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{'item': 'W200 2249837-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW200 2249837-1 SpruchW200 2249837-1/3E, W200 2249837-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 14.06.2021 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz, konkret auf Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld, Heilfürsorge sowie Selbstbehalte (Arzt/Rezeptgebühr) und auf eine Pflegezulage. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 02.11.2020 wurde die namentlich genannte Täterin unter anderem wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB verurteilt: Diese hat die Beschwerdeführerin am Körper verletzt: Sie setzte sich gegen die Beschwerdeführerin, eine Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten – konkret die Anhaltung und Identitätsfeststellung der Täterin - gegen ihre Fixierung zur Wehr und versuchte, den Beamten Fußtritte zu versetzen, wobei die Beschwerdeführerin einen Bruch der Ringfingermittgliedbasis rechts, sohin eine an sich schwere Körperverletzung erlitt. Mit selben Urteil wurde der Beschwerdeführerin ein Betrag von 1.213,61 (Schmerzensgeld: 1.000,-- Euro; Ergotherapie: 179,10 Euro; Heilbehelfe: 24,81 Euro und Apothekenkosten: 9,70 Euro) zugesprochen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 02.11.2020 wurde die namentlich genannte Täterin unter anderem wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB verurteilt: Diese hat die Beschwerdeführerin am Körper verletzt: Sie setzte sich gegen die Beschwerdeführerin, eine Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten – konkret die Anhaltung und Identitätsfeststellung der Täterin - gegen ihre Fixierung zur Wehr und versuchte, den Beamten Fußtritte zu versetzen, wobei die Beschwerdeführerin einen Bruch der Ringfingermittgliedbasis rechts, sohin eine an sich schwere Körperverletzung erlitt. Mit selben Urteil wurde der Beschwerdeführerin ein Betrag von 1.213,61 (Schmerzensgeld: 1.000,-- Euro; Ergotherapie: 179,10 Euro; Heilbehelfe: 24,81 Euro und Apothekenkosten: 9,70 Euro) zugesprochen. Es handelt sich bei diesem Vorfall um einen anerkannten Dienstunfall. Die Beschwerdeführerin klagte die namentlich bekannte Täterin auf 11.526,34 Euro Schadenersatz, wobei es zu Verhandlungen zwischen dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin und der Rechtsanwältin der Täterin kam. Es wurde in weiterer Folge ein Prämienvergleich zwischen der Beschwerdeführerin und der Täterin geschlossen, der sich wie folgt gestaltete: VERGLEICH abgeschlossen zwischen Erstpartei: (…) vertreten durch: (…) Zweitpartei: (…) vertreten durch: gesetzlicher VertreterKinder und Jugendhilfe MA 11vertreten durch: gesetzlicher Vertreter, Kinder und Jugendhilfe MA 11 (…) vertreten durch: (…) PRÄAMBEL

  1. Die Zweitpartei hat die Erstpartei am 09.03.2020 im Zuge einer Amtshandlung am Körper verletzt, so dass diese u.a. eine Imperssionsfraktur der Basis Mittelphalanx des rechten Ringfingers erlitt. Aus diesem Vorfall wurde der Betrag von EUR 11.526,34 gerichtlich geltend gemacht, der sich zusammensetzt aus: Schmerzensgeld: EUR 5.600 Verdienstentgang EUR 4.356,34 Haushalts- und Pflegehilfe EUR 1.500 Vorfallbedingte Nebenspesen EUR 70,-
  2. Die Beklagte ist arbeitslos und wohnt in einer sozialpsychiatrischen Wohngemeinschaft. Das einzige Vermögen besteht im Wesentlichen aus einer Ansparung der monatlichen Familienbeihilfe und geringfügige Beträge aus einer angesparten Pension des Vaters. Vom gerichtlichen Gutachter wurde eine psychische Verhaltensstörung, eine Störung des Sozialverhaltens der Emotionen, eine Bildungsstörung und eine komplexe Traumafolgestörung attestiert, so dass eine Fortsetzung des Prozesses aus diversen Gründen vor allem aus finanziellen Gründen, untunlich erscheint. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien anbetrachts der geschilderten Situation folgenden (PRÄMIEN)VERGLEICH
  3. Die Zweitpartei verpflichtet sich der Erstpartei den Betrag in Höhe von EUR 11.526,34 samt 4% Zinsen ab dem 09.03.2020 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
  4. Von dieser Verpflichtung kann sich die Zweitpartei befreien, indem diese einen Abschlagsbetrag in Höhe von EUR 5.374,10 (darin enthalten 1.500,- an Haushalts- und Pflegehilfe, Euro 70,- an Nebenspesen, EUR 2.000,- an Verdienstentgang und EUR 1.430,- an Schmerzensgeld sowie ein Pauschalkostenbeitrag in Höhe von EUR 374,10) ● binnen 4 Wochen ab rechtskräftiger pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung des Vergleiches bezahlt.
  5. Die Parteien halten ausdrücklich fest, dass es sich bei diesem (Abschlags)betrag nur um einen Teilbetrag der von der Erstpartei eingeklagten Forderungen handelt. Jedoch aus den in der Präambel genannten Gründen und vor allem aus wirtschaftlichen Gründen wird dieser Prämienvergleich geschlossen.
  6. Dieser Vergleich wird unter der aufschiebenden Bedingung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung geschlossen.“ Der Vergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt und die unter Punkt
  7. vereinbarte Summe fristgerecht überwiesen. Im gewährten Parteiengehör wies das Sozialministeriumservice die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie durch den Vergleich den Ausschlussgrund gemäß 8 Abs. 3 VOG gesetzt hätte, da sie auf ihre Schadenersatzansprühe aus dem Verbrechen verzichtet hätte.Im gewährten Parteiengehör wies das Sozialministeriumservice die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie durch den Vergleich den Ausschlussgrund gemäß 8 Absatz 3, VOG gesetzt hätte, da sie auf ihre Schadenersatzansprühe aus dem Verbrechen verzichtet hätte. In einer dazu ergangenen Stellungnahme führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass ausdrücklich im Vergleich unter Punkt
  8. vereinbart worden sei, dass es sich lediglich um eine Teilleistung handle. Mit keinem Wort sei ein ausschlüssiger oder ausdrücklicher Verzicht ausgesprochen worden. Weiters bedeutet dies im gegenständlichen Fall, dass aus dem zustehenden geltend gemachten Schmerzengeldbetrag in der Höhe von 5.600,-- Euro der Betrag laut Vergleich in der Höhe von 1.430,-- abzuziehen sei, somit ein Restbetrag in der Höhe von 4.170 Euro,-- verbleibe und somit der gesamt (gedeckelte) Schmerzensgeldbetrag laut folgender Höhe von 4.000,-Euro zuzusprechen sei. Gleiches sei bei der Berechnung des Verdienstentganges vorzunehmen. Mit Bescheid vom 28.10.2021 wurde der Antrag I. auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld, II. auf Ersatz des Verdienstentganges, III. auf beantragte Heilvorsorge sowie IV. auf Gewährung einer Pflegezulage abgewiesen.Mit Bescheid vom 28.10.2021 wurde der Antrag römisch eins. auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld, römisch zwei. auf Ersatz des Verdienstentganges, römisch drei. auf beantragte Heilvorsorge sowie römisch vier. auf Gewährung einer Pflegezulage abgewiesen. Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. auf den Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 3 VOG durch Abschluss des Prämienvergleiches verwiesen. Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. auf den Ausschlussgrund gemäß Paragraph 8, Absatz 3, VOG durch Abschluss des Prämienvergleiches verwiesen. Zu Punkt III. argumentierte die belangte Behörde, dass die Kosten der beantragten Heilfürsorge nicht bewilligt werden könnten, da der Vorfall vom 08.03.2020 von der BVA als Dienstunfall anerkannt worden sei, und somit sämtliche verbrechenskausalen Kosten der Heilfürsorge von der BVAEB als Unfallversicherung zu übernehmen seien. Die beantragten Kosten der Heilfürsorge (Apothekenrechnung vom 11.03.2020, und die Honorarnote der Ergotherapie vom 16.06.2020) seien bei der BVAEB einzureichen, welche die Prüfung eines etwaigen Kostenersatzes vornehme. Leistungen, welche nicht in vollem Ausmaß durch die BVAEB übernommen werden, könnten vom Verbrechensopfergesetz auch nicht übernommen werden, da bei Dienstunfällen keine gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz VOG ersatzfähige gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen anfielen.Zu Punkt römisch drei. argumentierte die belangte Behörde, dass die Kosten der beantragten Heilfürsorge nicht bewilligt werden könnten, da der Vorfall vom 08.03.2020 von der BVA als Dienstunfall anerkannt worden sei, und somit sämtliche verbrechenskausalen Kosten der Heilfürsorge von der BVAEB als Unfallversicherung zu übernehmen seien. Die beantragten Kosten der Heilfürsorge (Apothekenrechnung vom 11.03.2020, und die Honorarnote der Ergotherapie vom 16.06.2020) seien bei der BVAEB einzureichen, welche die Prüfung eines etwaigen Kostenersatzes vornehme. Leistungen, welche nicht in vollem Ausmaß durch die BVAEB übernommen werden, könnten vom Verbrechensopfergesetz auch nicht übernommen werden, da bei Dienstunfällen keine gemäß Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz VOG ersatzfähige gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen anfielen. Zu Punkt VI. wurde ausgeführt, dass die Pflegezulage nicht bewilligt werden könne, da die erlittene Gesundheitsschädigung nicht den Grad der Hilflosigkeit darstellte, welche Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich machten.Zu Punkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Pflegezulage nicht bewilligt werden könne, da die erlittene Gesundheitsschädigung nicht den Grad der Hilflosigkeit darstellte, welche Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich machten. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin aus, dass diese aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes die Rechtansicht vertrete, dass unter... auf ihre (Schadenersatz-) Ansprüche verzichtet haben... (§8 Abs3 VOG) zu verstehen sei, dass NUR jenes Opfer keinen Anspruch nach dem VOG haben soll, das den Schädiger schadenersatzrechtlich nicht in die Pflicht nehme und dieser in der Folge nichts bezahlen müsse (im Unterschied zu bezahlen kann). In dem hier zu beurteilenden Sachverhalt sei die Schädigerin nicht nur strafrechtlich verfolgt, sondern auch zivilrechtlich belangt worden. Die Beschwerdeführerin hätte schon deswegen nicht auf ihre (Schadenersatz-) Ansprüche verzichtet, da diese die Schädigerin in die Pflicht genommen hätte. Die Beschwerdeführerin hätte das Kostenrisiko eines Zivilprozesses auf sich genommen. Diese Tatsache widerspreche dem Vorbringen der belangten Behörde, dass auf Ansprüche d.h. auf die Rechtsausübung verzichtet worden wäre. Der Wortlaut des Gesetzes liefere nicht einmal ansatzweise dafür einen Hinweis, dass Opfer von Hilfeleistungen ausgeschlossen sein sollen, welche einen Vergleich geschlossen (Gesetz normiert: auf Ansprüche verzichtet) hätten. Über die im Strafverfahren zu GZ 161 HV 87/202 des Landesgerichts für Strafsachen Wien zuerkannten EUR 1.213,61 hinausgehenden Ansprüche sei die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Die Klage sei zu GZ 25 C 728/201 des BG Hernals eingebracht und ein Betrag von EUR 11.526,34 (EUR 5.600,- an Schmerzengeld EUR 4.356,34 (brutto) an Verdienstentgang EUR 1.500,- Haushalts-und Pflegehilfe EUR 70,- vorfallbedingte Nebenspesen) geltend gemacht worden. Das Zivilverfahren wurde mit (Prämien-)Vergleich vom 01.07.2021 beendet. In ggst. Vergleich sei ausdrücklich vereinbart worden, dass (Vergleich vom 01.07.2021 auszugsweise)
  9. Die Zweitpartei (-beklagte Schädigerin) verpflichtet sich der Erstpartei (-BF) den Betrag In Höhe von EUR 11.526,34 samt 4%Zinsen ab dem 09.03.2020 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
  10. Von dieser Verpflichtung kann sich die Zweitpartei befreien, indem diese einen Abschlagsbetrag in Höhe von EUR 5.374,10 (darin enthalten EUR 1.500 an Haushalts-und Pflegehilfe, EUR 70,- an Nebenspesen, EUR 2.000,- an Verdienstentgang und EUR 1.430,- an Schmerzengeld sowie ein Pauschalkostenbeitrag in Höhe von EUR 374,10) binnen 4 Wochen ab rechtskräftiger pflegschaftsgerichtlich er Genehmigung des Vergleiches bezahlt.
  11. Die Parteien halten ausdrücklich fest, dass es sich bei diesem (Abschlags-)betrag nur um einen Teilbetrag der von der Erstpartei eingeklagten Forderung handelt. Jedoch aus den in der Präambel (gemeint: diverse psychische (Verhaltens-)störung; Arbeitslosigkeit und wohnhaft in einer sozial psychiatrischen Wohngemeinschaft; einzige Vermögen besteht aus Ansparung der Familienbeihilfe und geringfügigen Beträgen aus einer angesparten Pension des Vaters) genannten Gründen und vor allem aus wirtschaftlichen Gründen wird dieser Prämienvergleich abgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten, sodass zur Lösung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen seien. Jede Vereinbarung, so auch der in Rede stehende gerichtliche Vergleich, sei demnach nach § 914 ABGB auszulegen. Dabei sei die Feststellung der Absicht der Parteien wesentlich.Jede Vereinbarung, so auch der in Rede stehende gerichtliche Vergleich, sei demnach nach Paragraph 914, ABGB auszulegen. Dabei sei die Feststellung der Absicht der Parteien wesentlich. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen seien nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hätte, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen wäre. Lt. höchstgerichtlichem Judikat sei ein unentgeltlicher Verzicht auf Rechtsausübung nur anzunehmen, wenn sich der Verzicht aus der Erklärung unzweifelhaft ergebe. (OGH 26.04.1961, RS00142Q5) Im Punkt
  12. des ggst. Vergleiches seien die Parteien ausdrücklich übereingekommen, dass es sich bei dem Vergleichsbetrag lediglich um eine Teilleistung handle. Es sei darin weder ausdrücklich noch konkludent auf Ansprüche (im Sinne von einen Anspruch nicht zu erheben bzw. von der Rechtsausübung Abstand zu nehmen) verzichtet worden. Im Vergleich lasse sich auch nicht die sonst geläufige Formulierung, dass mit Bezahlung des Abschlagsbetrages sämtliche Ansprüche bereinigt und verglichen wären/ finden. Die Beschwerdeführerin vertrete daher die Rechtsansicht, dass mit dem abgeschlossenen Vergleich kein Ausschlussgrund (des §8 Abs3 VOG) verwirklicht worden sei, da ggst Vergleich eine Vereinbarung darstelle, Ansprüche in einer bestimmten Form (etwa durch Bezahlung einer konkreten Summe) zu bereinigen und sei in keinster Weise die Vereinbarung zu finden, einen Anspruch nicht zu erheben bzw. von der Rechtsausübung Abstand zu nehmen. Hinsichtlich der Auslegung des § 8 Abs. 3 VOG sei zunächst allgemein auszuführen, dass die Auslegung von Rechtsbegriffen oder - bestimmungen grundsätzlich auf drei unterschiedliche Punkte abstellt: Zunächst den Wortlaut, die Intention des historischen Gesetzgebers und den objektiven Sinn und Zweck der Norm.Hinsichtlich der Auslegung des Paragraph 8, Absatz 3, VOG sei zunächst allgemein auszuführen, dass die Auslegung von Rechtsbegriffen oder - bestimmungen grundsätzlich auf drei unterschiedliche Punkte abstellt: Zunächst den Wortlaut, die Intention des historischen Gesetzgebers und den objektiven Sinn und Zweck der Norm. Der VwGH führe in ständiger Judikatur aus, dass auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation von Rechtsbegriffen oder-bestimmungen nach jenen (grundlegenden) Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen ist, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Zunächst verweise § 6 ABGB auf die Bedeutung des Wortlautes. Es sei daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukomme. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz gemäß Art. 18 B-VG bewirke einen Vorrang des Gesetzeswortlautes.Zunächst verweise Paragraph 6, ABGB auf die Bedeutung des Wortlautes. Es sei daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukomme. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz gemäß Artikel 18, B-VG bewirke einen Vorrang des Gesetzeswortlautes. Aus dem klaren Wortlaut ... auf ihre (Schadenersatz-)Ansprüche verzichtet haben... (§8 Abs 3 VOG) ergebe sich, dass NUR jenes Opfer keinen Anspruch nach dem VOG haben solle, dass den Schädiger (in schadenersatzrechtlicher Natur) nicht in die Pflicht nimmt und der Schädiger in der Folge nichts bezahlen müsse (im Unterschied zu bezahlen kann).Aus dem klaren Wortlaut ... auf ihre (Schadenersatz-)Ansprüche verzichtet haben... (§8 Absatz 3, VOG) ergebe sich, dass NUR jenes Opfer keinen Anspruch nach dem VOG haben solle, dass den Schädiger (in schadenersatzrechtlicher Natur) nicht in die Pflicht nimmt und der Schädiger in der Folge nichts bezahlen müsse (im Unterschied zu bezahlen kann). Festgehalten werde auch, dass sich aus dem Wortlaut des Gesetzes die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass ggst. Vergleich den Ausschlussgrund des §8 Abs3 VOG erfüllt, NICHT ergebe. Das VOG basiere auf dem Gedanken, dass Schadenersatzforderungen, die vom Täter eines Verbrechens nicht erbracht werden können, durch eine (Vor-) Leistung des Bundes übernommen werden. (VfGH 26,06.2018, E3414/2017)Das VOG basiere auf dem Gedanken, dass Schadenersatzforderungen, die vom Täter eines Verbrechens nicht erbracht werden können, durch eine (Vor-) Leistung des Bundes übernommen werden. (VfGH 26,06.2018, E3414/2017), Die belangte Behörde lege § 8 Abs 3 VOG willkürlich aus. Es sei nicht erkennbar wie die belangte Behörde die Ungleichbehandlung sachlich rechtfertige, wenn ein Opfer, dessen Täter bspw. nicht bekannt sei oder die Verfolgung wegen Verjährung unzulässig sei, etc. finanziell durch die Hilfeleistung gemäß VOG bessergestellt werden soll, als jenes Opfer, wie die BF, welche sämtliche (schadenersatzrechtlichen) Ansprüche gegen die Schädigerin geltend gemacht hätte, jedoch von dieser nicht die gesamte Schadenersatzforderung erbracht werden könne, d.h. nicht mehr lukriert werden könne, als im Vergleich ausgehandelt wurde.Die belangte Behörde lege Paragraph 8, Absatz 3, VOG willkürlich aus. Es sei nicht erkennbar wie die belangte Behörde die Ungleichbehandlung sachlich rechtfertige, wenn ein Opfer, dessen Täter bspw. nicht bekannt sei oder die Verfolgung wegen Verjährung unzulässig sei, etc. finanziell durch die Hilfeleistung gemäß VOG bessergestellt werden soll, als jenes Opfer, wie die BF, welche sämtliche (schadenersatzrechtlichen) Ansprüche gegen die Schädigerin geltend gemacht hätte, jedoch von dieser nicht die gesamte Schadenersatzforderung erbracht werden könne, d.h. nicht mehr lukriert werden könne, als im Vergleich ausgehandelt wurde. Die belangte Behörde lege die Bestimmung des § 8 Abs 3 VOG verfassungswidrig/gleichheitswidrig aus, wenn ein Opfer vom VOG ausgenommen sein soll, welches das Prozessrisiko auf sich nehme, um so Gelder von den Schädigern selbst zu lukrieren. Vor dem Hintergrund, dass das Opfer das Risiko des Prozesses trage, müsse diesem auch zugestanden werden, den Prozess für ihn wirtschaftlich zu beenden, ohne hierdurch gleichzeitig Hilfeleistungen nach dem VOG zu verlieren.Die belangte Behörde lege die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, VOG verfassungswidrig/gleichheitswidrig aus, wenn ein Opfer vom VOG ausgenommen sein soll, welches das Prozessrisiko auf sich nehme, um so Gelder von den Schädigern selbst zu lukrieren. Vor dem Hintergrund, dass das Opfer das Risiko des Prozesses trage, müsse diesem auch zugestanden werden, den Prozess für ihn wirtschaftlich zu beenden, ohne hierdurch gleichzeitig Hilfeleistungen nach dem VOG zu verlieren. Der Gesetzgeber wolle sogar jene Opfer finanziell versorgt wissen, wo vom Täter im Wege des Regresses nichts zu holen sei, da entweder der Täter unbekannt oder eine Verfolgung wegen Verjährung unzulässig sei. Es sei nicht erkennbar und widerspreche auch dem Telos des Gesetzes, warum jene Opfer, die den Täter in die Pflicht nehmen, vom Täter jedoch die Schadenersatzforderung nicht erbracht werden könne, von der Hilfeleistung ausgenommen sein sollen. Dem Wortlaut des § 8 Abs 3 VOG nach liege ein Ausschlussgrund nur vor, wenn auf Ansprüche verzichtet wurde, nicht wenn ein Vergleich abgeschlossen wurde.Dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3, VOG nach liege ein Ausschlussgrund nur vor, wenn auf Ansprüche verzichtet wurde, nicht wenn ein Vergleich abgeschlossen wurde. Die Ausschlussbestimmung des § 8 Abs 3 VOG komme deswegen hier nicht zum Tragen, da die Beschwerdeführerin ihre (schadenersatzrechtlichen) Ansprüche konsumiert hätte, indem sie sich nicht nur dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen, sondern zusätzlich noch den Zivilrechtsweg bestritten hätte.Die Ausschlussbestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, VOG komme deswegen hier nicht zum Tragen, da die Beschwerdeführerin ihre (schadenersatzrechtlichen) Ansprüche konsumiert hätte, indem sie sich nicht nur dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen, sondern zusätzlich noch den Zivilrechtsweg bestritten hätte. In Pkt. 3 des Vergleiches seien die Parteien ausdrücklich übereingekommen, dass es sich bei dem Abschlagsbetrag lediglich um einen Teilbetrag der eingeklagten Forderung handle. Auch unter Zuhilfenahme der Auslegungsregeln von Vereinbarungen könne im abgeschlossenen Vergleich (auch nicht schlüssig) ein vom VOG geforderte Verzicht erblickt werden. Die belangte Behörde hätte sich mit den Hintergründen des Vergleichs offensichtlich überhaupt nicht auseinandergesetzt. Judiziert werde, dass ein Verzicht auf Rechtsausübung jedoch nur dann anzunehmen sei, wenn sich ein Verzicht auf Rechtausübung UNZWEIFELHAFT aus der Vereinbarung ergebe. Schon aus diesem Grund ergebe sich aus dem abgeschlossenen Vergleich kein Verzicht. Das VOG basiere auf dem Gedanken, dass Schadenersatzforderungen, die vom Täter eines Verbrechens nicht erbracht werden können, durch eine (Vor-) Leistung des Bundes übernommen werden. (VfGH 26.06.2018, E3414/2017) Die belangte Behörde unterstelle der Ausschlussbestimmung einen verfassungswidrigen/gleichheitswidrigen Inhalt, wenn die Beschwerdeführerin zwar die Anspruchsvoraussetzungen nach §1 Abs 1 VOG erfülle, aber aufgrund des Abschluss eines Vergleiches von der Hilfeleistung gemäß VOG von der Behörde ausgeschlossen werde.Die belangte Behörde unterstelle der Ausschlussbestimmung einen verfassungswidrigen/gleichheitswidrigen Inhalt, wenn die Beschwerdeführerin zwar die Anspruchsvoraussetzungen nach §1 Absatz eins, VOG erfülle, aber aufgrund des Abschluss eines Vergleiches von der Hilfeleistung gemäß VOG von der Behörde ausgeschlossen werde. An dieser Stelle solle aber auch noch festgehalten werden, dass die BF mit dieser Vorgehensweise auch der Schadensminderungspflicht nachgekommen sei, da gemäß VOG der Bund eine Vorleistung zu erbringen hätte, wenn die Schadenersatzforderung vom Täter nicht erbracht werden könne. Durch Abschluss des Vergleiches konnte, wenn auch nicht zur Gänze, zumindest der Betrag in Höhe der Abschlagszahlung lukriert werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Die Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsbürgerin. Sie hat am 09.03.2020 durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten. Der Antrag auf Hilfeleistungen (Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld, Heilfürsorge sowie Selbstbehalte (Arzt/Rezeptgebühr) und auf eine Pflegezulage) nach dem VOG ist am 14.06.2021 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
  15. Strafrechtlich Relevantes Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 02.11.2020, 161 Hv 87/20z, wurde die namentlich genannte Täterin unter anderem wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB verurteilt: Diese hat die Beschwerdeführerin am Körper verletzt: Sie setzte sich gegen die Beschwerdeführerin, eine Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten – konkret die Anhaltung und Identitätsfeststellung der Täterin - gegen ihre Fixierung zur Wehr und versuchte, der Beamtin Fußtritte zu versetzen, wobei die Beschwerdeführerin einen Bruch der Ringfingermittgliedbasis rechts, sohin eine an sich schwere Körperverletzung erlitt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 02.11.2020, 161 Hv 87/20z, wurde die namentlich genannte Täterin unter anderem wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB verurteilt: Diese hat die Beschwerdeführerin am Körper verletzt: Sie setzte sich gegen die Beschwerdeführerin, eine Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten – konkret die Anhaltung und Identitätsfeststellung der Täterin - gegen ihre Fixierung zur Wehr und versuchte, der Beamtin Fußtritte zu versetzen, wobei die Beschwerdeführerin einen Bruch der Ringfingermittgliedbasis rechts, sohin eine an sich schwere Körperverletzung erlitt. 1.
  16. Zivilrechtlich Relevantes: 1.3.
  17. Mit selben Urteil wurde der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligter ein Betrag von 1.213,61 (Schmerzensgeld: 1.000,-- Euro; Ergotherapie: 179,10 Euro; Heilbehelfe: 24,81 Euro und Apothekenkosten: 9,70 Euro) zugesprochen. 1.3.
  18. Die Beschwerdeführerin klagte die namentlich bekannte Täterin auf 11.526,34 Euro Schadenersatz, wobei es zu Verhandlungen zwischen dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin und der Rechtsanwältin der Täterin kam. 1.3.
  19. Am 01.07.2021 schloss die Beschwerdeführerin einen Prämienvergleich mit der Täterin, wonach sich die Täterin von der Verpflichtung zur Zahlung der 11.526,34 befreien könne, indem diese einen Abschlagsbetrag in Höhe von EUR 5.374,10 (darin enthalten 1.500,- an Haushalts- und Pflegehilfe, Euro 70,- an Nebenspesen, EUR 2.000,- an Verdienstentgang und EUR 1.430,- an Schmerzensgeld sowie ein Pauschalkostenbeitrag in Höhe von EUR 374,10) binnen 4 Wochen ab rechtskräftiger pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung des Vergleiches bezahlt. Der Vergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt und die unter Punkt
  20. vereinbarte Summe fristgerecht überwiesen. 1.
  21. Es handelte sich bei diesem Vorfall um einen anerkannten Dienstunfall. 1.
  22. Es liegt durch 1.3.
  23. ein Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 3 VOG vor (siehe
  24. Rechtliche Beurteilung).1.
  25. Es liegt durch 1.3.
  26. ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 8, Absatz 3, VOG vor (siehe
  27. Rechtliche Beurteilung). 1.
  28. Die Beschwerdeführerin war als Opfer infolge der unter 1.
  29. beschriebenen schweren Körperverletzung nicht so hilflos, dass sie für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedurft hatte.
  30. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Punkten 1.
  31. bis 1.
  32. basieren auf der Aktenlage. ad 1.6.: Die Beschwerdeführerin hat laut ambulantem Patientenbrief des Krankenhaus Nord, Abteilung für Orthopädie und Traumtologie vom 13.03.2020 am 10.03.2020 eine Impressionsfraktur der Basis Mittelphalanx Ringfinger rechts erlitten. Die Therapie erfolgte in Form des Tragens einer Knopflochschiene für 3 Wochen (Traumazentrum Wien, 11.03.2020), laut Krankenhaus Nord in Form des Tragens einer PIP Stacksche Schiene und Taping mit dem benachbarten Finger für zumindest 2 Wochen (Krankenhaus Nord, 13.03.2020). Bei einer Knopflochschiene bzw. PIP Stackschen Schiene handelt es sich um Fingerschiene zur Ruhigstellung des PIP-Gelenks aus perforiertem Kunststoffmaterial, die vom Patienten selbst angelegt und abgenommen werden kann. Weiters erfolgten ergotherapeutische Anwendungen. Der erkennende Senat erkennt im Tragen einer Kunststoffschiene zur Gelenksruhigstellung eines Fingers mit dessen Taping an den benachbarten Finger keinen Zustand, wonach die Beschwerdeführerin für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedurft hätte. Lebenswichtige Verrichtungen konnte die Beschwerdeführerin selbst durchführen und benötigte dazu keine fremde Hilfe. Sämtliche der Körperhygiene dienenden Maßnahmen sind aufgrund des Materials der Schiene (Kunststoff) durchführbar, da auch ein Kontakt der Schiene mit Wasser kein Problem darstellt.
  33. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 9d Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Zu A) § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt: Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG besagt: Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls vor.Die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls vor. § 2 VOG besagt: Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, VOG besagt: Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
  34. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
  35. Heilfürsorge
  36. Pflegezulage
  37. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
  38. Heilfürsorge,
  39. Pflegezulage,
  40. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Ad Spruchpunkt I. und II.Ad Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. § 8 Abs. 3
  41. Satz VOG besagt: Paragraph 8, Absatz 3,
  42. Satz VOG besagt: Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben. Die Beschwerdeführerin, die bereits ein zivilgerichtliches Verfahren gegen die Täterin geführt hatte, hat am 01.07.2021 mit der Täterin einen Prämienvergleich mit folgendem Inhalt abgeschlossen:
  43. Die Zweitpartei (Täterin) verpflichtet sich der Erstpartei (Beschwerdeführeri) den Betrag In Höhe von EUR 11.526,34 samt 4%Zinsen ab dem 09.03.2020 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
  44. Von dieser Verpflichtung kann sich die Zweitpartei befreien, indem diese einen Abschlagsbetrag in Höhe von EUR 5.374,10 (darin enthalten EUR 1.500 an Haushalts-und Pflegehilfe, EUR 70,- an Nebenspesen, EUR 2.000,- an Verdienstentgang und EUR 1.430,- an Schmerzengeld sowie ein Pauschalkostenbeitrag in Höhe von EUR 374,10) binnen 4 Wochen ab rechtskräftiger pflegschaftsgerichtlich er Genehmigung des Vergleiches bezahlt.
  45. Die Parteien halten ausdrücklich fest, dass es sich bei diesem (Abschlags-)betrag nur um einen Teilbetrag der von der Erstpartei eingeklagten Forderung handelt. Jedoch aus den in der Präambel (gemeint: diverse psychische (Verhaltens-)störung; Arbeitslosigkeit und wohnhaft in einer sozial psychiatrischen Wohngemeinschaft; einzige Vermögen besteht aus Ansparung der Familienbeihilfe und geringfügigen Beträgen aus einer angesparten Pension des Vaters) genannten Gründen und vor allem aus wirtschaftlichen Gründen wird dieser Prämien vergleich abgeschlossen. Beim sogenannten Prämienvergleich pflegt es sich um einen gerichtl Vergleich zu handeln, bei dem einer Partei weitere Leistungen für den Fall rechtzeitiger Erfüllung eines Teils der Schuld erlassen werden (idS auch Fucik in Klang3 § 1391 Rz 4). Es handelt sich demnach um einen Schuldennachlass für den Fall der Zahlung eines Teils der gesamten Schuld bis zu einem bestimmten Termin (vgl die E 9 ObA 38/99 z; 3 Ob 197/05 z RdW 2006, 17; 1 Ob 193/99k ÖBA 2000, 812; 3 Ob 226/12z; außergerichtl: 4 Ob 259/02w). Der Ausdruck Prämienvergleich ist wohl darauf zurückzuführen, dass dem durch ihn Begünstigten für den Fall der rechtzeitigen Zahlung als Prämie (iSv Belohnung) ein Teil der Schuld erlassen wird.Beim sogenannten Prämienvergleich pflegt es sich um einen gerichtl Vergleich zu handeln, bei dem einer Partei weitere Leistungen für den Fall rechtzeitiger Erfüllung eines Teils der Schuld erlassen werden (idS auch Fucik in Klang3 Paragraph 1391, Rz 4). Es handelt sich demnach um einen Schuldennachlass für den Fall der Zahlung eines Teils der gesamten Schuld bis zu einem bestimmten Termin vergleiche die E 9 ObA 38/99 z; 3 Ob 197/05 z RdW 2006, 17; 1 Ob 193/99k ÖBA 2000, 812; 3 Ob 226/12z; außergerichtl: 4 Ob 259/02w). Der Ausdruck Prämienvergleich ist wohl darauf zurückzuführen, dass dem durch ihn Begünstigten für den Fall der rechtzeitigen Zahlung als Prämie (iSv Belohnung) ein Teil der Schuld erlassen wird. Der Prämienvergleich wird meist als bzw wie eine Lösungsbefugnis (facultas alternativa) formuliert (vgl Fucik in Klang3 § 1391 Rz 4), zB „die beklagte Partei ist schuldig 15.000 € … zu bezahlen. Von dieser Verpflichtung kann sie sich dadurch befreien, dass sie längstens bis zum 30.6.2013 12.000 € bezahlt.“ Es handelt sich um eine Verwandtschaft zur facultas alternativa. Bloße Verwandtschaft deshalb, weil bei der facultas alternativa sich der Schuldner durch eine Leistung, die er nicht schuldet, von der Verbindlichkeit löst (§ 906 Rz 51), beim Prämienvergleich in der übl Praxis zahlt er dagegen einen Teil seiner Schuld u nicht etwas anderes. Doch ist es mögl, dem Schuldner für eine andere Leistung als dem Geschuldeten bis zu einem bestimmten Datum einen Schuldnachlass zu gewähren. Mit einer Konventionalstrafe hat der Prämienvergleich nicht das Geringste zu tun (§ 909 Rz 31). (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 904 ABGB Rz 76 (Stand 1.11.2014, rdb.at)Der Prämienvergleich wird meist als bzw wie eine Lösungsbefugnis (facultas alternativa) formuliert vergleiche Fucik in Klang3 Paragraph 1391, Rz 4), zB „die beklagte Partei ist schuldig 15.000 € … zu bezahlen. Von dieser Verpflichtung kann sie sich dadurch befreien, dass sie längstens bis zum 30.6.2013 12.000 € bezahlt.“ Es handelt sich um eine Verwandtschaft zur facultas alternativa. Bloße Verwandtschaft deshalb, weil bei der facultas alternativa sich der Schuldner durch eine Leistung, die er nicht schuldet, von der Verbindlichkeit löst (Paragraph 906, Rz 51), beim Prämienvergleich in der übl Praxis zahlt er dagegen einen Teil seiner Schuld u nicht etwas anderes. Doch ist es mögl, dem Schuldner für eine andere Leistung als dem Geschuldeten bis zu einem bestimmten Datum einen Schuldnachlass zu gewähren. Mit einer Konventionalstrafe hat der Prämienvergleich nicht das Geringste zu tun (Paragraph 909, Rz 31). (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 904, ABGB Rz 76 (Stand 1.11.2014, rdb.at) Die Nichteinhaltung des Zahlungstermins führt beim Prämienvergleich nicht zum Terminsverlust (es gehen nicht Fälligkeitstermine verloren), sondern zum „Verlust“ des Schuldenerlasses. Ähnl wie beim Terminsverlust stellen sich aber die Fragen der Folgen geringfügiger Zeitüberschreitungen oder der geringfügigen Ungenauigkeit des Leistungsausmaßes. Siehe Rz 68, 73 f. (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 904 ABGB Rz 77 (Stand 1.11.2014, rdb.at)Die Nichteinhaltung des Zahlungstermins führt beim Prämienvergleich nicht zum Terminsverlust (es gehen nicht Fälligkeitstermine verloren), sondern zum „Verlust“ des Schuldenerlasses. Ähnl wie beim Terminsverlust stellen sich aber die Fragen der Folgen geringfügiger Zeitüberschreitungen oder der geringfügigen Ungenauigkeit des Leistungsausmaßes. Siehe Rz 68, 73 f. (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 904, ABGB Rz 77 (Stand 1.11.2014, rdb.at) Ein sog Prämienvergleich kann auch außergerichtl abgeschlossen werden (so im Fall 4 Ob 259/02w), weil ein Schulderlass zweifelsfrei außergerichtl mögl ist u dieser wiederum von beliebigen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann, sofern diese Voraussetzungen nicht unerlaubt sind. (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 904 ABGB Rz 78 (Stand 1.11.2014, rdb.at)(Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 904, ABGB Rz 78 (Stand 1.11.2014, rdb.at) Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin und der Täterin die Zahlung eines Vergleichsbetrages mit gleichzeitigem Erlassen der Restforderung angestrebt (vgl. Punkt
  46. des Prämienvergleiches) – somit eine Erfüllung eines Teils der Schuld, für den Fall des Zahlungsverzuges bzw. Terminsverlustes vereinbart man den Verlust des Schuldenerlasses. Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin und der Täterin die Zahlung eines Vergleichsbetrages mit gleichzeitigem Erlassen der Restforderung angestrebt vergleiche Punkt
  47. des Prämienvergleiches) – somit eine Erfüllung eines Teils der Schuld, für den Fall des Zahlungsverzuges bzw. Terminsverlustes vereinbart man den Verlust des Schuldenerlasses. Die entsprechende Summe (5.374,10 Euro) wurde der Beschwerdeführerin fristgerecht überwiesen, d.h. dass damit ein Verzicht auf die restlichen Forderungen (Differenzbetrag zu 11.526,34 Euro) erfolgte. Für den erkennenden Senat ist die Absicht der beiden Vertragsparteien offenkundig: ein Ende des zivilgerichtlichen Prozesses, zumal in der Beschwerde die Argumentation vertreten wird, dass die als Opfer das Risiko des Prozesses trage und ihr auch zugestanden werden müsse, den Prozess für sich wirtschaftlich zu beenden. Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin durch diesen Vergleichsabschluss keinen Verzicht abgegeben hätte und dass es sich beim Vergleichsbetrag um eine Teilleistung gehandelt hätte, und weder ausdrücklich noch konkludent auf Ansprüche verzichtet worden wäre. Es wäre für die Täterin nämlich völlig unsinnig einen derartigen Vergleichsanbot zuzustimmen, wenn sie dadurch keine Besserstellung bzw. Finalisierung des gegen sie geführten Zivilprozesses erreichen hätte können. Der vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in der Beschwerde damit unterstellte Sinn des geschlossenen Prämienvergleiches wäre ausschließlich in einer Anerkennung einer Teilschuld durch die Täterin zu sehen. Unter Zugrundelegung des oben zitierten Kommentars zum ABGB, Rummel/Lukas und des Wortlautes des geschlossenen, als Prämienvergleich titulierten Vergleichs ist unzweifelhaft von einem Verzicht auf den Differenzbetrag zwischen der ursprünglich eingeklagten Summe und der erhaltenen Summe (= 6124,24 Euro) durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass sie als Opfer das Risiko des Prozesses trage und ihr auch zugestanden werden müsse, den Prozess für sich wirtschaftlich zu beenden, ohne hierdurch gleichzeitig Hilfeleistungen nach dem VOG zu verlieren, so widerspricht dies dem Vorleistungsgedanken des VOG: Das VOG basiert demnach auf dem Gedanken, dass Schadenersatzforderungen, die vom Täter eines Verbrechens nicht eingebracht werden können, durch eine (Vor-)Leistung des Bundes übernommen werden (vgl. auch VwGH 20.11.2012, 2011/11/0102 zu §6a VOG ). Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist auch ersichtlich, dass der Verzicht auf Schadenersatzansprüche nach den Bestimmungen des ABGB gegenüber dem Täter nach dem Willen des Gesetzgebers einen Ausschlussgrund darstellen sollte. (VfGH E3414/2017, 26.06.2018)Das VOG basiert demnach auf dem Gedanken, dass Schadenersatzforderungen, die vom Täter eines Verbrechens nicht eingebracht werden können, durch eine (Vor-)Leistung des Bundes übernommen werden vergleiche auch VwGH 20.11.2012, 2011/11/0102 zu §6a VOG ). Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist auch ersichtlich, dass der Verzicht auf Schadenersatzansprüche nach den Bestimmungen des ABGB gegenüber dem Täter nach dem Willen des Gesetzgebers einen Ausschlussgrund darstellen sollte. (VfGH E3414/2017, 26.06.2018) § 12 VOG besagt: Können Personen, denen Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbracht werden, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.Paragraph 12, VOG besagt: Können Personen, denen Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbracht werden, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen gelten der letzte Satz des Paragraph 1395 und der erste Satz des Paragraph 1396, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß. § 12 VOG 1972 ordnet für den Fall, dass der Bund einem Anspruchsberechtigten, dem durch eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 ein Schaden erwachsen ist, eine Hilfeleistungen nach dem VOG 1972 erbringt und der Anspruchsberechtigte nach Erbringung dieser Hilfeleistungen den Ersatz des Schadens auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen kann, eine Legalzession an. Hat folglich der Bund Hilfe iSd VOG 1972 geleistet, steht ihm ein Rückgriffsrecht im Rahmen seiner erbrachten Leistungen gegen den Täter zu. Aus den Materialien zu dieser Bestimmung geht hervor, dass die Hilfeleistungen iSd VOG 1972 den Charakter von Vorleistungen haben und dem Bund bei Erbringung einer solchen Vorleistung ein Rückgriffsrecht im Rahmen einer Legalzession eingeräumt ist (vgl. die RV 40 BlgNR
  48. GP, 15, zu § 13 des Entwurfs). (VwGH 20.11.2012, 2011/11/0102)Paragraph 12, VOG 1972 ordnet für den Fall, dass der Bund einem Anspruchsberechtigten, dem durch eine Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, ein Schaden erwachsen ist, eine Hilfeleistungen nach dem VOG 1972 erbringt und der Anspruchsberechtigte nach Erbringung dieser Hilfeleistungen den Ersatz des Schadens auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen kann, eine Legalzession an. Hat folglich der Bund Hilfe iSd VOG 1972 geleistet, steht ihm ein Rückgriffsrecht im Rahmen seiner erbrachten Leistungen gegen den Täter zu. Aus den Materialien zu dieser Bestimmung geht hervor, dass die Hilfeleistungen iSd VOG 1972 den Charakter von Vorleistungen haben und dem Bund bei Erbringung einer solchen Vorleistung ein Rückgriffsrecht im Rahmen einer Legalzession eingeräumt ist vergleiche die Regierungsvorlage 40 BlgNR
  49. GP, 15, zu Paragraph 13, des Entwurfs). (VwGH 20.11.2012, 2011/11/0102) Unter Zugrundelegung der Meinung der Beschwerdeführerin, dass ihr auch zugestanden werden müsse, den Prozess für sich wirtschaftlich zu beenden, stünde es in ihrem Ermessen, ob der Bund an einem Täter/einer Täterin regressieren könnte: Während sie selbst auf einen Anspruch gegenüber dem Täter verzichten würde, würde sie den ausständigen Betrag über das VOG lukrieren, der Bund hätte jedoch aufgrund der Entscheidung der Beschwerdeführerin (Verzicht) keine Möglichkeit mehr die Summe vom Verursacher einzutreiben. Aus dem Wortlaut des Prämienvergleichs geht nach Ansicht des erkennenden Senats definitiv der Verzicht auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sowie auf Ersatz des Verdienstentganges hervor. Da die Beschwerdeführerin dahingehend auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet hat, somit einen Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 3 VOG gesetzt hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da die Beschwerdeführerin dahingehend auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet hat, somit einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 8, Absatz 3, VOG gesetzt hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Ad Spruchpunkt III.Ad Spruchpunkt römisch drei. § 4 Abs. 2 VOG besagt: Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,Paragraph 4, Absatz 2, VOG besagt: Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
  50. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
  51. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
  52. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen. Wie das Sozialministeriumservice zurecht ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Vorfall um einen anerkannten Dienstunfall, weshalb alle verbrechenskausalen Kosten der Heilfürsorge von der BVAEB als Unfallversicherung zu übernehmen sind. Ad Spruchpunkt IV.Ad Spruchpunkt römisch vier. § 6
  53. Satz VOG 1972 besagt:Paragraph 6,
  54. Satz VOG 1972 besagt: Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 so hilflos, dass es für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, so hilflos, dass es für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des Paragraph 18, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Der Ausdruck "hilflos" (§ 18 Abs. 1 KOVG) schließt die Voraussetzung in sich, dass alle dem Beschädigten zumutbaren Mittel der Selbsthilfe versagen und dass andererseits die im Gesetze verwendeten Worte "Pflege und Wartung" (§ 18 Abs. 2 KOVG) insbesondere nicht die der äußeren Erscheinung des Menschen oder anderen Zwecken gewidmeten persönlichen Dienstleistungen einbeziehen, zu deren Verrichtung im Wirtschaftsleben befugte Gewerbsleute zur Verfügung stehen, sofern ihre Inanspruchnahme die allgemein üblichen und zumutbaren Grenzen nicht überschreiten würde. Dasselbe gilt auch für die auf Grund des sittlichen Familienbandes zu erwartende zumutbare Hilfeleistung solcher Art durch nahe Angehörige des Beschädigten, wobei die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Pflegezulage besteht, nicht vom konkreten Familienstand abhängig ist (vgl. VwGH 10.05.1972, 1596/71).Der Ausdruck "hilflos" (Paragraph 18, Absatz eins, KOVG) schließt die Voraussetzung in sich, dass alle dem Beschädigten zumutbaren Mittel der Selbsthilfe versagen und dass andererseits die im Gesetze verwendeten Worte "Pflege und Wartung" (Paragraph 18, Absatz 2, KOVG) insbesondere nicht die der äußeren Erscheinung des Menschen oder anderen Zwecken gewidmeten persönlichen Dienstleistungen einbeziehen, zu deren Verrichtung im Wirtschaftsleben befugte Gewerbsleute zur Verfügung stehen, sofern ihre Inanspruchnahme die allgemein üblichen und zumutbaren Grenzen nicht überschreiten würde. Dasselbe gilt auch für die auf Grund des sittlichen Familienbandes zu erwartende zumutbare Hilfeleistung solcher Art durch nahe Angehörige des Beschädigten, wobei die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Pflegezulage besteht, nicht vom konkreten Familienstand abhängig ist vergleiche VwGH 10.05.1972, 1596/71). Die Beschwerdeführerin wurde wegen einer Teilfraktur eines Fingers therapeutisch für drei Wochen mit einer Knopflochschiene aus Kunststoff versorgt, die sie selbständig anlegen und abnehmen konnte, und war der verletzte Finger mit einem Tape an den Nachbarfinger zu fixieren. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann in dieser Situation keine „Hilflosigkeit“ erkannt werden. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass sie sich nicht selbst die Haare waschen hätte können und Hilfe bedurft hätte, so fällt dies laut dem oben zitierten VwGH-Erkenntnis nicht unter „Pflege und Wartung“. Sie hat im Beschwerdeverfahren nicht bestritten, dass sie unmittelbar auf ihren Körper bezogene Funktionen selbständig auszuüben imstande ist. Da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezulage nicht vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist als hinreichend geklärt zu erachten. Bei den Spruchpunkten I. bis III. handelt es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um Tatsachenfragen, sondern um eine reine Rechtsfrage - konkret den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 3 VOG und die Zuständigkeit der BVAEB für Heilfürsorge gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 VOG. Bei den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. handelt es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um Tatsachenfragen, sondern um eine reine Rechtsfrage - konkret den Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz 3, VOG und die Zuständigkeit der BVAEB für Heilfürsorge gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VOG. Bei Spruchpunkt IV. ist für den erkennenden Senat geklärt, dass unter Zugrundelegung des körperlichen Zustandes der Beschwerdeführerin, der aus einer Fraktur eines Fingers bestand, es nicht der Hilfe einer anderen Person bei lebenswichtigen Verrichtungen bedarf.Bei Spruchpunkt römisch vier. ist für den erkennenden Senat geklärt, dass unter Zugrundelegung des körperlichen Zustandes der Beschwerdeführerin, der aus einer Fraktur eines Fingers bestand, es nicht der Hilfe einer anderen Person bei lebenswichtigen Verrichtungen bedarf. Weder in der Beschwerde noch in den Stellungnahmen wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Weder in der Beschwerde noch in den Stellungnahmen wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des OGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W200.2249837.1.00

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