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{'item': 'W224 2251295-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 78§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2022 GeschäftszahlW224 2251295-1 Spruch, W224 2251295-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist zum Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) zugelassen und stellte am 29.09.2021 einen Antrag auf Anerkennung einer Prüfung, konkret beantragte er die Anerkennung der im Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien absolvierten Lehrveranstaltung Fachseminar aus Öffentlichem Recht „PI Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit – wie funktioniert der Staat? (2 SSt; 4 ECTS)“ für die im Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht zu absolvierende Lehrveranstaltung Fachseminar „Research Seminar aus einem weiteren Fach – Österreichisches und europäisches öffentliches Recht (2 SSt; 6 ECTS)“. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Antrag vor, die Lehrveranstaltung Fachseminar aus Öffentlichem Recht „PI Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit – wie funktioniert der Staat? (2 SSt; 4 ECTS)“ habe er im Rahmen des Masterstudiums Wirtschaftsrecht absolviert und er habe sie auf Grund eines Studienplanwechsels nicht „verwerten“ können. Insofern sei aus seiner Sicht das „Problem der Doppelverwertung“ im Sinne des § 2 Abs. 4 des Studienplans Doktorat Wirtschaftsrecht nicht gegeben. Die zur Anerkennung beantragte Lehrveranstaltung sei wie die meisten rechtswissenschaftlichen Doktorandenseminare an der WU Wien aufgebaut. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei gegenständlich eine „inhaltliche Prüfung angebracht“, um das geforderte Doktoratsniveau der absolvieren Lehrveranstaltung festzustellen. Dass es sich „nur“ um eine Lehrveranstaltung aus einem Masterstudium handle, sollte keine Rolle bei der Beurteilung dieser Frage spielen. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Antrag vor, die Lehrveranstaltung Fachseminar aus Öffentlichem Recht „PI Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit – wie funktioniert der Staat? (2 SSt; 4 ECTS)“ habe er im Rahmen des Masterstudiums Wirtschaftsrecht absolviert und er habe sie auf Grund eines Studienplanwechsels nicht „verwerten“ können. Insofern sei aus seiner Sicht das „Problem der Doppelverwertung“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des Studienplans Doktorat Wirtschaftsrecht nicht gegeben. Die zur Anerkennung beantragte Lehrveranstaltung sei wie die meisten rechtswissenschaftlichen Doktorandenseminare an der WU Wien aufgebaut. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei gegenständlich eine „inhaltliche Prüfung angebracht“, um das geforderte Doktoratsniveau der absolvieren Lehrveranstaltung festzustellen. Dass es sich „nur“ um eine Lehrveranstaltung aus einem Masterstudium handle, sollte keine Rolle bei der Beurteilung dieser Frage spielen.
  2. In weiterer Folge wurde seitens der WU Wien ein Gutachten eines Sachverständigen über eine allfällige Gleichwertigkeit der Lehrinhalte der zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltung im Vergleich zur Lehrveranstaltung aus dem Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht eingeholt. Das Gutachten, welches vom selben Tag stammt, an dem es angefragt wurde, lautete wörtlich wie folgt: „in der Tat rechnen wir nach ständiger Praxis MAWIRE-LVs nicht im Doktorat an. Es ist eben keine LV auf Doktorats-Niveau. Richtig ist, dass andere Universitäten mitunter ein- und dieselbe LV in Diplom- und Doktoratsstudium anbieten (zB die Uni Wien) und zB je nach Studium unterschiedliche ECTS vorsehen. Aber auch dort legen wird bei der Anrechnung darauf Wert, dass die konkrete LV tatsächlich im Doktorat belegt wurde (und nicht bloß aus dem Diplomstudium „mitgenommen“ oder sogar doppelverwertet wurde).“
  3. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 18.10.2021 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, binnen Frist eine Stellungnahme hierzu zu erstatten und Akteneinsicht in den Verfahrensakt zu nehmen.
  4. Am 27.10.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er darauf rekurrierte, dass es sich bei einer Anerkennung um keine „Doppelverwertung“ handeln würde, weil die Lehrveranstaltung in seinem Masterstudium, das als Voraussetzung zur Zulassung zum Doktoratsstudium diente, nicht verwendet wurde. Es sei eine „inhaltliche Prüfung“ vorzunehmen. Der Begründung des Gutachtens bzw. der Beweisaufnahme sei nicht zu entnehmen, aus welchem Grund der Schwierigkeitsgrad der absolvierten im Vergleich zur beantragten Lehrveranstaltung ein unterschiedlicher sein sollte bzw. aus welchem Grund eine inhaltliche Gleichwertigkeit nicht vorliege. In der Folge führte der Beschwerdeführer aus, aus welchen Gründen seiner Ansicht nach eine Gleichwertigkeit bestehe.
  5. Mit Bescheid vom 28.10.2021, Zl. B/1878/21-6, wies das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der WU Wien den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte dazu näher begründend aus, der Sachverständige habe in seinem Gutachten „die inhaltliche Ungleichwertigkeit fachlich unzweifelhaft, überzeugend, glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt“. Das Gutachten des Sachverständigen belege, dass keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben sei, weil die vom Beschwerdeführer im Masterstudium Wirtschaftsrecht absolvierte Lehrveranstaltung nicht denselben Schwierigkeitsgrad aufweise wie die beantrage Lehrveranstaltung im Doktoratsstudium. Der Beschwerdeführer hätte das Gutachten des Sachverständigen nicht hinreichend zu entkräften vermocht. Er hätte „nicht nachzuweisen“ vermocht, dass die vom ihm abgelegte Prüfung denselben Schwierigkeitsgrad ausweise wie die Prüfung im Rahmen des Doktoratsstudiums. Weiters hieß es im angefochtenen Bescheid, die absolvierte Prüfung aus dem Masterstudium Wirtschaftsrecht weise nicht das „notwendige Doktoratsniveau“ auf. Master- und Doktoratsstudien würden unterschiedliche Ziele verfolgen.
  6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein und führte dabei im Wesentlichen aus, die maßgeblichen Lehrinhalten seien nicht eruiert und verglichen worden, der Sachverständige, der das Gutachten erstellt haben, gehöre fachlich nicht dem zuständigen Institut der WU Wien an. Der Sachverständige habe weder dargelegt, dass eine Ungleichwertigkeit vorliege, noch habe es dieser in „fachlich unzweifelhafter, überzeugender, glaubwürdiger und widerspruchsfreier Weise“ getan. Dem Gutachten mangle es an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Der Sachverständige habe lediglich auf die Anerkennungspraxis der WU Wien verwiesen. Letztlich traf der Beschwerdeführer Ausführungen zum Inhalt und Umfang der Prüfungsanforderung und zur Prüfungsmethode.
  7. Die Gutachtenskommission beschloss am 11.01.2022, kein Gutachten zur Beschwerde zu erstellen.
  8. Mit Schreiben vom 31.01.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2022, legte die WU Wien die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht zugelassen. Er absolvierte vor Zulassung zum Doktoratsstudium das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Der Beschwerdeführer absolvierte an der Wirtschaftsuniversität Wien im Rahmen des Masterstudiums Wirtschaftsrecht die Lehrveranstaltung Fachseminar aus Öffentlichem Recht „PI Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit – wie funktioniert der Staat? (2 SSt; 4 ECTS)“. Er beantragte am 29.09.2021 die Anerkennung dieser Prüfungsleistung für die im Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht zu absolvierende Lehrveranstaltung Fachseminar „Research Seminar aus einem weiteren Fach – Österreichisches und europäisches öffentliches Recht (2 SSt; 6 ECTS)“. Die belangte Behörde traf keine Feststellungen hinsichtlich der Gleichwertigkeit in Bezug auf Inhalt und Umfang der absolvierten Prüfung im Vergleich zu der zur Anerkennung beantragten Prüfung, ebenso traf die belangte Behörde keine Feststellungen im Hinblick auf die Art und Weise der jeweiligen Kenntniskontrolle.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum vorliegenden Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, lautet: Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, lautet: „Anerkennung von Prüfungen § 78.

(1)Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sieParagraph 78,
(1)Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
  1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
  2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
  3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
  4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
  5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
  6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.“ Zu A) Die studienrechtlichen Bestimmungen des UG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, mit Ausnahme der §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5 UG, sind

der Übergangsbestimmung des § 143 Abs. 76 UG ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen des UG in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.Die studienrechtlichen Bestimmungen des UG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, mit Ausnahme der Paragraphen 76, 76 a, 79, Absatz 2, 4 und 5 UG, sind

der Übergangsbestimmung des Paragraph 143, Absatz 76, UG ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen des UG in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden.

§ 78Abs.

1 UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

Paragraph 78, Absatz eins, UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Anerkennung von Prüfungen

§ 78Abs.

1 UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 78, II.7). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. zuletzt VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; mit Hinweis auf VwGH 29.06.2006, 2003/10/0251). Die Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 78, Absatz eins, UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, Paragraph 78,, römisch zwei.7). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf vergleiche zuletzt VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; mit Hinweis auf VwGH 29.06.2006, 2003/10/0251). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der „vorgeschriebenen Prüfungen“ abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. insbesondere VwSlg. 14.238 A/1995; zuletzt auch VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der „vorgeschriebenen Prüfungen“ abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen vergleiche insbesondere VwSlg. 14.238 A/1995; zuletzt auch VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit kommt es ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale an. Dabei ist auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes und der Prüfungsmethode abzustellen, wobei sich dieses Abstellen auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 78, II.7 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Primär sind daher die Curricula und Prüfungsordnungen sowie die diese konkretisierenden Stoffabgrenzungen (Vorlesungsverzeichnis) heranzuziehen. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit kommt es ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale an. Dabei ist auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes und der Prüfungsmethode abzustellen, wobei sich dieses Abstellen auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, Paragraph 78,, römisch zwei.7 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Primär sind daher die Curricula und Prüfungsordnungen sowie die diese konkretisierenden Stoffabgrenzungen (Vorlesungsverzeichnis) heranzuziehen. Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG, wonach an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, „wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen“, ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert. Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordert, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein kann, ist auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen

§ 78Abs. 1 erster Satz leg. cit. übertragbar (vgl. Vw

GH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020).Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz UG, wonach an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, „wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen“, ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert. Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordert, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein kann, ist auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz leg. cit. übertragbar vergleiche VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020). Der einleitende Antrag des Beschwerdeführers zielte auf die Anerkennung der positiv beurteilten Prüfungsleistung Fachseminar aus Öffentlichem Recht „PI Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit – wie funktioniert der Staat? (2 SSt; 4 ECTS)“ ab. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass das Gutachten des Sachverständigen belege, dass keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben sei, weil die vom Beschwerdeführer im Masterstudium Wirtschaftsrecht absolvierte Prüfung nicht denselben Schwierigkeitsgrad aufweise wie die beantragte Lehrveranstaltung im Doktoratsstudium. Nähere Ausführungen, worin dieser Unterschied im Schwierigkeitsgrad besteht, traf die belangte Behörde nicht und es ist auch nicht aus dem Gutachten ersichtlich, in welchem lediglich auf die ständige Anerkennungspraxis verwiesen wird („Es ist eben keine LV auf Doktorats-Niveau“). Was das „notwendige Doktoratsniveau“ letztlich ist und aus welchem Grund die vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrveranstaltung, welche – was an dieser Stelle ausdrücklich nicht verkannt wird – im Masterstudium Wirtschaftsrecht absolviert wurde, nicht an dieses „Doktoratsniveau“ heranreicht, wird an keiner Stelle des Bescheides näher ausgeführt. Aus dem gesamten Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde hinsichtlich der zur Anerkennung beantragten positiv beurteilten Prüfung in irgendeiner Weise eine Gegenüberstellung bzw. einen Vergleich in Bezug auf den Inhalt und Umfang sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgte, angestellt hätte. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid offenbar ohne diesbezügliches Ermittlungsverfahren. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gehen auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer nicht „nachzuweisen“ vermochte, dass die von ihm absolvierte Lehrveranstaltung im Rahmen des Masterstudiums denselben Schwierigkeitsgrad aufweise wie die Prüfung im Rahmen des Doktoratsstudiums, an den verba legalia des § 78 UG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorbei. Denn eine Gleichwertigkeitsprüfung ist von der Behörde vorzunehmen (vgl. VwGH 20.12.2019, Ra 2019/10/0093, insb. Rz 26). Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gehen auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer nicht „nachzuweisen“ vermochte, dass die von ihm absolvierte Lehrveranstaltung im Rahmen des Masterstudiums denselben Schwierigkeitsgrad aufweise wie die Prüfung im Rahmen des Doktoratsstudiums, an den verba legalia des Paragraph 78, UG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorbei. Denn eine Gleichwertigkeitsprüfung ist von der Behörde vorzunehmen vergleiche VwGH 20.12.2019, Ra 2019/10/0093, insb. Rz 26). Es wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren keinerlei Ermittlung zur Frage der Übereinstimmung der Inhalte der vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungsleistung des Masterstudiums Wirtschaftsrecht mit den Inhalten der zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltung Fachseminar „Research Seminar aus einem weiteren Fach – Österreichisches und europäisches öffentliches Recht (2 SSt; 6 ECTS)“ getätigt. Um eine Prüfung der Gleichwertigkeit vornehmen zu können, ist es aber zunächst notwendig, konkrete Feststellungen zu treffen, um in weiterer Folge – anhand von Feststellungen zu den jeweiligen Lehrinhalten – die Beurteilung der Gleichwertigkeit vorzunehmen. Es ist dabei zu prüfen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in der Lehrveranstaltung Fachseminar aus Öffentlichem Recht „PI Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit – wie funktioniert der Staat? (2 SSt; 4 ECTS)“ einerseits und in den vom Beschwerdeführer zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltung des Doktoratsstudiums Wirtschaftsrecht Fachseminar „Research Seminar aus einem weiteren Fach – Österreichisches und europäisches öffentliches Recht (2 SSt; 6 ECTS)“ andererseits vermittelt wird bzw. wurde. Eine Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Damit liegen keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor, die im Zusammenhalt allenfalls mit einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung bloß zu vervollständigen wären, weil noch überhaupt kein entscheidungserhebliches Ermittlungsverfahren durch die Behörde geführt wurde, das (nur) zu ergänzen wäre. Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Feststellungs- bzw. Ermittlungsmängel haben zur Folge, dass eine Überprüfung, ob die vom Beschwerdeführer zur Anerkennung beantragte Lehrveranstaltung der Lehrveranstaltung im Doktoratsstudium Fachseminar „Research Seminar aus einem weiteren Fach – Österreichisches und europäisches öffentliches Recht (2 SSt; 6 ECTS)“ hinsichtlich ihres Umfanges und Inhaltes annähernd entspricht, nicht möglich ist. Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtsmäßigkeit seines Inhaltes kann sohin nicht erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 28Vw

GVG (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde; wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde; wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Eine vollständige erstmalige Durchführung eines auf die entscheidungswesentliche Frage gerichteten Verwaltungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht im überwiegenden Interesse der Raschheit gelegen. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Die belangte Behörde ist im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht deutlich näher am Beweis. Der angefochtene Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, weil der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007 mit Hinweis auf VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085; siehe weiters VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria). Im Übrigen liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007 mit Hinweis auf VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085; siehe weiters VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria). Im Übrigen liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Aufhebung und Zurückverweisung ergeht in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995; 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 20.3.2018, Ra 2016/10/0132; 18.2.2002, 2001/10/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung und Zurückverweisung ergeht in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995; 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 20.3.2018, Ra 2016/10/0132; 18.2.2002, 2001/10/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007 mit Hinweis auf VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W224.2251295.1.00

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