BG) bei der Arbeitgeberin XXXX GmbH, XXXX , XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , vertreten durch Dr. Peter PHILIPP, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 25.06.2021, GZ: ABB-Nr. 4124349, betreffend Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bei der Arbeitgeberin römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin), eine am XXXX 1998 geborene Staatsangehörige von Usbekistan, stellte am 30.11.2020 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen (Zweckänderungs-)Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft
BG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll sie von der XXXX GmbH mit Sitz in XXXX , XXXX , (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) als „Assistentin der Geschäftsführung“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.800,00 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Die Frage, ob die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei, wurde (ohne Begründung) verneint. Dem Antrag angeschlossen waren Bestätigungen der Universität für Bodenkultur über die Zulassung der Erstbeschwerdeführerin als außerordentliche Studierende und die Einschreibung in einen Deutschkurs, ein Versicherungsdatenauszug der Erstbeschwerdeführerin, eine Beschäftigungsbewilligung der Fa. XXXX GmbH für die Erstbeschwerdeführerin, Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie eine Kopie des Reisepasses und einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ der Erstbeschwerdeführerin.1. römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin), eine am römisch 40 1998 geborene Staatsangehörige von Usbekistan, stellte am 30.11.2020 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen (Zweckänderungs-)Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll sie von der römisch 40 GmbH mit Sitz in römisch 40 , römisch 40 , (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) als „Assistentin der Geschäftsführung“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.800,00 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Die Frage, ob die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei, wurde (ohne Begründung) verneint. Dem Antrag angeschlossen waren Bestätigungen der Universität für Bodenkultur über die Zulassung der Erstbeschwerdeführerin als außerordentliche Studierende und die Einschreibung in einen Deutschkurs, ein Versicherungsdatenauszug der Erstbeschwerdeführerin, eine Beschäftigungsbewilligung der Fa. römisch 40 GmbH für die Erstbeschwerdeführerin, Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie eine Kopie des Reisepasses und einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ der Erstbeschwerdeführerin. 2. Mit Schreiben vom 12.05.2021 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle der Arbeitsmarktservice Niederösterreich mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft
BG vorliegen.2. Mit Schreiben vom 12.05.2021 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle der Arbeitsmarktservice Niederösterreich mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vorliegen.
BG nur dann erteilt werden könne, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse. Das sei insbesondere der Fall, wenn für den Arbeitsplatz keine inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräfte sowie EWR-Bürger oder Bürgerinnen anstelle der antragstellenden Arbeitskraft vermittelt werden könnten. Ob solche Arbeitskräfte (Ersatzkräfte) zur Verfügung stehen, könne nur mit Hilfe und dem Einverständnis der Zweitbeschwerdeführerin geklärt werden. Das AMS biete der Zweitbeschwerdeführerin daher an, geeignet erscheinende Bewerber oder Bewerberinnen auszusuchen, die in den kommenden Tagen bei ihr vorsprechen würden. Es werde daher ersucht, das beigelegte Formular „Vermittlungsauftrag“ dem AMS ausgefüllt zu retournieren. Sollte die Vermittlung von geeigneten Bewerber/-innen ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt werden, müsse der Antrag der Erstbeschwerdeführerin abgelehnt werden. Das Schreiben wurde am 20.05.2021 nachweisbar zugestellt.4. Mit Schreiben vom selben Tag wurde die Zweitbeschwerdeführerin darüber informiert, dass eine Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nur dann erteilt werden könne, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse. Das sei insbesondere der Fall, wenn für den Arbeitsplatz keine inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräfte sowie EWR-Bürger oder Bürgerinnen anstelle der antragstellenden Arbeitskraft vermittelt werden könnten. Ob solche Arbeitskräfte (Ersatzkräfte) zur Verfügung stehen, könne nur mit Hilfe und dem Einverständnis der Zweitbeschwerdeführerin geklärt werden. Das AMS biete der Zweitbeschwerdeführerin daher an, geeignet erscheinende Bewerber oder Bewerberinnen auszusuchen, die in den kommenden Tagen bei ihr vorsprechen würden. Es werde daher ersucht, das beigelegte Formular „Vermittlungsauftrag“ dem AMS ausgefüllt zu retournieren. Sollte die Vermittlung von geeigneten Bewerber/-innen ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt werden, müsse der Antrag der Erstbeschwerdeführerin abgelehnt werden. Das Schreiben wurde am 20.05.2021 nachweisbar zugestellt.
BG bei der Zweitbeschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführerin anstatt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 15 Punkte angerechnet werden könnten. Beim Kriterium Qualifikation könnten keine Punkte vergeben werden, da lediglich eine Inskriptionsbestätigung der Universität für Bodenkultur Wien für das Wintersemester 2020/21 und eine Kursbestätigung (Deutschkurs) der Universität Wien vom 18.11.2020 vorgelegt worden seien, die jedoch keinen Leistungsnachweis im Sinne der Ergänzungsprüfung
10 bzw. § 64 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) darstellen würden. Der Abschluss der Ergänzungsprüfung sei nicht vorgelegt worden. Auch für das vorgelegte Diplom vom 14.07.2017 – Abschluss Diplom Medizinische Laborantin – könnten keine Punkte vergeben werden, da die Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit der beantragten Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsführung stehe. Beim Kriterium ausbildungsadäquate Berufserfahrung könnten keine Punkte vergeben werden, da bis dato keine dementsprechende Berufserfahrung nachgewiesen worden sei. Beim Kriterium Sprachkenntnisse seien ein Sprachzertifikat Englisch vom 23.02.2017 und ein Sprachzertifikat Deutsch vom 08.11.2018 vorgelegt worden. Im Sinne der NAG-Durchführungsverordnung und der FPG-Durchführungsverordnung sowie in Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörden in § 21a NAG sei als Nachweis der Sprachkenntnisse grundsätzlich ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis vorzulegen, das nicht älter als ein Jahr sei. Es hätten daher auch beim Kriterium Sprachkenntnisse keine Punkte vergeben werden können. Des Weiteren seien von der Zweitbeschwerdeführerin ein Dienstvorvertrag
den Bestimmungen des § 2 AVRAG zur Überprüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und ein Vermittlungsauftrag sowie eine Stellungnahme zu den in der Arbeitgebererklärung geforderten Kenntnisse der Sprachkenntnisse "Usbekisch" angefordert worden. Bis dato sei seitens der Zweitbeschwerdeführerin keine Reaktion darauf erfolgt.6. Mit Bescheid vom 25.06.2021 wies das AMS die Zulassung der Erstbeschwerdeführerin zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG bei der Zweitbeschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführerin anstatt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 15 Punkte angerechnet werden könnten. Beim Kriterium Qualifikation könnten keine Punkte vergeben werden, da lediglich eine Inskriptionsbestätigung der Universität für Bodenkultur Wien für das Wintersemester 2020/21 und eine Kursbestätigung (Deutschkurs) der Universität Wien vom 18.11.2020 vorgelegt worden seien, die jedoch keinen Leistungsnachweis im Sinne der Ergänzungsprüfung
Paragraph 63, Absatz 10, bzw. Paragraph 64, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 (UG) darstellen würden. Der Abschluss der Ergänzungsprüfung sei nicht vorgelegt worden. Auch für das vorgelegte Diplom vom 14.07.2017 – Abschluss Diplom Medizinische Laborantin – könnten keine Punkte vergeben werden, da die Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit der beantragten Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsführung stehe. Beim Kriterium ausbildungsadäquate Berufserfahrung könnten keine Punkte vergeben werden, da bis dato keine dementsprechende Berufserfahrung nachgewiesen worden sei. Beim Kriterium Sprachkenntnisse seien ein Sprachzertifikat Englisch vom 23.02.2017 und ein Sprachzertifikat Deutsch vom 08.11.2018 vorgelegt worden. Im Sinne der NAG-Durchführungsverordnung und der FPG-Durchführungsverordnung sowie in Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörden in Paragraph 21 a, NAG sei als Nachweis der Sprachkenntnisse grundsätzlich ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis vorzulegen, das nicht älter als ein Jahr sei. Es hätten daher auch beim Kriterium Sprachkenntnisse keine Punkte vergeben werden können. Des Weiteren seien von der Zweitbeschwerdeführerin ein Dienstvorvertrag
den Bestimmungen des Paragraph 2, AVRAG zur Überprüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und ein Vermittlungsauftrag sowie eine Stellungnahme zu den in der Arbeitgebererklärung geforderten Kenntnisse der Sprachkenntnisse "Usbekisch" angefordert worden. Bis dato sei seitens der Zweitbeschwerdeführerin keine Reaktion darauf erfolgt.
Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2012, 2012/09/0025, obliege es dem Antragsteller, Sprachkenntnisse durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen, um dafür Punkte zu erlangen. Auf nicht derartig zertifizierte Sprachkenntnisse könne sich der Antragsteller daher nicht berufen und es seien dafür im Rahmen der Prüfung auch keine Punkte zu vergeben. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass bei Sprachkenntnissen, die über das geforderte Maß hinausgehen, ausnahmsweise auch ein Nachweis akzeptiert werde, der älter als ein Jahr ist. Hinsichtlich des vorliegenden IELTS-Zertifikats vom 11.02.2017 über Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 könnten somit 10 Punkte vergeben werden. Betreffend die deutschen Sprachkenntnisse könnten aufgrund der erfolgreichen Zulassung (am 21.01.2019) zum Studium als außerordentliche Studierende und den dafür benötigten deutschen Sprachkenntnissen auf dem Niveau A2 iSd § 63 Abs. 10b UG 10 Punkte angerechnet werden. Dies jedoch nur in Anbetracht der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin am 18.11.2020 einen Vorbereitungskurs auf die kommissionelle Ergänzungsprüfung aus Deutsch am Sprachzentrum der Universität Wien erfolgreich absolviert habe und somit der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse nicht älter als ein Jahr sei. Da sich die Erstbeschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt im 23. Lebensjahr befunden habe, könnten für das Alter 15 Punkte vergeben werden. Zusammenfassend werde daher festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführerin aktuell 60 Punkte
Anlage C des AuslBG angerechnet werden könnten. Die erforderliche Mindestpunkteanzahl betrage
Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2012, 2012/09/0025, obliege es dem Antragsteller, Sprachkenntnisse durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen, um dafür Punkte zu erlangen. Auf nicht derartig zertifizierte Sprachkenntnisse könne sich der Antragsteller daher nicht berufen und es seien dafür im Rahmen der Prüfung auch keine Punkte zu vergeben. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass bei Sprachkenntnissen, die über das geforderte Maß hinausgehen, ausnahmsweise auch ein Nachweis akzeptiert werde, der älter als ein Jahr ist. Hinsichtlich des vorliegenden IELTS-Zertifikats vom 11.02.2017 über Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 könnten somit 10 Punkte vergeben werden. Betreffend die deutschen Sprachkenntnisse könnten aufgrund der erfolgreichen Zulassung (am 21.01.2019) zum Studium als außerordentliche Studierende und den dafür benötigten deutschen Sprachkenntnissen auf dem Niveau A2 iSd Paragraph 63, Absatz 10 b, UG 10 Punkte angerechnet werden. Dies jedoch nur in Anbetracht der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin am 18.11.2020 einen Vorbereitungskurs auf die kommissionelle Ergänzungsprüfung aus Deutsch am Sprachzentrum der Universität Wien erfolgreich absolviert habe und somit der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse nicht älter als ein Jahr sei. Da sich die Erstbeschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt im 23. Lebensjahr befunden habe, könnten für das Alter 15 Punkte vergeben werden. Zusammenfassend werde daher festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführerin aktuell 60 Punkte
Anlage C des AuslBG angerechnet werden könnten. Die erforderliche Mindestpunkteanzahl betrage 55. Somit wäre eine Grundvoraussetzung des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erfüllt. Laut Arbeitgebererklärung werde als monatliche Bruttoentlohnung ein Betrag von € 2.800,- angeführt. Da das gesetzliche Mindestentgelt für Sonstige Schlüsselkräfte für unter 30-jährige € 2.775,- (für 2021) betrage, sei somit auch diese Voraussetzung erfüllt.
BG sei einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer unter anderem zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung) und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
1 lasse die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1 leg.cit.) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern seien jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer und türkische Assoziationsarbeitnehmer, Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang und Inhaber eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis zu bevorzugen. Der Prüfung sei das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden müsse, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen habe der Arbeitgeber zu erbringen.
Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG sei einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer unter anderem zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung) und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
Paragraph 4 b, Absatz eins, lasse die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit.) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern seien jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer und türkische Assoziationsarbeitnehmer, Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang und Inhaber eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis zu bevorzugen. Der Prüfung sei das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden müsse, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen habe der Arbeitgeber zu erbringen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich im Formular „Arbeitgebererklärung“ mit der Vermittlung von Ersatzkräften nicht einverstanden erklärt. Mit Schreiben vom 17.05.2021 sei diesbezüglich ein Vermittlungsauftrag angefordert worden – bis dato sei jedoch keine Reaktion darauf erfolgt. Der Arbeitgebererklärung vom 01.04.2021 sei lediglich folgende Tätigkeitsbeschreibung zu entnehmen: Assistentin der Geschäftsführung, Büroorganisation, Büroverwaltung, Rechnungskontrolle, Korrespondenz mit Fremdsprachen Englisch, Russisch, Usbekisch. Nach der Judikatur des VwGH (siehe VwGH 17.01.1991, 90/09/0115) sei in diesem Zusammenhang Folgendes festzuhalten: „Ohne einen dem Arbeitsamt erteilten Vermittlungsauftrag kann keinesfalls davon als feststehend ausgegangen werden, dass sich unter den dort gemeldeten Arbeitssuchenden keine für den Betrieb des Arbeitgebers gewillten und geeigneten Arbeitskräfte befunden hätten (Hinweis E 22. 2. 1990, 89/09/0120). Die privaten Bemühungen des Arbeitgebers, durch Inserate die Nachfrage an Arbeitskräften zu decken, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern.“ Aus diesem Grund ersuche das AMS den beiliegenden bzw. den am 20.05.2021 nachweislich zugestellten Vermittlungsauftrag ausgefüllt zu retournieren. Auf dieses Schreiben erfolgte bis dato keine Reaktion. 9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar die erforderliche Punkteanzahl
Anlage C zum AuslBG erreiche. Die Zweitbeschwerdeführerin habe aber auf der Arbeitgebererklärung vom 01.04.2021 die Vermittlung von Ersatzkräften abgelehnt und trotz mehrmaliger Aufforderung auch keinen ausgefüllten Vermittlungsauftrag übermittelt. Das habe das AMS daran gehindert, ein Ersatzkraftverfahren durchzuführen, weshalb die Voraussetzung des § 4 iVm § 4b AuslBG nicht erfüllt sei.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar die erforderliche Punkteanzahl
Anlage C zum AuslBG erreiche. Die Zweitbeschwerdeführerin habe aber auf der Arbeitgebererklärung vom 01.04.2021 die Vermittlung von Ersatzkräften abgelehnt und trotz mehrmaliger Aufforderung auch keinen ausgefüllten Vermittlungsauftrag übermittelt. Das habe das AMS daran gehindert, ein Ersatzkraftverfahren durchzuführen, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG nicht erfüllt sei.
BG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll sie von der Zweitbeschwerdeführerin als „Assistentin der Geschäftsführung“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.800,00 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Die Frage, ob die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht ist, wurde (ohne Begründung) verneint.Die Erstbeschwerdeführerin, eine am römisch 40 1998 geborene Staatsangehörige von Usbekistan, stellte am 30.11.2020 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen (Zweckänderungs-)Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll sie von der Zweitbeschwerdeführerin als „Assistentin der Geschäftsführung“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.800,00 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Die Frage, ob die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht ist, wurde (ohne Begründung) verneint. Mit Parteiengehör vom 17.05.2021 wurde die Zweitbeschwerdeführerin seitens des AMS über die rechtlichen Konsequenzen der Ablehnung von Ersatzkräften informiert und ersucht, einen ausgefüllten Vermittlungsauftrag zu retournieren, um ihr geeignete Ersatzkräfte vermitteln zu können. Das Schreiben wurde am 20.05.2021 nachweisbar zugestellt. Es erfolgte jedoch keine Reaktion darauf. Mit Parteiengehör vom 01.10.2021 wurde die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich über die rechtlichen Konsequenzen der Ablehnung von Ersatzkräften informiert und ersucht, einen ausgefüllten Vermittlungsauftrag zu retournieren. Auf dieses Schreiben erfolgte bis dato ebenfalls keine Reaktion. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. 3. Rechtliche Beurteilung:
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 4 idF BGBl. I Nr. 217/2021:Paragraph 4, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 217/2021: Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.
Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
Absatz eins, entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
zu einer Beschäftigung ist die Prüfung
Abs. 1 auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.
Paragraph 18 a, zu einer Beschäftigung ist die Prüfung
Absatz eins, auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken. § 12b idF BGBl. I Nr. 94/2018:Paragraph 12 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. … und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Nach dem klaren Wortlaut des letzten Absatzes des § 12b AuslBG muss die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 im Fall einer Zulassung als Schlüsselkraft
BG "mit Ausnahme der Z 1" (gemeint Z 1 des § 4 Abs. 1 leg.cit.) gegeben sein. Aus dem Verweis auf § 4 Abs. 1 leg.cit. und den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 12b leg.cit. geht hervor, dass nach § 12b Z 1 AuslBG "(v)or der Zulassung eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen" (1077 BlgNR 24. GP, 13) ist, "für die zu besetzende offene Stelle (darf) weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung (stehen), der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben." Diese Arbeitsmarktprüfung ist nach den Bestimmungen des § 4b Abs. 1 AuslBG durchzuführen (vgl. VwGH 18.06.2014, 2013/09/0189).Nach dem klaren Wortlaut des letzten Absatzes des Paragraph 12 b, AuslBG muss die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, im Fall einer Zulassung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG "mit Ausnahme der Ziffer eins, (gemeint Ziffer eins, des Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit.) gegeben sein. Aus dem Verweis auf Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. und den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 12 b, leg.cit. geht hervor, dass nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG "(v)or der Zulassung eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen" (1077 BlgNR 24. GP, 13) ist, "für die zu besetzende offene Stelle (darf) weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung (stehen), der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben." Diese Arbeitsmarktprüfung ist nach den Bestimmungen des Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG durchzuführen vergleiche VwGH 18.06.2014, 2013/09/0189). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde seitens der zweitbeschwerdeführenden Arbeitgeberin die im Formular „Arbeitgebererklärung“ gestellte Frage, ob die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht ist, ohne Begründung verneint. Die Zweitbeschwerdeführerin hat auch im weiteren Verfahren nicht erkennen lassen, dass sie – entgegen ihren Angaben in der Arbeiterklärung – an der Vermittlung von Erstkräften interessiert ist. So ließ sie das Parteiengehör vom 17.05.2021, in dem sie seitens des AMS über die rechtlichen Konsequenzen der Ablehnung von Ersatzkräften informiert und ersucht wurde, einen ausgefüllten Vermittlungsauftrag zu retournieren, um ihr geeignete Ersatzkräfte vermitteln zu können, unbeantwortet. Auch auf das Parteiengehör vom 01.10.2021, in dem die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich über die rechtlichen Konsequenzen der Ablehnung von Ersatzkräften informiert und ersucht wurde, einen ausgefüllten Vermittlungsauftrag zu retournieren, erfolgte bis dato keine Reaktion. Das AuslBG eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für die individuell von ihm gewünschte ausländische Arbeitskraft, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem
BG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht. Das Ersatzkraftstellungsverfahren
BG dient der Ermittlung, ob eine im österreichischen Arbeitsmarkt integrierte Arbeitskraft für die zu besetzende Stelle zur Verfügung steht. Lehnt der Arbeitgeber eine Ersatzkraftstellung ab, so darf die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice davon ausgehen, dass die Möglichkeit der Besetzung der offenen Stelle mit einer im österreichischen Arbeitsmarkt integrierten Arbeitskraft nicht ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 31.05.2012, 2010/09/0091).Das AuslBG eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für die individuell von ihm gewünschte ausländische Arbeitskraft, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem
Paragraph 4 b, AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht. Das Ersatzkraftstellungsverfahren
Paragraph 4 b, AuslBG dient der Ermittlung, ob eine im österreichischen Arbeitsmarkt integrierte Arbeitskraft für die zu besetzende Stelle zur Verfügung steht. Lehnt der Arbeitgeber eine Ersatzkraftstellung ab, so darf die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice davon ausgehen, dass die Möglichkeit der Besetzung der offenen Stelle mit einer im österreichischen Arbeitsmarkt integrierten Arbeitskraft nicht ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 31.05.2012, 2010/09/0091). Damit ist davon auszugehen, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1 iVm § 4b Abs. 1 AuslBG) im vorliegenden Fall die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht zu lässt. Die Zulassung wurde daher seitens des AMS zu Recht abgelehnt, weswegen die Beschwerde dagegen
GVG als unbegründet abzuweisen war.Damit ist davon auszugehen, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG) im vorliegenden Fall die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht zu lässt. Die Zulassung wurde daher seitens des AMS zu Recht abgelehnt, weswegen die Beschwerde dagegen
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerinnen haben einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2247828.1.00
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