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{'item': 'W209 2248426-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW209 2248426-1 SpruchW209 2248426-1/8E, W209 2248426-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein am XXXX 1998 geborener Staatsangehöriger von Ghana, stellte am 29.07.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll er von der XXXX GmbH, XXXX , XXXX , (im Folgenden: mitbeteiligte Arbeitgeberin), einem im Bereich der Software Entwicklung tätigen Unternehmen, als „agent customer service (Mitarbeiter Kundenservice)“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.571,43 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Die Frage, ob die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei, wurde (ohne Begründung) verneint. Dem Antrag angeschlossen waren u.a. eine bis 14.11.2022 gültige Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers für die Bundesrepublik Deutschland und ein Zeugnis der Fachhochschulreife – schulischer Teil des Rhein-Kreis Neuss Berufsbildungszentrums Dormagen – Berufskolleg vom 25.06.2020 über den Abschluss einer zweijährigen Berufsfachschule in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung mit der Profilbildung Logistics and Transport Management.
  2. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein am römisch 40 1998 geborener Staatsangehöriger von Ghana, stellte am 29.07.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll er von der römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , (im Folgenden: mitbeteiligte Arbeitgeberin), einem im Bereich der Software Entwicklung tätigen Unternehmen, als „agent customer service (Mitarbeiter Kundenservice)“ mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.571,43 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Die Frage, ob die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei, wurde (ohne Begründung) verneint. Dem Antrag angeschlossen waren u.a. eine bis 14.11.2022 gültige Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers für die Bundesrepublik Deutschland und ein Zeugnis der Fachhochschulreife – schulischer Teil des Rhein-Kreis Neuss Berufsbildungszentrums Dormagen – Berufskolleg vom 25.06.2020 über den Abschluss einer zweijährigen Berufsfachschule in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung mit der Profilbildung Logistics and Transport Management.
  3. Mit Schreiben vom 06.08.2021 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG vorliegen.
  4. Mit Schreiben vom 06.08.2021 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vorliegen.
  5. Mit Schreiben vom 19.08.2021 teilte das AMS der mitbeteiligten Arbeitgeberin mit, dass die Mindestentlohnung für sonstige Schlüsselkräfte unter 30 Jahren im Jahr 2021 € 2.775,00 brutto/Monat ohne Zulagen betrage und die in der Arbeitgebererklärung angegebene Entlohnung von € 2.571,43 brutto/Monat nicht diesem Wert entspreche. Sehe der Kollektivvertrag eine höhere Entlohnung vor, dann sei diese anzuwenden. Es werde daher um Korrektur der Arbeitgebererklärung bzgl. der Entlohnung sowie um Angabe, welcher Kollektivvertrag und welche Einstufung anzuwenden sei, ersucht. Darüber hinaus wurde um Übermittlung eines ausgefüllten Vermittlungsauftrags für ein Ersatzkraftverfahren gebeten und in einem weiteren Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass eine Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBG nur dann erteilt werden könne, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse. Das sei insbesondere der Fall, wenn für den Arbeitsplatz keine inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräfte sowie EWR-Bürger oder Bürgerinnen anstelle der antragstellenden Arbeitskraft vermittelt werden könnten. Ob solche Arbeitskräfte (Ersatzkräfte) zur Verfügung stehen, könne nur mit Hilfe der mitbeteiligten Arbeitgeberin und mit ihrem Einverständnis geklärt werden. Man biete daher der mitbeteiligten Arbeitgeberin an, geeignet erscheinende Bewerber oder Bewerberinnen auszusuchen, die in den kommenden Tagen bei ihr vorsprechen würden. Sollte eine Vermittlung von geeigneten Bewerber/-innen ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt werden, wäre eine der Voraussetzungen für die Schlüsselkraftzulassung nicht erfüllt. Das Arbeitsmarktservice behalte sich in diesem Fall vor den Antrag abzuweisen.
  6. Mit Schreiben vom 19.08.2021 teilte das AMS der mitbeteiligten Arbeitgeberin mit, dass die Mindestentlohnung für sonstige Schlüsselkräfte unter 30 Jahren im Jahr 2021 € 2.775,00 brutto/Monat ohne Zulagen betrage und die in der Arbeitgebererklärung angegebene Entlohnung von € 2.571,43 brutto/Monat nicht diesem Wert entspreche. Sehe der Kollektivvertrag eine höhere Entlohnung vor, dann sei diese anzuwenden. Es werde daher um Korrektur der Arbeitgebererklärung bzgl. der Entlohnung sowie um Angabe, welcher Kollektivvertrag und welche Einstufung anzuwenden sei, ersucht. Darüber hinaus wurde um Übermittlung eines ausgefüllten Vermittlungsauftrags für ein Ersatzkraftverfahren gebeten und in einem weiteren Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass eine Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nur dann erteilt werden könne, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse. Das sei insbesondere der Fall, wenn für den Arbeitsplatz keine inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräfte sowie EWR-Bürger oder Bürgerinnen anstelle der antragstellenden Arbeitskraft vermittelt werden könnten. Ob solche Arbeitskräfte (Ersatzkräfte) zur Verfügung stehen, könne nur mit Hilfe der mitbeteiligten Arbeitgeberin und mit ihrem Einverständnis geklärt werden. Man biete daher der mitbeteiligten Arbeitgeberin an, geeignet erscheinende Bewerber oder Bewerberinnen auszusuchen, die in den kommenden Tagen bei ihr vorsprechen würden. Sollte eine Vermittlung von geeigneten Bewerber/-innen ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt werden, wäre eine der Voraussetzungen für die Schlüsselkraftzulassung nicht erfüllt. Das Arbeitsmarktservice behalte sich in diesem Fall vor den Antrag abzuweisen.
  7. Mit E-Mail vom 02.09.2021 wurde seitens der mitbeteiligten Arbeitgeberin eine geänderte Arbeitgebererklärung in Vorlage gebracht, in der die in Aussicht gestellte Entlohnung mit € 2.775,00 angegeben wurde. In weiterer Folge wurde sodann am 03.09.2021 der gewünschte Vermittlungsauftrag für einen „Agent Customer Service“ mit „excellent communication skills in Deutsch, Englisch, Französisch in Schriftform und gesprochen“ übermittelt.
  8. Mit Parteiengehör vom 07.09.2021 verwies das AMS auf den übermittelten Vermittlungsauftrag und führte aus, dass bislang kein Nachweis erbracht worden sei, dass der Beschwerdeführer selbst die dort angegebenen Qualifikationen erfüllt. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, inwiefern für die auszuführende Tätigkeit Französischkenntnisse erforderlich seien.
  9. Am 16.09.2021 gab die mitbeteiligte Arbeitgeberin telefonisch bekannt, nicht weiter auf das Parteiengehör vom 07.09.2021 reagieren zu wollen.
  10. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.09.2021 wies das AMS sodann die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass bislang kein Nachweis erbracht worden sei, dass der Beschwerdeführer die im Vermittlungsauftrag vom 03.09.2021 angegebenen Qualifikationen selbst erfüllt.
  11. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.09.2021 wies das AMS sodann die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass bislang kein Nachweis erbracht worden sei, dass der Beschwerdeführer die im Vermittlungsauftrag vom 03.09.2021 angegebenen Qualifikationen selbst erfüllt.
  12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass seine Qualifikationen mit dem Anforderungsprofil übereinstimmen würden, da er drei Fremdsprachen spreche. Er habe sehr gute Englisch-, Italienisch- und ein Grundwissen an Französischkenntnissen. Dies sei Voraussetzung für die in Aussicht genommene Beschäftigung. Grundkenntnisse der französischen Sprache seien ausreichend. Darüber hinaus seien EDV- und Microsoft Office-Kenntnisse notwendig, über welche er aufgrund absolvierter Praktika verfüge.
  13. Das AMS sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde am 19.11.2021 einlangend unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  14. Mit Parteiengehör vom 25.01.2022 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Schreibens nachzuweisen, dass er über die im Vermittlungsauftrag vom 03.09.2021 angegebenen "excellent communication skills in Deutsch, Englisch, Französisch in Schriftform und gesprochen" verfüge.
  15. Am 14.02.2022 übermittelte der Beschwerdeführer das bereits mit dem Antrag vorgelegte Zeugnis der Fachhochschulreife – schulischer Teil des Rhein-Kreis Neuss Berufsbildungszent-rums Dormagen vom 25.06.2020, aus dem hervorgeht, dass er über gute Englischkenntnisse, jedoch lediglich über mangelhafte Deutschkenntnisse verfüge. Ein Nachweis über die geforderten Französisch(grund)kenntnisse wurde nicht nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein am XXXX 1998 geborener Staatsangehöriger von Ghana, stellte am 29.07.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG. Er soll von der mitbeteiligten Arbeitgeberin, einem im Bereich der Software Entwicklung tätigen Unternehmen, als „agent customer service (Mitarbeiter Kundenservice)“ mit einem monatlichen Bruttolohn von 2.775,00 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden.Der Beschwerdeführer, ein am römisch 40 1998 geborener Staatsangehöriger von Ghana, stellte am 29.07.2021 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Er soll von der mitbeteiligten Arbeitgeberin, einem im Bereich der Software Entwicklung tätigen Unternehmen, als „agent customer service (Mitarbeiter Kundenservice)“ mit einem monatlichen Bruttolohn von 2.775,00 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Für die in Aussicht genommene Beschäftigung sind „excellent communication skills in Deutsch, Englisch, Französisch in Schriftform und gesprochen“ erforderlich. Trotz Aufforderung erbrachten weder der Beschwerdeführer noch die mitbeteiligte Arbeitgeberin einen Nachweis, dass der Beschwerdeführer selbst über die o.a. Qualifikationen verfügt.
  17. Beweiswürdigung: Der o.a. Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. So sah die mitbeteiligte Arbeitgeberin ausdrücklich davon ab, zur schriftlichen Aufforderung des AMS, geeignete Nachweise vorzulegen, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer übermittelte lediglich das bereits mit dem Antrag vorgelegte Zeugnis der Fachhochschulreife des Rhein-Kreis Neuss Berufsbildungszentrums Dormagen vom 25.06.2020, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zwar über gute Englischkenntnisse, jedoch lediglich über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt. Ein Nachweis über die geforderten Französisch(grund)kenntnisse wurde nicht erbracht.
  18. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 4 idF BGBl. I Nr. 217/2021:Paragraph 4, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 217/2021: Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und […]Paragraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und […] § 4b idF BGBl. I Nr. 66/2017:Paragraph 4 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 66/2017: Prüfung der Arbeitsmarktlage § 4b.
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2)Die Prüfung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
(2)Die Prüfung gemäß Absatz eins, entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß § 18a zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Abs. 1 auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.
(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß Paragraph 18 a, zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Absatz eins, auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken. § 12b idF BGBl. I Nr. 94/2018:Paragraph 12 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
  1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  2. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
  3. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  4. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
  5. … und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Nach dem klaren Wortlaut des letzten Absatzes des § 12b AuslBG muss die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 im Fall einer Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG "mit Ausnahme der Z 1" (gemeint Z 1 des § 4 Abs. 1 leg.cit.) gegeben sein. Aus dem Verweis auf § 4 Abs. 1 leg.cit. und den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 12b leg.cit. geht hervor, dass nach § 12b Z 1 AuslBG "(v)or der Zulassung eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen" (1077 BlgNR
  6. GP, 13) ist, "für die zu besetzende offene Stelle (darf) weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung (stehen), der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben." Diese Arbeitsmarktprüfung ist nach den Bestimmungen des § 4b Abs. 1 AuslBG durchzuführen (vgl. VwGH 18.06.2014, 2013/09/0189).Nach dem klaren Wortlaut des letzten Absatzes des Paragraph 12 b, AuslBG muss die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, im Fall einer Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG "mit Ausnahme der Ziffer eins, (gemeint Ziffer eins, des Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit.) gegeben sein. Aus dem Verweis auf Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. und den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 12 b, leg.cit. geht hervor, dass nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG "(v)or der Zulassung eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen" (1077 BlgNR
  7. GP, 13) ist, "für die zu besetzende offene Stelle (darf) weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung (stehen), der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben." Diese Arbeitsmarktprüfung ist nach den Bestimmungen des Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG durchzuführen vergleiche VwGH 18.06.2014, 2013/09/0189). Laut dem im Verwaltungsverfahren von der mitbeteiligten Arbeitgeberin zum Zwecke der Durchführung einer Arbeitsmarktprüfung vorgelegten Vermittlungsauftrag sind für die in Aussicht genommene Beschäftigung „excellent communication skills in Deutsch, Englisch, Französisch in Schriftform und gesprochen“ erforderlich. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch selbst nicht über alle geforderten Qualifikationen. Ausgehend von den von ihm vorgelegten Nachweisen verfügt er zwar über gute Englischkenntnisse. Für die geforderten (exzellenten) Deutsch- und Französischkenntnisse wurden jedoch keine Nachweise erbracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0011) ist gemäß § 4b Abs. 1 letzter Satz AuslBG ein Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderlichen Ausbildungen oder sonstigen besonderen Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen. Gelingt dieser Nachweis – wie im vorliegenden Fall – nicht, so hindert dies die Behörde konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen und ist die Zulassung zu versagen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0011) ist gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, letzter Satz AuslBG ein Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderlichen Ausbildungen oder sonstigen besonderen Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen. Gelingt dieser Nachweis – wie im vorliegenden Fall – nicht, so hindert dies die Behörde konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen und ist die Zulassung zu versagen. Somit war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat keinen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2248426.1.00

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