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{'item': 'W163 1433401-3'}

Obsah (16)Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 4§ 58§ 28Art. 130§ 9Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW163 1433401-3 Spruch, W163 1433401-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang I.1.
  3. Erstes Verfahrenrömisch eins.1.
  4. Erstes Verfahren
  5. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  6. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich wurde der BF

§ 10Abs 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zugleich wurde der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 23.04.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 27.07.2015

§§ 3Abs 1 und 8 Abs 1 Z 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs 20 Asyl

G wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 23.04.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 27.07.2015

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen. 4. Mit Bescheid BFA vom 09.10.2015 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach China (gemeint: Indien) zulässig ist.

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.4. Mit Bescheid BFA vom 09.10.2015 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China (gemeint: Indien) zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt. 5. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2015, GZ W220 1433401-2/2E, zugestellt am 25.11.2015,

§§ 10Abs 1 Z 3, 55,57 Asyl

G, § 9 BFA-VG und § 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.5. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2015, GZ W220 1433401-2/2E, zugestellt am 25.11.2015,

Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55,,57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. I.1.

  1. Gegenständliches Verfahrenrömisch eins.1.
  2. Gegenständliches Verfahren
  3. Am 30.01.2017 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

§ 55Abs 2 Asyl

G.1. Am 30.01.2017 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.

  1. Mit von der rechtlichen Vertretung eingebrachtem, am 27.01.2017 datiertem, Schriftsatz begründete der BF seinen Antrag. Zugleich wurden Unterlagen vorgelegt.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 30.01.2017 erging seitens des BFA ein Verbesserungsauftrag an den BF und wurde ihm eine Frist von vier Wochen für die Vorlage von Urkunden und Nachweisen eingeräumt.
  3. Mit Schriftsatz vom 23.02.2017 wurde beantragt, hinsichtlich des Erfordernisses der Vorlage der Geburtsurkunde und des Reisepasses, die Heilung des Mangels zuzulassen.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 28.03.2018 wurde der Antrag des BF vom 23.02.2017 auf Heilung von Mängel

§ 8Abs 1 Z 1 und Z 2 Asyl

G-DV 2005

§ 4Abs 1 Z 2 und Z 3 Asyl

G-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag vom 30.01.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Abs 2 Asyl

G wurde

§ 58Abs 10 und Abs 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 28.03.2018 wurde der Antrag des BF vom 23.02.2017 auf Heilung von Mängel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG-DV 2005

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag vom 30.01.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG wurde

Paragraph 58, Absatz 10, und Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen diesen am 29.03.2018 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche am 24.04.2018 beim BFA einlangte.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.05.2018 vom BFA vorgelegt.
  3. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 01.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. , I.
  4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.
  5. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , in der Stadt XXXX , Bundesstaat Punjab. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , in der Stadt römisch 40 , Bundesstaat Punjab. Der BF ist Staatsangehöriger Indiens. Die Muttersprache des BF ist Punjabi. Der BF stammt aus der Stadt XXXX , Bundesstaat Punjab (Indien). Der BF lebte bis zu seiner Ausreise nach Europa in Indien.Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 , Bundesstaat Punjab (Indien). Der BF lebte bis zu seiner Ausreise nach Europa in Indien. Der BF hat keine schulische Ausbildung und ist nicht alphabetisiert. Im Herkunftsstaat hat er in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der Vater des BF verstarb im Kindesalter des BF, die Mutter ist vor rund drei Jahren eines natürlichen Todes verstorben. Der BF hat eine Schwester und einen Bruder, welche im Herkunftsstaat leben. Der BF ist volljährig, gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Die Abweisung des Antrages des BF auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2015 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und eines Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtswirksam. Eine mit Bescheid des BFA vom 09.10.2015 erlassene Rückkehrentscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2015 rechtswirksam. Die Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft. Seit Abschluss des Verfahrens verfügt der BF über keinen Aufenthaltstitel. Er kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach, sondern verblieb beharrlich im Bundesgebiet. Der gegenständliche, am 30.01.2017 gestellte Antrag

§ 55Asyl

G wurde im Wesentlichen mit den Deutschkenntnissen und der fortgeschrittenen Integration sowie der Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit des BF begründet. Der BF wurde von der belangten Behörde darüber belehrt, dass der Antrag etwaig zurückzuweisen ist. Daraufhin stellte der BF einen Heilungsantrag.Der gegenständliche, am 30.01.2017 gestellte Antrag

Paragraph 55, AsylG wurde im Wesentlichen mit den Deutschkenntnissen und der fortgeschrittenen Integration sowie der Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit des BF begründet. Der BF wurde von der belangten Behörde darüber belehrt, dass der Antrag etwaig zurückzuweisen ist. Daraufhin stellte der BF einen Heilungsantrag. Der BF hat keine Verwandten oder Familienangehörige im Bundesgebiet und lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der BF hat keinen Deutschkurs besucht, keine Deutschprüfung abgelegt und sich keine Deutschkenntnisse angeeignet. Er kann sich nicht auf Deutsch verständigen. Der BF ist weder Mitglied in einem Verein noch engagiert er sich zum Zeitpunkt der Entscheidung ehrenamtlich. Seine Freizeit verbringt er mit Tempelbesuchen, zu Hause und mit schlafen. Der BF steht nicht in der Grundversorgung. Er verfügt über keine Gewerbeberechtigung und keine Beschäftigungsbewilligung. Sein Leben finanziert sich der BF mit dem Verteilen von Zeitungen und bekommt dafür rund 800 Euro pro Monat. Seit 11.11.2019 ist er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet. Der BF verfügt über kein Vermögen und keine Geldreserven. Der BF ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten. Zwischen der am 25.11.2015 zugestellten Entscheidung des BVwG vom 18.11.2015, GZ W220 1433401-2/2E, mit der die erlassene Rückkehrentscheidung rechtswirksam wurde und der am 29.03.2018 zugestellten verfahrensgegenständlichen Entscheidung des BFA vom 28.03.2018 liegen zwei Jahre und 4 Monate. Eine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben des BF in Österreich ist zwischen dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2015, zugestellt am 25.11.2015) und der gegenständlichen Entscheidung des BFA (Bescheid vom 28.03.2018, zugestellt am 29.03.2018) nicht eingetreten. Der BF hat nicht nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses oder der sonstigen

§ 8Asyl

G-DV verlangten Nachweise nicht möglich war, noch, dass ihm dies nicht zumutbar war. Der BF hat sich um die Ausstellung eines Reisepasses bei der indischen Botschaft nicht bemüht.Der BF hat nicht nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses oder der sonstigen

Paragraph 8, AsylG-DV verlangten Nachweise nicht möglich war, noch, dass ihm dies nicht zumutbar war. Der BF hat sich um die Ausstellung eines Reisepasses bei der indischen Botschaft nicht bemüht. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.

  1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  2. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
  3. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  4. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem BVwG. Die Feststellungen zur Identität gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache und zum Heimatort stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren (vgl. zuletzt Protokoll der mV S. 3f).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache und zum Heimatort stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren vergleiche zuletzt Protokoll der mV S. 3f). Die Feststellungen zum Bildungsstand und zur Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat beruhen ebenfalls auf den Angaben des BF im Verfahren (vgl. zuletzt Protokoll der mV S. 4).Die Feststellungen zum Bildungsstand und zur Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat beruhen ebenfalls auf den Angaben des BF im Verfahren vergleiche zuletzt Protokoll der mV S. 4). Die Feststellungen zum Personenstand und den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf seinen Angaben (Protokoll der mV S. 4f). Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit stützen sich auf seine Angaben (Protokoll der mV S. 3). Die Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz und die entsprechenden Verfahren sowie zur Antragstellung

§ 55Asyl

G und dem Heilungsantrag ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage. Dass der BF trotz der Verpflichtung zur Ausreise beharrlich im Bundesgebiet verblieb, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.Die Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz und die entsprechenden Verfahren sowie zur Antragstellung

Paragraph 55, AsylG und dem Heilungsantrag ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage. Dass der BF trotz der Verpflichtung zur Ausreise beharrlich im Bundesgebiet verblieb, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dass der BF keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich hat und auch in keiner Lebensgemeinschaft lebt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 01.12.

  1. Die Feststellungen zu den mangelnden Deutschkenntnissen beruhen darauf, dass der BF die ihm in der Beschwerdeverhandlung auf Deutsch gestellten Fragen weder verstanden noch beantwortet hat. Der BF legte auch keine entsprechenden Unterlagen vor, die eine Teilnahme an Deutschkursen oder bestandene Deutschprüfungen bestätigen würden. Dass der BF kein Mitglied in einem Verein ist und sich zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht ehrenamtliche engagiert, ergibt sich aus den Angaben des BF. Die Feststellung, dass der BF keine Leistungen der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem. Dass der BF seit 2012 als Zeitungszusteller arbeitet sowie die dabei durchschnittlich erhaltene Geldleistung, welche er monatlich erhält, gründen auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung am 01.12.2021 sowie den vorgelegten Unterlagen. Der BF hat auf konkrete Frage verneint, über eine Gewerbeberechtigung oder eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Die Feststellung, dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, stützt sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung, dass keine relevante Änderung im Privat- oder Familienleben in Österreich seit Rechtswirksamkeit der Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2015) und der in Beschwerde gezogenen Entscheidung des BFA (Bescheid vom 28.03.2018) vorliegt, stützt sich auf nachfolgende Erwägungen: Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung am 23.04.2015 auf konkrete Fragen angegeben, dass sich keine Familienangehörigen oder Verwandte im Bundesgebiet befinden, er unverheiratet und kinderlos sei. Er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft und unterhalte freundschaftliche Kontakte zu seinen Zimmergenossen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit verteilen von Reklamematerial und Zeitungen. Er spreche nicht deutsch, habe auch keinen Deutschkurs besucht. In der Beschwerde vom 26.10.2015 wurde ausgeführt, dass der BF wünsche, sich in Österreich zu integrieren, auf legale Weise seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Die Angaben des BF zu seinem Privat- und Familienleben in der Beschwerdeverhandlung am 23.04.2015 und in der Beschwerde vom 26.10.2015 wurden im Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2015 (W220 143301-2/2E) berücksichtigt und die Beschwerde rechtswirksam als unbegründet abgewiesen. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 30.01.2017 erging ein Verbesserungsauftrag des Bundesamtes. Mit Stellungnahme vom 27.01.2017 wurde ausgeführt, dass sich vielfältige Änderungen des Sachverhalts hinsichtlich der Integration des Antragstellers ergeben hätte. Maßgebliche Änderungen bestünden insbesondere im Erwerb der deutschen Sprache und in der Intensivierung seiner sozialen Integration. Es wurde ein „Arbeitsrechtlicher Vorvertrag (Einstellungszusage)“ als Aushilfe in einem Gastronomiebetrieb in Kopie vorgelegt.Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 30.01.2017 erging ein Verbesserungsauftrag des Bundesamtes. Mit Stellungnahme vom 27.01.2017 wurde ausgeführt, dass sich vielfältige Änderungen des Sachverhalts hinsichtlich der Integration des Antragstellers ergeben hätte. Maßgebliche Änderungen bestünden insbesondere im Erwerb der deutschen Sprache und in der Intensivierung seiner sozialen Integration. Es wurde ein „Arbeitsrechtlicher Vorvertrag (Einstellungszusage)“ als Aushilfe in einem Gastronomiebetrieb in Kopie vorgelegt. Bereits in der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 18.11.2015 wurde berücksichtigt, dass der BF als Zeitungszusteller arbeitet. Auch wurde festgehalten, dass der BF in Österreich über keine Familienangehörigen oder Verwandte verfügt, keine sozialen Kontakte pflegt, keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen hat und über bloß rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt. Neu vorgebracht wurde, dass der BF über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag verfügt. Bezüglich der Nichtvorlage eines Reisedokumentes wurde vorgebracht, dass sich der BF keinen indischen Reisepass ausstellen lassen könne, weil er weiterhin Verfolgung durch die indischen Behörden befürchte. Es wurde rechtskräftig entschieden, dass dem BF in Indien keine asylrelevante Verfolgung droht. Die indische Botschaft stellt ihren Staatsangehörigen, wenn dies beantragt wird, zumindest ein Notreisedokument aus. Seine Behauptung, wegen Verfolgungsgefahr nicht mit der indischen Botschaft in Kontakt treten zu können ist gänzlich unglaubwürdig und somit eine bloße Schutzbehauptung. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, sich bislang nicht an die indischen Botschaft gewandt zu haben. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: A) III.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch drei.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 2.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen der AsylG-DV lauten: „§ 4.

(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:„§ 4.
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“ 2.2.

§ 8Abs. 1 Asyl

G-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3 leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Z 1) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Z 2) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen, wobei die seitens des BF beantragte „Aufenthaltsberechtigung“

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 explizit in § 3 Abs. 2 Z 2 AsylG-DV genannt ist.2.2.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3, leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Ziffer 2,) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen, wobei die seitens des BF beantragte „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 explizit in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG-DV genannt ist.

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 leg. cit (und damit die Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde) zulassen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK notwendig ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, leg. cit (und damit die Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde) zulassen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK notwendig ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). 2.

  1. Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092). Wie unter Punkt III.
  2. gezeigt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gegenständlich nicht vor. Die Zulassung der Heilung des Mangels der Vorlage von bestimmten Dokumenten zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist daher nicht erforderlich.2.
  3. Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092). Wie unter Punkt römisch drei.
  4. gezeigt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenständlich nicht vor. Die Zulassung der Heilung des Mangels der Vorlage von bestimmten Dokumenten zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist daher nicht erforderlich.

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 leg. cit. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise auch dann zulassen, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, leg. cit. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise auch dann zulassen, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. 2.

  1. Der BF wurde seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 30.01.2017 auf die Notwendigkeit der Vorlage der betreffenden Dokumente aufmerksam gemacht und es wurde ihm eine Frist von vier Wochen eingeräumt um diese nachzureichen. Ihm wurde mitgeteilt, dass er im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise einen begründeten Antrag auf Heilung einbringen könne, dabei jedoch nachzuweisen sei, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Daraufhin stellte der BF einen Mängelheilungsantrag, da es ihm nicht möglich sei, ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen. Der BF habe seinen Herkunftsstaat überstürzt verlassen müssen und seine Dokumente zurückgelassen. Er sei als Flüchtling nach Österreich gekommen und befürchte weiterhin Verfolgung seitens der indischen Behörden, selbst nachdem seine Fluchtgründe als nicht asylrelevant anerkannt worden seien. Unterlagen oder sonstige Nachweise über die Unmöglichkeit oder die Unzumutbarkeit zur Beschaffung wurden nicht vorgelegt. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist die Erlangung der erforderlichen Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde oder einem dem gleichzuhaltenden Dokument) nicht unmöglich bzw. auch nicht unzumutbar. Ein entsprechender gegenteiliger Nachweis wurde vom BF nicht erbracht. Dass die belangte Behörde somit zum Schluss gelangte, der BF habe durch die Nichtvorlage der erforderlichen Identitätsnachweise seine Mitwirkungspflicht verletzt, steht im vorliegenden Fall im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl insb die Entscheidung vom 15.9.2016, Ra 2016/21/0206, in der der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt).Dass die belangte Behörde somit zum Schluss gelangte, der BF habe durch die Nichtvorlage der erforderlichen Identitätsnachweise seine Mitwirkungspflicht verletzt, steht im vorliegenden Fall im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche insb die Entscheidung vom 15.9.2016, Ra 2016/21/0206, in der der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt). Auch für das Bundesverwaltungsgericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, denen zu entnehmen wäre, aus welchen Gründen es dem BF nicht möglich sein sollte, die Ausstellung eines gültigen Reisepasses zu beantragen bzw. die notwendigen Identitätsnachweise beizubringen. Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können und sie endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse des BF, dass über seinen Antrag positiv entschieden wird. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich. Der BF hat auf konkrete Frage in der Beschwerdeverhandlung klargestellt, dass er sich bislang nicht an die indische Botschaft gewandt zu haben. Der BF hat weder ein gültiges Reisedokument, noch eine Geburtsurkunde oder eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, wonach diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorgelegt und wäre ihm die Vorlage dieser Dokumente aufgrund der dargelegten Gründe sehr wohl zumutbar. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass er weiterhin Verfolgung seitens der indischen Behörden fürchte und daher unzumutbar sei, vermag das Gericht nicht zu erkennen, aus welchen Gründen dem BF eine zeitnahe Ausstellung eines Reisepasses von der zuständigen Botschaft verweigert werden sollte und es wurden solche Gründe auch nicht konkret vorgebracht, obwohl diese, die den BF begünstigenden maßgeblichen Umstände auch in schlüssiger Weise (VwGH
  2. 2001, 99/10/0055; VwGH
  3. 2002, 2000/10/0171) zu konkretisieren gewesen wären (vgl auch VwGH
  4. 2000, 99/20/0092; VwGH
  5. 2000, 96/03/0340). Insbesondere wird nochmals auf die rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 27.07.2015 verwiesen, wonach eben keinerlei Gefährdungsszenario in Bezug auf Indien besteht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht plausibel, dass der BF keinerlei Schritte setzte, um einen Reisepass etwa über die Botschaft in Österreich zu erhalten.Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass er weiterhin Verfolgung seitens der indischen Behörden fürchte und daher unzumutbar sei, vermag das Gericht nicht zu erkennen, aus welchen Gründen dem BF eine zeitnahe Ausstellung eines Reisepasses von der zuständigen Botschaft verweigert werden sollte und es wurden solche Gründe auch nicht konkret vorgebracht, obwohl diese, die den BF begünstigenden maßgeblichen Umstände auch in schlüssiger Weise (VwGH
  6. 2001, 99/10/0055; VwGH
  7. 2002, 2000/10/0171) zu konkretisieren gewesen wären vergleiche auch VwGH
  8. 2000, 99/20/0092; VwGH
  9. 2000, 96/03/0340). Insbesondere wird nochmals auf die rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 27.07.2015 verwiesen, wonach eben keinerlei Gefährdungsszenario in Bezug auf Indien besteht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht plausibel, dass der BF keinerlei Schritte setzte, um einen Reisepass etwa über die Botschaft in Österreich zu erhalten. Wie bereits erwähnt, steht außer Streit, dass der BF nicht alle Unterlagen, welche in § 8 AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der belangten Behörde eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegte.Wie bereits erwähnt, steht außer Streit, dass der BF nicht alle Unterlagen, welche in Paragraph 8, AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der belangten Behörde eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegte. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses im gegenständlichen Verfahren im Sinne des § 4 AsylG-DV nicht gegeben sind und der diesbezügliche Antrag daher abzuweisen war.Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses im gegenständlichen Verfahren im Sinne des Paragraph 4, AsylG-DV nicht gegeben sind und der diesbezügliche Antrag daher abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. III.
  10. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.
  11. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 1.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: Vw

GVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.

§ 55Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: Asyl

G), ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest

§ 9Abs.

2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG), zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: AsylG), ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: BFA-VG), zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

§ 58Abs. 10 Asyl

G sind Anträge

§ 55leg.

cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge

Paragraph 55, leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8

, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)

§ 58Abs. 10 Asyl

G zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN; 29.03.2021, Ra 2017/22/

  1. mwN).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN; 29.03.2021, Ra 2017/22/
  2. mwN).
  3. Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 58 Abs. 10 AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen.
  4. Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.
  5. der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. erneut VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.
  6. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte) (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.
  7. der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche erneut VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.
  8. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte) vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520).
  9. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Im vorliegenden Fall wurde gegen den BF mit dem seine Beschwerde als unbegründet abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015, W220 1433401-2/2E, rechtskräftig seit 26.11.2015, eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte daher zu prüfen, ob sich seit 26.11.2015 eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des BF

Art. 8Abs.

1 EMRK ergab. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte daher zu prüfen, ob sich seit 26.11.2015 eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des BF

Artikel 8, Absatz eins, EMRK ergab.

Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist. Der BF begründet seinen Antrag mit dem Erwerb der deutschen Sprache, die Intensivierung seiner sozialen Integration, die Arbeitswilligkeit und –fähigkeit, einer Einstellungszusage sowie das fördernde Umfeld des BF. Die in der Antragsbegründung behaupteten Sprachkenntnisse der deutschen Sprache wurden nicht belegt und sind auch in der Beschwerdeverhandlung am 01.12.2021 nicht hervorgekommen, zumal der BF die ihm auf Deutsch gestellten Fragen weder verstehen noch beantworten konnte und er auch keinen Nachweis über eine abgelegte Deutschprüfung vorlegen konnte. Eine Änderung hinsichtlich der Sprachkenntnisse hat sich somit – entgegen den Behauptungen im Antrag - nicht ergeben, zumal bereits in der letzten Entscheidung des BVwG vom 18.11.2015 rudimentäre Sprachkenntnisse berücksichtigt wurden. Der BF hat seinem Antrag einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag (Einstellungszusage) beigelegt, demzufolge ihm eine Anstellung in einem Gastronomiebetrieb als Aushilfe für 30 Wochenstunden zugesagt wurde. Angaben über die Höhe der Entlohnung wurden nicht getroffen. Zum arbeitsrechtlichen Vorvertrag hat der VwGH (Ra 2014/22/0108) bereits ausgeführt, dass ein solcher (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich zieht (vgl. E

  1. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  2. Mai 2013, 2011/22/0013). Gerade vor dem Hintergrund der mangelnden Sprachkenntnisse ist selbst im Fall des Arbeitsantritts keine Gewähr gegeben, dass sich der BF auf dem Arbeitsplatz auch bewähren würde. Darüber hinaus ist auch der Umstand, dass der BF Analphabet ist, zu berücksichtigen, zumal dies – auch als Aushilfe in der Gastronomie – zu erschwerten Umständen im Arbeitsalltag führt.Zum arbeitsrechtlichen Vorvertrag hat der VwGH (Ra 2014/22/0108) bereits ausgeführt, dass ein solcher (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich zieht vergleiche E
  3. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  4. Mai 2013, 2011/22/0013). Gerade vor dem Hintergrund der mangelnden Sprachkenntnisse ist selbst im Fall des Arbeitsantritts keine Gewähr gegeben, dass sich der BF auf dem Arbeitsplatz auch bewähren würde. Darüber hinaus ist auch der Umstand, dass der BF Analphabet ist, zu berücksichtigen, zumal dies – auch als Aushilfe in der Gastronomie – zu erschwerten Umständen im Arbeitsalltag führt. Der BF hat bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, das mit Erkenntnis vom 18.11.2015, W220 1433401-2/2E, rechtwirksam abgeschlossen wurde, angegeben, als Zeitungszusteller zu arbeiten und selbsterhaltungsfähig zu sein und wurde dies in der angeführten Entscheidung entsprechend gewürdigt. Auch in der Beschwerdeverhandlung am 01.12.2021 gab der BF an, seit 2012 als Zeitungszusteller zu arbeiten. Der BF legte in der Beschwerdeverhandlung am 01.12.2021 die Kopie ein Verteilvertrages vor, der am 19.11.2019 und somit erst nach Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 28.03.2018 im beschwerdegegenständlichen Verfahren abgeschlossen worden war. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung am 01.12.2021 angegeben, dass er keine Familienmitglieder oder sonstigen Angehörige im Bundesgebiet hat und auch kein besonderes Naheverhältnis zu jemandem besteht. Es haben sich somit auch in der Beschwerdeverhandlung am 01.12.2021 keine Hinweise darauf ergeben, dass zwischen der Entscheidung im Vorverfahren (rechtswirksam mit 26.11.2015) und der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des BFA (zugestellt am 29.03.2018) ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt eingetreten wäre. Zudem führt der Zeitablauf von zwei Jahren und vier Monaten seit Rechtskraft der vorangegangenen Rückkehrentscheidung führt für sich genommen zu keiner maßgeblichen Änderung der Sachlage. So ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen. Zudem führt der Zeitablauf von zwei Jahren und vier Monaten seit Rechtskraft der vorangegangenen Rückkehrentscheidung führt für sich genommen zu keiner maßgeblichen Änderung der Sachlage. So ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/097 darstellen.
  5. Da aufgrund der obigen Erwägungen in Zusammenschau nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich macht, war die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.4. Da aufgrund der obigen Erwägungen in Zusammenschau nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8

, EMRK erforderlich macht, war die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht zu beanstanden. Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich gewesen.Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich gewesen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen. Zu Spruchteil B) III.4. Unzulässigkeit der Revision:römisch drei.4. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W163.1433401.3.00

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