Obsah (6)
Art. 133§ 13Art. 130§ 28§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW183 2243012-1 SpruchW183 2243012-1/12E, W183 2243012-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23.04.2021 wurde der XXXX in seiner Gesamtheit (mit seiner wandfesten Ausstattung im Inneren) unter Denkmalschutz gestellt (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig unter Spruchpunkt II. einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid
§ 13Abs. 2 Vw
GVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid basiert auf einem Amtssachverständigengutachten vom 24.07.
- Seitens der Beschwerdeführerin wurden ein privates Sachverständigengutachten und sachverständige Ergänzungen dazu eingebracht.
- Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23.04.2021 wurde der römisch 40 in seiner Gesamtheit (mit seiner wandfesten Ausstattung im Inneren) unter Denkmalschutz gestellt (Spruchpunkt römisch eins.) und gleichzeitig unter Spruchpunkt römisch zwei. einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid basiert auf einem Amtssachverständigengutachten vom 24.07.
- Seitens der Beschwerdeführerin wurden ein privates Sachverständigengutachten und sachverständige Ergänzungen dazu eingebracht.
- Mit Schriftsatz vom 25.05.2021 erhob die grundbücherliche Eigentümerin verfahrensgegenständlicher Liegenschaft das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang.
- Mit Schriftsatz vom 26.05.2021 (eingelangt am 02.06.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Erkenntnis vom 07.06.2022, Zl. W183 2243012-1/2Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ab.
- Mit Erkenntnis vom 07.06.2022, Zl. W183 2243012-1/2Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ab.
- Mit Schriftsatz vom 15.10.2021 wurden die Beschwerdeausführungen ergänzt und insbesondere mitgeteilt, dass es in den 1980er Jahren Gespräche mit dem Bundesdenkmalamt gegeben habe, wonach das Gebäude nicht hätte unter Denkmalschutz gestellt werden sollen. Das Bundesdenkmalamt replizierte darauf.
- Am 19.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht einen Augenschein durch und brachte dessen Ergebnisse mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung den Verfahrensparteien zur Kenntnis.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.01.2022 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher ein Vertreter der Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und der von ihr beigezogene Sachverständige sowie eine Vertreterin der belangten Behörde und eine Amtssachverständige teilnahmen. Das Protokoll wurde den Legalparteien zur Kenntnis gebracht.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte zuletzt am 14.02.2022 eine Grundbuchsabfrage durch, woraus die Beschwerdeführerin als alleinige grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ersichtlich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Verfahrensgegenstand ist der XXXX , XXXX , in seiner Gesamtheit (mit seiner wandfesten Ausstattung im Inneren).1.
- Verfahrensgegenstand ist der römisch 40 , römisch 40 , in seiner Gesamtheit (mit seiner wandfesten Ausstattung im Inneren). 1.
- Dieses Grundstück steht im grundbücherlichen Eigentum der Beschwerdeführerin, welche damit beschwerdelegitimiert ist. 1.3.
- Der XXXX wurde in den Jahren 1924-1925 im Auftrag der Großindustriellenfamilie Krupp von Bohlen und Halbach für die Gutsverwaltung Blühnbach errichtet. Das Gebäude diente als Wohnhaus für den Gutsverwalter. Das Blühnbachtal umfasst ein großes Jagdgebiet, welches ursprünglich im Eigentum der Habsburger stand. Thronfolger Franz Ferdinand ließ darin zahlreiche Gebäude errichten und hatte dabei das Ideal der Heimatschutzidee vor Augen. Nach seinem Tod wurde der gesamte Besitz an Arthur Krupp verkauft. Von der Familie Krupp wurde die Land- und Forstwirtschaft weitergeführt und wurden auch bauliche Maßnahmen und Umbauten an den Gebäuden durchgeführt. Die Liebe zur Natur zeigte sich unter anderem an den Blumenmalereien an den Gebäuden, wie sie auch am XXXX zu finden sind. 1.3.
- Der römisch 40 wurde in den Jahren 1924-1925 im Auftrag der Großindustriellenfamilie Krupp von Bohlen und Halbach für die Gutsverwaltung Blühnbach errichtet. Das Gebäude diente als Wohnhaus für den Gutsverwalter. Das Blühnbachtal umfasst ein großes Jagdgebiet, welches ursprünglich im Eigentum der Habsburger stand. Thronfolger Franz Ferdinand ließ darin zahlreiche Gebäude errichten und hatte dabei das Ideal der Heimatschutzidee vor Augen. Nach seinem Tod wurde der gesamte Besitz an Arthur Krupp verkauft. Von der Familie Krupp wurde die Land- und Forstwirtschaft weitergeführt und wurden auch bauliche Maßnahmen und Umbauten an den Gebäuden durchgeführt. Die Liebe zur Natur zeigte sich unter anderem an den Blumenmalereien an den Gebäuden, wie sie auch am römisch 40 zu finden sind. 1.3.
- Beim XXXX handelt es sich um ein dreigeschossiges Gebäude mit Satteldach. Es besitzt einen betonierten Keller, ein aus Hohlziegeln errichtetes Erdgeschoss und einen darüber liegenden markanten Blockwandbau. Details am Äußeren sind etwa ein Glockentürmchen, Kamine, bemalte Fensterläden, Erker und Balkone sowie die Initialen der Auftraggeberfamilie und der für den Bau verantwortlichen Personen. Im Inneren sind Vertäfelungen, Türeinrahmungen im Stil der Renaissance, ein Kaminofen, eine repräsentative Treppe, ein Fenster mit Jugendstilelementen, eine Wanduhr, ein Erker mit Butzenscheiben oder eine Veranda zu nennen. Im Obergeschoss finden sich Holzsäulen entsprechend dem Zeitgeschmack der 1920er Jahre. Das zweite Obergeschoss diente den Bediensteten. 1.3.
- Beim römisch 40 handelt es sich um ein dreigeschossiges Gebäude mit Satteldach. Es besitzt einen betonierten Keller, ein aus Hohlziegeln errichtetes Erdgeschoss und einen darüber liegenden markanten Blockwandbau. Details am Äußeren sind etwa ein Glockentürmchen, Kamine, bemalte Fensterläden, Erker und Balkone sowie die Initialen der Auftraggeberfamilie und der für den Bau verantwortlichen Personen. Im Inneren sind Vertäfelungen, Türeinrahmungen im Stil der Renaissance, ein Kaminofen, eine repräsentative Treppe, ein Fenster mit Jugendstilelementen, eine Wanduhr, ein Erker mit Butzenscheiben oder eine Veranda zu nennen. Im Obergeschoss finden sich Holzsäulen entsprechend dem Zeitgeschmack der 1920er Jahre. Das zweite Obergeschoss diente den Bediensteten. 1.3.
- Der XXXX ist – im spruchgemäßen Umfang – von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung. 1.3.
- Der römisch 40 ist – im spruchgemäßen Umfang – von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung. 1.3.3.
- Die geschichtliche Bedeutung ergibt sich aus der bedeutenden Auftraggeberfamilie Krupp. Sie war eine der einflussreichsten Familien Europas im
- und
- Jahrhundert. Am XXXX führte sie die von Thronfolger Franz Ferdinand begonnene Verwirklichung des Heimatschutzgedankens anschaulich fort. Der Bau spiegelt damit das Zeitphänomen einer Bewegung wider, welche die Bewahrung der Natur und der traditionellen ländlichen Lebens- und Bauweise zum Ziel hatte. 1.3.3.
- Die geschichtliche Bedeutung ergibt sich aus der bedeutenden Auftraggeberfamilie Krupp. Sie war eine der einflussreichsten Familien Europas im
- und
- Jahrhundert. Am römisch 40 führte sie die von Thronfolger Franz Ferdinand begonnene Verwirklichung des Heimatschutzgedankens anschaulich fort. Der Bau spiegelt damit das Zeitphänomen einer Bewegung wider, welche die Bewahrung der Natur und der traditionellen ländlichen Lebens- und Bauweise zum Ziel hatte. 1.3.3.
- Die künstlerische Bedeutung liegt darin begründet, dass es sich bei dem Hof um ein gut erhaltenes Beispiel eines Wohnhauses eines Gutsverwalters aus der Mitte der 1920er Jahre handelt. Das Objekt repräsentiert den Heimatstil und steht in der Tradition des Pongauer Paarhofes. Die Orientierung an bäuerlichen Bauten zeigt sich an der Gestaltung der Pfetten, der Balkone oder auch der Schmuckformen. Grundriss und Detailgestaltung folgen allerdings einem modernen Architekturtypus (Landhausvilla). Dies zeigt sich an dem im Bauplan als „Halle“ bezeichneten zentralen Raum im Erdgeschoss. Die Halle stellt in ihrer Idee eine Innovation von Josef Hoffmann dar, der die Raumstruktur des
- Jahrhunderts erneuern wollte. Das Innere ist ein gutes Beispiel für die Versuche eines gesamtheitlichen Raumkunstwerkes im Sinne der Zeit. Das Spannungsverhältnis zwischen Tradition und Fortschritt verdeutlicht den Umbruchcharakter dieser Zeit und ist am XXXX sowohl innen wie auch außen gut ablesbar. 1.3.3.
- Die künstlerische Bedeutung liegt darin begründet, dass es sich bei dem Hof um ein gut erhaltenes Beispiel eines Wohnhauses eines Gutsverwalters aus der Mitte der 1920er Jahre handelt. Das Objekt repräsentiert den Heimatstil und steht in der Tradition des Pongauer Paarhofes. Die Orientierung an bäuerlichen Bauten zeigt sich an der Gestaltung der Pfetten, der Balkone oder auch der Schmuckformen. Grundriss und Detailgestaltung folgen allerdings einem modernen Architekturtypus (Landhausvilla). Dies zeigt sich an dem im Bauplan als „Halle“ bezeichneten zentralen Raum im Erdgeschoss. Die Halle stellt in ihrer Idee eine Innovation von Josef Hoffmann dar, der die Raumstruktur des
- Jahrhunderts erneuern wollte. Das Innere ist ein gutes Beispiel für die Versuche eines gesamtheitlichen Raumkunstwerkes im Sinne der Zeit. Das Spannungsverhältnis zwischen Tradition und Fortschritt verdeutlicht den Umbruchcharakter dieser Zeit und ist am römisch 40 sowohl innen wie auch außen gut ablesbar. Darüber hinaus ist der Hof der am besten erhaltene und repräsentativste Vertreter des sog. „Blühnbachstils“. Dies zeigt sich an Ornamentik, Motiv- und Materialwahl. Er dokumentiert diesen regionaltypischen Gestaltungswillen, der unter Franz Ferdinand begann und von der Familie Krupp weiterentwickelt wurde. Das Innere entspricht dem persönlichen Geschmack des Auftraggebers. Es dokumentiert Tradition wie auch Fortschritt und somit die Gegensätze dieser Zeit (Rückgriff auf den Historismus und Anklänge der Moderne). 1.3.3.
- Kulturelle Bedeutung hat der Hof als Beispiel für eine Idealwelt im Sinne des Heimatschutzes. Er war ein Prestigeprojekt; lokale Handwerker wurden beschäftigt und ortsübliche Materialien fanden Verwendung. Der Stolz auf die heimische Produktion zeigt sich auch an der prominenten Beschriftung des Gebäudes. 1.
- Der XXXX steht mit den Bauten des Blühnbachtals in enger Verbindung und ist eingebettet in eine bewusst gestaltete Kulturlandschaft. Zahlreiche Architekturdetails, wie sie auf anderen, großteils früheren Bauten zu finden sind, sind auch am XXXX anzutreffen (zB Blumenmotive, Giebel- und Balkongestaltungen). Beim XXXX handelt es sich lokal um ein einzigartiges Bauwerk, darüber hinaus jedoch auch um ein für ganz Salzburg selten eindrucksvolles Dokument der Funktionsweise und Ideologie des Heimatstils in Österreich. In Salzburg gibt es nur wenige vergleichbare Objekte. Sein ausgezeichneter bauzeitlicher Erhaltungszustand begünstigt seine Qualität als erstklassiges Exempel eines vom Heimatschutzgedanken getragenen, bewusst traditionalistischen, alpinen Wohngebäudes der 1920er Jahre auch in internationaler Hinsicht. 1.
- Der römisch 40 steht mit den Bauten des Blühnbachtals in enger Verbindung und ist eingebettet in eine bewusst gestaltete Kulturlandschaft. Zahlreiche Architekturdetails, wie sie auf anderen, großteils früheren Bauten zu finden sind, sind auch am römisch 40 anzutreffen (zB Blumenmotive, Giebel- und Balkongestaltungen). Beim römisch 40 handelt es sich lokal um ein einzigartiges Bauwerk, darüber hinaus jedoch auch um ein für ganz Salzburg selten eindrucksvolles Dokument der Funktionsweise und Ideologie des Heimatstils in Österreich. In Salzburg gibt es nur wenige vergleichbare Objekte. Sein ausgezeichneter bauzeitlicher Erhaltungszustand begünstigt seine Qualität als erstklassiges Exempel eines vom Heimatschutzgedanken getragenen, bewusst traditionalistischen, alpinen Wohngebäudes der 1920er Jahre auch in internationaler Hinsicht. 1.
- Der XXXX zeigt sich strukturell und substantiell weitgehend im Zustand der Erbauungszeit. Adaptierungen und bauliche Maßnahmen betrafen etwa die Dachdeckung, Neuanstriche und Putzausbesserungen, den Einbau einer Zentralheizung oder einer Bibliothek und dienten diese der fortdauernden Erhaltung. Es fanden keine groben Umbauten oder Anbauten statt. 1.
- Der römisch 40 zeigt sich strukturell und substantiell weitgehend im Zustand der Erbauungszeit. Adaptierungen und bauliche Maßnahmen betrafen etwa die Dachdeckung, Neuanstriche und Putzausbesserungen, den Einbau einer Zentralheizung oder einer Bibliothek und dienten diese der fortdauernden Erhaltung. Es fanden keine groben Umbauten oder Anbauten statt. Die Adaptierungen und Veränderungen stellen keine wesentlichen Eingriffe in Substanz und Erscheinung dar und führen zu keiner Schmälerung der dargelegten Bedeutung. 1.
- Die teilweise vorhandenen baulichen Mängel (zB Schimmelbildung, Feuchte, Risse) sind sanierbar. Offenkundige schwere Baumängel sind nicht hervorgekommen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten Verwaltungsunterlagen (insbesondere dem Amtssachverständigengutachten), dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Augenschein, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht samt Einvernahme der Sachverständigen sowie dem aktuellen Grundbuchsauszug. 2.
- Für die Feststellung der Denkmaleigenschaft und des Stellenwerts des Objektes sind das Amtssachverständigengutachten und die Ausführungen der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung relevant. Dazu ist festzuhalten, dass die Amtssachverständige (ASV) und akademisch facheinschlägig ausgebildete Mitarbeiterin des Bundesdenkmalamtes über die erforderliche Fachkenntnis verfügt, ein solches Gutachten abzugeben. Sie ist Mitarbeiterin der Abteilung für Inventarisation und Denkmalforschung und verfügt somit über die spezifische Expertise und praktische Kenntnis des österreichweiten Denkmalbestandes. Befangenheitsgründe sind im gesamten Verfahren nicht aufgetreten bzw. vorgebracht worden. Das Gutachten der ASV ist in seiner Beurteilung der Denkmaleigenschaft schlüssig, klar im Aufbau und inhaltlich nachvollziehbar, weil es zum einen einen ausführlichen Befund enthält, welcher das gegenständliche Objekt detailliert beschreibt sowie auf Genese, Lage, Erhaltungszustand und Veränderungen eingeht. Die ASV besichtigte das Objekt vor Ort. Die Bedeutung wird ebenfalls umfassend und nach Bedeutungsebenen gegliedert begründet. Das Gutachten ist wissenschaftlich fundiert, weil es auf Literaturquellen verweist. Das Gutachten ist datiert und unterschrieben. Es ist somit vollständig und fachlich geeignet, eine Denkmalbedeutung nachzuweisen. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konnte der Befund anlässlich des Augenscheins verifiziert werden. Seitens der Beschwerdeführerin wurde ein Gutachten eines privaten Sachverständigen, der ebenfalls fachlich und persönlich geeignet ist, ein solches Gutachten abzugeben, vorgelegt. Er gab im Verfahren ergänzende Stellungnahmen ab und wurde in der mündlichen Verhandlung einvernommen. Der private Sachverständige bestätigt teilweise die Aussagen der Amtssachverständigen (vgl. das Gutachten vom 17.05.201). Seine übrigen Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die dargelegte Bedeutung zu entkräften. So hinterfragt er beispielsweise die von der ASV verwendete Terminologie oder befasst sich mit einzelnen Formulierungen. Die für obige Feststellungen relevanten Bedeutungsträger konnten damit aber nicht widerlegt werden. Auch was die mangelnde Erwähnung des gegenständlichen Hofes in der Publikation von Achleitner anbelangt, konnte in der mündlichen Verhandlung von der ASV schlüssig dargelegt werden, dass diese Publikation – was Bauten im ländlichen Raum anbelangt – keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich die Fachwelt stetig weiterentwickelt, und eine mangelnde Erwähnung des Objektes in einer Publikation aus dem Jahr 1980 nicht unbedingt auf die aktuelle Bedeutung schließen lässt, zumal gerade betreffend den gegenständlichen Hof eine Diplomarbeit aus dem Jahr 1994 vorliegt, welche von der ASV als Grundlage für ihr Gutachten herangezogen wurde. Was den vom privaten Sachverständigen angezweifelten modernen Architekturtypus bzw. die mangelnde Bedeutung des Inneren anbelangt, ist auf die nachvollziehbare Erklärung der ASV im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Darin erklärte sie die Bedeutung des Inneren in schlüssiger Weise (zentrale Halle im EG) und ist damit das für den XXXX charakteristische Zusammenwirken von Tradition und Moderne auch im Innenbereich dargelegt. Seitens der Beschwerdeführerin wurde ein Gutachten eines privaten Sachverständigen, der ebenfalls fachlich und persönlich geeignet ist, ein solches Gutachten abzugeben, vorgelegt. Er gab im Verfahren ergänzende Stellungnahmen ab und wurde in der mündlichen Verhandlung einvernommen. Der private Sachverständige bestätigt teilweise die Aussagen der Amtssachverständigen vergleiche das Gutachten vom 17.05.201). Seine übrigen Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die dargelegte Bedeutung zu entkräften. So hinterfragt er beispielsweise die von der ASV verwendete Terminologie oder befasst sich mit einzelnen Formulierungen. Die für obige Feststellungen relevanten Bedeutungsträger konnten damit aber nicht widerlegt werden. Auch was die mangelnde Erwähnung des gegenständlichen Hofes in der Publikation von Achleitner anbelangt, konnte in der mündlichen Verhandlung von der ASV schlüssig dargelegt werden, dass diese Publikation – was Bauten im ländlichen Raum anbelangt – keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich die Fachwelt stetig weiterentwickelt, und eine mangelnde Erwähnung des Objektes in einer Publikation aus dem Jahr 1980 nicht unbedingt auf die aktuelle Bedeutung schließen lässt, zumal gerade betreffend den gegenständlichen Hof eine Diplomarbeit aus dem Jahr 1994 vorliegt, welche von der ASV als Grundlage für ihr Gutachten herangezogen wurde. Was den vom privaten Sachverständigen angezweifelten modernen Architekturtypus bzw. die mangelnde Bedeutung des Inneren anbelangt, ist auf die nachvollziehbare Erklärung der ASV im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Darin erklärte sie die Bedeutung des Inneren in schlüssiger Weise (zentrale Halle im EG) und ist damit das für den römisch 40 charakteristische Zusammenwirken von Tradition und Moderne auch im Innenbereich dargelegt. 2.
- Für die im Rahmen von § 1 Abs. 2 DMSG zu prüfenden Kriterien (regionaler/überregionaler Vergleich) liefert das ASV-Gutachten eine wesentliche Grundlage, indem es Vergleiche zu anderen Bauten seiner Zeit und insbesondere des Heimatstils zieht. Indem das Amtssachverständigengutachten die konkreten Vergleichsbeispiele auch nennt ist es nachvollziehbar. Demgegenüber führt der private Sachverständige lediglich aus, dass es zahlreiche andere Bauten höherer Qualität gebe. In der mündlichen Verhandlung erklärte er, dass es ein konkretes Vergleichsobjekt gebe. Dieses wird auch im Amtssachverständigengutachten angeführt. Zum Einwand, es würden auch weitere Bauten des Blühnbachtals existieren, ist anzumerken, dass diese – wie sich aus dem Amtssachverständigengutachten ergibt – in der Regel bauzeitlich älter sind als der gegenständliche Hof, welcher zudem das größte Objekt im Blühnbachtal in dieser Ära ist. 2.
- Für die im Rahmen von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG zu prüfenden Kriterien (regionaler/überregionaler Vergleich) liefert das ASV-Gutachten eine wesentliche Grundlage, indem es Vergleiche zu anderen Bauten seiner Zeit und insbesondere des Heimatstils zieht. Indem das Amtssachverständigengutachten die konkreten Vergleichsbeispiele auch nennt ist es nachvollziehbar. Demgegenüber führt der private Sachverständige lediglich aus, dass es zahlreiche andere Bauten höherer Qualität gebe. In der mündlichen Verhandlung erklärte er, dass es ein konkretes Vergleichsobjekt gebe. Dieses wird auch im Amtssachverständigengutachten angeführt. Zum Einwand, es würden auch weitere Bauten des Blühnbachtals existieren, ist anzumerken, dass diese – wie sich aus dem Amtssachverständigengutachten ergibt – in der Regel bauzeitlich älter sind als der gegenständliche Hof, welcher zudem das größte Objekt im Blühnbachtal in dieser Ära ist. Im Ergebnis liegt ein schlüssiges Gutachten einer persönlich und fachlich geeigneten ASV vor und sind damit für das Bundesverwaltungsgericht die Denkmaleigenschaft wie auch der lokale und regionale Stellenwert des Hofes erwiesen. 2.
- Was den Erhaltungszustand und die Veränderungen am Objekt anbelangt, ist ebenfalls das Gutachten der ASV maßgeblich und nachvollziehbar, indem es lediglich zeitbedingte, der Erhaltung dienenden Maßnahmen anführt. Der im Wesentlichen bauzeitliche Erhaltungszustand konnte anlässlich des Augenscheins verifiziert werden. Auch der Bauzustand ist offenkundig nicht derart, dass eine Erhaltung ausgeschlossen wäre. So geht der private Sachverständige bei dem Gebäude von einem den Umständen entsprechenden adäquaten Zustand aus. Zwar nennt er Probleme wie Feuchteschäden oder Rissbildungen, doch sind insbesondere das Dach, die Fundamente und die Außenwände in einem guten Zustand. Auch in der mündlichen Verhandlung erklärte er, dass man alles sanieren könne. Es steht für das Bundesverwaltungsgericht somit zweifelsfrei fest, dass die festgestellten Schäden technisch einer Sanierung zugeführt werden können.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.
§ 1Abs.
1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtlich, künstlerisch oder kulturell) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). 3.2.2.
Paragraph eins, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtlich, künstlerisch oder kulturell) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). Die Denkmalbedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Die Denkmalbedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 Paragraph eins, Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Zur Begründung der Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist.“ Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, 28.03.2017, Ro 2016/09/0009 In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Wie bereits näher ausgeführt wurde, kommt dem XXXX eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung zu und widerlegten die Ausführungen des privaten Sachverständigen diese Tatsache nicht. Da es sich um ein vollständiges, fachlich schlüssiges Gutachten einer fachlich und persönlich geeigneten Amtssachverständigen handelt, und dem erkennenden Gericht weder von sich aus noch aufgrund der Ausführungen des privaten Sachverständigen Zweifel an der Richtigkeit des Amtssachverständigengutachtens aufkamen, des Weiteren auch ein Augenschein und eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme zweier Sachverständiger durchgeführt wurden, war es nicht erforderlich, ein weiteres Gutachten zum Denkmalwert des Objektes zu beauftragen. Dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung war daher nicht Folge zu leisten und war dem im behördlichen Verfahren erstellten Amtssachverständigengutachten zu folgen. Es steht damit fest, dass es sich beim XXXX um ein Denkmal handelt. Wie bereits näher ausgeführt wurde, kommt dem römisch 40 eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung zu und widerlegten die Ausführungen des privaten Sachverständigen diese Tatsache nicht. Da es sich um ein vollständiges, fachlich schlüssiges Gutachten einer fachlich und persönlich geeigneten Amtssachverständigen handelt, und dem erkennenden Gericht weder von sich aus noch aufgrund der Ausführungen des privaten Sachverständigen Zweifel an der Richtigkeit des Amtssachverständigengutachtens aufkamen, des Weiteren auch ein Augenschein und eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme zweier Sachverständiger durchgeführt wurden, war es nicht erforderlich, ein weiteres Gutachten zum Denkmalwert des Objektes zu beauftragen. Dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung war daher nicht Folge zu leisten und war dem im behördlichen Verfahren erstellten Amtssachverständigengutachten zu folgen. Es steht damit fest, dass es sich beim römisch 40 um ein Denkmal handelt. 3.2.
- Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. 3.2.
- Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Eine Konkretisierung der Kriterien des § 1 Abs. 2 DMSG ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR
- GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Einem Denkmal muss, damit seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, keinesfalls "Alleinstellungscharakter" im Sinn einer Einzigartigkeit zukommen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Voraussetzung ist zwar ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter zukommt (vgl. VwGH 12.11.2013, 2012/09/007), eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes ist aber nicht gefordert (vgl. VwGH 15.09.2004, 2001/09/0219). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts ist im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaften als Einheit zu beurteilen. Die Gesichtspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung sind dabei kumulativ für die Begründung heranzuziehen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091).Eine Konkretisierung der Kriterien des Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Einem Denkmal muss, damit seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, keinesfalls "Alleinstellungscharakter" im Sinn einer Einzigartigkeit zukommen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Voraussetzung ist zwar ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter zukommt vergleiche VwGH 12.11.2013, 2012/09/007), eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes ist aber nicht gefordert vergleiche VwGH 15.09.2004, 2001/09/0219). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts ist im Hinblick auf seine Denkmaleigenschaften als Einheit zu beurteilen. Die Gesichtspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung sind dabei kumulativ für die Begründung heranzuziehen (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47). Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 Paragraph eins, Rz 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47). Im gegenständlichen Fall geht aus den Feststellungen hervor, dass es sich beim XXXX lokal betrachtet um ein einzigartiges Bauwerk handelt. Darüber hinaus ist er für ganz Salzburg ein selten eindrucksvolles Dokument der Funktionsweise und Ideologie des Heimatstils in Österreich. Neben dem erforderlichen Seltenheitswert ist der Hof auch gut und anschaulich erhalten und erfüllt somit eine Dokumentationsfunktion. Im gegenständlichen Fall geht aus den Feststellungen hervor, dass es sich beim römisch 40 lokal betrachtet um ein einzigartiges Bauwerk handelt. Darüber hinaus ist er für ganz Salzburg ein selten eindrucksvolles Dokument der Funktionsweise und Ideologie des Heimatstils in Österreich. Neben dem erforderlichen Seltenheitswert ist der Hof auch gut und anschaulich erhalten und erfüllt somit eine Dokumentationsfunktion. Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur fest, dass die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung im gegenständlichen Fall erfüllt sind und der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist, woraus folgt, dass es sich bei dem Hof um ein zu schützendes Denkmal handelt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur fest, dass die Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung im gegenständlichen Fall erfüllt sind und der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist, woraus folgt, dass es sich bei dem Hof um ein zu schützendes Denkmal handelt. Ergänzend wird angemerkt, dass bei einer Unterschutzstellung stets die aktuelle Bedeutung maßgeblich ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Hof sei – im Gegensatz zu anderen Bauten des Blühnbachtals – in den 1980er Jahren nicht unter Denkmalschutz gestellt worden, woraus sich eine mangelnde Bedeutung ableite, geht somit ins Leere und steht einer nunmehrigen Unterschutzstellung nicht entgegen. 3.2.
- Betreffend die am Denkmal durchgeführten Veränderungen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 05.09.2013, 2012/09/0018), wonach spätere Veränderungen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern vermögen (Hinweis E
- Oktober 1974, 665/74). Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist nicht wesentlich, ob dieses in allen Details im Originalzustand erhalten ist (Hinweis E
- November 2001, 2001/09/0072; E
- Dezember 2001, 2001/09/0059); entscheidend ist vielmehr, ob dem Denkmal noch Dokumentationscharakter zukommt. Veränderungen an historischen Bauten sind Teil der Baugeschichte des Denkmals. Insbesondere bei zu Wohnzwecken genutzten Objekten kann nicht davon ausgegangen werden, dass seit der Errichtung keine Veränderungen mehr erfolgten. Sofern einzelne Elemente für sich alleine keine Bedeutung haben oder Einbauten jüngeren Datums darstellen, ist deren Veränderung oder Entfernung in einem allfälligen, nach § 5 Abs. 1 DMSG zu führenden Verfahren zu beurteilen. Veränderungen an historischen Bauten sind Teil der Baugeschichte des Denkmals. Insbesondere bei zu Wohnzwecken genutzten Objekten kann nicht davon ausgegangen werden, dass seit der Errichtung keine Veränderungen mehr erfolgten. Sofern einzelne Elemente für sich alleine keine Bedeutung haben oder Einbauten jüngeren Datums darstellen, ist deren Veränderung oder Entfernung in einem allfälligen, nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG zu führenden Verfahren zu beurteilen. Die am Objekt vorhandenen baulichen Schäden (zB Feuchte, Schimmel, Risse) sind als baualtersbedingt einzustufen und erreichen nicht jenen Grad i.S.d. § 1 Abs. 10 DMSG. Zur Anwendung des § 1 Abs. 10 DMSG ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Tatbestand des § 1 Abs. 10 DMSG nur dann erfüllt ist, wenn der Zustand des Denkmals eine denkmalgerechte Erhaltung ausschließt, und wenn jene besonders schweren Schäden gegeben sind, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (vgl. E
- März 2009, 2008/09/0378; E
- April 2011, 2010/09/0230). Die am Objekt vorhandenen baulichen Schäden (zB Feuchte, Schimmel, Risse) sind als baualtersbedingt einzustufen und erreichen nicht jenen Grad i.S.d. Paragraph eins, Absatz 10, DMSG. Zur Anwendung des Paragraph eins, Absatz 10, DMSG ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 10, DMSG nur dann erfüllt ist, wenn der Zustand des Denkmals eine denkmalgerechte Erhaltung ausschließt, und wenn jene besonders schweren Schäden gegeben sind, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann vergleiche E
- März 2009, 2008/09/0378; E
- April 2011, 2010/09/0230). Im gegenständlichen Fall wurde ein solcher Zustand weder vom Bundesdenkmalamt nur annähernd beschrieben, noch vom privaten Sachverständigen vorgebracht. Letzterer vertritt vielmehr die Ansicht, dass eine Sanierung technisch möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass finanzielle Aspekte im Rahmen eines Unterschutzstellungsverfahrens nicht maßgeblich sind. 3.2.
- Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010; 01.07.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt, dass die Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist und eine solche aufgrund des Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0178; 04.10.2012, 2010/09/0079) auch geboten ist, wobei aber stets die sachlichen Voraussetzungen vorliegen müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann vorzunehmen, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist und die Teilunterschutzstellung fachlich ausreichend erscheint (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0322). § 1 Abs. 8 DMSG wird Ausnahmecharakter attestiert (VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010). Aus den Gesetzesmaterialien zu § 1 Abs. 8 DMSG (1769 der Beilagen XX. GP, 39f.) ergibt sich gleichfalls, dass die Teilunterschutzstellung überschaubare, abgeschlossene Teile umfassen muss, soll Denkmalschutz auch vollziehbar sein. 3.2.
- Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010; 01.07.1998, 96/09/0216). Aus Paragraph eins, Absatz 8, DMSG folgt, dass die Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist und eine solche aufgrund des Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0178; 04.10.2012, 2010/09/0079) auch geboten ist, wobei aber stets die sachlichen Voraussetzungen vorliegen müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann vorzunehmen, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist und die Teilunterschutzstellung fachlich ausreichend erscheint (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0322). Paragraph eins, Absatz 8, DMSG wird Ausnahmecharakter attestiert (VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010). Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph eins, Absatz 8, DMSG (1769 der Beilagen römisch zwanzig. GP, 39f.) ergibt sich gleichfalls, dass die Teilunterschutzstellung überschaubare, abgeschlossene Teile umfassen muss, soll Denkmalschutz auch vollziehbar sein. Im gegenständlichen Fall führte das Bundesverwaltungsgericht einen Augenschein und eine mündliche Verhandlung durch. Dabei zeigte sich, dass auch das Innere des Gebäudes Denkmalwert besitzt. Insbesondere die im Erdgeschoss gelegene Halle folgt einem modernen Architekturtypus und dokumentiert somit – zusammen mit den historisierenden Elementen im Inneren – dieses Wechselspiel zwischen Tradition und Moderne, welches unter anderem Grundlage für den dem Hof zugesprochenen Denkmalcharakter ist. Das Innere ist im Wesentlichen bauzeitlich erhalten und konnten keine einschneidenden Veränderungen festgestellt werden. Abgrenzbare Bereiche entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nicht vorhanden, weshalb im gegenständlichen Fall von einer Ausnahme des Inneren vom Schutzumfang abzusehen ist. 3.2.
- Auf wirtschaftliche und private Interessen betreffende Argumente (zB Sanierungsaufwand und -kosten) kann in einem Unterschutzstellungsverfahren
§§ 1und 3 DMSG nicht eingegangen werden.
Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121). 3.2.6. Auf wirtschaftliche und private Interessen betreffende Argumente (zB Sanierungsaufwand und -kosten) kann in einem Unterschutzstellungsverfahren
Paragraphen eins und 3 DMSG nicht eingegangen werden. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121). 3.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Die Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse. Mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war die Beschwerde abzuweisen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2243012.1.00