4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 03.03.2021 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: SVS) fest, dass der Beschwerdeführer von 01.04.2019 bis zumindest 31.12.2020 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Begründend wurde ausgeführt, dass
1 Z 1 und Abs. 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, alle natürlichen Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984, auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert seien, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Der Ermittlung des Einheitswertes sei bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche
3 lit. d BSVG ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert zu Grunde zu legen. Laut § 16 BSVG haben die einer gesetzlichen Pflichtversicherung nach BSVG unterliegende Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten. Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, könne der Versicherungsträger
1 Z 1 BSVG den
meldepflichtigen Personen einen Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorschreiben. § 39 Abs. 1 BSVG besage, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängere sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen.Begründend wurde ausgeführt, dass
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, alle natürlichen Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert seien, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Der Ermittlung des Einheitswertes sei bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche
Paragraph 23, Absatz 3, Litera d, BSVG ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert zu Grunde zu legen. Laut Paragraph 16, BSVG haben die einer gesetzlichen Pflichtversicherung nach BSVG unterliegende Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten. Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, könne der Versicherungsträger
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG den
Paragraph 16, meldepflichtigen Personen einen Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorschreiben. Paragraph 39, Absatz eins, BSVG besage, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängere sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Aufgrund der AMA-Daten sei der SVS am 29.10.2020 bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer seit zumindest 01.01.2020 von der Stadt Wien eine land(forst)wirtschaftlichen Fläche von 0,0671 ha zupachte. Die SVS habe dem Beschwerdeführer am 02.11.2020 einen Erhebungsbogen betreffend diese Fläche geschickt. Am 12.11.2020 sei vom Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, dass diese Zupachtung von der Stadt Wien seit 24.07.2000 (gemeint: 2002) bestehe. Aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Vertrag sei ersichtlich, dass 0,0902 ha von der Stadt Wien zugepachtet worden seien.
1 BSVG sei dem Beschwerdeführer der Einheitswert dieser Fläche erst ab 01.10.2015 angerechnet worden. Zu diesem Zeitpunkt (01.10.2015) habe der ihm angerechnete Einheitswert von Oktober 2015 bis März 2019 EUR 196,50 und von April 2019 bis laufend EUR 226,02 betragen. Da die Pflichtversicherungsgrenze von EUR 150,00 überschritten worden sei, sei mit 01.10.2015 die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung festgesellt worden. Des Weiteren sei ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 6,30 verhängt worden, da die Meldung dieser Zupachtung nicht innerhalb eines Monats erfolgt sei.Aufgrund der AMA-Daten sei der SVS am 29.10.2020 bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer seit zumindest 01.01.2020 von der Stadt Wien eine land(forst)wirtschaftlichen Fläche von 0,0671 ha zupachte. Die SVS habe dem Beschwerdeführer am 02.11.2020 einen Erhebungsbogen betreffend diese Fläche geschickt. Am 12.11.2020 sei vom Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, dass diese Zupachtung von der Stadt Wien seit 24.07.2000 (gemeint: 2002) bestehe. Aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Vertrag sei ersichtlich, dass 0,0902 ha von der Stadt Wien zugepachtet worden seien.
Paragraph 39, Absatz eins, BSVG sei dem Beschwerdeführer der Einheitswert dieser Fläche erst ab 01.10.2015 angerechnet worden. Zu diesem Zeitpunkt (01.10.2015) habe der ihm angerechnete Einheitswert von Oktober 2015 bis März 2019 EUR 196,50 und von April 2019 bis laufend EUR 226,02 betragen. Da die Pflichtversicherungsgrenze von EUR 150,00 überschritten worden sei, sei mit 01.10.2015 die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung festgesellt worden. Des Weiteren sei ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 6,30 verhängt worden, da die Meldung dieser Zupachtung nicht innerhalb eines Monats erfolgt sei. Am 04.01.2021 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich bei der zugepachteten Fläche nur um 0,0671 ha handle und nicht wie im Vertrag mit der Stadt Wien angegeben um 0,0902 ha. Dieser Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer nochmals mittels E-Mail vom 04.01.2021 schriftlich bestätigt worden. Zugleich habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass von den zugepachteten 0,0902 ha nur 0,0671 ha als Weingarten genutzt würden. Aufgrund des neuen Sachverhaltes sei der Einheitswert für die Fläche von 0,0671 ha berichtigt und mit einem Wert von EUR 168,14 (0,067 ha * EUR 3.758,70 = 252,21 davon 2/3 = EUR 168,14) festgestellt worden, wodurch die Pflichtversicherungsgrenze von EUR 150,00 erst mit April 2019 überschritten worden sei. Der Beitrag und der Beitragszuschlag seien infolgedessen neu berechnet und dem Beschwerdeführer am 18.01.2021 mitgeteilt worden. In Summe ergebe sich für den Zeitraum 01.04.2019 bis 31.12.2020 ein Beitragsrückstand inkl. Beitragszuschlag in der Unfallversicherung in der Höhe von EUR 341,
1 ASVG nicht unterschreiten. Im vorliegenden Fall sei der Beitragszuschlag dementsprechend vorgeschrieben worden.Der Beitragszuschlag iSd Paragraph 34, BSVG stelle keine Verwaltungsstrafe, sondern eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsmehraufwandes und Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (VwGH 10.01.1985, Zl. 83/08/0093, VwGH 05.06.2002, Zl. 99/08/0138). Für die Auferlegung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG bilde das Verschulden des Meldepflichtigen am Meldeverstoß keine Tatbestandsvoraussetzung. Dies schließe nicht aus, dass für die Bemessung der Höhe des Zuschlages ein allenfalls vorliegendes Verschulden und dessen Grad bei Handhabung des Ermessens zu berücksichtigen seien (VwGH 10.01.1985, Zl. 83/08/0093, VwGH 05.06.2002, Zl. 99/08/0138). Der Beitragszuschlag dürfe die Höhe der Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG nicht unterschreiten. Im vorliegenden Fall sei der Beitragszuschlag dementsprechend vorgeschrieben worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Damit liegt gegenständlich – unabhängig von der Stellung eines Antrages auf Entscheidung durch einen Senat – Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Damit liegt gegenständlich – unabhängig von der Stellung eines Antrages auf Entscheidung durch einen Senat – Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
1 Z 1 und Abs. 2 BSVG sind alle natürlichen Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984, auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG sind alle natürlichen Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.04.2019 bis 31.12.2020) der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern unterliegt. In der Beschwerde wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass die von ihm gepachtete Fläche lediglich als „Schrebergarten“ diene und er somit keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eingeräumt hat, seit 24.07.2002 von der Stadt Wien Grundstücke im Gesamtausmaß von 0,0902 ha zugepachtet zu haben, wovon 0,0671 ha als Weingarten genutzt werden. Dem Vorbringen, die gepachtete Fläche diene lediglich als „Schrebergarten“, steht auch die Bestandsmeldung an die Bundeskellereiinspektion vom 31.07.2020 entgegen, der zufolge per 31.07.2020 100 Liter Wein als Zugang (Ernte und Fasszukauf) zu verzeichnen waren, woraus zu schließen ist, dass eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wurde (vgl. VwGH 04.05.2003, Zl. 2003/08/0070, VwSlg 16082 A/2003). Der Ertrag überschritt auch die Grenze zur Geringfügigkeit (= mehr als der Ertrag eines „Naschbaumes“) (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 2011/08/0085).Dem Vorbringen, die gepachtete Fläche diene lediglich als „Schrebergarten“, steht auch die Bestandsmeldung an die Bundeskellereiinspektion vom 31.07.2020 entgegen, der zufolge per 31.07.2020 100 Liter Wein als Zugang (Ernte und Fasszukauf) zu verzeichnen waren, woraus zu schließen ist, dass eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wurde vergleiche VwGH 04.05.2003, Zl. 2003/08/0070, VwSlg 16082 A/2003). Der Ertrag überschritt auch die Grenze zur Geringfügigkeit (= mehr als der Ertrag eines „Naschbaumes“) vergleiche VwGH 25.06.2013, Zl. 2011/08/0085). Soweit der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausführte, dass er den Weingarten nur hobbymäßig nutze, ist darauf hinzuweisen, dass die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auch dann der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach BSVG unterliegt, wenn die Tätigkeit bloß als Hobby betrieben wird (vgl. VwGH 24.04.1990, Zl. 88/08/0268).Soweit der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausführte, dass er den Weingarten nur hobbymäßig nutze, ist darauf hinzuweisen, dass die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auch dann der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach BSVG unterliegt, wenn die Tätigkeit bloß als Hobby betrieben wird vergleiche VwGH 24.04.1990, Zl. 88/08/0268). Schließlich setzt eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit auch nicht voraus, dass eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (vgl. VwGH 04.06.1982, Zl. 81/08/0051).Schließlich setzt eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit auch nicht voraus, dass eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist vergleiche VwGH 04.06.1982, Zl. 81/08/0051). Da somit von einer landwirtschaftlichen Nutzung des Weingartens auszugehen ist und der Einheitswert der landwirtschaftlich genutzten Fläche im beschwerdegegenständlichen Zeitraum den Mindesteinheitswert des § 3 Abs. 2 BSVG überstieg, war vorliegend die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern festzustellen und die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da somit von einer landwirtschaftlichen Nutzung des Weingartens auszugehen ist und der Einheitswert der landwirtschaftlich genutzten Fläche im beschwerdegegenständlichen Zeitraum den Mindesteinheitswert des Paragraph 3, Absatz 2, BSVG überstieg, war vorliegend die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern festzustellen und die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführte, er habe keine Meldepflicht versäumt und sehe daher auch keine Verpflichtung zur Leistung einer Nachzahlung, ist festzuhalten, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides war ausschließlich die Feststellung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern. Die Vorschreibung von (nachzuentrichtenden) Beiträgen sowie eines Beitragszuschlages war nicht Inhalt des Spruchs. Entsprechende rechtliche Erwägungen finden sich lediglich in der Begründung des Bescheides. Ein Abspruch darüber läge daher nicht mehr innerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens und wäre insoweit unzulässig (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0112).Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführte, er habe keine Meldepflicht versäumt und sehe daher auch keine Verpflichtung zur Leistung einer Nachzahlung, ist festzuhalten, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides war ausschließlich die Feststellung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern. Die Vorschreibung von (nachzuentrichtenden) Beiträgen sowie eines Beitragszuschlages war nicht Inhalt des Spruchs. Entsprechende rechtliche Erwägungen finden sich lediglich in der Begründung des Bescheides. Ein Abspruch darüber läge daher nicht mehr innerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens und wäre insoweit unzulässig vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0112). Dementsprechend war auch nicht weiter auf die von der SVS getroffenen beitragsrechtlichen Erwägungen einzugehen. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hier ist insbesondere auf das im vorliegenden Fall einschlägige Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2001, 95/08/0143, zu verweisen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hier ist insbesondere auf das im vorliegenden Fall einschlägige Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2001, 95/08/0143, zu verweisen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2241340.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.