RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW200 2240819-2 SpruchW200 2240819-2/6E, W200 2240819-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum Erstverfahren: Die Beschwerdeführerin stellte am 27.04.2020 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Sie ist aufgrund des dazu eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 19.08.2020 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent. Kausal dafür sind folgende Gesundheitsschädigungen: degenerative, osteoporotische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan bei bekanntem CREST-Syndrom (50 Prozent), Autoimmunthyreoiditis (10 Prozent). Das allgemeinmedizinische Gutachten vom 19.08.2020 ergab jedoch zur Fragestellung, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden und warum, Folgendes: „Keine - Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das erforderliche Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.“ Aufgrund von gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen holte das SMS (belangte Behörde) eine Stellungnahme des befassten Allgemeinmediziners ein, die sich wie folgt gestaltete: „Einwendungen: Die AW leidet unter so schweren Abnützungen in den Händen, dass sie sich nicht anhalten kann in öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch die bestehende Schulterschädigung verhindert, dass diese den Arm heben kann. Weiters hat diese Schwierigkeiten, durch die Abnützungen, mit Unterarmstützkrücken zu gehen, auf diese sie außer Haus jedoch zwingend angewiesen ist. In einem öffentlichen Verkehrsmittel kann die AW sich nicht niedersetzen, da sie dann alleine von den harten Sitzen nicht aufstehen kann. Daher kann die AW nur stehend in einem öffentlichen Verkehrsmittel mitfahren, was wiederum eine massive Sturzgefahr aufgrund ihrer Abnützungen am Bewegungs- und Stützapparat bedeutet. Ein Ein-und Aussteigen ist aufgrund der Unmöglichkeit, Niveauunterschiede zu überwinden, der AW nur in Niederflurfahrzeugen möglich, nicht in alten Straßenbahnen / Bussen. Die AW kann nur 100 m mit Krücken gehen, danach braucht sie bereits eine Pause, wobei sie sich abstützen und die rechte Hüfte entlasten muss, welche ihr nach der Operation immer noch Beschwerden bereitet. Auch nach einer Pause kann nur mehr ein sehr kurzes Stück gegangen werden, sodass die Anmarschwege in nicht angemessener Zeit bewältigt werden können. Befundnachreichung: Es werden keine neuen Befunde nachgereicht. Gutachterliche Stellungnahme: Schlussfolgerung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG und ihre Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel korrekt berücksichtigt und auch ausführlich begründet wurden. Objektiv beweisende gegenteilige Befunde liegen nicht vor. Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe -allenfalls unter Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke, da damit die Stand-und Gangsicherheit optimiert werden kann - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das erforderliche Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein-und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.“ Ohne Gewährung des Parteiengehörs wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.11.2020 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ab. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, unter anderem mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des CREST-Syndroms an Schmerzen in sämtlichen Gelenken leide. Die vorliegenden Rhizarthrosen im Bereich beider Daumengelenke verstärkten diese Beschwerde nochmals. Sie könne sich auch aus einer sitzenden Position nicht ohne fremde Hilfe erheben. Das daraufhin eingeholte orthopädische Gutachten vom 29.01.2021 hielt unter „derzeitige Beschwerden“ fest, dass die Beschwerdeführerin Schmerzen an beiden Händen und in den Fingern beklage, sie könne keine Faust machen, auch das rechte Knie sei dicker, die Beschwerden würden sehr wechseln – und ergab zur Fragestellung, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden und warum, Folgendes: „Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. (…) Gutachterliche Stellungnahme: Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihr sicher möglich. Es liegen auch keine erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen der oberen Extremitäten vor, sodass alle notwendigen Haltegriffe erbracht werden können. Das dauerhafte Verwenden einer Unterarmstützkrücke ist nicht nachvollziehbar.“ In einer Stellungnahme nach erfolgten Einwendungen im Parteiengehör führte der befasste Orthopäde aus: „Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, sie hätte massive Beschwerden durch Rheuma und eine massive Einschränkung nach Oberschenkelhalsbruch. Deshalb könne sie die ÖVM nicht benützen. Außerdem könne sie sie nicht ausreichend festhalten, wegen Rhizarthrosen und Daumenschädigungen. Sie brauche eine Unterarmstützkrücke. Ein rheumatologisches GA sei nicht eingeholt worden. Es bestehen zwar Einschränkungen der Mobilität. Im Vordergrund stehen belastungsabhängige Wirbelsäulenbeschwerden, die die Mobilität einschränken. Die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Kraft und Koordination sind ausreichend. Alle Haltegriffe sind erbringbar. Das Kalkül kann nicht geändert werden.“ Ohne Gewährung des Parteiengehörs wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.03.2021 die erhobene Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Dagegen erstattete die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag an das BVwG. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2021, W200 2240819-1/5E, wurde der angefochtene Bescheid, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung, gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen habe. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde ein rheumatologisches Sachverständigengutachten nach einer neuerlichen Untersuchung einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2021, W200 2240819-1/5E, wurde der angefochtene Bescheid, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung, gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen habe. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde ein rheumatologisches Sachverständigengutachten nach einer neuerlichen Untersuchung einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Gegenständliches Verfahren: Aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin mit der Zusatzfachausbildung für Rheumatologie/Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Dieses rheumatologische Gutachten vom 01.09.2021, basierend auf einer Untersuchung am 30.08.2021, gestaltet sich wie folgt: „Anamnese: Rückverweisung durch das BVWG mit neuerlicher Untersuchung CREST Syndrom - laufende KO im KH Hietzing - TH nur mit Voltaren, keine weitere Basistherapie mit - Rhizarthrosen - Motilitätsstörung des Ösophagus - weiche Kost und kleine Portionen (viel Flüssigkeit) - tlw. Verkalkungen (minimal) der Finger - ausgeprägter Raynaud Symptomatik - Sicca Syndrom - St. p. HTEP rechts Degenerative Veränderung der rechten Schulter mit funktioneller Einschränkung Autoimmunthyreoiditis Derzeitige Beschwerden: Pat. kommt vom Osteopathen Beschwerden vor allem in der WS, Knie, Hände - die Schmerzen treten immer wieder in den Vordergrund, Kraftgradminderung rechts > links physikalische Behandlungen in Bad Tatzmannsdorf ambulant ab 10/2021 geplant, die Unterbringung erfolgt in einem HotelBeschwerden vor allem in der WS, Knie, Hände - die Schmerzen treten immer wieder in den Vordergrund, Kraftgradminderung rechts > links physikalische Behandlungen in Bad Tatzmannsdorf ambulant ab 10 aus 2021, geplant, die Unterbringung erfolgt in einem Hotel Hypercholesterinämie - TH mit Crestor bei bekannter Statinunverträglichkeit etabliert - Verlaufskontrolle geplant eingeschränkte Schulterrotation rechts bei Supraspinatussehnenruptur Osteoporose unter Therapie mit einem Prolia eine Halskrause wird getragen - fragliche med. Indikation? (dies tut gut...) Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Prolia, Pantoloc, Thyrex, Acemin, Thrombo Ass, Crestor, Maxi Kalz, Oleovit, Canabidol, Voltaren, Novalgin, Cationorm Augen gtt. trägt eine Halskrause Sozialanamnese: n.e. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): DXA Messung, 04/2021: Osteoporose Röntgenbefund LWS/BÜ Knie: degenerative Veränderungen der Gelenksabschnitte Laborbefund KH Hietzing 04/2021 – VerlaufskontrolleRöntgenbefund LWS/BÜ Knie: degenerative Veränderungen der Gelenksabschnitte Laborbefund KH Hietzing 04 aus 2021, – Verlaufskontrolle Radiologischer Befundbericht KH Hietzing, 07.10.2020: Gering zunehmende radiovolare Fehlstellung an den DIP beidseits, p.m. Ill rechts - an diesem auch mit progredienten Arthrosezeichen, sowie zunehmende radiocarpale Gelenkspaltverschmälerung rechts. Sonst weitgehend idem gegenüber 21.03.2017 mit radiologisch Osteopenie- /Osteoporosezeichen, massiver bilateraler Rhizarthrose, mäßigeren Heberden- und Bouchard-Arthrosen. Neu aufgetretene Erosionen, Mutilierung oder Weichteilverkalkungen sind nicht nachweisbar. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal, Ernährungszustand: präadipös, Größe: 161,50 cm Gewicht: 72 kg Klinischer Status - Fachstatus: Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen gut, Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Caput: unauffällig Extremitäten und Gelenke: OE: Schulter rechts in der Ab- und Adduktion eingeschränkt, Rotation nicht möglich - Riß der Supraspinatusehne, Einriß der Muskulatur Finger: Rhizarthrose, Fingerpolyarthrosen, Raynaudsymptomtik der Fingerendphalangen, geringe Teleangiektasien v.a. im Bereich der Fingerkuppen, keine cutanen Verkalkungen UE: HTEp in situ, endlagig schmerzbedingt sind die Gelenke in der Beweglichkeit geringgradig eingeschränkt, Keine Schwellungen, keine entzündlichen Veränderungen Gesamtmobilität - Gangbild: kommt an einer UA Stützkrücke gehend in die Ordination, Lagewechsel sind möglich, freie Stand ist sicher möglich, an- und auskleiden des Oberkörpers wird vom Gatten unterstützt da Überkopfgreifen rechts nur eingeschränkt möglich ist bei Verletzung der Schulter Status Psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degenerative, entzündliche, osteoporotische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan bei bekanntem CREST-Syndrom. Beschwerden mit Funktionseinbußen betreffend Bückvermögen und Schultergelenksbeweglichkeit rechts, die Fingerpolyarthrosen sind in dieser Positionsnummer ebenso mit abgebildet wie das Sicca Syndrom, die Raynaud Symptomatik und die Ösophagusmotilitäststörungen 2 Autoimmunthyreoiditis Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden idem zum Vorgutachten Dauerzustand (…)
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der Einschränkungen des Bewegungsapparates und der bestehenden Schmerzen, vor allem auch in den Fingern und Schultergelenken, ist das zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min ohne Pause möglich. Das Überschreiten von Niveauunterschieden ist unter Zuhilfenahme der Haltegriffe wie sie in einem öffentlichen Verkehrsmittel üblich sind zumutbar, die unteren Extremitäten können in ausreichendem Maß gehoben werden, um einen üblichen Niveauunterschied wie er beim Einsteigen in ein Verkehrsmittel vorliegt zu überwinden. Die Gehhilfe (eine Unterarmstützkrücke) wird verwendet und kann ebenso als Unterstützung zum sicheren Überwinden von Niveauunterschienden verwendet werden. Der Transport in einem Verkehrsmittel ist noch ausreichend sicher möglich, da trotz Beschwerden in der rechten Schulter ein anhalten mit der linken Hand zumutbar und möglich ist. Die Greiffunktionen sind erhalten, ein Faustschluss ist mit ausreichender Kraft möglich.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nicht zutreffend Gutachterliche Stellungnahme:
- Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Trotz der liegenden Hüftprothese können die unteren Extremitäten in ausreichendem Maß gehoben werden, um einen üblichen Niveauunterschied wie er beim Einsteigen in ein Verkehrsmittel vorliegt zu überwinden. Die Gehhilfe (eine Unterarmstützkrücke) wird verwendet und kann ebenso als Unterstützung zum sicheren Überwinden von Niveauunterschienden verwendet werden. Der freie Stand ist sicher und möglich.
- Mit welchen Schmerzen (Art und Ausmaß) ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere das Gehen bei der Beschwerdeführerin verbunden? Schmerzen bestehen vor allem in der oberen Extremität und in den Fingern, wobei es keine wesentliche Kraftgradminderung in beiden Händen gibt, der Faustschluss möglich. Die Hüftprothese ist operiert und in situ, zur Unterstützung bei der Mobilisierung wird eine Unterarmstützkrücke verwendet. Das zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min ist ohne Pause möglich.
- Lassen die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu oder nicht zu bzw. warum? Trotz der Einschränkungen des Bewegungsapparates und der bestehenden Schmerzen, vor allem auch in den Fingern und Schultergelenken, ist das zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min ohne Pause möglich. Das Überschreiten von Niveauunterschieden ist unter Zuhilfenahme der Haltegriffe wie sie in einem öffentlichen Verkehrsmittel üblich sind zumutbar, die unteren Extremitäten können in ausreichendem Maß gehoben werden, um einen üblichen Niveauunterschied wie er beim Einsteigen in ein Verkehrsmittel vorliegt zu überwinden. Die Gehhilfe (eine Unterarmstützkrücke) wird verwendet und kann ebenso als Unterstützung zum sicheren Überwinden von Niveauunterschienden verwendet werden. Der Transport in einem Verkehrsmittel ist noch ausreichend sicher möglich, da trotz Beschwerden in der rechten Schulter ein Anhalten mit der linken Hand zumutbar und möglich ist. Die Greiffunktionen sind erhalten, ein Faustschluss ist mit ausreichender Kraft möglich.“ Im Rahmen einer Stellungnahme vom 17.09.2021 im gewährten Parteiengehörs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie sich in den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend anhalten könne – dies aufgrund der Schmerzen in den oberen Extremitäten infolge der Rhizarthrosen in beiden Händen und wegen der Daumenschädigungen, welche auch im Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX angeführt werden würden. Daher sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel gefahrlos zu benützen. Die Beschwerdeführerin sei zudem auf die Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke, welche mit Schaumgummi umwickelt sei, angewiesen, um sich langsam und nur für kurze Strecken fortbewegen zu können. Mit einem anderen Hilfsmittel könne sich die Beschwerdeführerin nicht fortbewegen, da ihr dies aufgrund der Rhizarthrosen bds. in den Daumen gesundheitsbedingt nicht möglich sei und sie sich deswegen auch nur für ganz kurze Strecken fortbewegen könne. Zudem sei das vom Bundesverwaltungsgericht für notwendig erachtete rheumatologische Gutachten noch nicht eingeholt worden. Daher werde beantragt, ein rheumatologisches Gutachten einzuholen.Im Rahmen einer Stellungnahme vom 17.09.2021 im gewährten Parteiengehörs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie sich in den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend anhalten könne – dies aufgrund der Schmerzen in den oberen Extremitäten infolge der Rhizarthrosen in beiden Händen und wegen der Daumenschädigungen, welche auch im Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 angeführt werden würden. Daher sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel gefahrlos zu benützen. Die Beschwerdeführerin sei zudem auf die Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke, welche mit Schaumgummi umwickelt sei, angewiesen, um sich langsam und nur für kurze Strecken fortbewegen zu können. Mit einem anderen Hilfsmittel könne sich die Beschwerdeführerin nicht fortbewegen, da ihr dies aufgrund der Rhizarthrosen bds. in den Daumen gesundheitsbedingt nicht möglich sei und sie sich deswegen auch nur für ganz kurze Strecken fortbewegen könne. Zudem sei das vom Bundesverwaltungsgericht für notwendig erachtete rheumatologische Gutachten noch nicht eingeholt worden. Daher werde beantragt, ein rheumatologisches Gutachten einzuholen. Aufgrund dieser Stellungnahme der Beschwerdeführerin holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der mit dem Fall der Beschwerdeführerin befassten Internistin ein. Diese Stellungnahme vom 22.09.2021 gestaltet sich wie folgt: „Es wurden von Seite der Beschwerdeführerin keine neuen Befunde eingebracht. Die vorliegenden Befunde wurden eingehend geprüft und eine klinisch internistische/rheumatologische Untersuchung im Rahmen der SVGA Erstellung durchgeführt. In dieser Zusammenschau wurden die einzelnen Leiden entsprechend abgebildet. Eine Änderung des Gesamtkalküls kann hier nicht abgeleitet werden, da Befunde die eine neue Erkenntnis untermauern würden nicht beigebracht wurden. Betreffend die Unzumutbarkeit ist Folgendes nochmal festzuhalten: Es bestehen zwar Einschränkungen der Mobilität. Die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Die Kraft und Koordination sind ausreichend und die Haltegriffe in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind ausreichend sicher verwendbar. Insgesamt kommt es zu keiner Abänderung bzw. Kalkülsänderung des bereits erstellten SVGA.“ Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.09.2021 wies die belangte Behörde – ohne Gewährung des Parteiengehörs – den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass neuerlich ab. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten der Internistin/Rheumatologin samt Stellungnahme verwiesen, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie wegen der seit Jahren vorliegenden degenerativen, entzündlichen, osteoporotischen und postoperativen Veränderungen im gesamten Stütz- und Bewegungsapparat an chronischen Schmerzen leide, die es ihr einerseits unmöglich machen würden, ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen und andererseits einen sicheren Transport in einem solchen ausschließen würden. Sie sei auf die Verwendung von 2 UA-Stützkrücken angewiesen. Aufgrund von Abnützungserscheinungen in den Schultergelenken sowie Fingerpolyarthrosen sei es ihr unmöglich, diese UA-Stützkrücken für längere Zeit zu benützen. Infolge der Rhizarthrosen in beiden Händen und einer Schädigung im Bereich der Daumen sei ein sicheres Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich. Auch die vorliegenden Schulterschädigungen würden ein sicheres Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel verhindern. Schließlich sei der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel auch deshalb nicht möglich und zumutbar, weil die Beschwerdeführerin sitzend nicht transportiert werden könne, da sie sich aus der sitzenden Position nicht ohne fremde Hilfe erheben könne. Beim stehenden Transport sei jedoch die Sturzgefahr aufgrund der Veränderungen im gesamten Bewegungsapparat zu hoch. Sie beantrage zudem die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und Rheumatologie. Neue Befunde legte sie nicht vor. Am 19.10.2021 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert. 1.
- Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Status: Allgemeinzustand: normal, Ernährungszustand: präadipös, Größe: 161,50 cm, Gewicht: 72 kg Klinischer Status – Fachstatus: Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: Vesikuläratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Caput: unauffällig Extremitäten und Gelenke: OE: Schulter rechts in der Ab- und Adduktion eingeschränkt, Rotation nicht möglich – Riss der Supraspinatussehne, Einriss der Muskulatur Finger: Rhizarthrose, Fingerpolyarthrosen, Raynaudsymptomatik der Fingerendphalangen, geringe Teleangiektasien v.a. im Bereich der Fingerkuppen, keine kutanen Verkalkungen UE: Hüft-TEP in situ, endlagig schmerzbedingt sind die Gelenke in der Beweglichkeit geringgradig eingeschränkt, Keine Schwellungen, keine entzündlichen Veränderungen Gesamtmobilität – Gangbild: an einer UA-Stützkrücke gehend, Lagewechsel sind möglich, der freie Stand ist sicher möglich, an- und auskleiden des Oberkörpers wird vom Gatten unterstützt, da Überkopfgreifen rechts nur eingeschränkt möglich ist bei Verletzung der Schulter Status Psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent Funktionseinschränkungen: Degenerative, entzündliche, osteoporotische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan bei bekanntem CREST-Syndrom – Beschwerden mit Funktionseinbußen betreffend Bückvermögen und Schultergelenksbeweglichkeit rechts, inklusive Fingerpolyarthrosen, Sicca-Syndrom, die Raynaud-Symptomatik und die Ösophagusmotilitätsstörungen; Autoimmunthyreoiditis 1.2.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Diese Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen zu. Schmerzen bestehen bei der Beschwerdeführerin vor allem in der oberen Extremität und in den Fingern, wobei es keine wesentliche Kraftgradminderung in beiden Händen gibt, der Faustschluss ist möglich. Die Hüftprothese ist operiert und in situ, zur Unterstützung bei der Mobilisierung wird eine Unterarmstützkrücke verwendet. Trotz der liegenden Hüftprothese können die unteren Extremitäten in ausreichendem Maß gehoben werden, um einen üblichen Niveauunterschied – wie er beim Einsteigen in ein Verkehrsmittel vorliegt – zu überwinden. Die grundsätzlich nicht benötigte Gehhilfe (eine Unterarmstützkrücke) kann ebenso als Unterstützung zum sicheren Überwinden von Niveauunterschienden verwendet werden. Der freie Stand ist sicher und möglich. Trotz der Einschränkungen des Bewegungsapparates und der bestehenden Schmerzen, vor allem auch in den Fingern und Schultergelenken, ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m in zehn Minuten ohne Pause möglich. Das Überschreiten von Niveauunterschieden ist unter Zuhilfenahme der Haltegriffe – wie sie in einem öffentlichen Verkehrsmittel üblich sind – möglich und zumutbar, die unteren Extremitäten können in ausreichendem Maß gehoben werden, um einen üblichen Niveauunterschied – wie er beim Einsteigen in ein Verkehrsmittel – vorliegt zu überwinden. Der Transport in einem Verkehrsmittel ist noch ausreichend sicher möglich, da trotz Beschwerden in der rechten Schulter ein Anhalten mit der linken Hand zumutbar und möglich ist. Die Greiffunktionen sind erhalten, ein Faustschluss ist mit ausreichender Kraft möglich. Bei der Beschwerdeführerin liegen keine erheblichen Einschränkungen der Mobilität vor. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Die Kraft und Koordination sind ausreichend und die Haltegriffe in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind ausreichend sicher verwendbar. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind bei der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Sie leidet auch an keiner schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.
- Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde im Erstverfahren unter anderem ein orthopädisches und im fortgesetzten Verfahren ein rheumatologisches Sachverständigengutachten vom 01.09.2021, basierend auf einer Untersuchung am 30.08.2021, eingeholt worden. Im zitierten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Dem Gutachten ist eine „Gesamtmobilität – Gangbild: kommt an einer UA Stützkrücke gehend in die Ordination, Lagewechsel sind möglich, freie Stand ist sicher möglich, an- und auskleiden des Oberkörpers wird vom Gatten unterstützt, da Überkopfgreifen rechts nur eingeschränkt möglich ist bei Verletzung der Schulter“ zu entnehmen. Zudem können die unteren Extremitäten laut Gutachten trotz der liegenden Hüftprothese in ausreichendem Maß gehoben werden, um einen üblichen Niveauunterschied wie er beim Einsteigen in ein Verkehrsmittel vorliegt zu überwinden. Weiters geht aus dem Gutachten hervor, dass die Schmerzen vor allem in der oberen Extremität und in den Fingern bestehen, wobei es keine wesentliche Kraftgradminderung in beiden Händen gibt (Greiffunktionen sind erhalten) und der Faustschluss mit ausreichender Kraft möglich ist. Die Hüftprothese ist operiert und in situ, zur Unterstützung bei der Mobilisierung wird eine Unterarmstützkrücke verwendet. Die Internistin konnte in ihrem Gutachten jedenfalls nachvollziehbar schildern, dass trotz der Einschränkungen des Bewegungsapparates und der bestehenden Schmerzen, vor allem auch in den Fingern und Schultergelenken, das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 Minuten ohne Pause möglich ist. Ebenso nachvollziehbar ist, dass das Überschreiten von Niveauunterschieden unter Zuhilfenahme der Haltegriffe wie sie in einem öffentlichen Verkehrsmittel üblich sind zumutbar ist und die unteren Extremitäten in ausreichendem Maß gehoben werden können, um einen üblichen Niveauunterschied wie er beim Einsteigen in ein Verkehrsmittel vorliegt zu überwinden. Dass die verwendete Gehhilfe (eine Unterarmstützkrücke) ebenso als Unterstützung zum sicheren Überwinden von Niveauunterschienden verwendet werden kann, ist auch nachvollziehbar. Dass der Transport in einem Verkehrsmittel noch ausreichend sicher möglich ist, da trotz Beschwerden in der rechten Schulter ein Anhalten mit der linken Hand problemlos möglich ist, ergibt sich ebenfalls aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Internistin in ihrem Gutachten. Dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems leidet, ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten. An der Einschätzung, dass die Ausführungen der Internistin nachvollziehbar und schlüssig sind, vermag auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.09.2021, in der sie ausführt, dass es ihr aufgrund der Schmerzen in den oberen Extremitäten infolge der Rhizarthrosen in beiden Händen und wegen der Daumenschädigungen, welche auch im Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX (Orthopäde) angeführt werden würden, nicht möglich wäre, ein öffentliches Verkehrsmittel gefahrlos zu benützen und sie zudem auf die Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke, welche mit Schaumgummi umwickelt sei, angewiesen sei, um sich langsam und nur für kurze Strecken fortbewegen zu können, nichts zu ändern.An der Einschätzung, dass die Ausführungen der Internistin nachvollziehbar und schlüssig sind, vermag auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.09.2021, in der sie ausführt, dass es ihr aufgrund der Schmerzen in den oberen Extremitäten infolge der Rhizarthrosen in beiden Händen und wegen der Daumenschädigungen, welche auch im Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 (Orthopäde) angeführt werden würden, nicht möglich wäre, ein öffentliches Verkehrsmittel gefahrlos zu benützen und sie zudem auf die Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke, welche mit Schaumgummi umwickelt sei, angewiesen sei, um sich langsam und nur für kurze Strecken fortbewegen zu können, nichts zu ändern. Denn aus der aufgrund dieses Vorbringens von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der Internistin, die das Gutachten vom 01.09.2021 erstellt hatte, geht nachvollziehbar hervor, dass die vorliegenden Befunde eingehend geprüft wurden und eine klinisch internistische/rheumatologische Untersuchung im Rahmen der SVGA-Erstellung durchgeführt wurde. In dieser Zusammenschau wurden die einzelnen Leiden entsprechend abgebildet. Eine Änderung des Gesamtkalküls kann hier nicht abgeleitet werden, da Befunde, die eine neue Erkenntnis untermauern würden, nicht beigebracht wurden. Betreffend die Unzumutbarkeit hielt die Internisten folgendes nochmals nachvollziehbar fest: „Es bestehen zwar Einschränkungen der Mobilität. Die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Die Kraft und Koordination sind ausreichend und die Haltegriffe in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind ausreichend sicher verwendbar. Insgesamt kommt es zu keiner Abänderung bzw. Kalkülsänderung des bereits erstellten SVGA.“ Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin auf zwei UA-Stützkrücken angewiesen sei, ist festzuhalten, dass diese Behauptung den Feststellungen im Gutachten der Internistin und im Gutachten des Orthopäden bzw. auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer eigenen Stellungnahme vom 17.09.2021 widerspricht, wonach die Beschwerdeführerin nur eine Unterarmstützkrücke verwendet. Der Orthopäde gibt in seinem Gutachten vom 29.01.2021 explizit an, dass das dauerhafte Verwenden selbst einer Unterarmstützkrücke nicht nachvollziehbar sein. Zum Beweis, dass sie nunmehr tatsächlich zwei Unterarmstützkrücken verwendet bzw. deren Verwendung notwendig ist, legte sie auch keine neuen medizinischen Unterlagen/Befunde vor. Daher wird diese Behauptung als nicht glaubhafte Steigerung des Vorbringens eingestuft. Auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin infolge der Rhizarthrosen in beiden Händen und einer Schädigung im Bereich der beiden Daumen ein sicheres Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich sei, widerspricht den nachvollziehbaren Ausführungen der Internisten in ihrem Gutachten vom 01.09.
- In dieses Bild passt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer ohne medizinische Indikation eine Halskrause trägt (vgl. rheumatologisches Gutachten).In dieses Bild passt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer ohne medizinische Indikation eine Halskrause trägt vergleiche rheumatologisches Gutachten). Zudem widerspricht auch die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin sitzend nicht transportiert werden könne, da sie sich aus der sitzenden Position nicht ohne fremde Hilfe erheben könne, beim stehenden Transport jedoch die Sturzgefahr aufgrund der Veränderungen im gesamten Bewegungsapparat zu hoch sei, dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 01.09.2021 (Seite 3: „Lagewechsel sind möglich“). Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten (samt Stellungnahme) nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten bzw. war ihr Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darzutun. Sie legte auch keine neuen Befunde vor. Zudem ist zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und Rheumatologie festzuhalten, dass bereits im Vorverfahren ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 29.01.2021 (in dem mangels Fragestellung der belangen Behörde auf die Schmerzen nicht eingegangen wurde), eingeholt wurde und das im gegenständlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 01.09.2021 ein rheumatologisches Gutachten ist. Auch die Internistin wies in ihrer Stellungnahme vom 22.09.2021 nochmals darauf hin, dass eine internistische/rheumatologische Untersuchung im Rahmen der SVGA-Erstellung durchgeführt wurde. Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der Internistin bzw. ihrer Stellungnahme wird ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf den Zustand der Beschwerdeführerin eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes der Beschwerdeführerin. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Sachverständigen liegen nicht vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten rheumatologischen Sachverständigengutachtens bzw. der eingeholten Stellungnahme. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (Paragraph 47, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II 263/2016, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der geltenden Fassung geregelt in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) ausgeführt: Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der/die Antragsteller/in dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015). Bei der Beschwerdeführerin liegen zwar unzweifelhaft Einschränkungen der Mobilität vor, doch liegen bei ihr weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist – da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei der Beschwerdeführerin ausreichend gegeben ist – zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es ist bei der Beschwerdeführerin von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, um davon ausgehen zu können, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert ist. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist ausreichend möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Im konkreten Fall liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung somit nicht vor. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass in weiterer Folge auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO vorliegen, zumal die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass in weiterer Folge auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO vorliegen, zumal die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß , Paragraph 29 b, StVO ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes waren von der belangten Behörde (im fortgesetzten Verfahren) ein rheumatologisches Gutachten und eine Stellungnahme zu diesem Gutachten eingeholt worden. Darin wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und (übereinstimmend) das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Eine Verhandlung konnte angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes der Beschwerdeführerin unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Eine Verhandlung konnte angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes der Beschwerdeführerin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W200.2240819.2.00