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{'item': 'W209 2226041-1'}

Obsah (21)§ 28Art. 133§ 4Art. 28Art. 15§ 34Art. 267Art. 139Art. 140§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 54§ 46a§ 1§ 5§ 18a§ 27§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW209 2226041-1 SpruchW209 2226041-1/32E, W209 2226041-1/32E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) behoben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die XXXX GmbH mit Sitz in XXXX , XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 04.09.2019 eine Beschäftigungsbewilligung für den am XXXX geborenen pakistanischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) für die berufliche Tätigkeit als Spengler (Lehrling/Auszubildende/r). Der Mitbeteiligte stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 10.01.2018 abgewiesen wurde. Die Beschwerde dagegen ist seit 09.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
  2. Die römisch 40 GmbH mit Sitz in römisch 40 , römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 04.09.2019 eine Beschäftigungsbewilligung für den am römisch 40 geborenen pakistanischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter) für die berufliche Tätigkeit als Spengler (Lehrling/Auszubildende/r). Der Mitbeteiligte stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 10.01.2018 abgewiesen wurde. Die Beschwerde dagegen ist seit 09.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
  3. Mit Schreiben vom 04.09.2019 ersuchte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) die Beschwerdeführerin, Angaben zu der in Aussicht gestellten Entlohnung des Mitbeteiligten zu machen. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den im Jahr 2019 geltenden Kollektivvertrag mit, dass die Entlohnung im ersten Lehrjahr € 675,00 betragen werde. Darüber hinaus übermittelte sie dem AMS in Entsprechung eines mit gesondertem Schreiben vom selben Tag ergangenen Auftrages einen Vermittlungsauftrag.
  4. Mit angefochtenem Bescheid vom 25.09.2019 wies das AMS den verfahrensgegenständlichen Antrag mit der Begründung ab, dass

Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12.09.2018 Anträge auf Beschäftigungsbewilligung für AsylwerberInnen

§ 4Abs. 3 Z 1 Ausl

BG einer einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat bedürften und dieser mit Beschluss vom 16.09.2019 dem Antrag nicht einhellig zugestimmt habe.3. Mit angefochtenem Bescheid vom 25.09.2019 wies das AMS den verfahrensgegenständlichen Antrag mit der Begründung ab, dass

Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12.09.2018 Anträge auf Beschäftigungsbewilligung für AsylwerberInnen

Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG einer einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat bedürften und dieser mit Beschluss vom 16.09.2019 dem Antrag nicht einhellig zugestimmt habe. 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Zustimmung des Regionalbeirat

Österreichischer Stellungnahme an die Europäische Kommission

Art. 28

zur Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) kein zwingendes Erteilungskriterium sei. Zwar lasse Art. 15 Abs. 2 Aufnahme-RL den Mitgliedstaaten offen, EWR Bürgern oder sonstigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einzuräumen. Der dort normierte „effektive Zugang zum Arbeitsmarkt“ müsse aber „spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz“ jedenfalls gewährleistet sein. So das Recht auf einen effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt

Art. 15Aufnahme-RL vorliege, müsse nach Art.

16 Abs. 2 Aufnahme-RL auch der Zugang zur beruflichen Bildung gegeben sein. Die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags stehe somit im Widerspruch zu Unionsrecht. Bereits aus dem Wortlaut des Art. 15 Aufnahme-RL gehe unmissverständlich hervor, dass Art. 15 Aufnahme-RL immer dann zur Anwendung komme, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei und dieser Antrag nicht binnen 9 Monaten, ohne Verschulden des Antragstellers, in der ersten Instanz entschieden worden sei. Werde der Antrag binnen neun Monaten entschieden, stehe dem Antragsteller und Asylwerber kein Recht auf einen effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zu. Da explizit und ausschließlich auf das erstinstanzliche Verfahren Bezug genommen werde, bleibe das Recht auf effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt aufrecht, wenn die Behörde nach neun Monaten im erstinstanzlichen Verfahren eine negative Entscheidung fälle. Weiters spreche Art. 15 Aufnahme-RL bewusst vom Zeitpunkt der Antragstellung und nicht vom Zeitpunkt der Entscheidung. Art. 15 Abs. 3 Aufnahme-RL bekräftige darüber hinaus, dass im Falle der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung diese im Falle einer negativen erstinstanzlichen Entscheidung nicht entzogen werden dürfe, sondern für die Dauer des gesamten Verfahrens gelte. Art. 15 der Aufnahme-RL könne – im Einklang mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) – somit nur dahingehend verstanden werden, dass sämtliche gewährte Rechte für die Dauer eines gesamten (Rechtsmittel)verfahrens gewährt werden müssten, da anderenfalls Art. 15 Aufnahme-RL im Widerspruch zu Art. 47 GRC stünde. Schließlich wurde die Vorlage der Frage, ob die Einschränkung der Beschäftigung von AsylwerberInnen auf Saisonbeschäftigungen zulässig ist, an den Europäischen Gerichtshof angeregt. In eventu wurde u.a. beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Zustimmung des Regionalbeirat

Österreichischer Stellungnahme an die Europäische Kommission

Artikel 28

, zur Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) kein zwingendes Erteilungskriterium sei. Zwar lasse Artikel 15, Absatz 2, Aufnahme-RL den Mitgliedstaaten offen, EWR Bürgern oder sonstigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einzuräumen. Der dort normierte „effektive Zugang zum Arbeitsmarkt“ müsse aber „spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz“ jedenfalls gewährleistet sein. So das Recht auf einen effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt

Artikel 15

, Aufnahme-RL vorliege, müsse nach Artikel 16, Absatz 2, Aufnahme-RL auch der Zugang zur beruflichen Bildung gegeben sein. Die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags stehe somit im Widerspruch zu Unionsrecht. Bereits aus dem Wortlaut des Artikel 15, Aufnahme-RL gehe unmissverständlich hervor, dass Artikel 15, Aufnahme-RL immer dann zur Anwendung komme, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei und dieser Antrag nicht binnen 9 Monaten, ohne Verschulden des Antragstellers, in der ersten Instanz entschieden worden sei. Werde der Antrag binnen neun Monaten entschieden, stehe dem Antragsteller und Asylwerber kein Recht auf einen effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zu. Da explizit und ausschließlich auf das erstinstanzliche Verfahren Bezug genommen werde, bleibe das Recht auf effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt aufrecht, wenn die Behörde nach neun Monaten im erstinstanzlichen Verfahren eine negative Entscheidung fälle. Weiters spreche Artikel 15, Aufnahme-RL bewusst vom Zeitpunkt der Antragstellung und nicht vom Zeitpunkt der Entscheidung. Artikel 15, Absatz 3, Aufnahme-RL bekräftige darüber hinaus, dass im Falle der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung diese im Falle einer negativen erstinstanzlichen Entscheidung nicht entzogen werden dürfe, sondern für die Dauer des gesamten Verfahrens gelte. Artikel 15, der Aufnahme-RL könne – im Einklang mit Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) – somit nur dahingehend verstanden werden, dass sämtliche gewährte Rechte für die Dauer eines gesamten (Rechtsmittel)verfahrens gewährt werden müssten, da anderenfalls Artikel 15, Aufnahme-RL im Widerspruch zu Artikel 47, GRC stünde. Schließlich wurde die Vorlage der Frage, ob die Einschränkung der Beschäftigung von AsylwerberInnen auf Saisonbeschäftigungen zulässig ist, an den Europäischen Gerichtshof angeregt. In eventu wurde u.a. beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 5. Am 03.12.2019 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor. 6. Mit Beschluss vom 24.03.2020 setzte das BVwG das Beschwerdeverfahren

§ 34Abs. 3 Vw

GVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ro 2019/09/0011 und Ro 2019/09/0014 anhängigen Verfahren, denen ebenfalls die Rechtsfrage zugrunde lag, ob eine Beschäftigungsbewilligung für AsylwerberInnen mit der Begründung, dass keine der im § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vorliegt, abgelehnt werden dürfe, obwohl Art. 15 Aufnahme-RL Asylwerbern spätestens 9 Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz das Recht auf einen effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, aus.6. Mit Beschluss vom 24.03.2020 setzte das BVwG das Beschwerdeverfahren

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ro 2019/09/0011 und Ro 2019/09/0014 anhängigen Verfahren, denen ebenfalls die Rechtsfrage zugrunde lag, ob eine Beschäftigungsbewilligung für AsylwerberInnen mit der Begründung, dass keine der im Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG genannten Voraussetzungen vorliegt, abgelehnt werden dürfe, obwohl Artikel 15, Aufnahme-RL Asylwerbern spätestens 9 Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz das Recht auf einen effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, aus. 7. Mit Erkenntnis vom 28.04.2020, Ro 2019/09/0011-5, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2019, GZ L517 2217964-1/5E und L517 2217631-1/5E, mit dem es feststellte, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung

§ 4Abs. 1, 2 und 3 Ausl

BG vorlägen, mit der Begründung auf, dass unter Berücksichtigung des eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlautes des Art. 15 Aufnahme-RL die Verpflichtung der Einräumung eines „effektiven“ Arbeitsmarktzuganges nur bis zur Erlassung einer erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorsehe und somit in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall der unmittelbaren Anwendung des Art. 15 Aufnahme-RL schon der Umstand entgegenstehe, dass der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung erst nach der ablehnenden Entscheidung im erstinstanzlichen Asylverfahren gestellt worden sei.7. Mit Erkenntnis vom 28.04.2020, Ro 2019/09/0011-5, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2019, GZ L517 2217964-1/5E und L517 2217631-1/5E, mit dem es feststellte, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3 AuslBG vorlägen, mit der Begründung auf, dass unter Berücksichtigung des eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlautes des Artikel 15, Aufnahme-RL die Verpflichtung der Einräumung eines „effektiven“ Arbeitsmarktzuganges nur bis zur Erlassung einer erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorsehe und somit in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall der unmittelbaren Anwendung des Artikel 15, Aufnahme-RL schon der Umstand entgegenstehe, dass der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung erst nach der ablehnenden Entscheidung im erstinstanzlichen Asylverfahren gestellt worden sei. 8. Mit Schreiben vom 15.05.2020 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass der in der Bescheidbeschwerde angeregte Vorabentscheidungsantrag

Art. 267AEUV aufrecht erhalten werde.8.

Mit Schreiben vom 15.05.2020 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass der in der Bescheidbeschwerde angeregte Vorabentscheidungsantrag

Artikel 267, AEUV aufrecht erhalten werde. 9. Mit Erkenntnis vom 18.06.2020, W209 2226041-1/8E, wies das BVw

G die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Regionalbeirat des AMS Oberwart die Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung mit Beschluss vom

  1. September 2019 abgelehnt und seine Entscheidung auf den Erlass der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom
  2. September 2018, GZ BMASGK-435.006/0013-VI/B/7/2018, gestützt habe, demzufolge alle bereits anhängigen und neu eingebrachten Anträge auf Beschäftigungsbewilligung für Asylwerberinnen und Asylwerber ausschließlich nach Maßgabe des Erlasses vom
  3. Mai 2004, GZ 435.006/6-II/7/2004, zu prüfen und zu erledigen seien. Die Gründe für die nicht einhellige Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat würden aus der Stellungnahme des AMS Oberwart hervorgehen, die es anlässlich der Beschwerdevorlage abgegeben habe. Die auf die nichteinhellige Befürwortung durch den Regionalbeirat gestützte Abweisung des Antrags auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sei zu Recht erfolgt.
  4. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin seitens ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wurde.
  5. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin seitens ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wurde.
  6. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der VfGH zunächst

Art. 139Abs.

1 Z 2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der o.a. als Verordnungen zu qualifizierenden Erlässe ein und hob diese mit Erkenntnis vom 23.06.2021, V 95/2021 u.a., als gesetzwidrig auf.11. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der VfGH zunächst

Artikel 139

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der o.a. als Verordnungen zu qualifizierenden Erlässe ein und hob diese mit Erkenntnis vom 23.06.2021, römisch fünf 95 aus 2021, u.a., als gesetzwidrig auf. 12. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof sodann

Art. 140Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 Ausl

BG, BGBl. 218/1975, idF BGBl. I 56/2018 ein. Mit Erkenntnis vom 14.12.2021, G 232/2021, hob er diese Bestimmung als verfassungswidrig auf.12. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof sodann

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG, Bundesgesetzblatt 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, ein. Mit Erkenntnis vom 14.12.2021, G 232 aus 2021,, hob er diese Bestimmung als verfassungswidrig auf.

  1. Schließlich wurde das Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2020 seitens des VfGH mit Erkenntnis vom 15.12.2021, E 2420/2020-21, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und gesetzwidriger Verordnungen aufgehoben, wodurch das Verfahren in jene Lage zurücktritt, in der es sich vor der Erlassung des behobenen Erkenntnisses befunden hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der mitbeteiligte Ausländer stellte am 02.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 10.01.2018 abgewiesen wurde. Die Beschwerde dagegen ist seit 09.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Am 04.09.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten für die berufliche Tätigkeit als Spengler (Lehrling/Auszubildende/r). Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS einen Vermittlungsauftrag für einen „Spengler“, worauf das AMS der Beschwerdeführerin drei arbeitslos vorgemerkte Personen vermittelte. Ein Vorgemerkter hatte jedoch zwischenzeitlich eine andere Lehrstelle angetreten. Ein Vorgemerkter erhielt eine Absage durch die Beschwerdeführerin. Eine Vorgemerkte lehnte eine Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin ab. Konkrete Feststellungen iSd § 4 Abs. 2 AuslBG, ob die Lage auf dem Lehrstellenmarkt die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), der Erteilung keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 9 vorliegen, traf das AMS jedoch nicht.Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS einen Vermittlungsauftrag für einen „Spengler“, worauf das AMS der Beschwerdeführerin drei arbeitslos vorgemerkte Personen vermittelte. Ein Vorgemerkter hatte jedoch zwischenzeitlich eine andere Lehrstelle angetreten. Ein Vorgemerkter erhielt eine Absage durch die Beschwerdeführerin. Eine Vorgemerkte lehnte eine Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin ab. Konkrete Feststellungen iSd Paragraph 4, Absatz 2, AuslBG, ob die Lage auf dem Lehrstellenmarkt die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), der Erteilung keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 9 vorliegen, traf das AMS jedoch nicht.
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Verwaltungsvorschriften lauten: § 4 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 217/2021:Paragraph 4, AuslBG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 217/2021: „Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und 1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

§ 54Abs. 1 Z 2 oder 3 Asyl

G 2005 verfügt oder

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

  1. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  2. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
  3. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
  4. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
  5. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

  1. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
  2. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
  3. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
  4. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung a) einen Arbeitnehmer, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das
  6. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
  7. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers

§ 5

während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers

Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und 11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers

§ 5

bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers

Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.

(2)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.
(2)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 9 vorliegen.
(3)(mit Erkenntnis des VfGH vom
  1. Dezember 2021, G 232/2021, aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des
  2. Juni 2023 in Kraft, sie ist jedoch

Art. 140Abs. 7 B-VG auf den Anlassfall anzuwenden)

(3)(mit Erkenntnis des VfGH vom
  1. Dezember 2021, G 232 aus 2021,, aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des
  2. Juni 2023 in Kraft, sie ist jedoch

Artikel 140, Absatz 7, B-VG auf den Anlassfall anzuwenden)

(4)bis
(7)…“ § 4b idF BGBl. I Nr. 66/2017:Paragraph 4 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 66/2017: „Prüfung der Arbeitsmarktlage § 4b.
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2)Die Prüfung

Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.

(2)Die Prüfung

Absatz eins, entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.

(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern

§ 18a

zu einer Beschäftigung ist die Prüfung

Abs. 1 auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.“

(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern

Paragraph 18 a, zu einer Beschäftigung ist die Prüfung

Absatz eins, auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek in Holoubek/Lang, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz

(2013)S 127, 137; siehe schon Merli in Holoubek/Lang, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz
(2008)S 65, 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek in Holoubek/Lang, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz
(2013)S 127, 137; siehe schon Merli in Holoubek/Lang, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz
(2008)S 65, 73 f). Diese Voraussetzungen treffen im gegenständlichen Fall zu. Die Beschwerdeführerin beantragte für den mitbeteiligten Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Spengler (Lehrling/Auszubildende/r).

§ 4Abs. 1 Ausl

BG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung) und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung) und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Z 1 AuslBG leg.cit. muss der Ausländer (u.a.) seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sein und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügen.

Ziffer eins, AuslBG leg.cit. muss der Ausländer (u.a.) seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sein und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügen.

§ 4Abs. 2 Ausl

BG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.

Paragraph 4, Absatz 2, AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 9 vorliegen. Soweit ersichtlich stehen der Beschäftigung keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen iSd § 4 Abs. 1 AuslBG entgegen (vgl. VwGH 04.09.1989, 89/09/0058), zumal es sich bei der beantragten Beschäftigung um einen Mangelberuf iSd § 13 Abs. 1 AuslBG handelt (vgl. § 1 Abs. 1 Z 11 Fachkräfteverordnung 2022, BGBl. II Nr. 573/2021). Durch die Beschäftigung ist auch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung zu erwarten (vgl. VwGH 08.02.1996, 95/18/0919).Soweit ersichtlich stehen der Beschäftigung keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen iSd Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG entgegen vergleiche VwGH 04.09.1989, 89/09/0058), zumal es sich bei der beantragten Beschäftigung um einen Mangelberuf iSd Paragraph 13, Absatz eins, AuslBG handelt vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, Fachkräfteverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2021,). Durch die Beschäftigung ist auch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung zu erwarten vergleiche VwGH 08.02.1996, 95/18/0919). Der beantragte Ausländer verfügt aufgrund des derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz über ein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht

§ 13Abs. 1 Asyl

G 2005 und erfüllt somit auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG.Der beantragte Ausländer verfügt aufgrund des derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz über ein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 und erfüllt somit auch die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG. § 4 Abs. 3 AuslBG, der im vorliegenden Fall die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur im Falle der einhelligen Befürwortung der Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat (Z 1 leg.cit.) zuließe, gelangt nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung wurde mit dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des VfGH vom 14. Dezember 2021, G 232/2021, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt zwar erst mit Ablauf des 30. Juni 2023 in Kraft, sie wirkt jedoch

Art. 140Abs. 7 B-VG auf den Anlassfall zurück.Paragraph 4, Absatz 3, Ausl

BG, der im vorliegenden Fall die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur im Falle der einhelligen Befürwortung der Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat (Ziffer eins, leg.cit.) zuließe, gelangt nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung wurde mit dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des VfGH vom 14. Dezember 2021, G 232 aus 2021,, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt zwar erst mit Ablauf des 30. Juni 2023 in Kraft, sie wirkt jedoch

Artikel 140, Absatz 7, B-VG auf den Anlassfall zurück.

Somit ist im vorliegenden Fall so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des BVwG zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Dementsprechend hätte das AMS im Wege einer Arbeitsmarktprüfung

§ 4Abs. 2 Ausl

BG, die ein Ersatzkraftverfahren iSd § 4b AuslBG miteinschließt, ermitteln müssen, ob die Lage auf dem Lehrstellenmarkt die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung im konkreten Fall zulässt, der Erteilung keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die (übrigen) Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.Dementsprechend hätte das AMS im Wege einer Arbeitsmarktprüfung

Paragraph 4, Absatz 2, AuslBG, die ein Ersatzkraftverfahren iSd Paragraph 4 b, AuslBG miteinschließt, ermitteln müssen, ob die Lage auf dem Lehrstellenmarkt die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung im konkreten Fall zulässt, der Erteilung keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die (übrigen) Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 9 vorliegen. Das AMS traf dazu jedoch keine Feststellungen, sondern stützte seine Entscheidung lediglich auf die nicht einhellige Befürwortung der Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat

§ 4Abs. 3 Z 1 Ausl

BG, wodurch es den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur sehr unzureichend festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert hat. Dies berechtigt das BVwG, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103, zur Unterlassung eines Ersatzkraftverfahrens durch das AMS).Das AMS traf dazu jedoch keine Feststellungen, sondern stützte seine Entscheidung lediglich auf die nicht einhellige Befürwortung der Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat

Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG, wodurch es den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur sehr unzureichend festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert hat. Dies berechtigt das BVwG, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103, zur Unterlassung eines Ersatzkraftverfahrens durch das AMS). Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2226041.1.00

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