GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, lautet: Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, lautet: „Anerkennung von Prüfungen § 78.
der Übergangsbestimmung des § 143 Abs. 76 UG ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen des UG in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.Die studienrechtlichen Bestimmungen des UG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, mit Ausnahme der Paragraphen 76, 76 a, 79, Absatz 2, 4 und 5 UG, sind
der Übergangsbestimmung des Paragraph 143, Absatz 76, UG ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen des UG in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden.
1 UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Paragraph 78, Absatz eins, UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Anerkennung von Prüfungen
1 UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 78, II.7). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. zuletzt VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; mit Hinweis auf VwGH 29.06.2006, 2003/10/0251). Die Anerkennung von Prüfungen
Paragraph 78, Absatz eins, UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, Paragraph 78,, römisch zwei.7). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf vergleiche zuletzt VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; mit Hinweis auf VwGH 29.06.2006, 2003/10/0251). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der „vorgeschriebenen Prüfungen“ abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. insbesondere VwSlg. 14.238 A/1995; zuletzt auch VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der „vorgeschriebenen Prüfungen“ abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen vergleiche insbesondere VwSlg. 14.238 A/1995; zuletzt auch VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit kommt es ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale an. Dabei ist auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes und der Prüfungsmethode abzustellen, wobei sich dieses Abstellen auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 78, II.7 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Primär sind daher die Curricula und Prüfungsordnungen sowie die diese konkretisierenden Stoffabgrenzungen (Vorlesungsverzeichnis) heranzuziehen. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit kommt es ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale an. Dabei ist auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes und der Prüfungsmethode abzustellen, wobei sich dieses Abstellen auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, Paragraph 78,, römisch zwei.7 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Primär sind daher die Curricula und Prüfungsordnungen sowie die diese konkretisierenden Stoffabgrenzungen (Vorlesungsverzeichnis) heranzuziehen. Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG, wonach an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, „wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen“, ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert. Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordert, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein kann, ist auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen
GH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020).Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz UG, wonach an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, „wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen“, ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert. Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordert, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein kann, ist auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen
Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz leg. cit. übertragbar vergleiche VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020). Der einleitende Antrag des Beschwerdeführers zielte auf die Anerkennung der positiv beurteilten Prüfungsleistung Fachseminar aus Öffentlichem Recht „PI Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit – wie funktioniert der Staat? (2 SSt; 4 ECTS)“ ab. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass das Gutachten des Sachverständigen belege, dass keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben sei, weil die vom Beschwerdeführer im Masterstudium Wirtschaftsrecht absolvierte Prüfung nicht denselben Schwierigkeitsgrad aufweise wie die beantragte Lehrveranstaltung im Doktoratsstudium. Nähere Ausführungen, worin dieser Unterschied im Schwierigkeitsgrad besteht, traf die belangte Behörde nicht und es ist auch nicht aus dem Gutachten ersichtlich, in welchem lediglich auf die ständige Anerkennungspraxis verwiesen wird („Es ist eben keine LV auf Doktorats-Niveau“). Was das „notwendige Doktoratsniveau“ letztlich ist und aus welchem Grund die vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrveranstaltung, welche – was an dieser Stelle ausdrücklich nicht verkannt wird – im Masterstudium Wirtschaftsrecht absolviert wurde, nicht an dieses „Doktoratsniveau“ heranreicht, wird an keiner Stelle des Bescheides näher ausgeführt. Aus dem gesamten Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde hinsichtlich der zur Anerkennung beantragten positiv beurteilten Prüfung in irgendeiner Weise eine Gegenüberstellung bzw. einen Vergleich in Bezug auf den Inhalt und Umfang sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgte, angestellt hätte. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid offenbar ohne diesbezügliches Ermittlungsverfahren. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gehen auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer nicht „nachzuweisen“ vermochte, dass die von ihm absolvierte Lehrveranstaltung im Rahmen des Masterstudiums denselben Schwierigkeitsgrad aufweise wie die Prüfung im Rahmen des Doktoratsstudiums, an den verba legalia des § 78 UG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorbei. Denn eine Gleichwertigkeitsprüfung ist von der Behörde vorzunehmen (vgl. VwGH 20.12.2019, Ra 2019/10/0093, insb. Rz 26). Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gehen auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer nicht „nachzuweisen“ vermochte, dass die von ihm absolvierte Lehrveranstaltung im Rahmen des Masterstudiums denselben Schwierigkeitsgrad aufweise wie die Prüfung im Rahmen des Doktoratsstudiums, an den verba legalia des Paragraph 78, UG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorbei. Denn eine Gleichwertigkeitsprüfung ist von der Behörde vorzunehmen vergleiche VwGH 20.12.2019, Ra 2019/10/0093, insb. Rz 26). Es wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren keinerlei Ermittlung zur Frage der Übereinstimmung der Inhalte der vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungsleistung des Masterstudiums Wirtschaftsrecht mit den Inhalten der zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltung Fachseminar „Research Seminar aus einem weiteren Fach – Österreichisches und europäisches öffentliches Recht (2 SSt; 6 ECTS)“ getätigt. Um eine Prüfung der Gleichwertigkeit vornehmen zu können, ist es aber zunächst notwendig, konkrete Feststellungen zu treffen, um in weiterer Folge – anhand von Feststellungen zu den jeweiligen Lehrinhalten – die Beurteilung der Gleichwertigkeit vorzunehmen. Es ist dabei zu prüfen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in der Lehrveranstaltung Fachseminar aus Öffentlichem Recht „PI Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit – wie funktioniert der Staat? (2 SSt; 4 ECTS)“ einerseits und in den vom Beschwerdeführer zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltung des Doktoratsstudiums Wirtschaftsrecht Fachseminar „Research Seminar aus einem weiteren Fach – Österreichisches und europäisches öffentliches Recht (2 SSt; 6 ECTS)“ andererseits vermittelt wird bzw. wurde. Eine Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Damit liegen keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor, die im Zusammenhalt allenfalls mit einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung bloß zu vervollständigen wären, weil noch überhaupt kein entscheidungserhebliches Ermittlungsverfahren durch die Behörde geführt wurde, das (nur) zu ergänzen wäre. Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Feststellungs- bzw. Ermittlungsmängel haben zur Folge, dass eine Überprüfung, ob die vom Beschwerdeführer zur Anerkennung beantragte Lehrveranstaltung der Lehrveranstaltung im Doktoratsstudium Fachseminar „Research Seminar aus einem weiteren Fach – Österreichisches und europäisches öffentliches Recht (2 SSt; 6 ECTS)“ hinsichtlich ihres Umfanges und Inhaltes annähernd entspricht, nicht möglich ist. Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtsmäßigkeit seines Inhaltes kann sohin nicht erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
GVG (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde; wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde; wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Eine vollständige erstmalige Durchführung eines auf die entscheidungswesentliche Frage gerichteten Verwaltungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht im überwiegenden Interesse der Raschheit gelegen. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Die belangte Behörde ist im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht deutlich näher am Beweis. Der angefochtene Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007 mit Hinweis auf VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085; siehe weiters VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria). Im Übrigen liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007 mit Hinweis auf VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085; siehe weiters VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria). Im Übrigen liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Aufhebung und Zurückverweisung ergeht in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995; 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 20.3.2018, Ra 2016/10/0132; 18.2.2002, 2001/10/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung und Zurückverweisung ergeht in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995; 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 20.3.2018, Ra 2016/10/0132; 18.2.2002, 2001/10/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007 mit Hinweis auf VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W224.2251295.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.