den ankommenden neuen Christen sehr kritisch sei, aber durch die jahrelange Beschäftigung mit dieser Personengruppe ein Gespür bekommen habe, wer wirklich eine persönliche Glaubensbeziehung zu Jesus habe. Zu dieser Überzeugung sei er beim Beschwerdeführer gekommen. Das sei auch der Grund, warum er als Zeuge aussage, sonst würde er dies nicht tun. Es sei seiner Meinung nach auch zu berücksichtigen, dass zwischen der ersten Verhandlung des BVwG in XXXX und dem anschließenden Bescheid fast ein Jahr vergangen sei und in der Zwischenzeit sich der Beschwerdeführer von der Freikirche abgewendet habe. Durch die psychischen Probleme tue sich der Beschwerdeführer schwer, aus sich herauszugehen.Der Zeuge gab abschließend an, dass er gegenüber den ankommenden neuen Christen sehr kritisch sei, aber durch die jahrelange Beschäftigung mit dieser Personengruppe ein Gespür bekommen habe, wer wirklich eine persönliche Glaubensbeziehung zu Jesus habe. Zu dieser Überzeugung sei er beim Beschwerdeführer gekommen. Das sei auch der Grund, warum er als Zeuge aussage, sonst würde er dies nicht tun. Es sei seiner Meinung nach auch zu berücksichtigen, dass zwischen der ersten Verhandlung des BVwG in römisch 40 und dem anschließenden Bescheid fast ein Jahr vergangen sei und in der Zwischenzeit sich der Beschwerdeführer von der Freikirche abgewendet habe. Durch die psychischen Probleme tue sich der Beschwerdeführer schwer, aus sich herauszugehen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer, wie folgt, befragt: Durch seine kurdische Volksgruppenzugehörigkeit habe er schwieriger eine Stelle bekommen. Politisch betätigt habe er sich im Iran nicht. Im Islam habe er nicht die Möglichkeit gehabt, seinen Gott kennenzulernen und einen Dialog mit ihm herzustellen. Es sei immer zu Drohungen und Bestrafungen gekommen. Im Christentum sei die Beziehung zwischen Gott und dem Menschen eine Vater - Kind - Beziehung. Es werde ausschließlich über die Liebe gesprochen und einem nicht mit Bestrafungen Angst eingejagt. Folge seiner Konversion sei jedoch gewesen, dass seine muslimischen Onkel väterlicher- und mütterlicherseits ihn als Abtrünnigen und Ungläubigen bezeichnet hätten und mit dem Tod bedroht hätten, da sie glauben, dass jeder Austritt aus dem Iran mit dem Tode bestraft werden müsse. Er sei durch seinen Bruder mit der katholischen Kirche in Kontakt gekommen. Nach seiner Ankunft in Österreich sei er über eine Dolmetscherin zur Evangelischen Kirche gekommen, weil er damals überhaupt nicht Deutsch konnte. Als er durch seinen Bruder Kontakt zur katholischen Kirche bekommen habe, habe er die grundlegenden Unterschiede zwischen den beiden Konfessionen bemerkt und habe auch gesehen, dass die Täuflinge in der katholischen Kirche viel gründlicher auf die Taufe vorbereitet würden. In der katholischen Kirche gebe es auch Heilige, insbesondere die heilige Maria. Die Frage, wer das Oberhaupt der katholischen Kirche ist, habe er nicht verstanden. Nochmals gefragt, wer an der Spitze der katholischen Kirche stehe und wo diese Person residiere, gab er an „In Jerusalem.“ Gefragt über das Leben von Jesus Christus gab er an, dass sein irdischer Vater Josef, sein himmlischer Vater Gott sei. Seine Mutter sei die heilige Maria gewesen und er sei in einem Stall in Betlehem zur Welt gekommen. Bis zum
- Lebensjahr habe er ein normales Leben geführt. Er habe den Beruf eines Tischlers ausgeübt. Nach dem
- Lebensjahr habe er Wunder vollbracht. Sein erstes Wunder sei jenes gewesen, dass er bei einer Hochzeit Wasser zu Wein verwandelt habe. Er habe gepredigt und zahlreiche Wunder vollbracht. In seinem
- Lebensjahr sei er an einem Freitag gekreuzigt worden und sei er in einem Grab bei einem Menschen, der Josef geheißen habe, begraben worden. Als Maria Magdalena am Sonntag darauf zu seinem Grab gekommen sei, habe sie gesehen, dass das Grab geöffnet gewesen sei und sie der Leichnam Jesu Christi dort nicht mehr finde. Jesus habe sich ihr jedoch lebend gezeigt. Jesus habe mit seinen Eltern als Kind nach Nazareth flüchten müssen. Gefragt, ob er sich, bevor er gekreuzigt worden sei, mit seinen Jüngern getroffen habe und diesen etwas Wichtiges mitgeteilt habe, gab er an, dass dieses Treffen das letzte Abendmahl gewesen sei. Er habe seinen Jüngern ein Stück Brot gegeben und gesagt, dass es sein Leib sei und ihnen auch Wein zu trinken gegeben und gesagt, dass es sein Blut sei und sie hätten einen Bund miteinander geschlossen. Er kenne an Sakramenten in der katholischen Kirche die Krankensalbung, die Priesterweihe, die Taufe, die Eucharistie, die Hochzeit und die Beichte. Gefragt, ob er nach der Taufe noch ein weiteres Sakrament empfangen habe, das normalerweise in der katholischen Kirche Jugendliche bekommen würden, gab er an, die Sündenverzeihung (Beichte). Gefragt ob er mit den Begriffen der Hölle und des Fegefeuers etwas anfangen könne, gab er an, dass er mit dem Begriff des Fegefeuers nichts anfangen können, aber dass sich in der Hölle der Satan befinden würde. Aufgefordert, den Ablauf der Messe zu schildern, gab er an, dass der Priester zunächst zwei Verse, einen aus dem Alten und einen aus dem Neuen Testament lese. Dann werde Eucharistie gefeiert. Es komme zur Wandlung von Brot und Wein. Sie würden beten. Befragt, ob er auch zur Kommunion gehe und den Leib Christus symbolisch in Empfang nehme, gab er an, dass er die Frage nicht verstanden habe. Nachgefragt, ob der Priester etwas verteile, bevor die Messe zu Ende gehe, gab er an, dies sei der Leib Jesus Christi. Befragt ob der Priester, bevor es zur Wandlung komme, länger spreche, um den Gläubigen etwas mitzuteilen, fragte der Beschwerdeführer nach, ob damit die Predigt gemeint sei, was der Vorsitzende Richter bestätigte. Gefragt, ob sein Leben sich durch seine Christwerdung verändert habe, gab er an, dass sein Leben viel schöner geworden sei. Er könne besser verzeihen und besser zwischen Gut und Böse unterscheiden, er habe seinen wirklichen Gott kennengelernt. Es sei ein Gott der Liebe und der Verzeihung. Er möchte sich an niemandem rächen. Wenn ihm jemand etwas Schlechtes antue, bete er für ihn. Seine Verwandten im Iran hätten von der Konversion erfahren. Zwar hätte sein Onkel mütterlicherseits schon, bevor er den Iran verlassen habe, davon gewusst und habe dies auch seiner Mutter mitgeteilt. Seine Mutter habe daraufhin nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Er habe nur mehr Kontakt zu seinem Vater gehabt. Seine Onkel und Cousins hätten alle davon gewusst, denn Kermanschah sei eine kleine und sehr religiöse Stadt und so etwas spreche sich schnell herum. Sein Onkel väterlicherseits habe in der Folge dafür gesorgt, dass sich seine Mutter von seinem Vater scheiden lassen, denn seine mütterliche Verwandtschaft sei sehr religiös ausgerichtet. Der Vater hingegen habe die Entscheidung seines Bruders und seine eigene für das Christentum respektiert. Seine Mutter sei noch am Leben, sein Vater sei jedoch leider vor zehn Monaten verstorben. Seine Verwandten hätten ihm und seinem Bruder vorgeworfen, dass sie schuld an seinem Tod wären, denn wenn sie nicht konvertiert wären, wäre sein Vater nicht alleine gewesen und hätte ihn jemand rechtzeitig ins Spital bringen können und wäre er vielleicht noch am Leben. Er habe im Iran noch mit ein paar Freunden und seinem Cousin Kontakt. Er verschicke immer Zitate aus der Bibel. Manchmal habe er auch mit seiner jüngeren Schwester, die bei seiner Mutter lebe, Kontakt. Er sei schon vor dem Tod seines Vaters von seinen Onkeln mütterlicherseits bedroht worden und die Verwandten väterlicherseits hätten ihm und seinem Bruder vorgeworfen, dass sie für den Tod seines Vaters verantwortlich wären. Sein Onkel mütterlicherseits sei der Verantwortliche für die XXXX ; in einer Ölfirma in XXXX , ein weiterer Onkel väterlicherseits sei bei den Sepah-E Pasdaran beschäftigt. Bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran würde er auch dort wie ein Christ leben und würde er auch versuchen, andere vom Christentum zu überzeugen, wie er das auch hier tue.Seine Verwandten im Iran hätten von der Konversion erfahren. Zwar hätte sein Onkel mütterlicherseits schon, bevor er den Iran verlassen habe, davon gewusst und habe dies auch seiner Mutter mitgeteilt. Seine Mutter habe daraufhin nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Er habe nur mehr Kontakt zu seinem Vater gehabt. Seine Onkel und Cousins hätten alle davon gewusst, denn Kermanschah sei eine kleine und sehr religiöse Stadt und so etwas spreche sich schnell herum. Sein Onkel väterlicherseits habe in der Folge dafür gesorgt, dass sich seine Mutter von seinem Vater scheiden lassen, denn seine mütterliche Verwandtschaft sei sehr religiös ausgerichtet. Der Vater hingegen habe die Entscheidung seines Bruders und seine eigene für das Christentum respektiert. Seine Mutter sei noch am Leben, sein Vater sei jedoch leider vor zehn Monaten verstorben. Seine Verwandten hätten ihm und seinem Bruder vorgeworfen, dass sie schuld an seinem Tod wären, denn wenn sie nicht konvertiert wären, wäre sein Vater nicht alleine gewesen und hätte ihn jemand rechtzeitig ins Spital bringen können und wäre er vielleicht noch am Leben. Er habe im Iran noch mit ein paar Freunden und seinem Cousin Kontakt. Er verschicke immer Zitate aus der Bibel. Manchmal habe er auch mit seiner jüngeren Schwester, die bei seiner Mutter lebe, Kontakt. Er sei schon vor dem Tod seines Vaters von seinen Onkeln mütterlicherseits bedroht worden und die Verwandten väterlicherseits hätten ihm und seinem Bruder vorgeworfen, dass sie für den Tod seines Vaters verantwortlich wären. Sein Onkel mütterlicherseits sei der Verantwortliche für die römisch 40 ; in einer Ölfirma in römisch 40 , ein weiterer Onkel väterlicherseits sei bei den Sepah-E Pasdaran beschäftigt. Bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran würde er auch dort wie ein Christ leben und würde er auch versuchen, andere vom Christentum zu überzeugen, wie er das auch hier tue. Gefragt nach gesundheitlichen Problemen gab er an, dass sein linkes Knie nicht in Ordnung sei. Da er als Lieferant arbeite, müsse er ständig auf den Beinen sein und müsse er Schmerztabletten nehmen. Psychisch gehe es ihm seit dem Tod seines Vaters auch nicht gut und auch die Perspektivenlosigkeit in seinem Leben mache ihm zu schaffen. Er arbeite selbständig. Er habe eine Kleintransportfirma. Derzeit arbeite er als Lebensmittelzusteller. Er habe einen XXXX LKW Kleintransporter geleast. Gefragt nach gesundheitlichen Problemen gab er an, dass sein linkes Knie nicht in Ordnung sei. Da er als Lieferant arbeite, müsse er ständig auf den Beinen sein und müsse er Schmerztabletten nehmen. Psychisch gehe es ihm seit dem Tod seines Vaters auch nicht gut und auch die Perspektivenlosigkeit in seinem Leben mache ihm zu schaffen. Er arbeite selbständig. Er habe eine Kleintransportfirma. Derzeit arbeite er als Lebensmittelzusteller. Er habe einen römisch 40 LKW Kleintransporter geleast. Bis vor einigen Monaten habe er eine Freundin gehabt, aber durch den Tod seines Vaters und psychische Probleme sei es auch zu Problemen in der Beziehung gekommen. Sie hätten damals vorgehabt, zu heiraten. Jetzt würden Sie einander nicht mehr so nahestehen. Kinder habe er keine. Er habe eine gute Beziehung zu seinem Bruder, aber nachdem beide arbeiten würden, sei nicht viel Zeit, die sie gemeinsam verbringen könnten. Er habe diverse Deutschkurse A1 und A2 besucht und das Wissen für die B1-Prüfung im Selbststudium angeeignet und die Prüfung abgelegt. Das Zertifikat habe er schon vorgelegt. In seiner Freizeit (wenn er überhaupt dazu komme) gehe er spazieren und sei mit seinen österreichischen und iranischen Freunden in Kontakt. Wenn er in den Iran zurückkehren würde, sei er sicher, dass sie ihn töten würden, weil sie ihn für einen Abtrünnigen halten würden. Als er damals 2016 beim BFA das Interview gehabt habe, habe er eigentlich nicht die Möglichkeit gehabt, regelmäßig in die Kirche zu kommen, da die Fahrtkosten zu teuer gewesen seien. Mangelnden Kontakte zur Kirche und das Fehlen der Möglichkeit, sich auf die Konversion vorzubereiten, seien auch eine der Hauptgründe gewesen, warum das BFA seinen Antrag abgewiesen habe. Schließlich wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers verlesen, in dem keine Verurteilung aufscheint. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit wurde er im Zugang zur Arbeit wohl benachteiligt, sonst aber nicht verfolgt. Er hat sich auch im Iran nicht politisch betätigt. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich durch die Freikirche XXXX getauft, ist aber aus dieser Kirche wieder ausgetreten und hat sich über Vermittlung durch seinen Bruder der katholischen Kirche zugewandt. Er ist nunmehr aktives Mitglied der katholischen Pfarre XXXX . Der ihn seit mehr als zwei Jahren kennende Pfarrer dieser Kirche bestätigte eine persönliche Glaubensbeziehung, wenn auch nach wie vor Wissenslücken hinsichtlich des Christentums bestehen. Der Beschwerdeführer leidet unter einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche sich durch den Tod seines Vaters verschlechtert hat, der seine wichtigste Bezugsperson im Iran war. Die Konversion ist auch seinen streng muslemischen Verwandten, die teilweise in staatlichen Sicherheitskräften arbeiten, bekannt und sehen diese im Beschwerdeführer einen Abtrünnigen bzw. machen ihn für den Tod des Vaters verantwortlich. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und ist selbsterhaltungsfähig. Er betreibt eine Kleintransportfirma als Einzelunternehmer. Er hat auch ein Deutschzertifikat im Niveau B1 erworben und ist unbescholten. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit wurde er im Zugang zur Arbeit wohl benachteiligt, sonst aber nicht verfolgt. Er hat sich auch im Iran nicht politisch betätigt. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich durch die Freikirche römisch 40 getauft, ist aber aus dieser Kirche wieder ausgetreten und hat sich über Vermittlung durch seinen Bruder der katholischen Kirche zugewandt. Er ist nunmehr aktives Mitglied der katholischen Pfarre römisch 40 . Der ihn seit mehr als zwei Jahren kennende Pfarrer dieser Kirche bestätigte eine persönliche Glaubensbeziehung, wenn auch nach wie vor Wissenslücken hinsichtlich des Christentums bestehen. Der Beschwerdeführer leidet unter einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche sich durch den Tod seines Vaters verschlechtert hat, der seine wichtigste Bezugsperson im Iran war. Die Konversion ist auch seinen streng muslemischen Verwandten, die teilweise in staatlichen Sicherheitskräften arbeiten, bekannt und sehen diese im Beschwerdeführer einen Abtrünnigen bzw. machen ihn für den Tod des Vaters verantwortlich. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und ist selbsterhaltungsfähig. Er betreibt eine Kleintransportfirma als Einzelunternehmer. Er hat auch ein Deutschzertifikat im Niveau B1 erworben und ist unbescholten.
- Beweiswürdigung: Die personenbezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der jedoch ausschließlich das gegenständliche und nicht das Vorverfahren umfasst, sowie insbesondere dem Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2019, Zahl XXXX sowie der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.
- Der Beschwerdeführer konnte durch seine Aussagen ein gewisses Basiswissen zum Christentum nachweisen, wenn auch (noch) gravierende Wissenslücken bestehen. Der glaubwürdig wirkende Zeuge Pfarrer XXXX , der den Beschwerdeführer seit mehr als zwei Jahren kennt, hat jedenfalls eine persönliche Glaubensbeziehung des Beschwerdeführers zu Jesus bestätigt. Die personenbezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der jedoch ausschließlich das gegenständliche und nicht das Vorverfahren umfasst, sowie insbesondere dem Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2019, Zahl römisch 40 sowie der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.
- Der Beschwerdeführer konnte durch seine Aussagen ein gewisses Basiswissen zum Christentum nachweisen, wenn auch (noch) gravierende Wissenslücken bestehen. Der glaubwürdig wirkende Zeuge Pfarrer römisch 40 , der den Beschwerdeführer seit mehr als zwei Jahren kennt, hat jedenfalls eine persönliche Glaubensbeziehung des Beschwerdeführers zu Jesus bestätigt. Die Feststellungen zu den psychischen Problemen des Beschwerdeführers sind der Bestätigung des Facharztes für Psychiatrie XXXX vom 11.10.2021 zu entnehmen, die Unbescholtenheit der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug.Die Feststellungen zu den psychischen Problemen des Beschwerdeführers sind der Bestätigung des Facharztes für Psychiatrie römisch 40 vom 11.10.2021 zu entnehmen, die Unbescholtenheit der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN). Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins A, s, y, l, G, 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192). Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556). (Fakultative Wiedergabe folgender gesetzlicher Bestimmungen).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556). (Fakultative Wiedergabe folgender gesetzlicher Bestimmungen). Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- September 2021, C-18/20 ausgeführt, dass sich die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht damit auseinanderzusetzen hat, ob das Vorbringen des Revisionswerbers betreffend seine Taufe einen glaubhaften Kern aufweist, gleichgültig ob er das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstatten können und den Antragsteller ein Verschulden daran treffe, den verfahrensfraglichen Sachverhalt nicht schon früher geltend gemacht zu haben (jüngst VwGH vom 29.11.2021 Ra 2020/19/
- Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH
- 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH
- 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Im vorliegenden Verfahren war als Vergleich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2019 XXXX heranzuziehen, das – wie die Beschwerde zutreffend ausgeführt wird – mit seiner Zustellung rechtskräftig wurde, zumal es nachträglich nicht durch ein Höchstgericht aufgehoben wurde. Mit diesem Erkenntnis wurde das seinerzeitige Vorbringen hinsichtlich einer Glaubensbetätigung im Iran im Rahmen einer Hauskirche aufgrund erheblicher Widersprüche in Zweifel gezogen und weiters auf seine seinerzeitige Mitgliedschaft in der protestantischen Freikirche XXXX Bezug genommen, wo er jedoch vor der Taufe keine fundierten Glaubensunterweisungen erhielt.Im vorliegenden Verfahren war als Vergleich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2019 römisch 40 heranzuziehen, das – wie die Beschwerde zutreffend ausgeführt wird – mit seiner Zustellung rechtskräftig wurde, zumal es nachträglich nicht durch ein Höchstgericht aufgehoben wurde. Mit diesem Erkenntnis wurde das seinerzeitige Vorbringen hinsichtlich einer Glaubensbetätigung im Iran im Rahmen einer Hauskirche aufgrund erheblicher Widersprüche in Zweifel gezogen und weiters auf seine seinerzeitige Mitgliedschaft in der protestantischen Freikirche römisch 40 Bezug genommen, wo er jedoch vor der Taufe keine fundierten Glaubensunterweisungen erhielt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt (zuletzt etwa VwGH vom 16.12.2021, Ra2020/18/0155) hat das BVwG bei seiner Entscheidung von der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszugehen. In diesem Zusammenhang ist fallbezogen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich der katholischen Kirche zugewandt hat, aus der Freikirche XXXX ausgetreten ist und nunmehr aktives Mitglied der Pfarre XXXX ist, mögen auch noch erhebliche Wissenslücken hinsichtlich des Christentums bestehen, welche möglicherweise auch im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers stehen. In diesem Zusammenhang ist fallbezogen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich der katholischen Kirche zugewandt hat, aus der Freikirche römisch 40 ausgetreten ist und nunmehr aktives Mitglied der Pfarre römisch 40 ist, mögen auch noch erhebliche Wissenslücken hinsichtlich des Christentums bestehen, welche möglicherweise auch im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers stehen. Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein neues und auch asylrelevantes Vorbringen in einem Folgeverfahren einen "glaubhaften Kern" aufweist, ist infolge des Prozessgegenstandes lediglich auf eine Art "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" im Sinne einer offensichtlich existenten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abzustellen. Damit ist aber der Spielraum für die Prüfung der Asylbehörden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, insofern ein engerer, als die Feststellung einer "schlichten" Unglaubwürdigkeit - wie dies etwa für einen meritorischen Abspruch ausreicht - des neuen Vorbringens eine Zurückweisung nach § 68 leg. cit. wegen entschiedener Sache nicht zu rechtfertigen vermag.Damit ist aber der Spielraum für die Prüfung der Asylbehörden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, insofern ein engerer, als die Feststellung einer "schlichten" Unglaubwürdigkeit - wie dies etwa für einen meritorischen Abspruch ausreicht - des neuen Vorbringens eine Zurückweisung nach Paragraph 68, leg. cit. wegen entschiedener Sache nicht zu rechtfertigen vermag. Da es bei der vorgelagerten Frage, ob ein Folgeantrag zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen ist, nicht darum geht, zu entscheiden, ob der geltend gemachte Grund für den Folgeantrag insgesamt glaubwürdig und ausreichend ist und diesem daher stattzugeben wäre, darf es im Falle der Verneinung eines glaubhaften Kernes weder komplexer Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedürfen, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des § 68 Abs. 1 AVG nicht vereinbar ist (siehe BVwG vom 27.11.2 2018, L512 2139278-2/3E).Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht vereinbar ist (siehe BVwG vom 27.11.2 2018, L512 2139278-2/3E). Insbesondere im Hinblick auf die glaubhafte Zeugenaussage des XXXX , dass der Beschwerdeführer eine persönliche Glaubensbeziehung zu Jesus aufgebaut hat und ihm die Konversion dem Beschwerdeführer ein inneres Anliegen ist, weist das nunmehrige Vorbringen, insbesondere hinsichtlich der Aktivitäten des Beschwerdeführers in der katholischen Kirche und die im Herkunftsland durch das Wissen über die Konversion entstandene Bedrohungssituation jedenfalls einen glaubhaften Kern auf und war daher die angefochtene Bescheidung zu beheben. Insbesondere im Hinblick auf die glaubhafte Zeugenaussage des römisch 40 , dass der Beschwerdeführer eine persönliche Glaubensbeziehung zu Jesus aufgebaut hat und ihm die Konversion dem Beschwerdeführer ein inneres Anliegen ist, weist das nunmehrige Vorbringen, insbesondere hinsichtlich der Aktivitäten des Beschwerdeführers in der katholischen Kirche und die im Herkunftsland durch das Wissen über die Konversion entstandene Bedrohungssituation jedenfalls einen glaubhaften Kern auf und war daher die angefochtene Bescheidung zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren durch die belangte Behörde bedarf es daher einer detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zum aktuellen Stand seiner Christwerdung (unter neuerlicher Einvernahme der beantragten Zeugen Pfarrer XXXX sowie des Bruders des Beschwerdeführers XXXX und unter Berücksichtigung der vorgelegten psychiatrischen Behandlungsbestätigungen und allfälliger weiterer in Zukunft vorgelegter medizinischer Unterlagen), zumal die belangte Behörde im bisherigen Administrativverfahren keine inhaltliche Einvernahme des Beschwerdeführers vorgenommen hatte. Im fortgesetzten Verfahren durch die belangte Behörde bedarf es daher einer detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zum aktuellen Stand seiner Christwerdung (unter neuerlicher Einvernahme der beantragten Zeugen Pfarrer römisch 40 sowie des Bruders des Beschwerdeführers römisch 40 und unter Berücksichtigung der vorgelegten psychiatrischen Behandlungsbestätigungen und allfälliger weiterer in Zukunft vorgelegter medizinischer Unterlagen), zumal die belangte Behörde im bisherigen Administrativverfahren keine inhaltliche Einvernahme des Beschwerdeführers vorgenommen hatte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung beruht vielmehr auf der ständigen, aber auch jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 AVG.Die gegenständliche Entscheidung beruht vielmehr auf der ständigen, aber auch jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, AVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2133130.2.00