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{'item': 'W177 2139516-2'}

Obsah (15)Art. 130§ 28Art. 133§ 21§ 7§ 6§ 58§ 17§ 31§ 8§ 73§ 38§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW177 2139516-2 SpruchW177 2139516-2/9E, W177 2139516-2/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 130Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) von XXXX , geb.

XXXX , Sta. Afghanistan, vertreten durch Embacher, Neugschwendtner, Rechtanwälte, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien, betreffend den Antrag auf Ausfolgung eines Beweismittels vom 10.07.2018, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) von römisch 40 , geb.

römisch 40 , Sta. Afghanistan, vertreten durch Embacher, Neugschwendtner, Rechtanwälte, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien, betreffend den Antrag auf Ausfolgung eines Beweismittels vom 10.07.2018, beschlossen: A) Der Antrag wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG, i.d.g.F., eingestellt.Der Antrag wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, i.d.g.F., eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, dessen Asylverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge kurz „BVwG“) vom XXXX , GZ. XXXX , durch vollinhaltliche Abweisung der Beschwerde rechtskräftig negativ entschieden wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX XXXX , wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, dessen Asylverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge kurz „BVwG“) vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , durch vollinhaltliche Abweisung der Beschwerde rechtskräftig negativ entschieden wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 römisch 40 , wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen.
  3. Am 10.07.2018 wurde durch Embacher, Neugschwendtner, Rechtsanwälte, die Rechtsvertretung des Antragstellers, die Ausfolgung der vorgelegten Beweismittel

§ 21Asyl

G 2005 bei der belangten Behörde beantragt. Es wären eine CD, eine Kassette und ein USB-Stick im Verfahren im Original vorgelegt worden. Da die angeführten Dokumente im Verfahren nicht mehr benötigt werden würden und diese erforderlichenfalls vom Antragsteller neuerlich vorgelegt werden könnten, sei die schnellstmögliche Zurückstellung der übergebenen Dokumente begehrt worden.2. Am 10.07.2018 wurde durch Embacher, Neugschwendtner, Rechtsanwälte, die Rechtsvertretung des Antragstellers, die Ausfolgung der vorgelegten Beweismittel

Paragraph 21, AsylG 2005 bei der belangten Behörde beantragt. Es wären eine CD, eine Kassette und ein USB-Stick im Verfahren im Original vorgelegt worden. Da die angeführten Dokumente im Verfahren nicht mehr benötigt werden würden und diese erforderlichenfalls vom Antragsteller neuerlich vorgelegt werden könnten, sei die schnellstmögliche Zurückstellung der übergebenen Dokumente begehrt worden.

  1. Der gegenständliche Antrag und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 02.04.2019 samt einhergehender Erhebung der Säumnisbeschwerde vom BFA vorgelegt.
  2. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W197 abgenommen und der Gerichtsabteilung W177 neu zugewiesen.
  3. Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 erging seitens des erkennenden Gerichtes ein Parteiengehör an die belangte Behörde. Im Zusammenhang mit der Säumnisbeschwerde, die aufgrund der Nichterledigung des Antrages vom 10.07.2018

§ 21Asyl

G auf Ausfolgung der bei der Behörde befindlichen vorgelegten Beweismitteln (Kassette, CD und Speicherkarte) erhoben wurde, erging die Anfrage, ob sich die im Antrag näher bezeichneten Beweismittel überhaupt noch im Gewahrsam der Behörde befinden würden. Sollte dies nämlich nicht mehr der Fall sein, beabsichtige das Gericht unpräjudiziell mit der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages (mangels Antragsobjektes) vorzugehen.5. Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 erging seitens des erkennenden Gerichtes ein Parteiengehör an die belangte Behörde. Im Zusammenhang mit der Säumnisbeschwerde, die aufgrund der Nichterledigung des Antrages vom 10.07.2018

Paragraph 21, AsylG auf Ausfolgung der bei der Behörde befindlichen vorgelegten Beweismitteln (Kassette, CD und Speicherkarte) erhoben wurde, erging die Anfrage, ob sich die im Antrag näher bezeichneten Beweismittel überhaupt noch im Gewahrsam der Behörde befinden würden. Sollte dies nämlich nicht mehr der Fall sein, beabsichtige das Gericht unpräjudiziell mit der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages (mangels Antragsobjektes) vorzugehen. Andernfalls werde ersucht, dem Gericht in kurzer Form mitzuteilen, welche (wahrscheinlich sicherheitspolizeilich oder kriminaltechnisch) einschlägigen und wirklich gewichtigen Gründe bisher gegen die Ausfolgung der Gegenstände an den ausgewiesenen Rechtsvertreter gesprochen hätten. Diese Gründe würden einer näheren rechtlichen Würdigung unterzogen werden und danach würde über den Antrag abgesprochen werden. Sollten keine solche Gründe offensichtlich sein, werde angeregt, die Gegenstände dem Antragsteller/Säumnisbeschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters formlos (aber gegen Übernahmsbescheinigung) auszufolgen. Für eine Stellungnahme bzw. einen Bericht über die gewählte Vorgangsweise werde hg. eine Frist von zwei Wochen vorgemerkt.

  1. Am 11.01.2021 teilte die belangte Behörde schriftlich mit, dass ein telefonisches Gespräch mit dem Rechtsvertreter stattgefunden habe und diesem mitgeteilt worden wäre, dass die Beweismittel zur Abholung bereitliegen würden. Es würde derzeit keinen aufrechten Kontakt zum Antragsteller geben, jedoch sei die Vollmacht noch aufrecht. Der Rechtsvertreter werde aber versuchen, die Abholung der Beweismittel abklären zu lassen und sich dann erneut bei der Behörde melden.
  2. Unter Zugrundelegung der Eingabe des BFA vom 11.01.2021 erging am 13.01.2021 seitens des BVwG ein Parteiengehör an die Rechtsvertretung des Antragstellers. In diesem wurde um Mitteilung binnen 2 Wochen ab Erhalt des Schreibens ersucht, ob die Beschwerde – auch auf Grund des mittlerweile vergangenen Zeitraumes – weiterhin aufrecht bleibe. Das Gericht beabsichtige, die Beschwerde abzuweisen. Gegebenenfalls werde ersucht das rechtliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschwerde in kurzen Zügen darzulegen.
  3. Am 27.01.2021 erfolgte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Antragstellers zum Parteiengehör vom 13.01.
  4. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerde weiterhin aufrechterhalten werde. Auch nach (noch nicht erfolgter) Aushändigung der Beweismittel bestehe ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage, ob die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde säumig gewesen sei und die Erhebung der Beschwerde daher notwendig gewesen sei, um die Beweismittel erhalten zu können.
  5. Mit Schriftsatz vom 04.02.2021 erging seitens des erkennenden Gerichtes ein Parteiengehör an die belangte Behörde. Diesem wurde das Schreiben der Rechtsvertretung des Antragstellers vom 27.01.2021 zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens übermittelt.
  6. Eine Stellungnahme seitens der belangten Behörde langte nach Ablauf der eingeräumten Frist beim erkennenden Gericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Am 10.07.2018 wurde die Ausfolgung der vorgelegten Beweismittel

§ 21Asyl

G 2005 beantragt. Es sind eine CD, eine Kassette und ein USB-Stick im Verfahren im Original vorgelegt worden. Da die angeführten Dokumente im Verfahren nicht mehr benötigt werden würden und diese erforderlichenfalls vom Antragsteller neuerlich vorgelegt werden können, ist die schnellstmögliche Zurückstellung der übergebenen Dokumente begehrt worden.Am 10.07.2018 wurde die Ausfolgung der vorgelegten Beweismittel

Paragraph 21, AsylG 2005 beantragt. Es sind eine CD, eine Kassette und ein USB-Stick im Verfahren im Original vorgelegt worden. Da die angeführten Dokumente im Verfahren nicht mehr benötigt werden würden und diese erforderlichenfalls vom Antragsteller neuerlich vorgelegt werden können, ist die schnellstmögliche Zurückstellung der übergebenen Dokumente begehrt worden. Der gegenständliche Antrag und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 02.04.2019 samt einhergehender Erhebung der Säumnisbeschwerde vom BFA vorgelegt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem gegenständlichen Gerichtakt sowie in Verbindung mit der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers. Diese sind soweit unstrittig. Die belangte Behörde hat über den Antrag des Beschwerdeführers nicht abgesprochen. Ein mögliches Vorbringen, das Gegenteiliges darlegen würde, ist – trotz der Möglichkeit des Einräumens einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme der belangten Behörde auf das seitens des erkennenden Gerichtes ergangenen Parteiengehörs bezüglich eines Schreibens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers – nicht getätigt worden.
  2. Rechtliche Beurteilung

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 noch im FPG eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 noch im FPG eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2017/138, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/138, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. 3.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

§ 8Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

§ 38

AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Am 10.07.2018 wurde die Ausfolgung der vorgelegten Beweismittel

§ 21Asyl

G 2005 beantragt.Am 10.07.2018 wurde die Ausfolgung der vorgelegten Beweismittel

Paragraph 21, AsylG 2005 beantragt. Der gegenständliche Antrag und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 02.04.2019 samt einhergehender Erhebung der Säumnisbeschwerde vom BFA vorgelegt. Wie sich aus den Verwaltungsakten und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde in dieser Zeit keine Ermittlungs- bzw. Verfahrensschritte gesetzt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). In diesem Zusammenhang ist daher festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, welche die Kriterien des „überwiegenden Verschuldens“ erfüllt. Aus all dem folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist. Da die belangte Behörde auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd § 16 VwGVG nachzuholen, sondern die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Da die belangte Behörde auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd Paragraph 16, VwGVG nachzuholen, sondern die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. 3.

  1. Zur Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit 3.2.
  2. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, Vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).3.2.
  3. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5, Vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
  4. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
  5. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Antragstellung/Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der verfahrensgegenständliche Antrag oder der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Antragstellung/Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der verfahrensgegenständliche Antrag oder der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Bundesverwaltungsgericht hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0008, mwN; siehe auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). 3.2.
  6. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass das vom Beschwerdeführer beantragte Begehren im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch nicht erfüllt würde. Jedoch ist nach dem oben Ausgeführten festzuhalten, dass im Laufe des Ermittlungsverfahrens vor dem erkennenden Gericht das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen ist. Am 11.01.2021 teilte die belangte Behörde dem BVwG schriftlich mit, dass ein telefonisches Gespräch mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stattgefunden hat und diesem mitgeteilt worden ist, dass die Beweismittel zur Abholung bereitliegen. Somit ist die belangte Behörde dem Antragsbegehren des Beschwerdeführers nachgekommen und es gilt dieses als mit dem zur Verfügung stellen zur Abholung erfüllt. Es kommt hier nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung tatsächlich diese Beweismittel wieder in seinen Verfügungsbereich bekommen hat, denn dies ist nicht erforderlich, um eine Ausfolgung

§ 21Asyl

G zu erfüllen. Die belangte Behörde hat jedenfalls mit 11.01.2021 das Antragsbegehren bezüglich der übergebenen Dokumente und Gegenstände, die dem Beschwerdeführer gehören, so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in einem Verfahren nach einem Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz oder der Dublin - Verordnung nicht mehr benötigt werden, erfüllt. Ebenso hat sie dem Beschwerdeführer auch nach Verlangen Auskunft gegeben.Am 11.01.2021 teilte die belangte Behörde dem BVwG schriftlich mit, dass ein telefonisches Gespräch mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stattgefunden hat und diesem mitgeteilt worden ist, dass die Beweismittel zur Abholung bereitliegen. Somit ist die belangte Behörde dem Antragsbegehren des Beschwerdeführers nachgekommen und es gilt dieses als mit dem zur Verfügung stellen zur Abholung erfüllt. Es kommt hier nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung tatsächlich diese Beweismittel wieder in seinen Verfügungsbereich bekommen hat, denn dies ist nicht erforderlich, um eine Ausfolgung

Paragraph 21, AsylG zu erfüllen. Die belangte Behörde hat jedenfalls mit 11.01.2021 das Antragsbegehren bezüglich der übergebenen Dokumente und Gegenstände, die dem Beschwerdeführer gehören, so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in einem Verfahren nach einem Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz oder der Dublin - Verordnung nicht mehr benötigt werden, erfüllt. Ebenso hat sie dem Beschwerdeführer auch nach Verlangen Auskunft gegeben. Auch gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in einer Stellungahme am 27.01.2021 dem Gericht zu erkennen, dass die Beschwerde weiterhin aufrechterhalten werde, weil nach (noch nicht erfolgter) Aushändigung der Beweismittel auch ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage, ob die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde säumig gewesen ist und die Erhebung der Beschwerde daher notwendig gewesen ist, um die Beweismittel erhalten zu können, bestehen würde. Aufgrund der geänderten Umstände ist jedenfalls die Erreichung des Verfahrensziels, nämlich die Ausfolgung der Beweismittel, als erfüllt anzusehen und daher hat der Antrag diesbezüglich für den Beschwerdeführer - aktuell - keinen objektiven Nutzen mehr. Dies gibt seine Rechtsvertretung auch so zu erkennen. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann, wie bereits dargestellt, analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann, wie bereits dargestellt, analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

§ 33Abs. 1 Vw

GG ist eine Beschwerde bzw. ein Antrag mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt, vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde/des Antrags auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Das Rechtschutzinteresse besteht bei einem Antrag/einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird oder das Antragsbegehren erreicht wurde bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde oder im Antrag aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029).

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine Beschwerde bzw. ein Antrag mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt, vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde/des Antrags auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Das Rechtschutzinteresse besteht bei einem Antrag/einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird oder das Antragsbegehren erreicht wurde bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde oder im Antrag aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029). Da dem Beschwerdeführer bereits die Dokumente seitens der belangten Behörde ausgefolgt wurden, in dem diese dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung zur Abholung zur Verfügung gestellt wurden, ist dessen Rechtschutzinteresse nachträglich weggefallen. Aufgrund des Wegfalls des Rechtschutzinteresses des Beschwerdeführers das Verfahren

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss einzustellen.Da dem Beschwerdeführer bereits die Dokumente seitens der belangten Behörde ausgefolgt wurden, in dem diese dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung zur Abholung zur Verfügung gestellt wurden, ist dessen Rechtschutzinteresse nachträglich weggefallen. Aufgrund des Wegfalls des Rechtschutzinteresses des Beschwerdeführers das Verfahren

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss einzustellen. Davon unberührt bleibt aber, dass die Einbringung der Säumnisbeschwerde zulässig war, zumal zu diesem Zeitpunkt das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers gegeben war und dies erst nach der Säumigkeit der belangten Behörde weggefallen ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Gegenständlich ist der Sachverhalt als vollständig geklärt anzusehen und es ist ebenfalls festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein Rechtschutzinteresse mehr besteht.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Gegenständlich ist der Sachverhalt als vollständig geklärt anzusehen und es ist ebenfalls festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein Rechtschutzinteresse mehr besteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W177.2139516.2.00

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