XXXX , Sta. Afghanistan, vertreten durch Embacher, Neugschwendtner, Rechtanwälte, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien, betreffend den Antrag auf Ausfolgung eines Beweismittels vom 10.07.2018, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
römisch 40 , Sta. Afghanistan, vertreten durch Embacher, Neugschwendtner, Rechtanwälte, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien, betreffend den Antrag auf Ausfolgung eines Beweismittels vom 10.07.2018, beschlossen: A) Der Antrag wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren
GVG, i.d.g.F., eingestellt.Der Antrag wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, i.d.g.F., eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 bei der belangten Behörde beantragt. Es wären eine CD, eine Kassette und ein USB-Stick im Verfahren im Original vorgelegt worden. Da die angeführten Dokumente im Verfahren nicht mehr benötigt werden würden und diese erforderlichenfalls vom Antragsteller neuerlich vorgelegt werden könnten, sei die schnellstmögliche Zurückstellung der übergebenen Dokumente begehrt worden.2. Am 10.07.2018 wurde durch Embacher, Neugschwendtner, Rechtsanwälte, die Rechtsvertretung des Antragstellers, die Ausfolgung der vorgelegten Beweismittel
Paragraph 21, AsylG 2005 bei der belangten Behörde beantragt. Es wären eine CD, eine Kassette und ein USB-Stick im Verfahren im Original vorgelegt worden. Da die angeführten Dokumente im Verfahren nicht mehr benötigt werden würden und diese erforderlichenfalls vom Antragsteller neuerlich vorgelegt werden könnten, sei die schnellstmögliche Zurückstellung der übergebenen Dokumente begehrt worden.
G auf Ausfolgung der bei der Behörde befindlichen vorgelegten Beweismitteln (Kassette, CD und Speicherkarte) erhoben wurde, erging die Anfrage, ob sich die im Antrag näher bezeichneten Beweismittel überhaupt noch im Gewahrsam der Behörde befinden würden. Sollte dies nämlich nicht mehr der Fall sein, beabsichtige das Gericht unpräjudiziell mit der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages (mangels Antragsobjektes) vorzugehen.5. Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 erging seitens des erkennenden Gerichtes ein Parteiengehör an die belangte Behörde. Im Zusammenhang mit der Säumnisbeschwerde, die aufgrund der Nichterledigung des Antrages vom 10.07.2018
Paragraph 21, AsylG auf Ausfolgung der bei der Behörde befindlichen vorgelegten Beweismitteln (Kassette, CD und Speicherkarte) erhoben wurde, erging die Anfrage, ob sich die im Antrag näher bezeichneten Beweismittel überhaupt noch im Gewahrsam der Behörde befinden würden. Sollte dies nämlich nicht mehr der Fall sein, beabsichtige das Gericht unpräjudiziell mit der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages (mangels Antragsobjektes) vorzugehen. Andernfalls werde ersucht, dem Gericht in kurzer Form mitzuteilen, welche (wahrscheinlich sicherheitspolizeilich oder kriminaltechnisch) einschlägigen und wirklich gewichtigen Gründe bisher gegen die Ausfolgung der Gegenstände an den ausgewiesenen Rechtsvertreter gesprochen hätten. Diese Gründe würden einer näheren rechtlichen Würdigung unterzogen werden und danach würde über den Antrag abgesprochen werden. Sollten keine solche Gründe offensichtlich sein, werde angeregt, die Gegenstände dem Antragsteller/Säumnisbeschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters formlos (aber gegen Übernahmsbescheinigung) auszufolgen. Für eine Stellungnahme bzw. einen Bericht über die gewählte Vorgangsweise werde hg. eine Frist von zwei Wochen vorgemerkt.
G 2005 beantragt. Es sind eine CD, eine Kassette und ein USB-Stick im Verfahren im Original vorgelegt worden. Da die angeführten Dokumente im Verfahren nicht mehr benötigt werden würden und diese erforderlichenfalls vom Antragsteller neuerlich vorgelegt werden können, ist die schnellstmögliche Zurückstellung der übergebenen Dokumente begehrt worden.Am 10.07.2018 wurde die Ausfolgung der vorgelegten Beweismittel
Paragraph 21, AsylG 2005 beantragt. Es sind eine CD, eine Kassette und ein USB-Stick im Verfahren im Original vorgelegt worden. Da die angeführten Dokumente im Verfahren nicht mehr benötigt werden würden und diese erforderlichenfalls vom Antragsteller neuerlich vorgelegt werden können, ist die schnellstmögliche Zurückstellung der übergebenen Dokumente begehrt worden. Der gegenständliche Antrag und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 02.04.2019 samt einhergehender Erhebung der Säumnisbeschwerde vom BFA vorgelegt.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 noch im FPG eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 noch im FPG eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2017/138, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/138, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. 3.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.
AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Am 10.07.2018 wurde die Ausfolgung der vorgelegten Beweismittel
G 2005 beantragt.Am 10.07.2018 wurde die Ausfolgung der vorgelegten Beweismittel
Paragraph 21, AsylG 2005 beantragt. Der gegenständliche Antrag und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 02.04.2019 samt einhergehender Erhebung der Säumnisbeschwerde vom BFA vorgelegt. Wie sich aus den Verwaltungsakten und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde in dieser Zeit keine Ermittlungs- bzw. Verfahrensschritte gesetzt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). In diesem Zusammenhang ist daher festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, welche die Kriterien des „überwiegenden Verschuldens“ erfüllt. Aus all dem folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist. Da die belangte Behörde auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd § 16 VwGVG nachzuholen, sondern die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Da die belangte Behörde auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd Paragraph 16, VwGVG nachzuholen, sondern die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. 3.
G zu erfüllen. Die belangte Behörde hat jedenfalls mit 11.01.2021 das Antragsbegehren bezüglich der übergebenen Dokumente und Gegenstände, die dem Beschwerdeführer gehören, so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in einem Verfahren nach einem Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz oder der Dublin - Verordnung nicht mehr benötigt werden, erfüllt. Ebenso hat sie dem Beschwerdeführer auch nach Verlangen Auskunft gegeben.Am 11.01.2021 teilte die belangte Behörde dem BVwG schriftlich mit, dass ein telefonisches Gespräch mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stattgefunden hat und diesem mitgeteilt worden ist, dass die Beweismittel zur Abholung bereitliegen. Somit ist die belangte Behörde dem Antragsbegehren des Beschwerdeführers nachgekommen und es gilt dieses als mit dem zur Verfügung stellen zur Abholung erfüllt. Es kommt hier nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung tatsächlich diese Beweismittel wieder in seinen Verfügungsbereich bekommen hat, denn dies ist nicht erforderlich, um eine Ausfolgung
Paragraph 21, AsylG zu erfüllen. Die belangte Behörde hat jedenfalls mit 11.01.2021 das Antragsbegehren bezüglich der übergebenen Dokumente und Gegenstände, die dem Beschwerdeführer gehören, so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in einem Verfahren nach einem Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz oder der Dublin - Verordnung nicht mehr benötigt werden, erfüllt. Ebenso hat sie dem Beschwerdeführer auch nach Verlangen Auskunft gegeben. Auch gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in einer Stellungahme am 27.01.2021 dem Gericht zu erkennen, dass die Beschwerde weiterhin aufrechterhalten werde, weil nach (noch nicht erfolgter) Aushändigung der Beweismittel auch ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage, ob die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde säumig gewesen ist und die Erhebung der Beschwerde daher notwendig gewesen ist, um die Beweismittel erhalten zu können, bestehen würde. Aufgrund der geänderten Umstände ist jedenfalls die Erreichung des Verfahrensziels, nämlich die Ausfolgung der Beweismittel, als erfüllt anzusehen und daher hat der Antrag diesbezüglich für den Beschwerdeführer - aktuell - keinen objektiven Nutzen mehr. Dies gibt seine Rechtsvertretung auch so zu erkennen. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann, wie bereits dargestellt, analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GG ist eine Beschwerde bzw. ein Antrag mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt, vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde/des Antrags auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Das Rechtschutzinteresse besteht bei einem Antrag/einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird oder das Antragsbegehren erreicht wurde bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde oder im Antrag aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029).
Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine Beschwerde bzw. ein Antrag mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt, vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde/des Antrags auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Das Rechtschutzinteresse besteht bei einem Antrag/einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird oder das Antragsbegehren erreicht wurde bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde oder im Antrag aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029). Da dem Beschwerdeführer bereits die Dokumente seitens der belangten Behörde ausgefolgt wurden, in dem diese dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung zur Abholung zur Verfügung gestellt wurden, ist dessen Rechtschutzinteresse nachträglich weggefallen. Aufgrund des Wegfalls des Rechtschutzinteresses des Beschwerdeführers das Verfahren
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss einzustellen.Da dem Beschwerdeführer bereits die Dokumente seitens der belangten Behörde ausgefolgt wurden, in dem diese dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung zur Abholung zur Verfügung gestellt wurden, ist dessen Rechtschutzinteresse nachträglich weggefallen. Aufgrund des Wegfalls des Rechtschutzinteresses des Beschwerdeführers das Verfahren
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss einzustellen. Davon unberührt bleibt aber, dass die Einbringung der Säumnisbeschwerde zulässig war, zumal zu diesem Zeitpunkt das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers gegeben war und dies erst nach der Säumigkeit der belangten Behörde weggefallen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Gegenständlich ist der Sachverhalt als vollständig geklärt anzusehen und es ist ebenfalls festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein Rechtschutzinteresse mehr besteht.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Gegenständlich ist der Sachverhalt als vollständig geklärt anzusehen und es ist ebenfalls festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein Rechtschutzinteresse mehr besteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W177.2139516.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.