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{'item': 'W169 2248407-1'}

Obsah (19)§§ 52Art 133§ 46§ 53§ 55§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 60§ 11§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 9§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW169 2248407-1 Spruch, W169 2248407-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

§§ 52, 53, 55 FPG idg

F und § 9 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 52, 53, 55, FPG idgF und Paragraph 9, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer wurde nach legaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.10.2012 von der zuständigen Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltsrecht als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers erteilt.
  2. Am 09.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der zuständigen Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 09.03.2017 erteilt, welcher am 10.03.2017 mit Gültigkeit bis zum 10.03.2020 verlängert wurde.
  3. Am 14.01.2019 wurde der Beschwerdeverführer vom Landesgericht XXXX zur AZ. XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 4 Z 1 SMG als junger Erwachsener unter Vorbehalt der Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren verurteilt.
  4. Am 14.01.2019 wurde der Beschwerdeverführer vom Landesgericht römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und zweiter Fall und Absatz 2, SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 4, Ziffer eins, SMG als junger Erwachsener unter Vorbehalt der Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, er hat in der Zeit von Ende Juli 2017 bis zum 09.09.2017 vorschriftswidrig Suchtgift zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich durch den wiederholten Erwerb und Besitz von geringen Mengen an Cannabisprodukten. Der Beschwerdeführer wurde ebenso schuldig gesprochen, er hat im Zeitraum Oktober 2017 bis Anfang November 2018 in vielen Tathandlungen eine unbekannte Menge an Marihuana (THC) zwei anderen Personen überlassen, wobei er dadurch Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte, wobei er selber volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährigen war.
  5. Am 27.02.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs. 3 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB als junger Erwachsener zu einer Geldstrafe von 420 Tagessätzen à EUR 4,-, wovon 210 Tagessätze für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
  6. Am 27.02.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach Paragraph 207 b, Absatz 3, StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB als junger Erwachsener zu einer Geldstrafe von 420 Tagessätzen à EUR 4,-, wovon 210 Tagessätze für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, er hat Anfang Juli 2019 ein im Tatzeitpunkt 16-jähriges Mädchen dazu verleitet, den Beischlaf mit ihm vorzunehmen, indem er ihr dafür fünf Gramm Cannabis versprach. Der Beschwerdeführer wurde ebenso schuldig gesprochen, er hat am 23.07.2019 dieser Minderjährigen durch die per Snapchat übermittelte Äußerung, er werde sie töten, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden die geständige Verantwortung, die Unbescholtenheit und das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren. Erschwerend war hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen.
  7. Am 03.03.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels.
  8. Am 09.12.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX zur AZ. XXXX wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 StGB als junger Erwachsener zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
  9. Am 09.12.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, StGB als junger Erwachsener zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, er hat am 17.04.2020 mit einem im Tatzeitpunkt 12-jährigen Mädchen den Beischlaf unternommen. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren. Erschwerend war hingegen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde. Aufgrund des raschen einschlägigen Rückfalls in der Probezeit wurde zudem der mit Urteil vom 14.01.2019 bedingte nachgesehene Teil der Geldstrafe widerrufen.
  10. Am 18.03.2021 wurde mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichts XXXX zur AZ. XXXX diese Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate angehoben. Bei der Strafbemessung zusätzlich erschwerend seien der äußerst rasche und einschlägige Rückfall sowie die bereits zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen. Zudem sei das Landesgericht fälschlich vom Wegfall der Untergrenze des Strafrahmens ausgegangen.
  11. Am 18.03.2021 wurde mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichts römisch 40 zur AZ. römisch 40 diese Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate angehoben. Bei der Strafbemessung zusätzlich erschwerend seien der äußerst rasche und einschlägige Rückfall sowie die bereits zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen. Zudem sei das Landesgericht fälschlich vom Wegfall der Untergrenze des Strafrahmens ausgegangen.
  12. Der Beschwerdeführer wurde am 10.06.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Gegenstand der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Deutsch niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, Nepali, Deutsch, Englisch und Hindi zu sprechen. Er sei ledig und kinderlos. Er leide seit seiner Inhaftierung an Schmerzen im Brustbereich und im Magen und nehme dafür Tabletten. Der Beschwerdeführer sei nepalesischer Staatsangehöriger und besitze einen Reisepass. Er habe in Nepal die Schule besucht und gemeinsam mit seiner Schwester, Tante und Großmutter gelebt. Mit 12 oder 13 Jahren sei er zu seiner Mutter nach Österreich nachgezogen. Eine Schwester lebe weiterhin mit ihrer Familie im Elternhaus in Nepal. Auch die Großeltern, einen Onkel, einen Cousin und viele Freunde habe der Beschwerdeführer in seinem Heimatland. Er sei bis zu seiner Inhaftierung in Kontakt mit ihnen gestanden. Der Beschwerdeführer gab auf Vorhalt seiner Verurteilungen an, dass er kein Vergewaltiger sei und keinen Kontakt mehr mit diesem Mädchen haben wolle. Er nehme keine Drogen mehr und arbeite im Gefängnis. Er sei kein schlechter Mensch. Das Mädchen habe gelogen, aber er habe keine Beweise dafür. Deshalb sei er im Gefängnis. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise immer in Österreich gewesen. Er habe die Hauptschule und einen polytechnischen Lehrgang besucht sowie eine Lehre zum Koch begonnen, aber aufgrund seiner Inhaftierung nicht abgeschlossen. Er habe zwei Jahre lang gearbeitet. In der Justizanstalt arbeite er seit drei Monaten in der Küche. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, habe hier aber gute Freunde. Seine Mutter, Stiefvater und zwei Schwestern würden in Österreich leben. Die letzten zwei Jahre vor seiner Inhaftierung habe er bei einer Schwester gelebt, nach der Entlassung könnte er bei der anderen Schwester leben. Zum Schluss der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderberichte über seinen Herkunftsstaat vorgehalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er die Situation in Nepal kenne und auf eine Stellungnahme verzichte.
  13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung

§ 46

FPG nach Nepal festgestellt (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nepal festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen eine Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb nachträglich ein Versagungsgrund hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels eingetreten sei. Da das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angesichts dieses Umstandes hinter das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktrete, sei eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen. Im Falle des Beschwerdeführers liege keine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 und 2 FPG vor. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte iSd § 50 Abs. 3 FPG existiere nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal zulässig sei. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei zudem die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten gewesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen eine Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb nachträglich ein Versagungsgrund hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels eingetreten sei. Da das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angesichts dieses Umstandes hinter das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktrete, sei eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen. Im Falle des Beschwerdeführers liege keine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vor. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG existiere nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal zulässig sei. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei zudem die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten gewesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben im Wesentlichen, dass die belangte Behörde sich nicht eingehend mit den Strafurteilen auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe nur in untergeordneter Form Umgang mit Suchtgiften gehabt. Hinsichtlich seiner letzten Verurteilung wäre dem Beschwerdeführer anzurechnen gewesen, dass er bei Tatbegehung keinen Zwang angewendet habe und das Opfer durch aufreizende Kleidung bewirken habe können, reifer auszusehen. Das Opfer habe den Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Alters getäuscht, es tue ihm leid und er sein kein schlechter Mensch. Vom Beschwerdeführer gehe daher keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Inland überwiege zudem angesichts seines von der Behörde festgestellten Privat- und Familienlebens das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und einem Einreiseverbot. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal. Er spricht die Sprachen Nepali, Deutsch, Englisch und Hindi. Er besuchte bis zu seiner Ausreise aus Nepal dort die Grundschule. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Beschwerdeführer ist volljährig und steht im erwerbsfähigen Alter. Am nepalesischen Heimatort des Beschwerdeführers lebt seine Schwester mit ihrer Familie im Elternhaus des Beschwerdeführers. Weiters leben die Großeltern, ein Onkel, ein Cousin sowie viele Freunde des Beschwerdeführers in Nepal. Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Inhaftierung im regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen und Freunden. Dem Beschwerdeführer wurde nach legaler Einreise in das Bundesgebiet im Oktober 2012 am 28.10.2012 ein Aufenthaltsrecht als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers erteilt. Am 09.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 09.03.2017 erteilt, welcher am 10.03.2017 mit Gültigkeit bis zum 10.03.2020 verlängert wurde. Am 03.03.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels, über den die Niederlassungsbehörde bislang keine Entscheidung getroffen hat. Die Mutter, der Stiefvater und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Österreich und verfügen über ein Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer war vom 24.10.2012 bis zum 25.04.2019 und ist seit 05.02.2020 erneut in Österreich gemeldet. Von seiner Einreise bis 26.07.2018 lebte er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter. Ab diesem Datum bis zum 12.10.2018 sowie vom 05.02.2020 bis 15.10.2020 lebte er im gemeinsamen Haushalt mit einer Schwester. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Hauptschule und einen polytechnischen Lehrgang besucht. Er war vom 19.07.2016 bis 04.06.2017 und vom 18.06.2018 bis 03.09.2018 als Lehrling sowie vom 13.12.2017 bis 16.12.2017, vom 10.12.2018 bis 31.12.2018 und vom 01.01.2019 bis 31.01.2019 als Arbeiter erwerbsgemeldet. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, hat aber Freunde im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 29.07.2020 in Haft. Am 14.01.2019 wurde der Beschwerdeverführer vom Landesgericht XXXX zur AZ. XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 4 Z 1 SMG als junger Erwachsener unter Vorbehalt der Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren verurteilt.Am 14.01.2019 wurde der Beschwerdeverführer vom Landesgericht römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und zweiter Fall und Absatz 2, SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 4, Ziffer eins, SMG als junger Erwachsener unter Vorbehalt der Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, er hat in der Zeit von Ende Juli 2017 bis zum 09.09.2017 vorschriftswidrig Suchtgift zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich durch den wiederholten Erwerb und Besitz von geringen Mengen an Cannabisprodukten. Der Beschwerdeführer wurde ebenso schuldig gesprochen, er hat im Zeitraum Oktober 2017 bis Anfang November 2018 in vielen Tathandlungen eine unbekannte Menge an Marihuana (THC) zwei anderen Personen überlassen, wobei er dadurch Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte, wobei er selber volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährigen war. Am 27.02.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs. 3 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB als junger Erwachsener zu einer Geldstrafe von 420 Tagessätzen à EUR 4,-, wovon 210 Tagessätze für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Am 27.02.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach Paragraph 207 b, Absatz 3, StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB als junger Erwachsener zu einer Geldstrafe von 420 Tagessätzen à EUR 4,-, wovon 210 Tagessätze für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, er hat Anfang Juli 2019 ein im Tatzeitpunkt 16-jähriges Mädchen dazu verleitet, den Beischlaf mit ihm vorzunehmen, indem er ihr dafür fünf Gramm Cannabis versprach. Der Beschwerdeführer wurde ebenso schuldig gesprochen, er hat am 23.07.2019 dieser Minderjährigen durch die per Snapchat übermittelte Äußerung, er werde sie töten, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden die geständige Verantwortung, die Unbescholtenheit und das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren. Erschwerend war hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen. Am 09.12.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX zur AZ. XXXX wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 StGB als junger Erwachsener zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am 09.12.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, StGB als junger Erwachsener zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, er hat am 17.04.2020 mit einem im Tatzeitpunkt 12-jährigen Mädchen den Beischlaf unternommen. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren. Erschwerend war hingegen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde. Aufgrund des raschen einschlägigen Rückfalls in der Probezeit wurde zudem der mit Urteil vom 14.01.2019 bedingte nachgesehene Teil der Geldstrafe widerrufen. Am 18.03.2021 wurde mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichts XXXX zur AZ. XXXX die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate angehoben. Bei der Strafbemessung zusätzlich erschwerend seien der äußerst rasche und einschlägige Rückfall sowie die bereits zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen. Zudem sei das Landesgericht fälschlich vom Wegfall der Untergrenze des Strafrahmens ausgegangen.Am 18.03.2021 wurde mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichts römisch 40 zur AZ. römisch 40 die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate angehoben. Bei der Strafbemessung zusätzlich erschwerend seien der äußerst rasche und einschlägige Rückfall sowie die bereits zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen. Zudem sei das Landesgericht fälschlich vom Wegfall der Untergrenze des Strafrahmens ausgegangen. Der Beschwerdeführer zeigte im gegenständlichen Verfahren bezüglich seiner letzten Verurteilung keine Deliktseinsicht und leugnet die Straftat. 1.
  4. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
  5. Sicherheitslage Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt (BMEIA 22.1.2021). Nach der erfolgreichen Durchführung der Parlaments- und Lokalwahlen sowie der Arbeitsaufnahme der neuen Amtsträger im Frühling 2018 befindet sich Nepal in einer Konsolidierungsphase. Die politische Lage bleibt fragil. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie verursachen vereinzelt Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden (EDA 21.12.2020). Es kommt vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ [Generalstreiks, welche von kommunalen Akteuren oder politische Parteien ausgerufen werden können]. Diese Protestaktionen können das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders in Terai ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 12.1.2021). Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch (AA 12.1.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 13 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2020 wurde eine Person durch terroristische Gewalt getötet. Im Jahr 2021 wurden bis zum zum 24.1.2021 keine Opfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 24.1.2021). Während es in der Vergangenheit Anlass zur Besorgnis über Maßnahmen der Indischen Grenzsicherheitskräfte im unmittelbaren Grenzgebiet gegeben hat, haben sich diese vereinzelten Vorfälle in letzter Zeit nicht intensiviert. Jedoch haben die offensiven Tätigkeiten durch chinesische Grenztruppen entlang der nördlichen Grenze zur autonomen tibetischen Region Chinas zugenommen. Berichten zu Folge fanden grenzüberschreitende Aktionen durch chinesische militärische Kräfte statt (BS 29.4.2020). Nepal und Indien: Der Nachbar Indien spielt durch die geographische und kulturelle Nähe für Nepal traditionell eine große Rolle. Neu-Delhi unterstützte das Land auf dem Weg zur Mehrparteien-Demokratie und sendete 2015 als erstes große Mengen Hilfsgüter in die Erdbebenregion. Die Hilfe ist dabei nicht ganz selbstlos (DW 4.4.2018). Nepal ist mit seinem „großer Bruder“ sehr eng verbunden (GIZ 1.2021), auch wenn seit 2015 eine stetige Schwächung der Beziehungen zwischen Indien und Nepal stattfindet (GW 2021). Nepal beansprucht strategisch wichtiges Terrain im Himalaya, das auch von Indien beansprucht wird. In dem betroffenen Gebiet sind seit Jahrzehnten indische Truppen stationiert. Nepal veröffentlichte 2020 eine neue Landkarte, die das beanspruchte Gebier Nepal zuordnet, nachdem Indien begonnen hatte, eine neue Straße durch das umstrittene Gebiet zu bauen. Einen Grenzvertrag, den das Land mit dem damaligen britischen Kolonialreich Indien 1816 geschlossen hatte, interpretieren beide Länder zu ihrem Vorteil. Indien ist auch mit China in Grenzstreitigkeiten verwickelt (DS 18.6.2020) Nepal und China: Die Beziehungen zwischen China und Nepal haben sich in den letzten Jahren intensiviert (BS 29.4.2020). Nepal wendet sich zunehmend an China als Partner und verstärkt die Investitions- und Handelsbeziehungen, einschließlich der Einbindung an Chinas „Belt and Road“-Initiative (HRW 13.1.2021). Ein gemeinsames Projekt zwischen China und Nepal sieht derzeit den Bau einer Eisenbahnlinie vor, die die westliche Region Tibets mit Nepal verbinden soll. Dieses Projekt war eines von mehreren bilateralen Abkommen, die während des Besuchs des nepalesischen Premierministers Khadga Prasad Sharma Oli in Peking im Juni 2018 unterzeichnet wurden (BS 29.4.2020). Darüber hinaus wird kolportiert dass im Oktober 2019 Abkommen über ein „System zum Grenzmanagement“ und einem Abkommen zur „Gegenseitigen juristischen Hilfe bei Kriminalfällen“ zwischen den beiden Staaten ausgehandelt wurden (GSTF 21.2.2020; vgkl. HRW 13.1.2021). Andere Quellen berichten, dass zwischen Nepal und China kein solches Auslieferungsabkommen besteht, aber seit Oktober 2019 eine gemeinsame Erklärung zur Bekämpfung von Kriminalität existent ist (BAMF 13.1.2021; vgl. BW 16.10.2019).Ein gemeinsames Projekt zwischen China und Nepal sieht derzeit den Bau einer Eisenbahnlinie vor, die die westliche Region Tibets mit Nepal verbinden soll. Dieses Projekt war eines von mehreren bilateralen Abkommen, die während des Besuchs des nepalesischen Premierministers Khadga Prasad Sharma Oli in Peking im Juni 2018 unterzeichnet wurden (BS 29.4.2020). Darüber hinaus wird kolportiert dass im Oktober 2019 Abkommen über ein „System zum Grenzmanagement“ und einem Abkommen zur „Gegenseitigen juristischen Hilfe bei Kriminalfällen“ zwischen den beiden Staaten ausgehandelt wurden (GSTF 21.2.2020; vgkl. HRW 13.1.2021). Andere Quellen berichten, dass zwischen Nepal und China kein solches Auslieferungsabkommen besteht, aber seit Oktober 2019 eine gemeinsame Erklärung zur Bekämpfung von Kriminalität existent ist (BAMF 13.1.2021; vergleiche BW 16.10.2019). Die geografische Lage Nepals erfordert eine Politik der guten Nachbarschaft und einen entsprechenden Ausgleich der Interessen des Binnenstaates gegenüber den beiden Großmächten (GIZ 21.2021b; vgl. ORF 31.7.2020).Die geografische Lage Nepals erfordert eine Politik der guten Nachbarschaft und einen entsprechenden Ausgleich der Interessen des Binnenstaates gegenüber den beiden Großmächten (GIZ 21.2021b; vergleiche ORF 31.7.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (12.1.2021): Nepal – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 28.1.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.1.2021): Briefing Notes
  6. Januar 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025539/briefingnotes-kw03-2020.pdf, Zugriff 28.1.2021 - BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.1.2021): Reiseinformation – Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nepal/, Zugriff 28.1.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 28.1.2021 - BW – Bitter Winter (19.10.2019): Nach Niederlage in Nepal: Xi Jinping droht seine “Gegner in Stücke zu zerschlagen”, https://de.bitterwinter.org/xi-jinping-defeated-in-nepal/, Zugriff 28.1.2021- BW – Bitter Winter (19.10.2019): Nach Niederlage in Nepal: römisch zehn i Jinping droht seine “Gegner in Stücke zu zerschlagen”, https://de.bitterwinter.org/xi-jinping-defeated-in-nepal/, Zugriff 28.1.2021 - GSTF – Gesellschaft Schweizerisch-Tibetische Freundschaft (21.2.2020): Chinesisch-nepalesische Abkommen bedrohen Tibeter, https://gstf.org/2020/02/21/chinesisch-nepalesische-abkommen-bedrohen-tibeter/, Zugriff 1.2.2021 - DS – Der Standard (18.6.2020): Nepal beansprucht im Streit mit Indien eine neue Grenze, https://www.derstandard.at/story/2000118170622/nepal-beansprucht-im-streit-mit-indien-eine-neue-grenze, Zugriff 28.1.2021 - DW – Deutsche Welle (4.4.2018): Sierens China: Dünne Luft im Himalaya, https://www.dw.com/de/sierens-china-d%C3%Bcnne-luft-im-himalaya/a-43247200, Zugriff 28.1.2021 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.12.2020): Reisehinweise für Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 28.1.2021 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021): Nepal – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 27.1.2021 - GW – GardaWorld

(2021): Nepal Country Report, https://crisis24.garda.com/country-reports/nepal, Zugriff 1.2.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043681.html, Zugriff 1.2.2021 - ORF – Observer Reserche Foundation (31.7.2020): India’s continuing role in Nepal’s economic development, https://www.orfonline.org/expert-speak/india-continuing-role-nepal-economic-development/, Zugriff 29.1.2021 - SATP - South Asia Terrorism Portal (24.1.2021): Data Sheet - Nepal Yearly Fatalities: 2000 – 2021, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/nepal, Zugriff 27.1.2021
  1. Allgemeine Menschenrechtslage Der ohnehin schwache Staatsapparat und die geringe Leistungsfähigkeit der Justiz sorgen dafür, dass Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz auch weiterhin nicht verwirklicht werden. Aspekte der Verfassung von 2015 wie etwa ein uneingeschränktes Begnadigungsrecht des Präsidenten tragen dazu bei, dass die politische Elite nur selten mit Konsequenzen für illegale Handlungen rechnen muss (BS 29.4.2020). Es wurde versäumt, gut dokumentierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit des Bürgerkrieges strafrechtlich zu verfolgen (BS 29.4.2020; vgl. HRW 20.11.2020). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 1.2021b). Die beiden Übergangsjustizbehörden, die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons (CIEDP), haben über 60.000 Beschwerden erhalten, aber keine der beiden Kommissionen hat irgendwelche der vorgebrachten Fälle abgeschlossen. Die Regierung hat es verabsäumt, auf Bedenken einzugehen, wonach es den beiden Kommissionen an Unabhängigkeit mangle. Im Januar [2021] wurden neue Kommissare für beide Gremien ernannt (HRW 13.1.2021).Der ohnehin schwache Staatsapparat und die geringe Leistungsfähigkeit der Justiz sorgen dafür, dass Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz auch weiterhin nicht verwirklicht werden. Aspekte der Verfassung von 2015 wie etwa ein uneingeschränktes Begnadigungsrecht des Präsidenten tragen dazu bei, dass die politische Elite nur selten mit Konsequenzen für illegale Handlungen rechnen muss (BS 29.4.2020). Es wurde versäumt, gut dokumentierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit des Bürgerkrieges strafrechtlich zu verfolgen (BS 29.4.2020; vergleiche HRW 20.11.2020). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 1.2021b). Die beiden Übergangsjustizbehörden, die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons (CIEDP), haben über 60.000 Beschwerden erhalten, aber keine der beiden Kommissionen hat irgendwelche der vorgebrachten Fälle abgeschlossen. Die Regierung hat es verabsäumt, auf Bedenken einzugehen, wonach es den beiden Kommissionen an Unabhängigkeit mangle. Im Januar [2021] wurden neue Kommissare für beide Gremien ernannt (HRW 13.1.2021). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Internet-Seiten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020).Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Internet-Seiten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 10.2020). Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 1.2021; vgl. AI 10.2020). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch wird über Benachteiligungen Angehöriger sexueller Minderheiten berichtet (USDOS 11.3.2020). Nepal hat es verabsäumt, wichtige Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und der Bekämpfung anhaltender Diskriminierung umzusetzen (AI 10.2020).Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 1.2021; vergleiche AI 10.2020). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch wird über Benachteiligungen Angehöriger sexueller Minderheiten berichtet (USDOS 11.3.2020). Nepal hat es verabsäumt, wichtige Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und der Bekämpfung anhaltender Diskriminierung umzusetzen (AI 10.2020). Die Durchsetzung der geltenden Gesetze gegen Zwangsarbeit ist uneinheitlich und die soziale Wiedereingliederung der Opfer bleibt schwierig. Die Ressourcen, Inspektionen und Abhilfemaßnahmen stellen sich ungenügend dar und die Strafen bei Rechtsverletzungen sind nicht ausreichend, um Verstößen vorzubeugen (USDOS 11.3.2020). Hunderttausende Menschen, fast 70 Prozent der Betroffenen des Erdbebens von 2015, leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende Betroffene nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018). Quellen: - AI – Amnesty International (10.2020): Nepal: Justice stalled for conflict victims, https://www.amnesty.org/download/Documents/ASA3132172020ENGLISH.PDF, Zugriff 2.2.2021 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 2.2.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 2.2.2021 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021): Nepal – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 27.1.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043681.html, Zugriff 1.2.2021 - HRW – Human Rights Watch: Nepal (20.11.2020): Stalling on Justice for Conflict-Era Crimes, https://www.ecoi.net/de/dokument/2041200.html, Zugriff 2.11.2021 - IHR – Informationsplattform humanrights.ch (17.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in Nepal, https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/nepal/, Zugriff 2.2.2021 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 28.1.2021
  2. Grundversorgung und Wirtschaft Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 1.034 US-Dollar pro Jahr ist Nepal eines der ärmsten Länder der Welt. Die instabile politische Situation, der Mangel an ausgebildeten Arbeitskräften und die schwache Infrastruktur behindern die wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Eine anhaltend hohe Inflation vermindert die Kaufkraft der Bevölkerung. Im Index of Economic Freedom 2020 nimmt Nepal den
  3. Platz unter 180 Ländern ein (GIZ 1.2021c). Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft Nepals zwar insgesamt verbessert, das Investitionsklima leidet aber unter gesetzlicher Überregulierung. Der defizitäre Staatshaushalt und der steigende Schuldendienst geben weiter Anlass zur Sorge. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren zwischen zwei und vier Prozent und war damit zu niedrig, um die Armut substanziell zu reduzieren. Wirtschaftliche Reformagenda und Armutsbekämpfung stellen große Herausforderungen an die junge Republik. Die instabile politische Lage hemmt wichtige Investitionen der öffentlichen Hand und wirkt sich negativ auf das Geschäftsklima aus. Die Entwicklung Nepals wird durch immer Naturkatastrophen - wie Überschwemmungen und Erdrutsche - gebremst. Das Erdbeben vom April 2015 hat die Infrastruktur im Kathmandu-Tal und anderen betroffenen Landesteilen schwer beschädigt (GIZ 1.2021c). Etwa 20 Prozent aller Gebäude, die 2015 beschädigt wurden, sind der Hilfsorganisation Plan International zufolge bis heute nicht repariert. Geldmangel und administrative Hürden erschweren den Wiederaufbau (SZ 24.4.2020). Neben den Folgen des verheerenden Erdbebens brachten Blockaden wichtiger Handelsrouten die Wirtschaft zum Erliegen. Die Parteien und politische Gruppierungen unterschiedlichster Ausrichtung rufen immer wieder zu Streiks auf. Diese wirken sich negativ auf alle wirtschaftlichen Sektoren aus, von der Großindustrie bis hin zu kleinen und mittelständischen Unternehmen. Bürokratie und unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima und damit die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 1.2021c). Die wirtschaftliche Entwicklung Nepals ist schwer von der Coronakrise getroffen. Eine strenge Ausgangssperre hat vier Monate lang das öffentliche Leben in Nepal weitgehend lahmgelegt. Zahlreiche Menschen kamen in eine finanzielle Notlage. Zwei wichtige Einnahmequellen brechen dem Staat weg: Die Überweisungen nepalesischer Arbeitsmigranten, die geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP ausmachen, und die Einnahmen aus dem Tourismussektor (GIZ 1.2021c). Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2019: 1,4 Prozent) (WKO 10.2020). Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Ausland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute vier bis fünf Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte davon dürfte sich in Indien aufhalten. Der Rest vor allem in Malaysia und den Golfstaaten (GIZ 1.2021c). Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte „Manpower Companies“ werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Reise, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte im Ausland aus (GIZ 1.2021b). Nepal verfügt außer den familiären sozialen Netzwerken über kein Wohlfahrtssystem. In bestimmten Fällen sind NGOs bemüht, diese Lücke zu füllen, aber deren Tätigkeit ist sehr stark vom jeweiligen Standort und von internationalen Spenden abhängig, somit können nicht die gleichen Leistungen im ganzen Land angeboten werden. Es gibt nur vereinzelt Privatinitiativen; die öffentlichen Sozialdienste sind rückständig und unzureichend (BS 29.4.2020). Kinderarbeit ist nach wie vor ein weit verbreitetes Problem in Nepal (UNHRC 4.1.2021). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 2.2.2021 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021c): Nepal – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nepal/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 2.2.2021 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Nepal – Gesellschaft, https://www.liportal.de/nepal/gesellschaft/, Zugriff 2.2.2021 - SZ – Süddeutsche Zeitung (24.4.2020): Erst das Erdbeben, dann Corona, https://www.sueddeutsche.de/panorama/nepal-fuenf-jahre-erdbeben-corona-1.4887815, Zugriff 3.2.2021 - UNHRC – UN Human Rights Committee (4.1.2021): Nepal; Suggested List of Issues Prior to Reporting Related to Gender Equality in Access to Education, Child Marriage, Human Trafficking, and Child Labor; Submitted by The Advocates for Human Rights, a non-governmental organization in special consultative status for the 131st Session of the Human Rights Committee; 01 Mar 2021 - 26 Mar 2021, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared Documents/NPL/INT_CCPR_ICS_NPL_43973_E.docx, Zugriff 3.2.2021 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2020): Länderprofil NEPAL, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-nepal.pdf, Zugriff 3.2.2021
  4. Rückkehr Das Gesetz gewährt nepalesischen Staatsbürgern Reisefreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr (USDOS 11.3.2020). Ausgenommen von diesen Rechten sind die meisten Flüchtlinge, deren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes durch entsprechende Gesetze eingeschränkt ist. Die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen im Land werden nicht einheitlich durchgesetzt. Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 28.1.2021
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines österreichischen Aufenthaltstitels fest. Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.06.
  7. Die Feststellungen über die Einreise und die Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters und des Zentralen Melderegisters. Die Feststellungen über die Angehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seinen Wohnsitzen beruhen auf seinen Angaben in der gegenständlichen Einvernahme durch das Bundesamt in Verbindung mit Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen über den Schulbesuch, über die Nichtmitgliedschaft in einem Verein und die freundschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sind Folge des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellungen über die Meldungen des Beschwerdeführers als Lehrling bzw. Arbeiter folgen dem im Akt aufliegenden AJ-WEB-Auszug. Dass der Beschwerdeführer sich seit 29.07.2020 in Haft befindet, ergibt sich aus dem Melderegisterauszug. Die Feststellungen über die Verurteilungen des Beschwerdeführers folgen einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister in Zusammenschau mit den im Akt aufliegenden Urteilen des Landesgerichts Innsbruck und des Oberlandesgericht Innsbruck zu den festgestellten Aktenzahlen. Wie aus dem Protokoll der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersichtlich, zeigt der Beschwerdeführer bezüglich seiner letzten Verurteilung weiterhin keine Einsicht hinsichtlich seiner Tatbegehung, sondern leugnet dieser sogar, indem er – entgegen der rechtskräftigen Urteile, die auf einer eindeutigen Beweislage beruhen – seinem Opfer vorwarf, über den Beischlaf gelogen zu haben. Ein Gesinnungswandel oder Reue kann darin nicht im Ansatz erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer mehrmals wegen Straftaten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, verurteilt wurde. Dies setzt sich im Beschwerdeschriftsatz fort, in welchem der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt zu seinen Gunsten verbuchen möchte, dass er bei der Tat keinen Zwang angewendet habe und das 12-jährige (!) Opfer sich aufreizend anziehen hätte können und dadurch den Beschwerdeführer über ihr Alter täuschen hätte können. Abgesehen davon, dass das hier erkennende Gericht ohnehin an das rechtskräftige Strafurteil gebunden ist, die Ausübung von Zwang keine Tatbestandsvoraussetzung des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen darstellt und das Strafgericht bereits in seinem Urteil aufgrund der eindeutigen Beweislage einen Irrtum des Beschwerdeführers über das Alter seines Opfers ausschloss (dieses hat ihm ihr wahres Alter nämlich selbst mitgeteilt), zeigt dies doch vielmehr im Gegenteil auf, dass der Beschwerdeführer seine Tat weiterhin leugnet und den Deliktsunwert nicht einsieht. 2.
  8. Die Feststellungen zur Situation in Nepal beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nepal ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
  9. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) 3.

  1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: § 52 Abs. 4 Z 1 FPG normiert, dass das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.

Z 4 leg.cit. gilt dies auch, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG normiert, dass das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.

Ziffer 4, leg.cit. gilt dies auch, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht.

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

§ 11Abs.

4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257; zuletzt am 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257; zuletzt am 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB ist eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit. Die genannte strafgesetzliche Bestimmung dient dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen, dem das StGB einen hohen Stellenwert zumisst (VwGH 02.09.2008, 2006/18/0333).Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB ist eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit. Die genannte strafgesetzliche Bestimmung dient dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen, dem das StGB einen hohen Stellenwert zumisst (VwGH 02.09.2008, 2006/18/0333). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der Beschwerdeführer stellt aufgrund seiner aktuellen strafgerichtlichen Verurteilungen zweifellos eine solche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer wurde zunächst im Bereich der Suchtgiftkriminalität auffällig, wobei es insbesondere als verwerflich anzusehen ist, dass er Drogen an Minderjährige überließ. Insbesondere ergibt sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr aber aus den folgenden Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Minderjährigen. Wurde er zunächst noch zu einer milden Strafe wegen des sexuellen Missbrauchs einer (mündigen) Jugendlichen verurteilt – wobei der Beschwerdeführer nochmals verwerflich die Jugendliche zum Beischlaf überredete, indem er ihr dafür Drogen anbot – beging er nicht einmal zwei Monate nach dieser Verurteilung einen schweren sexuellen Missbrauch einer Unmündigen, nämlich eines bloß 12-jährigen Mädchens, und wurde somit nicht nur äußerst rasch rückfällig, sondern steigerte sein strafbares Verhalten und damit die von ihm ausgehende Gefährlichkeit noch weiter. Es ist – ohne dies tiefgehend begründen zu müssen – evident und wird durch den Katalog an Straftatbeständen in §§ 206 ff StGB und die dort normierten Strafrahmen auch klar zum Ausdruck gebracht, dass gerade die sexuelle Integrität Minderjähriger – und nochmals gesteigert von Unmündigen – ein äußerst hohes Rechtsgut darstellt, das entsprechend zu schützen ist. Die gerichtlichen Verurteilungen auch die gegenwärtige Haftstrafe machten aber offenkundig bislang keinerlei Eindruck auf den Beschwerdeführer, wie sich einerseits an seinem raschen Rückfall und andererseits darin zeigt, dass er auch im gegenständlichen Verfahren weder eine Einsicht noch Reue zeigt, sondern vielmehr seinem 12-jährigen Opfer die Schuld zuschob. Es kann somit keine Rede von einem inzwischen eingetretenen Gesinnungswandel sein, zumal sich der Beschwerdeführer noch in Haft befindet und daher auch kein Wohlverhalten für sich geltend machen könnte. Es kann daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden, sondern ist vielmehr angesichts des bisherigen Verhaltens und der Verantwortung des Beschwerdeführers zu befürchten, dass er auch in Zukunft weitere derartige Straftaten begehen könnte.Der Beschwerdeführer stellt aufgrund seiner aktuellen strafgerichtlichen Verurteilungen zweifellos eine solche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer wurde zunächst im Bereich der Suchtgiftkriminalität auffällig, wobei es insbesondere als verwerflich anzusehen ist, dass er Drogen an Minderjährige überließ. Insbesondere ergibt sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr aber aus den folgenden Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Minderjährigen. Wurde er zunächst noch zu einer milden Strafe wegen des sexuellen Missbrauchs einer (mündigen) Jugendlichen verurteilt – wobei der Beschwerdeführer nochmals verwerflich die Jugendliche zum Beischlaf überredete, indem er ihr dafür Drogen anbot – beging er nicht einmal zwei Monate nach dieser Verurteilung einen schweren sexuellen Missbrauch einer Unmündigen, nämlich eines bloß 12-jährigen Mädchens, und wurde somit nicht nur äußerst rasch rückfällig, sondern steigerte sein strafbares Verhalten und damit die von ihm ausgehende Gefährlichkeit noch weiter. Es ist – ohne dies tiefgehend begründen zu müssen – evident und wird durch den Katalog an Straftatbeständen in Paragraphen 206, ff StGB und die dort normierten Strafrahmen auch klar zum Ausdruck gebracht, dass gerade die sexuelle Integrität Minderjähriger – und nochmals gesteigert von Unmündigen – ein äußerst hohes Rechtsgut darstellt, das entsprechend zu schützen ist. Die gerichtlichen Verurteilungen auch die gegenwärtige Haftstrafe machten aber offenkundig bislang keinerlei Eindruck auf den Beschwerdeführer, wie sich einerseits an seinem raschen Rückfall und andererseits darin zeigt, dass er auch im gegenständlichen Verfahren weder eine Einsicht noch Reue zeigt, sondern vielmehr seinem 12-jährigen Opfer die Schuld zuschob. Es kann somit keine Rede von einem inzwischen eingetretenen Gesinnungswandel sein, zumal sich der Beschwerdeführer noch in Haft befindet und daher auch kein Wohlverhalten für sich geltend machen könnte. Es kann daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden, sondern ist vielmehr angesichts des bisherigen Verhaltens und der Verantwortung des Beschwerdeführers zu befürchten, dass er auch in Zukunft weitere derartige Straftaten begehen könnte. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers würde daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit – und zwar schwerwiegend – gefährden, weshalb

§ 52Abs.

4 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, sofern dem der in der Folge zu prüfende § 9 BFA-VG nicht entgegensteht.Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers würde daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit – und zwar schwerwiegend – gefährden, weshalb

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, sofern dem der in der Folge zu prüfende Paragraph 9, BFA-VG nicht entgegensteht. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Art. 8

EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012).Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen vergleiche etwa VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die „Zehn-Jahres-Grenze“ in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die „Zehn-Jahres-Grenze“ in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Für das hier gegenständliche Verfahren bedeutet das Folgendes: Der Beschwerdeführer reiste Ende 2012 im Alter von 13 Jahren ins das Bundesgebiet ein und ist aufgrund seines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz seit etwas mehr als neun Jahren rechtmäßig hier aufhältig, wobei er aber nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und hat Freunde im Bundesgebiet. Er hat zwar einen Teil seiner Schulbildung in Österreich absolviert, jedoch gelang ihm daran anschließend keine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt, da er seine Lehre abbrach und nur nahezu vernachlässigbar geringe Arbeitszeiten aufweist. Der bereits volljährige Beschwerdeführer hat zudem seine Mutter, seinen Stiefvater und zwei Schwestern in Österreich. Er lebt aber bereits seit Juli 2018 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt seiner Mutter und seit Oktober 2020 nicht mehr gemeinsam mit seiner ebenso volljährigen Schwester, zumal er sich in Haft befindet. Da auch sonst kein Abhängigkeitsverhältnis dargetan wurde bzw. hervorgekommen ist, ist das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen nicht mehr unter den Begriff des Familienlebens, sondern des Privatlebens zu subsumieren. Zugunsten des Beschwerdeführers spricht somit der bereits längere rechtmäßige Aufenthalt, eine sprachliche Integration und soziale Anknüpfungspunkte in Form von Freunden und Angehörigen. Eine berufliche Integration kann dem Beschwerdeführer kaum zugutegehalten werden. Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht jedoch seine gravierende, besonders verwerfliche Straffälligkeit entscheidungswesentlich entgegen. Im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur stehen in Fällen gravierender Kriminalität weder ein langjähriger Aufenthalt noch sonst enge Anknüpfungspunkte einer Aufenthaltsbeendigung entgegen, zumal darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer bereits sechs Jahre nach seiner Einreise erstmals straffällig wurde. Insoweit kann auf die bereits oben angeführten Erwägungen über die vom Beschwerdeführer aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verwiesen werden. Trotz des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer zudem über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer wurde in Nepal geboren, ist dort aufgewachsen und verbrachte dort seine Kindheit und hat einen Teil seiner Schulbildung absolviert, wurde somit auch in seinem Heimatland zumindest teilsozialisiert, wobei er auch nach seiner Einreise in Österreich in einer nepalesischen Familie lebte. Er spricht mit Nepali die Sprache seines Herkunftsstaates. Auch hat der Beschwerdeführer in Nepal Angehörige und Freunde. Insbesondere lebt dort seine Schwester mit ihrer Familie im Elternhaus des Beschwerdeführers, sodass dieser bei einer Rückkehr auch über eine Unterkunft verfügen würde. Der Beschwerdeführer hatte bis zu seiner Inhaftierung Kontakt nach Nepal und besteht kein Grund, weshalb dieser nicht wiederaufgenommen werden könnte. Es kann somit nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer sein Heimatland völlig fremd wäre oder er bei einer Rückkehr keine Unterstützung erfahren würde. Darüber hinaus besteht kein Grund zur Annahme, dass der im Wesentlichen gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer nicht durch eigene Erwerbstätigkeit zu seinem Unterhalt beitragen bzw. diesen mittelfristig zur Gänze finanzieren könnte. Die Existenz des Beschwerdeführers wäre daher im Falle einer Rückkehr gesichert. Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen hätte und ihm eine Rückkehr unter diesem Gesichtspunkt unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer hat auch selbst nichts Derartiges vorgebracht. Es ist somit davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar ein gewisses Gewicht haben, aber aufgrund seiner gravierenden, besonders verwerflichen Straffälligkeit gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere der Verhinderung von Straftaten, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Angesichts der Schwere der begangenen Straftaten, nämlich insbesondere der zuletzt begangenen Straftat, wie auch der völlig fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers war von einer gravierenden Straffälligkeit auszugehen, welche in Zusammenschau mit der negativen Zukunftsprognose trotz des längeren Aufenthaltes eine Aufenthaltsbeendigung geboten erscheinen lässt. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im Verfahren, insbesondere aus den Länderberichten, haben sich keine Gründe ergeben, aus denen sich die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ergeben würde. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt eine ihn treffende Gefahr oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie. Der Beschwerdeführer ist ein im Wesentlichen gesunder Mann, der keiner Risikogruppe angehört. Dass er an einer COVID-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Ebenso wenig wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die kostenlose Möglichkeit der Impfung gegen COVID-19 in Österreich nicht wahrgenommen hat (oder noch während der Dauer seiner Strafhaft wahrnehmen wird), zumal er andernfalls das Risiko einer Infektion respektive eines schwereren Krankheitsverlaufs auch in Österreich aufgrund seiner eigenen freien Willensentscheidung in Kauf nehmen würde, bzw. stünde ihm diese Impfung notorisch auch in Nepal offen. Allfällige Beschränkungen des Wirtschaftslebens in seiner Heimatregion haben für den Beschwerdeführer, der durch seine Angehörigen und Freunde, insbesondere seine Schwester in Nepal über eine Unterkunft und ausreichende Absicherung verfügt, keine lebensbedrohlichen Auswirkungen. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt für Nepal nicht vor, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal zulässig ist. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: § 53 FPG idgF lautet:Paragraph 53, FPG idgF lautet: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Festzuhalten ist, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bzw. zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten (§ 53 Abs. 3 Z 1) gestützt hat.Festzuhalten ist, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bzw. zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins,) gestützt hat. Im Sinne der bereits unter Punkt II.3.
  1. getätigten Ausführungen zur gravierenden Straffälligkeit und zum Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers kann unter Berücksichtigung aller genannten Umstände eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).Im Sinne der bereits unter Punkt römisch zwei.3.
  2. getätigten Ausführungen zur gravierenden Straffälligkeit und zum Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers kann unter Berücksichtigung aller genannten Umstände eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG („Schutz des Privat- und Familienlebens“). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG („Schutz des Privat- und Familienlebens“). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN). Die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen „Schengen-Staaten“ in den Blick zu nehmen. Das in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung erlassene Einreiseverbot verpflichtet den Fremden nämlich

§ 52Abs. 8 FPG i

Vm § 53 Abs. 1 FPG, in den Herkunftsstaat auszureisen sowie für den im Einreiseverbot festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0244).Die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen „Schengen-Staaten“ in den Blick zu nehmen. Das in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung erlassene Einreiseverbot verpflichtet den Fremden nämlich

Paragraph 52, Absatz 8, FPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in den Herkunftsstaat auszureisen sowie für den im Einreiseverbot festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0244). Entsprechend den Ausführungen unter Punkt II.3.

  1. verfügt der Beschwerdeführer zwar über ein gewisses Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, jedoch überwiegt im Sinne der dort bereits zitierten Judikatur angesichts der gravierenden Straffälligkeit das öffentliche Interesse an einem Einreiseverbot, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal einen Ansatz von Einsicht oder Reue zeigt. Besondere Beziehungen zu einem anderen Schengen-Staat wurden nicht behauptet.Entsprechend den Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.
  2. verfügt der Beschwerdeführer zwar über ein gewisses Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, jedoch überwiegt im Sinne der dort bereits zitierten Judikatur angesichts der gravierenden Straffälligkeit das öffentliche Interesse an einem Einreiseverbot, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal einen Ansatz von Einsicht oder Reue zeigt. Besondere Beziehungen zu einem anderen Schengen-Staat wurden nicht behauptet. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt, aus dem sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergibt, auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren – bei einem höchstzulässigen Maß von zehn Jahren – keinesfalls überhöht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso abzuweisen. 3.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und den maßgeblichen, weiterhin aktuellen Sachverhalt vollumfänglich erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich den tragenden Gründen der behördlichen Beweiswürdigung anschließen und wurde dieser in der Beschwerde auch nichts Konkretes entgegengehalten. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung war trotz Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht erforderlich, da es sich angesichts der schwerwiegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers um einen eindeutigen Fall handelt (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0007). Damit ist der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und den maßgeblichen, weiterhin aktuellen Sachverhalt vollumfänglich erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich den tragenden Gründen der behördlichen Beweiswürdigung anschließen und wurde dieser in der Beschwerde auch nichts Konkretes entgegengehalten. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung war trotz Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht erforderlich, da es sich angesichts der schwerwiegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers um einen eindeutigen Fall handelt vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0007). Damit ist der erste Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W169.2248407.1.00

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