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{'item': 'W209 2243497-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW209 2243497-1 SpruchW209 2243497-1/5E, W209 2243497-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2021 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den am XXXX geborenen syrischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: beantragter Ausländer). Laut Antrag soll der beantragte Ausländer, der als Asylwerber über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 51 AsylG 2005 („weiße Aufenthaltskarte“) verfüge, im Bereich „Verkauf und Besichtigung der Eingangstüren“ mit einer Entlohnung von € 475,86 im Ausmaß von 8 Wochenstunden für den Beschwerdeführer tätig werden. Die Vermittlung von Ersatzkräften wurde nicht gewünscht und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer dem beantragten Ausländer die Schlüssel etc. für das Lager anvertrauen müsste, da er selbst nicht (am Beschäftigungsort) in Wien sei. Dieses Vertrauen könne er leider bei anderen Arbeitskräften, die er persönlich nicht kenne, unmöglich aufbauen.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2021 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den am römisch 40 geborenen syrischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: beantragter Ausländer). Laut Antrag soll der beantragte Ausländer, der als Asylwerber über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 („weiße Aufenthaltskarte“) verfüge, im Bereich „Verkauf und Besichtigung der Eingangstüren“ mit einer Entlohnung von € 475,86 im Ausmaß von 8 Wochenstunden für den Beschwerdeführer tätig werden. Die Vermittlung von Ersatzkräften wurde nicht gewünscht und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer dem beantragten Ausländer die Schlüssel etc. für das Lager anvertrauen müsste, da er selbst nicht (am Beschäftigungsort) in Wien sei. Dieses Vertrauen könne er leider bei anderen Arbeitskräften, die er persönlich nicht kenne, unmöglich aufbauen.
  3. Mit Bescheid vom 12.03.2021 wurde der Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 3 AuslBG abgelehnt. Begründend führte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) aus, dass für die beantragte Arbeitskraft bereits eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung für eine Vollzeitbeschäftigung bei einem anderen Dienstgeber erteilt worden sei und an der Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung für eine bloß geringfügige Beschäftigung aus gesamtwirtschaftlicher Sicht kein Interesse bestehe.
  4. Mit Bescheid vom 12.03.2021 wurde der Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AuslBG abgelehnt. Begründend führte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) aus, dass für die beantragte Arbeitskraft bereits eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung für eine Vollzeitbeschäftigung bei einem anderen Dienstgeber erteilt worden sei und an der Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung für eine bloß geringfügige Beschäftigung aus gesamtwirtschaftlicher Sicht kein Interesse bestehe.
  5. In der dagegen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers binnen offener Rechtsmittelfrist eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das ausgesprochen gute Verkaufstalent, die außerordentliche Motivation sowie die fließenden Arabischkenntnisse maßgebliche Gründe seien, die Stelle mit dem beantragten Ausländer zu besetzen. Die besondere Eignung und die am Markt vorherrschenden Gegebenheiten sprächen für seine Beschäftigung. Seine Arabischkenntnisse seien ein wesentlicher Beweggrund für dessen beabsichtigte Beschäftigung. Es scheide daher die Besetzung des Arbeitsplatzes mit einer Ersatzkraft im Sinne des § 4b AuslBG faktisch aus. Im Übrigen seien auch die betrieblichen Erfordernisse entsprechend zu beachten. Der Beschwerdeführer halte sich nicht dauerhaft in Wien auf, weswegen ein besonderes Vertrauensverhältnis zur beschäftigten Arbeitskraft zwingend notwendig sei, zumal der gesuchten Arbeitskraft die gesamten Lagerbestände am Standort Wien anvertraut werden würden. Dieses Vertrauen bringe der Beschwerdeführer dem beantragten Ausländer entgegen, weshalb auch betriebliche Erfordernisse für die Erteilung der gegenständlichen Beschäftigungsbewilligung sprächen.
  6. In der dagegen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers binnen offener Rechtsmittelfrist eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das ausgesprochen gute Verkaufstalent, die außerordentliche Motivation sowie die fließenden Arabischkenntnisse maßgebliche Gründe seien, die Stelle mit dem beantragten Ausländer zu besetzen. Die besondere Eignung und die am Markt vorherrschenden Gegebenheiten sprächen für seine Beschäftigung. Seine Arabischkenntnisse seien ein wesentlicher Beweggrund für dessen beabsichtigte Beschäftigung. Es scheide daher die Besetzung des Arbeitsplatzes mit einer Ersatzkraft im Sinne des Paragraph 4 b, AuslBG faktisch aus. Im Übrigen seien auch die betrieblichen Erfordernisse entsprechend zu beachten. Der Beschwerdeführer halte sich nicht dauerhaft in Wien auf, weswegen ein besonderes Vertrauensverhältnis zur beschäftigten Arbeitskraft zwingend notwendig sei, zumal der gesuchten Arbeitskraft die gesamten Lagerbestände am Standort Wien anvertraut werden würden. Dieses Vertrauen bringe der Beschwerdeführer dem beantragten Ausländer entgegen, weshalb auch betriebliche Erfordernisse für die Erteilung der gegenständlichen Beschäftigungsbewilligung sprächen.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Antragsformular angegeben habe, dass die Vermittlung von Ersatzkräften nicht erwünscht sei. In der Beschwerde werde ebenfalls ausgeführt, dass aufgrund der Fähigkeiten des beantragten Ausländers die Besetzung des Arbeitsplatzes mit einer Ersatzkraft im Sinne des § 4b AuslBG faktisch ausscheide. Es werde also von vornherein ein Ersatzkraftverfahren abgelehnt bzw. erklärt, dass ein solches nicht zielführend wäre. Im Antragsformular würden besonders die akzentfreien Deutschkenntnisse hervorgehoben, während in der Beschwerde als besonderes Erfordernis auf die Arabischkenntnisse verwiesen werde. Dies lasse nur den Schluss zu, dass ausschließlich der beantragte Ausländer beschäftigt werden und nicht ein definierter Arbeitsplatz im Unternehmen mit einer passenden Arbeitskraft besetzt werden solle. Eine Beweisführung, ob für die Beschäftigung wenigstens ein bestimmter Inländer oder im gegebenen Zusammenhang ein einem Inländer gleichgestellter oder begünstigt zu behandelnder Ausländer zur Verfügung stehe, der bereit und fähig sei, diese Beschäftigung zu den gestellten (gesetzlich zulässigen) Bedingungen auszuüben, erübrige sich dann, wenn seitens des Arbeitsgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt werde (VwGH 30.04.1987, 87/09/0012). Dementsprechend seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Antragsformular angegeben habe, dass die Vermittlung von Ersatzkräften nicht erwünscht sei. In der Beschwerde werde ebenfalls ausgeführt, dass aufgrund der Fähigkeiten des beantragten Ausländers die Besetzung des Arbeitsplatzes mit einer Ersatzkraft im Sinne des Paragraph 4 b, AuslBG faktisch ausscheide. Es werde also von vornherein ein Ersatzkraftverfahren abgelehnt bzw. erklärt, dass ein solches nicht zielführend wäre. Im Antragsformular würden besonders die akzentfreien Deutschkenntnisse hervorgehoben, während in der Beschwerde als besonderes Erfordernis auf die Arabischkenntnisse verwiesen werde. Dies lasse nur den Schluss zu, dass ausschließlich der beantragte Ausländer beschäftigt werden und nicht ein definierter Arbeitsplatz im Unternehmen mit einer passenden Arbeitskraft besetzt werden solle. Eine Beweisführung, ob für die Beschäftigung wenigstens ein bestimmter Inländer oder im gegebenen Zusammenhang ein einem Inländer gleichgestellter oder begünstigt zu behandelnder Ausländer zur Verfügung stehe, der bereit und fähig sei, diese Beschäftigung zu den gestellten (gesetzlich zulässigen) Bedingungen auszuüben, erübrige sich dann, wenn seitens des Arbeitsgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt werde (VwGH 30.04.1987, 87/09/0012). Dementsprechend seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
  9. Aufgrund eines vom ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 17.06.2021 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der vorliegenden Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2021 für den beantragten Ausländer einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Laut Antrag soll der beantragte Ausländer, der als Asylwerber über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 51 AsylG 2005 verfügt, im Bereich „Verkauf und Besichtigung der Eingangstüren“ mit einer Entlohnung von € 475,86 im Ausmaß von 8 Wochenstunden für den Beschwerdeführer tätig werden.Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2021 für den beantragten Ausländer einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Laut Antrag soll der beantragte Ausländer, der als Asylwerber über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 verfügt, im Bereich „Verkauf und Besichtigung der Eingangstüren“ mit einer Entlohnung von € 475,86 im Ausmaß von 8 Wochenstunden für den Beschwerdeführer tätig werden. Die im Antragsformular gestellt Frage, ob die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht ist, wurde mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer dem beantragten Ausländer die Schlüssel für das Lager anvertrauen müsste, da er selbst nicht (am Beschäftigungsort) in Wien sei. Dieses Vertrauen könne er bei anderen Arbeitskräften, die er nicht persönlich kenne, unmöglich aufbauen. In der Beschwerde wurde die Ablehnung der Vermittlung von Ersatzkräften bekräftigt und dies (u.a.) erneut damit begründet, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der beantragten Arbeitskraft ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe.
  11. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
  12. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 4 idF BGBl. I Nr. 217/2021:Paragraph 4, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 217/2021: Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und […]Paragraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und […] § 4b idF BGBl. I Nr. 66/2017:Paragraph 4 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 66/2017: Prüfung der Arbeitsmarktlage § 4b.
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2)Die Prüfung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
(2)Die Prüfung gemäß Absatz eins, entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß § 18a zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Abs. 1 auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.
(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß Paragraph 18 a, zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Absatz eins, auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde seitens des beschwerdeführenden Arbeitgebers die im Antragsformular gestellte Frage, ob die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht ist, mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer dem beantragten Ausländer die Schlüssel für das Lager anvertrauen müsste, da er selbst nicht am in Aussicht genommenen Arbeitsort in Wien sei. Dieses Vertrauen könne er bei anderen Arbeitskräften, die er persönlich nicht kenne, unmöglich aufbauen. In der Beschwerde wurde die Ablehnung der Vermittlung von Ersatzkräften bekräftigt und dies u.a. erneut damit begründet, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der beantragten ausländischen Arbeitskraft ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe. Das AuslBG eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für die individuell von ihm gewünschte ausländische Arbeitskraft, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht. Das Ersatzkraftstellungsverfahren gemäß § 4b AuslBG dient der Ermittlung, ob eine im österreichischen Arbeitsmarkt integrierte Arbeitskraft für die zu besetzende Stelle zur Verfügung steht.Das AuslBG eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für die individuell von ihm gewünschte ausländische Arbeitskraft, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß Paragraph 4 b, AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht. Das Ersatzkraftstellungsverfahren gemäß Paragraph 4 b, AuslBG dient der Ermittlung, ob eine im österreichischen Arbeitsmarkt integrierte Arbeitskraft für die zu besetzende Stelle zur Verfügung steht. Wenn der Antragsteller im Antragsformular gemäß § 19 Abs. 1 AuslBG zur Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung, dessen Verwendung gemäß § 19 Abs. 9 AuslBG zwingend vorgeschrieben ist, bei der Vermittlung von Ersatzkräften "nein" und demnach eine Vermittlung als nicht erwünscht ankreuzt und unter der Begründung ein persönliches Vertrauensverhältnis zum beantragten Ausländer angibt, dann besteht nach diesem Erklärungsinhalt kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Antragsteller eine Ersatzkraftstellung ablehnt. Für die Annahme einer gegenteiligen Erklärung besteht keine objektiv-sachliche Grundlage. Welche Motivation der Antragsteller bei Abgabe seiner Erklärung hat, ist unbeachtlich und ist auch nicht zu untersuchen (vgl. VwGH 28.02.2002, 99/09/0234).Wenn der Antragsteller im Antragsformular gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AuslBG zur Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung, dessen Verwendung gemäß Paragraph 19, Absatz 9, AuslBG zwingend vorgeschrieben ist, bei der Vermittlung von Ersatzkräften "nein" und demnach eine Vermittlung als nicht erwünscht ankreuzt und unter der Begründung ein persönliches Vertrauensverhältnis zum beantragten Ausländer angibt, dann besteht nach diesem Erklärungsinhalt kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Antragsteller eine Ersatzkraftstellung ablehnt. Für die Annahme einer gegenteiligen Erklärung besteht keine objektiv-sachliche Grundlage. Welche Motivation der Antragsteller bei Abgabe seiner Erklärung hat, ist unbeachtlich und ist auch nicht zu untersuchen vergleiche VwGH 28.02.2002, 99/09/0234). Lehnt der Arbeitgeber eine Ersatzkraftstellung ab, so darf die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice davon ausgehen, dass die Möglichkeit der Besetzung der offenen Stelle mit einer im österreichischen Arbeitsmarkt integrierten Arbeitskraft nicht ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 31.05.2012, 2010/09/0091).Lehnt der Arbeitgeber eine Ersatzkraftstellung ab, so darf die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice davon ausgehen, dass die Möglichkeit der Besetzung der offenen Stelle mit einer im österreichischen Arbeitsmarkt integrierten Arbeitskraft nicht ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 31.05.2012, 2010/09/0091). Damit lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1 iVm § 4b Abs. 1 AuslBG) im gegenständlichen Fall die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht zu. Der Antrag wurde daher seitens des AMS zu Recht abgelehnt, weswegen die Beschwerde dagegen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.Damit lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG) im gegenständlichen Fall die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht zu. Der Antrag wurde daher seitens des AMS zu Recht abgelehnt, weswegen die Beschwerde dagegen gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2243497.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.