← Österreich

{'item': 'W177 2126799-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 88Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17§ 31§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW177 2126799-1 SpruchW177 2126799-1/7E, W177 2126799-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG, i.d.g.F., eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, i.d.g.F., eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 29.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013 abgewiesen, jedoch dem BF nach Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 8 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) vom 05.02.2016 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 06.02.2018 erteilt.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 29.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013 abgewiesen, jedoch dem BF nach Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 8, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) vom 05.02.2016 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 06.02.2018 erteilt.
  3. Am 29.03.2016 beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG. Diesem Antrag wurden eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien, ein Begleitschreiben und der Bescheid über die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels.
  4. Am 29.03.2016 beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Diesem Antrag wurden eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien, ein Begleitschreiben und der Bescheid über die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels.
  5. Mit Bescheid vom 07.04.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG ab. Begründend wurde festgehalten, dass der BF nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses erfüllen würde, weil er keinen Nachweis habe erbringen können, dass es ihm unmöglich wäre, sich ein Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen. Dass ihm gegenwärtig benötigte Dokumente nicht zugänglich wären, würde keine Unmöglichkeit der Ausstellung begründen. Ebenfalls sei bei der Versagung eines Reisepasses nicht auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Daher führe auch der Umstand, dass keine Reise ins Ausland unternommen werden könne, nicht zu einem Grund, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG darstellen würde.3. Mit Bescheid vom 07.04.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Begründend wurde festgehalten, dass der BF nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses erfüllen würde, weil er keinen Nachweis habe erbringen können, dass es ihm unmöglich wäre, sich ein Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen. Dass ihm gegenwärtig benötigte Dokumente nicht zugänglich wären, würde keine Unmöglichkeit der Ausstellung begründen. Ebenfalls sei bei der Versagung eines Reisepasses nicht auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Daher führe auch der Umstand, dass keine Reise ins Ausland unternommen werden könne, nicht zu einem Grund, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG darstellen würde.

  1. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 24.05.2016 beim BFA eingelangte und fristgerecht mit 20.05.2016 in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurden die Rechtwidrigkeit des Inhaltes des Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Es wurde festgehalten, dass sich die belangte Behörde in keiner Weise mit der beigegebenen Stellungnahme des BF auseinandergesetzt habe. Jedenfalls hätte die belangte Behörde ermitteln müssen, unter welchen Umständen er ein Reisedokument seines Herkunftsstaates erlangen hätte können. In der Stellungnahme hätte er bereits ausgeführt, warum er nicht die Möglichkeit hierzu habe. Daher beantragte er, der Beschwerde stattzugeben oder den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Ebenfalls wurde das Durchführen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz „BVwG“) am 25.05.2016 vom BFA vorgelegt.
  3. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W197 abgenommen und der Gerichtsabteilung W177 neu zugewiesen.
  4. Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 erging seitens des erkennenden Gerichtes ein Parteiengehör an beide Verfahrensparteien. Diesem beiliegend wurden Rechercheergebnisse zur Thematik der Ausstellung von afghanischen Reisepässen (bzw. einer Tazkira als Voraussetzung für die Ausstellung von Reisepässen) zur Stellungnahme übermittelt. Ausgehend vom eindeutigen und zweifelsfreien Inhalt der Länderdokumente gehe das Gericht davon aus, dass es dem BF möglich sei, sich bspw. bei der Afghanischen Botschaft bzw. beim Konsulat in Wien die erforderlichen Identitätsdokumente aus eigenem zu beschaffen. Die Inanspruchnahme der Dienste der Konsularbehörden seines Heimatlandes sei ihm auch zumutbar. Es würde deshalb unpräjudiziell weiterer Stellungnahmen oder (ggf. ergänzender) Vorbringen die Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Es sei beabsichtigt, die Beschwerde abzuweisen. Den Parteien wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Ermittlungsergebnis eingeräumt.
  5. Mit Aktenvermerk vom 15.01.2021 wurde seitens des BVwG festgehalten, dass sich eine mit dem BF gleichnamige Person telefonisch gemeldet und mitgeteilt habe, dass sie ein Schreiben des Gerichts bekommen habe, sie jedoch glaube, dass sie nicht der richtige BF sei. Es komme immer wieder zu Verwechslungen aufgrund Namens- und Geburtsdatumsgleichheit. Der Anrufer habe bereits die österreichische Staatsbürgerschaft und auch

§ 88FPG keine Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA erhoben.8. Mit Aktenvermerk vom 15.01.2021 wurde seitens des BVw

G festgehalten, dass sich eine mit dem BF gleichnamige Person telefonisch gemeldet und mitgeteilt habe, dass sie ein Schreiben des Gerichts bekommen habe, sie jedoch glaube, dass sie nicht der richtige BF sei. Es komme immer wieder zu Verwechslungen aufgrund Namens- und Geburtsdatumsgleichheit. Der Anrufer habe bereits die österreichische Staatsbürgerschaft und auch

Paragraph 88, FPG keine Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA erhoben. Daraufhin wurde ein neuerlicher ZMR-Auszug gemacht und festgestellt, dass es sich tatsächlich um eine Verwechslung gehandelt habe. Weiters wurde im IFA eingesehen und ein Auszug angefertigt. Es sei diesem zu entnehmen, dass der BF bereits 2017 einen Fremdenpass erhalten habe. Somit wurde das Parteiengehör bezüglich der persönlichen Daten des BF richtiggestellt und mit dem Zusatz „Außerdem wurde festgestellt, dass Sie bereits über einen Fremdenpass verfügen ( XXXX , gültig bis XXXX ).“ neuerlich an die Verfahrensparteien zugestellt.Daraufhin wurde ein neuerlicher ZMR-Auszug gemacht und festgestellt, dass es sich tatsächlich um eine Verwechslung gehandelt habe. Weiters wurde im IFA eingesehen und ein Auszug angefertigt. Es sei diesem zu entnehmen, dass der BF bereits 2017 einen Fremdenpass erhalten habe. Somit wurde das Parteiengehör bezüglich der persönlichen Daten des BF richtiggestellt und mit dem Zusatz „Außerdem wurde festgestellt, dass Sie bereits über einen Fremdenpass verfügen ( römisch 40 , gültig bis römisch 40 ).“ neuerlich an die Verfahrensparteien zugestellt.

  1. Eine Stellungnahme seitens einer der beiden Verfahrensparteien langte nach Ablauf der eingeräumten Frist beim erkennenden Gericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Insbesondere steht fest, dass nach Bescheiderlassung und Beschwerdeerhebung dem BF am XXXX ein Fremdenpass mit der Dokumentnummer XXXX ausgestellt wurde und daher dem Antragsbegehren des BF zum Entscheidungszeitpunkt bereits entsprochen wurde.Insbesondere steht fest, dass nach Bescheiderlassung und Beschwerdeerhebung dem BF am römisch 40 ein Fremdenpass mit der Dokumentnummer römisch 40 ausgestellt wurde und daher dem Antragsbegehren des BF zum Entscheidungszeitpunkt bereits entsprochen wurde.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtakt. Die Feststellung, dass dem BF nach Bescheiderlassung und Beschwerdeerhebung ein Fremdenpass ausgestellt wurde, ergibt sich aus einer amtswegigen Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes im Zuge der am 15.01.2021 durchgeführten Anfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt im Besitz eines gültigen Fremdenpasses ist, ist dieser Anfrage ebenfalls zu entnehmen. Ein mögliches Vorbringen, das Gegenteiliges darlegen würde, ist – trotz der Möglichkeit des Einräumens einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme auf das seitens des erkennenden Gerichtes ergangenen Parteiengehörs – von den Verfahrensparteien nicht getätigt worden.
  4. Rechtliche Beurteilung

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 noch im FPG eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 noch im FPG eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2017/138, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/138, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Zu A) 3.

  1. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, Vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).3.
  2. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5, Vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
  3. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
  4. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Bundesverwaltungsgericht hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0008, mwN; siehe auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). 3.
  5. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass das vom BF beantragte Begehren nach Bescheiderlassung und Beschwerdeerhebung durch die Ausstellung eines Fremdenpasses bereits erfüllt hat. Nach dem oben Ausgeführten ist somit das Rechtschutzinteresse des BF nach Beschwerdeerhebung weggefallen. Aufgrund der geänderten Umstände hat die Erreichung des Verfahrensziels (Ausstellung eines Fremdenpasses) für den BF - aktuell - keinen objektiven Nutzen mehr, weil sein beantragtes Begehren mit der Ausstellung eines Fremdenpasses bereits erfüllt wurde. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen insoweit nur mehr theoretische Bedeutung. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann, wie bereits dargestellt, analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).3.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass das vom BF beantragte Begehren nach Bescheiderlassung und Beschwerdeerhebung durch die Ausstellung eines Fremdenpasses bereits erfüllt hat. Nach dem oben Ausgeführten ist somit das Rechtschutzinteresse des BF nach Beschwerdeerhebung weggefallen. Aufgrund der geänderten Umstände hat die Erreichung des Verfahrensziels (Ausstellung eines Fremdenpasses) für den BF - aktuell - keinen objektiven Nutzen mehr, weil sein beantragtes Begehren mit der Ausstellung eines Fremdenpasses bereits erfüllt wurde. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen insoweit nur mehr theoretische Bedeutung. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann, wie bereits dargestellt, analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

§ 33Abs. 1 Vw

GG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der BF klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt, vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des BeF an der Entscheidung wegfällt. Das Rechtschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des BF an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029).

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der BF klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt, vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des BeF an der Entscheidung wegfällt. Das Rechtschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des BF an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029). Da dem BF bereits ein Fremdenpass ausgestellt wurde, ist dessen Rechtschutzinteresse nachträglich weggefallen. Aufgrund des Wegfalls des Rechtschutzinteresses des BF das Verfahren

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss einzustellen.Da dem BF bereits ein Fremdenpass ausgestellt wurde, ist dessen Rechtschutzinteresse nachträglich weggefallen. Aufgrund des Wegfalls des Rechtschutzinteresses des BF das Verfahren

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss einzustellen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Gegenständlich ist der Sachverhalt als vollständig geklärt anzusehen und es ist ebenfalls festzuhalten, dass seitens des BF kein Rechtschutzinteresse mehr besteht.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Gegenständlich ist der Sachverhalt als vollständig geklärt anzusehen und es ist ebenfalls festzuhalten, dass seitens des BF kein Rechtschutzinteresse mehr besteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W177.2126799.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.