RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW204 2196302-1 Spruch, W204 2196302-1/35ZBESCHLUSSW204 2196302-1/35Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht besc
Art. 133Abs.
4, 9 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Familienname des Antragstellers lautet laut Protokoll der Erstbefragung N XXXX U beziehungsweise laut den vermerkten „Aliasdaten, ermittelte Identität“ N XXXX A. Im Verfahren wurde der Antragsteller zunächst unter N XXXX A geführt (s. AS 17, 19, 25). Auch im Obsorgebeschluss (AS 89), im Grundversorgungssystem, vor der Polizei, in der Schule und den absolvierten Kursen sowie im ZMR wurde und wird der Antragsteller unter diesem Namen geführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) führte den Antragsteller offensichtlich irrtümlich im weiteren Verlauf jedoch unter N XXXX U (zB AS 21, 33, 53). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Antragsteller daher das gesamte Beschwerdeverfahren unter diesem Namen geführt. Auch in den Stellungnahmen der Vertreter wurde der Antragsteller mit N XXXX U bezeichnet.Der Familienname des Antragstellers lautet laut Protokoll der Erstbefragung N römisch 40 U beziehungsweise laut den vermerkten „Aliasdaten, ermittelte Identität“ N römisch 40 A. Im Verfahren wurde der Antragsteller zunächst unter N römisch 40 A geführt (s. AS 17, 19, 25). Auch im Obsorgebeschluss (AS 89), im Grundversorgungssystem, vor der Polizei, in der Schule und den absolvierten Kursen sowie im ZMR wurde und wird der Antragsteller unter diesem Namen geführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) führte den Antragsteller offensichtlich irrtümlich im weiteren Verlauf jedoch unter N römisch 40 U (zB AS 21, 33, 53). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Antragsteller daher das gesamte Beschwerdeverfahren unter diesem Namen geführt. Auch in den Stellungnahmen der Vertreter wurde der Antragsteller mit N römisch 40 U bezeichnet. Am 11.02.2022 ersuchte der BF um Berichtigung seines Nachnamens in Einklang mit den bestehenden Datenbanken und führte aus, auch der Verfassungsgerichtshof habe ihn richtig unter N XXXX A geführt. Dieser Name sei auch während des gesamten Verfahrens auf der „weißen Karte“ vermerkt gewesen. Dem Bundesverwaltungsgericht sei deshalb in seinem Erkenntnis vom 17.01.2022, W204 2196302-1/32E, ein offensichtlicher Fehler in der Schreibweise des Nachnamens des BF unterlaufen.Am 11.02.2022 ersuchte der BF um Berichtigung seines Nachnamens in Einklang mit den bestehenden Datenbanken und führte aus, auch der Verfassungsgerichtshof habe ihn richtig unter N römisch 40 A geführt. Dieser Name sei auch während des gesamten Verfahrens auf der „weißen Karte“ vermerkt gewesen. Dem Bundesverwaltungsgericht sei deshalb in seinem Erkenntnis vom 17.01.2022, W204 2196302-1/32E, ein offensichtlicher Fehler in der Schreibweise des Nachnamens des BF unterlaufen. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: II.
- Zu Spruchpunkt A)römisch zwei.
- Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, die Unrichtigkeit dieser hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung der Entscheidung hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Teile der Entscheidung (z.B. Begründung) beziehungsweise auf den Akteninhalt an (VwGH 27.05.2021, Ra 20021/19/0157). Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist allerdings dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (VwGH 05.11.2020, Ra 2020/10/0060).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, die Unrichtigkeit dieser hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung der Entscheidung hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Teile der Entscheidung (z.B. Begründung) beziehungsweise auf den Akteninhalt an (VwGH 27.05.2021, Ra 20021/19/0157). Eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist allerdings dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (VwGH 05.11.2020, Ra 2020/10/0060). Bei der Nennung des Namens N XXXX U in der Erstbefragung handelte es sich offensichtlich um die Übernahme des Nachnamens aus einem anderen europäischen Staat, während es sich bei N XXXX A um die eigenen Angaben des BF handelte, was etwa auch an den damaligen Angaben zum Geburtsdatum ersichtlich ist. Das BFA wollte offensichtlich die vom Antragsteller selbst angegebene Identität dem Verfahren zugrunde legen, zumal es unter dieser Verfahrensidentität die ersten Schritte und Eingaben in die Register setzte und das Geburtsdatum während des gesamten Verfahrens auf den Angaben des Antragstellers beruhte. Offensichtlich aufgrund eines Irrtums, wohl einer fehlerhaften Übernahme aus dem IT-System, wurde der Antragsteller dann etwa ab der Ladung zur Einvernahme das weitere Verfahren über als N XXXX U geführt. Es handelte sich deshalb bei der Nennung dieses Nachnamens um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die offenkundig für die Parteien erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei Erlassung der Entscheidung hätte vermieden werden können, wobei festzuhalten ist, dass auch die im Namen des Antragstellers erstatteten Stellungnahmen der verschiedenen Vertreter fälschlich diese Schreibweise nannten und während des Beschwerdeverfahrens auf diesen offensichtlichen Fehler durch den Antragsteller nicht hingewiesen wurde. Da die Berichtigung keine Änderung des Spruchinhalts oder einen Austausch der Partei bewirkt und dieser selbst einen entsprechenden Antrag stellte, der in Einklang mit der Aktenlage und dem Willen des BFA steht, war spruchgemäß zu entscheiden. Insbesondere konnte nur dadurch die Einheitlichkeit zu den Registern wiederhergestellt werden.Bei der Nennung des Namens N römisch 40 U in der Erstbefragung handelte es sich offensichtlich um die Übernahme des Nachnamens aus einem anderen europäischen Staat, während es sich bei N römisch 40 A um die eigenen Angaben des BF handelte, was etwa auch an den damaligen Angaben zum Geburtsdatum ersichtlich ist. Das BFA wollte offensichtlich die vom Antragsteller selbst angegebene Identität dem Verfahren zugrunde legen, zumal es unter dieser Verfahrensidentität die ersten Schritte und Eingaben in die Register setzte und das Geburtsdatum während des gesamten Verfahrens auf den Angaben des Antragstellers beruhte. Offensichtlich aufgrund eines Irrtums, wohl einer fehlerhaften Übernahme aus dem IT-System, wurde der Antragsteller dann etwa ab der Ladung zur Einvernahme das weitere Verfahren über als N römisch 40 U geführt. Es handelte sich deshalb bei der Nennung dieses Nachnamens um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die offenkundig für die Parteien erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei Erlassung der Entscheidung hätte vermieden werden können, wobei festzuhalten ist, dass auch die im Namen des Antragstellers erstatteten Stellungnahmen der verschiedenen Vertreter fälschlich diese Schreibweise nannten und während des Beschwerdeverfahrens auf diesen offensichtlichen Fehler durch den Antragsteller nicht hingewiesen wurde. Da die Berichtigung keine Änderung des Spruchinhalts oder einen Austausch der Partei bewirkt und dieser selbst einen entsprechenden Antrag stellte, der in Einklang mit der Aktenlage und dem Willen des BFA steht, war spruchgemäß zu entscheiden. Insbesondere konnte nur dadurch die Einheitlichkeit zu den Registern wiederhergestellt werden. II.
- Zu Spruchpunkt B)römisch zwei.
- Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berichtigung sind geklärt und der Beschluss hält sich im Rahmen dieser ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe zB weiters VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013). Zudem handelt es sich bei § 62 Abs. 4 AVG um eine Verfahrensvorschrift, die kein absolutes Recht gewährt, das bereits dann verletzt wäre, wenn eine Berichtigung erfolgt, die nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht. Vielmehr stellt eine Verletzung des § 62 Abs. 4 AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird (VwGH 02.08.2019, Ra 2019/09/0056), was hier nicht vorliegt, weil sich an der materiellen Rechtsstellung des BF durch die Berichtigung nichts ändert.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berichtigung sind geklärt und der Beschluss hält sich im Rahmen dieser ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe zB weiters VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013). Zudem handelt es sich bei Paragraph 62, Absatz 4, AVG um eine Verfahrensvorschrift, die kein absolutes Recht gewährt, das bereits dann verletzt wäre, wenn eine Berichtigung erfolgt, die nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht. Vielmehr stellt eine Verletzung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird (VwGH 02.08.2019, Ra 2019/09/0056), was hier nicht vorliegt, weil sich an der materiellen Rechtsstellung des BF durch die Berichtigung nichts ändert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W204.2196302.1.01