4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom 21.07.2021 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 16.05.2021 – 07.06.2021
VG) widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 654,35
VG verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum Leistungen zu Unrecht bezogen habe, da sie eine Urlaubsersatzleistung von der Fa. XXXX erhalten und dies dem AMS nicht gemeldet habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom 21.07.2021 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 16.05.2021 – 07.06.2021
Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 654,35
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum Leistungen zu Unrecht bezogen habe, da sie eine Urlaubsersatzleistung von der Fa. römisch 40 erhalten und dies dem AMS nicht gemeldet habe. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie im Antrag auf Arbeitslosengeld sehr wohl angegeben habe, dass sie noch 3 Wochen Urlaub offen habe. Dies sei vom AMS nicht berücksichtigt worden. Daher habe sie keine Meldepflichtverletzung begangen, die zu einer Rückforderung der Leistung führen könne. Sie habe weder falsche Angaben gemacht, noch Tatschen verschwiegen. Ebenso wenig habe sie erkennen können, dass ihr die Leistung nicht gebührt, da sie nicht gewusst habe, dass die Urlaubsersatzleistung zu einer Verlängerung der Versicherung führe und dies einen Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung ausschließe. Mit Bescheid des AMS vom 13.10.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.07.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar tatsächlich in ihrem am 21.05.2021 dem AMS rückübermittelten Antrag auf Arbeitslosengeld die Frage 11 nach ihrem Anspruch auf Ersatzleistung für Kündigungsentschädigung und Urlaubsentgelt mit „ja“ und die Frage, ob diese Ansprüche ausbezahlt worden seien, mit „nein“ beantwortet habe. Dennoch habe sich im weiteren Verlauf ergeben, dass sie vom 16.05.2021 – 07.06.2021 Anspruch auf voll versicherungspflichtige Urlaubsersatzleistung gehabt habe und ihr dieser Anspruch nach Antragstellung auch ausbezahlt worden sei. Der bereits ausbezahlte Bezug ihres Arbeitslosengeldes vom 16.05.2021 – 07.06.2021 sei daher jedenfalls zu widerrufen gewesen. Darüber hinaus sei aber auch der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt, da sie bereits in ihrer Antragstellung angegeben habe, dass sie Anspruch auf Urlaubsersatzleistung habe, diese jedoch noch nicht ausbezahlt worden sei und es ihr daher zumutbar gewesen sei zu erkennen, dass diese Ansprüche von der Fa. XXXX jedenfalls noch ausbezahlt würden. Spätestens nach Erhalt der Ersatzleistung für Urlaubsentgelt für den genannten Zeitraum sei es ihr zumutbar gewesen, die Ungebührlichkeit des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum vor dem Hintergrund ihres konkreten Wissens über ihren von ihr angeführten Anspruch auf Urlaubsersatzleistung zu erkennen und komme ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung damit ebenso wenig in Betracht. Ein Antragsteller müsse wissen, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könne, wobei es nicht darauf ankomme, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt werde. Dieser Grundsatz sei auch auf den – nach § 16 AlVG unvereinbaren – Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Urlaubsersatzleistung anzuwenden.Mit Bescheid des AMS vom 13.10.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.07.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar tatsächlich in ihrem am 21.05.2021 dem AMS rückübermittelten Antrag auf Arbeitslosengeld die Frage 11 nach ihrem Anspruch auf Ersatzleistung für Kündigungsentschädigung und Urlaubsentgelt mit „ja“ und die Frage, ob diese Ansprüche ausbezahlt worden seien, mit „nein“ beantwortet habe. Dennoch habe sich im weiteren Verlauf ergeben, dass sie vom 16.05.2021 – 07.06.2021 Anspruch auf voll versicherungspflichtige Urlaubsersatzleistung gehabt habe und ihr dieser Anspruch nach Antragstellung auch ausbezahlt worden sei. Der bereits ausbezahlte Bezug ihres Arbeitslosengeldes vom 16.05.2021 – 07.06.2021 sei daher jedenfalls zu widerrufen gewesen. Darüber hinaus sei aber auch der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG erfüllt, da sie bereits in ihrer Antragstellung angegeben habe, dass sie Anspruch auf Urlaubsersatzleistung habe, diese jedoch noch nicht ausbezahlt worden sei und es ihr daher zumutbar gewesen sei zu erkennen, dass diese Ansprüche von der Fa. römisch 40 jedenfalls noch ausbezahlt würden. Spätestens nach Erhalt der Ersatzleistung für Urlaubsentgelt für den genannten Zeitraum sei es ihr zumutbar gewesen, die Ungebührlichkeit des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum vor dem Hintergrund ihres konkreten Wissens über ihren von ihr angeführten Anspruch auf Urlaubsersatzleistung zu erkennen und komme ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung damit ebenso wenig in Betracht. Ein Antragsteller müsse wissen, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könne, wobei es nicht darauf ankomme, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt werde. Dieser Grundsatz sei auch auf den – nach Paragraph 16, AlVG unvereinbaren – Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Urlaubsersatzleistung anzuwenden. Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen. Da die Tatbestände für eine Rückforderung
VG nicht vorliegen würden, sei, wenn überhaupt, nur ein Widerruf der Leistung gerechtfertigt. Sie habe zwar gewusst, dass der Anspruch besteht, ihr sei aber nicht klar gewesen, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt dieser ausbezahlt werde. Folglich sei sehr wohl ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung möglich gewesen, da sie nicht wissen habe können, dass ihr die Leistung nicht gebührt. Folglich sei zwar der Widerruf gerechtfertigt, nicht jedoch die Rückforderung.Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen. Da die Tatbestände für eine Rückforderung
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht vorliegen würden, sei, wenn überhaupt, nur ein Widerruf der Leistung gerechtfertigt. Sie habe zwar gewusst, dass der Anspruch besteht, ihr sei aber nicht klar gewesen, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt dieser ausbezahlt werde. Folglich sei sehr wohl ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung möglich gewesen, da sie nicht wissen habe können, dass ihr die Leistung nicht gebührt. Folglich sei zwar der Widerruf gerechtfertigt, nicht jedoch die Rückforderung. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2021 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, […]
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] Anzeigen § 50.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Urlaubsersatzleistung gebührt. Nach § 11 Abs. 2 ASVG besteht die Pflichtversicherung „für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung“ weiter.Den oben getroffenen Feststellungen folgend, bezog die Beschwerdeführerin seit dem 16.05.2021 Arbeitslosengeld. Vom 16.05.2021 bis 07.06.2021 bezog sie auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Urlaubsersatzleistung gebührt. Nach Paragraph 11, Absatz 2, ASVG besteht die Pflichtversicherung „für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung“ weiter. Das Bestehen einer Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG schließt Arbeitslosigkeit aus (VwGH 30.06.1998, 98/08/0129), weshalb die Beschwerdeführerin für den Zeitraum der Verlängerung der Pflichtversicherung
GH 17.11.2004, 2002/08/0079).Das Bestehen einer Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG schließt Arbeitslosigkeit aus (VwGH 30.06.1998, 98/08/0129), weshalb die Beschwerdeführerin für den Zeitraum der Verlängerung der Pflichtversicherung
Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG mangels Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte vergleiche VwGH 17.11.2004, 2002/08/0079). War die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet, führt dies zu einem Widerruf einer Leistung des Arbeitslosengeldes
VG. War die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet, führt dies zu einem Widerruf einer Leistung des Arbeitslosengeldes
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG. Im gegenständlichen Fall ist daher der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 16.05.2021 bis 07.06.2021 zu widerrufen, zumal der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Urlaubsersatzleistung ruhte. Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist nach § 25 Abs. 1 AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
VG besteht die Verpflichtung des Rückersatzes von Leistungen dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 ein Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wurde.
Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG besteht die Verpflichtung des Rückersatzes von Leistungen dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, ein Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wurde. Für diesen Fall kommt es weder auf ein Verschulden des Leistungsempfängers noch darauf an, ob er erkennen hätte können, ob die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (VwGH 17.3.2004, 2003/08/0236). Kommt es nicht zur Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG, sondern lediglich zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht (§ 11 ASVG), ist laut Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen eine analoge Heranziehung dieses Rückforderungstatbestandes dann geboten, wenn das AMS keine Kenntnis von der Verlängerung der Pflichtversicherung hat (VwGH 7.08.2002, 97/08/0624). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge gilt dies auch für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269) oder die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Für die in diesen Fällen auf § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gegründete Rückforderungspflicht kommt es weder darauf an, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde, noch darauf, ob der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung z.B. für die Dauer des Anspruches auf Kündigungsentschädigung nicht gebührt. Für die Rückforderung nach der genannten Gesetzesstelle kommt es daher ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht (s. dazu näher Krapf/Keul, fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
VG durch Meldung der erfolgten Auszahlung der Urlaubsersatzleistung bzw. des Fortbestehens der Versicherungspflicht an das AMS nachkommen müssen. Die Beschwerdeführerin hat somit durch Verschweigen maßgebender Tatbestände diesen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Liegen daher Umstände vor, die eine pflichtgemäße Meldung unmöglich machen oder unterbleibt die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt, ist der Rückforderungstatbestand nicht verwirklicht. Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführerin jedenfalls dolus eventualis vorzuwerfen, zumal ihr, wie festgestellt, Ende Juni die Urlaubsersatzleistung seitens ihres ehemaligen Arbeitgebers ausbezahlt worden ist. Von einer unverschuldeten Unkenntnis vom wahren Sachverhalt kann somit nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hätte ihrer Mitwirkungspflicht
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG durch Meldung der erfolgten Auszahlung der Urlaubsersatzleistung bzw. des Fortbestehens der Versicherungspflicht an das AMS nachkommen müssen. Die Beschwerdeführerin hat somit durch Verschweigen maßgebender Tatbestände diesen Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG erfüllt. Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das "Erkennen Müssen des Übergenusses". Dieser liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennen Müssen ab und statuiert dadurch eine Sorgfaltspflicht. Entscheidend für die Prüfung des "Erkennen Müssens" ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (s. VwGH 21.09.1999, 99/08/0084). Hier handelt es sich um Sachverhalte, in denen die Behörden selbst den Überbezug einer Leistung verursacht haben. Es ist sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubigkeit liegt im Einzelfall nur vor, wenn der Leistungsbezieher ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der Umstand, dass er den Überbezug nicht erkannt hat, muss ihm - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (s. dazu VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120). Im Gegensatz zu den ersten beiden Tatbeständen des § 25 Abs. 1 AlVG genügt für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes Fahrlässigkeit. Steht jemand im Bezug einer anderen Leistung und bezieht im Nachhinein Arbeitslosengeld, so kann es als Alltagswissen vorausgesetzt werden, dass er beim Zugang des Arbeitslosengeldes (also beim Erhalt der Nachzahlung für denselben Zeitraum) erkennen musste, dass ihm Arbeitslosengeld nicht gebührt (s. dazu näher Krapf/Keul, fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
VG zum Rückersatz des Übergenussbetrages in der Höhe von € 654,35 verpflichtet ist.Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz des Übergenussbetrages in der Höhe von € 654,35 verpflichtet ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde (samt Vorlageantrag) wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde (samt Vorlageantrag) wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W162.2247834.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.