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{'item': 'W208 2249796-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW208 2249796-1 Spruch, W208 2249796-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 03.10.2019 festgestellt wurde – brachte am 03.03.2021 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein und gab als Wunschtermin einer Zuweisung den September 2021 an.
  2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 17.03.2021 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
  3. Nachdem der BF im September 2021 noch keine Zuweisung hatte, wandte er sich an die ZISA und ersuchte um Mitteilung in welchem Zeitraum mit einer Zuweisung zu rechnen wäre. Die ZISA teilte ihm daraufhin mit, dass er noch nicht zugewiesen sei und ein genauer Zeitraum dafür nicht bekanntgegeben werden könne. Es werde ihm empfohlen mit einer Einrichtung Kontakt aufzunehmen und sich anfordern zu lassen, ansonsten würde er von Amts wegen zugewiesen werden. Am 04.10.2021 brachte der BF einen Antrag auf Aufschub ein, denn er mit dem Beginn eines FH Studiums begründete, dass 6 Semester dauere und das sich durch den Zivildienst um ein Jahr verzögern würde. Er ersuche um Aufschub bis September 2024
  4. Mit Schreiben der ZISA vom 05.10.2021 wurde der BF aufgefordert Beweismittel vorzulegen sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils zu erbringen, welcher ihm bei der Unterbrechung des Studiums durch den Zivildienst entstünde.
  5. Mit E-Mail vom 16.10.2021 legte der BF seine Studienbestätigung vor und führte zusätzlich aus, dass das Bachelorstudium aus Vorlesungen, Laborübungen und Prüfungen die aufeinander aufbauen und in der vorgegebenen Reihenfolge absolviert werden müssten, bestünde. In den meisten Fällen bestehe Anwesenheitspflicht. Wenn er im Sommer 2022 seinen Zivildienst beginne, müsse er nach dem Zivildienst im Oktober 2023 wieder neu beginnen. Sein Abschluss würde sich in der Folge auf Juni 2026 statt Juni 2024 verschieben. Er ersuche um Aufschub bis Juni
  6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 19.11.2021) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 14 Abs 2 Zivildienstgesetz (ZDG) auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da der BF die maßgebliche Ausbildung im Wintersemester 2021/2022 begonnen habe. Dem BF sei es trotz Aufforderung nicht gelungen den vom Gesetz geforderten bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte nachzuweisen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Studium bei einem Zivildienstbeginn nach dem Sommersemester 2022 neu begonnen werden müsse, da gemäß § 14 Fachhochschulstudiengesetz eine Beantragung der Unterbrechung des Studiums zum Zwecke des Zivildienstes möglich sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Paragraph 14, Absatz 2, Zivildienstgesetz (ZDG) auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da der BF die maßgebliche Ausbildung im Wintersemester 2021 aus 2022, begonnen habe. Dem BF sei es trotz Aufforderung nicht gelungen den vom Gesetz geforderten bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte nachzuweisen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Studium bei einem Zivildienstbeginn nach dem Sommersemester 2022 neu begonnen werden müsse, da gemäß Paragraph 14, Fachhochschulstudiengesetz eine Beantragung der Unterbrechung des Studiums zum Zwecke des Zivildienstes möglich sei.
  7. Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein, die er sinngemäß damit begründete, dass er „gezwungener Maßen“ sein Studium habe beginnen müssen, weil er nicht zu seinem Wunschtermin im September 2021 zugewiesen worden und ihm mitgeteilt worden sei, dass kein genauer Zeitraum für eine Zuweisung bekannt gegeben werden könne. Es sei nicht Intention des Gesetzgebers, die Lebensplanung von Zivildienstpflichtigen zu ändern, sodass diese etwa ein Studienjahr verlören. Bei einer Unterbrechung könne er sein Studium erst im 2025, anstatt am 30.06.2024 abschließen und würde er aufgrund der Notwendigkeit aufeinander aufbauende Inhalte nochmals absolvieren zu müssen (zumindest) ein weiteres Semester verlieren. Es sei ihm nicht anzulasten, dass er nicht im September 2021 zugewiesen worden sei, weil er bereits im März 2021 entsprechende Anfragen getätigt habe. Weiter beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, weil er die Ausbildung bereits begonnen habe.
  8. Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt am selben Tag). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF im Jahr der Feststellung seiner Tauglichkeit

(2019)noch in Ausbildung an einer HTL stand. Die sechssemestrige Ausbildung an der Fachhochschule hat er hingegen noch im Jahr des Wirksamwerdens seiner Zivildiensterklärung im Oktober 2021 begonnen. Durch die Ableistung des Zivildienstes würde sich bei einer Zuweisung ab Juli 2022 die Studiendauer um zwei Semester (maximal ein Jahr) verzögern. Die Zivildiensterklärung des BF wurde mit 03.03.2021 rückwirkend wirksam, der BF wurde noch keiner Organisation zur Ableistung zugewiesen. Dass sich der BF – wie von ihm behauptet – ab März 2021 konkret bei einer Organisation um Zuweisung zum Zivildienst bemüht hätte, konnte nicht festgestellt werden. Er hat lediglich in seiner Zivildiensterklärung als Wunschtermin den September 2021 angegeben.
  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der BF hat im Wissen, dass er binnen Jahresfrist nach Wirksamwerden seiner Zivildiensterklärung den Zivildienst antreten werde müssen, seine weiterführende Ausbildung an der Fachhochschule begonnen, das ist unstrittig. Soweit der BF anführt, er habe sich bereits seit März 2021 um eine zeitnahe Zuweisung bemüht, hat er über diese Behauptung hinaus, keine Beweismittel (Mail-Verkehr mit Organisationen etc.) angeboten und verkennt er, dass die bloße Äußerung eines Wunsches hinsichtlich eines Zuweisungstermins in der Zivildiensterklärung von der Kontaktaufnahme mit einer konkreten Organisation und in Folge einer Anforderung durch diese zu unterscheiden ist. Der BF räumt selbst ein, dass sich der Abschluss seines Studiums um ein Jahr (zwei Semester) von 2024 auf 2025 verzögern würde. Dafür, dass es sich um ein weiteres Semester verzögern würde, hat er keine Beweismittel vorgelegt und ist dies auch nicht anzunehmen, weil davon auszugehen ist, dass sich die Studieninhalte der ersten beiden Semester nicht binnen eines Jahres derart verändern werden, dass deren gänzliche Wiederholung oder auch nur eines Semesters notwendig wäre.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
  4. Gesetzliche Grundlagen Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):„§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare Paragraph 14, Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):, „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen […]
  1. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. […]“ 3.
  2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 03.10.
  3. Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2019 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (FH-Studium) noch nicht begonnen. Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 03.10.
  4. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2019 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (FH-Studium) noch nicht begonnen. Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs 2 erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein „bedeutender Nachteil“ vorliegen muss – ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung - hier bis spätestens 03.03.2022) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165) und die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nicht innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG, erfolgte. Der Antrag des BF war daher an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein „bedeutender Nachteil“ vorliegen muss – ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung - hier bis spätestens 03.03.2022) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165) und die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nicht innerhalb der Einjahresfrist nach Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG, erfolgte. Ist die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Zivildienstpflichtigen innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG erfolgt, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre, ist sein Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des § 14 Abs 2 ZDG zu messen (Hinweis E 17.11.1998, 98/11/0129, und E 24.3.1999, 98/11/0180). Ein Aufschub kommt somit nur in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Ausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden wäre (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009).Ist die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Zivildienstpflichtigen innerhalb der Einjahresfrist nach Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG erfolgt, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre, ist sein Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen (Hinweis E 17.11.1998, 98/11/0129, und E 24.3.1999, 98/11/0180). Ein Aufschub kommt somit nur in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Ausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden wäre (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009). Anders gewendet, nur wenn die Entscheidung der ZISA nicht innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung erfolgt, ist § 14 Abs 2 erster Satz heranzuziehen und reicht ein „bedeutender Nachteil“ für einen Aufschub aus, ansonsten muss eine „außerordentliche Härte“ vorliegen. Anders gewendet, nur wenn die Entscheidung der ZISA nicht innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung erfolgt, ist Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz heranzuziehen und reicht ein „bedeutender Nachteil“ für einen Aufschub aus, ansonsten muss eine „außerordentliche Härte“ vorliegen. Entscheidend ist daher im konkreten Fall, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung – die aufgrund des § 14 Fachhochschulstudiengesetz unstrittig möglich ist – zum Zwecke der Zivildienstleistung eine „außerordentliche Härte“ erleiden würde. Entscheidend ist daher im konkreten Fall, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung – die aufgrund des Paragraph 14, Fachhochschulstudiengesetz unstrittig möglich ist – zum Zwecke der Zivildienstleistung eine „außerordentliche Härte“ erleiden würde. Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen XX. GP) wird sinngemäß angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wird sinngemäß angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Der VwGH hat – zu einer Zeit als der Zivildienst noch 12 Monate dauerte – ausgesprochen, dass eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt 2 Jahren im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht und daher eine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2
  5. Satz ZDG darstellt, auch wenn hiedurch nicht der gänzliche Abbruch der Ausbildung bewirkt würde; VwGH 17.12.1998 1998/11/0151, 24.08.1999, 99/11/0079). Der VwGH hat – zu einer Zeit als der Zivildienst noch 12 Monate dauerte – ausgesprochen, dass eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt 2 Jahren im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht und daher eine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2,
  6. Satz ZDG darstellt, auch wenn hiedurch nicht der gänzliche Abbruch der Ausbildung bewirkt würde; VwGH 17.12.1998 1998/11/0151, 24.08.1999, 99/11/0079). Im konkreten Fall ist es dem BF im Beschwerdeverfahren nicht gelungen über den Verlust eines Studienjahres (
  7. Semester) hinaus, der jeden zivildienstleistenden Studenten trifft, einen bedeutenden Nachteil nachzuweisen (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009; 24.10.2000 2000/11/0139). Somit liegt auch keine außerordentliche Härte vor, die nicht schon darin zu sehen ist, dass der BF nicht wie von ihm gewünscht, im September 2021 zugewiesen werden konnte. Dem BF wäre (und ist es) möglich den Antrittstermin zum Zivildienst insofern mitzugestalten, als er diesen selbst mit der Einrichtung, bei der er den Zivildienst ableisten möchte, vereinbaren und er bzw. die jeweilige Einrichtung um entsprechende (rasche) Zuweisung bei der Behörde vorstellig werden kann. Der BF wird gut beraten sein, sich auf www.zivildienst.gv.at über Einrichtungen und Termine zu informieren und einen konkreten Zuweisungswunsch abzugeben, wenngleich kein Rechtsanspruch auf eine wunschgemäße Zuweisung besteht. Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2249796.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.